Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00544

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00544

29. Januar 2025Deutsch35 min

(URT.2025.25980)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00544

Urteil

der Einzelrichterin

vom 29. Januar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Urlaub/Versetzung

in den offenen Strafvollzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

befindet sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (fortan: JVA)

Pöschwies, wo er eine zehnjährige Freiheitsstrafe wegen mehrfacher versuchter

vorsätzlicher Tötung sowie Betäubungsmitteldelikten verbüsst, wozu er vom

Obergericht des Kantons Zürich am 15. Oktober 2018 verurteilt wurde.

B. Zwei

Drittel der Strafe waren am 13. April 2023 verbüsst; das Strafende fällt

auf den 13. August 2026.

C. Mit

Verfügung vom 1. Dezember 2022 wies Justizvollzug und Wiedereingliederung

(fortan: JuWe) das Gesuch von A um Bewilligung eines begleiteten

Beziehungsurlaubs und Versetzung in den offenen Strafvollzug ab. Den von A

dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern (fortan:

Justizdirektion) mit Verfügung vom 7. März 2023 ab. Mit Urteil vom

28. September 2023 hiess das Verwaltungsgericht die dagegen von A erhobene

Beschwerde teilweise gut bzw. wies die Sache zur Einholung eines neuen

Gutachtens an das JuWe zurück (VB.2023.00194). Am 20. November 2023

erstattete der psychiatrische Gutachter ein Verlaufsgutachten.

D. Mit Verfügung vom 23. April 2024 wies das

JuWe die Gewährung von begleiteten und unbegleiteten Ausgängen sowie die

Versetzung in den offenen Vollzug ab.

E. Mit

Verfügung vom 18. Juni 2024 lehnte das JuWe die bedingte Entlassung von A

aus dem Strafvollzug ab.

Erwägungen

II.

A. Gegen

die Verfügung vom 23. April 2024 liess A am 26. Mai 2024 Rekurs bei

der Justizdirektion erheben und beantragte die Aufhebung ebendieser Verfügung

sowie die sofortige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug; eventualiter

seien ihm je zwei begleitete und dann zwei unbegleitete Ausgänge zu gewähren,

spätestens innert sechs Wochen nach Rechtskraft sei er in den offenen Vollzug

zu versetzen.

B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 wies die

Justizdirektion den Rekurs von A betreffend begleitete und unbegleitete

Beziehungsurlaube und Ausgänge sowie Versetzung in den offenen Vollzug ab,

soweit sie darauf eintrat.

C. Mit

Verfügung vom 5. August 2024 wies die Justizdirektion den von A erhobenen

Rekurs gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung ab, soweit sie darauf

eintrat (vgl. VB.2024.00543).

III.

A. Hierauf

liess A am 15. September 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben

und unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen, die

Verfügungen der Justizdirektion vom 11. Juli 2024 und vom 5. August

2024.

seien aufzuheben und es sei A umgehend bedingt aus dem Strafvollzug zu

entlassen. Eventualiter seien A unmittelbar nach Rechtskraft des im

vorliegenden Verfahren ergehenden Urteils je zwei begleitete und danach zwei

unbegleitete Ausgänge zu gewähren und er sei spätestens innert sechs Wochen

nach Rechtskraft des im vorliegenden Verfahren ergehenden Urteils in den

offenen Vollzug zu versetzen. In prozessualer Hinsicht liess A darum ersuchen,

es sei eine mündliche Verhandlung mit persönlicher Befragung von A

durchzuführen; es sei C als sachverständiger Zeuge zu befragen und es seien die

Mitglieder der Fachkommission (Dr. iur. D, E, Dr. med. F, MLaw G und MLaw H) als Zeugen zu

befragen.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 17. September 2024 wies das Verwaltungsgericht

darauf hin, dass von einer Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

mit dem Beschwerdeverfahren VB.2024.00543 einstweilen abgesehen werde (Prot. S. 2).

In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren betreffend Urlaub/Versetzung in den

offenen Strafvollzug unter der rubrizierten Verfahrensnummer (VB.2024.00544)

und dasjenige betreffend bedingte Entlassung unter der Verfahrensnummer

VB.2024.00543 fortgeführt.

C. Die

Justizdirektion beantragte am 25. September 2024 die Abweisung der

Beschwerde und reichte ihre Akten ein. Das JuWe beantragte am 8. Oktober

2024.

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und reichte die Vollzugsakten ein. Die

physischen Vollzugsakten befinden sich in den vorliegenden Verfahrensakten,

werden jedoch in beiden Verfahren unter act. … geführt. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 13. November 2024 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 27. November 2024 liess A an den mit

Beschwerde gestellten Anträgen festhalten. Hierzu nahm die

Oberstaatsanwaltschaft unter Festhalten an ihrem Antrag am 12. Dezember

2024.

Stellung. A teilte am 4. Januar 2025 mit, auf eine Stellungnahme

zur Vernehmlassung der Oberstaatsanwaltschaft zu verzichten. Weitere Eingaben

sind nicht erfolgt.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Der Fall ist von der Einzelrichterin zu entscheiden, weil er den

Justizvollzug betrifft (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG)

und ihm keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG

zukommt.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde darauf hin, das gesamte vorliegende

Verfahren, namentlich mitsamt seinem Vorgängerverfahren, welches im Herbst 2022

seinen Anfang genommen habe, habe massiv gegen das im Straf- wie auch im

Verwaltungsrecht geltende Beschleunigungsgebot verstossen.

2.2

Der

Instanzenzug sieht ein zweistufiges Rechtsmittelsystem mit einem Rekurs- und

einem Beschwerdeverfahren vor (Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung

vom 27. Februar 2022 [LS 101]) und in beiden Rechtsmittelverfahren

muss jeweils ein Schriftenwechsel durchgeführt und mit Blick auf den

Gehörsanspruch das Replikrecht gewährt werden. Dass das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zur

Beantwortung der Beschwerde (§ 58 in Verbindung mit § 26b Abs. 2 VRG), des gesetzlich vorgeschriebenen Einbezugs der Beschwerdegegnerin 2

(vgl. § 29 Abs. 3 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom

19.

Juni 2006 [StJVG; LS 331] und Art. 81 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,

SR 173.110]) und des den Parteien zur Wahrung des rechtlichen

Gehörs zu gewährenden Replikrechts eine gewisse Verfahrensdauer (selbst ohne

Berücksichtigung der Gerichtsferien aufgrund der Dringlichkeit) beansprucht,

lässt sich nicht von der Hand weisen. Eine wesentliche Verkürzung ohne

Tangierung von Gehörsrechten ist bei diesen Gegebenheiten nicht möglich.

