Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00546

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00546

17. Juli 2025Deutsch20 min

(URT.2025.26459)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00546

Urteil

der 3. Kammer

vom 17. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

Verein A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

Abteilung Bau und Planung Hinwil,

Mitbeteiligte,

betreffend Verweigerung

der nachträglichen Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Gesamtverfügung vom 30. August 2023 verweigerte

die Baudirektion des Kantons Zürich dem Verein A sowohl die nachträgliche

raumplanungsrechtliche Bewilligung nach Art. 22 des Raumplanungsgesetzes

vom 22. Juni 1979 (RPG, LS 700) als auch eine Ausnahmebewilligung

nach Art. 24–24e RPG bzw. Art. 37a RPG für die jährliche temporäre

Erstellung von drei Kugel-Suites ("Bubbles") auf dem in der

kantonalen Landwirtschaftszone gelegenen südlichen Teil des Grundstücks

Kat.-Nr. 01 in Hinwil. Gleichzeitig lud sie die Baubehörde der Gemeinde

Hinwil ein, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen. Die

Erteilung einer nachträglichen Bewilligung gemäss der Verordnung der

Baudirektion zum Schutz des Bachtels und des Allmens vom 2. März 2015

(nachfolgend: "Schutzverordnung Bachtel und Allmen") wurde ebenfalls

abgelehnt (Dispositivziffer II). Mit Schreiben vom 5. September 2023

eröffnete die Gemeinde Hinwil dem Verein A die abschlägige Verfügung vom

30. August 2023.

Erwägungen

II.

Der Verein A rekurrierte am 3. Oktober 2023 an

das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Rückweisung der

Sache an die Baudirektion unter Aufhebung der Verfügung vom 30. August

2023.

Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 14. August

2024.

ab.

III.

Am 13. September 2024 führte der Verein A

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge

sowie in Aufhebung des Entscheids vom 14. August 2024 sei "die

Bewilligung für die 3 temporären Kugel-Suites (Bubbles) zu erteilen". Das

Baurekursgericht schloss am 16. Oktober 2024 ohne weitere Bemerkungen auf

die Abweisung des Rechtsmittels. Die Baudirektion beantragte am

17.

Oktober 2024 unter Verweis auf einen Mitbericht des kantonalen Amts

für Raumentwicklung (ARE) die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Hinwil

reichte keine Vernehmlassung ein. Der Verein A hielt mit Eingabe vom

25.

November 2024 implizit an seinen Begehren fest und ersuchte in

prozessualer Hinsicht um einstweilige Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Die

Baudirektion sprach sich am 6./9. Dezember 2024 unter Verweis auf einen

Mitbericht des ARE vom 5. Dezember 2024 gegen eine Verfahrenssistierung

aus und hielt an ihren Anträgen fest. Mit Präsidialverfügung vom

11.

Dezember 2024 wurde das Sistierungsgesuch abgelehnt. Der Verein A

äusserte sich nicht mehr.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) sowie § 329 Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) für die Behandlung

von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Baurekursgerichts etwa betreffend

raumplanungsrechtliche Anordnungen zuständig.

1.2

Als

Bauherr des umstrittenen Vorhabens, welcher am vorinstanzlichen Verfahren

teilgenommen hat und mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist, ist der

Beschwerdeführer gemäss § 338a Satz 1 PBG zur Beschwerde legitimiert.

1.3

1.3.1

Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht sind neue Begehren grundsätzlich

unzulässig (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG). Dies folgt aus dem Begriff und der Funktion des Streitgegenstands (Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 52 N. 11 in Verbindung mit § 20a N. 9). Eine Änderung des

Begehrens ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Streitgegenstand im

Rekursverfahren durch einen Neuentscheid der Rekursinstanz verändert worden

ist; in diesem Umfang kann das Begehren vor Verwaltungsgericht erweitert werden

(Donatsch, § 52 N. 11).

