VB.2024.00562
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00562
16. Mai 2025Deutsch11 min
(URT.2025.26260)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00562
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. Mai 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch
lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch den Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Lohneinstufung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 stellte das Schulamt
der Stadt Zürich A per 1. August 2023 bei einem Beschäftigungsgrad von
65 % als Lehrperson für Deutsch als Zweitsprache (DaZ) im Schulkreis C an
(später berichtigt auf 68 %) und reihte sie in Lohnkategorie III Lohnstufe
7 ein. In der Folge beantragte A beim Stadtrat der Stadt Zürich eine
Neubeurteilung ihrer Anstellungsverfügung. Der Stadtrat der Stadt Zürich hielt
mit Beschluss vom 7. Februar 2024 an der Lohneinstufung von A gemäss
Verfügung des Schulamts vom 3. Mai 2023 fest.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen am 18. März 2024 erhobenen Rekurs von
A wies der Bezirksrat Zürich am 15. August 2024 ab
(Dispositiv-Ziff. I), erhob keine Verfahrenskosten
(Dispositiv-Ziff. II) und sprach ihr keine Parteientschädigung zu
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 17. September 2024 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, die Stadt Zürich sei unter
Entschädigungsfolge anzuweisen, sie ohne Berücksichtigung einer
"stufenfremden Tätigkeit" ab 1. August 2023 in Lohnkategorie III
Lohnstufe 8 und ab 1. Juli 2024 unter Einbezug des ordentlichen
Lohnanstiegs in Lohnstufe 9 einzureihen.
Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 23. September
2024.
auf Vernehmlassung. Die Stadt Zürich beantragte am 22. Oktober 2024
die Abweisung der Beschwerde. A hielt mit Eingabe vom 2. November 2024 an
ihren Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen der
Gemeinden betreffend die Anstellungsverhältnisse von DaZ-Lehrpersonen zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Im Streit
liegt die Lohneinstufung der Beschwerdeführerin. Nach neuer Praxis des
Verwaltungsgerichts wird bei solchen Streitigkeiten pauschal ein Streitwert in
Höhe der umstrittenen Lohnansprüche eines Jahres festgelegt (VGr, 22. August
2024, VB.2024.00180, E. 1.2 – 15. August 2023, VB.2023.00013,
E. 2.1 – VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00281, E. 2). Die
Lohndifferenz zwischen den Lohnstufen 7 und 8 der Lohnkategorie III (vom
1.
August 2023 bis zum 30. Juni 2024) auf ein Jahr gerechnet beträgt
bei einem Beschäftigungsgrad von 68 % rund Fr. 1'850.- respektive
zwischen den Lohnstufen 8 und 9 in der Lohnkategorie III (seit dem
1.
Juli 2024) rund Fr. 2'450.- (vgl. Anhang A zur
Lehrpersonalverordnung in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung
[OS 78, 21], Anhang A zur Lehrpersonalverordnung in der bis
31.
Dezember 2024 gültigen Fassung [OS 79, 6] und Anhang A der
aktuell in Kraft stehenden Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 [LPVO,
LS 412.31]). Damit fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des
Einzelrichters (§ 38 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin als DaZ-Lehrperson
angestellt. Sie unterrichtet damit nicht an der Volksschule ein im Lehrplan
vorgesehenes Fach und ist folglich nicht nach kantonalem Recht beschäftigt
(vgl. § 1 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 [LPG,
LS 412.31]; VGr, 8. März 2017, VB.2016.00777, E. 3.1), sondern
kommunal angestellt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das kantonale Recht
den Gemeinden im Bereich des Personalrechts nur wenige Vorgaben macht. Nach Art. 47
Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (LS 101)
untersteht das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals dem öffentlichen Recht. § 53
Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1)
wiederholt diese Regelung. Daneben sieht § 53 Abs. 2 GG vor, dass das
kantonale Personalrecht sinngemäss anzuwenden ist, sofern eine Gemeinde keine
Dispositiv
eigenen Vorschriften erlässt. Die Regelung des Personalrechts fällt demnach in
den Kompetenzbereich der Gemeinden, wobei ihnen ein erheblicher Gestaltungsspielraum
zukommt.
