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Entscheid

VB.2024.00559

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00559

20. November 2025Deutsch24 min

(URT.2025.26763)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00559

Urteil

der 3. Kammer

vom 20. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident

André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

Kanton Aargau,

vertreten

durch das Departement Gesundheit und

Soziales,

Kantonaler Sozialdienst,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten

durch die Sicherheitsdirektion,

Kantonales Sozialamt,

Beschwerdegegner,

betreffend Sozialhilfe (Kostenersatz; interkantonale

Zuständigkeit),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A (nachfolgend:

Unterstützter), geboren 2004, lebte von Juni 2011 bis Februar 2020 im

Kinderheim B (AG). Von Februar 2020 bis Juni 2020 wohnte er bei einer

Pflegefamilie in C (ZH). Anschliessend hielt er sich bis im Sommer 2021 im

Haushalt seiner Mutter in D (AG) auf. Im September 2021wurde der

Unterstützte in der Stiftung E in F (AG) platziert. Im November 2021

folgte eine Umplatzierung in eine Pflegefamilie in G (ZH). Zwischen September

2022 und 30. November 2022 erfolgte eine Übergangsplatzierung bei einer

Gastfamilie in H (ZH). Am 1. Dezember 2022 zog er schliesslich in

eine Wohnung des Vereins I, einem Jugendwohnraum in J (ZH), damit er

die Tagesstruktur von K in Anspruch nehmen konnte.

Mit Entscheid des Bezirksgerichts

Bremgarten vom 19. August 2022 wurde für den Unterstützten eine

Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung per 26. August

2022 eingerichtet. Diese umfasst insbesondere die Besorgung der finanziellen

Belange, die Sicherstellung einer geeigneten Wohnsituation beziehungsweise

Unterbringung, die Sicherstellung einer geeigneten Ausbildung, Erwerbstätigkeit

und Tagesstruktur sowie den Aufbau von Beziehungen und die Förderung des sozialen

Umfelds.

B. Am 25. Januar

2023 schickte die Stadt J dem Kantonalen Sozialamt Zürich eine

Unterstützungsanzeige zur Geltendmachung des Kostenersatzes nach § 44 des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) samt diversen Beilagen und

beantragte insbesondere, der Unterstützungswohnsitz von A sei ab 1. Januar

2023 der Gemeinde D (AG) zuzuordnen bzw. durch das Kantonale

Sozialamt Zürich sei gemäss Art. 29 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni

1977 (ZUG; SR 851.1) eine diesbezügliche Klärung mit der zuständigen ausserkantonalen

Stelle herbeizuführen. Nach durchgeführtem und gescheitertem Einigungsverfahren

stellte der Kanton Zürich dem Kanton Aargau mit Schreiben vom 17. Oktober

2023 eine Notfall-Unterstützungsanzeige nach Art. 30 ZUG zu. Am 17. November

2023 erhob der Kanton Aargau gegen die Unterstützungsanzeige Einsprache.

C. Mit Verfügung vom

15. August 2024 wies das Kantonale Sozialamt Zürich die Einsprache des Kantons

Aargau in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 ZUG ab (Dispositivziffer I).

Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositivziffer II).

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 15. August

2024.

liess der Kanton Aargau (vertreten durch den Kantonalen Sozialdienst) am

16.

September 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zürich erheben. Er

liess beantragen, dass die angefochtene Verfügung unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen vollumfänglich aufzuheben sei. Es sei festzustellen, dass

der Unterstützungswohnsitz des Unterstützten nicht im Kanton Aargau bei der

Gemeinde D (AG) liege und der Kanton Aargau folglich nicht

ersatzpflichtig sei. Der Kanton Zürich (vertreten durch das Kantonale

Sozialamt) liess mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 (Eingang am 24. Oktober

2024) seine Beschwerdeantwort per Weibeldienst einreichen und beantragen, die

Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen. Mit Schreiben vom 7. November

2024.

liess der Kanton Aargau replizieren, an seinen Anträgen festhalten und

geltend machen, die Beschwerdeantwort sei verspätet und deshalb aus dem Recht

zu weisen. Am 15. November 2024 liess der Kanton Zürich auf eine

Stellungnahme verzichten und ebenfalls an seinen Anträgen festhalten. Es

erfolgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der

Einspracheentscheid vom 15. August 2024 stützt sich auf Art. 34 Abs. 1

ZUG. Nach Art. 34 Abs. 2 ZUG wird der die Einsprache abweisende

Beschluss des fordernden Kantons rechtskräftig, wenn der einsprechende Kanton

nicht binnen 30 Tagen nach Empfang bei der zuständigen richterlichen

Behörde des Kantons Beschwerde erhebt. Der vorliegend angefochtene

Einspracheentscheid des Kantonalen Sozialamts Zürich bildet damit eine

letztinstanzliche Verwaltungsanordnung, gegen die gemäss § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden kann. Folglich ist dieses zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. VGr, 21. März 2024,

VB.2021.00735, E. 1.1).

