Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00547

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00547

28. Juni 2025Deutsch9 min

(URT.2025.26400)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00547

Urteil

des

Einzelrichters

vom 28. Juni 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber

Michael Spring.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften,

Rechtsdienst,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Studiengebühren,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A meldete sich am 5. Dezember 2022 an der Zürcher

Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) für den Weiterbildungslehrgang

CAS "B" an. Die Gebühren in der Höhe von Fr. 7'000.- beglich er

trotz Mahnung vom 23. März 2023 nicht. Am 22. Juni 2023 leitete die ZHAW

die Betreibung ein. Im Rahmen dieses Betreibungsverfahrens erhob A am 16. August

2023 Rechtsvorschlag. Die ZHAW verpflichtete ihn daraufhin mit Verfügung vom 10. November

2023 zur Bezahlung von Fr. 7'000.-, nebst Zins zu 5 % seit 24. März

2023. Gleichzeitig hob sie den Rechtsvorschlag auf.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A am 8. Dezember 2023 an die ZHAW,

welche die Eingabe zuständigkeitshalber an die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen weiterleitete. Diese wies den Rekurs am 16. August 2024 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 12. September 2024 beantragte A,

der Beschluss der Rekurskommission sei aufzuheben, "das Verfahren

ordnungsgemäss in einer mündlichen Verhandlung zu führen" und die

Forderung der ZHAW in Höhe von Fr. 7'000.- "sei abzulehnen, da mir

der CAS unter falschen Tatsachen verkauft wurde und ich den Vertrag rechtmässig

gekündigt habe".

Die Rekurskommission beantragte in ihrer Vernehmlassung

vom 1. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde; die ZHAW erstattete

keine Beschwerdeantwort.

Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2024 wurde A

aufgefordert, eine Kaution von Fr. 1'095.- zu leisten. Diese ging

fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom

2.

April 2007 (FaHG, LS 414.10) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen

der ZHAW. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Aufgrund

des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts ist die Beschwerde durch den

Einzelrichter zu beurteilen (§ 38 Abs. 1 lit. c und Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Nach

§ 59 Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht von Amtes wegen oder auf

Antrag der Parteien eine mündliche Verhandlung anordnen, anlässlich welcher

eine Anhörung der Parteien stattfinden würde. Es verzichtet indes in aller

Regel auf eine solche, sofern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel

eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten, was hier der Fall ist. Unter

Vorbehalt der sich aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) ergebenden Anforderungen haben die Beteiligten auch keinen

Rechtsanspruch auf eine solche Verhandlung.

2.2

Nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass über

Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen

oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage in billiger Weise

öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und

unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht verhandelt wird. Der Begriff der

"zivilrechtlichen Ansprüche" bzw. "civil rights" bezieht

sich nach der Rechtsprechung nicht nur auf zivilrechtliche Streitigkeiten im

engeren Sinn, sondern betrifft auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden

Behörde, sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen

privatrechtlicher Natur eingreifen (EGMR, 27. Juli 2000, Klein gegen

Deutschland, 33379/96, § 29; BGE 130 I 388 E. 5 ff. mit

zahlreichen Hinweisen). Dabei ist vorausgesetzt, dass sich die Streitigkeit

direkt und unmittelbar auf "civil rights" auswirkt; lediglich weit

entfernte Konsequenzen reichten hierfür nicht aus (BGE 130 I 388

E. 5.3; VGr, 3. September 2019, VB.2019.00166, E. 2.2).

2.3

Was

Streitigkeiten auf dem Gebiet der Gebühren und Steuern, die

öffentlich-rechtliche Verpflichtungen darstellen, betrifft, so liegen diese

ständiger Praxis des EGMR zufolge ausserhalb des weiten Rahmens der

"zivilrechtlichen Streitigkeit" im Sinn von Art. 6 Ziff. 1

EMRK. Vorbehältlich des abgaberechtlichen Strafrechts sind abgaberechtliche

Verpflichtungen insgesamt vom Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK

ausgenommen (EGMR, 12. Juli 2001, Ferrazzini gegen Italien,

44759/98, § 25 ff.; BGE 132 I 140 E. 2.1; BGr,

7.

August 2014, 2C_214/2014, E. 3.6.2; Marco Donatsch, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 20 mit

Hinweisen). Die vorliegend umstrittene Forderung betrifft das Entgelt für eine

von der Beschwerdegegnerin als öffentliche Fachhochschule angebotene

Weiterbildungsveranstaltung. Die Forderung stellt damit eine Benutzungsgebühr

für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung und insofern eine

öffentlich-rechtliche Geldforderung dar. Da auch das Benutzungsverhältnis

öffentlich-rechtlicher Natur ist, zumal die Beschwerdegegnerin auch im Bereich

der Weiterbildungsangebote nicht privatwirtschaftlich organisiert ist, handelt

es sich um eine rein öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die nicht in den

Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt.