2.2 Die Stadt
Zürich hat von dieser Kompetenz mit dem Erlass der stadtzürcherischen
Verordnung vom 2. Oktober 2019 über das Arbeitsverhältnis des Lehr- und
Therapiepersonals der städtischen Volksschule (VLT) und den dazugehörigen
Ausführungsbestimmungen (AVLT) Gebrauch gemacht. Die Beschwerdeführerin als
DaZ-Lehrperson fällt gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 4
VLT in den Anwendungsbereich dieser Erlasse. Nach Art. 19 Abs. 1 VLT
sind für die Anstellungen von städtischen Lehrpersonen die Lohnkategorien der
kantonalen Lehrpersonalverordnung massgebend und regelt der Stadtrat die
Einreihung der einzelnen Personengruppen. Diesbezüglich sieht Art. 14
Abs. 1 AVLT vor, dass sich die Neueinstufung sinngemäss nach der
kantonalen Lehrpersonalverordnung richtet.
2.3 Gemäss
§ 16 Abs. 1 LPVO werden neu in den Schuldienst eintretende
Lehrpersonen auf Stufe 1 platziert, sofern nicht die Anrechnung von
Unterrichts- und Berufstätigkeiten zu einer höheren Einstufung führt.
Unterrichts-, Schulleitungs- und andere Berufstätigkeiten werden bei
Lehrpersonen der Kindergarten- und Primarstufe nach § 16 Abs. 2 LPVO
ab dem vollendeten 23. Altersjahr angerechnet. Dabei werden
Unterrichtstätigkeiten in Klassen und als Förderlehrpersonen sowie
Schulleitungstätigkeit an der Volksschule, an Privatschulen gemäss § 68
des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100), an
Sonderschulen oder in Sonderschulheimen zu 100 % (lit. a),
anderweitige Unterrichtstätigkeit, einschliesslich des auf der Volksschulstufe
erteilten Unterrichts an einer Mittelschule (Langgymnasium), oder schulische
Therapietätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern der Volksschulstufe oder der
Sekundarstufe II sowie Unterrichtstätigkeit in der Lehrerbildung zu 75 % (lit. b)
und anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und Weiterbildung sowie Haus-,
Erziehungs- und Betreuungsarbeit zu 50 % angerechnet (lit. c).
Eine Anrechnung von Tätigkeiten gemäss § 16 Abs. 2 LPVO erfolgt nach Abs. 5 höchstens bis zur Stufe, in welche eine
Lehrperson eingestuft wäre, wenn sie während der anrechenbaren Zeit
unterrichtet hätte (Satz 1). Fachlehrpersonen und nach Massgabe des
Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung
über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 22. September 1996
(BeitrittsG IKVAA, LS 410.4) nicht stufengerecht ausgebildete Lehrpersonen
werden tiefer eingestuft (Satz 2); die Bildungsdirektion legt die
Einstufungen in einer Tabelle fest (Satz 3).
2.4 Nach
§ 1 BeitrittsG IKVAA ist der Kanton Zürich Vertragspartei der
Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
vom 18. Februar 1993 (IKVAA), welche in § 2 BeitrittsG IKVAA im
vollen Wortlaut wiedergegeben wird. Gemäss Art. 2 in Verbindung mit Art. 4
Abs. 1 IKVAA ist die schweizerische Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK)
zuständig für die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen für alle Ausbildungen
und Berufe, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt und für die
nicht die Gesundheitsdirektorenkonferenz zuständig ist. Die Anerkennung eines
Abschlusses weist aus, dass dieser den in der interkantonalen Vereinbarung und
im betreffenden durch die Anerkennungsbehörde aufgestellten
Anerkennungsreglement (vgl. Art. 6 IKVAA) festgelegten Voraussetzungen
(vgl. Art. 7 IKVAA) entspricht (Art. 8 Abs. 1 IKVAA). Die
Vereinbarungskantone gewähren den Inhaberinnen und Inhabern eines anerkannten
Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal reglementierten Berufen
wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eigenen Kantons (Art. 8
Abs. 2 IKVAA). Die EDK führt eine Dokumentation über die anerkannten
Ausbildungsabschlüsse (Art. 9 Abs. 1 IKVAA).
