VB.2024.00559
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00559
20. November 2025Deutsch24 min
(URT.2025.26763)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00559
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident
André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
Kanton Aargau,
vertreten
durch das Departement Gesundheit und
Soziales,
Kantonaler Sozialdienst,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten
durch die Sicherheitsdirektion,
Kantonales Sozialamt,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe (Kostenersatz; interkantonale
Zuständigkeit),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A (nachfolgend:
Unterstützter), geboren 2004, lebte von Juni 2011 bis Februar 2020 im
Kinderheim B (AG). Von Februar 2020 bis Juni 2020 wohnte er bei einer
Pflegefamilie in C (ZH). Anschliessend hielt er sich bis im Sommer 2021 im
Haushalt seiner Mutter in D (AG) auf. Im September 2021wurde der
Unterstützte in der Stiftung E in F (AG) platziert. Im November 2021
folgte eine Umplatzierung in eine Pflegefamilie in G (ZH). Zwischen September
2022 und 30. November 2022 erfolgte eine Übergangsplatzierung bei einer
Gastfamilie in H (ZH). Am 1. Dezember 2022 zog er schliesslich in
eine Wohnung des Vereins I, einem Jugendwohnraum in J (ZH), damit er
die Tagesstruktur von K in Anspruch nehmen konnte.
Mit Entscheid des Bezirksgerichts
Bremgarten vom 19. August 2022 wurde für den Unterstützten eine
Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung per 26. August
2022 eingerichtet. Diese umfasst insbesondere die Besorgung der finanziellen
Belange, die Sicherstellung einer geeigneten Wohnsituation beziehungsweise
Unterbringung, die Sicherstellung einer geeigneten Ausbildung, Erwerbstätigkeit
und Tagesstruktur sowie den Aufbau von Beziehungen und die Förderung des sozialen
Umfelds.
B. Am 25. Januar
2023 schickte die Stadt J dem Kantonalen Sozialamt Zürich eine
Unterstützungsanzeige zur Geltendmachung des Kostenersatzes nach § 44 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) samt diversen Beilagen und
beantragte insbesondere, der Unterstützungswohnsitz von A sei ab 1. Januar
2023 der Gemeinde D (AG) zuzuordnen bzw. durch das Kantonale
Sozialamt Zürich sei gemäss Art. 29 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni
1977 (ZUG; SR 851.1) eine diesbezügliche Klärung mit der zuständigen ausserkantonalen
Stelle herbeizuführen. Nach durchgeführtem und gescheitertem Einigungsverfahren
stellte der Kanton Zürich dem Kanton Aargau mit Schreiben vom 17. Oktober
2023 eine Notfall-Unterstützungsanzeige nach Art. 30 ZUG zu. Am 17. November
2023 erhob der Kanton Aargau gegen die Unterstützungsanzeige Einsprache.
C. Mit Verfügung vom
15. August 2024 wies das Kantonale Sozialamt Zürich die Einsprache des Kantons
Aargau in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 ZUG ab (Dispositivziffer I).
Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositivziffer II).
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom 15. August
2024.
liess der Kanton Aargau (vertreten durch den Kantonalen Sozialdienst) am
16.
September 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zürich erheben. Er
liess beantragen, dass die angefochtene Verfügung unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen vollumfänglich aufzuheben sei. Es sei festzustellen, dass
der Unterstützungswohnsitz des Unterstützten nicht im Kanton Aargau bei der
Gemeinde D (AG) liege und der Kanton Aargau folglich nicht
ersatzpflichtig sei. Der Kanton Zürich (vertreten durch das Kantonale
Sozialamt) liess mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 (Eingang am 24. Oktober
2024) seine Beschwerdeantwort per Weibeldienst einreichen und beantragen, die
Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen. Mit Schreiben vom 7. November
2024.
liess der Kanton Aargau replizieren, an seinen Anträgen festhalten und
geltend machen, die Beschwerdeantwort sei verspätet und deshalb aus dem Recht
zu weisen. Am 15. November 2024 liess der Kanton Zürich auf eine
Stellungnahme verzichten und ebenfalls an seinen Anträgen festhalten. Es
erfolgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der
Einspracheentscheid vom 15. August 2024 stützt sich auf Art. 34 Abs. 1
ZUG. Nach Art. 34 Abs. 2 ZUG wird der die Einsprache abweisende
Beschluss des fordernden Kantons rechtskräftig, wenn der einsprechende Kanton
nicht binnen 30 Tagen nach Empfang bei der zuständigen richterlichen
Behörde des Kantons Beschwerde erhebt. Der vorliegend angefochtene
Einspracheentscheid des Kantonalen Sozialamts Zürich bildet damit eine
letztinstanzliche Verwaltungsanordnung, gegen die gemäss § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden kann. Folglich ist dieses zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. VGr, 21. März 2024,
VB.2021.00735, E. 1.1).
