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Entscheid

VB.2024.00558

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00558

23. Januar 2025Deutsch20 min

(URT.2025.25969)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00558

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Universität Zürich,

Philosophische Fakultät,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Lehrdiplom

für Maturitätsschulen,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

studierte im Herbstsemester 2022 an der Philosophischen Fakultät der

Universität Zürich im Studiengang "Lehrdiplom für Maturitätsschulen".

Am 18. November 2022 absolvierte sie als Teil der Diplomprüfung die

"Prüfungslektion Deutsch", woraufhin ihr das Institut für

Erziehungswissenschaften der Universität Zürich respektive der dortige Direktor

der Lehrerinnen- und Lehrerbildung Maturitätsschulen am 24. November 2022

schriftlich mitteilte, dass sie diesen Prüfungsteil mit einer Note von 3–4

nicht bestanden habe und sie eine Möglichkeit zur Wiederholung habe.

Die Wiederholung der "Prüfungslektion Deutsch"

fand am 29. März 2023 statt und wurde erneut mit der ungenügenden Note 3–4

bewertet. Dieses Resultat sowie der daraus folgende definitive Ausschluss von A

aus dem Studiengang "Lehrdiplom für Maturitätsschulen" das

Unterrichtsfach Deutsch betreffend teilte der Direktor der Lehrerinnen- und

Lehrerbildung Maturitätsschulen A mit Notenbrief vom 4. April 2023 mit.

B. Hierauf

wandte sich A am 15. April 2023 mit einem als "Antrag"

bezeichneten Schreiben an die Philosophische Fakultät der Universität Zürich,

worin sie die Begründung der Bewertung ihrer Wiederholungsprüfung unter

zahlreichen Gesichtspunkten beantragte. Am 19. April 2023 wandte sich ein

von A mandatierter Rechtsanwalt ebenfalls an die Philosophische Fakultät und

beantragte Akteneinsicht betreffend die Bewertung der Wiederholungsprüfung.

Hierauf teilte eine juristische Mitarbeiterin der Philosophischen Fakultät dem

Rechtsvertreter von A mit E-Mail vom 25. April 2023 mit, dass keine

Protokolle zur Prüfung vorlägen und die Arbeitsnotizen des Prüfungsteams nicht

der Akteneinsicht unterlägen. Der Prüfungsentscheid sei A direkt im Anschluss

an die Prüfung mündlich eröffnet und begründet worden. Zusätzlich habe die

Fachdidaktikerin ein einstündiges Gespräch mit ihr geführt. Eine schriftliche

Begründung sei nur im Rahmen des Einspracheverfahrens möglich, weshalb die

Eingabe von A vom 15. April 2023 als Einsprache entgegengenommen werde. In

der Folge reichte A am 28. April 2023 eine Einspracheergänzung ein und

erhob ergänzend zu den Ausführungen betreffend die Akteneinsicht auch

materielle Rügen zur Bewertung ihrer Prüfungslektion. Der Direktor der

Lehrerinnen- und Lehrerbildung Maturitätsschulen replizierte am 23. Mai

2023 im Wesentlichen mit einer Begründung des Prüfungsentscheids. Am

19. Juni 2023 stellte die Philosophische Fakultät A diese Replik zur

Stellungnahme zu und machte im Begleitschreiben Ausführungen dazu, weshalb

ihrer Ansicht nach für berufspraktische Prüfungen keine Protokollierungspflicht

bestehe und die Notizen des Prüfungsteams nicht der Akteneinsicht unterlägen. A

replizierte am 17. Juli 2023. Der Direktor der Lehrerinnen- und

Lehrerbildung Maturitätsschulen erstattete am 9. Oktober 2023 eine Duplik.