Der Umfang des Rekursverfahrens wird einerseits durch das

Thema der erstinstanzlichen Verfügung sowie den dazugehörigen Sachverhalt

(Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens) und andererseits durch die

Rekursanträge sowie den ihnen zugrunde liegenden Sachverhalt bestimmt.

1.3.2

Streitgegenstand des Verfahrens vor der Beschwerdegegnerin bildeten zum

einen die nachträgliche raumplanungsrechtliche Bewilligungsfähigkeit der vom

Beschwerdeführer erstellten temporären Kugel-Suites und zum anderen deren

Bewilligungsfähigkeit nach Massgabe der Schutzverordnung Bachtel und Allmen.

Der Beschwerdeführer beantragte im Rekursverfahren die Aufhebung der

Gesamtverfügung vom 30. August 2023 sowie die Rückweisung der Sache an die

Beschwerdegegnerin. Er begründete sein Begehren einzig damit, dass die

Beschwerdegegnerin ihren Entscheid "gänzlich unbegründet erlassen"

habe bzw. diesem nicht nachvollziehbar entnommen werden könne, weshalb die

Beschwerdegegnerin die Standortgebundenheit des streitbetroffenen Vorhabens im

Sinn des Art. 24 lit. a RPG verneine. An seinem Rekursbegehren hielt

der Beschwerdeführer mit Rekursreplik vom 8. Dezember 2023 ausdrücklich

unverändert fest. Der Streitgegenstand des Rekursverfahrens beschränkte sich

demgemäss auf die geltend gemachte formelle Mangelhaftigkeit der

Ausgangsverfügung vom 30. August 2023. Auch die vorinstanzliche

Überprüfung der Ausgangsverfügung erstreckte sich nur auf die geltend gemachten

formellen Mängel; eine materielle Auseinandersetzung mit der Verweigerung der

nachgesuchten Bewilligungen wurde als nicht erforderlich erachtet. Der

Streitgegenstand wurde mithin durch den Rekursentscheid nicht verändert.

1.3.3

Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Erteilung der für

das umstrittene Bauvorhaben erforderlichen Bewilligung(en) verlangt, stellt er

an sich ein nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG unzulässiges neues Sachbegehren. Es muss aber nicht abschliessend

entschieden werden, inwiefern darauf einzutreten ist, weil dieses Sachbegehren

ebenfalls nicht durchzudringen vermöchte (vgl. unten E. 3).

1.4

Da die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, muss ohnehin auf die

Beschwerde eingetreten werden, soweit die Aufhebung des Entscheids des

Baurekursgerichts vom 14. August 2024 verlangt wird. Insoweit ist zunächst

zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht eine Aufhebung der Ausgangsverfügung vom

30.

August 2023 sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin

infolge formeller Mängel abgelehnt hat (vgl. unten E. 2).

2.

2.1

Gemäss

§ 10 Abs. 1 VRG müssen schriftliche Anordnungen begründet werden. Die

Begründung ist in der Regel Voraussetzung für die rechtswirksame Eröffnung

einer Verfügung (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 15 f.,

auch zum Nachstehenden). Die Begründungspflicht ergibt sich auch aus den Regeln

des übergeordneten Rechts, insbesondere dem Anspruch auf einen begründeten

Entscheid nach Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom

27.

Februar 2005 (KV, LS 101) sowie dem Anspruch auf rechtliches

Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV, SR 101). Aus letzterem fliesst unter anderem das Recht der von

einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die

(Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen

über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis

der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1; VGr, 10. August 2017,

VB.2017.00438, E. 4.1.2; ausführlich Michele Albertini, Der

verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des

modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit

zahlreichen Hinweisen).

Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist

formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus.

Eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen

Anordnung nach sich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch geheilt

werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene

Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine

Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). Von einer Rückweisung ist sodann selbst

bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; VGr, 27. Januar 2022,

VB.2021.00561, E. 2.2; VGr, 12. Dezember 2018, VB.2018.00574,

E. 3.5). Ein formalistischer Leerlauf liegt insbesondere dann vor, wenn

die Erstinstanz im Fall einer Rückweisung höchstwahrscheinlich zu einem

gleichen materiellen Entscheid gelangen würde (René Wiederkehr, Die

Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei

Verletzung, in ZBl 111/2010, S. 481 ff., 499 f., mit Hinweisen).

