VB.2024.00560
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00560
8. Mai 2025Deutsch26 min
(URT.2025.26247)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00560
Urteil
der 3. Kammer
vom 8. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Baudirektion Kanton Zürich,
2. Natur- und Vogelschutzverein Küsnacht NVVK,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Gemeinde Küsnacht,
vertreten durch den
Gemeinderat,
Mitbeteiligte,
betreffend Konzession/Bewilligungen,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Natur- und Vogelschutzverein Küsnacht (NVVK) ersuchte
beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) des Kantons Zürich am
23. Dezember 2020 um Erteilung der erforderlichen Konzession und der
erforderlichen Bewilligungen für die Erstellung einer 25 m2
grossen Brutplattform für Flussseeschwalben und Lachmöwen im Zürichsee. Das
AWEL unterzog das Gesuch einer Vorprüfung und lud anschliessend die Gemeinde
Küsnacht ein, das Bewilligungsgesuch samt den zugehörigen Unterlagen unter
Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit öffentlich bekannt zu machen und
gleichzeitig die Planauflage durchzuführen. Die entsprechende Publikation
erfolgte am 28. Januar 2021. C erhob am 25. Februar 2021 Einsprache
und beantragte die Verweigerung der nachgesuchten Konzession; eventualiter sei
die Konzession mit der Auflage zu versehen, dass die Brutplattform einen
Abstand von mindestens 100 m zum in seinem Eigentum stehenden Grundstück
Kat.-Nr. 01, Küsnacht, aufweise. Im Lauf des Einspracheverfahrens fand ein
Eigentumsübergang am genannten Grundstück auf A statt, welcher in der Folge in
das Verfahren eintrat.
Mit Verfügung vom 14. März 2023 bejahte die
Baudirektion des Kantons Zürich die ausnahmsweise Bewilligungsfähigkeit des
Projekts nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979
(RPG, SR 700) und erteilte dem NVVK die wasserrechtliche Konzession, die
naturschutz- und fischereirechtliche sowie die archäologische Bewilligung für
die Brutplattform im Seegebiet auf der Höhe von Grundstück Kat.-Nr. 02,
Küsnacht, unter Nebenbestimmungen; namentlich wurde die wasserrechtliche
Konzession bis zum 31. Dezember 2043 befristet. Die Einsprache von A wurde
abgewiesen.
Erwägungen
II.
A rekurrierte am 14. April 2023 an das
Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte, unter Entschädigungsfolge
sowie in Aufhebung der Verfügung vom 14. März 2023 seien die Konzession
und die Bewilligungen für die Brutplattform zu verweigern, eventualiter sei die
Konzession mit der "Auflage" zu versehen, dass die Brutplattform
spätestens fünf Jahre nach Erstellung zu entfernen sei, falls sich kein
Bruterfolg einstelle. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom
13.
August 2024 ab (Dispositivziffer I), auferlegte die Rekurskosten
von insgesamt Fr. 5'740.- A (Dispositivziffer II) und verweigerte ihm
die Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositivziffer III).
III.
Am 16. September 2024 führte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sowie in Aufhebung
des Entscheids vom 13. August 2024 seien die Konzession und die
Bewilligungen für die Brutplattform zu verweigern, eventualiter seien sie mit
der "Auflage" zu versehen, dass die Brutplattform spätestens nach
fünf Jahren zu entfernen sei, falls sich kein Bruterfolg einstelle. Das
Baurekursgericht schloss am 14. Oktober 2023 ohne weitere Bemerkungen auf
die Abweisung der Beschwerde. Der NVVK reichte am 15. Oktober 2024 eine
Beschwerdeantwort ein. Die Baudirektion beantragte am 17. Oktober 2024
unter Verweis auf einen Mitbericht des AWEL vom 11. Oktober 2024 die
Abweisung des Rechtsmittels. Die Gemeinde Küsnacht beantragte mit Eingabe vom
22.
Oktober 2024 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. A liess sich am
14.
November 2024 erneut vernehmen. Die Gemeinde Küsnacht verzichtete am
21.
November 2024 ausdrücklich auf weitere Stellungnahme. Der NVVK und die
Baudirektion äusserten sich nicht mehr.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
sowie § 78a Abs. 1 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991
(WWG, LS 724.11) zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen
Rekursentscheide des Baurekursgerichts betreffend Konzessionen und
Bewilligungen zur Nutzung öffentlicher Gewässer.
Da auch die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in formeller
Hinsicht vor, sie habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem
sie seinen Eventualantrag auf Verknüpfung der streitbetroffenen Konzession mit
einer (neu zu erlassenden) Nebenbestimmung, wonach die streitbetroffene
Plattform zurückgebaut werden müsse, wenn darauf nicht innert fünf Jahren
Lachmöwen und Flussseeschwalben brüteten, zu Unrecht als Antrag auf eine
verkürzte Konzessionsdauer aufgefasst habe.