Diese wurde A nicht zur Stellungnahme zugestellt, sondern erst gemeinsam mit

der Verfügung der Philosophischen Fakultät vom 25. Oktober 2023, mit

welcher die Einsprache von A abgewiesen wurde.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 25. November 2023

Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte im

Wesentlichen vollständige Akteneinsicht sowie die Aufhebung des

Nichtbestehensentscheids unter Erteilung einer Note von mindestens 4,0 für die

"Prüfungslektion Deutsch"; eventualiter die Rückweisung an die

Vorinstanz und subeventualiter die Durchführung der Wiederholungsprüfung der

"Prüfungslektion Deutsch" mit anderen Fachexpertinnen und

Fachexperten. Mit Beschluss vom 4. Juli 2024 hiess die Rekurskommission

das Rechtsmittel von A teilweise gut und wies die Angelegenheit zwecks

Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Philosophische Fakultät zurück. So sei A

zumindest der ausgefüllte Bewertungsbogen für die "Prüfungslektion

Deutsch" herauszugeben und sei die Bewertung der "Prüfungslektion

Deutsch" so zu begründen, dass A den Prüfungsablauf rekonstruieren könne.

Im Übrigen wies sie den Rekurs ab.

III.

Am 16. September 2024 erhob A hiergegen Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen erneut vollständige

Akteneinsicht sowie die Aufhebung des Nichtbestehensentscheids unter Erteilung

einer Note von mindestens 4,0 für die "Prüfungslektion Deutsch".

Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Wiederholungsprüfung der

"Prüfungslektion Deutsch" mit anderen Fachexpertinnen und Fachexperten

durchzuführen.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am

26.

September 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Philosophische

Fakultät beantragte am 24. Oktober 2024 die Feststellung, dass es sich bei

den Bewertungsbögen für die "Prüfungslektion Deutsch" um interne

Akten handle, sowie die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten

sei. A replizierte am 8. November 2023.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Universität

zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März

1998.

[UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2

1.2.1

Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG

können Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41

N. 29; vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 13 ff.).

Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3

in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

anfechtbar.

1.2.2

Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr,

25.

Mai 2021, VB.2021.00045, E. 1.2.2 – 14. November 2019,

VB.2019.00439, E. 2.2 – 11. November 2015, VB.2015.00329, E. 3.1

– 17. September 2015, VB.2015.00051, E. 9). Sie sind jedoch

ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an

welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr

verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des

höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi,

§ 19a N. 64 f.). Dies trifft vorliegend nicht zu, weil die Vorinstanz

der Beschwerdegegnerin keine konkreten Vorgaben macht, wie sie nach Gewährung

Dispositiv

des rechtlichen Gehörs neu zu entscheiden habe. Demnach bleibt zu prüfen, ob

sich der vorinstanzliche Entscheid beim Verwaltungsgericht als

Zwischenentscheid anfechten lässt.

1.2.3

Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche – wie hier – weder die

Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG

nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ob

die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Anfechtung eines

Zwischenentscheids gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären;

soweit sie aber nicht ins Auge springen, sind sie zu substanziieren (Bertschi, § 19a

N. 47 und 54).

Grundsätzlich stellt die Verlängerung oder Verteuerung des

Verfahrens durch einen Rückweisungsentscheid keinen irreparablen Nachteil dar.

Vorbehalten bleiben die Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung sowie die

drohende Verletzung des Fairnessgebots (Bertschi, § 19a N. 50).

Hierbei genügt eine sinngemässe Geltendmachung der entsprechenden Nachteile

(VGr, 22. Februar 2012, VB.2011.00751, E. 1.1). Die

Beschwerdegegnerin wirft der Vorinstanz hinreichend konkret vor, dass sie durch

ihren Rückweisungsentscheid die Gefahr einer Rechtsverzögerung schaffe (vgl.

ausführlich hierzu sogleich E. 2). Damit ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin bringt zunächst im Wesentlichen vor, dass der

vorinstanzliche Entscheid sich nur mit einer ihrer aufgeworfenen Rügen –

nämlich derjenigen der Einsicht in den Bewertungsbogen – befasst habe und auf

dieser Grundlage eine Gutheissung ihres Rekurses mit Rückweisung erfolgt sei.

Das Verfahren daure nun aber schon eineinhalb Jahre und könnte sich, wenn die

Vorinstanz sich "wie beim angefochtenen Beschluss in künftigen

Rechtsgängen wieder darauf [beschränkt], jeweils nur ein Problem zu

lösen", noch über weitere Jahre hinziehen. Dies sei problematisch, da die

Beschwerdeführerin ohne Lehrdiplom nur befristet und höchstens für insgesamt

sechs Jahre angestellt werden könne (vgl. § 3 der Mittelschul- und

Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 [MBVO, LS 413.111]),

wovon sie seit ihrem Einstieg in die Tätigkeit als Lehrerin Mitte 2021 bereits

die Hälfte "verbraucht" habe. Sie befinde sich entsprechend in einer

unsicheren Lage, sei bei Bewerbungen gegenüber Personen mit Lehrdiplom

benachteiligt und verdiene weniger (vgl. § 6 ff. MBVO). Wolle die

Beschwerdeführerin nicht in drei Jahren mit leeren Händen dastehen, müsse sie

nun Alternativen in Betracht ziehen, die Geld und Aufwand kosteten, sich aber

bei einem allfälligen späteren Obsiegen in der Sache im vorliegenden Verfahren

als nutzlos erwiesen. Dadurch, dass die Vorinstanz sich mit mehreren Vorbringen

(formeller Natur) ihrerseits im Rekursverfahren nicht auseinandergesetzt habe

(beispielsweise der Zuständigkeit und der Kognition), habe sie mit ihrem

Rückweisungsentscheid eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung begangen.

2.2 Die

Beschwerdeführerin erhob im Rekursverfahren mehrere Rügen formeller Natur

(insbesondere betreffend die Kognition und die Zuständigkeit der

Beschwerdegegnerin sowie das Akteneinsichtsrecht) gegen den Einspracheentscheid

und das Einspracheverfahren, die – falls sie sich als zutreffend erweisen –

alle ebenfalls zur Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids führen müssten

und die nicht auf den ersten Blick als aussichtslos zu qualifizieren sind.

Entsprechend nahm die Vorinstanz in Kauf, indem sie diese Rügen in ihrem

Rückweisungsentscheid unbehandelt liess, dass sie in einem zweiten Rechtsgang

einen neuen Einspracheentscheid, der mit den gleichen, im ersten Rechtsgang

unbehandelt gebliebenen (behaupteten) Mängeln beschlagen ist, beurteilen und

allenfalls erneut einen Rückweisungsentscheid fällen muss. Dies führte zu einer

erheblichen Verfahrensverzögerung, für die keine Rechtfertigung ersichtlich ist

und die der Beschwerdeführerin angesichts ihrer beruflichen Situation nicht

zumutbar ist. Entsprechend führt das Vorgehen der Vorinstanz, ausschliesslich

die Verletzung des Akteneinsichtsrechts (in nur einem Aspekt) zu behandeln und die

Sache nur gestützt hierauf an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, ohne die

übrigen Rügen der Beschwerdeführerin zu formellen Aspekten des

Einspracheverfahrens zu prüfen, im vorliegenden Fall zu einer Rechtsverzögerung.

Anzumerken bleibt, dass das Dispositiv des

Rekursentscheids missverständlich ist: Zwar äussert sich der Entscheid, wie

eben ausgeführt, nicht zu zahlreichen Vorbringen der Beschwerdeführerin und

beschränkt sich einzig auf die Behandlung ihres Antrags auf Akteneinsicht,

welcher gutgeheissen wird. Dennoch verfügt die Vorinstanz "im

Übrigen" eine Abweisung des Rekurses (Dispositiv-Ziff. I Abs. 2).

2.3 Nach dem

Gesagten wäre der Rekursentscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,

erneut über die Sache zu befinden und alle formellen Rügen der

Beschwerdeführerin zu behandeln. Aufgrund der beruflichen Situation der

Beschwerdeführerin, welche eine beschleunigte Behandlung ihrer Rechtsmittel

gebietet, und da sie die entsprechenden Rügen auch vor Verwaltungsgericht noch

einmal erhoben und begründet hat, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall

ausnahmsweise, dass das Verwaltungsgericht im Sinn der Verfahrenseffizienz selbst

über die formellen Rügen der Beschwerdeführerin befindet.

3.