2.2

Die

Beschwerdegegnerin begründete die Verweigerung der nachträglichen

raumplanungsrechtlichen Bewilligung des streitbetroffenen Bauprojekts in der

Verfügung vom 30. August 2023 im Wesentlichen damit, dass die gewünschte

Grundstücksbewirtschaftung als Freizeitlandwirtschaft und somit (in der

Landwirtschaftszone) als nicht zonenkonform anzusehen sei, weshalb eine

Bewilligung gestützt auf Art. 22 RPG ausser Betracht falle. Es sei sodann

nicht ersichtlich, weshalb die Bubbles aus technischen oder betriebswirtschaftlichen

Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der

Bauzone angewiesen sein sollten, und dem privaten Interesse an der Errichtung

derselben stünden erhebliche öffentliche Interessen der Raumplanung entgegen,

weshalb auch eine nachträgliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG

ausser Betracht falle. Der Beschwerdeführer bewirtschafte kein

landwirtschaftliches Gewerbe, weshalb auch eine nachträgliche

Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG bzw. für einen nichtlandwirtschaftlichen

Nebenbetrieb ausserhalb der Bauzone nicht erteilt werden könne. Schliesslich

prüfte die Beschwerdegegnerin die Erteilung einer raumplanungsrechtlichen

Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c RPG, verwarf dies indes mit der

Begründung, dass neue, frei stehende Bauten wie die infrage stehenden

Kugel-Suites nicht unter den Bestandesschutz der genannten Bestimmung fielen.

Sie kam gestützt auf diese Erwägungen zum Schluss, dass das streitbetroffene

Bauprojekt raumplanungsrechtlich nicht bewilligungsfähig sei, weshalb die

kommunale Baubehörde einzuladen sei, die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustandes zu prüfen. Sodann prüfte die Beschwerdegegnerin die

Bewilligungsfähigkeit des umstrittenen Bauprojekts aus

landschaftsschutzrechtlicher Sicht. Sie erwog im Wesentlichen, das Vorhaben

liege gemäss dem Kantonalen Inventar der Landschaftsschutzobjekte vom

14.

Januar 2022 im Objekt Nr. 1034 (Bachtel und Allmen), für welches

überkommunale Landschaftsschutzgebiet am 2. März 2015 die Verordnung über

den Schutz des Bachtels und des Allmens erlassen worden sei. Es liege dort in

der Landschaftsschutzzone IIIB. Diese diene der ungestörten Erhaltung und

Aufwertung der landschaftlichen Eigenarten des geschützten Gebiets. Als

spezifisches Schutzziel in der Zone IIIB gelte u. a. die "Freihaltung der Landschaft

ausserhalb der Betriebszentren von neuen Bauten und Anlagen". In der

Landschaftsschutzzone IIIB seien sodann unter anderem Bauten

bewilligungspflichtig, welche im Landschaftsbild in Erscheinung träten oder den

Wert des Schutzgebiets beeinträchtigen könnten. Eine Bewilligung dürfe nur

erteilt werden, wenn ein Vorhaben nach Raumplanungsgesetz möglich und für die

Ausübung der bodenabhängigen Landwirtschaft, den Unterhalt von Flächen im

Schutzgebiet oder den Schutz vor Naturgefahren notwendig sei. Neue Bauten und

Anlagen könnten nur bei bestehenden Gebäudegruppen realisiert werden und

müssten sich gut in das Landschaftsbild einfügen. Der Wert des Schutzgebiets

dürfe dabei nicht beeinträchtigt werden. Die Erstellung der drei Kugel-Suites

sei raumplanungsrechtlich nicht bewilligungsfähig. Zudem fügten sich die

Kugel-Suites aufgrund ihrer Lage und Materialisierung nicht gut ins

Landschaftsbild ein. Die Bewilligung nach Schutzverordnung könne deshalb nicht

erteilt werden.

