VB.2024.00546
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00546
17. Juli 2025Deutsch20 min
(URT.2025.26459)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00546
Urteil
der 3. Kammer
vom 17. Juli 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
Verein A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Abteilung Bau und Planung Hinwil,
Mitbeteiligte,
betreffend Verweigerung
der nachträglichen Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Gesamtverfügung vom 30. August 2023 verweigerte
die Baudirektion des Kantons Zürich dem Verein A sowohl die nachträgliche
raumplanungsrechtliche Bewilligung nach Art. 22 des Raumplanungsgesetzes
vom 22. Juni 1979 (RPG, LS 700) als auch eine Ausnahmebewilligung
nach Art. 24–24e RPG bzw. Art. 37a RPG für die jährliche temporäre
Erstellung von drei Kugel-Suites ("Bubbles") auf dem in der
kantonalen Landwirtschaftszone gelegenen südlichen Teil des Grundstücks
Kat.-Nr. 01 in Hinwil. Gleichzeitig lud sie die Baubehörde der Gemeinde
Hinwil ein, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen. Die
Erteilung einer nachträglichen Bewilligung gemäss der Verordnung der
Baudirektion zum Schutz des Bachtels und des Allmens vom 2. März 2015
(nachfolgend: "Schutzverordnung Bachtel und Allmen") wurde ebenfalls
abgelehnt (Dispositivziffer II). Mit Schreiben vom 5. September 2023
eröffnete die Gemeinde Hinwil dem Verein A die abschlägige Verfügung vom
30. August 2023.
Erwägungen
II.
Der Verein A rekurrierte am 3. Oktober 2023 an
das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Rückweisung der
Sache an die Baudirektion unter Aufhebung der Verfügung vom 30. August
2023.
Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 14. August
2024.
ab.
III.
Am 13. September 2024 führte der Verein A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge
sowie in Aufhebung des Entscheids vom 14. August 2024 sei "die
Bewilligung für die 3 temporären Kugel-Suites (Bubbles) zu erteilen". Das
Baurekursgericht schloss am 16. Oktober 2024 ohne weitere Bemerkungen auf
die Abweisung des Rechtsmittels. Die Baudirektion beantragte am
17.
Oktober 2024 unter Verweis auf einen Mitbericht des kantonalen Amts
für Raumentwicklung (ARE) die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Hinwil
reichte keine Vernehmlassung ein. Der Verein A hielt mit Eingabe vom
25.
November 2024 implizit an seinen Begehren fest und ersuchte in
prozessualer Hinsicht um einstweilige Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Die
Baudirektion sprach sich am 6./9. Dezember 2024 unter Verweis auf einen
Mitbericht des ARE vom 5. Dezember 2024 gegen eine Verfahrenssistierung
aus und hielt an ihren Anträgen fest. Mit Präsidialverfügung vom
11.
Dezember 2024 wurde das Sistierungsgesuch abgelehnt. Der Verein A
äusserte sich nicht mehr.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) sowie § 329 Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) für die Behandlung
von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Baurekursgerichts etwa betreffend
raumplanungsrechtliche Anordnungen zuständig.
1.2
Als
Bauherr des umstrittenen Vorhabens, welcher am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat und mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist, ist der
Beschwerdeführer gemäss § 338a Satz 1 PBG zur Beschwerde legitimiert.
1.3
1.3.1
Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht sind neue Begehren grundsätzlich
unzulässig (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG). Dies folgt aus dem Begriff und der Funktion des Streitgegenstands (Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 52 N. 11 in Verbindung mit § 20a N. 9). Eine Änderung des
Begehrens ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Streitgegenstand im
Rekursverfahren durch einen Neuentscheid der Rekursinstanz verändert worden
ist; in diesem Umfang kann das Begehren vor Verwaltungsgericht erweitert werden
(Donatsch, § 52 N. 11).
Der Umfang des Rekursverfahrens wird einerseits durch das
Thema der erstinstanzlichen Verfügung sowie den dazugehörigen Sachverhalt
(Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens) und andererseits durch die
Rekursanträge sowie den ihnen zugrunde liegenden Sachverhalt bestimmt.