1.2

Der

Beschwerdegegner verlangt vom Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten der

Notfall-Unterstützung ab 1. Januar 2023, namentlich des Grundbetrags von

Fr. 767.-/Monat, der Wohnkosten von Fr. 1'023.-/Monat sowie der

ungedeckten Gesundheitskosten. Bei Streitigkeiten über periodisch

wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen

Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler

VGr, 25. August 2022, VB.2022.00277, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).

Damit übersteigt der Streitwert

des vorliegenden Verfahrens den Betrag von Fr. 20'000.-, weshalb die

Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 und

§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3

Da auch die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.4

Dem

Beschwerdegegner wurde mit Präsidialverfügung vom 18. September 2024 eine

Frist von 30 Tagen gesetzt, um dem Verwaltungsgericht die

Beschwerdeantwort einzureichen. Die Verfügung wurde dem Beschwerdegegner über

den kantonsinternen Weibeldienst zugestellt. Als Zustellungszeitpunkt gilt in

diesem Fall die Inempfangnahme durch den internen Weibeldienst (VGr, 23. März

2020, VB.2019.00786, E. 1.3; 13. Februar 2019, VB.2018.00345,

E. 1.3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 50). Vorliegend

nahm der Weibel die Präsidialverfügung vom 18. September 2024 am 20. September

2024.

entgegen, weshalb die 30-tägige Frist am 21. September 2024 begann

und am 21. Oktober 2024 endete (§ 11 Abs. 1 VRG). Der

Beschwerdegegner erstattete die Beschwerdeantwort jedoch erst mit Schreiben vom

22.

Oktober 2024 (Zustellung mittels Weibeldienstes am 24. Oktober 2024)

und damit verspätet (vgl. § 11 Abs. 2 VRG). Soweit nicht die

behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG

deren Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel aus dem

Recht zu weisen (VGr, 23. März 2020, VB.2019.00786, E. 1.3; Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 26). Die betreffende Eingabe enthält

keine für das vorliegende Urteil relevanten Neuerungen und ist daher

unbeachtlich.

2.

2.1

Das

Zuständigkeitsgesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung einer

bedürftigen Person, die sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist, und regelt

den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 1

und 2 ZUG). Danach obliegt die Unterstützung eines Schweizer Bürgers bzw. einer

Schweizer Bürgerin grundsätzlich dem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG).

Ist er oder sie ausserhalb seines bzw. ihres Wohnkantons auf sofortige Hilfe

angewiesen, so ist der Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig (Art. 13

Abs. 1 ZUG). Gemeint ist die sofort zu leistende (zeitlich dringende),

nicht die bloss unvermeidliche (sachlich, aber nicht unbedingt zeitlich

dringende) Hilfe (sogenannte Notfallhilfe). Es bleibt allerdings dem

notfallhilfeleistenden Aufenthaltskanton überlassen, was er als sofortige Hilfe

betrachtet und was nicht (vgl. Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über

die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. A., Zürich 1994,

Rz. 186). Der Wohnkanton hat ihm dabei die Kosten der notwendigen und der

in seinem Auftrag ausgerichteten weiteren Unterstützung sowie die Kosten für

die Rückkehr der unterstützten Person an den Wohnort zu vergüten (Art. 14

Abs. 1 ZUG). Diese Regelung bewahrt den Aufenthaltskanton davor, die

finanziellen Konsequenzen der Notfallunterstützung selbst tragen zu müssen,

wodurch ein rascher Entscheid im Sinn einer sach- und zeitgerechten

Hilfeleistung erleichtert wird (BBl 1990 I 49 ff., 65).

2.2

Als Wohnkanton

wird derjenige Kanton bezeichnet, in dem sich die unterstützungsbedürftige

Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; hier hat sie ihren

Unterstützungswohnsitz (Art. 4 Abs. 1 ZUG; vgl. BGE 139 V 433 E. 3.2.1

mit Hinweis). Die polizeiliche Anmeldung gilt als Wohnsitzbegründung, wenn

nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später

begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG).

2.3

Das minderjährige

Kind teilt grundsätzlich – unabhängig von seinem Aufenthaltsort – den

Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen

elterlicher Sorge es steht (Art. 7 Abs. 1 ZUG). Haben die Eltern

keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, teilt es den

Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt (Art. 7 Abs. 2

ZUG). Wohnt es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil, hat es

demgegenüber einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten

Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 ZUG

(Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). Letzteres ist der Fall bei

Minderjährigen, welche unter elterlicher Sorge stehen, wirtschaftlich unselbständig

sind und dauerhaft nicht bei den Eltern oder einem Elternteil leben. Erfasst

werden durch diese Bestimmung freiwillige und behördliche Fremdplatzierungen

ohne Entzug der elterlichen Sorge (BGE 143 V 451 E. 8.4.2; BGr,

17.

Juni 2020, 8C_833/2019, E. 3.2.4; Thomet, Rz. 125). Als

eigener Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes gemäss Art. 7

Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG gilt der Ort,

an dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder

einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat. Der derart definierte

Unterstützungswohnsitz bleibt künftig für die gesamte Dauer der

Fremdplatzierung der gleiche, auch wenn die Eltern oder der sorgeberechtigte

Elternteil den Wohnsitz wechseln (vgl. zum Ganzen BGE 139 V 433 E. 3.2.2

mit Hinweisen; 149 V 240 E. 5.2.3.1).

2.4

Gemäss Art. 5

ZUG begründet der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen

Einrichtung keinen Unterstützungswohnsitz. Der bestehende

Unterstützungswohnsitz besteht beim Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in

eine andere Einrichtung fort (Art. 9 Abs. 3 ZUG). Auch der

freiwillige Eintritt in ein Heim schliesst die Wohnsitzbegründung aus. Diese

Regelung dient unter anderem dem Schutz der Standortkantone und soll dabei den

Anreiz nach kantonsexterner Unterbringung unterstützungsbedürftiger Personen

verringern (BGE 138 V 23 E. 3.1.3; Thomet, Rz. 109). Die

Regelung von Art. 5 und Art. 9 ZUG geht derjenigen von Art. 4

Abs. 2 ZUG grundsätzlich vor. Der Unterstützungswohnsitz kann sich damit

insbesondere bei Heiminsassen vom Ort der tatsächlichen Anwesenheit

unterscheiden (BGr, 7. November 2014, 8C_530/2014, E. 3.2 mit

weiteren Hinweisen).

2.5

Lebte eine bis

anhin minderjährige Person dauernd von den Eltern getrennt und dauert der

(freiwillige oder unfreiwillige) Aufenthalt in einem Heim auch bei Eintritt der

Volljährigkeit weiter an, kann Art. 4 Abs. 1 ZUG keine Anwendung

finden. In diesem Fall ist nämlich gemäss Art. 5 in Verbindung mit

Art. 9 Abs. 3 ZUG sowohl eine Wohnsitzbegründung am Ort des Heimes

wie auch eine Beendigung des bisherigen Unterstützungswohnsitzes grundsätzlich

ausgeschlossen. Art. 9 Abs. 3 ZUG hält explizit fest, dass eine

behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege einen

bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht beendigt. Vielmehr dauert der als Kind

gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG begründete Wohnsitz bis

zum Austritt aus dem Heim als perpetuierter Wohnsitz weiter an. Dabei ist es

unerheblich, ob die Unterbringung förmlich beschlossen oder bloss faktisch

veranlasst wurde (zum Ganzen VGr, 26. August 2020, VB.2020.00241,

E. 4.4 f. mit Hinweisen).

3.

Vorliegend ist es unbestritten,

dass der Unterstützte während des Aufenthalts bei seiner Mutter in D (AG)

einen Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 2 ZUG begründete.

Ebenfalls ist unbestritten, dass mit der Platzierung in F (AG) und

anschliessend in G (ZH) sowie in H (ZH) ein perpetuierter

Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG in D (AG)

bis 30. November 2022 bestehen blieb. Streitig ist hingegen, ob der

Unterstützte mit seinem Umzug nach J (ZH) einen neuen

Unterstützungswohnsitz nach Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit

Art. 9 Abs. 1 und 2 ZUG begründete oder ob infolge eines Heimeintritts

(Art. 5 sowie Art. 9 Abs. 3 ZUG) weiterhin der perpetuierte

Unterstützungswohnsitz in D (AG) massgebend ist.

4.