2.3

Der

Beschwerdeführer rügte in seiner Rekursschrift vom 3. Oktober 2023 im

Wesentlichen, er habe die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 30. September

2022.

auf die betriebliche und tatsächliche Notwendigkeit eines Standorts

ausserhalb der Bauzone und abseits bestehender Bauten hingewiesen. Die

betriebliche Funktionsweise und der Zweck der Bubbles sei ebenfalls detailliert

erläutert und die Standortgebundenheit "begründet" worden. Namentlich

sei ausgeführt worden, dass die Bubbles auf mobilen Anhängern aufgebaut und

lediglich bei konkretem Gebrauch an den jeweiligen Standorten ausserhalb der

Bauzone platziert und hernach wieder umplatziert oder entfernt würden. Auch

habe er (der Beschwerdeführer) in diesem Zusammenhang "eine umfassende

Abwägung der involvierten Interessen vorgenommen". Die Beschwerdegegnerin

habe dessen ungeachtet in der Verfügung vom 30. August 2023 die

Beurteilung der raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligungsfähigkeit nach

Art. 24 RPG mit der blossen Feststellung abgeschlossen, wonach es für sie

nicht ersichtlich sei, weshalb die Bubbles aus technischen oder betrieblichen

Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der

Bauzone angewiesen sein sollten. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Entscheid

"gänzlich unbegründet" erlassen. Jedenfalls könne der

Begründungspflicht mit dem blossen Hinweis, wonach es für die

Beschwerdegegnerin nicht ersichtlich sei, weshalb die fraglichen Bubbles auf

einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen sein sollten, nicht Genüge

getan worden sein. Es sei schlicht nicht ersichtlich, weshalb die

Beschwerdegegnerin zu einem solchen Schluss komme, zumal ihr die Gründe für

einen Standort ausserhalb der Bauzone der Beschwerdegegnerin detailliert

dargelegt worden seien, womit sich die Beschwerdegegnerin aber nicht

auseinandersetze. Aufgrund der Schwere der Verletzung der Begründungspflicht

sei eine nachträgliche Heilung der damit einhergehenden Gehörsverletzung durch

eine entsprechende nachträgliche Begründung seitens der Rekursinstanz ausgeschlossen;

auch sei der damit einhergehende Verlust einer gerichtlichen Instanz für ihn

nicht hinnehmbar.

2.4

Die

Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Rekursantwort vom 8. November 2023 auf

einen Mitbericht des kantonalen ARE vom 3. November 2023. Darin setzte

sich das ARE detailliert mit der Standortgebundenheit gemäss Art. 24

lit. a RPG sowie den dem Vorhaben im Sinn des Art. 24 lit. b RPG

entgegenstehenden öffentlichen Interessen auseinander. In Zusammenhang mit der

(fehlenden) Standortgebundenheit brachte das ARE insbesondere vor, der

Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 30. September 2022 ausgeführt,

dass mit dem Aufenthalt in einer Kugel-Suite den Besuchern ein Naturerlebnis in

der unverbauten Landschaft ermöglicht werden solle, um das Bewusstsein für den

Natur- und Landschaftsschutz zu fördern; das Vorhaben sei zur Erreichung dieser

Zielsetzung zwingend auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen. Für

eine Bejahung der Standortgebundenheit im Sinn von Art. 24 lit. a RPG

seien indes gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besonders wichtige und

objektive Gründe vorausgesetzt, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen

Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erschienen liessen. An

solchen Gründen fehle es vorliegend, lege doch der Beschwerdeführer selbst in

seinem Schreiben vom 30. September 2022 dar, dass die Übernachtung an sich

problemlos in der Bauzone stattfinden könne. Weshalb es für das Erleben der

unberührten Natur und der unverbauten Landschaft nötig sein sollte, in einer

transparenten Kugel-Suite zu schlafen, sei nicht nachvollziehbar, könne man

sich doch zu Naturbeobachtungszwecken zu jeder Tages- oder Nachtzeit in der

Natur aufhalten. Es sei zudem widersprüchlich, zur Ermöglichung eines

Naturerlebnisses in einer unberührten und unverbauten Landschaft neue Bauten zu

errichten, dies umso mehr, als die umstrittenen Kugel-Suites nicht nur

ausserhalb der Bauzone, sondern insbesondere im Geltungsbereich eines überkommunalen

