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Entscheid

VB.2024.00556

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00556

22. Mai 2025Deutsch13 min

(URT.2025.26276)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00556

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco

Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1998 geborener Staatsangehöriger der Volksrepublik

China (nachfolgend: China), reiste Anfang Mai 2020 von den USA herkommend in

die Schweiz ein, wo ihm am 5. August 2020 eine Kurzaufenthaltsbewilligung

zur Vorbereitung der Eheschliessung mit einer 30 Jahre älteren Schweizerin

erteilt wurde. Am 16. Dezember 2020 heiratete das Paar und A erhielt eine

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs.

Am 16. Dezember 2022, zwei Jahre nach der Heirat,

erfolgte die Scheidung der Ehe. Vor diesem Hintergrund verweigerte das

Migrationsamt des Kantons Zürich A am 22. März 2024 die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Juli 2024 ab

(Dispositiv-Ziff. I) und hielt A zum Verlassen der Schweiz bis am

16.

Oktober 2024 an (Dispositiv-Ziff. II); die Kosten des

Rekursverfahrens auferlegte die Direktion A (Dispositiv-Ziff. III) und

verweigerte diesem in Dispositiv-Ziff. IV eine Parteientschädigung.

III.

Am 16. September 2024 führte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an das Migrationsamt

zurückzuweisen, eventualiter sei dieses anzuweisen, seine

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. – subeventualiter – ihm eine neue

Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit

Schreiben vom 20. September 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt

erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 31. Oktober und 19. Dezember

2024, am 21., 23. und 29. Januar sowie am 9. März 2025 reichte A

weitere Unterlagen zum Beleg seiner Integration in der Schweiz und seiner

Leistungen in dem im Frühjahrssemester 2023 aufgenommenen Bachelorstudium an

der Universität Zürich (UZH) nach.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Wie sich sogleich zeigt, ist der rechtserhebliche

Sachverhalt hinreichend erstellt und blieb insbesondere die behauptete gute

Integration des Beschwerdeführers unbestritten; auf die offerierten Befragungen

des Beschwerdeführers, seiner früheren Ehefrau sowie von Freunden des

Beschwerdeführers ist zu verzichten.

3.

Der Beschwerdeführer rügt

zunächst, der Beschwerdegegner habe nur über seinen Hauptantrag auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung befunden. Soweit er im Rahmen eines

Eventualantrags um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zu

Ausbildungszwecken ersucht habe, sei darüber "im Rahmen des

Entscheiddispositivs nicht entschied(en)" worden.

Wie schon die Vorinstanz

feststellte, prüfte der Beschwerdegegner in der Ausgangsverfügung eingehend, ob

der Beschwerdeführer allenfalls gestützt auf Art. 27 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) zur

(Beendigung seiner Anfang 2023 begonnenen) Ausbildung in der Schweiz zugelassen

werden könne. Soweit der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner eine Verletzung

der Begründungspflicht vorwerfen wollte, kann ihm daher nicht gefolgt werden.

Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Beschwerdegegner den auf Erteilung

einer neuen Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken lautenden Eventualantrag

des Beschwerdeführers im Dispositiv nicht explizit bzw. formell abwies, sondern

das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligungsverlängerung vom

16.

November 2022 (als Ganzes), zumal die Verlängerung der vorbestehenden

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers – unter welchem Titel auch immer –

im Raum stand bzw. steht. Es ist denn auch nicht ersichtlich, welcher Nachteil

dem Beschwerdeführer aus dem diesbezüglichen Unterlassen erwachsen wäre.

4.

4.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen

und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 50

Abs. 1 AIG besteht der Anspruch trotz Auflösung der Ehegemeinschaft fort,

wenn (lit. a) diese mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder (lit. b) wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt der ausländischen Person in der

Schweiz erforderlich machen (offenbleiben kann dabei vorliegend, ob die bis am

31.

Dezember 2024 geltende Fassung von Art. 50 AIG zur Anwendung

gelangt oder die per 1. Januar 2025 neu in Kraft getretene, da die

Fassungen im hier interessierenden Bereich nicht voneinander abweichen [vgl.

zur Frage auch BGr, 19. März 2025, 2C_406/2024, E. 3 {zur Publikation

vorgesehen}]).

Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die ausländische Ehegattin

oder der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht

aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

4.2

Es ist

unbestritten, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner

Schweizer Ehefrau weniger als drei Jahre gedauert hat, weshalb ein Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei ihm lediglich im Rahmen von Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG bejaht werden könnte.

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang

sinngemäss vor, er wäre ohne die Heirat mit seiner früheren Ehefrau nie in die

Schweiz gezogen und hätte hier kein Studium in Angriff genommen. Nun lebe er

aber schon seit mehreren Jahren in der Schweiz, habe viel Zeit und Geld in sein

Studium investiert und sich auch in sprachlicher und sozialer Hinsicht weit

überdurchschnittlich integriert, sodass seine Wegweisung einen nachehelichen

Härtefall bedeutete, zumal er sich inzwischen auch an das gesellschaftliche

Leben und die Freiheiten in der Schweiz gewöhnt habe.

4.3

Der

27-jährige Beschwerdeführer hält sich seit knapp fünf Jahren in der Schweiz

auf; zuvor lebte er während vier Jahren in den USA, wo er ein College besuchte.

Es trifft zu, dass seine längere Landesabwesenheit die Wiedereingliederung in

China erschweren dürfte. Auch ist der Beschwerdeführer hier unstreitig

besonders in sprachlicher Hinsicht sehr gut (Niveau C1 bzw. C2 des

Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) integriert. Diese Umstände reichen

indes nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, um einen Härtefall im Sinn der

angerufenen Bestimmung zu begründen, zumal der Beschwerdeführer nicht

aufzuzeigen vermag, dass ihn die Rückkehr in seine Heimat in besondere

Schwierigkeiten bringen würde (vgl. dazu BGr, 12. Januar 2024,

2C_462/2023, E. 4.3.3 mit Hinweisen, wonach eine gelungene Integration

rechtsprechungsgemäss für sich genommen keinen Anspruch im Rahmen von Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG begründet).

So ist der Beschwerdeführer in China aufgewachsen und hat er

die ersten 18 Lebensjahre dort verbracht. Entsprechend ist davon

auszugehen, dass er mit den sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten des

Landes immer noch bestens vertraut ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer

– wie der Rest der chinesischen Bevölkerung – in seinem Heimatland nicht über

die gleichen (Grund-)Rechte wie in der Schweiz verfügt, hat nicht die

Unzumutbarkeit seiner Wegweisung zur Folge (vgl. BGE 139 II 393

E. 6). Auch fehlt es diesbezüglich an einem ersichtlichen Zusammenhang mit

(dem Scheitern) seiner Ehe, aus deren Bestand sein Aufenthaltsrecht

resultierte. Da der Beschwerdeführer von seiner Familie in der Heimat sodann

seit Jahren in erheblichem Umfang finanziell unterstützt wird und er sie allein

in den letzten zwei Jahren wiederholt für mehrere Wochen in der Heimat besuchte,

ist anzunehmen, dass eine intakte Beziehung zu ihr besteht. Der

Beschwerdeführer ist schliesslich jung und gesund und verfügt über eine gute

Ausbildung, sodass er ohne Weiteres auch in China eine Ausbildung absolvieren

oder einer Erwerbsarbeit nachgehen könnte.

4.4

Nach dem Gesagten kommt dem

Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kein

Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu.

5.

Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer des

Beschwerdeführers von weniger als fünf Jahren – wovon wiederum mehr als ein

Jahr auf das laufende Verfahren entfällt – vermag der Beschwerdeführer auch aus

dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [SR 0.101]

und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101])

keinen Anspruch auf Verlängerung der bestehenden bzw. Erteilung einer neuen

Aufenthaltsbewilligung abzuleiten. Zwar kann der Anspruch auf Achtung des

Privatlebens praxisgemäss auch bei Beendigung eines bewilligten Aufenthalts von

weniger als zehn Jahren betroffen sein. Dafür muss bei der betroffenen Person

aber eine besonders ausgeprägte Integration in beruflicher oder

gesellschaftlicher Hinsicht vorliegen (BGE 149 I 72 E. 2.1.2, 149 I

66.