1.3.2
Streitgegenstand des Verfahrens vor der Beschwerdegegnerin bildeten zum
einen die nachträgliche raumplanungsrechtliche Bewilligungsfähigkeit der vom
Beschwerdeführer erstellten temporären Kugel-Suites und zum anderen deren
Bewilligungsfähigkeit nach Massgabe der Schutzverordnung Bachtel und Allmen.
Der Beschwerdeführer beantragte im Rekursverfahren die Aufhebung der
Gesamtverfügung vom 30. August 2023 sowie die Rückweisung der Sache an die
Beschwerdegegnerin. Er begründete sein Begehren einzig damit, dass die
Beschwerdegegnerin ihren Entscheid "gänzlich unbegründet erlassen"
habe bzw. diesem nicht nachvollziehbar entnommen werden könne, weshalb die
Beschwerdegegnerin die Standortgebundenheit des streitbetroffenen Vorhabens im
Sinn des Art. 24 lit. a RPG verneine. An seinem Rekursbegehren hielt
der Beschwerdeführer mit Rekursreplik vom 8. Dezember 2023 ausdrücklich
unverändert fest. Der Streitgegenstand des Rekursverfahrens beschränkte sich
demgemäss auf die geltend gemachte formelle Mangelhaftigkeit der
Ausgangsverfügung vom 30. August 2023. Auch die vorinstanzliche
Überprüfung der Ausgangsverfügung erstreckte sich nur auf die geltend gemachten
formellen Mängel; eine materielle Auseinandersetzung mit der Verweigerung der
nachgesuchten Bewilligungen wurde als nicht erforderlich erachtet. Der
Streitgegenstand wurde mithin durch den Rekursentscheid nicht verändert.
1.3.3
Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Erteilung der für
das umstrittene Bauvorhaben erforderlichen Bewilligung(en) verlangt, stellt er
an sich ein nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG unzulässiges neues Sachbegehren. Es muss aber nicht abschliessend
entschieden werden, inwiefern darauf einzutreten ist, weil dieses Sachbegehren
ebenfalls nicht durchzudringen vermöchte (vgl. unten E. 3).
1.4
Da die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, muss ohnehin auf die
Beschwerde eingetreten werden, soweit die Aufhebung des Entscheids des
Baurekursgerichts vom 14. August 2024 verlangt wird. Insoweit ist zunächst
zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht eine Aufhebung der Ausgangsverfügung vom
30.
August 2023 sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin
infolge formeller Mängel abgelehnt hat (vgl. unten E. 2).
2.
2.1
Gemäss
§ 10 Abs. 1 VRG müssen schriftliche Anordnungen begründet werden. Die
Begründung ist in der Regel Voraussetzung für die rechtswirksame Eröffnung
einer Verfügung (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 15 f.,
auch zum Nachstehenden). Die Begründungspflicht ergibt sich auch aus den Regeln
des übergeordneten Rechts, insbesondere dem Anspruch auf einen begründeten
Entscheid nach Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom
27.
Februar 2005 (KV, LS 101) sowie dem Anspruch auf rechtliches
Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV, SR 101). Aus letzterem fliesst unter anderem das Recht der von
einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die
(Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1; VGr, 10. August 2017,
VB.2017.00438, E. 4.1.2; ausführlich Michele Albertini, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit
zahlreichen Hinweisen).
Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist
formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus.
Eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen
Anordnung nach sich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch geheilt
werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene
Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine
Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). Von einer Rückweisung ist sodann selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; VGr, 27. Januar 2022,
VB.2021.00561, E. 2.2; VGr, 12. Dezember 2018, VB.2018.00574,
E. 3.5). Ein formalistischer Leerlauf liegt insbesondere dann vor, wenn
die Erstinstanz im Fall einer Rückweisung höchstwahrscheinlich zu einem
gleichen materiellen Entscheid gelangen würde (René Wiederkehr, Die
Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei
Verletzung, in ZBl 111/2010, S. 481 ff., 499 f., mit Hinweisen).