1.2
Der
Beschwerdegegner verlangt vom Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten der
Notfall-Unterstützung ab 1. Januar 2023, namentlich des Grundbetrags von
Fr. 767.-/Monat, der Wohnkosten von Fr. 1'023.-/Monat sowie der
ungedeckten Gesundheitskosten. Bei Streitigkeiten über periodisch
wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen
Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler
VGr, 25. August 2022, VB.2022.00277, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).
Damit übersteigt der Streitwert
des vorliegenden Verfahrens den Betrag von Fr. 20'000.-, weshalb die
Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 und
§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.3
Da auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.4
Dem
Beschwerdegegner wurde mit Präsidialverfügung vom 18. September 2024 eine
Frist von 30 Tagen gesetzt, um dem Verwaltungsgericht die
Beschwerdeantwort einzureichen. Die Verfügung wurde dem Beschwerdegegner über
den kantonsinternen Weibeldienst zugestellt. Als Zustellungszeitpunkt gilt in
diesem Fall die Inempfangnahme durch den internen Weibeldienst (VGr, 23. März
2020, VB.2019.00786, E. 1.3; 13. Februar 2019, VB.2018.00345,
E. 1.3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 50). Vorliegend
nahm der Weibel die Präsidialverfügung vom 18. September 2024 am 20. September
2024.
entgegen, weshalb die 30-tägige Frist am 21. September 2024 begann
und am 21. Oktober 2024 endete (§ 11 Abs. 1 VRG). Der
Beschwerdegegner erstattete die Beschwerdeantwort jedoch erst mit Schreiben vom
22.
Oktober 2024 (Zustellung mittels Weibeldienstes am 24. Oktober 2024)
und damit verspätet (vgl. § 11 Abs. 2 VRG). Soweit nicht die
behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG
deren Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel aus dem
Recht zu weisen (VGr, 23. März 2020, VB.2019.00786, E. 1.3; Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 26). Die betreffende Eingabe enthält
keine für das vorliegende Urteil relevanten Neuerungen und ist daher
unbeachtlich.
2.
2.1
Das
Zuständigkeitsgesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung einer
bedürftigen Person, die sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist, und regelt
den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 1
und 2 ZUG). Danach obliegt die Unterstützung eines Schweizer Bürgers bzw. einer
Schweizer Bürgerin grundsätzlich dem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG).
Ist er oder sie ausserhalb seines bzw. ihres Wohnkantons auf sofortige Hilfe
angewiesen, so ist der Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig (Art. 13
Abs. 1 ZUG). Gemeint ist die sofort zu leistende (zeitlich dringende),
nicht die bloss unvermeidliche (sachlich, aber nicht unbedingt zeitlich
dringende) Hilfe (sogenannte Notfallhilfe). Es bleibt allerdings dem
notfallhilfeleistenden Aufenthaltskanton überlassen, was er als sofortige Hilfe
betrachtet und was nicht (vgl. Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über
die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. A., Zürich 1994,
Rz. 186). Der Wohnkanton hat ihm dabei die Kosten der notwendigen und der
in seinem Auftrag ausgerichteten weiteren Unterstützung sowie die Kosten für
die Rückkehr der unterstützten Person an den Wohnort zu vergüten (Art. 14
Abs. 1 ZUG). Diese Regelung bewahrt den Aufenthaltskanton davor, die
finanziellen Konsequenzen der Notfallunterstützung selbst tragen zu müssen,
wodurch ein rascher Entscheid im Sinn einer sach- und zeitgerechten
Hilfeleistung erleichtert wird (BBl 1990 I 49 ff., 65).
2.2
Als Wohnkanton
wird derjenige Kanton bezeichnet, in dem sich die unterstützungsbedürftige
Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; hier hat sie ihren
Unterstützungswohnsitz (Art. 4 Abs. 1 ZUG; vgl. BGE 139 V 433 E. 3.2.1
mit Hinweis). Die polizeiliche Anmeldung gilt als Wohnsitzbegründung, wenn
nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später
begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG).
