VB.2024.00544
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00544
29. Januar 2025Deutsch35 min
(URT.2025.25980)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00544
Urteil
der Einzelrichterin
vom 29. Januar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Urlaub/Versetzung
in den offenen Strafvollzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
befindet sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (fortan: JVA)
Pöschwies, wo er eine zehnjährige Freiheitsstrafe wegen mehrfacher versuchter
vorsätzlicher Tötung sowie Betäubungsmitteldelikten verbüsst, wozu er vom
Obergericht des Kantons Zürich am 15. Oktober 2018 verurteilt wurde.
B. Zwei
Drittel der Strafe waren am 13. April 2023 verbüsst; das Strafende fällt
auf den 13. August 2026.
C. Mit
Verfügung vom 1. Dezember 2022 wies Justizvollzug und Wiedereingliederung
(fortan: JuWe) das Gesuch von A um Bewilligung eines begleiteten
Beziehungsurlaubs und Versetzung in den offenen Strafvollzug ab. Den von A
dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern (fortan:
Justizdirektion) mit Verfügung vom 7. März 2023 ab. Mit Urteil vom
28. September 2023 hiess das Verwaltungsgericht die dagegen von A erhobene
Beschwerde teilweise gut bzw. wies die Sache zur Einholung eines neuen
Gutachtens an das JuWe zurück (VB.2023.00194). Am 20. November 2023
erstattete der psychiatrische Gutachter ein Verlaufsgutachten.
D. Mit Verfügung vom 23. April 2024 wies das
JuWe die Gewährung von begleiteten und unbegleiteten Ausgängen sowie die
Versetzung in den offenen Vollzug ab.
E. Mit
Verfügung vom 18. Juni 2024 lehnte das JuWe die bedingte Entlassung von A
aus dem Strafvollzug ab.
Erwägungen
II.
A. Gegen
die Verfügung vom 23. April 2024 liess A am 26. Mai 2024 Rekurs bei
der Justizdirektion erheben und beantragte die Aufhebung ebendieser Verfügung
sowie die sofortige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug; eventualiter
seien ihm je zwei begleitete und dann zwei unbegleitete Ausgänge zu gewähren,
spätestens innert sechs Wochen nach Rechtskraft sei er in den offenen Vollzug
zu versetzen.
B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 wies die
Justizdirektion den Rekurs von A betreffend begleitete und unbegleitete
Beziehungsurlaube und Ausgänge sowie Versetzung in den offenen Vollzug ab,
soweit sie darauf eintrat.
C. Mit
Verfügung vom 5. August 2024 wies die Justizdirektion den von A erhobenen
Rekurs gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung ab, soweit sie darauf
eintrat (vgl. VB.2024.00543).
III.
A. Hierauf
liess A am 15. September 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben
und unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen, die
Verfügungen der Justizdirektion vom 11. Juli 2024 und vom 5. August
2024.
seien aufzuheben und es sei A umgehend bedingt aus dem Strafvollzug zu
entlassen. Eventualiter seien A unmittelbar nach Rechtskraft des im
vorliegenden Verfahren ergehenden Urteils je zwei begleitete und danach zwei
unbegleitete Ausgänge zu gewähren und er sei spätestens innert sechs Wochen
nach Rechtskraft des im vorliegenden Verfahren ergehenden Urteils in den
offenen Vollzug zu versetzen. In prozessualer Hinsicht liess A darum ersuchen,
es sei eine mündliche Verhandlung mit persönlicher Befragung von A
durchzuführen; es sei C als sachverständiger Zeuge zu befragen und es seien die
Mitglieder der Fachkommission (Dr. iur. D, E, Dr. med. F, MLaw G und MLaw H) als Zeugen zu
befragen.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 17. September 2024 wies das Verwaltungsgericht
darauf hin, dass von einer Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
mit dem Beschwerdeverfahren VB.2024.00543 einstweilen abgesehen werde (Prot. S. 2).
In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren betreffend Urlaub/Versetzung in den
offenen Strafvollzug unter der rubrizierten Verfahrensnummer (VB.2024.00544)
und dasjenige betreffend bedingte Entlassung unter der Verfahrensnummer
VB.2024.00543 fortgeführt.
C. Die
Justizdirektion beantragte am 25. September 2024 die Abweisung der
Beschwerde und reichte ihre Akten ein. Das JuWe beantragte am 8. Oktober
2024.
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und reichte die Vollzugsakten ein. Die
physischen Vollzugsakten befinden sich in den vorliegenden Verfahrensakten,
werden jedoch in beiden Verfahren unter act. … geführt. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 13. November 2024 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 27. November 2024 liess A an den mit
Beschwerde gestellten Anträgen festhalten. Hierzu nahm die
Oberstaatsanwaltschaft unter Festhalten an ihrem Antrag am 12. Dezember
2024.
Stellung. A teilte am 4. Januar 2025 mit, auf eine Stellungnahme
zur Vernehmlassung der Oberstaatsanwaltschaft zu verzichten. Weitere Eingaben
sind nicht erfolgt.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Der Fall ist von der Einzelrichterin zu entscheiden, weil er den
Justizvollzug betrifft (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG)
und ihm keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG
zukommt.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde darauf hin, das gesamte vorliegende
Verfahren, namentlich mitsamt seinem Vorgängerverfahren, welches im Herbst 2022
seinen Anfang genommen habe, habe massiv gegen das im Straf- wie auch im
Verwaltungsrecht geltende Beschleunigungsgebot verstossen.
2.2
Der
Instanzenzug sieht ein zweistufiges Rechtsmittelsystem mit einem Rekurs- und
einem Beschwerdeverfahren vor (Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung
vom 27. Februar 2022 [LS 101]) und in beiden Rechtsmittelverfahren
muss jeweils ein Schriftenwechsel durchgeführt und mit Blick auf den
Gehörsanspruch das Replikrecht gewährt werden. Dass das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zur
Beantwortung der Beschwerde (§ 58 in Verbindung mit § 26b Abs. 2 VRG), des gesetzlich vorgeschriebenen Einbezugs der Beschwerdegegnerin 2
(vgl. § 29 Abs. 3 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom
19.
Juni 2006 [StJVG; LS 331] und Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]) und des den Parteien zur Wahrung des rechtlichen
Gehörs zu gewährenden Replikrechts eine gewisse Verfahrensdauer (selbst ohne
Berücksichtigung der Gerichtsferien aufgrund der Dringlichkeit) beansprucht,
lässt sich nicht von der Hand weisen. Eine wesentliche Verkürzung ohne
Tangierung von Gehörsrechten ist bei diesen Gegebenheiten nicht möglich.