4.1

Der Heimbegriff

wird in Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG nicht definiert. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich daraus, dass die Anwendung von

Art. 5 ZUG immer mit Bezug auf den zur Diskussion stehenden Sachverhalt zu

prüfen ist, um einer zeitgemässen Interpretation des Heimbegriffs gerecht zu

werden. Es entsprach dem Willen des Gesetzgebers, den Heimbegriff gerade wegen der

sich wandelnden Verhältnisse und wegen trotz gleicher Bezeichnung

unterschiedlich ausgestalteter Therapieformen nicht zu definieren (BGr,

7.

Juni 2000, 2A.603/1999, E. 3a, 3c = ZBl 102/2001 S. 331; BBl 1990

I 49 ff., 59; zum Ganzen [sowie auch zum Nachfolgenden] VGr, 19. Februar

2015, VB.2014.00673, E. 4).

4.2

Nach dem

Gesetzeswortlaut, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck ist der

Begriff "Heim" in einem weiten Sinn zu verstehen. Unter einem Heim

ist nach der Rechtsprechung und Literatur ein organisierter, von einer oder

mehreren Personen geleiteter und von Angestellten besorgter kollektiver

Haushalt zu verstehen, der bezweckt, fremden Personen gegen Entgelt und

ausnahmsweise unentgeltlich Unterkunft, Verpflegung und gewisse weitere

Dienstleistungen zu gewähren. Als Beurteilungskriterium kommen also die Art und

das Mass der angebotenen Dienstleistungen, der Grad der feststellbaren

Fremdbestimmung sowie der Abhängigkeitsgrad der betroffenen Person infrage (BGE 141 V 255 E. 4.2; BGr, 7. November 2014, 8C_530/2014, E. 3.2.1;

Thomet, N. 111).

4.3

Das Bundesgericht

hielt in einem Entscheid betreffend die Frage, ob eine Austrittswohnung nach

einer stationären Therapie als Heim zu qualifizieren sei, fest, dass aufgrund der

weiten Auslegung auch therapeutische Wohngemeinschaften unter den Heimbegriff

fallen können, wobei die angebotenen und zum Teil obligatorischen

Dienstleistungen sowie der Grad der Fremdbestimmung der Bewohner berücksichtigt

wurden (BGr, 7. Januar 2000, 2A.300/1999, E. 3b). So kann der Begriff

Heim auch therapeutische Wohngemeinschaften und andere vergleichbare Wohnformen

umfassen (BGr, 7. Juni 2000, 2A.603.1999, E. 3a). Es muss demzufolge

ein über das reine Wohnen hinausgehender Zweck gegeben sein (BGr, 7. November

2014, 8C_530/2014, E. 3.2.1).

4.4

Für die

Heimeigenschaft sind u. a. folgende Kriterien

massgebend: Unterbringung in einem kollektiv besorgten Haushalt; Zweck der

Unterkunft; Gewährung von Obdach, Verpflegung und weiteren Dienstleistungen;

Fremdbestimmungs- und Abhängigkeitsgrad. In Bezug auf ein begleitetes Wohnen

ergibt sich, dass weder der Abhängigkeits- noch der Fremdbestimmungsgrad

besonders hoch sind. Müssen sich die Bewohner jedoch an Hausregeln halten, die

über das bei einem normalen Mietverhältnis Übliche hinausgehen, und

insbesondere regelmässig Besuch von einer beim begleiteten Wohnen angestellten

Person empfangen, kann auch eine begleitete Wohnform unter den Heimbegriff

fallen. Ausserdem haben begleitete Wohnformen in der Regel den Zweck, die

Bewohner auf ein selbständiges Wohnen vorzubereiten (vgl.

Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 3.2.01 Ziff. 3.1

[abrufbar unter: www.sozialhilfe.zh.ch] sowie Handbuch Soziales des Kantons

Aargau, Kap. 3.1.3 [abrufbar unter: www.ag.ch > Themen > Soziales

& Gesellschaft > Soziale Sicherheit > Handbuch Soziales]).

4.5

Ein Heimaufenthalt

führt jedoch nicht dazu, dass der Unterstützungswohnsitz praktisch nicht mehr

ändern kann. Hat die unterstützungsbedürftige Person ihre Beziehungen zum

bisherigen Kanton abgebrochen und in subjektiver wie objektiver Hinsicht ein

neues Verhältnis zu einem anderen Kanton begründet, kann der

Unterstützungswohnsitz trotz ununterbrochenem Heimaufenthalt wechseln. Dabei

kommt es jedoch auf die Umstände des Einzelfalles an, etwa wenn die wichtigsten

Bezugspersonen in einen anderen Kanton wechseln und die

unterstützungsbedürftige Person ihnen vorwiegend aus familiären und nicht nur

medizinischen Gründen durch einen Heimwechsel folgt (BGr, 10. Juli 2007,

2A.714/2006, E. 3.3; 24. September 2010, 8C_79/2010, E. 7.2 f.).

5.

5.1

Der

Beschwerdegegner begründete in seiner Verfügung vom 15. August 2024 den

Unterstützungswohnsitz in D (AG) folgendermassen:

5.1.1

Der Verein I

miete geeigneten und günstigen Wohnraum und gebe ihn gegen eine zusätzliche

Gebühr in Untermiete an junge Erwachsene zwischen 16 und 26 Jahren in

Ausbildung weiter. Gemäss dem Untermietvertrag zwischen dem Verein I und

dem Unterstützten sei die Vermietung des Wohnraums nur möglich, wenn der Mieter

zwischen 16 und 26 Jahren alt sei, das jährliche Einkommen

Fr. 30'000.- nicht übersteige und eine geregelte Tagesstruktur bestehe.

Weiter sei der Mieter verpflichtet, die Geschäftsstelle des Vereins I zu

informieren, wenn eine Ausbildung oder Tagesstruktur abgebrochen würde. Alsdann

müsse der Mieter innert sechs Monaten ausziehen.

5.1.2

Gemäss der

Auskunft der Beiständin des Unterstützten stamme dieser aus einer Familie mit

Mehrfachbelastungen. Er weise eine niedrige Intelligenz (klinischer Eindruck)

sowie eine Störung des Sozialverhaltens auf. Gemäss den sozialpädagogischen

Fachpersonen und den Pflegefamilien entspreche seine emotionale Entwicklung

jener eines 14- bis 15-Jährigen. Aufgrund seiner diversen

Entwicklungsverzögerungen sei er trotz Volljährigkeit weiterhin auf

Unterstützung im Alltag und in der Lebensführung angewiesen. Es sei dem

Unterstützten jedoch gelungen, Vertrauen zu seinem Coach aufzubauen, was ein

grosser Fortschritt darstelle. Ein Wegfall des Coachs würde aufgrund der

vorhandenen Bindungsproblematik des Unterstützten eine neue psychische

Instabilität auslösen. Das Coaching umfasse eine persönliche Begleitung, eine

Wohnbegleitung sowie den Arbeitsplatzerhalt.

5.1.3

Der Unterstützte

habe entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen neuen

Unterstützungswohnsitz in J (ZH) begründet, auch wenn der Untermietvertrag

und der Vertrag über den Besuch der Tagesstruktur von K unbefristet ausgestellt

worden seien, er weder die Wochenenden noch die Ferien bei seiner Mutter

verbringen könne sowie erklärt habe, dass er unbefristet in J (ZH)

verbleiben wolle. Der Unterstützte habe aufgrund seiner Biografie mit erhöhten

Herausforderungen zu kämpfen und verfüge auch als Volljähriger nicht über

genügend Kompetenzen, seinen Alltag sowie seine Aufgaben und Pflichten ohne

Unterstützung zu meistern. Die Ausführungen der Beiständin zeigten, dass das selbständige

Wohnen in der Wohnung des Vereins I nur mit einem aufwändigen Setting

möglich sei und der Unterstützte zwingend einer Wohnbegleitung bedürfe. Diese

Wohnbegleitung müsse wegen der Bindungsproblematik von seinem bisherigen Coach

durchgeführt werden, zu welchem er bereits Vertrauen aufgebaut habe. Es sei

davon auszugehen, dass wie bei der Wohnbegleitung durch den Verein I

ebenfalls Krisen- und Standortgespräche stattfänden, der Unterstützte Hilfe in

lebenspraktischen und persönlichen Bereichen erhalte und den Coach dafür in

seiner Wohnung empfangen müsse. Die gesamten Umstände sprächen für einen

Abhängigkeits- und Fremdbestimmungsgrad, welcher über ein normales

Mietverhältnis hinausgehe.

5.1.4

Abschliessend

handle es sich beim vorliegenden Setting um ein begleitetes Wohnen, welches

sozialhilferechtlich als Heimaufenthalt zu qualifizieren sei. Damit bestehe der

Unterstützungswohnsitz in D (AG) weiter und es sei kein neuer

Unterstützungswohnsitz in J (ZH) begründet worden.

5.2

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass der Verein gemäss dem angeführten

Untermietvertrag berechtigt sei, diesen bei Wegfall der Voraussetzungen zu kündigen.

Die Geschäftsstelle könne jedoch Ausnahmen vorsehen. Dies zeige, dass die

Voraussetzungen für die Wohnung des Vereins I nicht strikt durchgesetzt

würden. Dies betreffe auch die Voraussetzung der geregelten Tagesstruktur, wie

der vorliegende Fall aufzeige. Der Unterstützte habe gemäss der E-Mail seiner

Beiständin vom 18. Januar 2023 die Tagesstruktur von K zu diesem Zeitpunkt

bereits seit einer Woche nicht mehr besucht. Er habe gemäss dem Kurzbericht des

Coachs vom 1. Februar 2024 erst wieder ab dem 6. Oktober 2023 an

einem geschützten Arbeitsplatz der Stiftung L gearbeitet. Somit habe er

über neun Monate keine geregelte Tagesstruktur gehabt und habe dennoch seine

Wohnung beim Verein I behalten können. Zudem sehe der Verein I keine

weiteren Bedingungen und Einschränkungen vor, welche über ein normales

Mietverhältnis hinausgingen. Auch verlange der Verein I keinen

regelmässigen Besuch einer Betreuungsperson für begleitetes Wohnen. Der Verein

selbst biete zwar Wohnbegleitungen an, eine solche würde aber vom Unterstützten

nicht in Anspruch genommen. Die Wohnung sei sodann nicht möbliert. Ferner sehe

der Unterstützte seinen Coach nur einmal in der Woche. Folglich liege keine

Fremdbestimmung und Abhängigkeit vor, welche auf einen Heimaufenthalt hindeuten

würden. Zudem beruhten das externe Coaching und die Unterkunft beim Verein I

auf freiwilliger Basis und seien nicht amtlich angeordnet worden.

6.

6.1

Es kann auf die

zutreffenden Ausführungen der Verfügung vom 15. August 2024 verwiesen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 VRG), was die Elemente für und

gegen eine Fremdbestimmung und Abhängigkeit im Sinn eines begleiteten Wohnens

betrifft (vorne E. 5.1).

6.2

Der

Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass der Verein I über einen

gewissen Spielraum verfügt, was die Einhaltung der dargelegten Voraussetzungen

betrifft. Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nicht

ersichtlich, dass der Verein I diese Voraussetzungen nicht durchsetzen

würde. Im Gegenteil wurde dem Unterstützten bereits an seinem ersten Tag in der

Wohnung des Vereins ein Verweis wegen eines Regelverstosses erteilt. Aus dem

Bericht des Jugendcoachs vom 31. Januar 2023 geht sodann hervor, dass sich

Anfang 2023 ein weiterer Zwischenfall ereignete. Der Unterstützte sei aus K

nach Hause geschickt worden. Daraufhin habe der Unterstützte ohne jegliche

Absprache beschlossen, die Tagesstruktur abzubrechen und in die Innerschweiz

zur Grossmutter zu fahren. Er habe dem Jugendcoach mittels Sprachnachricht

mitgeteilt, dass er nicht mehr in den Kanton Zürich käme und auf keinen Fall nach

K zurückkehre. Nach mehreren Gesprächen und klarer Aufforderung des Jugendcoachs

sei der Unterstützte in seine Wohnung in J (ZH) zurückgekehrt. Auch habe

der Jugendcoach klargestellt, dass er ohne Tagesstruktur seine Wohnung

verlieren würde. Daraufhin habe er die Tagesstruktur in einem reduzierten

Pensum vom 17. Januar 2023 bis 31. März 2023 wieder besucht. Aus dem

jüngsten aktenkundigen Bericht des Jugendcoachs vom 1. Februar 2024 lässt

sich sodann entnehmen, dass der Unterstützte seit dem 16. Oktober 2023 im

Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes in der Stiftung L arbeite. Diese

Stelle sei ihm von seiner Beiständin vermittelt worden.

Die Beiständin des Unterstützten

sowie der Jugendcoach betonen denn auch, dass er auf eine Tagesstruktur

zwingend angewiesen sei, wobei sich diese als schwierig gestalte. Gemäss dem

Antrag der Beiständin vom 5. Februar 2024 für materielle Hilfe hat er

zudem wiederholt Drohungen ausgesprochen und wurde im Januar 2024 in der

Gewaltschutzgruppe J aufgenommen. Dies verdeutliche, dass er einen

gesonderten und intensiven Betreuungsaufwand benötige. Auch der Jugendcoach

betont in seinem Bericht vom 1. Februar 2024, dass der Unterstützte

weiterhin unterstützt werden müsse. So gebe es Probleme beim

Lebensmitteleinkauf, wobei er anfänglich mehrmals habe begleitet und ihm bei

der Auswahl habe geholfen werden müssen. Dies gelinge ihm mittlerweile besser.

Sodann habe der Familienbegleiter einmal wöchentlich mit dem Unterstützten

gekocht, was jedoch nur zwei Monate angedauert habe. Zudem könne der

Unterstützte nicht mit Geld umgehen. Er erhalte von seiner Beiständin

wöchentlich Auszahlungen, doch gebe er das Geld innerhalb weniger Stunden aus.

Weiter müsse die Post gemeinsam durchgeschaut werden, da er dies nicht selbständig

erledige. Ebenfalls brauche er zum Entsorgen des Hausmülls regelmässig Hilfe.

Er sammle diesen jeweils in Plastiksäcken, welche er im Gang deponiere. Zuletzt

mangle es ihm an der Zahnhygiene und er dusche nicht regelmässig. Dies habe

mehrfach zu Beanstandungen geführt, wonach er streng rieche. So sei der

Unterstützte weiterhin nicht in der Lage, die sozialen Grundlagen des Lebens

ohne Hilfe zu bewältigen. Es gelte daher, die Arbeitssituation weiter zu

stabilisieren und einen Wechsel in eine Wohngruppe einzuleiten. Bis dahin sei

die persönliche Begleitung durch den Jugendcoach und die Beiständin unbedingt

aufrechtzuerhalten.

Diese Umstände sprechen stark

für eine Fremdbestimmung und Abhängigkeit des Unterstützten nur schon bei der

Wohnsituation und damit für ein begleitetes Wohnen im Sinn des ZUG. Es ist auch

nicht ersichtlich, dass sich der Unterstützte Anfang 2023 nach dem Vorfall von

der geregelten Tagesstruktur hätte ablösen können, wie es der Beschwerdeführer

geltend macht.

6.3

Dem Bericht des Jugendcoachs

vom 31. Januar 2023 lässt sich sodann zu den Platzierungen des Unterstützten

folgender Verlauf entnehmen: Der Jugendcoach sei von der Beiständin im Oktober

2022.

kontaktiert worden, wonach die Zustände bei der Mutter des Unterstützten

unhaltbar seien. Er sei gebeten worden, bei der Suche nach einer neuen

Platzierung behilflich zu sein. Im November 2022 habe über den Jugendcoach eine

Platzierung in G (ZH) organisiert werden können. Im Rahmen dieser

Platzierung sei es nach einem guten Start immer öfter zu Wutausbrüchen des Unterstützten

gekommen. Er habe seine Pflegefamilie übel beschimpft und seine Arbeit

verweigert. Der Jugendcoach habe darum bei seinen wöchentlichen Terminen immer

mehr Vermittlungsarbeit leisten müssen. Da sich die Situation jedoch nicht

gebessert habe, sei die Unterbringung am 31. August 2022 beendet worden.

Retrospektiv sei klar geworden, dass eine derartige Unterbringung, in welcher

er strukturell gezwungen sei, mit anderen Menschen zu interagieren, nicht

zukunftsfähig sei. Eine Heimplatzierung, die Rückplatzierung zur Mutter sowie

mehrere Platzierungen in Pflegefamilien seien erfolglos gewesen und

gescheitert. Infolgedessen hätten die Beiständin und der Jugendcoach nach einer

anderen Lösung – eigene Wohnung mit Tagesstruktur – gesucht. Der

Jugendcoach habe alsdann die Wohnung des Vereins I in J (ZH)

organisieren können, welche jedoch erst auf den 1. Dezember 2022 bezugsbereit

gewesen sei. Für die Überbrückung habe der Jugendcoach mit grösserer

Anstrengung ein Zimmer bei einer weiteren Pflegefamilie in H (ZH) ab dem

5.

September 2022 finden können. Für die Notfallüberbrückung zwischen 1. und

5.

September 2022 sei der Unterstützte bei der Heilsarmee in J (ZH)

untergekommen. In dieser Zeit habe er per Zufall Kontakt mit Frau M von K

gehabt. Daraus habe sich die Möglichkeit zur Tagesstruktur von K ergeben.

6.4

Entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers kann es für die Qualifizierung eines Heimaufenthalts

nicht relevant sein, ob die einzelnen Dienstleistungen zur Betreuung und

Alltagsbewältigung von einem einzigen Leistungsträger oder von

unterschiedlichen Leistungsträgern erbracht werden. Massgebend sind vielmehr

nach der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die gesamten Umstände des

Einzelfalls, welche auf eine Fremdbestimmung und Abhängigkeit schliessen

lassen. Eine Unterscheidung nach verschiedenen Leistungsträgern entspräche

demgegenüber keiner zeitgemässen Interpretation des Heimbegriffs (vgl. vorne

E. 4). Damit verfangen die Argumente des Beschwerdeführers nicht, wonach

der Unterstützte die Tagesstruktur des Vereins I nicht in Anspruch nehme

und infolgedessen nicht von betreutem Wohnen auszugehen sei. Ebenfalls geht das

Argument des Beschwerdeführers fehl, wonach der Unterstützte nicht amtlich im

Verein I untergebracht worden sei, sondern sich freiwillig dorthin begeben

habe. Wie dargelegt, fallen auch freiwillige Heimeintritte unter die

Bestimmungen von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG (vorne

E. 2.4). Zudem sprechen die dargelegten jeweils rasch aufeinanderfolgenden

Aufenthaltswechsel des Unterstützten stark gegen die Annahme, er habe sich aus

eigenem Antrieb in J (ZH) niedergelassen (vorne E. 6.3). Vielmehr

geht die Platzierung im Verein I in J (ZH) auf die Initiative der

Beiständin und des Jugendcoachs zurück, zumal keine andere Unterbringung realistisch

war und sämtliche Optionen bereits ausgeschöpft schienen. Auch wenn der

Unterstützte dem Vorgehen zugestimmt haben sollte, so sprechen die vergangenen

Platzierungen für eine starke Fremdbestimmung und Abhängigkeit.

6.5

Zusammenfassend

besteht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ein

erheblicher Fremdbestimmungsgrad und damit eine Abhängigkeit des Unterstützten,

weshalb das betreute Wohnen als Heimaufenthalt im Sinn von Art. 5 und

Art. 9 Abs. 3 ZUG zu qualifizieren ist.

6.6

Sodann ist

ebenfalls nicht ersichtlich, dass ausnahmsweise vom perpetuierten

Unterstützungswohnsitz infolge des Heimaufenthalts abzuweichen wäre (vgl. vorne

E. 4.5). Insbesondere war der Unterstützte gemäss der E-Mail der

Beiständin vom 18. Januar 2023 mit seiner Mutter und der bei ihr

wohnhaften Schwester zerstritten. Zudem versuche er, den Kontakt zu seiner

anderen Schwester, welche in F (AG) platziert sei, herzustellen. Auch wenn

die Beiständin darin ausführt, dass der Unterstützte nicht mehr in den Kanton

Aargau zurückehren und in J verbleiben wolle, spricht dies nicht für eine

besondere Beziehung zum Kanton Zürich. Dies zeigte auch der Vorfall im Bericht

des Jugendcoachs vom 31. Januar 2023, wonach der Unterstützte ihm im Januar

2023.

mitgeteilt habe, dass er nicht mehr nach Zürich kommen und dort leben

wolle. Dabei kehrte der Unterstützte nur aufgrund der Intervention des Jugendcoachs

aus der Innerschweiz zurück (vorne E. 6.2). Der Unterstützte befindet sich

in J (ZH), weil die Verantwortlichen keine andere Option für eine

Unterbringung mehr sahen und nicht wegen der örtlichen Nähe zu einer privaten

Bezugsperson.

6.7

Entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers verlor der Unterstützte seinen perpetuierten

Unterstützungswohnsitz in D (AG) nicht aufgrund seiner Volljährigkeit

während der Fremdplatzierung in G (ZH). Wie bereits ausgeführt (vorne

E. 2.5), bleibt der Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 ZUG im Falle

einer Fremdplatzierung in einer Pflegefamilie bei Erreichen der Volljährigkeit

als sogenannter perpetuierter Unterstützungswohnsitz bestehen. Damit ist der

Unterstützte auch ab dem 1. Dezember 2022 nicht als "flottant"

anzusehen, wonach er über keinen Unterstützungswohnsitz verfügen würde.

Vielmehr besteht der perpetuierte Unterstützungswohnsitz infolge des Heimaufenthalts

in D (AG) fort. Folglich konnte der Unterstützte gemäss Art. 5 ZUG

auch keinen neuen Unterstützungswohnsitz in J (ZH) im vorliegend

relevanten Zeitraum begründen, womit die Ausführungen des Beschwerdeführers zur

Begründung eines solchen gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 ZUG fehl gehen.

7.

Zusammenfassend liegt der

Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG in

Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 ZUG weiterhin in D (AG), womit der

Beschwerdeführer gemäss Art. 14 Abs. 1 ZUG ersatzpflichtig ist.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens

steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdegegner hat demgegenüber keine Parteientschädigung beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an die Parteien.