2.3
Das minderjährige
Kind teilt grundsätzlich – unabhängig von seinem Aufenthaltsort – den
Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen
elterlicher Sorge es steht (Art. 7 Abs. 1 ZUG). Haben die Eltern
keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, teilt es den
Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt (Art. 7 Abs. 2
ZUG). Wohnt es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil, hat es
demgegenüber einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten
Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 ZUG
(Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). Letzteres ist der Fall bei
Minderjährigen, welche unter elterlicher Sorge stehen, wirtschaftlich unselbständig
sind und dauerhaft nicht bei den Eltern oder einem Elternteil leben. Erfasst
werden durch diese Bestimmung freiwillige und behördliche Fremdplatzierungen
ohne Entzug der elterlichen Sorge (BGE 143 V 451 E. 8.4.2; BGr,
17.
Juni 2020, 8C_833/2019, E. 3.2.4; Thomet, Rz. 125). Als
eigener Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes gemäss Art. 7
Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG gilt der Ort,
an dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder
einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat. Der derart definierte
Unterstützungswohnsitz bleibt künftig für die gesamte Dauer der
Fremdplatzierung der gleiche, auch wenn die Eltern oder der sorgeberechtigte
Elternteil den Wohnsitz wechseln (vgl. zum Ganzen BGE 139 V 433 E. 3.2.2
mit Hinweisen; 149 V 240 E. 5.2.3.1).
2.4
Gemäss Art. 5
ZUG begründet der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen
Einrichtung keinen Unterstützungswohnsitz. Der bestehende
Unterstützungswohnsitz besteht beim Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in
eine andere Einrichtung fort (Art. 9 Abs. 3 ZUG). Auch der
freiwillige Eintritt in ein Heim schliesst die Wohnsitzbegründung aus. Diese
Regelung dient unter anderem dem Schutz der Standortkantone und soll dabei den
Anreiz nach kantonsexterner Unterbringung unterstützungsbedürftiger Personen
verringern (BGE 138 V 23 E. 3.1.3; Thomet, Rz. 109). Die
Regelung von Art. 5 und Art. 9 ZUG geht derjenigen von Art. 4
Abs. 2 ZUG grundsätzlich vor. Der Unterstützungswohnsitz kann sich damit
insbesondere bei Heiminsassen vom Ort der tatsächlichen Anwesenheit
unterscheiden (BGr, 7. November 2014, 8C_530/2014, E. 3.2 mit
weiteren Hinweisen).
2.5
Lebte eine bis
anhin minderjährige Person dauernd von den Eltern getrennt und dauert der
(freiwillige oder unfreiwillige) Aufenthalt in einem Heim auch bei Eintritt der
Volljährigkeit weiter an, kann Art. 4 Abs. 1 ZUG keine Anwendung
finden. In diesem Fall ist nämlich gemäss Art. 5 in Verbindung mit
Art. 9 Abs. 3 ZUG sowohl eine Wohnsitzbegründung am Ort des Heimes
wie auch eine Beendigung des bisherigen Unterstützungswohnsitzes grundsätzlich
ausgeschlossen. Art. 9 Abs. 3 ZUG hält explizit fest, dass eine
behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege einen
bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht beendigt. Vielmehr dauert der als Kind
gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG begründete Wohnsitz bis
zum Austritt aus dem Heim als perpetuierter Wohnsitz weiter an. Dabei ist es
unerheblich, ob die Unterbringung förmlich beschlossen oder bloss faktisch
veranlasst wurde (zum Ganzen VGr, 26. August 2020, VB.2020.00241,
E. 4.4 f. mit Hinweisen).
3.
Vorliegend ist es unbestritten,
dass der Unterstützte während des Aufenthalts bei seiner Mutter in D (AG)
einen Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 2 ZUG begründete.
Ebenfalls ist unbestritten, dass mit der Platzierung in F (AG) und
anschliessend in G (ZH) sowie in H (ZH) ein perpetuierter
Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG in D (AG)
bis 30. November 2022 bestehen blieb. Streitig ist hingegen, ob der
Unterstützte mit seinem Umzug nach J (ZH) einen neuen
Unterstützungswohnsitz nach Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
Art. 9 Abs. 1 und 2 ZUG begründete oder ob infolge eines Heimeintritts
(Art. 5 sowie Art. 9 Abs. 3 ZUG) weiterhin der perpetuierte
Unterstützungswohnsitz in D (AG) massgebend ist.
4.
4.1
Der Heimbegriff
wird in Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG nicht definiert. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich daraus, dass die Anwendung von
Art. 5 ZUG immer mit Bezug auf den zur Diskussion stehenden Sachverhalt zu
prüfen ist, um einer zeitgemässen Interpretation des Heimbegriffs gerecht zu
werden. Es entsprach dem Willen des Gesetzgebers, den Heimbegriff gerade wegen der
sich wandelnden Verhältnisse und wegen trotz gleicher Bezeichnung
unterschiedlich ausgestalteter Therapieformen nicht zu definieren (BGr,
7.