2.3

Den gegen

die Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 23. April 2024 erhobenen

Rekurs erledigte die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Juli 2024, worin

keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erblicken ist. Nach Einreichung

der Beschwerde am 15. September 2024 wurde der Schriftenwechsel anberaumt,

welcher bis 10. Januar 2025 andauerte. Da der Beschwerdeführer keine

weiteren diesbezüglichen (Feststellungs-)Anträge stellt, erübrigen sich an

dieser Stelle weitere Ausführungen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer beantragt unter Verweis auf § 59 VRG sowie unter Berufung

auf einen Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil

vom 18. Februar 2014, Nr. 8300/06, Ruiz Rivera gegen Schweiz) die

Anordnung einer mündlichen Verhandlung. Anlässlich dieser sei nebst dem

Beschwerdeführer auch der Gutachter C als sachverständiger Zeuge zu befragen.

Gegebenenfalls wären aufgrund der besonderen Bedeutung, welche der

"Empfehlung" der Fachkommission zugekommen sei, auch deren Mitglieder

persönlich anzuhören, wofür sie von ihrem Amtsgeheimnis zu entbinden wären.

Dieser Anspruch ergäbe sich aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101),

wonach Anspruch auf Konfrontation mit Belastungszeugen bestehe, wenn diesem

Gutachten besondere Bedeutung zukomme. Die Mitglieder hätten vor Schranken ihre

negative Einschätzung zu vertreten und dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers käme ein direktes Fragerecht zu.

3.2

§ 59 Abs. 1 VRG räumt den Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf Durchführung einer

mündlichen Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt es im Ermessen des

Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Liefern

die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende

Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe für eine mündliche Anhörung vor

(VGr, 16. September 2021, VB.2021.00079, E. 1.4.1; VGr,

11.

Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 1.3.2; Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5).

3.3

Verfahren,

welche in einem weiteren Sinn zwar auch strafrechtlicher Natur sind, nicht

jedoch die Merkmale einer strafrechtlichen, auf Feststellung der Schuld oder

Nichtschuld einer Person gerichteten Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1

EMRK erfüllen, unterstehen dem Geltungsbereich von Art. 6 EMRK nicht. Im

Verwaltungsrecht betrifft dies insbesondere sämtliche Verfahren im Bereich der

Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile. Beim angefochtenen Entscheid geht

es nicht mehr um eine gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage im Sinn von Art. 6

Ziff. 1 EMRK, sondern einzig um Fragen des Strafvollzugs. Die Garantie von

Art. 6 Ziff. 1 EMRK gelangt damit nicht zur Anwendung. Auch aus Art. 5

Ziff. 4 ERMK kann kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch das

Gericht oder auf eine öffentliche Verhandlung abgeleitet werden. Ein solcher

besteht im Anwendungsbereich von Art. 5 Ziff. 4 EMRK nicht generell,

sondern nur nach Massgabe der konkreten Umstände (BGr, 20. September 2023,

7B_356/2023, E. 2.3, u. a.

unter Verweis auf das Urteil des EGMR Ruiz Rivera gegen die Schweiz,

18.

Februar 2014, Nr. 8300/06, § 69 f.; vgl. auch VGr,

11.

Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 1.3.1, mit Hinweisen; bestätigt

mit BGr, 24. März 2021, 6B_124/2021, E. 1.3.2; ebenso BGr,

20.

September 2023, 7B_356/2023, E. 2.3). Schliesslich vermittelt

auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) keinen

zwingenden Anspruch auf mündliche Anhörung (BGr, 20. September 2023,

7B_356/2023, E. 2.3).

3.4

Der

Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Verfahrens betreffend bedingte Entlassung

am 29. Mai 2024 vom JuWe zu dieser persönlich angehört (vgl. Art. 86 Abs. 2

StGB). Er hatte jedoch sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch im

Beschwerdeverfahren die Gelegenheit, sich einlässlich zu den einer bedingten

Entlassung vorgehenden Vollzugslockerungen zu äussern. Neue Tatsachen, welche

eine mündliche Anhörung im Rechtsmittelverfahren erfordert hätten, bringt der

Beschwerdeführer nicht vor (dazu BGr, 23. Mai 2017, 6B_1070/2016, E. 3.2).

Ein zusätzlicher Erkenntniswert ist – wie auch von der

Beschwerdegegnerin 2 vorgebracht – nicht erkennbar. Auf die Durchführung

einer mündlichen Verhandlung bzw. Anhörung des Beschwerdeführers ist zu

verzichten.

3.5

Ebenso wenig drängt sich eine Anhörung

des Gutachters auf. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass mit der Anhörung

des Gutachters allfällige Unklarheiten geklärt werden könnten, womit von einem

hohen Erkenntnisgewinn auszugehen sei. Nachdem die Vorinstanzen vom Gutachten

abgewichen seien, sei der Gutachter zumindest vor Schranken anzuhören. Der Gutachter hat seine Ansichten und Empfehlungen im

Gutachten festgehalten. Ob das Gericht die in einem Gutachten

enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es

dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist eine Frage

der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich

stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Das Gutachten erweist sich als schlüssig und

nachvollziehbar (vgl. unten E. 6.2.1–2) und es ist ebenfalls nicht

ersichtlich, weshalb es weitere Ausführungen des Gutachters bedürfte.

Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, das Gutachten wäre unklar

oder ergänzungsbedürftig. Demgemäss ist auf die

Anhörung des Gutachters zu verzichten.

3.6

Die

Fachkommission hat sich in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2024 mit den

Vollzugslockerungen auseinandergesetzt. Da die Fachkommission als ein

Beratungsorgan der Vollzugsbehörde ausgestaltet und gesetzlich vorgesehen ist

und nicht im Gerichtsverfahren aufzutreten hat (vgl. Stephan Bernard / Rafael

Studer, Fachkommissionen: Ein Gedankengang vom Zollikerberg nach Strassburg,

in: Forum Justiz & Psychiatrie, Band 2, Erkenntnisse von Fachkommissionen,

Bern 2017, S. 5), drängt sich eine Anhörung deren Mitglieder im

vorliegenden Verfahren nicht auf. Der Verzicht auf eine Anhörung der

Fachkommission führt entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu einer gänzlichen

Unverwertbarkeit der Stellungnahme der Fachkommission. Diese

bildet eine Entscheidgrundlage für die Vollzugsbehörde, welche den Entscheid zu

treffen hat. Die Fachkommission nimmt ihren Beratungsauftrag in Form der

schriftlichen Stellungnahme wahr. Formell wird diese Stellungnahme in der

Literatur bisweilen als Amtsbericht qualifiziert (vgl. Barbara Rohner, Die

Fachkommission zur Beurteilung gefährlicher Straftäter nach Art. 62d Abs. 2

StGB, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 294, 423 ff.).