2.4

Somit

gewährt auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK keinen Anspruch auf eine mündliche,

öffentliche Verhandlung, weshalb auf eine solche vor Verwaltungsgericht zu

verzichten ist. Die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK

sind sodann nur in einem gerichtlichen Verfahren zu gewährleisten, nicht jedoch

im verwaltungsinternen Rekursverfahren (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26b

N. 33). Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen ist keine

verwaltungsunabhängige gerichtliche Instanz (vgl. Alain Griffel, § 26c N. 4

mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, dass ihn

die Vorinstanz zu Unrecht nicht zu einer öffentlichen Verhandlung vorgeladen

habe – wofür auch gemäss § 26b Abs. 3 VRG keine Verpflichtung besteht

– ist ihm nicht zu folgen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht weiter geltend, die Vorinstanz sei

in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nur unzureichend auf die

von ihm vorgebrachten Argumente eingegangen, insbesondere hinsichtlich der

falschen Informationen, die ihm im Zusammenhang mit den Kurszeiten gegeben

worden seien.

3.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst das Recht

der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die

Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen

ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene

Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller

Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn

müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1).

3.3

Diesen

Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid, auch wenn er sich nicht mit

allen Vorbringen des Beschwerdeführers detailliert auseinandersetzt. Es ist

auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz sich voreingenommen verhalten

hätte, wie der Beschwerdeführer vorbringt.

4.

Entgegen dem Beschwerdeführer ist die Spruchkörperbesetzung

der Vorinstanz und die Bezeichnung der mitwirkenden Mitglieder nicht

fehlerhaft. Sie entspricht den rechtlichen Vorgaben (§ 12 der Verordnung

über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen

vom 25. März 2024 [VoRK, LS 415.111.7]). Auch durfte der Entscheid im

Zirkularverfahren ergehen, da alle Mitglieder des Spruchkörpers dem

schriftlichen Antrag zustimmten.

5.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die

Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids sei unvollständig und

fehlerhaft. Dem ist nicht zu folgen. Neben dem zulässigen Rechtsmittel, der

Rechtsmittelinstanz und der Rechtsmittelfrist muss die Rechtsmittelbelehrung

keine weiteren Angaben enthalten (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N.

46). Diese Vorgaben erfüllt die strittige Rechtsmittelbelehrung.

6.

6.1

In

materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, der CAS "B"

sei ihm unter Angabe falscher Tatsachen verkauft worden und durch eine

plötzliche Änderung der Kurszeiten sei es zu einer Vertragsverletzung gekommen.

Er habe sich auf die telefonische und schriftliche Kommunikation mit der

Studiengangleiterin verlassen, in welcher ihm unmissverständlich bestätigt

worden sei, dass die Kurse freitags und samstags stattfinden würden. Damit

beruft er sich wie schon vor der Vorinstanz sinngemäss auf den Vertrauensschutz

und auf einen vertragsrechtlichen Grundlagenirrtum.

6.2

Der in

Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und

Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr.

Im Verwaltungsrecht wirkt er sich sowohl in der Form des Vertrauensschutzes als

auch in derjenigen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens aus

(VGr, 14. Dezember 2020, VB.2020.00546, E. 4.2 mit

Hinweisen). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen für

eine Berufung auf den Vertrauensschutz erfüllt sein sollen (vgl. dazu

BGE 143 V 95 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bestreitet

nicht, dass er sich nach Studienbeginn von der Veranstaltung abgemeldet hat und

er damit grundsätzlich für die volle Studiengebühr kostenpflichtig wurde (vgl. Ziff. 9

Abs. 5 der allgemeinen Zulassungs- und Teilnahmebedingungen für

Weiterbildungsveranstaltungen an der ZHAW School of Management and Law;

abrufbar unter www.zhaw.ch > School of Management and Law >

Weiterbildung). Seine Behauptungen in Bezug auf die geltend gemachte falsche

Auskunft bleiben wie schon vor der Vorinstanz unbelegt. Demgegenüber hat die

Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren überzeugend dargelegt, dass dem Beschwerdeführer

die Termine des CAS "B" bekannt sein mussten. Insbesondere wurden die

einschlägigen Wochentage (Donnerstag und Freitag) in einem an ihn gerichteten

E-Mail – dessen Empfang er nicht abstreitet – explizit erwähnt. Sie ergaben

sich auch aus dem im Internet abrufbaren Terminplan. Dass die zuständige

Studiengangsleiterin – von der das obgenannte E-Mail stammt – sich bei dieser

klaren Sachlage gegenüber dem Beschwerdeführer telefonisch abweichend geäussert

haben soll, ist entgegen seinen pauschalen Ausführungen nicht glaubhaft. Auch

die Berufung auf einen obligationenrechtlichen Irrtum muss unter den

vorliegenden Umständen scheitern (vgl. BGE 117 II 218 E. 3.b).

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs. 2 in Verbindung mit §13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 770.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten

Kaution verrechnet. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer

zurückerstattet.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission;

c) die Gerichtskasse (zur

Rückerstattung des Restbetrags der Kaution).