Landschaftsschutzinventars sowie in einem überkommunalen

Landschaftsschutzgebiet und mithin in einer besonders schützenswerten

Landschaft erstellt werden sollten. Entgegen dem Beschwerdeführer seien die

Kugel-Suites nicht mit einem Fussweg, einem Naturbeobachtungsposten oder einem

Aussichtsturm vergleichbar, da solchen Anlagen in der Regel übergeordnete

Konzepte zugrunde lägen und daran ein öffentliches Interesse bestehe. Sie

dienten auch einem viel kürzeren Aufenthalt und insbesondere nicht der Übernachtung.

Beim Interesse des Beschwerdeführers, mit der Übernachtung in den Kugel-Suites

ein einmaliges Naturerlebnis anzubieten, handle es sich sodann um ein privates.

Es sei auch davon auszugehen, dass die Kugel-Suites gegen Entgelt vermietet

würden, weshalb damit auch ein wirtschaftliches Interesse verfolgt werde. Daran

ändere nichts, dass – wie der Beschwerdeführer geltend mache – ein Wunsch

nach Ruhe und Abgeschiedenheit in der Natur bestehe. Einerseits könne dieses

Bedürfnis aus objektiver Sicht auch ohne Aufenthalt und insbesondere ohne

Übernachtung in einer Kugel-Suite erfüllt werden. Andererseits liessen die

entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers daran zweifeln, dass die

Kugel-Suites tatsächlich primär der Naturbeobachtung dienten. Mit Bezug auf den

Vorbehalt überwiegender Interessen gemäss Art. 24 lit. b RPG hielt

der Mitbericht des ARE vom 3. November 2023 erneut fest, dass sich der

gewählte Standort nicht nur ausserhalb der Bauzone, sondern auch in einer

sensiblen Landschaftskammer im Bereich einer überkommunalen Schutzanordnung

sowie eines überkommunalen Landschaftsschutzinventars befinde, womit dem

Vorhaben gewichtige öffentliche Interessen entgegenstünden. Diese überwögen das

private Interesse an der Übernachtung in der Natur sowie den Wunsch nach

Abgeschiedenheit.

2.5

Die

Vorinstanz erwägt, entgegen dem Beschwerdeführer könne von einem gänzlichen

Verzicht auf eine Begründung mit Bezug auf die Thematik der

Standortgebundenheit des streitbetroffenen Vorhabens nicht die Rede sein.

Allerdings sei die Subsumtion, weshalb dieses die entsprechenden

Voraussetzungen nicht erfülle, "ziemlich mager" ausgefallen.

Relativierend sei aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 22. März 2022 detaillierter

über die Problematik informiert und ihn insbesondere explizit darauf

hingewiesen habe, dass es weder ausschliesslich auf die subjektive Vorstellung

und Wünsche des Einzelnen noch lediglich auf die persönliche Zweckmässigkeit

und Annehmlichkeit ankommen könne.

Die Vorinstanz hält fest, dass im Zusammenhang mit der

verweigerten landschaftsschutzrechtlichen Bewilligung "von vornherein kein

Begründungsmangel gegeben" sei. Ob die Begründungsdichte der Verfügung vom

30.

August 2023 "betreffend Standortgebundenheit" ungenügend

sei, lässt sie offen, da eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht bzw.

des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers durch die profunde Nachbegründung der

Beschwerdegegnerin in der Rekursvernehmlassung geheilt worden wäre, nachdem der

Beschwerdeführer sich dazu im Rahmen seiner Replik umfassend hätte äussern

können. Dass er darauf bzw. auf eine materielle Auseinandersetzung mit den

Verweigerungstatbeständen verzichtet habe, sei ihm anzulasten.

2.6

Die

Vorinstanz verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis (§ 20 Abs. 1 VRG; vgl. auch Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Der hier infrage

stehende formelle Mangel (ungenügende Begründungsdichte mit Bezug auf das

Kriterium der Standortgebundenheit im Sinn des Art. 24 lit. a RPG)

wiegt sodann vorliegend nicht besonders schwer (vgl. Albertini, S. 460;

zur Schwere von Gehörsverletzungen vgl. ferner die zahlreichen Hinweise bei

Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008,

S. 855 f.). Aus dem oben E. 2.4 Dargelegten erhellt weiter, dass

die Beschwerdegegnerin in ihrer Rekursantwort vom 8. November 2023 bzw. im

Mitbericht des ARE vom 3. November 2023 eine hinreichende Begründung

nachgeliefert hat. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer auch Gelegenheit zur

umfassenden Stellungnahme hierzu eingeräumt, sodass ihm – bei objektiver

Betrachtung – aus der durch die Begründungsnachlieferung bewirkten zeitlichen

Verzögerung kein Nachteil erwuchs. Der Beschwerdeführer nahm die nachgelieferte

Begründung zur Kenntnis und verzichtete (implizit) darauf, dazu in der Sache

Stellung zu nehmen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, war es daher nicht

(mehr) auf die mangelnde Begründungsdichte der Ausgangsverfügung vom

30.

August 2023 zurückzuführen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner

Rekursreplik materiell nicht mit den Verweigerungstatbeständen

auseinandersetzte.

2.7

Der

Schluss der Vorinstanz, wonach ein allfälliger Begründungsmangel bzw. eine

allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers im

Rekursverfahren geheilt worden sei, weshalb von einer Rückweisung an die

Vorinstanz habe abgesehen werden dürfen, ist nach dem Gesagten nicht

rechtsverletzend. Daran ändert nichts, dass eine Verfahrensverzögerung in der

vorliegenden Konstellation, in welcher es um die nachträgliche Bewilligung

bereits erstellter Bauten geht, allenfalls im Interesse des Beschwerdeführers

läge; ein solches Interesse verdiente keinen Schutz.

3.

3.1

Der

Vollständigkeit halber kann beigefügt werden, dass das streitbetroffene

Vorhaben raumplanungsrechtlich nicht bewilligungsfähig ist:

3.2

Der

Beschwerdeführer erstellte die umstrittenen drei Kugel-Suites im südlichen, vom

C-Weg eingefassten Spickel des Grundstücks Kat.-Nr. 01. Das Vorhaben liegt

in der Landwirtschaftszone sowie gemäss dem kantonalen Inventar der

Landschaftsschutzobjekte vom 14. Januar 2022 im Schutzobjekt Nr. 1034

(Bachtel und Allmen) bzw. in der Landschaftsschutzzone IIIB gemäss der

Schutzverordnung Bachtel und Allmen. Bei den Kugel-Suites handelt es sich um

kugelförmige, transparente, zeltähnliche Gehäuse mit einem Durchmesser von

5.

m, welche auf 6 m x 6 m grossen Holzböden stehen

bzw. gemäss der Projektänderung vom 30. September 2022 auf mobile

Plattformen gestellt werden sollen. Die Ausstattung beschränkt sich gemäss dem

Baugesuch vom 14. Dezember 2021 auf "spartanisches Inventar mit

Liegestelle, Beistelltisch und Sitzgelegenheit". Auf Beleuchtung und fest installierte

Erschliessungsanlagen sei verzichtet worden; bei den Bubbles steht ein

"Kompotoi" zur Verfügung.

