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Entscheid

VB.2024.00557

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00557

10. April 2025Deutsch17 min

(URT.2025.26173)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00557

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

In Sachen

1. A,

2. C,

3. B,

Beschwerdeführer 2

und 3 gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführerin 1,

diese vertreten durch RA H, substituiert durch MLaw I,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1980 geborene russische Staatsangehörige, reiste

am 26. April 2021 in die Schweiz ein und begründete im Folgemonat eine

eingetragene Partnerschaft mit einer im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigten

Staatsangehörigen Deutschlands. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte

ihr anschliessend eine (einmal) bis am 2. Mai 2027 verlängerte

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Am 27. Januar 2022 reisten die aus einer Beziehung

mit einem armenischen Staatsangehörigen stammenden minderjährigen Söhne von A,

C und B, beide geboren 2013, in die Schweiz ein. Das Migrationsamt erteilte

ihnen hierauf die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zum Verbleib bei ihrer

Mutter im Kanton Zürich.

Am 28. November 2022 wurde die eingetragene

Partnerschaft von A gerichtlich aufgelöst. Gestützt darauf widerrief das

Migrationsamt mit Verfügung vom 24. April 2024 die

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A sowie C und B und setzte ihnen eine

Frist zur Ausreise aus dem schweizerischen Staatsgebiet und dem Schengenraum.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 6. August 2024 ab.

III.

A und ihre Söhne führten am 16. September 2024

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge

sei der Rekursentscheid vom 6. August 2024 aufzuheben und das

Migrationsamt sei anzuweisen, ihnen eigenständige Aufenthaltsbewilligungen zu

erteilen; eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, A eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem neuen Lebenspartner zu erteilen

und den Aufenthalt ihrer Kinder im Familiennachzug zu regeln; subeventualiter

sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum neuen Entscheid an die

Sicherheitsdirektion bzw. das Migrationsamt zurückzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. September

2024.

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Am 31. Januar 2025 reichte das Migrationsamt einen

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 31. Januar 2025 zu

den Akten, wonach A wegen fahrlässiger ordnungswidriger Führung der

Geschäftsbücher nach Art. 325 Abs. 1 des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) mit einer Busse von

Fr. 300.- bestraft wurde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das

Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines

Mitgliedstaats der EU nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine

abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz

günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2

Gestützt

auf das Freizügigkeitsabkommen haben die Ehegatten von in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen ungeachtet der eigenen

Staatsangehörigkeit grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch,

solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA in

Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I

FZA). Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über

den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) können

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen

für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

2.3

Die

eingetragene Partnerschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer früheren

Partnerin wurde gerichtlich aufgelöst. Daher ist die Voraussetzung für die

ursprüngliche Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der

Beschwerdeführerin nach Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit

Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA – die

eingetragene Partnerschaft zu einer Angehörigen eines Mitgliedsstaats der EU –

weggefallen. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA ist

dementsprechend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP zulässig, was von der

Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird.

3.

3.1

Streitgegenstand

bildet die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein nacheheliches Aufenthaltsrecht

zukommt.

Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt,

richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA

grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von

Schweizerinnen und Schweizern gelten, sofern der aus einem EU-Staat stammende

(Ex-)Ehegatte, von welchem sich das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte,

in der Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1

E. 4.7; vgl. auch BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3). Die

relevante Gesetzesbestimmung von Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG wurde per

1.

Januar 2025 neu gefasst und erweitert. Das neue Recht ist hier

anwendbar, da Art. 126g AIG als Übergangsbestimmung vorsieht, dass auf

Gesuche nach Art. 50 AIG, die vor Inkrafttreten der Änderung vom

Dispositiv

14. Juni 2024 eingereicht wurden, das neue Recht bereits anwendbar ist. Demnach

besteht nach Auflösung der Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender

Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre bestanden hat und (kumulativ) die Integrationskriterien

nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder wichtige persönliche Gründe einen

weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG). Gemäss

Art. 52 AIG gilt dies analog für die eingetragene Partnerschaft.

Die

eingetragene Partnerschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer ehemaligen

Partnerin dauerte keine drei Jahre, weshalb Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG nicht erfüllt ist.