3.1 Die

Beschwerdeführerin rügt, dass gar nicht der Studiendekan der Beschwerdegegnerin

für die Behandlung ihrer Einsprache zuständig gewesen wäre, sondern der

Direktor des Instituts für Erziehungswissenschaften. Sie verweist auf § 10a

lit. c und § 10b Abs. 3 VRG, aus welchen hervorgehe, dass die

Einsprache zwingend durch dieselbe Behörde zu behandeln sei, welche schon die

streitbetroffene Anordnung – in diesem Fall den Notenbrief betreffend die

ungenügende Bewertung der "Prüfungslektion Deutsch" – erlassen habe.

Ausserdem hätte sich der Studiendekan der Beschwerdegegnerin nicht in der

Kognition beschränken dürfen, sondern hätte die Einsprache umfassend prüfen

müssen.

3.2 Das in § 10b VRG geregelte Einspracheverfahren kommt zur Anwendung, wenn eine Behörde im

Rahmen von § 10a lit. c VRG auf die Begründung einer Anordnung

verzichtet und stattdessen die Möglichkeit einer Einsprache gewährt (vgl.

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10b N. 4). Hierbei überprüft die

Behörde die angefochtene, von ihr selbst erlassene Anordnung noch einmal

umfassend, das heisst mit voller Kognition (Plüss, § 10b N. 12). Sinn

und Zweck des Einspracheverfahrens ist es, bei Massenverfügungen sowie

Verfügungen, die von den Adressaten erfahrungsgemäss akzeptiert werden, den

Begründungsaufwand zu verringern, indem zunächst eine unbegründete Verfügung

erlassen wird, die nur auf Einsprache hin begründet wird; dies dient der

Verfahrensökonomie (Plüss, § 10a N. 29). Zu diesem Zweck erlässt in

einem Einspracheverfahren gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz die gleiche

Instanz, welche bereits die erste (unbegründete) Anordnung erliess, auch den

(begründeten) Einspracheentscheid und nimmt hierbei noch einmal eine

vollständige Neubeurteilung vor (vgl. § 10b Abs. 3 VRG).

3.3 § 42 Abs. 2

der vom Universitätsrat erlassenen Rahmenverordnung über das "Lehrdiplom

für Maturitätsschulen" an der Philosophischen Fakultät der Universität

Zürich (RVO LfM, LS 415.456.1) sieht vor, dass die Mitteilung der

Ergebnisse der Prüfungsmodule der Diplomprüfung mit einem Notenbrief erfolgt.

Hierzu präzisiert § 53 RVO LfM, dass das Ergebnis eines Prüfungsmoduls der

Diplomprüfung im Anschluss an die jeweilige Prüfung mündlich mitgeteilt wird (Abs. 1)

und die Ergebnisse von der Direktorin bzw. dem Direktor der Lehrerinnen- und

Lehrerbildung Maturitätsschulen mittels Notenbrief einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung verfügt werden (Abs. 2). Gemäss § 60 Abs. 2 RVO LfM steht gegen den Notenbrief bezüglich der darin ausgewiesenen Leistungen

die Einsprache an die Studiendekanin oder den Studiendekan der Philosophischen

Fakultät offen.

Der Notenbrief ist ein unbegründeter Entscheid über die

Bewertung eines Prüfungsmoduls der Diplomprüfung. Damit dieser zu einer

anfechtbaren Anordnung eines Organs der Universität im Sinn von § 46 Abs. 2 UniG wird, benötigt er eine schriftliche Begründung des Prüfungsentscheids,

welche nach den zuvor dargelegten Grundsätzen in einem Einspracheverfahren

erwirkt wird. Hierfür muss innerhalb der verfügenden Instanz (in diesem Fall:

die Beschwerdegegnerin als Fakultät der Universität Zürich) nicht zwingend die gleiche

Stelle oder Person, welche den unbegründeten Entscheid verfügte, auch über die

Einsprache entscheiden. Die interne Organisation der Instanz kann für die

Ausgangsverfügung und den Einspracheentscheid unterschiedliche Zuständigkeiten

vorsehen. Folglich ist die Reglung in der Rahmenverordnung zum Studiengang

"Lehrdiplom für Maturitätsschulen", wonach der Studiendekan der

Beschwerdegegnerin für die Behandlung der Einsprachen gegen die mit Notenbrief des

Direktors Lehrerinnen- und Lehrerbildung Maturitätsschulen im Sinn von § 53 Abs. 2 RVO LfM verfügte Prüfungsbewertung und Abweisung vom Studium

zuständig ist, zulässig. Es besteht kein Anspruch auf eine Beurteilung der

Einsprache durch den Direktor Lehrerinnen- und Lehrerbildung Maturitätsschulen

oder direkt durch die Prüfungsexpertinnen und -experten. Der Einspracheentscheid

ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.