3.7

Aus

denselben Gründen konnte auch die Vorinstanz auf eine mündliche Anhörung

verzichten. Da sie über keine gerichtliche Unabhängigkeit verfügt, war sie auch

nicht befugt, die vom Beschwerdeführer offerierten Zeugen einzuvernehmen (vgl. § 26c VRG; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26c N. 2).

4.

4.1

Der

Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere

die Fähigkeit, straffrei zu leben (Art. 75 Abs. 1 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Die Vollzugsbedingungen haben sich am

Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu

orientieren, wobei der Gefangene verpflichtet ist, bei den

Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75

Abs. 4 StGB). Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen

werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr

Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto

engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (vgl.

BGr, 17. Februar 2023, 6B_1408/2022, E. 4.4.1 m. w. H.).

4.2

Unter Vollzugsöffnungen

sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene

Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum

Wohnexternat und die bedingte Entlassung zu verstehen (Art. 75a Abs. 2

StGB). Die Gewährung einer Vollzugsöffnung ist nur dann in Betracht zu ziehen,

wenn diese sich klar in das Gesamtkonzept der individuellen

Resozialisierungsplanung einbettet und darüber hinaus keine Indizien für die

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen (BGr, 21. Januar 2020,

6B_1151/2019, E. 2.3.3 m. w. H.). Art. 75a Abs. 1

StGB schreibt bei Vollzugsöffnungen wie namentlich der Gewährung von Urlaub (Art. 84

Abs. 6 StGB) besondere Sicherheitsmassnahmen vor: Die Kommission nach Art. 62d

Abs. 2 StGB beurteilt in diesen Fällen die Gemeingefährlichkeit des

Täters, wenn dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen

hat (Art. 75a Abs. 1 lit. a StGB) und die Vollzugsbehörde die

Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten kann (Art. 75a Abs. 1

lit. b StGB).

Ob eine Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann,

ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue

Straftat unter Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der

geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu

entscheiden (BGr, 21. Januar 2020, 6B_1151/2019, E. 1.3.3 m. w. H.). Die Anforderungen an das Verhalten

des Eingewiesenen im Strafvollzug und die Risiken einer Flucht- oder

Rückfallgefahr definieren sich dabei grundsätzlich nach den Massstäben, die bei

der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (BGr, 23. November

2018, 6B_240/2018, E. 2.3 m. w. H.).

4.3

Anstaltsverlassungen

dürfen nicht aus humanitären Gründen gewährt werden; das Gesetz definiert die

drei Urlaubsgründe in Art. 84 Abs. 6 StGB abschliessend (BGr,

21.

Januar 2020, 6B_1151/2019, E. 2.3.3). Dem Gefangenen ist gemäss Art. 84

Abs. 6 StGB zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung

seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu

gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und

keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Urlaube

sind in angemessenem Umfang zu gewähren. Was darunter zu verstehen ist, lässt

sich nur in Abhängigkeit vom Urlaubszweck festlegen. Bewilligungen von Urlauben

zur Vorbereitung der Entlassung und aus besonderen Gründen sind so

auszugestalten, dass die für eine Entlassungsvorbereitung notwendigen Kontakte

gepflegt werden können bzw. das mit einem besonderen Urlaub angestrebte Ziel

tatsächlich erreicht wird (VGr, 22. September 2020, VB.2020.00429, E. 3.1

mit Hinweis auf Martino Imperatori in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A, 2019, [BSK

StGB] Art. 84 N. 40). Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten

sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden

Konkordatsrichtlinien (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3).

Nach § 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember

2006.

(JVV; LS 331.1) werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der

Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und

Urlaubsgewährung bewilligt. Die damit als massgeblich erklärten Richtlinien der

Ostschweizer Strafvollzugskommission, Fassung vom 5. April 2024, über die

Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan: Urlaubsrichtlinien; abrufbar unter https://www.osk-web.ch/rechtserlasse/)

gelten für eingewiesene Personen im Normalvollzug (offener und geschlossener

Strafvollzug; Art. 1 Abs. 1 der Urlaubsrichtlinien). Die

Urlaubsrichtlinien regeln Ausgänge und Urlaube als bewilligte und zeitlich

begrenzte Abwesenheiten von der Vollzugseinrichtung. Sie dienen in erster Linie

der Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit (Art. 3

Abs. 1 der Urlaubsrichtlinien).

4.4

Einer

eingewiesenen Person können Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn unter

anderem aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht

oder der Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer

verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend

begegnet werden kann; sie den Vollzugsplan einhält und bei den

Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; ihre Einstellung und Haltung im

Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben; Grund

zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung

zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen

und Auflagen hält und während des Ausgangs oder Urlaubes das in sie gesetzte

Vertrauen nicht missbraucht; sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten

des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen (Art. 12 Abs. 1 der

Urlaubsrichtlinien). Die Bewilligung kann auch an die Erfüllung anderer

Auflagen geknüpft werden (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Urlaubsrichtlinien).

Dies gilt laut Bundesgericht namentlich für die Auflage, eine deliktorientierte

Therapie durchzuführen (vgl. BGr, 17. Februar 2023, 6B_1408/2022, E. 4.4.7

m. w. H.).

4.5

Rückfall-

und Fluchtgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB müssen im Einzelfall

sorgfältig geprüft werden. Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss

sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen, wobei die Behörden insofern

über ein weites Ermessen verfügen (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3;

BGr, 7. Juli 2020, 6B_577/2020, E. 1.3.4). Das Verwaltungsgericht

überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin.

Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie

Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

4.6

Der

Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene

Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass

er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht (Art. 76

Abs. 2 StGB). Aus dem Gesetzeswortlaut geht e contrario hervor,

dass Gefangene grundsätzlich in offene Anstalten einzuweisen sind, es sei denn,

es bestehe die Gefahr, sie fliehen, oder es sei zu erwarten, dass sie weitere

Straftaten begehen werden. Für die Einweisung in den geschlossenen Vollzug

genügt die Erfüllung eines der Kriterien (Benjamin F. Brägger, BSK StGB, Art. 76

N. 4 und 8; VGr, 30. Oktober 2019, VB.2019.00419, E. 2 m. w. H.). Nach § 60 JVV wird eine

verurteilte Person vom geschlossenen in den offenen Strafvollzug versetzt, wenn

keine besonderen Umstände nach Art. 76 Abs. 2 StGB mehr vorliegen und

die Versetzung unter Berücksichtigung des verbleibenden Strafrests für die

Wiedereingliederung sinnvoll ist.