3.2 Ein

nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt

namentlich vor, wenn die soziale, das heisst die persönliche, berufliche und

familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

Verlangt wird eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und

Familienleben der ausländischen Person (BGE 139 II 393 E. 6). Wurden

keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur

von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren

Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine

besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1). Der nacheheliche

Härtefall muss sich zudem auf die Ehe und den damit zusammenhängenden

Aufenthalt beziehen (BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6, 137

II 345 E. 3.2.3; BGr, 5. Juni 2023, 2C_3/2023, E. 4.3 mit

Hinweisen).

Wird geltend gemacht, bei einer Rückkehr erweise sich die

soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet, genügen allgemeine Hinweise

nicht. Die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der

konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

Sind Kinder von der Wegweisung betroffen, ist dem Kindswohl (Art. 3 des

Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes

[Kinderrechtskonvention KRK], SR 0.107) bei der Interessenabwägung als

einem (wesentlichen) Element unter anderen besonders Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020

E. 4.2.3 mit Hinweisen).

3.3 Die

Beschwerdeführerin macht zusammengefasst das Folgende geltend: Für bi- und

homosexuelle Menschen herrschten in Russland diskriminierende Verhältnisse, die

sowohl vom Staat als auch von der Gesellschaft ausgehen würden. Die

LGBT-Bewegung werde kriminalisiert, was sich auch an einem staatlichen Gesetz

zeige, das sämtliche Propaganda für nicht-traditionelle sexuelle Orientierung

verbiete. Das oberste russische Gericht habe die internationale LGBT-Bewegung

mittlerweile gar als extremistisch erklärt. Mehrere Mitglieder der

LGBT-Bewegung seien zu Haftstrafen verurteilt worden und die Aktivitäten

homosexueller Russinnen und Russen in den sozialen Medien würden vom Regime

überwacht. Sie habe in den sozialen Medien dezidiert Kritik an Putin geäussert

und sich mehrere Jahre als Angehörige der LGBT-Bewegung im

freiheitlich-demokratischen Europa aufgehalten. Bei einer Rückkehr nach

Russland müsste sie faktisch ihre sexuelle Orientierung offenbaren und wäre dem

Risiko einer Strafverfolgung und der gesellschaftlichen Ächtung ausgesetzt.

Als Beleg für ihre Vorbringen reicht sie verschiedene

Berichte von Schweizer Tageszeitungen ein und verweist zudem auf mehrere

Berichte von Nichtregierungsorganisationen.

3.4

3.4.1

Zunächst ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin

in sprachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht in der Schweiz

besonders integriert ist, ihre Integration mithin als besonders stark

bezeichnet werden könnte. (Gute) Deutschkenntnisse, ein soziales Beziehungsnetz

aus Freunden und Bekannten oder etwa ein gesellschaftliches Engagement macht

sie weder geltend noch ist solches belegt. Die Beschwerdeführerin lebt zudem

erst seit rund vier Jahren in der Schweiz, einschliesslich prozeduralen

Aufenthalts. Eine tiefe Verwurzelung in der Schweiz ist nicht gegeben.

3.4.2

Soweit sie auf ihre sexuelle Orientierung und das mit der Rückkehr nach

Russland verbundene Risiko einer dortigen individuellen Verfolgung und

gesellschaftlichen Stigmatisierung verweist, lässt das die soziale Wiedereingliederung

nicht als stark gefährdet und die Rückkehr nicht als unzumutbar erscheinen.