Juni 2000, 2A.603/1999, E. 3a, 3c = ZBl 102/2001 S. 331; BBl 1990
I 49 ff., 59; zum Ganzen [sowie auch zum Nachfolgenden] VGr, 19. Februar
2015, VB.2014.00673, E. 4).
4.2
Nach dem
Gesetzeswortlaut, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck ist der
Begriff "Heim" in einem weiten Sinn zu verstehen. Unter einem Heim
ist nach der Rechtsprechung und Literatur ein organisierter, von einer oder
mehreren Personen geleiteter und von Angestellten besorgter kollektiver
Haushalt zu verstehen, der bezweckt, fremden Personen gegen Entgelt und
ausnahmsweise unentgeltlich Unterkunft, Verpflegung und gewisse weitere
Dienstleistungen zu gewähren. Als Beurteilungskriterium kommen also die Art und
das Mass der angebotenen Dienstleistungen, der Grad der feststellbaren
Fremdbestimmung sowie der Abhängigkeitsgrad der betroffenen Person infrage (BGE 141 V 255 E. 4.2; BGr, 7. November 2014, 8C_530/2014, E. 3.2.1;
Thomet, N. 111).
4.3
Das Bundesgericht
hielt in einem Entscheid betreffend die Frage, ob eine Austrittswohnung nach
einer stationären Therapie als Heim zu qualifizieren sei, fest, dass aufgrund der
weiten Auslegung auch therapeutische Wohngemeinschaften unter den Heimbegriff
fallen können, wobei die angebotenen und zum Teil obligatorischen
Dienstleistungen sowie der Grad der Fremdbestimmung der Bewohner berücksichtigt
wurden (BGr, 7. Januar 2000, 2A.300/1999, E. 3b). So kann der Begriff
Heim auch therapeutische Wohngemeinschaften und andere vergleichbare Wohnformen
umfassen (BGr, 7. Juni 2000, 2A.603.1999, E. 3a). Es muss demzufolge
ein über das reine Wohnen hinausgehender Zweck gegeben sein (BGr, 7. November
2014, 8C_530/2014, E. 3.2.1).
4.4
Für die
Heimeigenschaft sind u. a. folgende Kriterien
massgebend: Unterbringung in einem kollektiv besorgten Haushalt; Zweck der
Unterkunft; Gewährung von Obdach, Verpflegung und weiteren Dienstleistungen;
Fremdbestimmungs- und Abhängigkeitsgrad. In Bezug auf ein begleitetes Wohnen
ergibt sich, dass weder der Abhängigkeits- noch der Fremdbestimmungsgrad
besonders hoch sind. Müssen sich die Bewohner jedoch an Hausregeln halten, die
über das bei einem normalen Mietverhältnis Übliche hinausgehen, und
insbesondere regelmässig Besuch von einer beim begleiteten Wohnen angestellten
Person empfangen, kann auch eine begleitete Wohnform unter den Heimbegriff
fallen. Ausserdem haben begleitete Wohnformen in der Regel den Zweck, die
Bewohner auf ein selbständiges Wohnen vorzubereiten (vgl.
Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 3.2.01 Ziff. 3.1
[abrufbar unter: www.sozialhilfe.zh.ch] sowie Handbuch Soziales des Kantons
Aargau, Kap. 3.1.3 [abrufbar unter: www.ag.ch > Themen > Soziales
& Gesellschaft > Soziale Sicherheit > Handbuch Soziales]).
4.5
Ein Heimaufenthalt
führt jedoch nicht dazu, dass der Unterstützungswohnsitz praktisch nicht mehr
ändern kann. Hat die unterstützungsbedürftige Person ihre Beziehungen zum
bisherigen Kanton abgebrochen und in subjektiver wie objektiver Hinsicht ein
neues Verhältnis zu einem anderen Kanton begründet, kann der
Unterstützungswohnsitz trotz ununterbrochenem Heimaufenthalt wechseln. Dabei
kommt es jedoch auf die Umstände des Einzelfalles an, etwa wenn die wichtigsten
Bezugspersonen in einen anderen Kanton wechseln und die
unterstützungsbedürftige Person ihnen vorwiegend aus familiären und nicht nur
medizinischen Gründen durch einen Heimwechsel folgt (BGr, 10. Juli 2007,
2A.714/2006, E. 3.3; 24. September 2010, 8C_79/2010, E. 7.2 f.).
