VB.2024.00557
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00557
10. April 2025Deutsch17 min
(URT.2025.26173)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00557
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
1. A,
2. C,
3. B,
Beschwerdeführer 2
und 3 gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführerin 1,
diese vertreten durch RA H, substituiert durch MLaw I,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1980 geborene russische Staatsangehörige, reiste
am 26. April 2021 in die Schweiz ein und begründete im Folgemonat eine
eingetragene Partnerschaft mit einer im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigten
Staatsangehörigen Deutschlands. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte
ihr anschliessend eine (einmal) bis am 2. Mai 2027 verlängerte
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Am 27. Januar 2022 reisten die aus einer Beziehung
mit einem armenischen Staatsangehörigen stammenden minderjährigen Söhne von A,
C und B, beide geboren 2013, in die Schweiz ein. Das Migrationsamt erteilte
ihnen hierauf die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zum Verbleib bei ihrer
Mutter im Kanton Zürich.
Am 28. November 2022 wurde die eingetragene
Partnerschaft von A gerichtlich aufgelöst. Gestützt darauf widerrief das
Migrationsamt mit Verfügung vom 24. April 2024 die
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A sowie C und B und setzte ihnen eine
Frist zur Ausreise aus dem schweizerischen Staatsgebiet und dem Schengenraum.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 6. August 2024 ab.
III.
A und ihre Söhne führten am 16. September 2024
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge
sei der Rekursentscheid vom 6. August 2024 aufzuheben und das
Migrationsamt sei anzuweisen, ihnen eigenständige Aufenthaltsbewilligungen zu
erteilen; eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, A eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem neuen Lebenspartner zu erteilen
und den Aufenthalt ihrer Kinder im Familiennachzug zu regeln; subeventualiter
sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum neuen Entscheid an die
Sicherheitsdirektion bzw. das Migrationsamt zurückzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. September
2024.
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Am 31. Januar 2025 reichte das Migrationsamt einen
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 31. Januar 2025 zu
den Akten, wonach A wegen fahrlässiger ordnungswidriger Führung der
Geschäftsbücher nach Art. 325 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) mit einer Busse von
Fr. 300.- bestraft wurde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das
Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines
Mitgliedstaats der EU nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine
abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz
günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.2
Gestützt
auf das Freizügigkeitsabkommen haben die Ehegatten von in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen ungeachtet der eigenen
Staatsangehörigkeit grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch,
solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I
FZA). Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über
den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) können
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen
für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
2.3
Die
eingetragene Partnerschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer früheren
Partnerin wurde gerichtlich aufgelöst. Daher ist die Voraussetzung für die
ursprüngliche Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der
Beschwerdeführerin nach Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA – die
eingetragene Partnerschaft zu einer Angehörigen eines Mitgliedsstaats der EU –
weggefallen. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA ist
dementsprechend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP zulässig, was von der
Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird.
3.
3.1
Streitgegenstand
bildet die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein nacheheliches Aufenthaltsrecht
zukommt.
Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt,
richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA
grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von
Schweizerinnen und Schweizern gelten, sofern der aus einem EU-Staat stammende
(Ex-)Ehegatte, von welchem sich das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte,
in der Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1
E. 4.7; vgl. auch BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3). Die
relevante Gesetzesbestimmung von Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG wurde per
1.
Januar 2025 neu gefasst und erweitert. Das neue Recht ist hier
anwendbar, da Art. 126g AIG als Übergangsbestimmung vorsieht, dass auf
Gesuche nach Art. 50 AIG, die vor Inkrafttreten der Änderung vom
Dispositiv
14. Juni 2024 eingereicht wurden, das neue Recht bereits anwendbar ist. Demnach
besteht nach Auflösung der Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender
Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und (kumulativ) die Integrationskriterien
nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG). Gemäss
Art. 52 AIG gilt dies analog für die eingetragene Partnerschaft.
Die
eingetragene Partnerschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer ehemaligen
Partnerin dauerte keine drei Jahre, weshalb Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG nicht erfüllt ist.
3.2 Ein
nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt
namentlich vor, wenn die soziale, das heisst die persönliche, berufliche und
familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).
Verlangt wird eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben der ausländischen Person (BGE 139 II 393 E. 6). Wurden
keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur
von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren
Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine
besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1). Der nacheheliche
Härtefall muss sich zudem auf die Ehe und den damit zusammenhängenden
Aufenthalt beziehen (BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6, 137
II 345 E. 3.2.3; BGr, 5. Juni 2023, 2C_3/2023, E. 4.3 mit
Hinweisen).
Wird geltend gemacht, bei einer Rückkehr erweise sich die
soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet, genügen allgemeine Hinweise
nicht. Die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der
konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
Sind Kinder von der Wegweisung betroffen, ist dem Kindswohl (Art. 3 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
[Kinderrechtskonvention KRK], SR 0.107) bei der Interessenabwägung als
einem (wesentlichen) Element unter anderen besonders Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020
E. 4.2.3 mit Hinweisen).
3.3 Die
Beschwerdeführerin macht zusammengefasst das Folgende geltend: Für bi- und
homosexuelle Menschen herrschten in Russland diskriminierende Verhältnisse, die
sowohl vom Staat als auch von der Gesellschaft ausgehen würden. Die
LGBT-Bewegung werde kriminalisiert, was sich auch an einem staatlichen Gesetz
zeige, das sämtliche Propaganda für nicht-traditionelle sexuelle Orientierung
verbiete. Das oberste russische Gericht habe die internationale LGBT-Bewegung
mittlerweile gar als extremistisch erklärt. Mehrere Mitglieder der
LGBT-Bewegung seien zu Haftstrafen verurteilt worden und die Aktivitäten
homosexueller Russinnen und Russen in den sozialen Medien würden vom Regime
überwacht. Sie habe in den sozialen Medien dezidiert Kritik an Putin geäussert
und sich mehrere Jahre als Angehörige der LGBT-Bewegung im
freiheitlich-demokratischen Europa aufgehalten. Bei einer Rückkehr nach
Russland müsste sie faktisch ihre sexuelle Orientierung offenbaren und wäre dem
Risiko einer Strafverfolgung und der gesellschaftlichen Ächtung ausgesetzt.
Als Beleg für ihre Vorbringen reicht sie verschiedene
Berichte von Schweizer Tageszeitungen ein und verweist zudem auf mehrere
Berichte von Nichtregierungsorganisationen.
3.4
3.4.1
Zunächst ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin
in sprachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht in der Schweiz
besonders integriert ist, ihre Integration mithin als besonders stark
bezeichnet werden könnte. (Gute) Deutschkenntnisse, ein soziales Beziehungsnetz
aus Freunden und Bekannten oder etwa ein gesellschaftliches Engagement macht
sie weder geltend noch ist solches belegt. Die Beschwerdeführerin lebt zudem
erst seit rund vier Jahren in der Schweiz, einschliesslich prozeduralen
Aufenthalts. Eine tiefe Verwurzelung in der Schweiz ist nicht gegeben.
3.4.2
Soweit sie auf ihre sexuelle Orientierung und das mit der Rückkehr nach
Russland verbundene Risiko einer dortigen individuellen Verfolgung und
gesellschaftlichen Stigmatisierung verweist, lässt das die soziale Wiedereingliederung
nicht als stark gefährdet und die Rückkehr nicht als unzumutbar erscheinen.
Die Beschwerdeführerin hat sowohl während ihrer Zeit in
Russland als auch nach ihrer Ankunft in der Schweiz verschiedene hetero-, wie
auch wiederholt homosexuelle Beziehungen unterhalten. Aus einer Beziehung mit
einem Mann sind ihre beiden Söhne hervorgegangen. Die gleichgeschlechtlichen
Beziehungen bzw. ihre diesbezügliche sexuelle Orientierung hat sie ihrer
Familie in Russland wie auch ihren beiden Söhnen während all den Jahren – und
soweit ersichtlich bis heute – nicht offengelegt. Dass sie deshalb oder aus
anderen im Zusammenhang mit ihrer sexuellen Orientierung stehenden Gründen in
Russland staatlich verfolgt oder gesellschaftlich diskriminiert worden ist,
macht sie nicht geltend. Dies ergibt sich auch nicht aus den Akten. Gegenüber
der Schweizerischen Botschaft in Russland gab die Beschwerdeführerin im Rahmen
ihrer Befragung vor der Einreise in die Schweiz an, in D ein perfektes Leben zu
haben, wo sie gut verdiene. Ihre Familie und Freunde würden sich dort befinden,
die ihr jederzeit helfen würden. Sie hätte damals nie daran gedacht, in die
Schweiz ziehen zu können und ihre Familie, Freunde und Arbeit in D zu
verlassen. Der Schritt sei ihr sehr schwergefallen. Sie brachte sodann nicht
zum Ausdruck, das Verschweigen ihrer (phasenweise) gleichgeschlechtlich
gelebten Beziehungen gegenüber ihrer Familie wäre für sie eine (unerträgliche)
psychische Belastung. Ebenso wenig finden sich in den Akten schliesslich
(irgendwelche) Hinweise darauf, dass sich die Beschwerdeführerin in Russland,
in der Schweiz oder anderswo aktiv und exponiert für die Rechte der
LGBT-Community einsetzen würde. Die eingereichten Berichte über die prekäre
Situation von LGBT-Personen in Russland sind abstrakter Natur und die
Beschwerdeführerin vermag nach dem Gesagten nicht aufzuzeigen, inwiefern die
darin geschilderten Risiken konkret-individuell auf sie zutreffen würden.
Ein individuell-konkretes Verfolgungsrisiko im
Herkunftsland lässt sich schliesslich auch nicht aus Beiträgen der
Beschwerdeführerin in den Sozialen Medien ableiten, in denen sie sich kritisch
über das russische Regime und den Präsidenten Wladimir Putin äussert. Diese
datieren aus dem Jahr 2022 und bestehen aus lediglich fünf einzelnen Beiträgen,
die über vier Monate hinweg abgesetzt wurden. Zudem ist nicht ersichtlich, wie
viele Personen diese Beiträge überhaupt wahrgenommen haben, wie lange diese in
den Sozialen Medien abrufbar waren und ob sie es heute noch sind. Die
Beschwerdeführerin veröffentlichte diese Beiträge sodann nicht unter ihrem
bürgerlichen Namen, sondern verwendete ein Pseudonym. Hinzu kommt, dass die
Beschwerdeführerin, soweit aus den Akten ersichtlich, weder in Russland noch in
der Schweiz (exil-)politisch aktiv war bzw. ist, keiner Partei oder
Organisation angehört und mit Ausnahme der fraglichen Beiträge vor über zwei
Jahren nicht mit politischen (Online-)Aktivitäten öffentlich in Erscheinung
tritt.
3.4.3
Schliesslich sind die Chancen der Wiedereingliederung der
Beschwerdeführerin im Herkunftsland in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht
als sehr gut zu bezeichnen. Sie hat einen Grossteil ihres Lebens in D
verbracht, hat dort an der Universität studiert und anschliessend verschiedene
Tätigkeiten in der Privatwirtschaft ausgeübt, wo sie gut verdient hat. Sie
dürfte damit bei einer Rückkehr vergleichbare oder ähnliche Stellen im
Arbeitsmarkt finden und für den eigenen sowie den Lebensunterhalt ihrer Söhne
aufkommen können. Ausserdem verfügt sie mit ihren Eltern und Freunden in D über
ein soziales Beziehungsnetz in der Heimat, auf das sie bei Bedarf zurückgreifen
kann.
3.5
3.5.1
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Eingliederungsperspektiven
ihrer beiden Söhne seien angemessen zu berücksichtigen. Die beiden Söhne
müssten in das russische Schulsystem zurückkehren, wo Schüler einer
ideologischen Gehirnwäsche ausgesetzt seien. Die Schüler würden dort mit der
einseitigen Sicht des Regimes zur "Spezialoperation" in der Ukraine
oder mit dem "typischen traditionellen System der Familienwerte"
indoktriniert, wobei Kritik von Schülern, Lehrern oder Eltern nicht geduldet
und diese Personen mitunter verfolgt würden. Die Rückkehr ins dortige
Schulsystem laufe dem übergeordneten Kindesinteresse zuwider. Die beiden Söhne
müssten ihre hier in der Schweiz aufgebaute Identität aufgeben und wären nach
ihrem Aufenthalt in Europa besonders im Fokus der russischen Behörden.