Die Beschwerdeführerin hat sowohl während ihrer Zeit in

Russland als auch nach ihrer Ankunft in der Schweiz verschiedene hetero-, wie

auch wiederholt homosexuelle Beziehungen unterhalten. Aus einer Beziehung mit

einem Mann sind ihre beiden Söhne hervorgegangen. Die gleichgeschlechtlichen

Beziehungen bzw. ihre diesbezügliche sexuelle Orientierung hat sie ihrer

Familie in Russland wie auch ihren beiden Söhnen während all den Jahren – und

soweit ersichtlich bis heute – nicht offengelegt. Dass sie deshalb oder aus

anderen im Zusammenhang mit ihrer sexuellen Orientierung stehenden Gründen in

Russland staatlich verfolgt oder gesellschaftlich diskriminiert worden ist,

macht sie nicht geltend. Dies ergibt sich auch nicht aus den Akten. Gegenüber

der Schweizerischen Botschaft in Russland gab die Beschwerdeführerin im Rahmen

ihrer Befragung vor der Einreise in die Schweiz an, in D ein perfektes Leben zu

haben, wo sie gut verdiene. Ihre Familie und Freunde würden sich dort befinden,

die ihr jederzeit helfen würden. Sie hätte damals nie daran gedacht, in die

Schweiz ziehen zu können und ihre Familie, Freunde und Arbeit in D zu

verlassen. Der Schritt sei ihr sehr schwergefallen. Sie brachte sodann nicht

zum Ausdruck, das Verschweigen ihrer (phasenweise) gleichgeschlechtlich

gelebten Beziehungen gegenüber ihrer Familie wäre für sie eine (unerträgliche)

psychische Belastung. Ebenso wenig finden sich in den Akten schliesslich

(irgendwelche) Hinweise darauf, dass sich die Beschwerdeführerin in Russland,

in der Schweiz oder anderswo aktiv und exponiert für die Rechte der

LGBT-Community einsetzen würde. Die eingereichten Berichte über die prekäre

Situation von LGBT-Personen in Russland sind abstrakter Natur und die

Beschwerdeführerin vermag nach dem Gesagten nicht aufzuzeigen, inwiefern die

darin geschilderten Risiken konkret-individuell auf sie zutreffen würden.

Ein individuell-konkretes Verfolgungsrisiko im

Herkunftsland lässt sich schliesslich auch nicht aus Beiträgen der

Beschwerdeführerin in den Sozialen Medien ableiten, in denen sie sich kritisch

über das russische Regime und den Präsidenten Wladimir Putin äussert. Diese

datieren aus dem Jahr 2022 und bestehen aus lediglich fünf einzelnen Beiträgen,

die über vier Monate hinweg abgesetzt wurden. Zudem ist nicht ersichtlich, wie

viele Personen diese Beiträge überhaupt wahrgenommen haben, wie lange diese in

den Sozialen Medien abrufbar waren und ob sie es heute noch sind. Die

Beschwerdeführerin veröffentlichte diese Beiträge sodann nicht unter ihrem

bürgerlichen Namen, sondern verwendete ein Pseudonym. Hinzu kommt, dass die

Beschwerdeführerin, soweit aus den Akten ersichtlich, weder in Russland noch in

der Schweiz (exil-)politisch aktiv war bzw. ist, keiner Partei oder

Organisation angehört und mit Ausnahme der fraglichen Beiträge vor über zwei

Jahren nicht mit politischen (Online-)Aktivitäten öffentlich in Erscheinung

tritt.

3.4.3

Schliesslich sind die Chancen der Wiedereingliederung der

Beschwerdeführerin im Herkunftsland in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht

als sehr gut zu bezeichnen. Sie hat einen Grossteil ihres Lebens in D

verbracht, hat dort an der Universität studiert und anschliessend verschiedene

Tätigkeiten in der Privatwirtschaft ausgeübt, wo sie gut verdient hat. Sie

dürfte damit bei einer Rückkehr vergleichbare oder ähnliche Stellen im

Arbeitsmarkt finden und für den eigenen sowie den Lebensunterhalt ihrer Söhne

aufkommen können. Ausserdem verfügt sie mit ihren Eltern und Freunden in D über

ein soziales Beziehungsnetz in der Heimat, auf das sie bei Bedarf zurückgreifen

kann.

3.5

3.5.1

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Eingliederungsperspektiven

ihrer beiden Söhne seien angemessen zu berücksichtigen. Die beiden Söhne

müssten in das russische Schulsystem zurückkehren, wo Schüler einer

ideologischen Gehirnwäsche ausgesetzt seien. Die Schüler würden dort mit der

einseitigen Sicht des Regimes zur "Spezialoperation" in der Ukraine

oder mit dem "typischen traditionellen System der Familienwerte"

indoktriniert, wobei Kritik von Schülern, Lehrern oder Eltern nicht geduldet

und diese Personen mitunter verfolgt würden. Die Rückkehr ins dortige

Schulsystem laufe dem übergeordneten Kindesinteresse zuwider. Die beiden Söhne

müssten ihre hier in der Schweiz aufgebaute Identität aufgeben und wären nach

ihrem Aufenthalt in Europa besonders im Fokus der russischen Behörden.