2.5 Für den
Lehrerberuf ergibt sich aus dem auf der Website der EDK publizierten Register,
dass die EDK für die Tätigkeit auf der Primarstufe aus dem Kanton Zürich nur
den Abschluss des Studiengangs "Vorschulstufe / Primarstufe" der
Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) anerkennt, wobei hierin auch der
Abschluss des Studienprogramms für Quereinsteigende eingeschlossen ist
(www.edk.ch > Themen > Diplomanerkennung > CH-Diplome / Hochschulen
> Verzeichnis EDK-anerkannte Diplome: Lehrdiplome von Hochschulen sowie Hochschuldiplome
in Sonderpädagogik, Logopädie und Psychomotoriktherapie [Version vom
14. Januar 2025]).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin bei der Lohneinstufung um
eine Lohnstufe "abgestuft", da sie als Sekundarlehrerin für den
DaZ-Unterricht in der Primarschule über eine stufenfremde Ausbildung verfüge.
3.2 Die
Beschwerdeführerin verfügt über ein Lehrdiplom der Pädagogischen Hochschule
Zürich für den Unterricht auf der Sekundarstufe I sowie über ein Certificate of
Advanced Studies "Deutsch als Zweitsprache" von derselben
Bildungsinstitution. Angestellt wurde sie von der Beschwerdegegnerin als
DaZ-Lehrperson auf Primarschulstufe.
3.3 Vorweg ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – würde sie regulären Unterricht auf
Primarstufe erteilen – aufgrund ihres Lehrdiploms für die Sekundarstufe I als
stufenfremd ausgebildet gelten würde. Dies ergibt sich aus § 16
Abs. 5 Satz 2 LPVO und dem Register der EDK für die anerkannten
Lehrdiplome nach Schulstufen, wonach das Lehrdiplom für die Sekundarstufe I der
Pädagogischen Hochschule Zürich nicht für den Unterricht auf Primarstufe
anerkannt ist (vgl. zuvor E. 2.5; ferner zu dieser Thematik VGr,
22. August 2024, VB.2024.00180, E. 3.2). Zu klären bleibt, ob diese
Rechtsfolge auch dann eintritt, wenn die Beschwerdeführerin auf Primarstufe nur
als DaZ-Lehrperson tätig ist und keinen Regelklassenunterricht erteilt.
3.4 Die
Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz erwogen, dass auf Primarstufe generell
anders unterrichtet werden müsse als auf Sekundarstufe. Dies gelte auch für ein
spezifisches Fach wie Deutsch als Zweitsprache im Rahmen des Aufnahmeunterrichts.
Daher sei das Lehrdiplom der Beschwerdeführerin für die Sekundarstufe I als
stufenfremd für die Primarstufe zu betrachten und habe entsprechend nach Art. 14
Abs. 1 AVLT in Verbindung mit § 16 Abs. 5 Satz 2 LPVO eine
tiefere Lohneinstufung zu erfolgen. Dies stelle auch keine Diskriminierung im
Vergleich zu Förderlehrpersonen und zum Therapiepersonal für Logopädie und
Psychomotorik dar, da das für diese Tätigkeit verlangte Diplom in schulischer
Heilpädagogik einen deutlich grösseren Aufwand (90 ECTS) als der CAS in DaZ (10
ECTS) mit sich bringe.
3.5
3.5.1
Nach § 35 VSG bieten die Gemeinden unter dem Titel der
sonderpädagogischen Mass-nahmen Integrative Förderung, Therapien und
Aufnahmeunterricht an. Aufnahmeunterricht ist der Unterricht für
Fremdsprachige, die keine Aufnahmeklassen besuchen. Er dient dem Erwerb und der
Förderung der deutschen Sprache (§ 34 Abs. 4 VSG). Die Gemeinden
können ausserdem auch Besondere Klassen, wie beispielsweise Aufnahmeklassen für
Fremdsprachige, führen (§ 35 in Verbindung mit § 34 Abs. 5 VSG).
