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Entscheid

VB.2024.00560

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00560

8. Mai 2025Deutsch26 min

(URT.2025.26247)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00560

Urteil

der 3. Kammer

vom 8. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Baudirektion Kanton Zürich,

2. Natur- und Vogelschutzverein Küsnacht NVVK,

Beschwerdegegnerschaft,

und

Gemeinde Küsnacht,

vertreten durch den

Gemeinderat,

Mitbeteiligte,

betreffend Konzession/Bewilligungen,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Natur- und Vogelschutzverein Küsnacht (NVVK) ersuchte

beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) des Kantons Zürich am

23. Dezember 2020 um Erteilung der erforderlichen Konzession und der

erforderlichen Bewilligungen für die Erstellung einer 25 m2

grossen Brutplattform für Flussseeschwalben und Lachmöwen im Zürichsee. Das

AWEL unterzog das Gesuch einer Vorprüfung und lud anschliessend die Gemeinde

Küsnacht ein, das Bewilligungsgesuch samt den zugehörigen Unterlagen unter

Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit öffentlich bekannt zu machen und

gleichzeitig die Planauflage durchzuführen. Die entsprechende Publikation

erfolgte am 28. Januar 2021. C erhob am 25. Februar 2021 Einsprache

und beantragte die Verweigerung der nachgesuchten Konzession; eventualiter sei

die Konzession mit der Auflage zu versehen, dass die Brutplattform einen

Abstand von mindestens 100 m zum in seinem Eigentum stehenden Grundstück

Kat.-Nr. 01, Küsnacht, aufweise. Im Lauf des Einspracheverfahrens fand ein

Eigentumsübergang am genannten Grundstück auf A statt, welcher in der Folge in

das Verfahren eintrat.

Mit Verfügung vom 14. März 2023 bejahte die

Baudirektion des Kantons Zürich die ausnahmsweise Bewilligungsfähigkeit des

Projekts nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979

(RPG, SR 700) und erteilte dem NVVK die wasserrechtliche Konzession, die

naturschutz- und fischereirechtliche sowie die archäologische Bewilligung für

die Brutplattform im Seegebiet auf der Höhe von Grundstück Kat.-Nr. 02,

Küsnacht, unter Nebenbestimmungen; namentlich wurde die wasserrechtliche

Konzession bis zum 31. Dezember 2043 befristet. Die Einsprache von A wurde

abgewiesen.

Erwägungen

II.

A rekurrierte am 14. April 2023 an das

Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte, unter Entschädigungsfolge

sowie in Aufhebung der Verfügung vom 14. März 2023 seien die Konzession

und die Bewilligungen für die Brutplattform zu verweigern, eventualiter sei die

Konzession mit der "Auflage" zu versehen, dass die Brutplattform

spätestens fünf Jahre nach Erstellung zu entfernen sei, falls sich kein

Bruterfolg einstelle. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom

13.

August 2024 ab (Dispositivziffer I), auferlegte die Rekurskosten

von insgesamt Fr. 5'740.- A (Dispositivziffer II) und verweigerte ihm

die Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositivziffer III).

III.

Am 16. September 2024 führte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sowie in Aufhebung

des Entscheids vom 13. August 2024 seien die Konzession und die

Bewilligungen für die Brutplattform zu verweigern, eventualiter seien sie mit

der "Auflage" zu versehen, dass die Brutplattform spätestens nach

fünf Jahren zu entfernen sei, falls sich kein Bruterfolg einstelle. Das

Baurekursgericht schloss am 14. Oktober 2023 ohne weitere Bemerkungen auf

die Abweisung der Beschwerde. Der NVVK reichte am 15. Oktober 2024 eine

Beschwerdeantwort ein. Die Baudirektion beantragte am 17. Oktober 2024

unter Verweis auf einen Mitbericht des AWEL vom 11. Oktober 2024 die

Abweisung des Rechtsmittels. Die Gemeinde Küsnacht beantragte mit Eingabe vom

22.

Oktober 2024 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. A liess sich am

14.

November 2024 erneut vernehmen. Die Gemeinde Küsnacht verzichtete am

21.

November 2024 ausdrücklich auf weitere Stellungnahme. Der NVVK und die

Baudirektion äusserten sich nicht mehr.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

sowie § 78a Abs. 1 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991

(WWG, LS 724.11) zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen

Rekursentscheide des Baurekursgerichts betreffend Konzessionen und

Bewilligungen zur Nutzung öffentlicher Gewässer.

Da auch die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in formeller

Hinsicht vor, sie habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem

sie seinen Eventualantrag auf Verknüpfung der streitbetroffenen Konzession mit

einer (neu zu erlassenden) Nebenbestimmung, wonach die streitbetroffene

Plattform zurückgebaut werden müsse, wenn darauf nicht innert fünf Jahren

Lachmöwen und Flussseeschwalben brüteten, zu Unrecht als Antrag auf eine

verkürzte Konzessionsdauer aufgefasst habe.