Die Vorinstanz führt in Auseinandersetzung mit dem
Eventualbegehren des Beschwerdeführers insbesondere aus, sowohl
Flussseeschwalben als auch Lachmöwen brüteten in Kolonien, welche Prädatoren
anzögen. Als solche kämen bei der hier interessierenden Brutplattform der
Graureiher, der Schwarzmilan, der Habicht, der Uhu und nicht zuletzt die
Mittelmeermöwe infrage, mit welcher Flussseeschwalben und Lachmöwen an den
meisten Standorten um Brutplätze konkurrieren müssten. Die beiden
Zielvogelarten seien an dynamische Lebensräume angepasst und in der Ansiedlung
flexibel. Bei hohem Druck durch Räuber oder grosser Konkurrenz verliessen sie
Brutplätze. Diese könnten indes nach einigen Jahren wiederbesiedelt werden,
wenn allenfalls spezialisierte Individuen unter den Prädatoren nicht mehr
anwesend seien. Wichtig seien für die Zielvogelarten alternative Brutplätze,
welche ein Ausweichen ermöglichten. Mit dem streitbetroffenen Vorhaben solle
den Lachmöwen und den Flussseeschwalben ein solcher alternativer Brutplatz im
unteren Teil des Zürichsees zur Verfügung gestellt werden. Die Schutzmassnahme
sei auf langfristige Nisthilfe ausgerichtet und somit nicht davon abhängig,
dass die Zielvogelarten innert fünf Jahren auf der Plattform brüteten. Es
bestehe folglich kein besonderer Grund für eine deutlich verkürzte
Konzessionsdauer.
Aus dem Ausgeführten erhellt, dass sich die Vorinstanz
inhaltlich damit befasst hat, ob die Brutplattform bereits nach fünf Jahren
rückgebaut werden müsse, wenn sich in diesem Zeitraum darauf kein Bruterfolg
von Lachmöwen oder Flussseeschwalben einstellen sollte. Die Begründungsdichte
erlaubt, den vorinstanzlichen Entscheid insoweit sachgerecht anzufechten. Dass
die Vorinstanz das Ansinnen des Beschwerdeführers nicht unter dem Blickwinkel
einer neu zu erlassenden Nebenbestimmung, sondern im Zusammenhang mit der
verfügten Befristung der Konzession prüft, vermag allenfalls einen Mangel in
der Rechtsanwendung, jedoch keine Verletzung des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu begründen. Ohnehin könnte ein
solcher im vorliegenden Verfahren geheilt werden (hinten E. 6).
3.
Der Beschwerdegegner 2 plant im Zürichsee zwischen
der Schiffhaltestelle Küsnacht Heslibach und dem Bootsplatz vor dem
Nachbargrundstück des Beschwerdeführers (Kat.-Nr. 02, Küsnacht) rund
45.
m vom Seeufer entfernt eine Plattform aus Holz, welche Lachmöwen und
Flussseeschwalben als Brutplatz dienen soll. Diese beiden einheimischen
Vogelarten sind gemäss der Roten Liste der Brutvögel des Bundesamts für Umwelt
(BAFU) stark gefährdet (Lachmöwe) bzw. potenziell gefährdet (Flussseeschwalbe).
Ausserdem sollen beide Vogelarten gemäss der Liste der National Prioritären
Arten des BAFU in der Schweiz mit höchster Priorität gefördert werden. Die
5.
m x 5 m grosse Holzkonstruktion, welche zum Schutz der
Brutplätze im Sommerhalbjahr von 60 cm hohen Planken eingefasst werden
soll, soll rund 2 m über dem Wasserspiegel auf 4 in den Seegrund
gerammten Stahlpfählen stehen. Abgesehen von den Holzplanken sind zum Schutz
der Vögel Kies und Strukturelemente auf der Brutplattform vorgesehen. Auf der
Plattform soll an einer Stange eine Videokamera installiert werden, welche über
ein Solarpanel mit Strom versorgt werden und eine Online-Beobachtung der Tiere
ermöglichen soll. Die Brutplattform soll mit zwei Warnhinweise gebenden Bojen
markiert werden, welche parallel zur Uferlinie im Abstand von 14 bzw. 22 m
zu den Stützpfählen installiert werden sollen. Der Abstand zwischen der
Brutplattform und dem Bootshaus des Beschwerdeführers wird rund 41 m
betragen, jener zu seinem Bootssteg rund 31 m. Nach den
unwidersprochenen Feststellungen der Vorinstanz soll die Brutplattform in rund
80.
m Entfernung vom Wohngebäude des Beschwerdeführers erstellt werden.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer wendet zunächst in grundsätzlicher Weise ein, der gewählte
Standort für die streitbetroffene Brutplattform weise keinen ausreichend
grossen Abstand zum Ufer aus, sei deshalb nicht weitgehend störungsfrei und
somit für Lachmöwen und Flussseeschwalben nicht geeignet.
4.2
Die
Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass die Wahl des Standorts der hier
interessierenden Brutplattform durch die (fachkundige) D GmbH geprüft
wurde. In ihrem Technischen Bericht vom 18. Dezember 2020 führte die D GmbH
aus, weil die Brutvögel ungestört bleiben müssten, solle die Brutplattform
50.
m vom Ufer entfernt erstellt werden. Indem sie rund 2 m über der
Wasseroberfläche zu stehen komme und mit Warnhinweisen versehen werde, würden
die Vögel auch vor Wassersporttreibenden geschützt. Durch die Höhe sei die
Plattform bzw. Brutstätte überdies vor hohem Wellengang und Hochwasser
geschützt.