2.2
Die
Beschwerdegegnerin begründete die Verweigerung der nachträglichen
raumplanungsrechtlichen Bewilligung des streitbetroffenen Bauprojekts in der
Verfügung vom 30. August 2023 im Wesentlichen damit, dass die gewünschte
Grundstücksbewirtschaftung als Freizeitlandwirtschaft und somit (in der
Landwirtschaftszone) als nicht zonenkonform anzusehen sei, weshalb eine
Bewilligung gestützt auf Art. 22 RPG ausser Betracht falle. Es sei sodann
nicht ersichtlich, weshalb die Bubbles aus technischen oder betriebswirtschaftlichen
Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der
Bauzone angewiesen sein sollten, und dem privaten Interesse an der Errichtung
derselben stünden erhebliche öffentliche Interessen der Raumplanung entgegen,
weshalb auch eine nachträgliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG
ausser Betracht falle. Der Beschwerdeführer bewirtschafte kein
landwirtschaftliches Gewerbe, weshalb auch eine nachträgliche
Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG bzw. für einen nichtlandwirtschaftlichen
Nebenbetrieb ausserhalb der Bauzone nicht erteilt werden könne. Schliesslich
prüfte die Beschwerdegegnerin die Erteilung einer raumplanungsrechtlichen
Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c RPG, verwarf dies indes mit der
Begründung, dass neue, frei stehende Bauten wie die infrage stehenden
Kugel-Suites nicht unter den Bestandesschutz der genannten Bestimmung fielen.
Sie kam gestützt auf diese Erwägungen zum Schluss, dass das streitbetroffene
Bauprojekt raumplanungsrechtlich nicht bewilligungsfähig sei, weshalb die
kommunale Baubehörde einzuladen sei, die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes zu prüfen. Sodann prüfte die Beschwerdegegnerin die
Bewilligungsfähigkeit des umstrittenen Bauprojekts aus
landschaftsschutzrechtlicher Sicht. Sie erwog im Wesentlichen, das Vorhaben
liege gemäss dem Kantonalen Inventar der Landschaftsschutzobjekte vom
14.
Januar 2022 im Objekt Nr. 1034 (Bachtel und Allmen), für welches
überkommunale Landschaftsschutzgebiet am 2. März 2015 die Verordnung über
den Schutz des Bachtels und des Allmens erlassen worden sei. Es liege dort in
der Landschaftsschutzzone IIIB. Diese diene der ungestörten Erhaltung und
Aufwertung der landschaftlichen Eigenarten des geschützten Gebiets. Als
spezifisches Schutzziel in der Zone IIIB gelte u. a. die "Freihaltung der Landschaft
ausserhalb der Betriebszentren von neuen Bauten und Anlagen". In der
Landschaftsschutzzone IIIB seien sodann unter anderem Bauten
bewilligungspflichtig, welche im Landschaftsbild in Erscheinung träten oder den
Wert des Schutzgebiets beeinträchtigen könnten. Eine Bewilligung dürfe nur
erteilt werden, wenn ein Vorhaben nach Raumplanungsgesetz möglich und für die
Ausübung der bodenabhängigen Landwirtschaft, den Unterhalt von Flächen im
Schutzgebiet oder den Schutz vor Naturgefahren notwendig sei. Neue Bauten und
Anlagen könnten nur bei bestehenden Gebäudegruppen realisiert werden und
müssten sich gut in das Landschaftsbild einfügen. Der Wert des Schutzgebiets
dürfe dabei nicht beeinträchtigt werden. Die Erstellung der drei Kugel-Suites
sei raumplanungsrechtlich nicht bewilligungsfähig. Zudem fügten sich die
Kugel-Suites aufgrund ihrer Lage und Materialisierung nicht gut ins
Landschaftsbild ein. Die Bewilligung nach Schutzverordnung könne deshalb nicht
erteilt werden.