Die Vorinstanz führt in Auseinandersetzung mit dem

Eventualbegehren des Beschwerdeführers insbesondere aus, sowohl

Flussseeschwalben als auch Lachmöwen brüteten in Kolonien, welche Prädatoren

anzögen. Als solche kämen bei der hier interessierenden Brutplattform der

Graureiher, der Schwarzmilan, der Habicht, der Uhu und nicht zuletzt die

Mittelmeermöwe infrage, mit welcher Flussseeschwalben und Lachmöwen an den

meisten Standorten um Brutplätze konkurrieren müssten. Die beiden

Zielvogelarten seien an dynamische Lebensräume angepasst und in der Ansiedlung

flexibel. Bei hohem Druck durch Räuber oder grosser Konkurrenz verliessen sie

Brutplätze. Diese könnten indes nach einigen Jahren wiederbesiedelt werden,

wenn allenfalls spezialisierte Individuen unter den Prädatoren nicht mehr

anwesend seien. Wichtig seien für die Zielvogelarten alternative Brutplätze,

welche ein Ausweichen ermöglichten. Mit dem streitbetroffenen Vorhaben solle

den Lachmöwen und den Flussseeschwalben ein solcher alternativer Brutplatz im

unteren Teil des Zürichsees zur Verfügung gestellt werden. Die Schutzmassnahme

sei auf langfristige Nisthilfe ausgerichtet und somit nicht davon abhängig,

dass die Zielvogelarten innert fünf Jahren auf der Plattform brüteten. Es

bestehe folglich kein besonderer Grund für eine deutlich verkürzte

Konzessionsdauer.

Aus dem Ausgeführten erhellt, dass sich die Vorinstanz

inhaltlich damit befasst hat, ob die Brutplattform bereits nach fünf Jahren

rückgebaut werden müsse, wenn sich in diesem Zeitraum darauf kein Bruterfolg

von Lachmöwen oder Flussseeschwalben einstellen sollte. Die Begründungsdichte

erlaubt, den vorinstanzlichen Entscheid insoweit sachgerecht anzufechten. Dass

die Vorinstanz das Ansinnen des Beschwerdeführers nicht unter dem Blickwinkel

einer neu zu erlassenden Nebenbestimmung, sondern im Zusammenhang mit der

verfügten Befristung der Konzession prüft, vermag allenfalls einen Mangel in

der Rechtsanwendung, jedoch keine Verletzung des Anspruchs des

Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu begründen. Ohnehin könnte ein

solcher im vorliegenden Verfahren geheilt werden (hinten E. 6).

3.

Der Beschwerdegegner 2 plant im Zürichsee zwischen

der Schiffhaltestelle Küsnacht Heslibach und dem Bootsplatz vor dem

Nachbargrundstück des Beschwerdeführers (Kat.-Nr. 02, Küsnacht) rund

45.

m vom Seeufer entfernt eine Plattform aus Holz, welche Lachmöwen und

Flussseeschwalben als Brutplatz dienen soll. Diese beiden einheimischen

Vogelarten sind gemäss der Roten Liste der Brutvögel des Bundesamts für Umwelt

(BAFU) stark gefährdet (Lachmöwe) bzw. potenziell gefährdet (Flussseeschwalbe).

Ausserdem sollen beide Vogelarten gemäss der Liste der National Prioritären

Arten des BAFU in der Schweiz mit höchster Priorität gefördert werden. Die

5.

m x 5 m grosse Holzkonstruktion, welche zum Schutz der

Brutplätze im Sommerhalbjahr von 60 cm hohen Planken eingefasst werden

soll, soll rund 2 m über dem Wasserspiegel auf 4 in den Seegrund

gerammten Stahlpfählen stehen. Abgesehen von den Holzplanken sind zum Schutz

der Vögel Kies und Strukturelemente auf der Brutplattform vorgesehen. Auf der

Plattform soll an einer Stange eine Videokamera installiert werden, welche über

ein Solarpanel mit Strom versorgt werden und eine Online-Beobachtung der Tiere

ermöglichen soll. Die Brutplattform soll mit zwei Warnhinweise gebenden Bojen

markiert werden, welche parallel zur Uferlinie im Abstand von 14 bzw. 22 m

zu den Stützpfählen installiert werden sollen. Der Abstand zwischen der

Brutplattform und dem Bootshaus des Beschwerdeführers wird rund 41 m

betragen, jener zu seinem Bootssteg rund 31 m. Nach den

unwidersprochenen Feststellungen der Vorinstanz soll die Brutplattform in rund

80.

m Entfernung vom Wohngebäude des Beschwerdeführers erstellt werden.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer wendet zunächst in grundsätzlicher Weise ein, der gewählte

Standort für die streitbetroffene Brutplattform weise keinen ausreichend

grossen Abstand zum Ufer aus, sei deshalb nicht weitgehend störungsfrei und

somit für Lachmöwen und Flussseeschwalben nicht geeignet.

4.2

Die

Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass die Wahl des Standorts der hier

interessierenden Brutplattform durch die (fachkundige) D GmbH geprüft

wurde. In ihrem Technischen Bericht vom 18. Dezember 2020 führte die D GmbH

aus, weil die Brutvögel ungestört bleiben müssten, solle die Brutplattform

50.

m vom Ufer entfernt erstellt werden. Indem sie rund 2 m über der

Wasseroberfläche zu stehen komme und mit Warnhinweisen versehen werde, würden

die Vögel auch vor Wassersporttreibenden geschützt. Durch die Höhe sei die

Plattform bzw. Brutstätte überdies vor hohem Wellengang und Hochwasser

geschützt.