3.3

Gemäss

Art. 24 RPG können ausnahmsweise Bewilligungen zur Errichtung von Bauten

und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten

und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und

keine übergeordneten Interessen entgegenstehen (lit. b). Eine Baute ist im

Sinn von Art. 24 lit. a RPG standortgebunden, wenn sie aus

technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb

der Bauzone angewiesen ist (positive Standortgebundenheit) oder wenn sie aus

bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative

Standortgebundenheit). Nach der bundesgerichtlichen Praxis muss jedoch ein

Standort in der Bauzone nicht absolut ausgeschlossen sein. Es genügt die

relative Standortgebundenheit, wenn wichtige und objektive Gründe einen

Standort in der Nichtbauzone gegenüber anderen Standorten in der Bauzone als

erheblich vorteilhafter erscheinen lassen. Dies setzt eine Interessenabwägung

voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet

(zum Ganzen BGE 141 II 245 E. 7.6.1 mit Hinweisen; vgl. auch Rudolf

Muggli in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen

ausserhalb der Bauzone, Zürich etc. 2017, Art. 24 N. 5). Dabei

können nicht nur technische Aspekte, sondern auch Interessen des Natur-,

Landschafts- und Ortsbildschutzes berücksichtigt werden (BGr, 9. Dezember

2024, 1C_623/2022, E. 5.1 mit Hinweisen).

3.4

Der

Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er wolle

"naturinteressierten Besuchern mit den Bubbles ein einmaliges

Naturerlebnis bieten". Das angestrebte Naturerlebnis erfordere "aus

technischen Gründen" einen Standort ausserhalb der Bauzone, sei eine

derartige Beobachtung der heimischen Pflanzen- und Tierwelt doch innerhalb der

Bauzonen gar nicht möglich. Selbst der nächtliche Sternenhimmel sei in den

Bauzonen aufgrund der Lichtverschmutzung in klaren Nächten nur ausserhalb der

Bauzone gut sichtbar.

Wie die Beschwerdegegnerin bzw. das ARE indes zutreffend

dagegenhält, ist es bei objektiver Betrachtung weder für die Tier- und

Naturbeobachtung noch für die Beobachtung des Nachthimmels notwendig,

ausserhalb der Bauzone bzw. in einer Kugel-Suite zu übernachten. Soweit der

Beschwerdeführer seinen Gästen ein einmaliges Naturerlebnis bieten möchte,

führt er einen rein subjektiven Grund an, welcher die Standortgebundenheit

nicht zu begründen vermag (Muggli, Art. 24 N. 11). Das damit

verbundene private Interesse vermöchte sodann die dem Vorhaben

entgegenstehenden öffentlichen Interessen, namentlich jenes an der Schonung von

Natur und Landschaft, hier in spezieller Ausprägung auch von einem kantonalen

Landschaftsschutzgebiet, bei Weitem nicht zu überwiegen. Bei diesem Ergebnis

kann der Beschwerdeführer aus den angeführten Beispielen für ähnliche

touristische Angebote ausserhalb der Bauzonen in anderen Kantonen nichts für

seinen Standpunkt ableiten.

3.5

Die

Beschwerdegegnerin wies sodann zu Recht bereits mit Hindernisbrief vom

22.

März 2022 darauf hin, dass die Kugel-Suites jedenfalls am gewählten

Standort auch nicht gestützt auf Art. 24b RPG als

nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb bewilligungsfähig seien bzw. dass ein

solcher Nebenbetrieb im Betriebszentrum anzuordnen sei und nicht exponiert in

Erscheinung treten dürfe (vgl. Art. 40 Abs. 1 lit. a der

Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV, SR 700.1]; vgl. ferner

Muggli, Vorbemerkungen zu den Art. 16 bis 16b N. 20 und Art. 24b

N. 18 und N. 22). Schon aus dem nämlichen Grund fällt auch die

Erteilung der für das streitbetroffene Vorhaben erforderlichen Bewilligung

gemäss Ziff. 4.3 der Schutzverordnung Bachtel und Allmen ausser Betracht

(Abs. 2 Satz 3).

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Soweit es sich beim vorliegenden Urteil um einen

Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) handelt,

ist es beim Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn es einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 380.-- Zustellkosten,

Fr. 3'380.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Baurekursgericht;

d) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).