Auch der Bericht der D GmbH vom 27. Januar 2023
zur Standortwahl weist darauf hin, dass ein möglichst störungsarmer Standort
wichtig ist für einen künstlichen Brutplatz. Aufgrund des Wellengangs und wegen
der zu befürchtenden Störungen durch Erholungssuchende sei daher die Variante
eines Brutflosses verworfen worden. Die einzig sinnvolle Alternative stelle
eine Brutplattform in einer Flachwasserzone dar. Die Erstellung der Plattform
im Tiefwasser sei technisch nicht umsetzbar (mangelnde Stabilität). Dennoch
müsse ein ausreichend grosser Abstand (50 m) zum Ufer gewahrt werden, um
Störungen durch Menschen in Grenzen zu halten. Der gewählte Standort liege in
einer Flachwasserzone und vor einem nicht öffentlich zugänglichen,
störungsarmen Uferabschnitt, wo die Störungen durch Menschen als gering bzw.
nicht problematisch einzuschätzen seien.
Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) führte in einer
Stellungnahme vom 10. Januar 2022 aus, Lachmöwen und Flussseeschwalben
seien vom Aussterben bedroht, wobei primär die weitgehende Verbauung der Ufer
grosser Gewässer und die damit verbundene Zerstörung natürlicher Brutplätze
ursächlich für die Gefährdung der beiden Vogelarten sei. Als Fördermassnahme
hätten sich vielerorts künstliche Brutplätze in Form von Kiesinseln oder
Plattformen bewährt; am dicht verbauten unteren Zürichseeufer stellten Brutplattformen
die geeignetste Form einer künstlichen Nisthilfe dar. Bei der Standortwahl sei
nebst baulichen Aspekten wie der maximalen Wassertiefe auch die
Störungsempfindlichkeit der Brutpaare zu berücksichtigen. Funktionierende
Plattformen hätten daher in der Regel mehr als 50 m Abstand zu Wegen mit
regelmässigem Personenbetrieb. Auf Bootsbewegungen reagierten Brutvögel weniger
sensibel als auf die aufrechte Silhouette von Menschen. Der Standort der
streitbetroffenen Brutplattform erfülle die Anforderungen für einen
erfolgreichen Brutplatz.
Schliesslich verfasste die E AG im April 2022 zuhanden
des ALN einen Expertenbericht betreffend das Angebot von und den Bedarf nach
Brutplätzen für Flussseeschwalben und Lachmöwen im Zürichsee. Sie legt dar,
dass Flussseeschwalben und Lachmöwen heute praktisch vollständig auf künstliche
Nisthilfen angewiesen seien. Für Brutplattformen geeignet seien Standorte in
der Flachwasserzone mit einem ausreichend grossen Abstand von mehr als
40.
m zum Ufer, welche so gestaltet seien, dass die Brutvögel möglichst gut
vor Störungen geschützt seien.
4.3
Aus den
Berichten der D GmbH vom 18. Dezember 2020 sowie 27. Januar
2023, der E AG vom April 2022 und den weiteren Akten geht hervor, dass die
Zielvogelarten auf einen störungsarmen Brutplatz im oder am Gewässer angewiesen
sind. Der vorgesehene Standort liegt rund 45 m von einem nicht öffentlich
zugänglichen und somit störungsarmen Abschnitt des Seeufers entfernt und
befindet sich in der Nähe eines ausgedehnten Schilfgürtels. Aufgrund der
konkreten Ausgestaltung als erhöhte Plattform ohne Zugangsmöglichkeit vom
Wasser aus sind die Brutvögel sodann nicht nur vor hohem Wellengang, sondern
auch vor Störungen durch Wassersporttreibende geschützt, indem namentlich auch
Stand-up-Paddler die Brutplattform nicht überragen. Mit Bootsverkehr in der
Nähe der Plattform ist infolge Zu- und Wegfahrten zu bzw. von zwei Bootshäusern
am betreffenden Uferabschnitt sowie zu bzw. von den nächstgelegenen Plätzen des
südlich gelegenen Bojenfelds zu rechnen. Dieser dürfte sich insgesamt in
Grenzen halten. Ohnehin lassen sich die Brutvögel gemäss der ausdrücklichen
Einschätzung des fachkundigen ALN durch Bootsbewegungen vergleichsweise wenig
stören. Dies gilt auch für diejenigen der weiter entfernt und langsam
verkehrenden Kursschiffe der Zürichsee Schifffahrtsgesellschaft (ZSG).
4.4
Die
Vorinstanzen verletzten nach dem Dargelegten kein Recht, indem sie die
grundsätzliche Eignung der vorgesehenen künstlichen Bruthilfe bzw. des dafür
vorgesehenen Standorts bejahten und mithin davon ausgingen, dass die
umstrittene Brutplattform ihren Zweck erfüllen könne (vgl. auch VGr, 8. Mai
2025, VB.2024.00564, E. 6.6).
5.
5.1
Die
geplante Brutplattform soll ausserhalb der Bauzone errichtet werden und bedarf
daher unter anderem einer raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung. Gemäss
Art. 24 RPG können ausnahmsweise Bewilligungen zur Errichtung von Bauten
und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten
und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und
keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).
5.2
5.2.1
Eine Baute ist im Sinn von Art. 24 lit. a RPG standortgebunden,
wenn sie aus technischen oder betrieblichen Gründen auf einen Standort
ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist (positive Standortgebundenheit) oder
wenn sie aus bestimmten Gründen (z. B. wegen von ihr ausgehender Immissionen) in einer Bauzone
ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss jedoch ein Standort in der Bauzone
nicht absolut ausgeschlossen sein. Es genügt die relative Standortgebundenheit,
wenn gewichtige Gründe einen Standort in der Nichtbauzone gegenüber anderen
Standorten in der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen (zum
Ganzen BGE 141 II 245 E. 7.6.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch
Rudolf Muggli in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen
ausserhalb der Bauzone, Zürich etc. 2017, Art. 24 N. 5). Die
Rechtsprechung verlangt insoweit eine bezüglich Betrachtungsraum und Aufwand
der konkreten Bedeutung des Falls angemessene Standortevaluation, welche
aufzeigt, dass besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, welche den
gewünschten Standort ausserhalb der Bauzonen als viel vorteilhafter erscheinen
lassen als einen Standort innerhalb der Bauzone (Muggli, Art. 24
N. 8). Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt daher eine
umfassende Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24
lit. b RPG überschneidet (BGE 141 II 245 E. 7.6.1; Muggli,
Art. 24 N. 9).
5.2.2
Die Vorinstanz führt nach einlässlicher Darlegung der von Lachmöwen und
Flussseeschwalben in den letzten Jahrzehnten benutzten Brutplätze in der
Schweiz aus, dass diese beiden Vogelarten von Natur aus hauptsächlich an Seen,
weiter in Feuchtgebieten und an gestauten Flüssen brüteten, in jüngerer Zeit
indes hierzulande vermehrt Nisthilfen, namentlich Plattformen in Seen, Flösse
und künstlich angelegte Inseln, Molen und Dämme, in Anspruch nähmen. Ihre
Brutgebiete lägen dementsprechend in aller Regel ausserhalb von Bauzonen gemäss
Art. 15 RPG und teilweise in Schutzzonen im Sinn des Art. 17
Abs. 1 lit. a RPG. Wie der Zürichsee selbst befinde sich auch dessen
Ufer zum grössten Teil ausserhalb der Bauzone. Dies gelte auch in Küsnacht, wo
der Uferstreifen grösstenteils der kommunalen Freihaltezone zugewiesen sei.
Ausserhalb der Bauzone befinde sich sodann die Bootshabe in Horgen, auf deren
Dach Flussseeschwalben nisteten, sowie die Plattformen Wurmsbach und Strandweg
in Rapperswil/SG, auf welchen Bruten von Lachmöwen und Flussseeschwalben zu
verzeichnen seien. Angesichts des spezifischen Brutverhaltens dieser beiden
Vogelarten und der Lage ihrer Brutplätze an Seen und Flüssen sowie in
Feuchtgebieten erweise sich der vorgesehene Standort im Zürichsee als erheblich
vorteilhafter gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone. Es sei dem
umstrittenen Vorhaben deshalb eine relative Standortgebundenheit zu
bescheinigen.
5.2.3
Da Flussseeschwalben und Lachmöwen unbestrittenermassen auf (künstliche)
Brutstätten an möglichst störungsarmen Standorten am oder im Gewässer
angewiesen sind und angesichts dessen, dass praktisch der gesamte Uferbereich
des Zürichsees im Kantonsgebiet intensiv genutzt wird, ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanzen sachliche Gründe für einen Standort
ausserhalb der Bauzonen bejahten. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht,
oder zumindest nicht substanziiert, geltend, dass die hier umstrittene Brutplattform
ohne wesentlichen Nachteil innerhalb der Bauzonen erstellt werden könne. Er
bringt vielmehr vor, die Vorinstanzen hätten nicht bzw. unzureichend geprüft,
welche (alternativen) Standorte ausserhalb der Bauzonen vorliegend in Betracht
kämen. Näher zu prüfen bleibt, ob von den Vorinstanzen eine hinreichende
Evaluation möglicher Standorte in- und ausserhalb der Bauzonen vorgenommen
wurde, wie dies für die Bejahung der relativen Standortgebundenheit
erforderlich ist (BGE 136 II 214 E. 2.2; vgl. Muggli, Art. 24
N. 20 Fn. 57 mit Hinweis auf BGr, 17. April 2013, 1C_312/2012,
E. 2.4.3; sogleich E. 5.3).
5.3
5.3.1
Im Zusammenhang mit der Frage nach der relativen Standortgebundenheit einer
Baute oder Anlage ist auch zu prüfen, welche Alternativen und Varianten des
infragestehenden Vorhabens in Betracht fallen. Die zuständige Behörde ist
allerdings nur verpflichtet, ernsthaft in Betracht fallende Varianten näher zu
prüfen; andere Varianten können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung
ausgeschieden werden (vgl. BGr, 1. März 2023, 1C_567/2020 und 1C_568/2020,
E. 5.1 und 6.3).
5.3.2
Aus den Akten, namentlich dem Bericht der D GmbH vom 27. Januar
2023.