Auch der Bericht der D GmbH vom 27. Januar 2023

zur Standortwahl weist darauf hin, dass ein möglichst störungsarmer Standort

wichtig ist für einen künstlichen Brutplatz. Aufgrund des Wellengangs und wegen

der zu befürchtenden Störungen durch Erholungssuchende sei daher die Variante

eines Brutflosses verworfen worden. Die einzig sinnvolle Alternative stelle

eine Brutplattform in einer Flachwasserzone dar. Die Erstellung der Plattform

im Tiefwasser sei technisch nicht umsetzbar (mangelnde Stabilität). Dennoch

müsse ein ausreichend grosser Abstand (50 m) zum Ufer gewahrt werden, um

Störungen durch Menschen in Grenzen zu halten. Der gewählte Standort liege in

einer Flachwasserzone und vor einem nicht öffentlich zugänglichen,

störungsarmen Uferabschnitt, wo die Störungen durch Menschen als gering bzw.

nicht problematisch einzuschätzen seien.

Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) führte in einer

Stellungnahme vom 10. Januar 2022 aus, Lachmöwen und Flussseeschwalben

seien vom Aussterben bedroht, wobei primär die weitgehende Verbauung der Ufer

grosser Gewässer und die damit verbundene Zerstörung natürlicher Brutplätze

ursächlich für die Gefährdung der beiden Vogelarten sei. Als Fördermassnahme

hätten sich vielerorts künstliche Brutplätze in Form von Kiesinseln oder

Plattformen bewährt; am dicht verbauten unteren Zürichseeufer stellten Brutplattformen

die geeignetste Form einer künstlichen Nisthilfe dar. Bei der Standortwahl sei

nebst baulichen Aspekten wie der maximalen Wassertiefe auch die

Störungsempfindlichkeit der Brutpaare zu berücksichtigen. Funktionierende

Plattformen hätten daher in der Regel mehr als 50 m Abstand zu Wegen mit

regelmässigem Personenbetrieb. Auf Bootsbewegungen reagierten Brutvögel weniger

sensibel als auf die aufrechte Silhouette von Menschen. Der Standort der

streitbetroffenen Brutplattform erfülle die Anforderungen für einen

erfolgreichen Brutplatz.

Schliesslich verfasste die E AG im April 2022 zuhanden

des ALN einen Expertenbericht betreffend das Angebot von und den Bedarf nach

Brutplätzen für Flussseeschwalben und Lachmöwen im Zürichsee. Sie legt dar,

dass Flussseeschwalben und Lachmöwen heute praktisch vollständig auf künstliche

Nisthilfen angewiesen seien. Für Brutplattformen geeignet seien Standorte in

der Flachwasserzone mit einem ausreichend grossen Abstand von mehr als

40.

m zum Ufer, welche so gestaltet seien, dass die Brutvögel möglichst gut

vor Störungen geschützt seien.

4.3

Aus den

Berichten der D GmbH vom 18. Dezember 2020 sowie 27. Januar

2023, der E AG vom April 2022 und den weiteren Akten geht hervor, dass die

Zielvogelarten auf einen störungsarmen Brutplatz im oder am Gewässer angewiesen

sind. Der vorgesehene Standort liegt rund 45 m von einem nicht öffentlich

zugänglichen und somit störungsarmen Abschnitt des Seeufers entfernt und

befindet sich in der Nähe eines ausgedehnten Schilfgürtels. Aufgrund der

konkreten Ausgestaltung als erhöhte Plattform ohne Zugangsmöglichkeit vom

Wasser aus sind die Brutvögel sodann nicht nur vor hohem Wellengang, sondern

auch vor Störungen durch Wassersporttreibende geschützt, indem namentlich auch

Stand-up-Paddler die Brutplattform nicht überragen. Mit Bootsverkehr in der

Nähe der Plattform ist infolge Zu- und Wegfahrten zu bzw. von zwei Bootshäusern

am betreffenden Uferabschnitt sowie zu bzw. von den nächstgelegenen Plätzen des

südlich gelegenen Bojenfelds zu rechnen. Dieser dürfte sich insgesamt in

Grenzen halten. Ohnehin lassen sich die Brutvögel gemäss der ausdrücklichen

Einschätzung des fachkundigen ALN durch Bootsbewegungen vergleichsweise wenig

stören. Dies gilt auch für diejenigen der weiter entfernt und langsam

verkehrenden Kursschiffe der Zürichsee Schifffahrtsgesellschaft (ZSG).

4.4

Die

Vorinstanzen verletzten nach dem Dargelegten kein Recht, indem sie die

grundsätzliche Eignung der vorgesehenen künstlichen Bruthilfe bzw. des dafür

vorgesehenen Standorts bejahten und mithin davon ausgingen, dass die

umstrittene Brutplattform ihren Zweck erfüllen könne (vgl. auch VGr, 8. Mai

2025, VB.2024.00564, E. 6.6).

5.

5.1

Die

geplante Brutplattform soll ausserhalb der Bauzone errichtet werden und bedarf

daher unter anderem einer raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung. Gemäss

Art. 24 RPG können ausnahmsweise Bewilligungen zur Errichtung von Bauten

und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten

und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und

keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).

5.2

5.2.1

Eine Baute ist im Sinn von Art. 24 lit. a RPG standortgebunden,

wenn sie aus technischen oder betrieblichen Gründen auf einen Standort

ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist (positive Standortgebundenheit) oder

wenn sie aus bestimmten Gründen (z. B. wegen von ihr ausgehender Immissionen) in einer Bauzone

ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss jedoch ein Standort in der Bauzone

nicht absolut ausgeschlossen sein. Es genügt die relative Standortgebundenheit,

wenn gewichtige Gründe einen Standort in der Nichtbauzone gegenüber anderen

Standorten in der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen (zum

Ganzen BGE 141 II 245 E. 7.6.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch

Rudolf Muggli in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen

ausserhalb der Bauzone, Zürich etc. 2017, Art. 24 N. 5). Die

Rechtsprechung verlangt insoweit eine bezüglich Betrachtungsraum und Aufwand

der konkreten Bedeutung des Falls angemessene Standortevaluation, welche

aufzeigt, dass besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, welche den

gewünschten Standort ausserhalb der Bauzonen als viel vorteilhafter erscheinen

lassen als einen Standort innerhalb der Bauzone (Muggli, Art. 24

N. 8). Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt daher eine

umfassende Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24

lit. b RPG überschneidet (BGE 141 II 245 E. 7.6.1; Muggli,

Art. 24 N. 9).

5.2.2

Die Vorinstanz führt nach einlässlicher Darlegung der von Lachmöwen und

Flussseeschwalben in den letzten Jahrzehnten benutzten Brutplätze in der

Schweiz aus, dass diese beiden Vogelarten von Natur aus hauptsächlich an Seen,

weiter in Feuchtgebieten und an gestauten Flüssen brüteten, in jüngerer Zeit

indes hierzulande vermehrt Nisthilfen, namentlich Plattformen in Seen, Flösse

und künstlich angelegte Inseln, Molen und Dämme, in Anspruch nähmen. Ihre

Brutgebiete lägen dementsprechend in aller Regel ausserhalb von Bauzonen gemäss

Art. 15 RPG und teilweise in Schutzzonen im Sinn des Art. 17

Abs. 1 lit. a RPG. Wie der Zürichsee selbst befinde sich auch dessen

Ufer zum grössten Teil ausserhalb der Bauzone. Dies gelte auch in Küsnacht, wo

der Uferstreifen grösstenteils der kommunalen Freihaltezone zugewiesen sei.

Ausserhalb der Bauzone befinde sich sodann die Bootshabe in Horgen, auf deren

Dach Flussseeschwalben nisteten, sowie die Plattformen Wurmsbach und Strandweg

in Rapperswil/SG, auf welchen Bruten von Lachmöwen und Flussseeschwalben zu

verzeichnen seien. Angesichts des spezifischen Brutverhaltens dieser beiden

Vogelarten und der Lage ihrer Brutplätze an Seen und Flüssen sowie in

Feuchtgebieten erweise sich der vorgesehene Standort im Zürichsee als erheblich

vorteilhafter gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone. Es sei dem

umstrittenen Vorhaben deshalb eine relative Standortgebundenheit zu

bescheinigen.

5.2.3

Da Flussseeschwalben und Lachmöwen unbestrittenermassen auf (künstliche)

Brutstätten an möglichst störungsarmen Standorten am oder im Gewässer

angewiesen sind und angesichts dessen, dass praktisch der gesamte Uferbereich

des Zürichsees im Kantonsgebiet intensiv genutzt wird, ist nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanzen sachliche Gründe für einen Standort

ausserhalb der Bauzonen bejahten. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht,

oder zumindest nicht substanziiert, geltend, dass die hier umstrittene Brutplattform

ohne wesentlichen Nachteil innerhalb der Bauzonen erstellt werden könne. Er

bringt vielmehr vor, die Vorinstanzen hätten nicht bzw. unzureichend geprüft,

welche (alternativen) Standorte ausserhalb der Bauzonen vorliegend in Betracht

kämen. Näher zu prüfen bleibt, ob von den Vorinstanzen eine hinreichende

Evaluation möglicher Standorte in- und ausserhalb der Bauzonen vorgenommen

wurde, wie dies für die Bejahung der relativen Standortgebundenheit

erforderlich ist (BGE 136 II 214 E. 2.2; vgl. Muggli, Art. 24

N. 20 Fn. 57 mit Hinweis auf BGr, 17. April 2013, 1C_312/2012,

E. 2.4.3; sogleich E. 5.3).

5.3

5.3.1

Im Zusammenhang mit der Frage nach der relativen Standortgebundenheit einer

Baute oder Anlage ist auch zu prüfen, welche Alternativen und Varianten des

infragestehenden Vorhabens in Betracht fallen. Die zuständige Behörde ist

allerdings nur verpflichtet, ernsthaft in Betracht fallende Varianten näher zu

prüfen; andere Varianten können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung

ausgeschieden werden (vgl. BGr, 1. März 2023, 1C_567/2020 und 1C_568/2020,

E. 5.1 und 6.3).

5.3.2

Aus den Akten, namentlich dem Bericht der D GmbH vom 27. Januar

2023.