3.4 Die

Rahmenverordnung enthält keine Vorgaben betreffend die Kognition des

Studiendekans der Philosophischen Fakultät im Einspracheverfahren.

Wie zuvor ausgeführt, hat der Universitätsrat die

Zuständigkeit für das Einspracheverfahren zulässigerweise dem Studiendekan übertragen.

Dies macht das Einspracheverfahren jedoch nicht zu einem Rechtsmittelverfahren

mit devolutiver Wirkung, in welchem sich der Studiendekan in seiner Kognition

einschränken könnte: Im Einspracheverfahren wird eine bislang unbegründete

Ausgangsverfügung durch die gleiche Instanz neu beurteilt und erstmals begründet.

Diejenige Stelle, welche die Einsprache beurteilt, darf sich dabei in ihrer

Kognition nicht beschränken. Dies hätte ansonsten zur Folge, dass die

Beschwerdegegnerin als erste Instanz gar nie einen begründeten Entscheid mit "voller

Kognition" erlässt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist ihr

Einspracheverfahren gemäss RVO LfM denn auch keine "Zwischenform sui

generis zwischen Einsprache und Rekurs". Weder das

Verwaltungsrechtspflegegesetz noch das Universitätsgesetz noch die

Rahmenverordnung zum Studiengang "Lehrdiplom für Maturitätsschulen"

sehen ein Verfahren vor, in dem auf eine unbegründete Verfügung direkt ein

Rechtsmittelentscheid mit Kognitionsbeschränkung folgt. Folglich hat auch für

das hier streitbetroffene Einspracheverfahren an der Philosophischen Fakultät

der Grundsatz von § 10b Abs. 3 VRG zu gelten, wonach die die

Einsprache behandelnde Stelle der ersten Instanz eine vollumfängliche

Neubeurteilung und Begründung der ebenfalls von der ersten Instanz unbegründet verfügten

Anordnung vorzunehmen hat. Nur so ist eine sachgerechte Anfechtung der

Prüfungsbewertung im Rekursverfahren als erstem Rechtsmittelverfahren (vgl. § 46 Abs. 2 UniG) möglich. Nach dem Gesagten erweist sich die Praxis des

Studiendekans der Beschwerdegegnerin als rechtswidrig, sich im

Einspracheverfahren Zurückhaltung aufzuerlegen und die Rüge der

Unangemessenheit auszuschliessen. Unbehilflich ist hierbei der Verweis auf § 46 Abs. 4 UniG: Die Einsprache gemäss RVO LfM ist ein nicht-devolutiver

Rechtsbehelf, der auf die Begründung einer unbegründeten Verfügung abzielt,

kein Rechtsmittel im Sinn von § 46 UniG.

3.5 Im

vorliegenden Fall genügt der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom

25. Oktober 2023 den dargelegten Anforderungen nicht. Er beschränkt sich,

soweit den Inhalt der Bewertung des zweiten Versuchs der "Prüfungslektion

Deutsch" betreffend, auf eine Prozessgeschichte, eine sehr kurze

Darstellung einzelner Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie des Direktors der

Lehrerinnen- und Lehrerbildung Maturitätsschulen und den pauschalen Hinweis,

dass nach "sorgfältiger Durchsicht und Prüfung der Stellungnahmen"

des Direktors der Lehrerinnen- und Lehrerbildung Maturitätsschulen keine

Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Bewertung ausserhalb des weitreichenden

Ermessensspielraums der Prüfungskommission erfolgt sei. Die Bewertung sei

gesamthaft und im Einzelnen begründet und die Argumentation stringent und

nachvollziehbar, weshalb kein Grund bestehe, die Bewertung in Frage zu stellen.