3.5.2

Die beiden Söhne sind im Alter von rund achteinhalb Jahren in die Schweiz

eingereist, um bei ihrer Mutter zu leben. Sie befinden sich nunmehr seit rund

drei Jahren in der Schweiz und besuchen hier die Schule. Indes waren sie

bereits vor ihrer Einreise im Schulsystem in Russland eingegliedert. Sie

sprechen die russische Sprache, haben den überwiegenden Teil ihres Lebens in

Russland verbracht und wurden dort sozialisiert. Der zwischenzeitliche

Aufenthalt in der Schweiz und eine allenfalls unterschiedliche politische und

gesellschaftliche Werteordnung zwischen der Schweiz und Russland bzw. zwischen

den beiden Schulsystemen vermag an der Zumutbarkeit der Rückkehr nichts zu

ändern. Vor dem Hintergrund der eingereichten Berichte ist eine verstärkte

staatliche Einflussnahme auf den Lehrplan und den Unterrichtsstoff an

russischen Schulen zwar nicht auszuschliessen. Dieser Umstand führt für sich

allein jedoch nicht zur Unzumutbarkeit der Rückkehr. Dass die beiden Söhne der

Beschwerdeführerin sodann aufgrund ihres mehrjährigen Aufenthalts in Europa und

der – gegenüber Dritten nicht offengelegten – sexuellen Orientierung ihrer Mutter

besonders in den Fokus der russischen Behörden geraten könnten, ist nicht

ersichtlich und etwaige Anhaltspunkte hierfür ergeben sich nicht aus den Akten.

Somit ist nicht davon auszugehen, dass die beiden Söhne der Beschwerdeführerin

bei einer Rückkehr in ein ihnen sprachlich und soziokulturell fremdes Umfeld

gelangen, in dem sie sich auf absehbare Zeit nicht zurechtfinden könnten.

Sodann ist zu beachten, dass der Kindsvater, soweit ersichtlich, in D lebt.

Nach dem Gesagten ist den beiden Söhnen eine Rückkehr unter Berücksichtigung des

Kindswohls zumutbar.

3.6 Zusammenfassend

erscheint die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin und ihrer

beiden Söhne im Herkunftsland nicht stark gefährdet und die Ausreise der

Beschwerdeführenden mit dem Kindswohl vereinbar.

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerin macht gestützt auf ihre Beziehung mit einem in der Schweiz

niederlassungsberechtigten italienischen Staatsangehörigen einen

Anwesenheitsanspruch aus Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA und

aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November

1950 (EMRK, SR 0.101) geltend.

4.2 Soweit die

Beschwerdeführerin einen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch behauptet, ist

Folgendes zu sagen: Konkubinatspartner von EU-Bürgern können sich grundsätzlich

auf Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA berufen (BGr,

18. Oktober 2018, 2C_1001/2017, E. 3.2 mit Hinweisen). Ein

Bewilligungsanspruch steht ihnen jedoch nur dann zu, wenn der originär

aufenthaltsberechtigte EU-Bürger ihnen Unterhalt gewährt oder die beiden

Konkubinatspartner bereits im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt

haben. Fehlt es an einer dieser Grundvoraussetzungen, besteht von vornherein kein

Anspruch aus dem Freizügigkeitsabkommen auf Nachzug des jeweiligen

Konkubinatspartners (BGr, 29. August 2024, 2C_639/2023, E. 5.2 und

5.3). Die Beschwerdeführerin hat ihren jetzigen Partner unbestrittenermassen

(erst) in der Schweiz kennengelernt, mithin haben sie nicht in häuslicher

Gemeinschaft im Herkunftsland zusammengelebt. Ausserdem ist nicht ersichtlich

und die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass ihr jetziger Partner ihr

Unterhalt gewährt. Damit ist keine dieser Grundvoraussetzungen erfüllt, weshalb

die Beschwerdeführerin bereits deshalb keinen Bewilligungsanspruch aus

Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA ableiten kann.