5.

5.1

Die

Vorinstanz erwog, unter den gegebenen Umständen könne entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend sein, dass das Rückfallrisiko für

einzelne Vollzugslockerungen – isoliert betrachtet – weniger hoch sein möge.

Die Gewährung einzelner solcher Schritte könne nicht bloss Selbstzweck sein,

sondern müsse im Rahmen der gesamten Vollzugsplanung sinnvoll sein. Der

Beschwerdeführer scheine zu verkennen, dass selbst bei Variante 2 gemäss

dem Verlaufsgutachten (Anm.: begleitete Ausgänge ohne Auflage einer Therapie,

danach Verlegung in den offenen Vollzug mit Therapieauflage) spätestens nach

Versetzung in den offenen Vollzug eine Therapieauflage für die Gewährung

weiterer Öffnungsschritte vorgesehen gewesen wäre. Faktisch scheine der

Beschwerdeführer dies aber infrage zu stellen; anderes ergebe sich auch hier

nicht, poche er doch einzig darauf, dass ihm per se (ohne Therapie) Öffnungen

und gar die bedingte Entlassung zu gewähren seien. Dass der Beschwerdeführer

nachhaltig zu einer freiwilligen deliktpräventiven Mitwirkung im Hinblick auf

seine Resozialisierung bereit sei, sei nach wie vor nicht erkennbar. Dass der

Beschwerdegegner 1 in Würdigung der gesamten Aktenlage Vollzugslockerungen

verweigerte, sei daher – angesichts der fehlenden Mitwirkung des

Beschwerdeführers und letztlich des für Tötungs- und allgemeine Gewaltdelikte

unverändert hohen Rückfallrisikos – nicht zu beanstanden. Auch nach der

Einschätzung des Gutachters sei Raum für diese Entscheidung geblieben. Selbst

bei der Variante 2 wäre selbst im besten Fall "nur" von einer

"eventuell leichten Senkung des Rückfallrisikos" auszugehen. Der

Beschwerdeführer habe überdies gewusst, dass ein Bericht der Fachkommission eingeholt

werde und erst danach definitiv über die beantragten Vollzugsöffnungen

entschieden würde. Angesichts der im Gutachten aufgezeigten verschiedenen

Möglichkeiten und der Akten habe er auch mit einem nicht erwünschten Ausgang

rechnen müssen. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdegegner 1 auch

andere Vorabklärungen getroffen habe. Der Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens

helfe dem Beschwerdeführer auch nicht, zumal sich der Beschwerdegegner 1

intensiv um den Beschwerdeführer bemüht habe. Aufgrund des Rückfallrisikos und

der infrage stehenden Rechtsgüter Leib und Leben habe eine (freiwillige)

deliktpräventive Therapie von ihm eingefordert werden dürfen.

5.2

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die gegenwärtige Arbeitsweise der

Fachkommission sei in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig. Die Vorinstanzen

hätten gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen und ihre Kompetenzen

erheblich überschritten. Nach der klaren gutachterlichen Einschätzung hätten

sie sich in krasser Verletzung von Treu und Glauben verhalten, indem sie dem

Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnet hätten, zwischen zwei ihm vorgelegten

Varianten des weiteren Vollzugs auszusuchen. Er habe sich für die vom Gutachter

vorgeschlagene Variante mit Versetzung in den offenen Vollzug ohne erzwungene

Therapie entschieden. Die Vorinstanz begründe nun die Verweigerung der

Vollzugslockerungen damit, dass er sich destruktiv verhalten habe und nicht an

seiner Resozialisierung interessiert sei, weil er sich für diese von ihr selbst

ihm vorgelegte Variante entschieden habe. Der Beschwerdegegner 1 habe

festgehalten, dass die Vollzugslockerungen, insbesondere die Urlaube, "in

jedem Fall" stattfinden könnten und nicht von Empfehlungen abhängig seien.

Der Beschwerdegegner 1 sei auf diese Auskünfte zu behaften. Weiter

unterstelle ihm die Fachkommission eine psychische Störung, welche vom

Gutachter gerade verneint worden sei, und auch das fehlende deliktpräventive

Wissen, welches die Fachkommission ihm unterstelle, sei schlicht falsch. Die

Stellungnahme der Fachkommission sei nicht nur inhaltlich qualifiziert

unrichtig, aktenwidrig und willkürlich, sondern auch in formeller Hinsicht hätten

die gesamte Vorlage an die Fachkommission, deren Zusammensetzung und der Umgang

der Vorinstanzen mit dieser Stellungnahme qualifiziert gegen Bundesrecht,

namentlich die Bundesverfassung, verstossen. Indem die Vorinstanz trotz

gleichlautender Empfehlungen des Gutachters, der Leiterin des Vollzugswesens

und des Direktors der JVA einzig auf die Stellungnahme der Fachkommission

abgestellt habe, welche kein Wort dazu verliere, weshalb ihres Erachtens die

Einschätzungen der genannten Personen qualifiziert falsch sein sollten, habe

sie willkürlich entschieden. Die Vorinstanz habe auch den Sachverhalt falsch

dargestellt und die weiteren Begründungen seien grotesk banal. Das einzige

Argument, welches die Vorinstanzen vorbrächten, sei seine "als äusserst

destruktiv zu wertende Verweigerungshaltung" betreffend den Einstieg in

eine "freiwillige" Therapie. Es sei mit aller Deutlichkeit

festzuhalten, dass Art. 75 StGB keine genügende Grundlage für derart

weitgreifende Eingriffe in die Grundrechte betroffener Personen bilde. Was die

Vorinstanzen sodann verkannten, sei, dass es ohne Diagnose keine Behandlung

geben könne.

5.3

Die

Beschwerdegegnerin 2 wendet dagegen ein, entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers stehe die Stellungnahme der Fachkommission weder im

Widerspruch zum Gutachten vom 20. November 2023 noch seien der

Beschwerdegegner 1 sowie die Vorinstanz von den Feststellungen im

Gutachten abgewichen. Die Fachkommission habe sich der im Gutachten auch als

möglich erachteten Variante 1 angeschlossen, bei welcher

Vollzugslockerungen von Anfang an von der Aufnahme einer deliktpräventiven

Therapie abhängig gemacht bzw. ansonsten abgelehnt würden. Mit Empfehlungen

bezüglich der einen oder anderen Variante sei der Gutachter sehr vage geblieben

und habe klargestellt, dass es sich um eine Güterabwägung handle, welcher Weg

beschritten werde. Damit habe Raum für die Variante 1 bestanden und es

stelle weder einen Widerspruch noch eine Abweichung vom Gutachten dar, dass

sich die Fachkommission für die Variante 1 ausgesprochen habe. Es sei

nicht ausschlaggebend, dass das Rückfallrisiko für einzelne Vollzugslockerungen

– isoliert betrachtet – weniger hoch sein möge als unter den Bedingungen in der

Freiheit.

