VB.2024.00547
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00547
28. Juni 2025Deutsch9 min
(URT.2025.26400)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00547
Urteil
des
Einzelrichters
vom 28. Juni 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Michael Spring.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften,
Rechtsdienst,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Studiengebühren,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A meldete sich am 5. Dezember 2022 an der Zürcher
Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) für den Weiterbildungslehrgang
CAS "B" an. Die Gebühren in der Höhe von Fr. 7'000.- beglich er
trotz Mahnung vom 23. März 2023 nicht. Am 22. Juni 2023 leitete die ZHAW
die Betreibung ein. Im Rahmen dieses Betreibungsverfahrens erhob A am 16. August
2023 Rechtsvorschlag. Die ZHAW verpflichtete ihn daraufhin mit Verfügung vom 10. November
2023 zur Bezahlung von Fr. 7'000.-, nebst Zins zu 5 % seit 24. März
2023. Gleichzeitig hob sie den Rechtsvorschlag auf.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A am 8. Dezember 2023 an die ZHAW,
welche die Eingabe zuständigkeitshalber an die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen weiterleitete. Diese wies den Rekurs am 16. August 2024 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 12. September 2024 beantragte A,
der Beschluss der Rekurskommission sei aufzuheben, "das Verfahren
ordnungsgemäss in einer mündlichen Verhandlung zu führen" und die
Forderung der ZHAW in Höhe von Fr. 7'000.- "sei abzulehnen, da mir
der CAS unter falschen Tatsachen verkauft wurde und ich den Vertrag rechtmässig
gekündigt habe".
Die Rekurskommission beantragte in ihrer Vernehmlassung
vom 1. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde; die ZHAW erstattete
keine Beschwerdeantwort.
Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2024 wurde A
aufgefordert, eine Kaution von Fr. 1'095.- zu leisten. Diese ging
fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom
2.
April 2007 (FaHG, LS 414.10) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen
der ZHAW. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Aufgrund
des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts ist die Beschwerde durch den
Einzelrichter zu beurteilen (§ 38 Abs. 1 lit. c und Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Nach
§ 59 Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht von Amtes wegen oder auf
Antrag der Parteien eine mündliche Verhandlung anordnen, anlässlich welcher
eine Anhörung der Parteien stattfinden würde. Es verzichtet indes in aller
Regel auf eine solche, sofern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel
eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten, was hier der Fall ist. Unter
Vorbehalt der sich aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) ergebenden Anforderungen haben die Beteiligten auch keinen
Rechtsanspruch auf eine solche Verhandlung.
2.2
Nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass über
Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen
oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage in billiger Weise
öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und
unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht verhandelt wird. Der Begriff der
"zivilrechtlichen Ansprüche" bzw. "civil rights" bezieht
sich nach der Rechtsprechung nicht nur auf zivilrechtliche Streitigkeiten im
engeren Sinn, sondern betrifft auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden
Behörde, sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen
privatrechtlicher Natur eingreifen (EGMR, 27. Juli 2000, Klein gegen
Deutschland, 33379/96, § 29; BGE 130 I 388 E. 5 ff. mit
zahlreichen Hinweisen). Dabei ist vorausgesetzt, dass sich die Streitigkeit
direkt und unmittelbar auf "civil rights" auswirkt; lediglich weit
entfernte Konsequenzen reichten hierfür nicht aus (BGE 130 I 388
E. 5.3; VGr, 3. September 2019, VB.2019.00166, E. 2.2).
2.3
Was
Streitigkeiten auf dem Gebiet der Gebühren und Steuern, die
öffentlich-rechtliche Verpflichtungen darstellen, betrifft, so liegen diese
ständiger Praxis des EGMR zufolge ausserhalb des weiten Rahmens der
"zivilrechtlichen Streitigkeit" im Sinn von Art. 6 Ziff. 1
EMRK. Vorbehältlich des abgaberechtlichen Strafrechts sind abgaberechtliche
Verpflichtungen insgesamt vom Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK
ausgenommen (EGMR, 12. Juli 2001, Ferrazzini gegen Italien,
44759/98, § 25 ff.; BGE 132 I 140 E. 2.1; BGr,
7.
August 2014, 2C_214/2014, E. 3.6.2; Marco Donatsch, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 20 mit
Hinweisen). Die vorliegend umstrittene Forderung betrifft das Entgelt für eine
von der Beschwerdegegnerin als öffentliche Fachhochschule angebotene
Weiterbildungsveranstaltung. Die Forderung stellt damit eine Benutzungsgebühr
für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung und insofern eine
öffentlich-rechtliche Geldforderung dar. Da auch das Benutzungsverhältnis
öffentlich-rechtlicher Natur ist, zumal die Beschwerdegegnerin auch im Bereich
der Weiterbildungsangebote nicht privatwirtschaftlich organisiert ist, handelt
es sich um eine rein öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die nicht in den
Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt.