5.
5.1
Der
Beschwerdegegner begründete in seiner Verfügung vom 15. August 2024 den
Unterstützungswohnsitz in D (AG) folgendermassen:
5.1.1
Der Verein I
miete geeigneten und günstigen Wohnraum und gebe ihn gegen eine zusätzliche
Gebühr in Untermiete an junge Erwachsene zwischen 16 und 26 Jahren in
Ausbildung weiter. Gemäss dem Untermietvertrag zwischen dem Verein I und
dem Unterstützten sei die Vermietung des Wohnraums nur möglich, wenn der Mieter
zwischen 16 und 26 Jahren alt sei, das jährliche Einkommen
Fr. 30'000.- nicht übersteige und eine geregelte Tagesstruktur bestehe.
Weiter sei der Mieter verpflichtet, die Geschäftsstelle des Vereins I zu
informieren, wenn eine Ausbildung oder Tagesstruktur abgebrochen würde. Alsdann
müsse der Mieter innert sechs Monaten ausziehen.
5.1.2
Gemäss der
Auskunft der Beiständin des Unterstützten stamme dieser aus einer Familie mit
Mehrfachbelastungen. Er weise eine niedrige Intelligenz (klinischer Eindruck)
sowie eine Störung des Sozialverhaltens auf. Gemäss den sozialpädagogischen
Fachpersonen und den Pflegefamilien entspreche seine emotionale Entwicklung
jener eines 14- bis 15-Jährigen. Aufgrund seiner diversen
Entwicklungsverzögerungen sei er trotz Volljährigkeit weiterhin auf
Unterstützung im Alltag und in der Lebensführung angewiesen. Es sei dem
Unterstützten jedoch gelungen, Vertrauen zu seinem Coach aufzubauen, was ein
grosser Fortschritt darstelle. Ein Wegfall des Coachs würde aufgrund der
vorhandenen Bindungsproblematik des Unterstützten eine neue psychische
Instabilität auslösen. Das Coaching umfasse eine persönliche Begleitung, eine
Wohnbegleitung sowie den Arbeitsplatzerhalt.
5.1.3
Der Unterstützte
habe entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen neuen
Unterstützungswohnsitz in J (ZH) begründet, auch wenn der Untermietvertrag
und der Vertrag über den Besuch der Tagesstruktur von K unbefristet ausgestellt
worden seien, er weder die Wochenenden noch die Ferien bei seiner Mutter
verbringen könne sowie erklärt habe, dass er unbefristet in J (ZH)
verbleiben wolle. Der Unterstützte habe aufgrund seiner Biografie mit erhöhten
Herausforderungen zu kämpfen und verfüge auch als Volljähriger nicht über
genügend Kompetenzen, seinen Alltag sowie seine Aufgaben und Pflichten ohne
Unterstützung zu meistern. Die Ausführungen der Beiständin zeigten, dass das selbständige
Wohnen in der Wohnung des Vereins I nur mit einem aufwändigen Setting
möglich sei und der Unterstützte zwingend einer Wohnbegleitung bedürfe. Diese
Wohnbegleitung müsse wegen der Bindungsproblematik von seinem bisherigen Coach
durchgeführt werden, zu welchem er bereits Vertrauen aufgebaut habe. Es sei
davon auszugehen, dass wie bei der Wohnbegleitung durch den Verein I
ebenfalls Krisen- und Standortgespräche stattfänden, der Unterstützte Hilfe in
lebenspraktischen und persönlichen Bereichen erhalte und den Coach dafür in
seiner Wohnung empfangen müsse. Die gesamten Umstände sprächen für einen
Abhängigkeits- und Fremdbestimmungsgrad, welcher über ein normales
Mietverhältnis hinausgehe.
5.1.4
Abschliessend
handle es sich beim vorliegenden Setting um ein begleitetes Wohnen, welches
sozialhilferechtlich als Heimaufenthalt zu qualifizieren sei. Damit bestehe der
Unterstützungswohnsitz in D (AG) weiter und es sei kein neuer
Unterstützungswohnsitz in J (ZH) begründet worden.
5.2
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass der Verein gemäss dem angeführten
Untermietvertrag berechtigt sei, diesen bei Wegfall der Voraussetzungen zu kündigen.
Die Geschäftsstelle könne jedoch Ausnahmen vorsehen. Dies zeige, dass die
Voraussetzungen für die Wohnung des Vereins I nicht strikt durchgesetzt
würden. Dies betreffe auch die Voraussetzung der geregelten Tagesstruktur, wie
der vorliegende Fall aufzeige. Der Unterstützte habe gemäss der E-Mail seiner
Beiständin vom 18. Januar 2023 die Tagesstruktur von K zu diesem Zeitpunkt
bereits seit einer Woche nicht mehr besucht. Er habe gemäss dem Kurzbericht des
Coachs vom 1. Februar 2024 erst wieder ab dem 6. Oktober 2023 an
einem geschützten Arbeitsplatz der Stiftung L gearbeitet. Somit habe er
über neun Monate keine geregelte Tagesstruktur gehabt und habe dennoch seine
Wohnung beim Verein I behalten können. Zudem sehe der Verein I keine
weiteren Bedingungen und Einschränkungen vor, welche über ein normales
Mietverhältnis hinausgingen. Auch verlange der Verein I keinen
regelmässigen Besuch einer Betreuungsperson für begleitetes Wohnen. Der Verein
selbst biete zwar Wohnbegleitungen an, eine solche würde aber vom Unterstützten
nicht in Anspruch genommen. Die Wohnung sei sodann nicht möbliert. Ferner sehe
der Unterstützte seinen Coach nur einmal in der Woche. Folglich liege keine
Fremdbestimmung und Abhängigkeit vor, welche auf einen Heimaufenthalt hindeuten
würden. Zudem beruhten das externe Coaching und die Unterkunft beim Verein I
auf freiwilliger Basis und seien nicht amtlich angeordnet worden.
6.
6.1
Es kann auf die
zutreffenden Ausführungen der Verfügung vom 15. August 2024 verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 VRG), was die Elemente für und
gegen eine Fremdbestimmung und Abhängigkeit im Sinn eines begleiteten Wohnens
betrifft (vorne E. 5.1).
6.2
Der
Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass der Verein I über einen
gewissen Spielraum verfügt, was die Einhaltung der dargelegten Voraussetzungen
betrifft. Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nicht
ersichtlich, dass der Verein I diese Voraussetzungen nicht durchsetzen
würde. Im Gegenteil wurde dem Unterstützten bereits an seinem ersten Tag in der
Wohnung des Vereins ein Verweis wegen eines Regelverstosses erteilt. Aus dem
Bericht des Jugendcoachs vom 31. Januar 2023 geht sodann hervor, dass sich
Anfang 2023 ein weiterer Zwischenfall ereignete. Der Unterstützte sei aus K
nach Hause geschickt worden. Daraufhin habe der Unterstützte ohne jegliche
Absprache beschlossen, die Tagesstruktur abzubrechen und in die Innerschweiz
zur Grossmutter zu fahren. Er habe dem Jugendcoach mittels Sprachnachricht
mitgeteilt, dass er nicht mehr in den Kanton Zürich käme und auf keinen Fall nach
K zurückkehre. Nach mehreren Gesprächen und klarer Aufforderung des Jugendcoachs
sei der Unterstützte in seine Wohnung in J (ZH) zurückgekehrt. Auch habe
der Jugendcoach klargestellt, dass er ohne Tagesstruktur seine Wohnung
verlieren würde. Daraufhin habe er die Tagesstruktur in einem reduzierten
Pensum vom 17. Januar 2023 bis 31. März 2023 wieder besucht. Aus dem
jüngsten aktenkundigen Bericht des Jugendcoachs vom 1. Februar 2024 lässt
sich sodann entnehmen, dass der Unterstützte seit dem 16. Oktober 2023 im
Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes in der Stiftung L arbeite. Diese
Stelle sei ihm von seiner Beiständin vermittelt worden.
Die Beiständin des Unterstützten
sowie der Jugendcoach betonen denn auch, dass er auf eine Tagesstruktur
zwingend angewiesen sei, wobei sich diese als schwierig gestalte. Gemäss dem
Antrag der Beiständin vom 5. Februar 2024 für materielle Hilfe hat er
zudem wiederholt Drohungen ausgesprochen und wurde im Januar 2024 in der
Gewaltschutzgruppe J aufgenommen. Dies verdeutliche, dass er einen
gesonderten und intensiven Betreuungsaufwand benötige. Auch der Jugendcoach
betont in seinem Bericht vom 1. Februar 2024, dass der Unterstützte
weiterhin unterstützt werden müsse. So gebe es Probleme beim
Lebensmitteleinkauf, wobei er anfänglich mehrmals habe begleitet und ihm bei
der Auswahl habe geholfen werden müssen. Dies gelinge ihm mittlerweile besser.