6.

6.1

Während

der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag zwar die umgehende bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug beantragt, liegt der Fokus der

Beschwerdebegründung auf dem Eventualantrag der Gewährung von Ausgängen und

offenem Vollzug. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer selbst ausführt,

beantragt werde gerade nicht die bedingte Entlassung, sondern die Gewährung

eines ersten Urlaubs und Versetzung in den offenen Vollzug. Im vorliegenden

Verfahren ist die Verweigerung der Vollzugslockerungen zu prüfen, während die

bedingte Entlassung Gegenstand des Verfahrens VB.2024.00543 bildet.

6.2

Die

Vorinstanz würdigte dafür das psychiatrische Gutachten vom 16. Mai 2017

sowie das am 20. November 2023 erstattete neue (Verlaufs-)Gutachten, beide

von Gutachter C erstellt, sowie im Weiteren das Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung

(VKS) vom 8. Januar 2024, den Vollzugsbericht der JVA vom 26. Januar

2024.

und die Stellungnahme der Fachkommission vom 15. März 2024.

6.2.1

Mit psychiatrischem Gutachten vom 16. Mai 2017 hielt der Gutachter C

fest, es liessen sich in Anbetracht des vom Beschwerdeführer gezeigten

Vollzugsverhaltens und der gänzlich fehlenden Erprobung allenfalls erreichter

Veränderungen in Bezug auf seine Persönlichkeit durch Vollzugslockerungen auf

der Persönlichkeitsebene keine spürbaren risikosenkenden Effekte ableiten,

weshalb unverändert von einem moderat ausgeprägten Risikoprofil in Bezug auf

Tötungsdelikte auszugehen sei. Auch das Risikoprofil in Bezug auf allgemeine

Gewaltdelikte sei bei ihm immer noch als moderat bis deutlich ausgeprägt zu

bewerten. Der Beschwerdeführer habe zur Zeit der Tat(en) an keiner psychischen

Störung im engeren Sinn gelitten. Die auffälligen Verhaltensweisen entsprächen

jedoch einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung, bei der allerdings

aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers in den nächsten Jahren

beobachtet werden müsse, ob sich daraus noch eine Persönlichkeitsstörung

entwickle oder sich eine solche Entwicklung durch gezielte Interventionen

vermeiden liesse. Eine Behandlung sollte störungsspezifisch auf die dissozialen

und unreifen Persönlichkeitsanteile des Beschwerdeführers ausgerichtet sein.

Die vorliegende erhebliche Entwicklungsstörung in der Persönlichkeit mit

unreifen und dissozialen Persönlichkeitsanteilen stehe mit dem Anlassdelikt in

engem Zusammenhang.

6.2.2

Im (Verlaufs-)Gutachten vom 20. November 2023 hält der Gutachter fest,

der Beschwerdeführer leide unverändert an keiner schweren psychischen Störung.

Bei ihm könne nicht mehr wie im Vorgutachten von einer dissozialen und unreifen

Persönlichkeitsentwicklungsstörung gesprochen werden, sondern aufgrund des

inzwischen von ihm erreichten Alters von 25 Jahren sei aktuell von

akzentuierten dissozialen und unreifen Persönlichkeitsmerkmalen auszugehen. Ein

problematischer Substanzkonsum sei in Anbetracht der wiederholten

Konsumereignisse in der JVA hinsichtlich Cannabis zu vermuten, wobei jedoch

nach wie vor weder ein schädlicher Gebrauch noch eine Abhängigkeit der Substanz

nachweisbar sei. Der Verlauf der Freiheitsstrafe und das dabei vom

Beschwerdeführer gezeigte Verhalten bestätigten die frühere diagnostische

Einschätzung, wonach zum Tatzeitpunkt eine dissoziale und unreife

Persönlichkeitsentwicklungsstörung vorgelegen habe. Zusätzlich hätten

tatzeitnah Intoxikationen mit Alkohol und Cannabinoiden, jedoch weder ein schädlicher

Gebrauch noch eine Abhängigkeit von einer der Substanz, bestanden.

Bezüglich des Rückfallrisikos bestehe aktuell eine

moderate Rückfallgefahr für Tötungsdelikte und eine moderate bis deutliche

Rückfallgefahr für Gewaltdelikte im Allgemeinen. Dies bedeute in Anbetracht der

verfügbaren Rückfallraten, dass das Rückfallrisiko für Tötungsdelikte beim

Beschwerdeführer aktuell bei unter 5 % in einem mehrjährigen Zeitraum

liege, während das Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen bei etwa

10.

% bis etwa 25 % innerhalb von drei Jahren und etwa 14 % bis

etwa 30 % innerhalb von neun Jahren zu veranschlagen sei. Das aktuelle

Rückfallrisiko für einschlägige Allgemeindelinquenz liege bei etwa 20 %

innerhalb von drei Jahren und 40 % innerhalb von neun Jahren.

Der Gutachter hält zu der Frage nach potenziell wirksamen

Interventionen, mit welchen am ehesten dem Risikopotenzial des

Beschwerdeführers begegnet werden könne, fest, seines Erachtens stelle eine

deliktorientierte Behandlung die einzige Möglichkeit dar, um beim

Beschwerdeführer eine spürbare Risikosenkung erreichen zu können.

Für den weiteren Strafvollzug seien gemäss dem Gutachter

verschiedene Möglichkeiten denkbar: Gemäss Variante 1 könne der

Freiheitsentzug wie bis anhin weitergeführt werden. Der Beschwerdeführer könne

seine Lehre fortsetzen; allfällige Ausgänge würden aber von einer freiwilligen

Therapie abhängig gemacht. Hingegen bestünde nach Variante 2 die

Möglichkeit, begleitete Ausgänge ohne Auflage einer Therapie zu gewähren und

danach bei positivem Verlauf die Verlegung des Beschwerdeführers in den offenen

Vollzug mit Therapieauflage und Gewährung unbegleiteter Ausgänge und Urlaube

sowie danach die Durchführung eines Arbeits- sowie Wohn- und Arbeitsexternat

vor der bedingten Entlassung. Der Entscheid darüber, welche Variante gewählt

würde, müsse über eine Güterabwägung erfolgen. Bei Variante 1 seien die

Risiken während des noch ausstehenden Strafvollzuges betreffend Tötungsdelikte

und allgemeine Gewaltdelikte sicher günstiger. Zum Zeitpunkt der Entlassung

würden jedoch unverändert ein moderates Rückfallrisiko für Tötungsdelikte sowie

ein moderates bis deutliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen

bestehen. Bei Wahl der Variante 2 wären die Risiken bei einer bedingten

Entlassung zwar etwas besser, falls ab dem offenen Vollzug der Einstieg in eine

deliktpräventive Therapie gelingen sollte. Selbst bei dieser Variante – und

ebenfalls mit Therapie spätestens ab dem offenen Vollzug – sei eine bedingte

Entlassung des Beschwerdeführers erst ab Frühling 2026 als realistisch

anzusehen. Möglich sei ebenso eine bedingte Entlassung erst kurz vor dem

Endstraftermin oder auf den Endstraftermin, namentlich bei Variante 1.