Dies entspricht im Wesentlichen einem Rechtsmittelentscheid, der sich auf eine Rechtmässigkeitskontrolle

beschränkt, was nach dem Gesagten rechtswidrig ist. Der Studiendekan der

Beschwerdegegnerin wird bei der erneuten Behandlung der Einsprache der

Beschwerdeführerin im Einzelnen – nach gewährter Akteneinsicht – auf die Vorbringen

der Beschwerdeführerin einzugehen haben und auch die Überlegungen des Direktors

Lehrerinnen- und Lehrerbildung Maturitätsschulen respektive der

Prüfungsexpertinnen und -experten, die zum Nichtbestehensentscheid führten,

kritisch zu würdigen haben. Aufgrund der nicht devolutiven Natur des

Einspracheverfahrens wird er anschliessend eine begründete Verfügung über das

Prüfungsergebnis und dessen Folgen für das Studium zu erlassen haben.

3.6 Schliesslich

ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass ihre Praxis,

Einsprecherinnen und Einsprechern regelmässig keine Möglichkeit zur

Stellungnahme zur Duplik des prüfungsdurchführenden Lehrstuhls, respektive in

diesem Fall des Direktors Lehrerinnen- und Lehrerbildung Maturitätsschulen, zu

geben, weil diese Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren ohnehin

geheilt werden könne, unhaltbar ist. Es ist nicht der Sinn des aus

prozessökonomischen Gründen durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der

Heilung des rechtlichen Gehörs, dass Verwaltungsbeh.den sich über den

elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen,

dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen

allfällig angehobenen Rechtsmittelverfahren dann schon behoben würden (BGE 116 V 182 E. 3c; vgl. Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss,

St. Galler Kommentar, 2023, Art. 29 BV N. 26 fünfter

Spiegelstrich). Im Übrigen steht einer solchen Heilung nach dem Gesagten

entgegen, dass die Einsprachebehörde mit voller Kognition entscheidet, im

Rekurs hingegen nur eine falsche Rechtsanwendung und eine fehlerhafte

Sachverhaltsfeststellung gerügt werden können (§ 46 Abs. 4 UniG).

4.

4.1 Schliesslich

rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz zwar in Bezug auf die

unterlassene Herausgabe der Bewertungsbögen auf eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts

erkannt habe, die Frage, ob die "Prüfungslektion Deutsch" hätte

protokolliert werden müssen und ob eine Herausgabepflicht für die persönlichen

Notizen der Examinatoren bestand, aber offenliess.

4.2 Vorweg ist

festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin die Erwägung der

Vorinstanz, wonach die ausgefüllten Bewertungsbögen zur "Prüfungslektion

Deutsch" der Akteneinsicht unterliegen, nicht zu beanstanden ist. Die

Bewertungsbögen sind verfahrensbezogene Aktenstücke und bilden mutmasslich eine

wesentliche Grundlage des Entscheids über die Bewertung der

"Prüfungslektion Deutsch". Damit unterliegen sie gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des

verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) der Akteneinsicht

(vgl. BGE 140 V 464 E. 4.1; 132 V 387 E. 3.2). Ob

die zu gewährende Akteneinsicht in diese Bewertungsbögen einen Einfluss auf das

materielle Ergebnis der Einsprache hat, ist für die Frage der Gewährung des

rechtlichen Gehörs sodann irrelevant: Der Entscheid, ob ein grundsätzlich der

Akteneinsicht unterliegendes Aktenstück in der Sache relevant ist oder nicht,

obliegt der Beschwerdeführerin und nicht der aktenführenden Behörde (BGE 132 V 387 E. 3.2 mit Hinweisen; BGr, 15. Oktober 2024, 2C_72/2023, E. 3.1.1,

und 14. Oktober 2024, 1C_347/2024, E. 2.2). Bei diesem Ergebnis

braucht nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob die Beschwerdegegnerin im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren überhaupt zur Stellung eines Antrags betreffend

die zu gewährende Akteneinsicht legitimiert ist.