2.3
Den gegen
die Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 23. April 2024 erhobenen
Rekurs erledigte die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Juli 2024, worin
keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erblicken ist. Nach Einreichung
der Beschwerde am 15. September 2024 wurde der Schriftenwechsel anberaumt,
welcher bis 10. Januar 2025 andauerte. Da der Beschwerdeführer keine
weiteren diesbezüglichen (Feststellungs-)Anträge stellt, erübrigen sich an
dieser Stelle weitere Ausführungen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer beantragt unter Verweis auf § 59 VRG sowie unter Berufung
auf einen Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil
vom 18. Februar 2014, Nr. 8300/06, Ruiz Rivera gegen Schweiz) die
Anordnung einer mündlichen Verhandlung. Anlässlich dieser sei nebst dem
Beschwerdeführer auch der Gutachter C als sachverständiger Zeuge zu befragen.
Gegebenenfalls wären aufgrund der besonderen Bedeutung, welche der
"Empfehlung" der Fachkommission zugekommen sei, auch deren Mitglieder
persönlich anzuhören, wofür sie von ihrem Amtsgeheimnis zu entbinden wären.
Dieser Anspruch ergäbe sich aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101),
wonach Anspruch auf Konfrontation mit Belastungszeugen bestehe, wenn diesem
Gutachten besondere Bedeutung zukomme. Die Mitglieder hätten vor Schranken ihre
negative Einschätzung zu vertreten und dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers käme ein direktes Fragerecht zu.
3.2
§ 59 Abs. 1 VRG räumt den Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt es im Ermessen des
Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Liefern
die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende
Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe für eine mündliche Anhörung vor
(VGr, 16. September 2021, VB.2021.00079, E. 1.4.1; VGr,
11.
Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 1.3.2; Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5).
3.3
Verfahren,
welche in einem weiteren Sinn zwar auch strafrechtlicher Natur sind, nicht
jedoch die Merkmale einer strafrechtlichen, auf Feststellung der Schuld oder
Nichtschuld einer Person gerichteten Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1
EMRK erfüllen, unterstehen dem Geltungsbereich von Art. 6 EMRK nicht. Im
Verwaltungsrecht betrifft dies insbesondere sämtliche Verfahren im Bereich der
Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile. Beim angefochtenen Entscheid geht
es nicht mehr um eine gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage im Sinn von Art. 6
Ziff. 1 EMRK, sondern einzig um Fragen des Strafvollzugs. Die Garantie von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK gelangt damit nicht zur Anwendung. Auch aus Art. 5
Ziff. 4 ERMK kann kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch das
Gericht oder auf eine öffentliche Verhandlung abgeleitet werden. Ein solcher
besteht im Anwendungsbereich von Art. 5 Ziff. 4 EMRK nicht generell,
sondern nur nach Massgabe der konkreten Umstände (BGr, 20. September 2023,
7B_356/2023, E. 2.3, u. a.
unter Verweis auf das Urteil des EGMR Ruiz Rivera gegen die Schweiz,
18.
Februar 2014, Nr. 8300/06, § 69 f.; vgl. auch VGr,
11.
Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 1.3.1, mit Hinweisen; bestätigt
mit BGr, 24. März 2021, 6B_124/2021, E. 1.3.2; ebenso BGr,
20.
September 2023, 7B_356/2023, E. 2.3). Schliesslich vermittelt
auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) keinen
zwingenden Anspruch auf mündliche Anhörung (BGr, 20. September 2023,
7B_356/2023, E. 2.3).
3.4
Der
Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Verfahrens betreffend bedingte Entlassung
am 29. Mai 2024 vom JuWe zu dieser persönlich angehört (vgl. Art. 86 Abs. 2
StGB). Er hatte jedoch sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch im
Beschwerdeverfahren die Gelegenheit, sich einlässlich zu den einer bedingten
Entlassung vorgehenden Vollzugslockerungen zu äussern. Neue Tatsachen, welche
eine mündliche Anhörung im Rechtsmittelverfahren erfordert hätten, bringt der
Beschwerdeführer nicht vor (dazu BGr, 23. Mai 2017, 6B_1070/2016, E. 3.2).
Ein zusätzlicher Erkenntniswert ist – wie auch von der
Beschwerdegegnerin 2 vorgebracht – nicht erkennbar. Auf die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung bzw. Anhörung des Beschwerdeführers ist zu
verzichten.
3.5
Ebenso wenig drängt sich eine Anhörung
des Gutachters auf. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass mit der Anhörung
des Gutachters allfällige Unklarheiten geklärt werden könnten, womit von einem
hohen Erkenntnisgewinn auszugehen sei. Nachdem die Vorinstanzen vom Gutachten
abgewichen seien, sei der Gutachter zumindest vor Schranken anzuhören. Der Gutachter hat seine Ansichten und Empfehlungen im
Gutachten festgehalten. Ob das Gericht die in einem Gutachten
enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es
dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist eine Frage
der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich
stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Das Gutachten erweist sich als schlüssig und
nachvollziehbar (vgl. unten E. 6.2.1–2) und es ist ebenfalls nicht
ersichtlich, weshalb es weitere Ausführungen des Gutachters bedürfte.
Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, das Gutachten wäre unklar
oder ergänzungsbedürftig. Demgemäss ist auf die
Anhörung des Gutachters zu verzichten.
3.6
Die
Fachkommission hat sich in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2024 mit den
Vollzugslockerungen auseinandergesetzt. Da die Fachkommission als ein
Beratungsorgan der Vollzugsbehörde ausgestaltet und gesetzlich vorgesehen ist
und nicht im Gerichtsverfahren aufzutreten hat (vgl. Stephan Bernard / Rafael
Studer, Fachkommissionen: Ein Gedankengang vom Zollikerberg nach Strassburg,
in: Forum Justiz & Psychiatrie, Band 2, Erkenntnisse von Fachkommissionen,
Bern 2017, S. 5), drängt sich eine Anhörung deren Mitglieder im
vorliegenden Verfahren nicht auf. Der Verzicht auf eine Anhörung der
Fachkommission führt entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu einer gänzlichen
Unverwertbarkeit der Stellungnahme der Fachkommission. Diese
bildet eine Entscheidgrundlage für die Vollzugsbehörde, welche den Entscheid zu
treffen hat. Die Fachkommission nimmt ihren Beratungsauftrag in Form der
schriftlichen Stellungnahme wahr. Formell wird diese Stellungnahme in der
Literatur bisweilen als Amtsbericht qualifiziert (vgl. Barbara Rohner, Die
Fachkommission zur Beurteilung gefährlicher Straftäter nach Art. 62d Abs. 2
StGB, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 294, 423 ff.).