2.3
Der
Beschwerdeführer rügte in seiner Rekursschrift vom 3. Oktober 2023 im
Wesentlichen, er habe die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 30. September
2022.
auf die betriebliche und tatsächliche Notwendigkeit eines Standorts
ausserhalb der Bauzone und abseits bestehender Bauten hingewiesen. Die
betriebliche Funktionsweise und der Zweck der Bubbles sei ebenfalls detailliert
erläutert und die Standortgebundenheit "begründet" worden. Namentlich
sei ausgeführt worden, dass die Bubbles auf mobilen Anhängern aufgebaut und
lediglich bei konkretem Gebrauch an den jeweiligen Standorten ausserhalb der
Bauzone platziert und hernach wieder umplatziert oder entfernt würden. Auch
habe er (der Beschwerdeführer) in diesem Zusammenhang "eine umfassende
Abwägung der involvierten Interessen vorgenommen". Die Beschwerdegegnerin
habe dessen ungeachtet in der Verfügung vom 30. August 2023 die
Beurteilung der raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligungsfähigkeit nach
Art. 24 RPG mit der blossen Feststellung abgeschlossen, wonach es für sie
nicht ersichtlich sei, weshalb die Bubbles aus technischen oder betrieblichen
Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der
Bauzone angewiesen sein sollten. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Entscheid
"gänzlich unbegründet" erlassen. Jedenfalls könne der
Begründungspflicht mit dem blossen Hinweis, wonach es für die
Beschwerdegegnerin nicht ersichtlich sei, weshalb die fraglichen Bubbles auf
einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen sein sollten, nicht Genüge
getan worden sein. Es sei schlicht nicht ersichtlich, weshalb die
Beschwerdegegnerin zu einem solchen Schluss komme, zumal ihr die Gründe für
einen Standort ausserhalb der Bauzone der Beschwerdegegnerin detailliert
dargelegt worden seien, womit sich die Beschwerdegegnerin aber nicht
auseinandersetze. Aufgrund der Schwere der Verletzung der Begründungspflicht
sei eine nachträgliche Heilung der damit einhergehenden Gehörsverletzung durch
eine entsprechende nachträgliche Begründung seitens der Rekursinstanz ausgeschlossen;
auch sei der damit einhergehende Verlust einer gerichtlichen Instanz für ihn
nicht hinnehmbar.
2.4
Die
Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Rekursantwort vom 8. November 2023 auf
einen Mitbericht des kantonalen ARE vom 3. November 2023. Darin setzte
sich das ARE detailliert mit der Standortgebundenheit gemäss Art. 24
lit. a RPG sowie den dem Vorhaben im Sinn des Art. 24 lit. b RPG
entgegenstehenden öffentlichen Interessen auseinander. In Zusammenhang mit der
(fehlenden) Standortgebundenheit brachte das ARE insbesondere vor, der
Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 30. September 2022 ausgeführt,
dass mit dem Aufenthalt in einer Kugel-Suite den Besuchern ein Naturerlebnis in
der unverbauten Landschaft ermöglicht werden solle, um das Bewusstsein für den
Natur- und Landschaftsschutz zu fördern; das Vorhaben sei zur Erreichung dieser
Zielsetzung zwingend auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen. Für
eine Bejahung der Standortgebundenheit im Sinn von Art. 24 lit. a RPG
seien indes gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besonders wichtige und
objektive Gründe vorausgesetzt, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen
Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erschienen liessen. An
solchen Gründen fehle es vorliegend, lege doch der Beschwerdeführer selbst in
seinem Schreiben vom 30. September 2022 dar, dass die Übernachtung an sich
problemlos in der Bauzone stattfinden könne. Weshalb es für das Erleben der
unberührten Natur und der unverbauten Landschaft nötig sein sollte, in einer
transparenten Kugel-Suite zu schlafen, sei nicht nachvollziehbar, könne man
sich doch zu Naturbeobachtungszwecken zu jeder Tages- oder Nachtzeit in der
Natur aufhalten. Es sei zudem widersprüchlich, zur Ermöglichung eines
Naturerlebnisses in einer unberührten und unverbauten Landschaft neue Bauten zu
errichten, dies umso mehr, als die umstrittenen Kugel-Suites nicht nur
ausserhalb der Bauzone, sondern insbesondere im Geltungsbereich eines überkommunalen
Landschaftsschutzinventars sowie in einem überkommunalen
Landschaftsschutzgebiet und mithin in einer besonders schützenswerten
Landschaft erstellt werden sollten. Entgegen dem Beschwerdeführer seien die
Kugel-Suites nicht mit einem Fussweg, einem Naturbeobachtungsposten oder einem
Aussichtsturm vergleichbar, da solchen Anlagen in der Regel übergeordnete
Konzepte zugrunde lägen und daran ein öffentliches Interesse bestehe. Sie
dienten auch einem viel kürzeren Aufenthalt und insbesondere nicht der Übernachtung.