zur Standortwahl der hier interessierenden Brutplattform, geht
nachvollziehbar hervor, dass die Brutvögel einen möglichst störungsarmen
Brutplatz benötigen, weshalb eine Brutplattform im See in hinreichendem Abstand
zum Ufer erstellt werden muss (oben E. 4.2 f.). Gleichzeitig muss die
Brutplattform im See aus technischen Gründen bzw. um eine hinreichende
Stabilität aufzuweisen in geringer Wassertiefe und somit in einer
Flachwasserzone errichtet werden. Der genannte Bericht zeigt sodann auf, dass
der nördliche Seeuferbereich der Gemeinde Küsnacht für die Erstellung einer
Brutplattform nicht geeignet ist, weil es an einer ausreichend grossen
Flachwasserzone fehlt. Folglich konzentrierte sich die Standortevaluation aus
sachlichen Gründen auf die ausreichend breite Flachwasserzone im südlichen
Seeuferbereich der Gemeinde Küsnacht. Standorte vor dem Strandbad und dem
Rösslipark wurden aufgrund der dort vorhandenen intensiven Erholungsnutzungen
bzw. der damit verbundenen Störungen der Brutvögel als ungeeignet verworfen,
was nachvollziehbar erscheint. Ein Standort im Bereich der Schiffanlegestelle
Küsnacht Heslibach wurde ausgeschlossen, weil die Installation einer
Brutplattform dort nach dem Dafürhalten der ZSG die Schifffahrt beeinträchtigen
und diese im Übrigen auch die Vögel stören würde. Auch dem kann ohne Weiteres
gefolgt werden. Das Gebiet zwischen der Schiffanlegestelle Küsnacht Heslibach
und dem Rösslipark ist gemäss der fachlichen Einschätzung der D GmbH für
die Erstellung einer Brutplattform am besten geeignet, indem es störungsarm sei
und sich in einer ausreichend grossen Flachwasserzone befinde, sodass die
Brutplattform in hinreichendem Abstand zum Ufer erstellt werden könne. Auch
weise dieser Bereich dank des ausgedehnten Schilfgürtels und der
Flachwasserzone den natürlichsten Charakter der in Betracht gezogenen Standorte
auf. Im Vergleich zu den öffentlich zugänglichen Seeufern sei die Störung durch
Menschen am gewählten Standort als gering und unproblematisch einzuschätzen. So
habe der Standort wenig direkte Badeaktivität. Diese Erläuterungen erweisen
sich als schlüssig.
5.3.3
Der Beschwerdegegner 2 zeigte sodann im Rekursverfahren auf, dass im
Rahmen der Suche nach einem geeigneten Standort für eine künstliche Nisthilfe
auch Flachdächer in Ufernähe in Betracht gezogen worden waren. Diese hätten
sich indes nicht als Brutplatz geeignet. So sei etwa das Flachdach auf dem
Gebäude des Seerettungsdienstes ungeeignet, weil eine öffentlich zugängliche
Treppe direkt zum Dach führe. Wenn man diese Treppe begehe, befinde sich das
Dach etwa auf Brusthöhe; man könne also unmittelbar an die Brutstätte
herantreten. Dies stelle einen erheblichen Störfaktor für die Brutvögel dar.
Auch befinde sich das Gebäude des Seerettungsdienstes Küsnacht – anders als die
Bootshabe in Horgen – in einer belebten Uferzone. Es könne beim Gebäude des
Seerettungsdienstes in Küsnacht nicht von einem "geschützten" Dach
gesprochen werden und die Situation sei nicht mit derjenigen auf der Bootshabe
in Horgen vergleichbar.
Mit Blick auf die oben in E. 4.2 dargelegten
Anforderungen an einen künstlichen Nistplatz ist nicht zu beanstanden, dass
keine vertiefte Standortevaluation für das Flachdach auf dem Gebäude des
Seerettungsdienstes Küsnacht erfolgte: Zum einen ist mit dem öffentlichen
Zugang von aussen über die Treppe zum Dach ein erheblicher bzw. den Bruterfolg
mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinträchtigender Störfaktor vorhanden. Zum anderen
könnte dort die erforderliche Distanz zu publikumsträchtigen Wegen/Plätzen –
anders als bei der Brutstätte auf der Bootshabe in Horgen (vgl. dazu die im
GIS-Browser einsehbaren Informationen) – nicht eingehalten werden. An
Letzterem würde sich auch nichts ändern, wenn der Zugang zur Treppe
eingeschränkt würde.
5.3.4
Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass auch ein Alternativstandort vor dem
Seeufer der Gemeinde Zollikon (Höhe Seestrasse 89–101) in Betracht
gezogen, jedoch nach einer Prima-facie-Betrachtung verworfen wurde. Das ALN
führte am 27. Januar 2022 anlässlich einer Einigungs- bzw.
Lokalverhandlung aus, im fraglichen Bereich erreiche der Zürichsee bereits in
einem Uferabstand von 20–30 m eine Tiefe, in welcher eine Brutplattform
aus technischen Gründen nicht realisiert werden könne. Dies scheint mit Blick
auf die (online im GIS-Browser einsehbaren) Informationen des digitalen
Tiefenmodells Zürichsee plausibel. Ebenso leuchtet ein, dass die Brutvögel
durch den Verkehr auf der in diesem Bereich parallel zum Ufer und gegenüber
diesem erhöht bzw. etwa auf Plattformhöhe geführten Seestrasse gestört würden.
Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen diesem
Alternativstandort im Rahmen einer summarischen Prüfung die Eignung absprachen.
Schliesslich ist den Akten zu entnehmen, dass auch die
Installation eines Brutflosses (anstelle einer Brutplattform) geprüft wurde.
Diese Variante eines künstlichen Brutplatzes wurde indes aufgrund der
Beeinträchtigung des Brutgeschäfts durch den Wellengang sowie die zu
erwartenden Störungen durch andere Wassernutzerinnen und Wassernutzer
verworfen, was nur schon aufgrund dessen einleuchtet, dass sich brütende
Wasservögel von der Silhouette aufrechter Menschen – etwa Stand-up-Paddlern –
bekanntermassen bedroht und somit stark gestört fühlen.
5.3.5
Zusammenfassend ist mit Blick auf das soeben in E. 5.3.4 Ausgeführte
festzuhalten, dass vorliegend entgegen dem Beschwerdeführer eine hinreichende
Auseinandersetzung mit möglichen Formen künstlicher Nisthilfen an alternativen
Standorten stattgefunden hat.
Anzumerken bleibt Folgendes:
Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdegegners 2 erscheint aus
raumplanungsrechtlicher Sicht bzw. im Zusammenhang mit der Frage nach einem
genügend grossen Betrachtungsraum irrelevant, ob die Mitbeteiligte, welche das
umstrittene Vorhaben finanziert, sich einen Standort in Küsnacht bzw. vor dem
Küsnachter Seeufer wünscht oder ob die Finanzierung des Projekts und damit
dessen Realisierbarkeit davon abhängt. Die Gemeinde Küsnacht weist indes – wie
im GIS-Browser ersichtlich ist – einen gut drei Kilometer langen Uferabschnitt
auf, weshalb der Perimeter der Standortsuche (eben der Uferbereich der Gemeinde
Küsnacht) als ausreichend gross gewählt erscheint (vgl. auch VGr, 8. Mai
2025, VB.2024.00564, E. 7.4).
5.4
Es bleibt
zu prüfen, ob dem streitbetroffenen Vorhaben im Sinn des Art. 24
lit. b RPG überwiegende Interessen entgegenstehen.
5.4.1
In die Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG einzubeziehen
und zu gewichten sind sämtliche für den Entscheid relevanten öffentlichen und
privaten Interessen (Muggli, Art. 24 N. 21). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind namentlich all jene Anliegen der
Raumplanung zu berücksichtigen, die für den Fall eine Aussage enthalten (BGE 134 II 97 E. 3.1 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Es ist insbesondere zu
prüfen, ob dem streitbetroffenen Projekt Interessen des Umweltschutzes
entgegenstehen, sollen doch mit Massnahmen der Raumplanung die natürlichen
Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft geschützt
werden (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG). Sie alle bilden Teil der
natürlichen Umwelt, deren Erhaltung vorab durch den Umweltschutzartikel (Art. 74
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) sowie durch
besondere Schutzaufträge (wie Wassererhaltung, Gewässerschutz, Natur- und
Heimatschutz, Tierschutz [Art. 76–80 BV]) zur Staatsaufgabe erklärt
werden. Als der ausnahmsweisen Bewilligung eines Vorhabens ausserhalb der
Bauzonen entgegenstehende (öffentliche) Interessen im Sinn des Art. 24
lit. b RPG fallen nach der Rechtspraxis insbesondere die Schonung von
Natur und Landschaft, der Schutz von Lebensräumen und damit der Biodiversität,
die Schonung von Fruchtfolgeflächen, die Schonung eines im Bundesinventar der
Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) verzeichneten Objekts oder eines
kantonalen Landschaftsschutzgebietes, die Erhaltung von Waldfunktionen oder von
Waldbiotopen, der Schutz vor Naturgefahren, der Schutz von See- und Flussufern
oder eines Flachmoors sowie der Lärmschutz in Betracht (Muggli, Art. 24
N. 24 mit zahlreichen Hinweisen).
5.4.2
Raumplanungsrechtlich sind Seeflächen grundsätzlich freizuhalten (BGer,
10.
März 2014, 1C_634/2013, E. 5.4). Für eine bescheiden
dimensionierte Konstruktion zum Zweck des Artenschutzes kommt aber eine
Ausnahme in Betracht. Vorliegend besteht an der Errichtung der
streitbetroffenen Plattform insoweit ein öffentliches Interesse, als diese der
Förderung des Erhalts einheimischer Vogelarten dient. Die Zielvogelarten sind
stark (Lachmöwe) bzw. potenziell (Flussseeschwalbe) gefährdet, national
prioritäre Vogelarten und weisen die höchste Prioritätsstufe auf (vgl. oben
E. 3). Dabei sind sie praktisch vollständig auf künstliche Brutplätze
angewiesen. Insbesondere im Gebiet des unteren Zürichsees erweist sich die
Errichtung solcher Nisthilfen aufgrund der weitgehenden Verbauung und
intensiven Nutzung des Seeufers sowie der topografischen Bedingungen (wenig
hinreichend breite Flachwassergebiete) vielerorts als schwierig oder nicht
möglich. Entsprechend ist von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der
Errichtung des streitbetroffenen Vorhabens auszugehen (vgl. auch Nina Dajcar
in: Peter M. Keller et al. [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. A., Zürich u. a. 2019, Vorbemerkungen
zu Art. 18–23 Rz. 8). Dieses wird auch nicht dadurch geschmälert,
dass Bruterfolge durch die Zielvogelarten angesichts der grundsätzlichen
Eignung der Nisthilfe zwar zu erwarten, indes nicht garantiert sind oder dass ein
Wechsel oder ein zeitweiliges Verlassen des Brutplatzes dem natürlichen
Brutverhalten der geförderten Vögel entspricht. Vielmehr bezweckt das
streitbetroffene Vorhaben (auch), das Netz potenzieller Brutstandorte für die
betreffenden Vogelarten im Gebiet des Zürichsees auszubauen. Dem
streitbetroffenen Projekt steht sodann aus Sicht des Naturschutzes kaum etwas
entgegen. So führt das Vorhaben gemäss den unwidersprochenen Feststellungen der
Beschwerdegegnerin 1 zu keiner Beeinträchtigung der Unterwasservegetation,
ist doch der damit verbundene Eingriff in den Seegrund angesichts der durch die
4.
Stahlpfähle beanspruchten Fläche als vernachlässigbar zu werten (VGr, 8. Mai
2025, VB.2024.00564, E. 6.4) und sind die aus fischökologischer Sicht zu
erwartenden Störungen gering und nicht von Dauer. Mit dem umstrittenen Vorhaben
geht angesichts dessen, dass die Plattform rund 45 m vom Seeufer entfernt
erstellt werden soll, keine Beeinträchtigung der Uferlandschaft des Zürichsees
einher und die Auswirkungen auf die Wasserlandschaft wie auch die übrigen
Seenutzungen erscheinen als geringfügig (VGr, 8. Mai 2025, VB.2024.00564,
E. 6.3.2 f.). Weiter verstösst das Projekt nicht in relevanter Weise
gegen archäologische Interessen (VGr, 8. Mai 2025, VB.2024.00564,
E. 6.4).
Der Beschwerdeführer führt als
dem Vorhaben entgegenstehende private Interessen – unsubstanziiert – an, das
Vorhaben bedeute für ihn bzw. seine Liegenschaft eine Verunstaltung der bislang
unverbauten Seelandschaft, eine erhebliche neue Lärmquelle, eine künftige
Verunreinigung insbesondere auch des denkmalgeschützten Bootshauses sowie eine
Gefahr für seine Gesundheit. Das streitbetroffene Vorhaben beeinträchtigt indes
aufgrund seiner schlichten Gestaltung und der konkreten Ausmasse die
Wasserlandschaft – und damit auch die Aussicht vom Grundstück des
Beschwerdeführers auf dieselbe – nur geringfügig; ohnehin besteht kein
rechtlicher Anspruch auf unverbaute Sicht auf das Seeufer oder den Zürichsee
(vgl. auch VGr, 8. Mai 2025, VB.2024.00564 E. 6.3.2 und
E. 7.5.2). Mit den geltend gemachten Lärmimmissionen auf das Grundstück
des Beschwerdeführers sowie der von diesem befürchteten gesundheitlichen Gefahr
hat sich bereits die Vorinstanz befasst und nachvollziehbar dargelegt, dass dem
Vorhaben in lärmrechtlicher Hinsicht nichts entgegensteht und es auch nicht
eine relevante Gefahr der Ansteckung mit der Geflügelpest birgt. Der
Beschwerdeführer setzt den diesbezüglichen Erwägungen, auf welche verwiesen
werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG), nichts entgegen (vgl. auch VGr, 8. Mai 2025, VB.2024.00564,
E. 6.8). Nachdem auf der umstrittenen Brutplattform höchstens mit gegen
40.
ausgewachsenen Vögeln zu rechnen ist und angesichts der räumlichen
Verhältnisse erscheinen schliesslich auch allfällige zusätzliche
Verunreinigungen der Liegenschaft des Beschwerdeführers durch Vogelkot als
zumutbar. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das umstrittene Projekt
bei objektiver Betrachtung weder den Beschwerdeführer in der Nutzung seiner
Liegenschaft in rechtserheblicher Weise einschränkt noch massgebliche
Immissionen darauf zeitigt, weshalb von vornherein kein Eingriff in das
Grundeigentum des Beschwerdeführers vorliegt. Angesichts der (höchstens)
geringen Auswirkungen der streitbetroffenen Brutplattform auf die
Wohnliegenschaft sowie das Bootshaus und den Steg des Beschwerdeführers sowie
die damit verbundenen Nutzungsrechte liegt auch kein privates Interesse vor,
welches der ausnahmsweisen Bewilligung des Vorhabens im Sinn des Art. 24
lit. b RPG entgegenstünde bzw. die gebotene Interessenabwägung in
relevantem Ausmass zu beeinflussen vermöchte. Letztere fällt vielmehr zugunsten
der raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligungsfähigkeit der streitbetroffenen
Brutplattform aus.