3.5.2
Die beiden Söhne sind im Alter von rund achteinhalb Jahren in die Schweiz
eingereist, um bei ihrer Mutter zu leben. Sie befinden sich nunmehr seit rund
drei Jahren in der Schweiz und besuchen hier die Schule. Indes waren sie
bereits vor ihrer Einreise im Schulsystem in Russland eingegliedert. Sie
sprechen die russische Sprache, haben den überwiegenden Teil ihres Lebens in
Russland verbracht und wurden dort sozialisiert. Der zwischenzeitliche
Aufenthalt in der Schweiz und eine allenfalls unterschiedliche politische und
gesellschaftliche Werteordnung zwischen der Schweiz und Russland bzw. zwischen
den beiden Schulsystemen vermag an der Zumutbarkeit der Rückkehr nichts zu
ändern. Vor dem Hintergrund der eingereichten Berichte ist eine verstärkte
staatliche Einflussnahme auf den Lehrplan und den Unterrichtsstoff an
russischen Schulen zwar nicht auszuschliessen. Dieser Umstand führt für sich
allein jedoch nicht zur Unzumutbarkeit der Rückkehr. Dass die beiden Söhne der
Beschwerdeführerin sodann aufgrund ihres mehrjährigen Aufenthalts in Europa und
der – gegenüber Dritten nicht offengelegten – sexuellen Orientierung ihrer Mutter
besonders in den Fokus der russischen Behörden geraten könnten, ist nicht
ersichtlich und etwaige Anhaltspunkte hierfür ergeben sich nicht aus den Akten.
Somit ist nicht davon auszugehen, dass die beiden Söhne der Beschwerdeführerin
bei einer Rückkehr in ein ihnen sprachlich und soziokulturell fremdes Umfeld
gelangen, in dem sie sich auf absehbare Zeit nicht zurechtfinden könnten.
Sodann ist zu beachten, dass der Kindsvater, soweit ersichtlich, in D lebt.
Nach dem Gesagten ist den beiden Söhnen eine Rückkehr unter Berücksichtigung des
Kindswohls zumutbar.
3.6 Zusammenfassend
erscheint die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin und ihrer
beiden Söhne im Herkunftsland nicht stark gefährdet und die Ausreise der
Beschwerdeführenden mit dem Kindswohl vereinbar.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin macht gestützt auf ihre Beziehung mit einem in der Schweiz
niederlassungsberechtigten italienischen Staatsangehörigen einen
Anwesenheitsanspruch aus Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA und
aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) geltend.
4.2 Soweit die
Beschwerdeführerin einen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch behauptet, ist
Folgendes zu sagen: Konkubinatspartner von EU-Bürgern können sich grundsätzlich
auf Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA berufen (BGr,
18. Oktober 2018, 2C_1001/2017, E. 3.2 mit Hinweisen). Ein
Bewilligungsanspruch steht ihnen jedoch nur dann zu, wenn der originär
aufenthaltsberechtigte EU-Bürger ihnen Unterhalt gewährt oder die beiden
Konkubinatspartner bereits im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt
haben. Fehlt es an einer dieser Grundvoraussetzungen, besteht von vornherein kein
Anspruch aus dem Freizügigkeitsabkommen auf Nachzug des jeweiligen
Konkubinatspartners (BGr, 29. August 2024, 2C_639/2023, E. 5.2 und
5.3). Die Beschwerdeführerin hat ihren jetzigen Partner unbestrittenermassen
(erst) in der Schweiz kennengelernt, mithin haben sie nicht in häuslicher
Gemeinschaft im Herkunftsland zusammengelebt. Ausserdem ist nicht ersichtlich
und die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass ihr jetziger Partner ihr
Unterhalt gewährt. Damit ist keine dieser Grundvoraussetzungen erfüllt, weshalb
die Beschwerdeführerin bereits deshalb keinen Bewilligungsanspruch aus
Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA ableiten kann.