2.4
Somit
gewährt auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK keinen Anspruch auf eine mündliche,
öffentliche Verhandlung, weshalb auf eine solche vor Verwaltungsgericht zu
verzichten ist. Die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK
sind sodann nur in einem gerichtlichen Verfahren zu gewährleisten, nicht jedoch
im verwaltungsinternen Rekursverfahren (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26b
N. 33). Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen ist keine
verwaltungsunabhängige gerichtliche Instanz (vgl. Alain Griffel, § 26c N. 4
mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, dass ihn
die Vorinstanz zu Unrecht nicht zu einer öffentlichen Verhandlung vorgeladen
habe – wofür auch gemäss § 26b Abs. 3 VRG keine Verpflichtung besteht
– ist ihm nicht zu folgen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht weiter geltend, die Vorinstanz sei
in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nur unzureichend auf die
von ihm vorgebrachten Argumente eingegangen, insbesondere hinsichtlich der
falschen Informationen, die ihm im Zusammenhang mit den Kurszeiten gegeben
worden seien.
3.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst das Recht
der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die
Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen
ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene
Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1).
3.3
Diesen
Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid, auch wenn er sich nicht mit
allen Vorbringen des Beschwerdeführers detailliert auseinandersetzt. Es ist
auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz sich voreingenommen verhalten
hätte, wie der Beschwerdeführer vorbringt.
4.
Entgegen dem Beschwerdeführer ist die Spruchkörperbesetzung
der Vorinstanz und die Bezeichnung der mitwirkenden Mitglieder nicht
fehlerhaft. Sie entspricht den rechtlichen Vorgaben (§ 12 der Verordnung
über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen
vom 25. März 2024 [VoRK, LS 415.111.7]). Auch durfte der Entscheid im
Zirkularverfahren ergehen, da alle Mitglieder des Spruchkörpers dem
schriftlichen Antrag zustimmten.
5.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die
Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids sei unvollständig und
fehlerhaft. Dem ist nicht zu folgen. Neben dem zulässigen Rechtsmittel, der
Rechtsmittelinstanz und der Rechtsmittelfrist muss die Rechtsmittelbelehrung
keine weiteren Angaben enthalten (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N.
46). Diese Vorgaben erfüllt die strittige Rechtsmittelbelehrung.
6.
6.1
In
materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, der CAS "B"
sei ihm unter Angabe falscher Tatsachen verkauft worden und durch eine
plötzliche Änderung der Kurszeiten sei es zu einer Vertragsverletzung gekommen.
Er habe sich auf die telefonische und schriftliche Kommunikation mit der
Studiengangleiterin verlassen, in welcher ihm unmissverständlich bestätigt
worden sei, dass die Kurse freitags und samstags stattfinden würden. Damit
beruft er sich wie schon vor der Vorinstanz sinngemäss auf den Vertrauensschutz
und auf einen vertragsrechtlichen Grundlagenirrtum.
6.2
Der in
Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und
Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr.
Im Verwaltungsrecht wirkt er sich sowohl in der Form des Vertrauensschutzes als
auch in derjenigen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens aus
(VGr, 14. Dezember 2020, VB.2020.00546, E. 4.2 mit
Hinweisen). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen für
eine Berufung auf den Vertrauensschutz erfüllt sein sollen (vgl. dazu
BGE 143 V 95 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bestreitet
nicht, dass er sich nach Studienbeginn von der Veranstaltung abgemeldet hat und
er damit grundsätzlich für die volle Studiengebühr kostenpflichtig wurde (vgl. Ziff. 9
Abs. 5 der allgemeinen Zulassungs- und Teilnahmebedingungen für
Weiterbildungsveranstaltungen an der ZHAW School of Management and Law;
abrufbar unter www.zhaw.ch > School of Management and Law >
Weiterbildung). Seine Behauptungen in Bezug auf die geltend gemachte falsche
Auskunft bleiben wie schon vor der Vorinstanz unbelegt. Demgegenüber hat die
Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren überzeugend dargelegt, dass dem Beschwerdeführer
die Termine des CAS "B" bekannt sein mussten. Insbesondere wurden die
einschlägigen Wochentage (Donnerstag und Freitag) in einem an ihn gerichteten
E-Mail – dessen Empfang er nicht abstreitet – explizit erwähnt. Sie ergaben
sich auch aus dem im Internet abrufbaren Terminplan. Dass die zuständige
Studiengangsleiterin – von der das obgenannte E-Mail stammt – sich bei dieser
klaren Sachlage gegenüber dem Beschwerdeführer telefonisch abweichend geäussert
haben soll, ist entgegen seinen pauschalen Ausführungen nicht glaubhaft. Auch
die Berufung auf einen obligationenrechtlichen Irrtum muss unter den
vorliegenden Umständen scheitern (vgl. BGE 117 II 218 E. 3.b).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs. 2 in Verbindung mit §13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 770.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten
Kaution verrechnet. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission;
c) die Gerichtskasse (zur
Rückerstattung des Restbetrags der Kaution).