6.2.3

Dem Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung (VKS) vom 8. Januar

2024.

ist Folgendes zu entnehmen: Der Beschwerdeführer zeige grundsätzlich ein

gutes Vollzugsverhalten. Auffallend sei, dass er sich in der Gruppe laut,

unreif und sehr selbstsicher präsentiere, im Einzelkontakt sei er

zurückhaltender. In vielen Bereichen zeige sich, dass der Beschwerdef.rer kaum

Verantwortung übernehmen könne und in der Opferrolle verharre, indem er vieles

gegen sich auslege und die Schuld von sich weise. Der Vorfall vom 17. Mai

2020.

(Anm.: Auseinandersetzung mit tätlichem Angriff mit Verletzungsfolge des

Beschwerdeführers) sei sozialarbeiterisch nicht aufgearbeitet worden. Es werde

vermutet, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten damit habe, eigene Anteile

am Geschehen bei sich zu verorten und Verantwortung zu übernehmen. Seit der

letzten VKS im April 2021 hätten sieben Disziplinierungen ausgesprochen werden

müssen. Bezüglich der Risikoeinschätzung wäre es eigentlich das Ziel, die

Legalprognose im Rahmen einer Therapie zu verbessern. Für die weitere Vollzugsplanung

gäbe es zwei Möglichkeiten: Der Beschwerdeführer starte in beiden Fällen in der

JVA Pöschwies mit begleiteten (2–3) und danach mit unbegleiteten

Beziehungsurlauben. Danach erfolge die Versetzung in den offenen Vollzug,

entweder ins Gefängnis I unter Einbindung beim Psychiatrisch-Psychologischen

Dienst (PPD), sofern er bei einer Therapie mitmachen würde, oder sollte er sich

immer noch gegen eine Therapie entscheiden, würde die Versetzung in den offenen

Vollzug im Gefängnis J ins Auge gefasst. Weitergehende Lockerungen würden

nur geprüft, sofern er in eine Therapie einstiege, das hiesse, nur für die

erste Variante im Gefängnis I. Der Beschwerdeführer habe sich für die Variante

offener Vollzug im Gefängnis J ohne Aufnahme einer Therapie entschieden.

6.3

Gemäss dem

Vollzugsbericht der JVA vom 26. Januar 2024 erfülle der Beschwerdeführer

die rechtlichen Voraussetzungen für erste Vollzugslockerungen. Sein

Vollzugsverhalten sei zwar mehrheitlich durchzogen und es sei gesamthaft

fragwürdig, inwiefern beim Beschwerdeführer Deliktpräventionsstrategien

wirklich vorhanden seien. In einem weiteren Vollzugsbericht vom 31. Januar

2024.

weist der Beschwerdegegner 1 darauf hin, dass die

Verantwortungsübernahme und Selbstreflexion, erkennbar unter anderem in der

fehlenden Aufarbeitung des Vorfalls vom 17. Mai 2020 und der Neigung, sich

in der Opferrolle zu positionieren, als unzureichend klassifiziert werden

könnten. Trotz entsprechender Zusage scheine der Beschwerdeführer kaum

Interesse an sozialarbeiterischen Gesprächen zu haben und daran, sich vertieft

mit eigenen Anteilen am Geschehenen auseinanderzusetzen. Sollte die

Fachkommission die vorgesehenen Lockerungsschritte unterstützen, sei als

nächster Schritt die Versetzung in den offenen Vollzug der Gefängnis J

vorgesehen. Die bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt werde jedoch

abgelehnt.

6.4

6.4.1

Die Fachkommission hielt in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2024

zusammengefasst fest, die Legalprognose des Beschwerdeführers sei nach wie vor

hochgradig belastet. Auch gemäss dem neuen Verlaufsgutachten liessen sich auf

der Persönlichkeitsebene des Beschwerdeführers keine spürbaren risikosenkenden

Effekte ableiten. Daher sei unverändert von einem moderat ausgeprägten

Risikoprofil in Bezug auf Tötungsdelikte auszugehen. Auch für allgemeine

Gewaltdelikte sei das Risiko moderat bis deutlich ausgeprägt. Im Zeitraum von

über sechs Jahren habe sich also nichts geändert. Der im Rahmen der

Begutachtung gezeigte Willen des Beschwerdeführers, bei Verlegung in den

offenen Vollzug eine Therapie aufzunehmen, sei vom Gutachter zwar noch als

zumindest "basale" Bereitschaft zur Kooperation gewertet worden. Der

Beschwerdeführer lehne de facto aber auch im Fall der Verlegung in den offenen

Vollzug die freiwillige Therapie ab. Er habe auf die Chance verzichtet, die

Legalprognose nachhaltig und in nützlicher Zeit zu verbessern. Damit zeige er

ein Desinteresse an einer erfolgreichen Wiedereingliederung und deliktfreien

Zukunftsgestaltung. Die teils deliktrelevanten Disziplinierungen, die

unzureichenden Arbeitsleistungen im Vollzug wie auch die fehlende Bereitschaft

für den Einstieg in eine freiwillige Therapie würden auf einer als äusserst

destruktiv zu wertenden Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers beruhen.

Vollzugslockerungen dienten aber als erweitertes Übungsfeld zur Erprobung

deliktpräventiver Kenntnisse respektive eines Risikomanagements und könnten

nicht Selbstzweck darstellen. Aufgrund der starken Abwehrhaltung des

Beschwerdeführers gegenüber der Aneignung ausreichender deliktpräventiver

Kenntnisse erwiese sich daher jegliche Lockerungsgewährung im Moment obsolet.

6.4.2

Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Kritik an der Stellungnahme der

Fachkommission äusserte sich die Vorinstanz zusammengefasst wie folgt: Die

Fachkommission sei ein interdisziplinär zusammengesetztes Expertengremium und

Hilfsorgan der Vollzugsbehörde, welches zuhanden letzterer Empfehlungen abgebe.

Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Fachkommission in ihrer

Meinungsbildung nicht frei gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe im

Rekursverfahren die Möglichkeit gehabt, seine Einwendungen schriftlich

vorzubringen, womit seinem rechtlichen Gehör Genüge getan sei. Dass die

Fachkommission bei ihrer Einschätzung willkürlich von der Aktenlage abgewichen

wäre, ergebe sich nicht: sie schliesse sich im Ergebnis der im psychiatrischen

Verlaufsgutachten auch als möglich diskutierten Variante 1 für die weitere

Vollzugsplanung an; damit würden Vollzugslockerungen von Anfang an von der

Aufnahme einer deliktpräventiven Therapie abhängig gemacht bzw. ansonsten

abgelehnt.

6.4.3

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,

überzeugt nicht: Die Fallvorlage an die Fachkommission entbehrt weder einer

gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 75a Abs. 1 StGB) noch ist

ersichtlich, dass bzw. inwiefern der Entscheid über die Vorlage an die

Fachkommission wie der Beschwerdeführer geltend macht Bundesrecht verletzen

sollte. Dass nach Auffassung des Beschwerdeführers keine Unsicherheit der

Vollzugsbehörde habe vorliegen können, da aus seiner Sicht das Gutachten und

die Vollzugsberichte nicht unklar gewesen seien, und es somit an der

Voraussetzung gemäss Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB mangeln würde, nimmt

nicht die Entscheidung der Vollzugsbehörde vorweg. Deren Schlussfolgerung, die

Gemeingefährlichkeit nicht abschliessend allein beurteilen zu können und

deshalb die Fachkommission beizuziehen, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers lässt die organisatorische Angliederung der

Fachkommission an den Beschwerdegegner 1 nicht auf eine unzulässige

Einflussnahme schliessen. Die Zusammensetzung der Fachkommission ist in Art. 62d

Abs. 2 StGB geregelt. Danach setzt sich die Fachkommission aus Vertretern

der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie

zusammen. Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht

behandelt oder in anderer Weise betreut haben. Für die übrigen

Fachkommissionsmitglieder enthält das StGB keine vergleichbaren

Ausstandsgründe. Das Ostschweizer Strafvollzugskonkordat sieht in Ziff. 3.3

lit. a vor, dass Mitglieder, die bereits mit der zu beurteilenden Person

beruflich befasst waren, in den Ausstand treten. Vorliegend sind keine

Ausstandsgründe ersichtlich und wurden auch keine geltend gemacht. Dass eine

Mitarbeiterin des Beschwerdegegners 1 als juristische Sekretärin

eingesetzt wurde, spricht ebenfalls nicht gegen die Verwertbarkeit der

Stellungnahme (vgl. Rohner, Rz. 314; Ostschweizer Strafvollzugskonkordat, Ziff. 3.2

Abs. 4).

Die Anmeldung zur Fallvorlage

wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt, daraufhin hätten

Ausstandsgründe gegen für die Fachkommission tätige Personen gestellt werden

können. Die genaue Zusammensetzung des Gremiums für den Einzelfall musste dafür

noch nicht bekannt sein. Wie die Vorinstanz festhielt, liegen keine

Anhaltspunkte vor, dass die Fachkommission in ihrer Meinungsbildung nicht frei

gewesen wäre. Im Übrigen ist die Fachkommission trotz des Erfordernisses der

weitreichenden Unabhängigkeit kein Gericht (vgl. Andreas Huber, Experten und

Expertenkommissionen im Strafprozess und im Straf- und Massnahmenvollzug,

Zürich/St. Gallen 2019, S. 127). Für eine

Anhörung des Beschwerdeführers durch die Fachkommission bestand kein Anlass,

zumal über den Beschwerdeführer ein Gutachten jüngeren Datums vorlag (vgl. Rohner, Rz. 347 f.). Wenn der

Beschwerdeführer zudem rügt, es sei unklar, wie das Abstimmungsverhalten der

einzelnen Mitglieder der Fachkommission gewesen sei, kann er daraus nichts zu

seinen Gunsten ableiten, was gegen die Berücksichtigung des Berichts der

Fachkommission spräche, findet doch das Stimmenverhältnis oder allfällige

Minderheitsmeinungen darin grundsätzlich keine Erwähnung (vgl. Rohner, Rz. 352).

Die Stellungnahme der Fachkommission ist für die Vollzugsbehörde eine

Empfehlung, also im Unterschied zu einem Gutachten eine nicht-verbindliche

Entscheidgrundlage (Rohner, Rz. 446). Nichtsdestotrotz hat die

Fachkommission ihre Stellungnahme im vorliegenden Fall einlässlich begründet.

Darin, dass der Beschwerdeführer anderer Auffassung ist, kann kein

Begründungsmangel erblickt werden.

6.4.4

Inhaltlich ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu erblicken, dass die

Fachkommission dem Beschwerdeführer eine psychische Störung vorwerfe. Dies lässt sich auch keiner der vom Beschwerdeführer

zitierten Äusserung der Fachkommission in dieser Art und Weise entnehmen. Die

Fachkommission hat mit ihrer Stellungnahme sodann keine nicht mit dem Gutachten

in Einklang zu bringenden Empfehlungen abgegeben, sondern primär gemäss ihrer

Aufgabe die Gefährlichkeit beurteilt. Der Fachkommission wurde auch formell

keine Entscheidkompetenz übertragen (vgl. Huber, S. 363). Der Bericht der

Fachkommission wurde schliesslich nach Vorliegen dem Beschwerdeführer zugestellt,

womit er sich, anwaltlich vertreten, dazu hätte äussern können.

6.5

Es trifft

nicht zu, dass die Vorinstanzen sich mit ihren Entscheiden über die

gutachterliche Einschätzung hinweggesetzt hätten. Denn nach dieser blieb Raum

für die in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens getroffene Entscheidung.

Gemäss dem Gutachten standen verschiedene Varianten zur Diskussion, wobei es

sich um eine Güterabwägung handle, welcher Weg beschritten werde. Entgegen dem

Beschwerdeführer hat damit weder der Beschwerdegegner 1 noch die

Vorinstanz unbesehen die Schlussfolgerungen der Fachkommission übernommen.

Anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 8. Januar 2024 wurde

mitgeteilt, dass eine Vorlage an die Fachkommission erfolge, weshalb der

Beschwerdeführer nicht von einer Gewährung der Vollzugslockerungen ausgehen

konnte. Somit kann entgegen seinen Vorbringen nicht die Rede von einer

180-Grad-Kehrtwende des Beschwerdegegners 1 sein, ohne dass sich an den

Grundlagen etwas geändert hätte. Ebenso wenig ist das neue Verlaufsgutachten

aufgrund der langen Verfahrensdauer entgegen dem Beschwerdeführer

zwischenzeitlich als zeitlich überholt zu bezeichnen.

Der Beschwerdeführer bringt hierzu nur die Behauptung vor, die Entwicklungen

des letzten Jahres seien nicht in das Gutachten eingeflossen, ohne diese weiter

zu substanziieren. Dem Gutachten kann damit seine zeitliche Aktualität derzeit

nicht abgesprochen werden.

6.6

Wie der

Beschwerdegegner 1 festhielt, ist es richtig, dass Vollzugslockerungen der

Erprobung und Förderung der Wiedereingliederung dienten; jedoch können solche

Öffnungen nicht Selbstzweck darstellen. Die Vollzugslockerung muss sich in das

gesamte Resozialisierungskonzept einfügen (vgl. BGr, 17. Februar 2023,

6B_1408/2022, E. 4.4.5). Auch bei der vom Gutachter vorgebrachten

Variante 2 wäre spätestens ab Versetzung in den offenen Vollzug ein

Einstieg in eine Therapie für die Gewährung weiterer Lockerungsschritte

unabdingbar. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher eine Therapie

weiterhin ablehnt, steht im Widerspruch dazu. Die Vorinstanz hielt

diesbezüglich zutreffend fest, dass nach wie vor nicht erkennbar sei, dass der

Beschwerdeführer zu einer freiwilligen deliktpräventiven Mitwirkung im Hinblick

auf seine Resozialisierung bereit sei.

6.7

Das Gesetz

verpflichtet den Gefangenen, bei Sozialisierungsbemühungen und den

Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB),

was im Strafvollzug mithin keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht des

Gefangenen gegenüber der Allgemeinheit ist (BGr, 23. Mai 2022,

6B_307/2022, E. 2.2.2; 10. Juni 2013, 6B_593/2012, E. 4.3;

28.

November 2011, 6B_4/2011, E. 2.9; Cornelia Koller, BSK StGB, Art. 86

N. 9). Dabei knüpft diese gesetzlich vorgesehene Pflicht nicht an das

Vorliegen einer schweren psychischen Störung an. Gerade bei Straftätern mit

schweren Anlassdelikten und erhöhten Rückfallrisiken ist erforderlich, dass sie

sich mit ihren individuellen Rückfallfaktoren auseinandersetzen und über

Strategien verfügen, um Risikosituationen bei Vollzugsöffnungen bzw. offenem

Strafvollzug erkennen und bewältigen zu können. Somit kann entgegen den

Vorbringen des Beschwerdeführers auch ohne die Diagnose einer schweren

psychischen Störung von ihm verlangt werden, an Sozialisierungsbemühungen aktiv

mitzuwirken. Daran ändert auch die Kritik des Beschwerdeführers am Verweis der

Beschwerdegegnerin 2 auf ein Urteil des Bundesgerichts (23. Mai 2022,

6B_307/2022) nichts, hat doch das Bundesgericht in zahlreichen anderen Fällen,

denen andere Anlassdelikte als Sexualdelikte zugrunde lagen, bestätigt, dass die

Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat im Hinblick auf den

Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches

Element darstellten und Therapiearbeit im Strafvollzug keine

Privatangelegenheit sei, sondern eine Pflicht des Gefangenen der Allgemeinheit

gegenüber (z. B.

BGr, 14. November 2023, 7B_243/2023, E. 3.5.3; 17. Februar 2023,

6B_1408/2022, E. 4.6; 31. Oktober 2016, 6B_809/2016, E. 5.3.4;

31.

März 2014, 6B_842/2013, E. 3).

6.8

Eine deliktorientierte Behandlung wäre laut

Gutachter die einzige Möglichkeit, um die vom Beschwerdeführer ausgehenden

Risiken zu senken. Der Beschwerdeführer verweigere jedoch eine entsprechende

Behandlung, was überwiegend nicht strategischen Motiven, sondern seiner unreif

bedingten erhöhten Beeinflussbarkeit und seiner Angst vor den Konsequenzen

eines Einstiegs in die Therapie geschuldet sein dürfte. Die Weigerung, an den

Resozialisierungsmassnahmen als Vollzugsziel aktiv mitzuwirken, kann somit als

negatives Prognoseelement gewürdigt werden (BGr, 6. Juni 2017, 6B_240/2017,

E. 1.5.4; 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.6). Die Teilnahme

des Beschwerdeführers an den niederschwelligen Angeboten (IMPULS etc.) ist zwar

positiv zu werten, doch allein nicht ausreichend. Wie das Verwaltungsgericht

bereits im Urteil vom 28. September 2023 (VB.2023.00194, E. 5.4.2)

erwog, findet in deren Rahmen keine vertiefte Auseinandersetzung mit den

deliktrelevanten Problembereichen und dem deliktischen Verhalten statt. Im

Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht ansatzweise überzeugend geltend, er

habe sich mit seinen Taten auseinandergesetzt, und legt nicht dar, inwiefern er

dem fehlenden deliktpräventiven Wissen zu begegnen beabsichtigt, sondern bleibt

bei der Meinung, es seien ihm per se und ohne Therapie Vollzugsöffnungen zu

gewähren. Wie erwähnt (E. 6.5), lässt das Gutachten durchaus Raum für die

Verweigerung von Vollzugslockerungen, zumal der Gutachter selbst sogar eine

Entlassung zum Endstraftermin als denkbar erachtete. Die Vorbringen des

Beschwerdeführers, den Vorinstanzen sei ein Verstoss gegen Treu und Glauben und

widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen, sind nach dem Gesagten unbegründet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der

Beschwerdegegner 1 bei der Beurteilung der Vollzugslockerungen und deren

Verweigerung nicht mehr im Rahmen seines Ermessens bewegte.

6.9

Ergänzend

kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Es ist ihr darin beizupflichten, dass angesichts der

fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers und des letztlich unveränderten

Rückfallrisikos die derzeitige Verweigerung der Gewährung von

Vollzugslockerungen nicht zu beanstanden ist. Demzufolge ist die Beschwerde

betreffend die Gewährung von Urlauben und Ausgängen sowie die Versetzung in den

offenen Vollzug abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellkosten,

Fr. 1'380.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien, an den Beschwerdegegner 1 unter Beilage der

Vollzugsakten und an die Beschwerdegegnerschaft unter Beilage von …;

b) die Justizdirektion;

c) das

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).