zur Standortwahl der hier interessierenden Brutplattform, geht

nachvollziehbar hervor, dass die Brutvögel einen möglichst störungsarmen

Brutplatz benötigen, weshalb eine Brutplattform im See in hinreichendem Abstand

zum Ufer erstellt werden muss (oben E. 4.2 f.). Gleichzeitig muss die

Brutplattform im See aus technischen Gründen bzw. um eine hinreichende

Stabilität aufzuweisen in geringer Wassertiefe und somit in einer

Flachwasserzone errichtet werden. Der genannte Bericht zeigt sodann auf, dass

der nördliche Seeuferbereich der Gemeinde Küsnacht für die Erstellung einer

Brutplattform nicht geeignet ist, weil es an einer ausreichend grossen

Flachwasserzone fehlt. Folglich konzentrierte sich die Standortevaluation aus

sachlichen Gründen auf die ausreichend breite Flachwasserzone im südlichen

Seeuferbereich der Gemeinde Küsnacht. Standorte vor dem Strandbad und dem

Rösslipark wurden aufgrund der dort vorhandenen intensiven Erholungsnutzungen

bzw. der damit verbundenen Störungen der Brutvögel als ungeeignet verworfen,

was nachvollziehbar erscheint. Ein Standort im Bereich der Schiffanlegestelle

Küsnacht Heslibach wurde ausgeschlossen, weil die Installation einer

Brutplattform dort nach dem Dafürhalten der ZSG die Schifffahrt beeinträchtigen

und diese im Übrigen auch die Vögel stören würde. Auch dem kann ohne Weiteres

gefolgt werden. Das Gebiet zwischen der Schiffanlegestelle Küsnacht Heslibach

und dem Rösslipark ist gemäss der fachlichen Einschätzung der D GmbH für

die Erstellung einer Brutplattform am besten geeignet, indem es störungsarm sei

und sich in einer ausreichend grossen Flachwasserzone befinde, sodass die

Brutplattform in hinreichendem Abstand zum Ufer erstellt werden könne. Auch

weise dieser Bereich dank des ausgedehnten Schilfgürtels und der

Flachwasserzone den natürlichsten Charakter der in Betracht gezogenen Standorte

auf. Im Vergleich zu den öffentlich zugänglichen Seeufern sei die Störung durch

Menschen am gewählten Standort als gering und unproblematisch einzuschätzen. So

habe der Standort wenig direkte Badeaktivität. Diese Erläuterungen erweisen

sich als schlüssig.

5.3.3

Der Beschwerdegegner 2 zeigte sodann im Rekursverfahren auf, dass im

Rahmen der Suche nach einem geeigneten Standort für eine künstliche Nisthilfe

auch Flachdächer in Ufernähe in Betracht gezogen worden waren. Diese hätten

sich indes nicht als Brutplatz geeignet. So sei etwa das Flachdach auf dem

Gebäude des Seerettungsdienstes ungeeignet, weil eine öffentlich zugängliche

Treppe direkt zum Dach führe. Wenn man diese Treppe begehe, befinde sich das

Dach etwa auf Brusthöhe; man könne also unmittelbar an die Brutstätte

herantreten. Dies stelle einen erheblichen Störfaktor für die Brutvögel dar.

Auch befinde sich das Gebäude des Seerettungsdienstes Küsnacht – anders als die

Bootshabe in Horgen – in einer belebten Uferzone. Es könne beim Gebäude des

Seerettungsdienstes in Küsnacht nicht von einem "geschützten" Dach

gesprochen werden und die Situation sei nicht mit derjenigen auf der Bootshabe

in Horgen vergleichbar.

Mit Blick auf die oben in E. 4.2 dargelegten

Anforderungen an einen künstlichen Nistplatz ist nicht zu beanstanden, dass

keine vertiefte Standortevaluation für das Flachdach auf dem Gebäude des

Seerettungsdienstes Küsnacht erfolgte: Zum einen ist mit dem öffentlichen

Zugang von aussen über die Treppe zum Dach ein erheblicher bzw. den Bruterfolg

mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinträchtigender Störfaktor vorhanden. Zum anderen

könnte dort die erforderliche Distanz zu publikumsträchtigen Wegen/Plätzen –

anders als bei der Brutstätte auf der Bootshabe in Horgen (vgl. dazu die im

GIS-Browser einsehbaren Informationen) – nicht eingehalten werden. An

Letzterem würde sich auch nichts ändern, wenn der Zugang zur Treppe

eingeschränkt würde.

5.3.4

Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass auch ein Alternativstandort vor dem

Seeufer der Gemeinde Zollikon (Höhe Seestrasse 89–101) in Betracht

gezogen, jedoch nach einer Prima-facie-Betrachtung verworfen wurde. Das ALN

führte am 27. Januar 2022 anlässlich einer Einigungs- bzw.

Lokalverhandlung aus, im fraglichen Bereich erreiche der Zürichsee bereits in

einem Uferabstand von 20–30 m eine Tiefe, in welcher eine Brutplattform

aus technischen Gründen nicht realisiert werden könne. Dies scheint mit Blick

auf die (online im GIS-Browser einsehbaren) Informationen des digitalen

Tiefenmodells Zürichsee plausibel. Ebenso leuchtet ein, dass die Brutvögel

durch den Verkehr auf der in diesem Bereich parallel zum Ufer und gegenüber

diesem erhöht bzw. etwa auf Plattformhöhe geführten Seestrasse gestört würden.

Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen diesem

Alternativstandort im Rahmen einer summarischen Prüfung die Eignung absprachen.

Schliesslich ist den Akten zu entnehmen, dass auch die

Installation eines Brutflosses (anstelle einer Brutplattform) geprüft wurde.

Diese Variante eines künstlichen Brutplatzes wurde indes aufgrund der

Beeinträchtigung des Brutgeschäfts durch den Wellengang sowie die zu

erwartenden Störungen durch andere Wassernutzerinnen und Wassernutzer

verworfen, was nur schon aufgrund dessen einleuchtet, dass sich brütende

Wasservögel von der Silhouette aufrechter Menschen – etwa Stand-up-Paddlern –

bekanntermassen bedroht und somit stark gestört fühlen.

5.3.5

Zusammenfassend ist mit Blick auf das soeben in E. 5.3.4 Ausgeführte

festzuhalten, dass vorliegend entgegen dem Beschwerdeführer eine hinreichende

Auseinandersetzung mit möglichen Formen künstlicher Nisthilfen an alternativen

Standorten stattgefunden hat.

Anzumerken bleibt Folgendes:

Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdegegners 2 erscheint aus

raumplanungsrechtlicher Sicht bzw. im Zusammenhang mit der Frage nach einem

genügend grossen Betrachtungsraum irrelevant, ob die Mitbeteiligte, welche das

umstrittene Vorhaben finanziert, sich einen Standort in Küsnacht bzw. vor dem

Küsnachter Seeufer wünscht oder ob die Finanzierung des Projekts und damit

dessen Realisierbarkeit davon abhängt. Die Gemeinde Küsnacht weist indes – wie

im GIS-Browser ersichtlich ist – einen gut drei Kilometer langen Uferabschnitt

auf, weshalb der Perimeter der Standortsuche (eben der Uferbereich der Gemeinde

Küsnacht) als ausreichend gross gewählt erscheint (vgl. auch VGr, 8. Mai

2025, VB.2024.00564, E. 7.4).

5.4

Es bleibt

zu prüfen, ob dem streitbetroffenen Vorhaben im Sinn des Art. 24

lit. b RPG überwiegende Interessen entgegenstehen.

5.4.1

In die Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG einzubeziehen

und zu gewichten sind sämtliche für den Entscheid relevanten öffentlichen und

privaten Interessen (Muggli, Art. 24 N. 21). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind namentlich all jene Anliegen der

Raumplanung zu berücksichtigen, die für den Fall eine Aussage enthalten (BGE 134 II 97 E. 3.1 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Es ist insbesondere zu

prüfen, ob dem streitbetroffenen Projekt Interessen des Umweltschutzes

entgegenstehen, sollen doch mit Massnahmen der Raumplanung die natürlichen

Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft geschützt

werden (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG). Sie alle bilden Teil der

natürlichen Umwelt, deren Erhaltung vorab durch den Umweltschutzartikel (Art. 74

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) sowie durch

besondere Schutzaufträge (wie Wassererhaltung, Gewässerschutz, Natur- und

Heimatschutz, Tierschutz [Art. 76–80 BV]) zur Staatsaufgabe erklärt

werden. Als der ausnahmsweisen Bewilligung eines Vorhabens ausserhalb der

Bauzonen entgegenstehende (öffentliche) Interessen im Sinn des Art. 24

lit. b RPG fallen nach der Rechtspraxis insbesondere die Schonung von

Natur und Landschaft, der Schutz von Lebensräumen und damit der Biodiversität,

die Schonung von Fruchtfolgeflächen, die Schonung eines im Bundesinventar der

Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) verzeichneten Objekts oder eines

kantonalen Landschaftsschutzgebietes, die Erhaltung von Waldfunktionen oder von

Waldbiotopen, der Schutz vor Naturgefahren, der Schutz von See- und Flussufern

oder eines Flachmoors sowie der Lärmschutz in Betracht (Muggli, Art. 24

N. 24 mit zahlreichen Hinweisen).

5.4.2

Raumplanungsrechtlich sind Seeflächen grundsätzlich freizuhalten (BGer,

10.

März 2014, 1C_634/2013, E. 5.4). Für eine bescheiden

dimensionierte Konstruktion zum Zweck des Artenschutzes kommt aber eine

Ausnahme in Betracht. Vorliegend besteht an der Errichtung der

streitbetroffenen Plattform insoweit ein öffentliches Interesse, als diese der

Förderung des Erhalts einheimischer Vogelarten dient. Die Zielvogelarten sind

stark (Lachmöwe) bzw. potenziell (Flussseeschwalbe) gefährdet, national

prioritäre Vogelarten und weisen die höchste Prioritätsstufe auf (vgl. oben

E. 3). Dabei sind sie praktisch vollständig auf künstliche Brutplätze

angewiesen. Insbesondere im Gebiet des unteren Zürichsees erweist sich die

Errichtung solcher Nisthilfen aufgrund der weitgehenden Verbauung und

intensiven Nutzung des Seeufers sowie der topografischen Bedingungen (wenig

hinreichend breite Flachwassergebiete) vielerorts als schwierig oder nicht

möglich. Entsprechend ist von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der

Errichtung des streitbetroffenen Vorhabens auszugehen (vgl. auch Nina Dajcar

in: Peter M. Keller et al. [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. A., Zürich u. a. 2019, Vorbemerkungen

zu Art. 18–23 Rz. 8). Dieses wird auch nicht dadurch geschmälert,

dass Bruterfolge durch die Zielvogelarten angesichts der grundsätzlichen

Eignung der Nisthilfe zwar zu erwarten, indes nicht garantiert sind oder dass ein

Wechsel oder ein zeitweiliges Verlassen des Brutplatzes dem natürlichen

Brutverhalten der geförderten Vögel entspricht. Vielmehr bezweckt das

streitbetroffene Vorhaben (auch), das Netz potenzieller Brutstandorte für die

betreffenden Vogelarten im Gebiet des Zürichsees auszubauen. Dem

streitbetroffenen Projekt steht sodann aus Sicht des Naturschutzes kaum etwas

entgegen. So führt das Vorhaben gemäss den unwidersprochenen Feststellungen der

Beschwerdegegnerin 1 zu keiner Beeinträchtigung der Unterwasservegetation,

ist doch der damit verbundene Eingriff in den Seegrund angesichts der durch die

4.

Stahlpfähle beanspruchten Fläche als vernachlässigbar zu werten (VGr, 8. Mai

2025, VB.2024.00564, E. 6.4) und sind die aus fischökologischer Sicht zu

erwartenden Störungen gering und nicht von Dauer. Mit dem umstrittenen Vorhaben

geht angesichts dessen, dass die Plattform rund 45 m vom Seeufer entfernt

erstellt werden soll, keine Beeinträchtigung der Uferlandschaft des Zürichsees

einher und die Auswirkungen auf die Wasserlandschaft wie auch die übrigen

Seenutzungen erscheinen als geringfügig (VGr, 8. Mai 2025, VB.2024.00564,

E. 6.3.2 f.). Weiter verstösst das Projekt nicht in relevanter Weise

gegen archäologische Interessen (VGr, 8. Mai 2025, VB.2024.00564,

E. 6.4).

Der Beschwerdeführer führt als

dem Vorhaben entgegenstehende private Interessen – unsubstanziiert – an, das

Vorhaben bedeute für ihn bzw. seine Liegenschaft eine Verunstaltung der bislang

unverbauten Seelandschaft, eine erhebliche neue Lärmquelle, eine künftige

Verunreinigung insbesondere auch des denkmalgeschützten Bootshauses sowie eine

Gefahr für seine Gesundheit. Das streitbetroffene Vorhaben beeinträchtigt indes

aufgrund seiner schlichten Gestaltung und der konkreten Ausmasse die

Wasserlandschaft – und damit auch die Aussicht vom Grundstück des

Beschwerdeführers auf dieselbe – nur geringfügig; ohnehin besteht kein

rechtlicher Anspruch auf unverbaute Sicht auf das Seeufer oder den Zürichsee

(vgl. auch VGr, 8. Mai 2025, VB.2024.00564 E. 6.3.2 und

E. 7.5.2). Mit den geltend gemachten Lärmimmissionen auf das Grundstück

des Beschwerdeführers sowie der von diesem befürchteten gesundheitlichen Gefahr

hat sich bereits die Vorinstanz befasst und nachvollziehbar dargelegt, dass dem

Vorhaben in lärmrechtlicher Hinsicht nichts entgegensteht und es auch nicht

eine relevante Gefahr der Ansteckung mit der Geflügelpest birgt. Der

Beschwerdeführer setzt den diesbezüglichen Erwägungen, auf welche verwiesen

werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG), nichts entgegen (vgl. auch VGr, 8. Mai 2025, VB.2024.00564,

E. 6.8). Nachdem auf der umstrittenen Brutplattform höchstens mit gegen

40.

ausgewachsenen Vögeln zu rechnen ist und angesichts der räumlichen

Verhältnisse erscheinen schliesslich auch allfällige zusätzliche

Verunreinigungen der Liegenschaft des Beschwerdeführers durch Vogelkot als

zumutbar. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das umstrittene Projekt

bei objektiver Betrachtung weder den Beschwerdeführer in der Nutzung seiner

Liegenschaft in rechtserheblicher Weise einschränkt noch massgebliche

Immissionen darauf zeitigt, weshalb von vornherein kein Eingriff in das

Grundeigentum des Beschwerdeführers vorliegt. Angesichts der (höchstens)

geringen Auswirkungen der streitbetroffenen Brutplattform auf die

Wohnliegenschaft sowie das Bootshaus und den Steg des Beschwerdeführers sowie

die damit verbundenen Nutzungsrechte liegt auch kein privates Interesse vor,

welches der ausnahmsweisen Bewilligung des Vorhabens im Sinn des Art. 24

lit. b RPG entgegenstünde bzw. die gebotene Interessenabwägung in

relevantem Ausmass zu beeinflussen vermöchte. Letztere fällt vielmehr zugunsten

der raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligungsfähigkeit der streitbetroffenen

Brutplattform aus.