4.3 Schliesslich

kann im vorliegenden Fall noch nicht abschliessend über die Herausgabe weiterer

allfälliger Notizen der Prüfungsexpertinnen und -experten befunden werden, da

dies massgeblich davon abhängt, ob sich die Bewertung und der Ablauf der

"Prüfungslektion Deutsch" aus den Bewertungsbögen hinreichend

konstruieren lässt oder nicht. Grundsätzlich unterliegen persönliche

Aufzeichnungen der Examinatoren im Hinblick auf eine anschliessende Beratung

als rein interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehören, nicht der

Akteneinsicht. Diesen Handnotizen kommt bloss die Bedeutung einer

Gedankenstütze zur Vorbereitung des Prüfungsentscheids zu, welcher der

Beweischarakter abgeht (zum Ganzen BGr, 13. September 2019, 2C_505/2019, E. 4.1.1

mit Hinweisen). Dies ist jedoch dann zu relativieren, wenn nach der Beratung

der Examinatoren kein verschriftlichter Prüfungsentscheid erstellt wird, aus

dem sich die konsolidierten Beobachtungen und Wertungen des Prüfungsgremiums

ergeben (wie beispielsweise ein ausgefüllter Bewertungsbogen). Diesfalls würde

eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat durch eine Unterlassung der

Prüfungsexpertinnen und -experten in einen Beweisnotstand gedrängt, soweit sich

diese bezüglich ihrer Notizen auf eine Ausnahme vom Akteneinsichtsrecht

berufen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen Prüfungsverfahren so

gestaltet werden, dass der Ablauf der Prüfung vor einer Rechtsmittelinstanz

rekonstruiert werden kann und dieser ermöglicht wird, die Bewertung zu

beurteilen. Ist eine Überprüfung des Examens undurchführbar, so ist Art. 29

Abs. 2 BV verletzt (BGr, 13. September 2019, 2C_505/2019, E. 4.1.1

– 8. Juli 2014, 2C_632/2013, E. 4.2 – 28. November 2012,

2C_463/2012, E. 2.2). Ob das Prüfungsverfahren im vorliegenden Fall diesen

Anforderungen gerecht wurde, lässt sich erst nach Beizug der Bewertungsbögen

beurteilen. Dass für die "Prüfungslektion Deutsch" eine über diesen

Minimalstandard hinausgehende Protokollierungspflicht bestanden hätte, ist

hingegen weder nach Bundes- noch nach kantonalem Recht ersichtlich.

5.

Über den Hauptantrag der Beschwerdeführerin, die

Prüfungslektion Deutsch sei mit mindestens der Note 4,0 zu bewerten, kann

vorliegend nicht befunden werden, da diesbezüglich nach dem Gesagten noch gar

keine begründete Verfügung vorliegt. Die Beschwerdeführerin wird nach Erhalt

des neu zu fällenden Einspracheentscheids erneut Rechtsmittel hiergegen

einlegen können. In diesem Zusammenhang ist auch nicht weiter auf die Frage

einzugehen, ob die Vorinstanz im Rekursverfahren die Verletzung des

Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren hätte heilen

können, zumal die Rekurskommission ohnehin nicht die gleiche Kognition wie die

Beschwerdegegnerin hat (vgl. zuvor E. 3.4) und der vorinstanzliche

Entscheid sowieso aufzuheben ist. Ausserdem wird die Beschwerdegegnerin die

Frage zu beantworten haben, inwiefern die Beschwerdeführerin auch noch Rügen

gegen die Bewertung ihres ersten Prüfungsversuchs vorbringen kann.

6.

6.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde im Eventualantrag gutzuheissen, der vorinstanzliche

Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss

wären die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch, die Kosten je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin

und der Vorinstanz zu überbinden, da letztere mit ihrer Rechtsverzögerung und

dem unklaren Dispositiv ihres Rekursentscheids die Prozessführung der

Beschwerdeführerin veranlasste (vgl. Plüss, § 13 N. 59).

7.

Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel

ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113

BGG).

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen

Zwischenentscheid, der das Verfahren nicht abschliesst. Als solcher lässt er

sich nach Art. 93 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nur

anfechten, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)

oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss der Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen vom 4. Juli 2024 und der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2023 werden aufgehoben. Die

Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.