4.3
4.3.1
Nach der Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der
Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die
Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143
E. 1.3.2 mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen
aber auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine
genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend
ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet,
dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch dann ergibt, wenn die
partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete
Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung
der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz
einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem
gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie
ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere
Umstände, wie die Übernahme wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen
(BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1; VGr, 3. Juli 2024,
VB.2023.00734, E. 4.1.1).
4.3.2
Die Beschwerdeführerin und ihr Partner führen erst seit knapp drei Jahren
eine Beziehung, aus der keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind. Sie leben
zudem nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Den Akten ist zwar zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin (und ihre beiden Söhne) sich im Jahr 2023 an den
Wohnort ihres Partners abgemeldet hatten, der angestrebte Kantonswechsel konnte
aufgrund ihres rein prozeduralen Aufenthalts letztlich nicht vollzogen werden.
Ihrem im Kanton Zug wohnhaften Partner wäre es aber rechtlich und faktisch
möglich, zur Beschwerdeführerin in den Kanton Zürich zu ziehen und einen
gemeinsamen Haushalt zu begründen. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner haben
zwar ihren Ehewillen bekundet, ein Eheschluss ist aber nicht absehbar, da der
Partner formell noch verheiratet und ein Abschluss des hängigen
Scheidungsverfahrens nicht in Sicht ist. Die eingereichten Fotografien zeigen
das Paar im Wesentlichen auf gemeinsamen Reisen, was für das gemeinsame
Verbringen von Freizeit spricht. Abgesehen davon sind aber keine Umstände
ersichtlich, die insbesondere auf die Übernahme wechselseitiger Verantwortung
(etwa in finanzieller Hinsicht oder bei der Betreuung der beiden Söhne)
hindeuten oder eine wechselseitige Abhängigkeit der Partner manifestieren
würden. Insgesamt kommt die Beziehung damit bezüglich Natur und Stabilität in
ihrer Substanz nicht einer ehelichen Gemeinschaft gleich. Die Ableitung eines
Aufenthaltsanspruchs aus dem konventionsrechtlichen Schutz des Familienlebens
fällt demzufolge ausser Betracht.
4.4 Nach dem
Gesagten durfte die Vorinstanz zu Recht auf weitere (Sachverhalts-)Abklärungen
hinsichtlich der Partnerschaft der Beschwerdeführerin verzichten und gestützt
auf die Akten und die Vorbringen das Bestehen eines rechtlich geschützten
Konkubinats bzw. einen daraus abgeleiteten Aufenthaltsanspruch verneinen. Die
diesbezügliche Rüge der formellen Rechtsverweigerung geht fehl.
5.
5.1 Migrationsrechtliche
Massnahmen wie der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung müssen
verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]). Dabei sind die
öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration
der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen.
5.2 Die
Beschwerdeführerin reiste erst im Alter von 40 Jahren in die Schweiz ein
und hält sich hier seit rund vier Jahren auf. Dass sie sich während dieser Zeit
massgeblich integriert hätte und besonders in der Schweiz verwurzelt wäre, ist
nicht ersichtlich. Die Beziehung zu ihrem in der Schweiz wohnhaften Partner
kann sie nach ihrer Ausreise mit den digitalen Kommunikationsmitteln aus der
Ferne und physisch in Form von (regelmässigen) Besuchen pflegen. Sodann ist den
beiden minderjährigen Söhnen die Ausreise (zurück) in ihr Heimatland im Licht
des Kindswohls zumutbar. Im Übrigen ist auf die vorstehenden Ausführungen zur
Wiedereingliederung der Beschwerdeführenden im Heimatland zu verweisen
(vgl. E. 3.5 und 3.6).
5.3 Insgesamt
sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Wegweisung sprechen könnten. Der
Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der Beschwerdeführenden erweist sich
damit auch als verhältnismässig.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG) und ist den Beschwerdeführenden
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.