E. 4.3, 144 I 266 E. 3.9). Hiervon ist beim Beschwerdeführer nicht

auszugehen, auch wenn er sehr gut Deutsch spricht, hier nie straffällig

geworden ist und nie Sozialhilfe bezogen hat. Namentlich ging der

Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts – von seiner Tätigkeit

als Nachhilfelehrer abgesehen – nie einer Erwerbstätigkeit nach, sondern lebte

von der finanziellen Unterstützung seiner früheren Ehefrau und seiner Eltern, obschon

er erst im Frühjahrssemester 2023 sein Studium an der UZH aufnahm.

6.

6.1

Ausserhalb

des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach Massgabe

der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG bzw. nach pflichtgemässem

Ermessen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG) über die Erteilung bzw. Verlängerung

einer Aufenthaltsbewilligung. In solche Ermessensentscheide kann das

Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler

vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten

lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).

6.2

6.2.1

Nach Art. 27 Abs. 1 AIG können Ausländerinnen und

Ausländer für eine Aus- und Weiterbildung in der Schweiz zugelassen werden,

wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen

werden kann (lit. a); eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht

(lit. b); die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c)

und die ausländische Person die persönlichen und bildungsmässigen

Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllt

(lit. d). Diese Voraussetzungen werden in Art. 23 (und Art. 24)

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE, SR 142.201) konkretisiert.

Gemäss Art. 23 Abs. 2 VZAE erfüllt die

ausländische Person die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27

Abs. 1 lit. d AIG namentlich, wenn keine früheren Aufenthalte

und Gesuchsverfahren oder anderen Umstände darauf hinweisen, dass die

angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen

Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und

Ausländern zu umgehen. Mit anderen Worten darf die Aus- oder Weiterbildung in

der Schweiz nicht missbräuchlich geltend gemacht werden; die Behörden sollen

die Möglichkeit haben, zu prüfen, ob das Gesuch möglicherweise dazu dient, ein

Visum für die Einreise zu erschleichen (BBl 2010 427, 439; siehe dazu auch VGr,

21.

November 2024, VB.2024.00515, E. 2).

6.2.2

Gemäss dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz erfüllt der Beschwerdeführer

die persönlichen Voraussetzungen für eine Zulassung zu Studienzwecken nach

Art. 23 Abs. 2 VZAE nicht, weil er bereits vor seiner Einreise in den

USA eine Erstausbildung genossen habe und keine Notwendigkeit für die begonnene

Zweitausbildung in der Schweiz bestehe. Zumindest laut dem Beschwerdegegner

soll die Ausbildung an der UZH denn auch lediglich dazu dienen, dem

Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu sichern, nachdem er

sein Aufenthaltsrecht im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug verloren

habe.

6.2.3

Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell im fünften Semester des Studiums

"Bachelor of Science in Psychologie" an der UZH mit dem Hauptfach

(120 ECTS Credits) Psychologie und dem Nebenfach (60 ECTS Credits)

Rechtswissenschaften und hat bislang 120 von insgesamt 180 ECTS Credits

erworben. Das Studium verläuft insofern nach Plan und gemäss den von ihm

eingereichten diversen Bestätigungsschreiben von Dozierenden ist der

Beschwerdeführer ein äusserst engagierter sowie motivierter Student. Auch wenn

auffällt, dass der Beschwerdeführer das Studium in der Schweiz erst kurz nach

der definitiven Trennung und Scheidung von seiner Frau begonnen hat, liegen mithin

keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es ihm damit ausschliesslich

darum gehen könnte, ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen.

Diesbezüglich gilt es auch zu berücksichtigen, dass die UZH für ein Studium in

deutscher Sprache Sprachkenntnisse auf mindestens Niveau C1 verlangt (vgl.

https://www.uzh.ch/de/studies/application/languagerequirements.html), welche

Voraussetzung der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge erst im Herbst 2022

erfüllte.