Beim Interesse des Beschwerdeführers, mit der Übernachtung in den Kugel-Suites
ein einmaliges Naturerlebnis anzubieten, handle es sich sodann um ein privates.
Es sei auch davon auszugehen, dass die Kugel-Suites gegen Entgelt vermietet
würden, weshalb damit auch ein wirtschaftliches Interesse verfolgt werde. Daran
ändere nichts, dass – wie der Beschwerdeführer geltend mache – ein Wunsch
nach Ruhe und Abgeschiedenheit in der Natur bestehe. Einerseits könne dieses
Bedürfnis aus objektiver Sicht auch ohne Aufenthalt und insbesondere ohne
Übernachtung in einer Kugel-Suite erfüllt werden. Andererseits liessen die
entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers daran zweifeln, dass die
Kugel-Suites tatsächlich primär der Naturbeobachtung dienten. Mit Bezug auf den
Vorbehalt überwiegender Interessen gemäss Art. 24 lit. b RPG hielt
der Mitbericht des ARE vom 3. November 2023 erneut fest, dass sich der
gewählte Standort nicht nur ausserhalb der Bauzone, sondern auch in einer
sensiblen Landschaftskammer im Bereich einer überkommunalen Schutzanordnung
sowie eines überkommunalen Landschaftsschutzinventars befinde, womit dem
Vorhaben gewichtige öffentliche Interessen entgegenstünden. Diese überwögen das
private Interesse an der Übernachtung in der Natur sowie den Wunsch nach
Abgeschiedenheit.
2.5
Die
Vorinstanz erwägt, entgegen dem Beschwerdeführer könne von einem gänzlichen
Verzicht auf eine Begründung mit Bezug auf die Thematik der
Standortgebundenheit des streitbetroffenen Vorhabens nicht die Rede sein.
Allerdings sei die Subsumtion, weshalb dieses die entsprechenden
Voraussetzungen nicht erfülle, "ziemlich mager" ausgefallen.
Relativierend sei aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 22. März 2022 detaillierter
über die Problematik informiert und ihn insbesondere explizit darauf
hingewiesen habe, dass es weder ausschliesslich auf die subjektive Vorstellung
und Wünsche des Einzelnen noch lediglich auf die persönliche Zweckmässigkeit
und Annehmlichkeit ankommen könne.
Die Vorinstanz hält fest, dass im Zusammenhang mit der
verweigerten landschaftsschutzrechtlichen Bewilligung "von vornherein kein
Begründungsmangel gegeben" sei. Ob die Begründungsdichte der Verfügung vom
30.
August 2023 "betreffend Standortgebundenheit" ungenügend
sei, lässt sie offen, da eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht bzw.
des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers durch die profunde Nachbegründung der
Beschwerdegegnerin in der Rekursvernehmlassung geheilt worden wäre, nachdem der
Beschwerdeführer sich dazu im Rahmen seiner Replik umfassend hätte äussern
können. Dass er darauf bzw. auf eine materielle Auseinandersetzung mit den
Verweigerungstatbeständen verzichtet habe, sei ihm anzulasten.
2.6
Die
Vorinstanz verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis (§ 20 Abs. 1 VRG; vgl. auch Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Der hier infrage
stehende formelle Mangel (ungenügende Begründungsdichte mit Bezug auf das
Kriterium der Standortgebundenheit im Sinn des Art. 24 lit. a RPG)
wiegt sodann vorliegend nicht besonders schwer (vgl. Albertini, S. 460;
zur Schwere von Gehörsverletzungen vgl. ferner die zahlreichen Hinweise bei
Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008,
S. 855 f.). Aus dem oben E. 2.4 Dargelegten erhellt weiter, dass
die Beschwerdegegnerin in ihrer Rekursantwort vom 8. November 2023 bzw. im
Mitbericht des ARE vom 3. November 2023 eine hinreichende Begründung
nachgeliefert hat. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer auch Gelegenheit zur
umfassenden Stellungnahme hierzu eingeräumt, sodass ihm – bei objektiver
Betrachtung – aus der durch die Begründungsnachlieferung bewirkten zeitlichen
Verzögerung kein Nachteil erwuchs. Der Beschwerdeführer nahm die nachgelieferte
Begründung zur Kenntnis und verzichtete (implizit) darauf, dazu in der Sache
Stellung zu nehmen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, war es daher nicht
(mehr) auf die mangelnde Begründungsdichte der Ausgangsverfügung vom
30.
August 2023 zurückzuführen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner
Rekursreplik materiell nicht mit den Verweigerungstatbeständen
auseinandersetzte.
2.7
Der
Schluss der Vorinstanz, wonach ein allfälliger Begründungsmangel bzw. eine
allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers im
Rekursverfahren geheilt worden sei, weshalb von einer Rückweisung an die
Vorinstanz habe abgesehen werden dürfen, ist nach dem Gesagten nicht
rechtsverletzend. Daran ändert nichts, dass eine Verfahrensverzögerung in der
vorliegenden Konstellation, in welcher es um die nachträgliche Bewilligung
bereits erstellter Bauten geht, allenfalls im Interesse des Beschwerdeführers
läge; ein solches Interesse verdiente keinen Schutz.
3.
3.1
Der
Vollständigkeit halber kann beigefügt werden, dass das streitbetroffene
Vorhaben raumplanungsrechtlich nicht bewilligungsfähig ist:
3.2
Der
Beschwerdeführer erstellte die umstrittenen drei Kugel-Suites im südlichen, vom
C-Weg eingefassten Spickel des Grundstücks Kat.-Nr. 01. Das Vorhaben liegt
in der Landwirtschaftszone sowie gemäss dem kantonalen Inventar der
Landschaftsschutzobjekte vom 14. Januar 2022 im Schutzobjekt Nr. 1034
(Bachtel und Allmen) bzw. in der Landschaftsschutzzone IIIB gemäss der
Schutzverordnung Bachtel und Allmen. Bei den Kugel-Suites handelt es sich um
kugelförmige, transparente, zeltähnliche Gehäuse mit einem Durchmesser von
5.
m, welche auf 6 m x 6 m grossen Holzböden stehen
bzw. gemäss der Projektänderung vom 30. September 2022 auf mobile
Plattformen gestellt werden sollen. Die Ausstattung beschränkt sich gemäss dem
Baugesuch vom 14. Dezember 2021 auf "spartanisches Inventar mit
Liegestelle, Beistelltisch und Sitzgelegenheit". Auf Beleuchtung und fest installierte
Erschliessungsanlagen sei verzichtet worden; bei den Bubbles steht ein
"Kompotoi" zur Verfügung.
3.3
Gemäss
Art. 24 RPG können ausnahmsweise Bewilligungen zur Errichtung von Bauten
und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten
und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und
keine übergeordneten Interessen entgegenstehen (lit. b). Eine Baute ist im
Sinn von Art. 24 lit. a RPG standortgebunden, wenn sie aus
technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb
der Bauzone angewiesen ist (positive Standortgebundenheit) oder wenn sie aus
bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative
Standortgebundenheit). Nach der bundesgerichtlichen Praxis muss jedoch ein
Standort in der Bauzone nicht absolut ausgeschlossen sein. Es genügt die
relative Standortgebundenheit, wenn wichtige und objektive Gründe einen
Standort in der Nichtbauzone gegenüber anderen Standorten in der Bauzone als
erheblich vorteilhafter erscheinen lassen. Dies setzt eine Interessenabwägung
voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet
(zum Ganzen BGE 141 II 245 E. 7.6.1 mit Hinweisen; vgl. auch Rudolf
Muggli in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen
ausserhalb der Bauzone, Zürich etc. 2017, Art. 24 N. 5). Dabei
können nicht nur technische Aspekte, sondern auch Interessen des Natur-,
Landschafts- und Ortsbildschutzes berücksichtigt werden (BGr, 9. Dezember
2024, 1C_623/2022, E. 5.1 mit Hinweisen).
3.4
Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er wolle
"naturinteressierten Besuchern mit den Bubbles ein einmaliges
Naturerlebnis bieten". Das angestrebte Naturerlebnis erfordere "aus
technischen Gründen" einen Standort ausserhalb der Bauzone, sei eine
derartige Beobachtung der heimischen Pflanzen- und Tierwelt doch innerhalb der
Bauzonen gar nicht möglich. Selbst der nächtliche Sternenhimmel sei in den
Bauzonen aufgrund der Lichtverschmutzung in klaren Nächten nur ausserhalb der
Bauzone gut sichtbar.
Wie die Beschwerdegegnerin bzw. das ARE indes zutreffend
dagegenhält, ist es bei objektiver Betrachtung weder für die Tier- und
Naturbeobachtung noch für die Beobachtung des Nachthimmels notwendig,
ausserhalb der Bauzone bzw. in einer Kugel-Suite zu übernachten. Soweit der
Beschwerdeführer seinen Gästen ein einmaliges Naturerlebnis bieten möchte,
führt er einen rein subjektiven Grund an, welcher die Standortgebundenheit
nicht zu begründen vermag (Muggli, Art. 24 N. 11). Das damit
verbundene private Interesse vermöchte sodann die dem Vorhaben
entgegenstehenden öffentlichen Interessen, namentlich jenes an der Schonung von
Natur und Landschaft, hier in spezieller Ausprägung auch von einem kantonalen
Landschaftsschutzgebiet, bei Weitem nicht zu überwiegen. Bei diesem Ergebnis
kann der Beschwerdeführer aus den angeführten Beispielen für ähnliche
touristische Angebote ausserhalb der Bauzonen in anderen Kantonen nichts für
seinen Standpunkt ableiten.
3.5
Die
Beschwerdegegnerin wies sodann zu Recht bereits mit Hindernisbrief vom
22.
März 2022 darauf hin, dass die Kugel-Suites jedenfalls am gewählten
Standort auch nicht gestützt auf Art. 24b RPG als
nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb bewilligungsfähig seien bzw. dass ein
solcher Nebenbetrieb im Betriebszentrum anzuordnen sei und nicht exponiert in
Erscheinung treten dürfe (vgl. Art. 40 Abs. 1 lit. a der
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV, SR 700.1]; vgl. ferner
Muggli, Vorbemerkungen zu den Art. 16 bis 16b N. 20 und Art. 24b
N. 18 und N. 22). Schon aus dem nämlichen Grund fällt auch die
Erteilung der für das streitbetroffene Vorhaben erforderlichen Bewilligung
gemäss Ziff. 4.3 der Schutzverordnung Bachtel und Allmen ausser Betracht
(Abs. 2 Satz 3).
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Soweit es sich beim vorliegenden Urteil um einen
Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) handelt,
ist es beim Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn es einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 380.-- Zustellkosten,
Fr. 3'380.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Baurekursgericht;
d) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).