Sodann habe der Familienbegleiter einmal wöchentlich mit dem Unterstützten
gekocht, was jedoch nur zwei Monate angedauert habe. Zudem könne der
Unterstützte nicht mit Geld umgehen. Er erhalte von seiner Beiständin
wöchentlich Auszahlungen, doch gebe er das Geld innerhalb weniger Stunden aus.
Weiter müsse die Post gemeinsam durchgeschaut werden, da er dies nicht selbständig
erledige. Ebenfalls brauche er zum Entsorgen des Hausmülls regelmässig Hilfe.
Er sammle diesen jeweils in Plastiksäcken, welche er im Gang deponiere. Zuletzt
mangle es ihm an der Zahnhygiene und er dusche nicht regelmässig. Dies habe
mehrfach zu Beanstandungen geführt, wonach er streng rieche. So sei der
Unterstützte weiterhin nicht in der Lage, die sozialen Grundlagen des Lebens
ohne Hilfe zu bewältigen. Es gelte daher, die Arbeitssituation weiter zu
stabilisieren und einen Wechsel in eine Wohngruppe einzuleiten. Bis dahin sei
die persönliche Begleitung durch den Jugendcoach und die Beiständin unbedingt
aufrechtzuerhalten.
Diese Umstände sprechen stark
für eine Fremdbestimmung und Abhängigkeit des Unterstützten nur schon bei der
Wohnsituation und damit für ein begleitetes Wohnen im Sinn des ZUG. Es ist auch
nicht ersichtlich, dass sich der Unterstützte Anfang 2023 nach dem Vorfall von
der geregelten Tagesstruktur hätte ablösen können, wie es der Beschwerdeführer
geltend macht.
6.3
Dem Bericht des Jugendcoachs
vom 31. Januar 2023 lässt sich sodann zu den Platzierungen des Unterstützten
folgender Verlauf entnehmen: Der Jugendcoach sei von der Beiständin im Oktober
2022.
kontaktiert worden, wonach die Zustände bei der Mutter des Unterstützten
unhaltbar seien. Er sei gebeten worden, bei der Suche nach einer neuen
Platzierung behilflich zu sein. Im November 2022 habe über den Jugendcoach eine
Platzierung in G (ZH) organisiert werden können. Im Rahmen dieser
Platzierung sei es nach einem guten Start immer öfter zu Wutausbrüchen des Unterstützten
gekommen. Er habe seine Pflegefamilie übel beschimpft und seine Arbeit
verweigert. Der Jugendcoach habe darum bei seinen wöchentlichen Terminen immer
mehr Vermittlungsarbeit leisten müssen. Da sich die Situation jedoch nicht
gebessert habe, sei die Unterbringung am 31. August 2022 beendet worden.
Retrospektiv sei klar geworden, dass eine derartige Unterbringung, in welcher
er strukturell gezwungen sei, mit anderen Menschen zu interagieren, nicht
zukunftsfähig sei. Eine Heimplatzierung, die Rückplatzierung zur Mutter sowie
mehrere Platzierungen in Pflegefamilien seien erfolglos gewesen und
gescheitert. Infolgedessen hätten die Beiständin und der Jugendcoach nach einer
anderen Lösung – eigene Wohnung mit Tagesstruktur – gesucht. Der
Jugendcoach habe alsdann die Wohnung des Vereins I in J (ZH)
organisieren können, welche jedoch erst auf den 1. Dezember 2022 bezugsbereit
gewesen sei. Für die Überbrückung habe der Jugendcoach mit grösserer
Anstrengung ein Zimmer bei einer weiteren Pflegefamilie in H (ZH) ab dem
5.
September 2022 finden können. Für die Notfallüberbrückung zwischen 1. und
5.
September 2022 sei der Unterstützte bei der Heilsarmee in J (ZH)
untergekommen. In dieser Zeit habe er per Zufall Kontakt mit Frau M von K
gehabt. Daraus habe sich die Möglichkeit zur Tagesstruktur von K ergeben.
