VB.2024.00556
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00556
22. Mai 2025Deutsch13 min
(URT.2025.26276)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00556
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco
Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1998 geborener Staatsangehöriger der Volksrepublik
China (nachfolgend: China), reiste Anfang Mai 2020 von den USA herkommend in
die Schweiz ein, wo ihm am 5. August 2020 eine Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Vorbereitung der Eheschliessung mit einer 30 Jahre älteren Schweizerin
erteilt wurde. Am 16. Dezember 2020 heiratete das Paar und A erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs.
Am 16. Dezember 2022, zwei Jahre nach der Heirat,
erfolgte die Scheidung der Ehe. Vor diesem Hintergrund verweigerte das
Migrationsamt des Kantons Zürich A am 22. März 2024 die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Juli 2024 ab
(Dispositiv-Ziff. I) und hielt A zum Verlassen der Schweiz bis am
16.
Oktober 2024 an (Dispositiv-Ziff. II); die Kosten des
Rekursverfahrens auferlegte die Direktion A (Dispositiv-Ziff. III) und
verweigerte diesem in Dispositiv-Ziff. IV eine Parteientschädigung.
III.
Am 16. September 2024 führte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an das Migrationsamt
zurückzuweisen, eventualiter sei dieses anzuweisen, seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. – subeventualiter – ihm eine neue
Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken zu erteilen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit
Schreiben vom 20. September 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt
erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 31. Oktober und 19. Dezember
2024, am 21., 23. und 29. Januar sowie am 9. März 2025 reichte A
weitere Unterlagen zum Beleg seiner Integration in der Schweiz und seiner
Leistungen in dem im Frühjahrssemester 2023 aufgenommenen Bachelorstudium an
der Universität Zürich (UZH) nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Wie sich sogleich zeigt, ist der rechtserhebliche
Sachverhalt hinreichend erstellt und blieb insbesondere die behauptete gute
Integration des Beschwerdeführers unbestritten; auf die offerierten Befragungen
des Beschwerdeführers, seiner früheren Ehefrau sowie von Freunden des
Beschwerdeführers ist zu verzichten.
3.
Der Beschwerdeführer rügt
zunächst, der Beschwerdegegner habe nur über seinen Hauptantrag auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung befunden. Soweit er im Rahmen eines
Eventualantrags um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zu
Ausbildungszwecken ersucht habe, sei darüber "im Rahmen des
Entscheiddispositivs nicht entschied(en)" worden.
Wie schon die Vorinstanz
feststellte, prüfte der Beschwerdegegner in der Ausgangsverfügung eingehend, ob
der Beschwerdeführer allenfalls gestützt auf Art. 27 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) zur
(Beendigung seiner Anfang 2023 begonnenen) Ausbildung in der Schweiz zugelassen
werden könne. Soweit der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner eine Verletzung
der Begründungspflicht vorwerfen wollte, kann ihm daher nicht gefolgt werden.
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Beschwerdegegner den auf Erteilung
einer neuen Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken lautenden Eventualantrag
des Beschwerdeführers im Dispositiv nicht explizit bzw. formell abwies, sondern
das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligungsverlängerung vom
16.
November 2022 (als Ganzes), zumal die Verlängerung der vorbestehenden
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers – unter welchem Titel auch immer –
im Raum stand bzw. steht. Es ist denn auch nicht ersichtlich, welcher Nachteil
dem Beschwerdeführer aus dem diesbezüglichen Unterlassen erwachsen wäre.
4.
4.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen
und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 50
Abs. 1 AIG besteht der Anspruch trotz Auflösung der Ehegemeinschaft fort,
wenn (lit. a) diese mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder (lit. b) wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt der ausländischen Person in der
Schweiz erforderlich machen (offenbleiben kann dabei vorliegend, ob die bis am
31.
Dezember 2024 geltende Fassung von Art. 50 AIG zur Anwendung
gelangt oder die per 1. Januar 2025 neu in Kraft getretene, da die
Fassungen im hier interessierenden Bereich nicht voneinander abweichen [vgl.
zur Frage auch BGr, 19. März 2025, 2C_406/2024, E. 3 {zur Publikation
vorgesehen}]).
Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die ausländische Ehegattin
oder der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht
aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).
4.2
Es ist
unbestritten, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner
Schweizer Ehefrau weniger als drei Jahre gedauert hat, weshalb ein Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei ihm lediglich im Rahmen von Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG bejaht werden könnte.
Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang
sinngemäss vor, er wäre ohne die Heirat mit seiner früheren Ehefrau nie in die
Schweiz gezogen und hätte hier kein Studium in Angriff genommen. Nun lebe er
aber schon seit mehreren Jahren in der Schweiz, habe viel Zeit und Geld in sein
Studium investiert und sich auch in sprachlicher und sozialer Hinsicht weit
überdurchschnittlich integriert, sodass seine Wegweisung einen nachehelichen
Härtefall bedeutete, zumal er sich inzwischen auch an das gesellschaftliche
Leben und die Freiheiten in der Schweiz gewöhnt habe.
4.3
Der
27-jährige Beschwerdeführer hält sich seit knapp fünf Jahren in der Schweiz
auf; zuvor lebte er während vier Jahren in den USA, wo er ein College besuchte.
Es trifft zu, dass seine längere Landesabwesenheit die Wiedereingliederung in
China erschweren dürfte. Auch ist der Beschwerdeführer hier unstreitig
besonders in sprachlicher Hinsicht sehr gut (Niveau C1 bzw. C2 des
Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) integriert. Diese Umstände reichen
indes nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, um einen Härtefall im Sinn der
angerufenen Bestimmung zu begründen, zumal der Beschwerdeführer nicht
aufzuzeigen vermag, dass ihn die Rückkehr in seine Heimat in besondere
Schwierigkeiten bringen würde (vgl. dazu BGr, 12. Januar 2024,
2C_462/2023, E. 4.3.3 mit Hinweisen, wonach eine gelungene Integration
rechtsprechungsgemäss für sich genommen keinen Anspruch im Rahmen von Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG begründet).
So ist der Beschwerdeführer in China aufgewachsen und hat er
die ersten 18 Lebensjahre dort verbracht. Entsprechend ist davon
auszugehen, dass er mit den sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten des
Landes immer noch bestens vertraut ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
– wie der Rest der chinesischen Bevölkerung – in seinem Heimatland nicht über
die gleichen (Grund-)Rechte wie in der Schweiz verfügt, hat nicht die
Unzumutbarkeit seiner Wegweisung zur Folge (vgl. BGE 139 II 393
E. 6). Auch fehlt es diesbezüglich an einem ersichtlichen Zusammenhang mit
(dem Scheitern) seiner Ehe, aus deren Bestand sein Aufenthaltsrecht
resultierte. Da der Beschwerdeführer von seiner Familie in der Heimat sodann
seit Jahren in erheblichem Umfang finanziell unterstützt wird und er sie allein
in den letzten zwei Jahren wiederholt für mehrere Wochen in der Heimat besuchte,
ist anzunehmen, dass eine intakte Beziehung zu ihr besteht. Der
Beschwerdeführer ist schliesslich jung und gesund und verfügt über eine gute
Ausbildung, sodass er ohne Weiteres auch in China eine Ausbildung absolvieren
oder einer Erwerbsarbeit nachgehen könnte.
4.4
Nach dem Gesagten kommt dem
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kein
Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu.
5.
Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer des
Beschwerdeführers von weniger als fünf Jahren – wovon wiederum mehr als ein
Jahr auf das laufende Verfahren entfällt – vermag der Beschwerdeführer auch aus
dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [SR 0.101]
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101])
keinen Anspruch auf Verlängerung der bestehenden bzw. Erteilung einer neuen
Aufenthaltsbewilligung abzuleiten. Zwar kann der Anspruch auf Achtung des
Privatlebens praxisgemäss auch bei Beendigung eines bewilligten Aufenthalts von
weniger als zehn Jahren betroffen sein. Dafür muss bei der betroffenen Person
aber eine besonders ausgeprägte Integration in beruflicher oder
gesellschaftlicher Hinsicht vorliegen (BGE 149 I 72 E. 2.1.2, 149 I
66.
E. 4.3, 144 I 266 E. 3.9). Hiervon ist beim Beschwerdeführer nicht
auszugehen, auch wenn er sehr gut Deutsch spricht, hier nie straffällig
geworden ist und nie Sozialhilfe bezogen hat. Namentlich ging der
Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts – von seiner Tätigkeit
als Nachhilfelehrer abgesehen – nie einer Erwerbstätigkeit nach, sondern lebte
von der finanziellen Unterstützung seiner früheren Ehefrau und seiner Eltern, obschon
er erst im Frühjahrssemester 2023 sein Studium an der UZH aufnahm.
6.
6.1
Ausserhalb
des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach Massgabe
der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG bzw. nach pflichtgemässem
Ermessen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG) über die Erteilung bzw. Verlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung. In solche Ermessensentscheide kann das
Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler
vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten
lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).
6.2
6.2.1
Nach Art. 27 Abs. 1 AIG können Ausländerinnen und
Ausländer für eine Aus- und Weiterbildung in der Schweiz zugelassen werden,
wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen
werden kann (lit. a); eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht
(lit. b); die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c)
und die ausländische Person die persönlichen und bildungsmässigen
Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllt
(lit. d). Diese Voraussetzungen werden in Art. 23 (und Art. 24)
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE, SR 142.201) konkretisiert.
Gemäss Art. 23 Abs. 2 VZAE erfüllt die
ausländische Person die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27
Abs. 1 lit. d AIG namentlich, wenn keine früheren Aufenthalte
und Gesuchsverfahren oder anderen Umstände darauf hinweisen, dass die
angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen
Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und
Ausländern zu umgehen. Mit anderen Worten darf die Aus- oder Weiterbildung in
der Schweiz nicht missbräuchlich geltend gemacht werden; die Behörden sollen
die Möglichkeit haben, zu prüfen, ob das Gesuch möglicherweise dazu dient, ein
Visum für die Einreise zu erschleichen (BBl 2010 427, 439; siehe dazu auch VGr,
21.
November 2024, VB.2024.00515, E. 2).
6.2.2
Gemäss dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz erfüllt der Beschwerdeführer
die persönlichen Voraussetzungen für eine Zulassung zu Studienzwecken nach
Art. 23 Abs. 2 VZAE nicht, weil er bereits vor seiner Einreise in den
USA eine Erstausbildung genossen habe und keine Notwendigkeit für die begonnene
Zweitausbildung in der Schweiz bestehe. Zumindest laut dem Beschwerdegegner
soll die Ausbildung an der UZH denn auch lediglich dazu dienen, dem
Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu sichern, nachdem er
sein Aufenthaltsrecht im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug verloren
habe.
6.2.3
Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell im fünften Semester des Studiums
"Bachelor of Science in Psychologie" an der UZH mit dem Hauptfach
(120 ECTS Credits) Psychologie und dem Nebenfach (60 ECTS Credits)
Rechtswissenschaften und hat bislang 120 von insgesamt 180 ECTS Credits
erworben. Das Studium verläuft insofern nach Plan und gemäss den von ihm
eingereichten diversen Bestätigungsschreiben von Dozierenden ist der
Beschwerdeführer ein äusserst engagierter sowie motivierter Student. Auch wenn
auffällt, dass der Beschwerdeführer das Studium in der Schweiz erst kurz nach
der definitiven Trennung und Scheidung von seiner Frau begonnen hat, liegen mithin
keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es ihm damit ausschliesslich
darum gehen könnte, ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen.
Diesbezüglich gilt es auch zu berücksichtigen, dass die UZH für ein Studium in
deutscher Sprache Sprachkenntnisse auf mindestens Niveau C1 verlangt (vgl.
https://www.uzh.ch/de/studies/application/languagerequirements.html), welche
Voraussetzung der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge erst im Herbst 2022
erfüllte.
6.2.4
Was das seitens der Vorinstanzen verlangte Kriterium der Notwendigkeit des
Studiums des Beschwerdeführers in der Schweiz anbelangt, so findet sich jenes
weder in Art. 27 AIG noch den Ausführungsbestimmungen dazu formuliert
(vgl. auch BVGr, 20. Juni 2012, C-8712/2010, E. 8.2.2). Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet es allerdings in konstanter Praxis als
zulässig, ja geboten, wenn die Migrationsbehörden das Kriterium im Rahmen ihrer
Ermessensausübung berücksichtigen und in erster Linie Bewilligungen für eine
Erstausbildung in der Schweiz erteilen bzw. für eine Ausbildung, die der
Vertiefung bzw. der direkten Fortsetzung einer im Ausland erworbenen Grundausbildung
dient (BVGr, 28. Juli 2020, F-5470/2019, E. 5.5 – 22. Juni 2020,
F-2625/2018, E. 6.4 – 19. Februar 2019, F-1201/2017, E. 8.4.5 –
14.
Februar 2013, C-6702/2011, E. 7.2.2; so auch VGr,
6.
September 2023, VB.2023.00275, E. 2.1 f., und
22.
Februar 2023, VB.2022.00774, E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen).
Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich diesbezüglich
aus den Akten, dass er nach dem Besuch eines Gymnasiums in der Heimat in die
USA reiste und dort von August 2016 bis Mai 2020 das College C in D
besuchte. Am 10. Mai 2020 wurde ihm der Titel "Bachelor of Arts"
erteilt. Dieser Abschluss lässt sich zwar nur bedingt mit einem an einer
hiesigen Universität erworbenen Bachelorabschluss nach dem Bologna-Modell
vergleichen. Der vom Beschwerdeführer in der Schweiz aufgenommene
Bachelorstudiengang in Psychologie an der UZH, mit Rechtswissenschaften im
Nebenfach, erscheint aber jedenfalls nicht als logische Fortsetzung des damit
eingeschlagenen Bildungsweges bzw. kann nicht demjenigen von Studierenden gleichgestellt
werden, die zwecks Absolvierung einer Erstausbildung in der Schweiz um eine
Aufenthaltsbewilligung nachsuchen und bei der Bewilligungserteilung
praxisgemäss Vorrang geniessen. Mit Blick auf das ihm im Anwendungsbereich des
Art. 27 AIG zukommende Ermessen ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanzen davon ausgingen, beim Beschwerdeführer seien die persönlichen
Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu
Ausbildungszwecken im Sinn von Art. 27 Abs. 1 AIG nicht gegeben, bzw.
wenn sie das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers, wie
es sich aus Art. 3 AIG ergibt, faktisch höher gewichten als dessen privates
Interesse an einem Verbleib in der Schweiz (vgl. dazu auch BVGr, 22. Juni
2020, F-2625/2018, E. 7.5 f.). Der Wunsch des Beschwerdeführers, das
begonnene Studium in der Schweiz fortzusetzen und einen Schweizer
Hochschulabschluss zu erlangen, mag nachvollziehbar sein. Er hat sich hier aber
– wie aufgezeigt – nicht in besonderem Ausmass integriert und könnte seine
Ausbildung ohne Weiteres auch in einem anderen Land beenden. Wie er selbst
geltend macht, reiste der Beschwerdeführer vor fünf Jahren bloss wegen der
Beziehung zu seiner früheren Ehefrau in die Schweiz ein und wäre es für ihn
"durchaus in Frage gekommen und aufgrund der Vorbildung, Sprachkenntnisse
und der Nationalität auch einfacher gewesen", zur weiteren Ausbildung in
den USA zu bleiben oder nach China zurückzukehren.
6.3
Der
Entscheid der Vorinstanzen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 27 AIG nicht zu verlängern, erweist sich demzufolge nicht
als rechtsverletzend.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2VRG).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.