6.2.4

Was das seitens der Vorinstanzen verlangte Kriterium der Notwendigkeit des

Studiums des Beschwerdeführers in der Schweiz anbelangt, so findet sich jenes

weder in Art. 27 AIG noch den Ausführungsbestimmungen dazu formuliert

(vgl. auch BVGr, 20. Juni 2012, C-8712/2010, E. 8.2.2). Das

Bundesverwaltungsgericht erachtet es allerdings in konstanter Praxis als

zulässig, ja geboten, wenn die Migrationsbehörden das Kriterium im Rahmen ihrer

Ermessensausübung berücksichtigen und in erster Linie Bewilligungen für eine

Erstausbildung in der Schweiz erteilen bzw. für eine Ausbildung, die der

Vertiefung bzw. der direkten Fortsetzung einer im Ausland erworbenen Grundausbildung

dient (BVGr, 28. Juli 2020, F-5470/2019, E. 5.5 – 22. Juni 2020,

F-2625/2018, E. 6.4 – 19. Februar 2019, F-1201/2017, E. 8.4.5 –

14.

Februar 2013, C-6702/2011, E. 7.2.2; so auch VGr,

6.

September 2023, VB.2023.00275, E. 2.1 f., und

22.

Februar 2023, VB.2022.00774, E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen).

Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich diesbezüglich

aus den Akten, dass er nach dem Besuch eines Gymnasiums in der Heimat in die

USA reiste und dort von August 2016 bis Mai 2020 das College C in D

besuchte. Am 10. Mai 2020 wurde ihm der Titel "Bachelor of Arts"

erteilt. Dieser Abschluss lässt sich zwar nur bedingt mit einem an einer

hiesigen Universität erworbenen Bachelorabschluss nach dem Bologna-Modell

vergleichen. Der vom Beschwerdeführer in der Schweiz aufgenommene

Bachelorstudiengang in Psychologie an der UZH, mit Rechtswissenschaften im

Nebenfach, erscheint aber jedenfalls nicht als logische Fortsetzung des damit

eingeschlagenen Bildungsweges bzw. kann nicht demjenigen von Studierenden gleichgestellt

werden, die zwecks Absolvierung einer Erstausbildung in der Schweiz um eine

Aufenthaltsbewilligung nachsuchen und bei der Bewilligungserteilung

praxisgemäss Vorrang geniessen. Mit Blick auf das ihm im Anwendungsbereich des

Art. 27 AIG zukommende Ermessen ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die

Vorinstanzen davon ausgingen, beim Beschwerdeführer seien die persönlichen

Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu

Ausbildungszwecken im Sinn von Art. 27 Abs. 1 AIG nicht gegeben, bzw.

wenn sie das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers, wie

es sich aus Art. 3 AIG ergibt, faktisch höher gewichten als dessen privates

Interesse an einem Verbleib in der Schweiz (vgl. dazu auch BVGr, 22. Juni

2020, F-2625/2018, E. 7.5 f.). Der Wunsch des Beschwerdeführers, das

begonnene Studium in der Schweiz fortzusetzen und einen Schweizer

Hochschulabschluss zu erlangen, mag nachvollziehbar sein. Er hat sich hier aber

– wie aufgezeigt – nicht in besonderem Ausmass integriert und könnte seine

Ausbildung ohne Weiteres auch in einem anderen Land beenden. Wie er selbst

geltend macht, reiste der Beschwerdeführer vor fünf Jahren bloss wegen der

Beziehung zu seiner früheren Ehefrau in die Schweiz ein und wäre es für ihn

"durchaus in Frage gekommen und aufgrund der Vorbildung, Sprachkenntnisse

und der Nationalität auch einfacher gewesen", zur weiteren Ausbildung in

den USA zu bleiben oder nach China zurückzukehren.

6.3

Der

Entscheid der Vorinstanzen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

gestützt auf Art. 27 AIG nicht zu verlängern, erweist sich demzufolge nicht

als rechtsverletzend.

7.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2VRG).

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.