4.3

4.3.1

Nach der Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der

Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die

Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143

E. 1.3.2 mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen

aber auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine

genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend

ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet,

dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch dann ergibt, wenn die

partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete

Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung

der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz

einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem

gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie

ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere

Umstände, wie die Übernahme wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen

(BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1; VGr, 3. Juli 2024,

VB.2023.00734, E. 4.1.1).

4.3.2

Die Beschwerdeführerin und ihr Partner führen erst seit knapp drei Jahren

eine Beziehung, aus der keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind. Sie leben

zudem nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Den Akten ist zwar zu entnehmen,

dass die Beschwerdeführerin (und ihre beiden Söhne) sich im Jahr 2023 an den

Wohnort ihres Partners abgemeldet hatten, der angestrebte Kantonswechsel konnte

aufgrund ihres rein prozeduralen Aufenthalts letztlich nicht vollzogen werden.

Ihrem im Kanton Zug wohnhaften Partner wäre es aber rechtlich und faktisch

möglich, zur Beschwerdeführerin in den Kanton Zürich zu ziehen und einen

gemeinsamen Haushalt zu begründen. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner haben

zwar ihren Ehewillen bekundet, ein Eheschluss ist aber nicht absehbar, da der

Partner formell noch verheiratet und ein Abschluss des hängigen

Scheidungsverfahrens nicht in Sicht ist. Die eingereichten Fotografien zeigen

das Paar im Wesentlichen auf gemeinsamen Reisen, was für das gemeinsame

Verbringen von Freizeit spricht. Abgesehen davon sind aber keine Umstände

ersichtlich, die insbesondere auf die Übernahme wechselseitiger Verantwortung

(etwa in finanzieller Hinsicht oder bei der Betreuung der beiden Söhne)

hindeuten oder eine wechselseitige Abhängigkeit der Partner manifestieren

würden. Insgesamt kommt die Beziehung damit bezüglich Natur und Stabilität in

ihrer Substanz nicht einer ehelichen Gemeinschaft gleich. Die Ableitung eines

Aufenthaltsanspruchs aus dem konventionsrechtlichen Schutz des Familienlebens

fällt demzufolge ausser Betracht.

4.4 Nach dem

Gesagten durfte die Vorinstanz zu Recht auf weitere (Sachverhalts-)Abklärungen

hinsichtlich der Partnerschaft der Beschwerdeführerin verzichten und gestützt

auf die Akten und die Vorbringen das Bestehen eines rechtlich geschützten

Konkubinats bzw. einen daraus abgeleiteten Aufenthaltsanspruch verneinen. Die

diesbezügliche Rüge der formellen Rechtsverweigerung geht fehl.

5.

5.1 Migrationsrechtliche

Massnahmen wie der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung müssen

verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]). Dabei sind die

öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration

der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen.

5.2 Die

Beschwerdeführerin reiste erst im Alter von 40 Jahren in die Schweiz ein

und hält sich hier seit rund vier Jahren auf. Dass sie sich während dieser Zeit

massgeblich integriert hätte und besonders in der Schweiz verwurzelt wäre, ist

nicht ersichtlich. Die Beziehung zu ihrem in der Schweiz wohnhaften Partner

kann sie nach ihrer Ausreise mit den digitalen Kommunikationsmitteln aus der

Ferne und physisch in Form von (regelmässigen) Besuchen pflegen. Sodann ist den

beiden minderjährigen Söhnen die Ausreise (zurück) in ihr Heimatland im Licht

des Kindswohls zumutbar. Im Übrigen ist auf die vorstehenden Ausführungen zur

Wiedereingliederung der Beschwerdeführenden im Heimatland zu verweisen

(vgl. E. 3.5 und 3.6).

5.3 Insgesamt

sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Wegweisung sprechen könnten. Der

Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der Beschwerdeführenden erweist sich

damit auch als verhältnismässig.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG) und ist den Beschwerdeführenden

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.