6.4
Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers kann es für die Qualifizierung eines Heimaufenthalts
nicht relevant sein, ob die einzelnen Dienstleistungen zur Betreuung und
Alltagsbewältigung von einem einzigen Leistungsträger oder von
unterschiedlichen Leistungsträgern erbracht werden. Massgebend sind vielmehr
nach der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die gesamten Umstände des
Einzelfalls, welche auf eine Fremdbestimmung und Abhängigkeit schliessen
lassen. Eine Unterscheidung nach verschiedenen Leistungsträgern entspräche
demgegenüber keiner zeitgemässen Interpretation des Heimbegriffs (vgl. vorne
E. 4). Damit verfangen die Argumente des Beschwerdeführers nicht, wonach
der Unterstützte die Tagesstruktur des Vereins I nicht in Anspruch nehme
und infolgedessen nicht von betreutem Wohnen auszugehen sei. Ebenfalls geht das
Argument des Beschwerdeführers fehl, wonach der Unterstützte nicht amtlich im
Verein I untergebracht worden sei, sondern sich freiwillig dorthin begeben
habe. Wie dargelegt, fallen auch freiwillige Heimeintritte unter die
Bestimmungen von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG (vorne
E. 2.4). Zudem sprechen die dargelegten jeweils rasch aufeinanderfolgenden
Aufenthaltswechsel des Unterstützten stark gegen die Annahme, er habe sich aus
eigenem Antrieb in J (ZH) niedergelassen (vorne E. 6.3). Vielmehr
geht die Platzierung im Verein I in J (ZH) auf die Initiative der
Beiständin und des Jugendcoachs zurück, zumal keine andere Unterbringung realistisch
war und sämtliche Optionen bereits ausgeschöpft schienen. Auch wenn der
Unterstützte dem Vorgehen zugestimmt haben sollte, so sprechen die vergangenen
Platzierungen für eine starke Fremdbestimmung und Abhängigkeit.
6.5
Zusammenfassend
besteht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ein
erheblicher Fremdbestimmungsgrad und damit eine Abhängigkeit des Unterstützten,
weshalb das betreute Wohnen als Heimaufenthalt im Sinn von Art. 5 und
Art. 9 Abs. 3 ZUG zu qualifizieren ist.
6.6
Sodann ist
ebenfalls nicht ersichtlich, dass ausnahmsweise vom perpetuierten
Unterstützungswohnsitz infolge des Heimaufenthalts abzuweichen wäre (vgl. vorne
E. 4.5). Insbesondere war der Unterstützte gemäss der E-Mail der
Beiständin vom 18. Januar 2023 mit seiner Mutter und der bei ihr
wohnhaften Schwester zerstritten. Zudem versuche er, den Kontakt zu seiner
anderen Schwester, welche in F (AG) platziert sei, herzustellen. Auch wenn
die Beiständin darin ausführt, dass der Unterstützte nicht mehr in den Kanton
Aargau zurückehren und in J verbleiben wolle, spricht dies nicht für eine
besondere Beziehung zum Kanton Zürich. Dies zeigte auch der Vorfall im Bericht
des Jugendcoachs vom 31. Januar 2023, wonach der Unterstützte ihm im Januar
2023.
mitgeteilt habe, dass er nicht mehr nach Zürich kommen und dort leben
wolle. Dabei kehrte der Unterstützte nur aufgrund der Intervention des Jugendcoachs
aus der Innerschweiz zurück (vorne E. 6.2). Der Unterstützte befindet sich
in J (ZH), weil die Verantwortlichen keine andere Option für eine
Unterbringung mehr sahen und nicht wegen der örtlichen Nähe zu einer privaten
Bezugsperson.
6.7
Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers verlor der Unterstützte seinen perpetuierten
Unterstützungswohnsitz in D (AG) nicht aufgrund seiner Volljährigkeit
während der Fremdplatzierung in G (ZH). Wie bereits ausgeführt (vorne
E. 2.5), bleibt der Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 ZUG im Falle
einer Fremdplatzierung in einer Pflegefamilie bei Erreichen der Volljährigkeit
als sogenannter perpetuierter Unterstützungswohnsitz bestehen. Damit ist der
Unterstützte auch ab dem 1. Dezember 2022 nicht als "flottant"
anzusehen, wonach er über keinen Unterstützungswohnsitz verfügen würde.
Vielmehr besteht der perpetuierte Unterstützungswohnsitz infolge des Heimaufenthalts
in D (AG) fort. Folglich konnte der Unterstützte gemäss Art. 5 ZUG
auch keinen neuen Unterstützungswohnsitz in J (ZH) im vorliegend
relevanten Zeitraum begründen, womit die Ausführungen des Beschwerdeführers zur
Begründung eines solchen gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 ZUG fehl gehen.
7.
Zusammenfassend liegt der
Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG in
Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 ZUG weiterhin in D (AG), womit der
Beschwerdeführer gemäss Art. 14 Abs. 1 ZUG ersatzpflichtig ist.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens
steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdegegner hat demgegenüber keine Parteientschädigung beantragt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an die Parteien.