3.7
Aus
denselben Gründen konnte auch die Vorinstanz auf eine mündliche Anhörung
verzichten. Da sie über keine gerichtliche Unabhängigkeit verfügt, war sie auch
nicht befugt, die vom Beschwerdeführer offerierten Zeugen einzuvernehmen (vgl. § 26c VRG; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26c N. 2).
4.
4.1
Der
Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere
die Fähigkeit, straffrei zu leben (Art. 75 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Die Vollzugsbedingungen haben sich am
Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu
orientieren, wobei der Gefangene verpflichtet ist, bei den
Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75
Abs. 4 StGB). Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen
werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr
Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto
engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (vgl.
BGr, 17. Februar 2023, 6B_1408/2022, E. 4.4.1 m. w. H.).
4.2
Unter Vollzugsöffnungen
sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene
Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum
Wohnexternat und die bedingte Entlassung zu verstehen (Art. 75a Abs. 2
StGB). Die Gewährung einer Vollzugsöffnung ist nur dann in Betracht zu ziehen,
wenn diese sich klar in das Gesamtkonzept der individuellen
Resozialisierungsplanung einbettet und darüber hinaus keine Indizien für die
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen (BGr, 21. Januar 2020,
6B_1151/2019, E. 2.3.3 m. w. H.). Art. 75a Abs. 1
StGB schreibt bei Vollzugsöffnungen wie namentlich der Gewährung von Urlaub (Art. 84
Abs. 6 StGB) besondere Sicherheitsmassnahmen vor: Die Kommission nach Art. 62d
Abs. 2 StGB beurteilt in diesen Fällen die Gemeingefährlichkeit des
Täters, wenn dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen
hat (Art. 75a Abs. 1 lit. a StGB) und die Vollzugsbehörde die
Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten kann (Art. 75a Abs. 1
lit. b StGB).
Ob eine Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann,
ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue
Straftat unter Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der
geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu
entscheiden (BGr, 21. Januar 2020, 6B_1151/2019, E. 1.3.3 m. w. H.). Die Anforderungen an das Verhalten
des Eingewiesenen im Strafvollzug und die Risiken einer Flucht- oder
Rückfallgefahr definieren sich dabei grundsätzlich nach den Massstäben, die bei
der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (BGr, 23. November
2018, 6B_240/2018, E. 2.3 m. w. H.).
4.3
Anstaltsverlassungen
dürfen nicht aus humanitären Gründen gewährt werden; das Gesetz definiert die
drei Urlaubsgründe in Art. 84 Abs. 6 StGB abschliessend (BGr,
21.
Januar 2020, 6B_1151/2019, E. 2.3.3). Dem Gefangenen ist gemäss Art. 84
Abs. 6 StGB zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung
seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu
gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und
keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Urlaube
sind in angemessenem Umfang zu gewähren. Was darunter zu verstehen ist, lässt
sich nur in Abhängigkeit vom Urlaubszweck festlegen. Bewilligungen von Urlauben
zur Vorbereitung der Entlassung und aus besonderen Gründen sind so
auszugestalten, dass die für eine Entlassungsvorbereitung notwendigen Kontakte
gepflegt werden können bzw. das mit einem besonderen Urlaub angestrebte Ziel
tatsächlich erreicht wird (VGr, 22. September 2020, VB.2020.00429, E. 3.1
mit Hinweis auf Martino Imperatori in: Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A, 2019, [BSK
StGB] Art. 84 N. 40). Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten
sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden
Konkordatsrichtlinien (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3).
Nach § 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember
2006.
(JVV; LS 331.1) werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der
Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und
Urlaubsgewährung bewilligt. Die damit als massgeblich erklärten Richtlinien der
Ostschweizer Strafvollzugskommission, Fassung vom 5. April 2024, über die
Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan: Urlaubsrichtlinien; abrufbar unter https://www.osk-web.ch/rechtserlasse/)
gelten für eingewiesene Personen im Normalvollzug (offener und geschlossener
Strafvollzug; Art. 1 Abs. 1 der Urlaubsrichtlinien). Die
Urlaubsrichtlinien regeln Ausgänge und Urlaube als bewilligte und zeitlich
begrenzte Abwesenheiten von der Vollzugseinrichtung. Sie dienen in erster Linie
der Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit (Art. 3
Abs. 1 der Urlaubsrichtlinien).
4.4
Einer
eingewiesenen Person können Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn unter
anderem aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht
oder der Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer
verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend
begegnet werden kann; sie den Vollzugsplan einhält und bei den
Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; ihre Einstellung und Haltung im
Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben; Grund
zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung
zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen
und Auflagen hält und während des Ausgangs oder Urlaubes das in sie gesetzte
Vertrauen nicht missbraucht; sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten
des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen (Art. 12 Abs. 1 der
Urlaubsrichtlinien). Die Bewilligung kann auch an die Erfüllung anderer
Auflagen geknüpft werden (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Urlaubsrichtlinien).
Dies gilt laut Bundesgericht namentlich für die Auflage, eine deliktorientierte
Therapie durchzuführen (vgl. BGr, 17. Februar 2023, 6B_1408/2022, E. 4.4.7
m. w. H.).
4.5
Rückfall-
und Fluchtgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB müssen im Einzelfall
sorgfältig geprüft werden. Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss
sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen, wobei die Behörden insofern
über ein weites Ermessen verfügen (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3;
BGr, 7. Juli 2020, 6B_577/2020, E. 1.3.4). Das Verwaltungsgericht
überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin.
Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie
Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).
4.6
Der
Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene
Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass
er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht (Art. 76
Abs. 2 StGB). Aus dem Gesetzeswortlaut geht e contrario hervor,
dass Gefangene grundsätzlich in offene Anstalten einzuweisen sind, es sei denn,
es bestehe die Gefahr, sie fliehen, oder es sei zu erwarten, dass sie weitere
Straftaten begehen werden. Für die Einweisung in den geschlossenen Vollzug
genügt die Erfüllung eines der Kriterien (Benjamin F. Brägger, BSK StGB, Art. 76
N. 4 und 8; VGr, 30. Oktober 2019, VB.2019.00419, E. 2 m. w. H.). Nach § 60 JVV wird eine
verurteilte Person vom geschlossenen in den offenen Strafvollzug versetzt, wenn
keine besonderen Umstände nach Art. 76 Abs. 2 StGB mehr vorliegen und
die Versetzung unter Berücksichtigung des verbleibenden Strafrests für die
Wiedereingliederung sinnvoll ist.
5.
5.1
Die
Vorinstanz erwog, unter den gegebenen Umständen könne entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend sein, dass das Rückfallrisiko für
einzelne Vollzugslockerungen – isoliert betrachtet – weniger hoch sein möge.
Die Gewährung einzelner solcher Schritte könne nicht bloss Selbstzweck sein,
sondern müsse im Rahmen der gesamten Vollzugsplanung sinnvoll sein. Der
Beschwerdeführer scheine zu verkennen, dass selbst bei Variante 2 gemäss
dem Verlaufsgutachten (Anm.: begleitete Ausgänge ohne Auflage einer Therapie,
danach Verlegung in den offenen Vollzug mit Therapieauflage) spätestens nach
Versetzung in den offenen Vollzug eine Therapieauflage für die Gewährung
weiterer Öffnungsschritte vorgesehen gewesen wäre. Faktisch scheine der
Beschwerdeführer dies aber infrage zu stellen; anderes ergebe sich auch hier
nicht, poche er doch einzig darauf, dass ihm per se (ohne Therapie) Öffnungen
und gar die bedingte Entlassung zu gewähren seien. Dass der Beschwerdeführer
nachhaltig zu einer freiwilligen deliktpräventiven Mitwirkung im Hinblick auf
seine Resozialisierung bereit sei, sei nach wie vor nicht erkennbar. Dass der
Beschwerdegegner 1 in Würdigung der gesamten Aktenlage Vollzugslockerungen
verweigerte, sei daher – angesichts der fehlenden Mitwirkung des
Beschwerdeführers und letztlich des für Tötungs- und allgemeine Gewaltdelikte
unverändert hohen Rückfallrisikos – nicht zu beanstanden. Auch nach der
Einschätzung des Gutachters sei Raum für diese Entscheidung geblieben. Selbst
bei der Variante 2 wäre selbst im besten Fall "nur" von einer
"eventuell leichten Senkung des Rückfallrisikos" auszugehen. Der
Beschwerdeführer habe überdies gewusst, dass ein Bericht der Fachkommission eingeholt
werde und erst danach definitiv über die beantragten Vollzugsöffnungen
entschieden würde. Angesichts der im Gutachten aufgezeigten verschiedenen
Möglichkeiten und der Akten habe er auch mit einem nicht erwünschten Ausgang
rechnen müssen. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdegegner 1 auch
andere Vorabklärungen getroffen habe. Der Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens
helfe dem Beschwerdeführer auch nicht, zumal sich der Beschwerdegegner 1
intensiv um den Beschwerdeführer bemüht habe. Aufgrund des Rückfallrisikos und
der infrage stehenden Rechtsgüter Leib und Leben habe eine (freiwillige)
deliktpräventive Therapie von ihm eingefordert werden dürfen.
5.2
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die gegenwärtige Arbeitsweise der
Fachkommission sei in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig. Die Vorinstanzen
hätten gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen und ihre Kompetenzen
erheblich überschritten. Nach der klaren gutachterlichen Einschätzung hätten
sie sich in krasser Verletzung von Treu und Glauben verhalten, indem sie dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnet hätten, zwischen zwei ihm vorgelegten
Varianten des weiteren Vollzugs auszusuchen. Er habe sich für die vom Gutachter
vorgeschlagene Variante mit Versetzung in den offenen Vollzug ohne erzwungene
Therapie entschieden. Die Vorinstanz begründe nun die Verweigerung der
Vollzugslockerungen damit, dass er sich destruktiv verhalten habe und nicht an
seiner Resozialisierung interessiert sei, weil er sich für diese von ihr selbst
ihm vorgelegte Variante entschieden habe. Der Beschwerdegegner 1 habe
festgehalten, dass die Vollzugslockerungen, insbesondere die Urlaube, "in
jedem Fall" stattfinden könnten und nicht von Empfehlungen abhängig seien.
Der Beschwerdegegner 1 sei auf diese Auskünfte zu behaften. Weiter
unterstelle ihm die Fachkommission eine psychische Störung, welche vom
Gutachter gerade verneint worden sei, und auch das fehlende deliktpräventive
Wissen, welches die Fachkommission ihm unterstelle, sei schlicht falsch. Die
Stellungnahme der Fachkommission sei nicht nur inhaltlich qualifiziert
unrichtig, aktenwidrig und willkürlich, sondern auch in formeller Hinsicht hätten
die gesamte Vorlage an die Fachkommission, deren Zusammensetzung und der Umgang
der Vorinstanzen mit dieser Stellungnahme qualifiziert gegen Bundesrecht,
namentlich die Bundesverfassung, verstossen. Indem die Vorinstanz trotz
gleichlautender Empfehlungen des Gutachters, der Leiterin des Vollzugswesens
und des Direktors der JVA einzig auf die Stellungnahme der Fachkommission
abgestellt habe, welche kein Wort dazu verliere, weshalb ihres Erachtens die
Einschätzungen der genannten Personen qualifiziert falsch sein sollten, habe
sie willkürlich entschieden. Die Vorinstanz habe auch den Sachverhalt falsch
dargestellt und die weiteren Begründungen seien grotesk banal. Das einzige
Argument, welches die Vorinstanzen vorbrächten, sei seine "als äusserst
destruktiv zu wertende Verweigerungshaltung" betreffend den Einstieg in
eine "freiwillige" Therapie. Es sei mit aller Deutlichkeit
festzuhalten, dass Art. 75 StGB keine genügende Grundlage für derart
weitgreifende Eingriffe in die Grundrechte betroffener Personen bilde. Was die
Vorinstanzen sodann verkannten, sei, dass es ohne Diagnose keine Behandlung
geben könne.
5.3
Die
Beschwerdegegnerin 2 wendet dagegen ein, entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers stehe die Stellungnahme der Fachkommission weder im
Widerspruch zum Gutachten vom 20. November 2023 noch seien der
Beschwerdegegner 1 sowie die Vorinstanz von den Feststellungen im
Gutachten abgewichen. Die Fachkommission habe sich der im Gutachten auch als
möglich erachteten Variante 1 angeschlossen, bei welcher
Vollzugslockerungen von Anfang an von der Aufnahme einer deliktpräventiven
Therapie abhängig gemacht bzw. ansonsten abgelehnt würden. Mit Empfehlungen
bezüglich der einen oder anderen Variante sei der Gutachter sehr vage geblieben
und habe klargestellt, dass es sich um eine Güterabwägung handle, welcher Weg
beschritten werde. Damit habe Raum für die Variante 1 bestanden und es
stelle weder einen Widerspruch noch eine Abweichung vom Gutachten dar, dass
sich die Fachkommission für die Variante 1 ausgesprochen habe. Es sei
nicht ausschlaggebend, dass das Rückfallrisiko für einzelne Vollzugslockerungen
– isoliert betrachtet – weniger hoch sein möge als unter den Bedingungen in der
Freiheit.
6.
6.1
Während
der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag zwar die umgehende bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug beantragt, liegt der Fokus der
Beschwerdebegründung auf dem Eventualantrag der Gewährung von Ausgängen und
offenem Vollzug. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer selbst ausführt,
beantragt werde gerade nicht die bedingte Entlassung, sondern die Gewährung
eines ersten Urlaubs und Versetzung in den offenen Vollzug. Im vorliegenden
Verfahren ist die Verweigerung der Vollzugslockerungen zu prüfen, während die
bedingte Entlassung Gegenstand des Verfahrens VB.2024.00543 bildet.
6.2
Die
Vorinstanz würdigte dafür das psychiatrische Gutachten vom 16. Mai 2017
sowie das am 20. November 2023 erstattete neue (Verlaufs-)Gutachten, beide
von Gutachter C erstellt, sowie im Weiteren das Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung
(VKS) vom 8. Januar 2024, den Vollzugsbericht der JVA vom 26. Januar
2024.
und die Stellungnahme der Fachkommission vom 15. März 2024.
6.2.1
Mit psychiatrischem Gutachten vom 16. Mai 2017 hielt der Gutachter C
fest, es liessen sich in Anbetracht des vom Beschwerdeführer gezeigten
Vollzugsverhaltens und der gänzlich fehlenden Erprobung allenfalls erreichter
Veränderungen in Bezug auf seine Persönlichkeit durch Vollzugslockerungen auf
der Persönlichkeitsebene keine spürbaren risikosenkenden Effekte ableiten,
weshalb unverändert von einem moderat ausgeprägten Risikoprofil in Bezug auf
Tötungsdelikte auszugehen sei. Auch das Risikoprofil in Bezug auf allgemeine
Gewaltdelikte sei bei ihm immer noch als moderat bis deutlich ausgeprägt zu
bewerten. Der Beschwerdeführer habe zur Zeit der Tat(en) an keiner psychischen
Störung im engeren Sinn gelitten. Die auffälligen Verhaltensweisen entsprächen
jedoch einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung, bei der allerdings
aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers in den nächsten Jahren
beobachtet werden müsse, ob sich daraus noch eine Persönlichkeitsstörung
entwickle oder sich eine solche Entwicklung durch gezielte Interventionen
vermeiden liesse. Eine Behandlung sollte störungsspezifisch auf die dissozialen
und unreifen Persönlichkeitsanteile des Beschwerdeführers ausgerichtet sein.
Die vorliegende erhebliche Entwicklungsstörung in der Persönlichkeit mit
unreifen und dissozialen Persönlichkeitsanteilen stehe mit dem Anlassdelikt in
engem Zusammenhang.
6.2.2
Im (Verlaufs-)Gutachten vom 20. November 2023 hält der Gutachter fest,
der Beschwerdeführer leide unverändert an keiner schweren psychischen Störung.
Bei ihm könne nicht mehr wie im Vorgutachten von einer dissozialen und unreifen
Persönlichkeitsentwicklungsstörung gesprochen werden, sondern aufgrund des
inzwischen von ihm erreichten Alters von 25 Jahren sei aktuell von
akzentuierten dissozialen und unreifen Persönlichkeitsmerkmalen auszugehen. Ein
problematischer Substanzkonsum sei in Anbetracht der wiederholten
Konsumereignisse in der JVA hinsichtlich Cannabis zu vermuten, wobei jedoch
nach wie vor weder ein schädlicher Gebrauch noch eine Abhängigkeit der Substanz
nachweisbar sei. Der Verlauf der Freiheitsstrafe und das dabei vom
Beschwerdeführer gezeigte Verhalten bestätigten die frühere diagnostische
Einschätzung, wonach zum Tatzeitpunkt eine dissoziale und unreife
Persönlichkeitsentwicklungsstörung vorgelegen habe. Zusätzlich hätten
tatzeitnah Intoxikationen mit Alkohol und Cannabinoiden, jedoch weder ein schädlicher
Gebrauch noch eine Abhängigkeit von einer der Substanz, bestanden.
Bezüglich des Rückfallrisikos bestehe aktuell eine
moderate Rückfallgefahr für Tötungsdelikte und eine moderate bis deutliche
Rückfallgefahr für Gewaltdelikte im Allgemeinen. Dies bedeute in Anbetracht der
verfügbaren Rückfallraten, dass das Rückfallrisiko für Tötungsdelikte beim
Beschwerdeführer aktuell bei unter 5 % in einem mehrjährigen Zeitraum
liege, während das Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen bei etwa
10.
% bis etwa 25 % innerhalb von drei Jahren und etwa 14 % bis
etwa 30 % innerhalb von neun Jahren zu veranschlagen sei. Das aktuelle
Rückfallrisiko für einschlägige Allgemeindelinquenz liege bei etwa 20 %
innerhalb von drei Jahren und 40 % innerhalb von neun Jahren.
Der Gutachter hält zu der Frage nach potenziell wirksamen
Interventionen, mit welchen am ehesten dem Risikopotenzial des
Beschwerdeführers begegnet werden könne, fest, seines Erachtens stelle eine
deliktorientierte Behandlung die einzige Möglichkeit dar, um beim
Beschwerdeführer eine spürbare Risikosenkung erreichen zu können.
Für den weiteren Strafvollzug seien gemäss dem Gutachter
verschiedene Möglichkeiten denkbar: Gemäss Variante 1 könne der
Freiheitsentzug wie bis anhin weitergeführt werden. Der Beschwerdeführer könne
seine Lehre fortsetzen; allfällige Ausgänge würden aber von einer freiwilligen
Therapie abhängig gemacht. Hingegen bestünde nach Variante 2 die
Möglichkeit, begleitete Ausgänge ohne Auflage einer Therapie zu gewähren und
danach bei positivem Verlauf die Verlegung des Beschwerdeführers in den offenen
Vollzug mit Therapieauflage und Gewährung unbegleiteter Ausgänge und Urlaube
sowie danach die Durchführung eines Arbeits- sowie Wohn- und Arbeitsexternat
vor der bedingten Entlassung. Der Entscheid darüber, welche Variante gewählt
würde, müsse über eine Güterabwägung erfolgen. Bei Variante 1 seien die
Risiken während des noch ausstehenden Strafvollzuges betreffend Tötungsdelikte
und allgemeine Gewaltdelikte sicher günstiger. Zum Zeitpunkt der Entlassung
würden jedoch unverändert ein moderates Rückfallrisiko für Tötungsdelikte sowie
ein moderates bis deutliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen
bestehen. Bei Wahl der Variante 2 wären die Risiken bei einer bedingten
Entlassung zwar etwas besser, falls ab dem offenen Vollzug der Einstieg in eine
deliktpräventive Therapie gelingen sollte. Selbst bei dieser Variante – und
ebenfalls mit Therapie spätestens ab dem offenen Vollzug – sei eine bedingte
Entlassung des Beschwerdeführers erst ab Frühling 2026 als realistisch
anzusehen. Möglich sei ebenso eine bedingte Entlassung erst kurz vor dem
Endstraftermin oder auf den Endstraftermin, namentlich bei Variante 1.
6.2.3
Dem Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung (VKS) vom 8. Januar
2024.
ist Folgendes zu entnehmen: Der Beschwerdeführer zeige grundsätzlich ein
gutes Vollzugsverhalten. Auffallend sei, dass er sich in der Gruppe laut,
unreif und sehr selbstsicher präsentiere, im Einzelkontakt sei er
zurückhaltender. In vielen Bereichen zeige sich, dass der Beschwerdef.rer kaum
Verantwortung übernehmen könne und in der Opferrolle verharre, indem er vieles
gegen sich auslege und die Schuld von sich weise. Der Vorfall vom 17. Mai
2020.
(Anm.: Auseinandersetzung mit tätlichem Angriff mit Verletzungsfolge des
Beschwerdeführers) sei sozialarbeiterisch nicht aufgearbeitet worden. Es werde
vermutet, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten damit habe, eigene Anteile
am Geschehen bei sich zu verorten und Verantwortung zu übernehmen. Seit der
letzten VKS im April 2021 hätten sieben Disziplinierungen ausgesprochen werden
müssen. Bezüglich der Risikoeinschätzung wäre es eigentlich das Ziel, die
Legalprognose im Rahmen einer Therapie zu verbessern. Für die weitere Vollzugsplanung
gäbe es zwei Möglichkeiten: Der Beschwerdeführer starte in beiden Fällen in der
JVA Pöschwies mit begleiteten (2–3) und danach mit unbegleiteten
Beziehungsurlauben. Danach erfolge die Versetzung in den offenen Vollzug,
entweder ins Gefängnis I unter Einbindung beim Psychiatrisch-Psychologischen
Dienst (PPD), sofern er bei einer Therapie mitmachen würde, oder sollte er sich
immer noch gegen eine Therapie entscheiden, würde die Versetzung in den offenen
Vollzug im Gefängnis J ins Auge gefasst. Weitergehende Lockerungen würden
nur geprüft, sofern er in eine Therapie einstiege, das hiesse, nur für die
erste Variante im Gefängnis I. Der Beschwerdeführer habe sich für die Variante
offener Vollzug im Gefängnis J ohne Aufnahme einer Therapie entschieden.
6.3
Gemäss dem
Vollzugsbericht der JVA vom 26. Januar 2024 erfülle der Beschwerdeführer
die rechtlichen Voraussetzungen für erste Vollzugslockerungen. Sein
Vollzugsverhalten sei zwar mehrheitlich durchzogen und es sei gesamthaft
fragwürdig, inwiefern beim Beschwerdeführer Deliktpräventionsstrategien
wirklich vorhanden seien. In einem weiteren Vollzugsbericht vom 31. Januar
2024.
weist der Beschwerdegegner 1 darauf hin, dass die
Verantwortungsübernahme und Selbstreflexion, erkennbar unter anderem in der
fehlenden Aufarbeitung des Vorfalls vom 17. Mai 2020 und der Neigung, sich
in der Opferrolle zu positionieren, als unzureichend klassifiziert werden
könnten. Trotz entsprechender Zusage scheine der Beschwerdeführer kaum
Interesse an sozialarbeiterischen Gesprächen zu haben und daran, sich vertieft
mit eigenen Anteilen am Geschehenen auseinanderzusetzen. Sollte die
Fachkommission die vorgesehenen Lockerungsschritte unterstützen, sei als
nächster Schritt die Versetzung in den offenen Vollzug der Gefängnis J
vorgesehen. Die bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt werde jedoch
abgelehnt.
6.4
6.4.1
Die Fachkommission hielt in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2024
zusammengefasst fest, die Legalprognose des Beschwerdeführers sei nach wie vor
hochgradig belastet. Auch gemäss dem neuen Verlaufsgutachten liessen sich auf
der Persönlichkeitsebene des Beschwerdeführers keine spürbaren risikosenkenden
Effekte ableiten. Daher sei unverändert von einem moderat ausgeprägten
Risikoprofil in Bezug auf Tötungsdelikte auszugehen. Auch für allgemeine
Gewaltdelikte sei das Risiko moderat bis deutlich ausgeprägt. Im Zeitraum von
über sechs Jahren habe sich also nichts geändert. Der im Rahmen der
Begutachtung gezeigte Willen des Beschwerdeführers, bei Verlegung in den
offenen Vollzug eine Therapie aufzunehmen, sei vom Gutachter zwar noch als
zumindest "basale" Bereitschaft zur Kooperation gewertet worden. Der
Beschwerdeführer lehne de facto aber auch im Fall der Verlegung in den offenen
Vollzug die freiwillige Therapie ab. Er habe auf die Chance verzichtet, die
Legalprognose nachhaltig und in nützlicher Zeit zu verbessern. Damit zeige er
ein Desinteresse an einer erfolgreichen Wiedereingliederung und deliktfreien
Zukunftsgestaltung. Die teils deliktrelevanten Disziplinierungen, die
unzureichenden Arbeitsleistungen im Vollzug wie auch die fehlende Bereitschaft
für den Einstieg in eine freiwillige Therapie würden auf einer als äusserst
destruktiv zu wertenden Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers beruhen.
Vollzugslockerungen dienten aber als erweitertes Übungsfeld zur Erprobung
deliktpräventiver Kenntnisse respektive eines Risikomanagements und könnten
nicht Selbstzweck darstellen. Aufgrund der starken Abwehrhaltung des
Beschwerdeführers gegenüber der Aneignung ausreichender deliktpräventiver
Kenntnisse erwiese sich daher jegliche Lockerungsgewährung im Moment obsolet.
6.4.2
Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Kritik an der Stellungnahme der
Fachkommission äusserte sich die Vorinstanz zusammengefasst wie folgt: Die
Fachkommission sei ein interdisziplinär zusammengesetztes Expertengremium und
Hilfsorgan der Vollzugsbehörde, welches zuhanden letzterer Empfehlungen abgebe.
Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Fachkommission in ihrer
Meinungsbildung nicht frei gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe im
Rekursverfahren die Möglichkeit gehabt, seine Einwendungen schriftlich
vorzubringen, womit seinem rechtlichen Gehör Genüge getan sei. Dass die
Fachkommission bei ihrer Einschätzung willkürlich von der Aktenlage abgewichen
wäre, ergebe sich nicht: sie schliesse sich im Ergebnis der im psychiatrischen
Verlaufsgutachten auch als möglich diskutierten Variante 1 für die weitere
Vollzugsplanung an; damit würden Vollzugslockerungen von Anfang an von der
Aufnahme einer deliktpräventiven Therapie abhängig gemacht bzw. ansonsten
abgelehnt.
6.4.3
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,
überzeugt nicht: Die Fallvorlage an die Fachkommission entbehrt weder einer
gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 75a Abs. 1 StGB) noch ist
ersichtlich, dass bzw. inwiefern der Entscheid über die Vorlage an die
Fachkommission wie der Beschwerdeführer geltend macht Bundesrecht verletzen
sollte. Dass nach Auffassung des Beschwerdeführers keine Unsicherheit der
Vollzugsbehörde habe vorliegen können, da aus seiner Sicht das Gutachten und
die Vollzugsberichte nicht unklar gewesen seien, und es somit an der
Voraussetzung gemäss Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB mangeln würde, nimmt
nicht die Entscheidung der Vollzugsbehörde vorweg. Deren Schlussfolgerung, die
Gemeingefährlichkeit nicht abschliessend allein beurteilen zu können und
deshalb die Fachkommission beizuziehen, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers lässt die organisatorische Angliederung der
Fachkommission an den Beschwerdegegner 1 nicht auf eine unzulässige
Einflussnahme schliessen. Die Zusammensetzung der Fachkommission ist in Art. 62d
Abs. 2 StGB geregelt. Danach setzt sich die Fachkommission aus Vertretern
der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie
zusammen. Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht
behandelt oder in anderer Weise betreut haben. Für die übrigen
Fachkommissionsmitglieder enthält das StGB keine vergleichbaren
Ausstandsgründe. Das Ostschweizer Strafvollzugskonkordat sieht in Ziff. 3.3
lit. a vor, dass Mitglieder, die bereits mit der zu beurteilenden Person
beruflich befasst waren, in den Ausstand treten. Vorliegend sind keine
Ausstandsgründe ersichtlich und wurden auch keine geltend gemacht. Dass eine
Mitarbeiterin des Beschwerdegegners 1 als juristische Sekretärin
eingesetzt wurde, spricht ebenfalls nicht gegen die Verwertbarkeit der
Stellungnahme (vgl. Rohner, Rz. 314; Ostschweizer Strafvollzugskonkordat, Ziff. 3.2
Abs. 4).
Die Anmeldung zur Fallvorlage
wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt, daraufhin hätten
Ausstandsgründe gegen für die Fachkommission tätige Personen gestellt werden
können. Die genaue Zusammensetzung des Gremiums für den Einzelfall musste dafür
noch nicht bekannt sein. Wie die Vorinstanz festhielt, liegen keine
Anhaltspunkte vor, dass die Fachkommission in ihrer Meinungsbildung nicht frei
gewesen wäre. Im Übrigen ist die Fachkommission trotz des Erfordernisses der
weitreichenden Unabhängigkeit kein Gericht (vgl. Andreas Huber, Experten und
Expertenkommissionen im Strafprozess und im Straf- und Massnahmenvollzug,
Zürich/St. Gallen 2019, S. 127). Für eine
Anhörung des Beschwerdeführers durch die Fachkommission bestand kein Anlass,
zumal über den Beschwerdeführer ein Gutachten jüngeren Datums vorlag (vgl. Rohner, Rz. 347 f.). Wenn der
Beschwerdeführer zudem rügt, es sei unklar, wie das Abstimmungsverhalten der
einzelnen Mitglieder der Fachkommission gewesen sei, kann er daraus nichts zu
seinen Gunsten ableiten, was gegen die Berücksichtigung des Berichts der
Fachkommission spräche, findet doch das Stimmenverhältnis oder allfällige
Minderheitsmeinungen darin grundsätzlich keine Erwähnung (vgl. Rohner, Rz. 352).
Die Stellungnahme der Fachkommission ist für die Vollzugsbehörde eine
Empfehlung, also im Unterschied zu einem Gutachten eine nicht-verbindliche
Entscheidgrundlage (Rohner, Rz. 446). Nichtsdestotrotz hat die
Fachkommission ihre Stellungnahme im vorliegenden Fall einlässlich begründet.
Darin, dass der Beschwerdeführer anderer Auffassung ist, kann kein
Begründungsmangel erblickt werden.
6.4.4
Inhaltlich ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu erblicken, dass die
Fachkommission dem Beschwerdeführer eine psychische Störung vorwerfe. Dies lässt sich auch keiner der vom Beschwerdeführer
zitierten Äusserung der Fachkommission in dieser Art und Weise entnehmen. Die
Fachkommission hat mit ihrer Stellungnahme sodann keine nicht mit dem Gutachten
in Einklang zu bringenden Empfehlungen abgegeben, sondern primär gemäss ihrer
Aufgabe die Gefährlichkeit beurteilt. Der Fachkommission wurde auch formell
keine Entscheidkompetenz übertragen (vgl. Huber, S. 363). Der Bericht der
Fachkommission wurde schliesslich nach Vorliegen dem Beschwerdeführer zugestellt,
womit er sich, anwaltlich vertreten, dazu hätte äussern können.
6.5
Es trifft
nicht zu, dass die Vorinstanzen sich mit ihren Entscheiden über die
gutachterliche Einschätzung hinweggesetzt hätten. Denn nach dieser blieb Raum
für die in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens getroffene Entscheidung.
Gemäss dem Gutachten standen verschiedene Varianten zur Diskussion, wobei es
sich um eine Güterabwägung handle, welcher Weg beschritten werde. Entgegen dem
Beschwerdeführer hat damit weder der Beschwerdegegner 1 noch die
Vorinstanz unbesehen die Schlussfolgerungen der Fachkommission übernommen.
Anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 8. Januar 2024 wurde
mitgeteilt, dass eine Vorlage an die Fachkommission erfolge, weshalb der
Beschwerdeführer nicht von einer Gewährung der Vollzugslockerungen ausgehen
konnte. Somit kann entgegen seinen Vorbringen nicht die Rede von einer
180-Grad-Kehrtwende des Beschwerdegegners 1 sein, ohne dass sich an den
Grundlagen etwas geändert hätte. Ebenso wenig ist das neue Verlaufsgutachten
aufgrund der langen Verfahrensdauer entgegen dem Beschwerdeführer
zwischenzeitlich als zeitlich überholt zu bezeichnen.
Der Beschwerdeführer bringt hierzu nur die Behauptung vor, die Entwicklungen
des letzten Jahres seien nicht in das Gutachten eingeflossen, ohne diese weiter
zu substanziieren. Dem Gutachten kann damit seine zeitliche Aktualität derzeit
nicht abgesprochen werden.
6.6
Wie der
Beschwerdegegner 1 festhielt, ist es richtig, dass Vollzugslockerungen der
Erprobung und Förderung der Wiedereingliederung dienten; jedoch können solche
Öffnungen nicht Selbstzweck darstellen. Die Vollzugslockerung muss sich in das
gesamte Resozialisierungskonzept einfügen (vgl. BGr, 17. Februar 2023,
6B_1408/2022, E. 4.4.5). Auch bei der vom Gutachter vorgebrachten
Variante 2 wäre spätestens ab Versetzung in den offenen Vollzug ein
Einstieg in eine Therapie für die Gewährung weiterer Lockerungsschritte
unabdingbar. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher eine Therapie
weiterhin ablehnt, steht im Widerspruch dazu. Die Vorinstanz hielt
diesbezüglich zutreffend fest, dass nach wie vor nicht erkennbar sei, dass der
Beschwerdeführer zu einer freiwilligen deliktpräventiven Mitwirkung im Hinblick
auf seine Resozialisierung bereit sei.
6.7
Das Gesetz
verpflichtet den Gefangenen, bei Sozialisierungsbemühungen und den
Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB),
was im Strafvollzug mithin keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht des
Gefangenen gegenüber der Allgemeinheit ist (BGr, 23. Mai 2022,
6B_307/2022, E. 2.2.2; 10. Juni 2013, 6B_593/2012, E. 4.3;
28.
November 2011, 6B_4/2011, E. 2.9; Cornelia Koller, BSK StGB, Art. 86
N. 9). Dabei knüpft diese gesetzlich vorgesehene Pflicht nicht an das
Vorliegen einer schweren psychischen Störung an. Gerade bei Straftätern mit
schweren Anlassdelikten und erhöhten Rückfallrisiken ist erforderlich, dass sie
sich mit ihren individuellen Rückfallfaktoren auseinandersetzen und über
Strategien verfügen, um Risikosituationen bei Vollzugsöffnungen bzw. offenem
Strafvollzug erkennen und bewältigen zu können. Somit kann entgegen den
Vorbringen des Beschwerdeführers auch ohne die Diagnose einer schweren
psychischen Störung von ihm verlangt werden, an Sozialisierungsbemühungen aktiv
mitzuwirken. Daran ändert auch die Kritik des Beschwerdeführers am Verweis der
Beschwerdegegnerin 2 auf ein Urteil des Bundesgerichts (23. Mai 2022,
6B_307/2022) nichts, hat doch das Bundesgericht in zahlreichen anderen Fällen,
denen andere Anlassdelikte als Sexualdelikte zugrunde lagen, bestätigt, dass die
Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat im Hinblick auf den
Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches
Element darstellten und Therapiearbeit im Strafvollzug keine
Privatangelegenheit sei, sondern eine Pflicht des Gefangenen der Allgemeinheit
gegenüber (z. B.
BGr, 14. November 2023, 7B_243/2023, E. 3.5.3; 17. Februar 2023,
6B_1408/2022, E. 4.6; 31. Oktober 2016, 6B_809/2016, E. 5.3.4;
31.
März 2014, 6B_842/2013, E. 3).
6.8
Eine deliktorientierte Behandlung wäre laut
Gutachter die einzige Möglichkeit, um die vom Beschwerdeführer ausgehenden
Risiken zu senken. Der Beschwerdeführer verweigere jedoch eine entsprechende
Behandlung, was überwiegend nicht strategischen Motiven, sondern seiner unreif
bedingten erhöhten Beeinflussbarkeit und seiner Angst vor den Konsequenzen
eines Einstiegs in die Therapie geschuldet sein dürfte. Die Weigerung, an den
Resozialisierungsmassnahmen als Vollzugsziel aktiv mitzuwirken, kann somit als
negatives Prognoseelement gewürdigt werden (BGr, 6. Juni 2017, 6B_240/2017,
E. 1.5.4; 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.6). Die Teilnahme
des Beschwerdeführers an den niederschwelligen Angeboten (IMPULS etc.) ist zwar
positiv zu werten, doch allein nicht ausreichend. Wie das Verwaltungsgericht
bereits im Urteil vom 28. September 2023 (VB.2023.00194, E. 5.4.2)
erwog, findet in deren Rahmen keine vertiefte Auseinandersetzung mit den
deliktrelevanten Problembereichen und dem deliktischen Verhalten statt. Im
Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht ansatzweise überzeugend geltend, er
habe sich mit seinen Taten auseinandergesetzt, und legt nicht dar, inwiefern er
dem fehlenden deliktpräventiven Wissen zu begegnen beabsichtigt, sondern bleibt
bei der Meinung, es seien ihm per se und ohne Therapie Vollzugsöffnungen zu
gewähren. Wie erwähnt (E. 6.5), lässt das Gutachten durchaus Raum für die
Verweigerung von Vollzugslockerungen, zumal der Gutachter selbst sogar eine
Entlassung zum Endstraftermin als denkbar erachtete. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers, den Vorinstanzen sei ein Verstoss gegen Treu und Glauben und
widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen, sind nach dem Gesagten unbegründet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der
Beschwerdegegner 1 bei der Beurteilung der Vollzugslockerungen und deren
Verweigerung nicht mehr im Rahmen seines Ermessens bewegte.
6.9
Ergänzend
kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Es ist ihr darin beizupflichten, dass angesichts der
fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers und des letztlich unveränderten
Rückfallrisikos die derzeitige Verweigerung der Gewährung von
Vollzugslockerungen nicht zu beanstanden ist. Demzufolge ist die Beschwerde
betreffend die Gewährung von Urlauben und Ausgängen sowie die Versetzung in den
offenen Vollzug abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellkosten,
Fr. 1'380.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien, an den Beschwerdegegner 1 unter Beilage der
Vollzugsakten und an die Beschwerdegegnerschaft unter Beilage von …;
b) die Justizdirektion;
c) das
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).