5.5

Nach dem

Dargelegten erweist es sich nicht als rechtsverletzend, dass die Vorinstanzen

die ausnahmsweise raumplanungsrechtliche Bewilligungsfähigkeit des umstrittenen

Vorhabens im Sinn des Art. 24 RPG bejahten. Dass die weiteren

Voraussetzungen für die Erteilung der wasserrechtlichen Konzession oder der

übrigen in der Verfügung vom 14. März 2023 erteilten Bewilligungen nicht

gegeben seien, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht

ersichtlich (vgl. vielmehr VGr, 8. Mai 2025, VB.2024.00564, E. 6).

Damit hält die Ausgangsverfügung einer Rechtskontrolle stand.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer macht im Eventualstandpunkt sinngemäss geltend, die

streitbetroffene Konzession hätte unter die Nebenbestimmung gestellt werden

müssen, dass die Plattform zurückzubauen sei, wenn Flussseeschwalben und/oder

Lachmöwen innert fünf Jahren nach der Erstellung nicht darauf brüteten. Er

begründet dies (neu) damit, dass die gesetzlichen Verwirkungsgründe gemäss

§ 53 lit. a und b WWG vorliegend nicht eintreten könnten.

6.2

§ 44 WWG sieht vor, dass Konzessionen und Bewilligungen mit den gebotenen

Nebenbestimmungen verknüpft und in der Regel befristet werden. Gemäss § 53 WWG kann eine Konzession oder eine Bewilligung etwa als verwirkt erklärt

werden, wenn der Inhaber von seinen Rechten innert angemessener Frist keinen

Gebrauch macht (lit. a) oder wenn der Inhaber den Betrieb zwei Jahre

unterbricht und ihn innert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt

(lit. b).

6.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, es seien die Lachmöwen und die

Flussseeschwalben, welche die Brutplattform nach ihrer Erstellung "in

Betrieb" nähmen; der Beschwerdegegner 2 bzw. der Konzessionär habe

auf den Betrieb derselben keinen Einfluss. Die genannten Verwirkungsgründe

könnten daher (beim Konzessionär) nicht eintreten. Es verletze § 44 WWG,

dass die Konzession nicht mit der diesbezüglich vom Beschwerdeführer verlangten

Nebenbestimmung verknüpft worden sei.

6.4

Dem kann

nicht gefolgt werden: Mit der streitbetroffenen Konzession wird der

Beschwerdegegner 2 ermächtigt, im Seegebiet eine Brutplattform für

Flussseeschwalben und Lachmöwen zu erstellen und fortbestehen zu lassen. Der

Beschwerdegegner 2 macht mithin von seinem Recht Gebrauch, indem er die

fragliche Brutstätte bereitstellt. Er wurde sodann nebenbestimmungsweise

dazu verpflichtet, in Absprache mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz

ein Betreuungs- und Unterhaltskonzept für die Brutplattform zu erstellen, und

ist mithin verpflichtet, die Brutplattform dahingehend auszustatten und zu

unterhalten, dass sie ihren Zweck als künstliche Nisthilfe für die

Zielvogelarten erfüllen kann. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers können

daher die angesprochenen Verwirkungsgründe eintreten, wenn etwa der Beschwerdegegner 2

die Brutplattform nicht innert angemessener Frist nach deren Errichtung

entsprechend dem noch zu erstellenden Betreuungs- und Unterhaltskonzept

ausstattet oder die Nisthilfe im weiteren Verlauf der Konzessionsdauer nicht

hinreichend unterhält, indem er es etwa unterlässt, jeweils im Frühjahr die zum

Schutz des Brutplatzes erforderlichen seitlichen Planken wieder anzubringen,

sodass der Zweck der Bereitstellung eines geeigneten Brutplatzes

vereitelt wird. Zwar hat der Beschwerdegegner 2 im Rekursverfahren die

Bereitschaft bekundet, die Brutplattform (freiwillig) vor Ablauf der

Konzessionsdauer zurückzubauen, sofern während fünf potenziellen Brutsaisons

keine Ansiedlung durch die Zielvogelarten erfolgen sollte. Auch dieser Umstand

führt aber nicht dazu, dass sich die streitbetroffenen Nebenbestimmungen in

dieser Hinsicht als mangelhaft erweisen würden. Insgesamt vermag auch das

Eventualbegehren nicht durchzudringen.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der private Beschwerdegegner 2 hat

keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 340.-- Zustellkosten,

Fr. 5'340.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien und die Mitbeteiligte;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU);

d) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).