5.5
Nach dem
Dargelegten erweist es sich nicht als rechtsverletzend, dass die Vorinstanzen
die ausnahmsweise raumplanungsrechtliche Bewilligungsfähigkeit des umstrittenen
Vorhabens im Sinn des Art. 24 RPG bejahten. Dass die weiteren
Voraussetzungen für die Erteilung der wasserrechtlichen Konzession oder der
übrigen in der Verfügung vom 14. März 2023 erteilten Bewilligungen nicht
gegeben seien, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht
ersichtlich (vgl. vielmehr VGr, 8. Mai 2025, VB.2024.00564, E. 6).
Damit hält die Ausgangsverfügung einer Rechtskontrolle stand.
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer macht im Eventualstandpunkt sinngemäss geltend, die
streitbetroffene Konzession hätte unter die Nebenbestimmung gestellt werden
müssen, dass die Plattform zurückzubauen sei, wenn Flussseeschwalben und/oder
Lachmöwen innert fünf Jahren nach der Erstellung nicht darauf brüteten. Er
begründet dies (neu) damit, dass die gesetzlichen Verwirkungsgründe gemäss
§ 53 lit. a und b WWG vorliegend nicht eintreten könnten.
6.2
§ 44 WWG sieht vor, dass Konzessionen und Bewilligungen mit den gebotenen
Nebenbestimmungen verknüpft und in der Regel befristet werden. Gemäss § 53 WWG kann eine Konzession oder eine Bewilligung etwa als verwirkt erklärt
werden, wenn der Inhaber von seinen Rechten innert angemessener Frist keinen
Gebrauch macht (lit. a) oder wenn der Inhaber den Betrieb zwei Jahre
unterbricht und ihn innert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt
(lit. b).
6.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, es seien die Lachmöwen und die
Flussseeschwalben, welche die Brutplattform nach ihrer Erstellung "in
Betrieb" nähmen; der Beschwerdegegner 2 bzw. der Konzessionär habe
auf den Betrieb derselben keinen Einfluss. Die genannten Verwirkungsgründe
könnten daher (beim Konzessionär) nicht eintreten. Es verletze § 44 WWG,
dass die Konzession nicht mit der diesbezüglich vom Beschwerdeführer verlangten
Nebenbestimmung verknüpft worden sei.
6.4
Dem kann
nicht gefolgt werden: Mit der streitbetroffenen Konzession wird der
Beschwerdegegner 2 ermächtigt, im Seegebiet eine Brutplattform für
Flussseeschwalben und Lachmöwen zu erstellen und fortbestehen zu lassen. Der
Beschwerdegegner 2 macht mithin von seinem Recht Gebrauch, indem er die
fragliche Brutstätte bereitstellt. Er wurde sodann nebenbestimmungsweise
dazu verpflichtet, in Absprache mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz
ein Betreuungs- und Unterhaltskonzept für die Brutplattform zu erstellen, und
ist mithin verpflichtet, die Brutplattform dahingehend auszustatten und zu
unterhalten, dass sie ihren Zweck als künstliche Nisthilfe für die
Zielvogelarten erfüllen kann. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers können
daher die angesprochenen Verwirkungsgründe eintreten, wenn etwa der Beschwerdegegner 2
die Brutplattform nicht innert angemessener Frist nach deren Errichtung
entsprechend dem noch zu erstellenden Betreuungs- und Unterhaltskonzept
ausstattet oder die Nisthilfe im weiteren Verlauf der Konzessionsdauer nicht
hinreichend unterhält, indem er es etwa unterlässt, jeweils im Frühjahr die zum
Schutz des Brutplatzes erforderlichen seitlichen Planken wieder anzubringen,
sodass der Zweck der Bereitstellung eines geeigneten Brutplatzes
vereitelt wird. Zwar hat der Beschwerdegegner 2 im Rekursverfahren die
Bereitschaft bekundet, die Brutplattform (freiwillig) vor Ablauf der
Konzessionsdauer zurückzubauen, sofern während fünf potenziellen Brutsaisons
keine Ansiedlung durch die Zielvogelarten erfolgen sollte. Auch dieser Umstand
führt aber nicht dazu, dass sich die streitbetroffenen Nebenbestimmungen in
dieser Hinsicht als mangelhaft erweisen würden. Insgesamt vermag auch das
Eventualbegehren nicht durchzudringen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der private Beschwerdegegner 2 hat
keine solche beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 340.-- Zustellkosten,
Fr. 5'340.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien und die Mitbeteiligte;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU);
d) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).