Die Verordnung regelt die Einzelheiten und den Umfang der sonderpädagogischen
Massnahmen (§ 33 Abs. 2 VSG).
3.5.2
Die Verordnung vom 11. Juli 2007 über die sonderpädagogischen
Massnahmen (VSM, LS 412.103) unterscheidet zwischen verschiedenen
Kategorien von Lehrpersonen, die im Bereich der sonderpädagogischen Massnahmen
tätig sind, und legt die Anforderungen an deren Ausbildung fest. So sieht
§ 29 Abs. 1 VSM vor, dass Lehrpersonen mit Klassenverantwortung an
Einschulungs- und Kleinklassen (lit. a), Förderlehrpersonen (lit. b),
Lehrpersonen mit Klassenverantwortung in Sonderschulen (lit. c) und
verantwortliche Lehrpersonen in der integrierten Sonderschule (lit. d) ein
von der EDK anerkanntes Hochschuldiplom in Sonderpädagogik mit
Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik (Diplom in SHP) benötigen. Dieses
befähigt diese Kategorien von Lehrpersonen dazu, auf allen Schulstufen alle
Fachbereiche zu unterrichten (§ 29 Abs. 2 VSM).
Für DaZ-Lehrpersonen sieht § 29a VSM hingegen vor,
dass diese (lit. a) ein von der Erziehungsdirektorenkonferenz anerkanntes
Lehrdiplom als Regelklassenlehrperson und (lit. b) den Abschluss eines
zertifizierten Lehrgangs in DaZ für die Volksschule benötigen.
Für die übrigen in der
Sonderpädagogik tätigen Lehr- und Fachpersonen verlangt § 29b VSM, dass
sie für ihre Tätigkeit über eine von der EDK, der Gesundheitsgesetzgebung oder
dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation anerkannte
Ausbildung verfügen.
3.6 Hieraus
ergibt sich zunächst, dass die Zulassung zur Erteilung von Aufnahmeunterricht
nebst dem spezifischen Abschluss betreffend DaZ auch zwingend ein Lehrdiplom
als Regelklassenlehrperson voraussetzt. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht
rechtsverletzend, wenn eine Gemeinde – in sinngemässer Anwendung des kantonalen
Rechs (vgl. Art. 14 Abs. 1 AVLT) – zum Schluss kommt, es sei auch bei
der kommunalen Anstellung einer DaZ-Lehrperson zu berücksichtigen, für welche
Schulstufe ihr das Lehrdiplom als Regelklassenlehrperson erteilt wurde. Die
Beschwerdegegnerin begründet dies nachvollziehbar mit den pädagogischen
Anforderungen der unterschiedlichen Schulstufen, was im Übrigen auch die
hauptsächliche Begründung des kantonalen Verordnungsgebers für die Regelung von
§ 16 Abs. 5 Satz 2 LPVO ist (vgl. ABl 2020-10-30,
S. 11 f.) und – wie in der Folge zu zeigen sein wird – auch der Logik
der Ausbildungsvoraussetzungen gemäss §§ 29 ff. VSM entspricht.
3.7 Soweit die
Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, mit dieser Begründung müssten auch
Lehrpersonen für den Förderunterricht und das Heilpädagogische Personal mit
stufenfremden Lehrdiplomen tiefer eingestuft werden, übersieht sie, dass für
diese Tätigkeiten kein Diplom als Regelklassenlehrperson vorausgesetzt wird
(vorne E. 3.5). Dem lässt sich die Wertung entnehmen, dass für diese
Anstellungen die fachliche Ausbildung im Bereich Sonderpädagogik im Vordergrund
steht. Hingegen setzt die Tätigkeit als DaZ-Lehrperson nach § 29a VSM
zwingend ein Regelklassenlehrdiplom voraus, woraus zu schliessen ist, dass für
diese Tätigkeit schulstufenspezifische Kenntnisse notwendig sind. Eine
ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich.
3.8 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,
sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig,
sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich.