VB.2024.00564
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00564
8. Mai 2025Deutsch56 min
(URT.2025.26243)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00564
Urteil
der 3. Kammer
vom 8. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C und/oder RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Baudirektion Kanton Zürich,
2. Natur- und Vogelschutzverein Küsnacht NVVK,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Gemeinde Küsnacht,
vertreten durch den
Gemeinderat,
Mitbeteiligte,
betreffend Konzession/Bewilligungen,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Natur- und Vogelschutzverein Küsnacht (NVVK) ersuchte
beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) des Kantons Zürich am
23. Dezember 2020 um Erteilung der erforderlichen Konzession und der
erforderlichen Bewilligungen für die Erstellung einer 25 m2
grossen Brutplattform für Flussseeschwalben und Lachmöwen im Zürichsee auf Höhe
der Gemeinde Küsnacht. Das AWEL unterzog das Gesuch einer Vorprüfung und lud
anschliessend die Gemeinde Küsnacht ein, das Bewilligungsgesuch samt den
zugehörigen Unterlagen unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit öffentlich
bekannt zu machen und gleichzeitig die Planauflage durchzuführen. Die
entsprechende Publikation erfolgte am 28. Januar 2021. A und B erhoben am
25. Februar 2021 Einsprache und beantragten die Verweigerung der
nachgesuchten Erlaubnisse.
Mit Verfügung vom 14. März 2023 bejahte die kantonale
Baudirektion die ausnahmsweise Bewilligungsfähigkeit des Projekts nach
Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700)
und erteilte dem NVVK die wasserrechtliche Konzession, die naturschutz- und
fischereirechtliche sowie die archäologische Bewilligung für die Brutplattform
im Seegebiet auf der Höhe von Grundstück Kat.-Nr. 01, Küsnacht, unter
Nebenbestimmungen; namentlich wurde die wasserrechtliche Konzession bis zum
31. Dezember 2043 befristet; die Einsprache von A und B wurde abgewiesen.
Erwägungen
II.
A und B rekurrierten am 14. April 2023 an das
Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten, unter Entschädigungsfolge
sowie in Aufhebung der Verfügung vom 14. März 2023 seien die Konzession
und die Bewilligungen für die Brutplattform zu verweigern, eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an das AWEL zurückzuweisen. Subeventualiter sei die
wasserrechtliche Konzession bis zum 31. Dezember 2027 zu befristen und
deren Verlängerung von der Bedingung abhängig zu machen, dass mittels eines
unabhängigen Gutachtens der tatsächliche und nachhaltige Bruterfolg von
Flussseeschwalben und Lachmöwen auf der Plattform nachgewiesen werde. Das
Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 13. August 2024 ab.
III.
Am 16. September 2024 führten A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sowie in
Aufhebung des Entscheids vom 13. August 2024 seien die Konzession und die
Bewilligungen für die Brutplattform zu verweigern, eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei zum
einen die wasserrechtliche Konzession nebenbestimmungsweise dahingehend
einzuschränken, dass die Brutplattform jeweils von Anfang August bis Ende April
abgebaut werden müsse. Zum anderen sei die wasserrechtliche Konzession bis zum
31.
Dezember 2027 zu befristen und deren Verlängerung davon abhängig zu
machen, dass mittels eines unabhängigen Gutachtens der tatsächliche und
nachhaltige Bruterfolg von Flussseeschwalben und Lachmöwen auf der Plattform
nachgewiesen werde. Das Baurekursgericht schloss am 14. Oktober 2024 ohne
weitere Bemerkungen auf die Abweisung der Beschwerde. Der NVVK reichte am
15.
Oktober 2024 eine Beschwerdeantwort ein. Die Baudirektion beantragte
am 17. Oktober 2024 unter Verweis auf einen Mitbericht des AWEL vom
11.
Oktober 2024 die Abweisung des Rechtsmittels. Die Gemeinde Küsnacht
beantragte mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde. A und B äusserten sich am 4. November 2024 zu den
Stellungnahmen des NVVK, der Baudirektion bzw. des AWEL und der Gemeinde
Küsnacht. Die Gemeinde Küsnacht verzichtete am 21. November 2024
ausdrücklich auf erneute Vernehmlassung. Der NVVK und die Baudirektion
äusserten sich nicht mehr.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) sowie § 78a Abs. 1 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom
2.
Juni 1991 (WWG, LS 724.11) zuständig für die Behandlung von
Beschwerden gegen Rekursentscheide des Baurekursgerichts betreffend
Konzessionen und Bewilligungen zur Nutzung öffentlicher Gewässer.
1.2
Im
Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht sind neue Begehren unzulässig (§ 52
Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG). Der Streitgegenstand
kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen, grundsätzlich aber nicht
erweitern (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 48). Es darf
mithin nicht mehr oder etwas anderes als ursprünglich verlangt beantragt werden
(Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 10, auch zum Folgenden).
Ohne Weiteres zulässig ist hingegen die Reduktion von Sachbegehren auf ein
Minus des ursprünglichen Antrags. Auch eine an sich zulässige Reduktion des
Streitgegenstands darf jedoch nicht dazu führen, dass sich daraus eine
wesentlich andere Ausgangslage ergibt.
Die Beschwerdeführenden
verlangen im Subeventualstandpunkt vor Verwaltungsgericht neu, dass die
streitbetroffene Brutplattform vom Beschwerdegegner 2 jeweils Anfang
August rückgebaut werden müsse und erst Ende April wieder aufgebaut werden
dürfe bzw. dass der Beschwerdegegner 2 eine mobile Plattform einsetze.
Damit liegt ein im Beschwerdeverfahren unzulässiges neues Sachbegehren vor, auf
welches nicht einzutreten ist. Ohnehin ergäbe sich aus einer derartigen
Projektänderung eine wesentlich andere Ausgangslage bzw. das Erfordernis eines
neuen Bewilligungsverfahrens (vgl. Donatsch, § 20a N. 11).
1.3
Da die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit der genannten
Einschränkung auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden rügen in prozessualer Hinsicht
sinngemäss, der Mitbeteiligten komme im vorliegenden Verfahren keine
Parteistellung zu, weshalb deren Vernehmlassung vom 22. Oktober 2024 aus
dem Recht zu weisen sei.
Nach § 58 Satz 1 VRG betreffend den
Schriftenwechsel im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren erhalten die
Vorinstanz und die am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen
Stellungnahme. Der Begriff der Verfahrensbeteiligten ist dabei vom
zivilprozessualen Parteibegriff zu unterscheiden (Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 58 N. 6, auch zum Folgenden). Das Verwaltungsgericht
bezeichnet die neben der beschwerdeführenden Partei am Beschwerdeverfahren
Beteiligten – und damit die Vernehmlassungsberechtigten – als Vorinstanz,
Beschwerdegegner oder Mitbeteiligte. Letztere sind im Beschwerdeverfahren nach
§ 58 Abs. 1 VRG zur Vernehmlassung berechtigt, auch wenn sie darauf
im Rekursverfahren (absichtlich oder durch Säumnis) verzichtet haben (Donatsch,
§ 58 N. 19). Es besteht somit kein Anlass, die Eingaben der
Mitbeteiligten aus dem Recht zu weisen.
3.
Der Beschwerdegegner 2 plant im Zürichsee zwischen
der Schiffhaltestelle Küsnacht Heslibach und dem Bootsplatz Wyden vor dem im
Eigentum der Beschwerdeführerin 1 stehenden Grundstück Kat.-Nr. 01,
Küsnacht, rund 45 m vom Seeufer entfernt, eine Plattform aus Holz, welche
Lachmöwen und Flussseeschwalben als Brutplatz dienen soll. Die 5 m x 5 m
grosse Holzkonstruktion, welche zum Schutz der Brutplätze im Sommerhalbjahr von
60.
cm hohen Planken eingefasst werden soll, soll 2 m über dem
Wasserspiegel auf 4 in den Seegrund gerammten Stahlpfählen stehen. Abgesehen
von den Holzplanken sind zum Schutz der Vögel Kies und Strukturelemente auf der
Brutplattform vorgesehen. Auf der Plattform soll an einer Stange eine
Videokamera installiert werden, welche über ein Solarpanel mit Strom versorgt
werden und die Online-Beobachtung der Tiere ermöglichen soll. Die Brutplattform
soll mit zwei Warnhinweise gebenden Bojen markiert werden, welche parallel zur
Uferlinie im Abstand von 14 bzw. 22 m zu den Stützpfählen installiert
werden sollen. Der Abstand zwischen der Brutplattform und dem Bootshaus der
Beschwerdeführerin 1 wird 41 m, jener zu ihrem Wohngebäude nach den
unwidersprochenen Feststellungen der Vorinstanz rund 70 m betragen.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz vorab eine ungenügende Ermittlung des
Sachverhalts vor. Das streitgegenständliche Projekt sei anlässlich des
vorinstanzlichen Augenscheins vom 25. Oktober 2023 entgegen der Einladung
vom 6. September 2023 nicht ordnungsgemäss ausgesteckt gewesen. Der
Beschwerdegegner 2 habe lediglich vier Bojen aufgestellt, wobei nicht
einmal klar sei, ob diese einen Abstand von 5 m zueinander gehabt hätten.
Auch seien die Höhe der Plattform und damit das sichtbare Volumen des Vorhabens
nicht ersichtlich gewesen. Da die Dimensionen der Brutplattform nicht erkennbar
gewesen seien, sei auch eine korrekte Beurteilung von deren Auswirkungen auf
die Seelandschaft und die Uferzone nicht möglich gewesen.
4.2
4.2.1
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist ein Vorhaben, welches
einer wasserrechtlichen Konzession bedarf, gemäss § 38 Abs. 4 WWG
während der Planauflage soweit möglich zu kennzeichnen. Eine
Verpflichtung, darstellbare Vorhaben auszustecken, wie sie § 311 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) für
ordentliche baurechtliche Verfahren statuiert, besteht demgegenüber im
wasserrechtlichen Konzessionsverfahren nicht, selbst wenn – wie vorliegend –
die Inanspruchnahme von öffentlichen Gewässern durch Bauten und Anlagen
angestrebt wird. Daran ändert der – unzutreffende – Hinweis auf der
vorinstanzlichen Einladung zum Augenschein nichts.
4.2.2
Die Beschwerdeführenden rügten bereits am 25. Oktober 2023 anlässlich
des vorinstanzlichen Lokaltermins ohne nähere Begründung, es sei zu bezweifeln,
dass die Bojen, welche das Vorhaben kennzeichneten, ein Quadrat mit 5 m
Seitenlänge bildeten. Der Beschwerdegegner 2 macht geltend, er habe das
Projekt ordnungsgemäss "ausgesteckt". Konkrete Anhaltspunkte für eine
nicht ordnungsgemässe Kennzeichnung des Vorhabens bzw. für eine nicht den
tatsächlichen Ausdehnungen entsprechende Installation der Bojen lassen sich
weder den Akten noch den Vorbringen der Beschwerdeführenden entnehmen. Es ist
Dispositiv
demnach anzunehmen, dass die Bojen anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins
vom 25. Oktober 2023 entsprechend der vorgesehenen Platzierung und
Ausmasse der streitbetroffenen Brutplattform stationiert waren.
Fehl geht sodann der Vorwurf der Beschwerdeführenden,
wonach für eine hinreichende Erkennbarkeit der räumlichen Ausdehnungen des
Vorhabens dessen Höhe vor Ort konkret hätte aufgezeigt werden müssen. Die
Brutplattform zeigt sich im Wesentlichen als ein auf 4 Pfählen stehender
Quader mit einer Höhe von 60 cm bzw. unter Einbezug der unter der
Plattform angebrachten Box für technische Installationen mit einer vertikalen
Ausdehnung von 1 m. Die Oberkante der Planken soll etwa 2,6 m über
der Wasseroberfläche zu liegen kommen, womit die Höhenausdehnung in etwa der
Hälfte der seitlichen Ausdehnung entspricht, welche anhand der Bojen konkret
aufgezeigt wurde. Schliesslich stand den Verfahrensbeteiligten sowie der
Vorinstanz zusätzlich eine Visualisierung des Vorhabens zur Verfügung. Der
Schluss der Vorinstanz, wonach die Unterlagen sowie die Ortsbesichtigungen es
erlaubten, eine räumliche Vorstellung vom Vorhaben einschliesslich seiner
Stellung und Einordnung im Zürichsee zu erhalten, ist daher nicht zu beanstanden.
Ergänzend kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
4.3 Schliesslich
werfen die Beschwerdeführenden der Vorinstanz vor, fälschlicherweise davon
auszugehen, dass die Brutplattform jeweils nur während des Sommerhalbjahres von
60 cm hohen Planken eingefasst werde. Die hier umstrittene
wasserrechtliche Konzession ordnet dies bzw. die Entfernung der seitlichen
Planken jeweils im Winterhalbjahr für sechs Monate nebenbestimmungsweise
ausdrücklich an. Die Rüge geht daher fehl.
5.
Die geplante Brutplattform soll ausserhalb der Bauzone
errichtet werden und bedarf daher unter anderem einer raumplanungsrechtlichen
Ausnahmebewilligung. Gemäss Art. 24 RPG können ausnahmsweise Bewilligungen
zur Errichtung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erteilt werden,
wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen
erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen
(lit. b).
Lenkender Massstab der nach Art. 24 lit. b RPG
vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung bilden nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung hauptsächlich die Planungsziele und
-grundsätze gemäss Art. 1 und 3 RPG (BGE 134 II 97 E. 3.1, auch
zum Nachstehenden). Soweit das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne
Aspekte der Interessenabwägung konkret regelt, ist vorweg zu klären, ob das
Vorhaben mit diesen Vorschriften zu vereinbaren ist (nachfolgend E. 6).
Erst wenn dies zutrifft, ist die (raumplanungsrechtliche) Abwägung aller zu
berücksichtigenden Interessen koordiniert durchzuführen (hinten E. 7).
6.
6.1 Nach
Art. 105 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV,
LS 101) übt der Kanton die Hoheit über die Gewässer aus (VGr,
20. November 2023, VB.2021.00279, E. 3.2, auch zum Nachstehenden). Die
öffentlichen Gewässer stehen der Allgemeinheit im Rahmen des schlichten
Gemeingebrauchs zur Nutzung offen (vgl. Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und
Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A., Zürich etc. 2019,
Rz. 3415 ff.; Markus Rüssli in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi
Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc.
2007, Art. 105 N. 3 ff.). Als Inanspruchnahme eines Sees und des
darunterliegenden Erdreichs gilt namentlich dessen räumliche Nutzung. Dazu
gehören gemäss § 75 lit. a WWG insbesondere Bauten und Anlagen wie
Gebäude, Bootsstationierungen und zugehörige Anlagen, Stege, Flösse, Brücken
oder Leitungen. Nach § 36 Abs. 1 WWG bedürfen die den Gemeingebrauch
beschränkenden oder übersteigenden Nutzungen der öffentlichen Gewässer, die
dazu erforderlichen Bauten und Anlagen sowie deren Änderungen je nach Art der
Nutzung einer Konzession oder einer Bewilligung; die Inanspruchnahme von
Gewässern durch Bauten und Anlagen bedarf gemäss § 1 lit. c der
Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz vom 21. Oktober 1992
(KonzV WWG, LS 724.211) einer Konzession zur Nutzung öffentlicher Gewässer.
Konzessions- und bewilligungspflichtige Nutzungen öffentlicher Gewässer sind grundsätzlich
gebührenpflichtig (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 6 WWG); sie werden mit
den gebotenen Nebenbestimmungen verknüpft und in der Regel befristet (§ 44 WWG).
Konzessionen und Bewilligungen zur Nutzung öffentlicher
Gewässer dürfen nach § 43 Abs. 1 WWG nur erteilt werden, wenn sie
weder öffentliche Interessen erheblich gefährden noch die Rechte anderer
Wassernutzungsberechtigter erheblich schmälern. Gesuche für die Erstellung von
Landanlagen oder Bauten und Anlagen in Gewässern werden gemäss § 25 KonzV WWG
abgewiesen, wenn die projektierten Bauten die Gefahr der Abrutschung oder
Senkung der Ufer erhöhen, die Sicherheit der Schifffahrt gefährden, die
konzessionierte Schifffahrt behindern, die öffentlichen Interessen in
erheblichem Masse beeinträchtigen, den Gemeingebrauch des Gewässers bedeutend
erschweren oder eine rationelle und ästhetische Gestaltung der Ufer
verunmöglichen würden. Nach § 26 KonzV WWG werden für neue private Bauten
und Anlagen zulasten von Gewässergebiet in der Regel keine Konzessionen
erteilt; für geringfügige Erweiterungen können Ausnahmen gewährt werden.
6.2
6.2.1
Mit Bezug auf die Rechtmässigkeit der umstrittenen Konzession aus
wassernutzungsrechtlicher Sicht ist zunächst umstritten, ob es sich bei der
Brutplattform um eine im Sinn des § 26 Satz 1 KonzV WWG private Baute
handle, für welche in der Regel keine Konzession erteilt wird.
6.2.2
Vorbemerkungsweise ist festzuhalten, dass die Verleihung eines aus der
hoheitlichen Herrschaftsgewalt des Staates abgespaltenen Rechts an einen
Privaten nach der Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich im Ermessen der
Konzessionsbehörde, hier der Beschwerdegegnerin 1, steht. Nach dem
Gesetzeswortlaut von § 43 Abs. 1 WWG, wonach Konzessionen unter den
dort genannten Voraussetzungen erteilt werden "dürfen", besteht kein
(Rechts-)Anspruch auf Konzessionserteilung. Aufgrund der gesetzlichen Ordnung
kann mithin die Konzessionsbehörde entscheiden, ob sie überhaupt eine
Konzession erteilen will oder nicht, womit ihr ein sogenanntes
Entschliessungsermessen zukommt (zum Ganzen VGr, 20. November 2014,
VB.2014.00157, E. 3.2 mit Hinweisen). Diese Ermessensbetätigung kann das
Verwaltungsgericht nicht frei prüfen, da es von Gesetzes wegen lediglich eine
Rechtskontrolle ausübt (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG); die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von
Entscheiden über die Erteilung einer Sondernutzungskonzession wie der hier
interessierenden ist entsprechend beschränkt (vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,
Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2731).
6.2.3
Die Vorinstanz erwägt, ob die Brutplattform als private Baute im Sinn der
genannten Bestimmung zu beurteilen sei, beurteile sich nicht in erster Linie
nach der Rechtsstellung der gesuchstellenden Person oder eigentumsrechtlichen
Gesichtspunkten, sondern nach dem Sinn und Zweck des Vorhabens. Die geplante
Plattform bezwecke, Lachmöwen und Flussseeschwalben einen künstlich
geschaffenen Brutplatz zur Verfügung zu stellen. Nach Art. 18 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG,
SR 451) sei dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die
Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete
Massnahmen entgegenzuwirken. Die Lachmöwe und die Flussseeschwalbe seien gemäss
der Roten Liste der Brutvögel des Bundesamts für Umwelt (BAFU) stark gefährdet
bzw. potenziell gefährdet und auf Schutzmassnahmen bzw. künstliche Nisthilfen
angewiesen. An der geplanten Brutplattform bestehe folglich ein öffentliches
Interesse, weshalb sie nicht als neue private Anlage im Sinn von § 26 KonzV WWG zu qualifizieren sei und die genannte Bestimmung dem Vorhaben nicht
entgegenstehe. Auch die Beschwerdegegnerin 1 bzw. das AWEL vertrat und
vertritt die Auffassung, dass an der geplanten Plattform zur Förderung gefährdeter
Vogelarten unabhängig davon, ob sie von der öffentlichen Hand oder einem
privaten Verein bzw. dem Beschwerdegegner 2 erstellt und betrieben werde,
ein öffentliches Interesse bestehe, weshalb sie keine private Baute im Sinn von
§ 26 KonzV WWG darstelle.
6.2.4
Die Beschwerdeführenden machen geltend, Gesuchsteller im wasserrechtlichen
Konzessionsverfahren sei der Beschwerdegegner 2, mithin ein privater
Verein, und nicht etwa die Mitbeteiligte bzw. das Gemeinwesen. Die
Mitbeteiligte sei weder Bauherrin noch Konzessionsgesuchstellerin für die
geplante Baute. Eine öffentliche Aufgabe werde mit der Brutplattform nicht
wahrgenommen und auch nicht dadurch begründet, dass an der von einem Privaten
geplanten Baute ein öffentliches Interesse bestehe. Bei der streitbetroffenen
Brutplattform handle es sich deshalb um eine rein private Baute. Für die
Beschwerdeführenden ist mithin ausschlaggebend, dass es sich beim
Konzessionsinhaber um einen Privaten handelt.
6.2.5
Dass die Beschwerdeführenden eine von der Auslegungspraxis der
Beschwerdegegnerin 1 abweichende Auslegung des Begriffs der privaten Baute
favorisieren, lässt jene nicht als rechtsverletzend erscheinen, auch wenn mit
dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 KonzV WWG beide Begriffsverständnisse
vereinbar sein mögen. Vielmehr erscheint es namentlich mit Blick auf die
Wertungen des Wasserwirtschaftsgesetzes (vgl. § 2 WWG) sachgerecht, wenn
die Beschwerdegegnerin 1 bei der Erteilung bzw. grundsätzlichen
Verweigerung von wasserrechtlichen Konzessionen berücksichtigt, ob ein Vorhaben
(ausschliesslich) privaten oder (auch) öffentlichen Interessen dient. Solche
Differenzierungen und Privilegierungen nimmt denn auch das
Wasserwirtschaftsgesetz selbst vor: So gebührt etwa unter mehreren Gesuchen jenem
Projekt der Vorrang, das die öffentlichen Interessen besser wahrt (§ 43 Abs. 3 WWG) und können bei erheblichen öffentlichen Interessen die
Gebühren für konzessions- und bewilligungspflichtige Nutzungen öffentlicher
Gewässer reduziert oder es kann – wie hier – darauf verzichtet werden
(§ 47 Abs. 6 WWG). Entgegen den Beschwerdeführenden besteht an der
Erstellung und Betreibung der umstrittenen Brutplattform für bedrohte
Vogelarten ein öffentliches Interesse (dazu hinten E. 6.5.1 f. und
E. 7.5.2). Es erweist sich daher nicht als rechtsverletzend, dass die
Vorinstanzen das hier umstrittene Vorhaben nicht als private Baute im Sinn des
§ 26 Abs. 2 KonzV WWG klassiert haben. Die entsprechende Rüge der
Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet, und die damit
zusammenhängenden Vorbringen gehen ins Leere.
6.3 Weiter ist
zu prüfen, ob der Konzessionserteilung Gründe im Sinn des § 43 Abs. 1 WWG in Verbindung mit § 25 KonzV WWG entgegenstehen.
6.3.1
Die Beschwerdegegnerin 1 verneinte solche und erwog in der
Ausgangsverfügung vom 14. März 2023 insbesondere, durch die projektierte
Brutplattform werde die Gefahr der Abrutschung oder Senkung der Ufer nicht
erhöht. Da die Brutplattform gut erkennbar sei und einfach umfahren werden
könne, gehe damit auch keine Gefährdung der Schifffahrt einher. Weiter werde die
konzessionierte Schifffahrt nicht behindert, nachdem der Standort der Plattform
so gewählt worden sei, dass der Abstand zum nächsten Landungssteg der
Zürichsee-Schifffahrtsgesellschaft (ZSG) über 100 m betrage und die
Linienführung der ZSG nicht tangiert werde. Die Brutplattform habe sodann eine
Fläche von 25 m2 und stehe auf Pfählen, weshalb kein
übermässiger Entzug von Fläche für andere Nutzungen herbeigeführt werde. Durch
die begrenzte Grösse und den Abstand vom Ufer falle die Plattform in der
Uferwahrnehmung nicht übermässig ins Gewicht; von einer Verunmöglichung einer
rationellen Gestaltung des Ufers könne nicht ausgegangen werden. Insgesamt
würden durch die Errichtung der Plattform keine öffentlichen Interessen in
erheblichem Mass beeinträchtigt, vielmehr liege die Schaffung von Brutplätzen
für Flussseeschwalben und Lachmöwen selbst im öffentlichen Interesse. Die
(kantonalrechtlichen) Erfordernisse für die Erteilung der wasserrechtlichen
Konzession seien erfüllt.
6.3.2
Die Beschwerdeführenden sind dagegen zunächst der Auffassung, das
umstrittene Vorhaben sei im Uferbereich sowie in der Seelandschaft unpassend
und stehe aufgrund seiner Platzierung und seiner Dimensionen einem intakten,
harmonischen Landschaftsbild diametral entgegen bzw. zerstöre dieses
regelrecht. Die Brutplattform sei keine naturnahe Gestaltung des Gebiets,
sondern ein künstlich erstellter Fremdkörper im Landschaftsbild der See- und
Uferlandschaft. Die geplante Baute beeinträchtige daher die öffentlichen
Interessen an einem unverbauten See- und Ufergebiet und einer ästhetischen,
naturnahen Gestaltung des Ufers sowie einem intakten, harmonischen
Landschaftsbild erheblich.
Die Vorinstanz erwägt mit Bezug auf die räumlichen
Auswirkungen des umstrittenen Bauvorhabens, von ihrer äusseren Erscheinung her
ähnle die aus Holz gefertigte Anlage mit einer Grundfläche von
5 m x 5 m einem Badesteg in einem Freibad, wie er etwa in
der rund 300 m entfernten Badeanstalt Wyden (Gemeinde Erlenbach) im
Zürichsee festgemacht sei. Auf schmalen Pfählen trete die Plattform oberhalb
des Wasserspiegels ohne seitlich angebrachte Holzplanken rund 40 cm hoch
und mit den Planken ca. 1 m hoch in Erscheinung. Als Folge des
beschränkten Ausmasses sowie der schlichten kubischen Ausdrucksform des
Holzbaus werde, wie sich anlässlich des Lokaltermins vom 25. Oktober 2023
gezeigt habe, die Wasserlandschaft des Zürichsees nur geringfügig tangiert. Als
Ufer gelte der Bereich, in dem der Spiegel eines Gewässers, besonders eines
Binnengewässers, an höher gelegenes Land grenze. Die Plattform sei rund
45 m vor dem Ufer im Zürichsee geplant. Angesichts dieser Entfernung werde
durch sie weder das Ufer verunstaltet noch eine rationelle und ästhetische
Gestaltung desselben im Sinn des § 25 KonzV WWG verunmöglicht.
Dem ist zuzustimmen: Nachdem die umstrittene Brutplattform
nicht am Ufer, sondern rund 45 m davon entfernt im Zürichsee erstellt
werden soll, kann ausgeschlossen werden, dass sie im Sinn des § 25 KonzV
WWG die Gefahr der Senkung oder Abrutschung des Ufers erhöhen oder eine
rationelle und ästhetische Gestaltung desselben verunmöglichen würde. Nicht zu
beanstanden ist sodann der Vergleich der Brutplattform mit den –
missverständlich als "Steg" bezeichneten – Badeflössen bzw.
-plattformen für Schwimmerinnen und Schwimmer, wie sie in verschiedenen
Badeanstalten im Zürichsee zum Einsatz kommen. Aus den Akten, namentlich der
darin liegenden Visualisierung des Bauvorhabens, ergibt sich schliesslich, dass
die Vorinstanzen die mit der Errichtung der Brutplattform verbundene
Beeinträchtigung der Wasserlandschaft zu Recht als geringfügig einstuften.
6.3.3
Weiter rügen die Beschwerdeführenden, ein problemloses Umschiffen der
Plattform sei entgegen der Vorinstanz für die Boote der nahe gelegenen
Landungsplätze nicht möglich, da sie bereits auf Wassersportler und andere
Schiffe bzw. Boote, insbesondere auch Kursschiffe der ZSG, Rücksicht nehmen
müssten. In unmittelbarer Nähe befänden sich mit dem Rösslipark und dem Park
beim Alterszentrum Platten/Schiffsteg Heslibach sodann zwei öffentliche Parks
mit direktem Seezugang etwa für Schwimmer, Stand-up-Paddler, Surfer und
Taucher. Ein zusätzliches Hindernis "an dieser Stelle", insbesondere
ein massives Bauwerk wie die streitbetroffene Brutplattform, berge ein
zusätzliches Kollisionsrisiko, müssten doch die Boote einerseits die Plattform
weiträumig umfahren und andererseits auf zahlreiche weitere Wassernutzer
Rücksicht nehmen.
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwägt, weist die
geplante Brutplattform zu den nächstgelegenen Bojen des südöstlich gelegenen
Bootsplatzes im Heslibach einen Abstand von 28 m auf und beträgt die
Entfernung zum Bootshaus der Beschwerdeführenden sowie zum zugehörigen
Bootssteg rund 41 m bzw. 33 m. Die Distanz bis zum Uferbereich des
Parks beim Alterszentrum Platten beträgt mindestens rund 60 m, jene zum
Rösslipark mindestens rund 75 m; zwischen dem Rösslipark und der
streitbetroffenen Plattform befindet sich zudem ein Bojenfeld. Es ist daher
anzunehmen, dass sich ein Grossteil der Badegäste aus den genannten Pärken im
Ufer- und Seebereich davor und nicht im Bereich zwischen der Plattform und dem
Bootshaus bzw. -steg der Beschwerdeführenden aufhält. Ohnehin erscheint ein
Umschiffen der Plattform auch unter Berücksichtigung allfälliger weiterer
Wassernutzerinnen und -nutzer im hier interessierenden Seebereich objektiv
möglich. Schiffsführerinnen und Schiffsführer sind denn auch verpflichtet, die
Fahrt den örtlichen Gegebenheiten anzupassen und alle Vorsichtsmassnahmen zu
treffen, welche die Sorgfaltspflicht gebietet; sie vermeiden insbesondere die
Gefährdung oder Belästigung von Menschen (Art. 5 lit. a der
Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 [BSV,
SR 747.201.1]). Eine Gefährdung der Sicherheit der Schifffahrt, eine
bedeutende Erschwerung des Gemeingebrauchs des Gewässers, auf dessen Ausübung
die Beschwerdeführenden als Anstösser überdies kein besseres Recht haben, oder
eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechte anderer Wassernutzungsberechtigter
ist zu verneinen. Ergänzend kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
6.4
6.4.1
Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die geplante Plattform solle
in einer archäologisch geschützten Zone zu stehen kommen und im geschützten
Seeboden verankert werden. Für die Installation der Plattform müssten
10 cm dicke Stahlpfosten in den Seegrund gerammt werden, wobei potenziell
archäologisch bedeutende Artefakte unwiederbringlich beschädigt oder zerstört
werden könnten. Dies könne auch nicht durch die verfügten Auflagen verhindert
werden.
6.4.2
Das AWEL führte dazu in seinem Mitbericht vom 17. Mai 2023 aus, das
streitbetroffene Vorhaben betreffe die archäologische Zone KUSN-AZ005 mit der
Pfahlbaufundstelle Küsnacht-Hörnli (KUSN.BZ.1062777). Das kantonale Amt für
Raumentwicklung (kARE) bzw. die Kantonsarchäologie habe daher das
Bewilligungsgesuch hinsichtlich der Belange Archäologie geprüft und dem
Bauvorhaben unter Auflagen und Bedingungen zugestimmt. An dieser Zustimmung
halte das kARE bzw. die Kantonsarchäologie aus folgenden Gründen fest: Die projektierten
Fundierungspfosten hätten einen Durchmesser von 10 cm und ihre Anzahl sei
auf das technisch notwendige Minimum von 4 Stück reduziert. Insgesamt
beanspruche das Vorhaben somit eine Fläche von rund 0,1 m2
Seegrund. Das Risiko, dass ein archäologischer Fund von besonderer Bedeutung
zerstört werde, sei entsprechend gering. Die betroffene archäologische Zone sei
zudem grösser als das archäologische Schutzgebiet. Der Standort für die
Brutplattform liege ganz am seewärtigen Rand der nachgewiesenen archäologischen
Schichten. In der dort vorhandenen Wassertiefe von rund 7 m seien diese
Schichten nachweislich nur ganz schwach ausgeprägt. Zur Schonung einer
allfälligen Fundstelle während der Bauarbeiten seien zudem spezielle Auflagen
erlassen worden. Insgesamt wäre die Verweigerung "der
Fundierungspfosten" aus Sicht der Kantonsarchäologie unverhältnismässig.
Zu beachten sei denn auch, dass im Fall einer Bewilligungsverweigerung aus
Gründen der Gleichbehandlung in archäologischen Zonen auch Standplätze für
Schiffe, Poller bei Bootshäusern, Stege und vergleichbare Bauten grundsätzlich
als nicht bewilligungsfähig betrachtet werden müssten. Eine solch restriktive
bzw. aus ihrer Sicht unverhältnismässige Praxis pflege die Kantonsarchäologie
nicht.
6.4.3
Mit der Vorinstanz sind die Darlegungen der zuständigen Fachbehörde des
kARE ebenso wie dessen Schluss auf grundsätzliche Bewilligungsfähigkeit des
streitbetroffenen Vorhabens im Licht des § 203 Abs. 1 lit. d in
Verbindung mit § 204 Abs. 1 PBG sowie § 1 der Kantonalen Natur-
und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 (KNHV, LS 702.11) und
Ziff. 1.4.1.6 des Anhangs zur Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember
1997 (BVV, LS 700.6) als nachvollziehbar zu beurteilen. Aus den fachlichen
Erwägungen der Kantonsarchäologie erhellt, dass der mit der Plattformerrichtung
einhergehende Eingriff in den Seegrund als geringfügig zu beurteilen ist. Es
erweist sich nicht als rechtsverletzend, dass die zuständige Fachbehörde das
mit dem streitbetroffenen Vorhaben verbundene Risiko der Beeinträchtigung eines
allfälligen archäologischen Fundes als hinnehmbar einschätzte. Entgegen dem
sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführenden sind daher auch die mit der
archäologischen Bewilligung verknüpften Nebenbestimmungen nicht als ungenügend
oder anderweitig rechtsverletzend zu erachten.
6.5
6.5.1
Zu berücksichtigen ist sodann, dass die zuständigen kantonalen
(Fach-)Behörden dem umstrittenen Vorhaben die naturschutzrechtliche sowie die fischereirechtliche
Bewilligung (unter Nebenbestimmungen) erteilten. Das Amt für Landschaft und
Natur (ALN) erwog im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen
Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens im Wesentlichen, dieses liege in einem im
Leitbild Zürichsee 2050 der Bau- und Volkswirtschaftsdirektion vom März 2013
als ökologisch besonders wertvoll im Sinn des Art. 18 Abs. 1bis
NHG bezeichneten "Schwerpunktgebiet Ufervegetation", wo sich
ökologische Aufwertungen anböten. Der geplante Bau einer Brutplattform für
potenziell gefährdete Flussseeschwalben und stark gefährdete Lachmöwen sei aus
naturschutzrechtlicher Sicht zu begrüssen. Am vorgesehenen Standort sei
aufgrund der Wassertiefe noch mit Unterwasservegetation zu rechnen. Da sich die
Brutplattform indes rund 2 m über der Wasseroberfläche befinden werde,
könne eine Beeinträchtigung der Unterwasservegetation durch Beschattung
ausgeschlossen werden. Aus Sicht der zuständigen Fachbehörde besteht am
umstrittenen Projekt mithin mit Blick auf den zu schaffenden Lebensraum für
(potenziell) gefährdete Wasservögel einerseits ein naturschutzrechtliches
Interesse. Da eine Beeinträchtigung der Unterwasservegetation ausgeschlossen
werden kann, steht ihm andererseits kein solches Interesse entgegen. Die mit
der naturschutzrechtlichen Bewilligung verknüpfte Auflage, wonach die Betreiber
bis Bauvollendung und in Absprache mit dem ALN ein Betreuungs- und
Unterhaltskonzept für die Brutplattform zu erstellen haben, dient denn auch der
Förderung erfolgreicher Bruten der Zielvogelarten auf der Plattform.
Sodann beurteilte das ALN das Vorhaben als
"fischökologisch wenig problematisch" und daher bewilligungsfähig,
wobei sich die negativen Auswirkungen auf die Erstellung der Plattform bzw. die
damit verbundene (einmalige) Rammung der Pfähle und die allfällig erforderliche
Verankerung eines Pontons beschränkten.
6.5.2
Die Beschwerdeführenden halten diesen – nachvollziehbaren – Beurteilungen
des Vorhabens mit Bezug auf die (ausbleibende) Beeinträchtigung der
Unterwasservegetation, die geringen fischökologischen Auswirkungen sowie die
geringfügige Beanspruchung des Seegrunds nichts entgegen.
6.6
6.6.1
Sie machen indes geltend, der konkrete gewählte Standort sei aufgrund der
dort bestehenden intensiven Nutzung für eine Brutplattform nicht geeignet,
weshalb an deren Errichtung auch kein naturschutzrechtliches bzw. öffentliches
Interesse bestehe. So zeige bereits die gemäss dem Konzessionsgesuch
erforderliche Konstruktion der streitbetroffenen künstlichen Nisthilfe, dass
diese an einem grundsätzlich ungeeigneten Standort vorgesehen sei, müsse die
Brutplattform doch 2 m über der Wasseroberfläche installiert werden, damit
die Vögel nicht durch Wassersportler wie insbesondere Stand-up-Paddler,
Bootsfahrer, Schwimmer oder Surfer gestört würden. Weil das Gewässer am
vorgesehenen Standort bereits intensiv genutzt werde, sei auch damit zu
rechnen, dass die Plattform von Wassernutzenden angefahren und etwa für
Kletterversuche oder Aufenthalte auf der Plattform zweckentfremdet werde. Die
Vögel wären deshalb starken Störungen ausgesetzt, weshalb die Aussicht auf
Bruterfolg von vornherein "äusserst fragwürdig" sei. Der
Beschwerdegegner 2 habe denn in seinem Konzessions- und Bewilligungsgesuch
auch selbst ausgeführt, dass die Brutvögel ungestört bleiben müssten, und
überdies eingeräumt, dass "wissenschaftliche Belege zu den
Erfolgschancen" schwer zu erbringen seien, da es an "Untersuchungen
zu Ansiedlungserfolgen unter vergleichbaren Bedingungen" fehle. Ein
Expertenbericht der E AG vom April 2022 halte gar explizit fest, dass der
"Bruterfolg auf den bestehenden Nisthilfen durchzogen" sei. Es
bestünden daher erhebliche Zweifel daran, dass die Brutplattform ihren Zweck
überhaupt erfüllen könne. Die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, die
Erfolgsaussichten des streitbetroffenen Vorhabens zum Beispiel mittels eines
unabhängigen Gutachtens besser abzuklären.
6.6.2
Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass die Wahl des Standorts der
hier interessierenden Brutplattform durch die (fachkundige) F GmbH geprüft
wurde. In ihrem Technischen Bericht vom 18. Dezember 2020 führt die F GmbH
aus, gemäss Bird-Life Zürich brüteten Flussseeschwalben und Lachmöwen im Kanton
Zürich nur noch an drei respektive sechs Brutplätzen. Der starke Rückgang
dieser Vogelarten sei in erster Linie auf das Verschwinden ihrer Lebensräume,
insbesondere ihrer (natürlichen) Brutplätze zurückzuführen. So seien beide
Vogelarten Bodenbrüter und während der Brut- und Aufwuchszeit auf ungestörte
Plätze am Gewässer angewiesen. Dieser am Zürichsee und in der übrigen Schweiz
weitgehend verschwundene Lebensraum könne erfolgreich nachgebaut werden.
Schweizweit brüteten inzwischen die meisten Brutpaare auf künstlichen
Brutplattformen oder -flössen. Weil die Brutvögel ungestört bleiben müssten,
solle die Brutplattform rund 50 m vom Ufer entfernt erstellt werden. Indem
sie rund 2 m über der Wasseroberfläche zu stehen komme und mit
Warnhinweisen versehen werde, würden die Vögel auch vor Wassersporttreibenden
geschützt. Durch die Höhe sei die Plattform überdies vor hohem Wellengang und
Hochwasser geschützt.
Auch der Bericht der F GmbH vom 27. Januar 2023
zur Standortwahl weist darauf hin, dass ein möglichst störungsarmer Standort
wichtig ist für einen künstlichen Brutplatz. Aufgrund des Wellengangs und wegen
der zu befürchtenden Störungen durch Erholungssuchende sei daher die Variante
eines Brutflosses verworfen worden. Die einzig sinnvolle Alternative stelle
eine Brutplattform in einer Flachwasserzone dar. Die Erstellung der Plattform
im Tiefwasser sei technisch nicht umsetzbar (mangelnde Stabilität). Dennoch
müsse ein ausreichend grosser Abstand (50 m) zum Ufer gewahrt werden, um
Störungen durch Menschen in Grenzen zu halten. Der gewählte Standort liege in
einer Flachwasserzone und vor einem nicht öffentlich zugänglichen,
störungsarmen Uferabschnitt, wo die Störungen durch Menschen als gering bzw.
nicht problematisch einzuschätzen seien; aufgrund der Abstände zum Bootshaus,
zum Ufer und zum nächstgelegenen Wohnhaus könne davon ausgegangen werden, dass
Konflikte zwischen Anwohnern und Brutvögeln ausblieben.
Auch das ALN führte in einer Stellungnahme vom
10. Januar 2022 aus, Lachmöwen und Flussseeschwalben seien früher am
Zürichsee weitverbreitete Brutvögel gewesen. Aufgrund der Verbauung der Ufer
seien ihre Bestände stark zurückgegangen; die weitgehende Verbauung der Ufer
und die damit verbundene Zerstörung von Brutplätzen sei die Hauptursache für
die Gefährdung der beiden Wasservogelarten. Der Bestand der Flussseeschwalbe
habe sich in den vergangenen 30 Jahren aufgrund künstlicher Nisthilfen auf
tiefem Niveau stabilisieren können, während derjenige der Lachmöwe weiterhin
rückläufig sei. Künstliche Brutplätze in Form von Kiesinseln oder
Brutplattformen hätten sich als Fördermassnahme für Flussseeschwalben
vielerorts bewährt und stellten eine gute Möglichkeit dar, den Vögeln in
Gebieten mit verbautem Ufer einen Brutplatz zu bieten. Die Plattformen würden
nebst den Flussseeschwalben auch von Lachmöwen benutzt. Am dicht verbauten
unteren Zürichseeufer sei die Wiederherstellung von Brutplätzen für die
Zielvogelarten einzig mittels Brutplattformen möglich. Bei der Wahl des
Standorts einer solchen Brutplattform sei nebst den baulichen Aspekten wie der
maximalen Wassertiefe und dem Wellenschlag auch die Störungsempfindlichkeit der
Brutpaare zu beachten. Funktionierende Plattformen wiesen in der Regel einen
Abstand von mehr als 50 m zu Wegen mit regelmässigem Personenbetrieb auf.
Auf Bootsbewegungen reagierten die Brutvögel weniger sensibel als auf die
aufrechte Silhouette von Menschen. Die erste Brutplattform am unteren Zürichsee
sei 2013 auf der Bootshabe in Horgen errichtet worden. Dort würden seit 2015
regelmässig erfolgreiche Bruten verzeichnet. Dieses Pilotprojekt zeige, dass
Brutplattformen auch in der Nähe von Siedlungsgebieten funktionieren könnten.
Eine weitere Brutplattform im unteren Zürichsee sei aufgrund des grossen
Nahrungspotenzials und der fehlenden Nistmöglichkeiten eine geeignete Massnahme
zur Förderung der gefährdeten Wasservogelarten. Der vorgesehene Standort für
die umstrittene Brutplattform entspreche den an einen erfolgreichen Brutplatz
zu stellenden Anforderungen.
Die E AG verfasste schliesslich im April 2022 zuhanden
des ALN einen Expertenbericht betreffend das Angebot von und den Bedarf nach
Brutplätzen für Flussseeschwalben und Lachmöwen im Zürichsee. Sie bestätigt
darin, dass die Flussseeschwalben dank aufwändiger Fördermassnahmen,
insbesondere dank des Baus künstlicher Brutplattformen und -flösse, in der
Schweiz habe erhalten werden können; weil geeignete natürliche Bruthabitate
weiterhin fehlten, brüte die gesamte Population auf künstlichen Brutplätzen.
Das Überleben der Flussseeschwalbe in der Schweiz hänge somit vollständig davon
ab, dass genügend geeignete künstliche Nisthilfen zur Verfügung stünden. Auch
die stark gefährdeten Lachmöwen seien heutzutage auf künstliche Nisthilfen
angewiesen. Es habe sich gezeigt, dass Lachmöwen gern im Schutz von
Flussseeschwalben-Kolonien brüten. Beide Vogelarten hätten auf der Liste der
National Prioritären Arten des BAFU die höchste Prioritätsstufe. Für solche
Brutgelegenheiten geeignet seien Standorte in der Flachwasserzone mit einem
ausreichend grossen Abstand von mehr als 40 m zum Ufer, welche so
gestaltet seien, dass die Brutvögel möglichst gut vor Störungen geschützt
seien.
6.6.3
Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Beschwerdegegnerin 1 entgegen
den Beschwerdeführenden hinreichende Abklärungen betreffend die Eignung des
vorgesehenen Standorts der streitbetroffenen Brutplattform unter
Berücksichtigung deren konkreter Ausgestaltung getroffen hat. So konnte sie
sich nicht nur auf die fachkundigen Einschätzungen des ALN, sondern auch auf
zwei Sachverständigenberichte stützen. Diese erscheinen ebenso wie die
Ausführungen des ALN nachvollziehbar, vollständig und schlüssig. Die Vorinstanz
durfte daher von weiteren Beweiserhebungen absehen. Von einer Rückweisung der
Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung an die Beschwerdegegnerin 1
kann daher gleich wie von Beweiserhebungen durch das Verwaltungsgericht
abgesehen werden.
6.6.4
Aus den Berichten der F GmbH vom 18. Dezember 2020 und
27. Januar 2023, der E AG vom April 2022 sowie den weiteren Akten
geht sodann hervor, dass die Vorinstanz kein Recht verletzte, indem sie die
grundsätzliche Eignung der umstrittenen Brutplattform bzw. deren vorgesehenen
Standorts bejahte: Die Zielvogelarten sind auf einen ungestörten Brutplatz im
oder am Gewässer angewiesen. Der vorgesehene Standort liegt rund 45 m von
einem störungsarmen Abschnitt des Seeufers entfernt und befindet sich in der
Nähe eines ausgedehnten Schilfgürtels. Aufgrund der konkreten Ausgestaltung als
erhöhte Plattform ohne Zugangsmöglichkeit vom Wasser aus sind die Brutvögel
sodann nicht nur vor hohem Wellengang, sondern auch vor Störungen durch
Wassersporttreibende geschützt, indem namentlich auch Stand-up-Paddler die
Brutplattform nicht überragen. Mit Bootsverkehr in der Nähe der Plattform ist
infolge Zu- und Wegfahrten zu bzw. von den beiden Bootshäusern am betreffenden
Uferabschnitt sowie zu bzw. von den nächstgelegenen Bojenplätzen zu rechnen.
Dieser dürfte sich insgesamt in Grenzen halten. Ohnehin lassen sich die
Brutvögel gemäss der ausdrücklichen Einschätzung des fachkundigen ALN durch
Bootsbewegungen vergleichsweise wenig stören. Dies gilt auch für diejenigen der
weiter entfernt und langsam verkehrenden Kursschiffe der ZSG.
Sodann trifft es zwar zu, dass die E AG in ihrem
Bericht von einem "durchzogenen" Bruterfolg auf den bestehenden
Nisthilfen spricht. Allerdings weist sie darauf hin, dass der ausbleibende
Bruterfolg in vielen Fällen auf Prädation, namentlich durch den Uhu, und auf
Konkurrenz zur Mittelmeermöwe zurückzuführen sei. Weiter zeigt der
Expertenbericht auf, dass Prädation (und ebenso Überschwemmungen) auch an den
natürlichen Brutstandorten häufig war und ist. Die beiden Vogelarten hätten
deshalb gelernt, flexibel auf negative Einflüsse zu reagieren, indem sie auf
andere Brutstandorte auswichen, dies auch mitten in der Brutzeit. An solchen
Ausweichstandorten fehle es angesichts der limitierten Anzahl geeigneter
(künstlicher) Brutplätze. Dass auf den bereits bestehenden künstlichen
Nisthilfen im Zürichsee nicht durchwegs Bruterfolge zu verzeichnen sind, lässt
nach dem Gesagten nicht darauf schliessen, dass solche Nisthilfen, namentlich
Brutplattformen, grundsätzlich nicht geeignet seien. Vielmehr entspricht ein Wechsel
der Brutplätze bzw. ein zeitweiliges Verlassen eines solchen dem natürlichen
Verhalten der Zielvogelarten.
6.6.5
Die Vorinstanzen durften die grundsätzliche Eignung des vorgesehenen
Standorts und der vorgesehenen künstlichen Bruthilfe somit bejahen und mithin
davon ausgehen, dass die umstrittene Brutplattform ihren Zweck erfüllen könne.
Dass mutwillige Störungen der Brutvögel durch Menschen nicht gänzlich
ausgeschlossen werden können und sich der zu erwartende Bruterfolg nicht
"wissenschaftlich" garantieren lässt, ändert daran nichts. Ergänzend
kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
6.7
6.7.1
Weiter rügen die Beschwerdeführenden, für das streitbetroffene Projekt sei
gemäss Art. 8 Abs. 2 RPG eine Grundlage im kantonalen Richtplan
erforderlich.
6.7.2
Nach der genannten Bestimmung bedürfen Vorhaben mit gewichtigen
Auswirkungen auf Raum und Umwelt einer Grundlage im Richtplan. Indizien für
gewichtige Auswirkungen im Sinn von Art. 8 Abs. 2 RPG sind gemäss der
Ergänzung des Leitfadens Richtplanung des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE)
vom März 2014 (erhältlich unter www.are.admin.ch > Raumentwicklung &
Raumplanung > Raumplanungsrecht > Revision des Raumplanungsgesetzes >
Revision Raumplanungsgesetz – 1. Etappe (RPG 1), besucht am 8. Mai
2025) insbesondere eine grosse Flächenbeanspruchung, Konflikte zwischen
verschiedenen Interessen an der Nutzung des Bodens, ein bedeutender Einfluss
auf die Nutzungs- und Versorgungsstrukturen des Kantons, die Erzeugung grosser
Verkehrsströme, die Verursachung hoher Kulturlandverluste sowie hoher Umwelt-,
Natur- und Landschaftsbelastungen (S. 29, auch zum Nachstehenden). Typisch
für Vorhaben mit solchen Auswirkungen wird normalerweise auch ein hoher
Koordinationsbedarf aus räumlichen, organisatorischen oder politischen Gründen
auf kantonaler Ebene, mit Nachbarkantonen oder dem Bund sein. Das ARE nennt als
Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 RPG
unter anderem verkehrsintensive Einrichtungen wie Einkaufszentren und
Fachmärkte, Messestandorte, Fussballstadien, grosse Sportzentren oder andere
verkehrsintensive Freizeiteinrichtungen, grosse Verteilzentren und
Güterumschlagsplätze, Bahn- und Tramlinien sowie Haltestellen für S-Bahnen,
Industriehäfen und grosse Bootshäfen, Golfplätze und weitere stark
flächenbeanspruchende Freizeiteinrichtungen, Brennstofflager, Raffinerien,
grosse Energieproduktionsanlagen, Windparks, Abfallverbrennungsanlagen oder
Materialabbaugebiete (S. 32 f., vgl. auch Alain Griffel,
Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, 4. A., Zürich/St. Gallen
2021, S. 38).
6.7.3
Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Vorinstanz, auf deren Erwägungen im
Sinn des § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG
verwiesen werden kann, kein Recht verletzte, indem sie eine Richtplanpflicht
für die hier umstrittene Brutplattform verneinte. Das umstrittene Vorhaben hat
nicht derart weitreichende Auswirkungen, dass es eine vorgängige umfassende
planerische Interessenabwägung auf kantonaler oder regionaler Ebene erfordert
(vgl. dazu BGE 147 II 164 E. 3.1 mit Hinweisen). Ebenso wenig
verursacht das Vorhaben bedeutende Auswirkungen auf Raum und Umwelt bzw. die
bestehende Nutzungsordnung und erfordert daher keine Beurteilung in einem
Nutzungsplanverfahren (vgl. dazu BGr, 28. Februar 2022, 1C_186/2021,
E. 3). Mithin ist eine direkte Bewilligung im vorliegenden Verfahren –
unter dem Blickwinkel des planerischen Stufenbaus – zulässig. Daran vermag
weder der unsubstanziierte – und unzutreffende – Vorwurf der
Beschwerdeführenden, wonach sich die Vorinstanz "mit der einschlägigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts nur rudimentär bzw. gar nicht"
auseinandergesetzt habe, noch der Umstand, dass aus Sicht des Natur- bzw.
Vogelschutzes ein Bedarf nach weiteren Brutplätzen für Lachmöwen und
Flussseeschwalben und mithin ein öffentliches Interesse an der Errichtung
solcher Brutplattformen im Zürichsee besteht, etwas zu ändern. Wie das AWEL in
seinem Mitbericht vom 11. Oktober 2024 im Übrigen zutreffend ausführt, ist
auch für die Errichtung allfälliger weiterer Brutplattformen jeweils ein
Konzessions- und Bewilligungsverfahren durchzuführen, welches eine sorgfältige
und umfassende, jeweils projektbezogene Interessenabwägung beinhaltet. Es ist
deshalb entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht zu
befürchten, dass inskünftig "unzählige Brutplattformen auf dem Zürichsee
bewilligt" würden oder es "zu einer raumwirksamen Verbauung des Sees
durch Folgeplattformen" bzw. einem "mit Brutplattformen
zugestellte[n] Zürichsee" käme.
6.8
6.8.1
Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, aufgrund des Standorts
der Brutplattform unmittelbar vor ihrem Grundstück sei mit unzumutbaren
Lärmimmissionen sowie mit zusätzlichen Kotablagerungen auf ihrer Liegenschaft
und allenfalls sogar mit schwerwiegenden Krankheitsübertragungen zu rechnen,
zumal insbesondere die Vogelgrippe bei Lachmöwen gerade in der Region Zürichsee
stark verbreitet sei.
6.8.2
Die Vorinstanz hat sich mit diesen Einwänden bereits befasst. Es kann vorab
auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 2 Satz 1 VRG). So führt sie mit Bezug auf die geltend
gemachten Lärmimmissionen bzw. die behauptete Verletzung der
Lärmschutzvorschriften aus, der Beschwerdegegner 2 rechne aufgrund der
Populationsdichte auf vergleichbaren bereitgestellten Brutplätzen für
Flussseeschwalben und Lachmöwen insgesamt mit höchstens 10 bis 20 Brutpaaren,
mithin mit nicht mehr als 40 ausgewachsenen Vögeln. Die Brutzeit samt der
sogenannten Nestlingsdauer dauere bei der Lachmöwe von Mitte April bis Ende
Juli und bei der Flussseeschwalbe von Anfang Mai bis Ende Juli. Während dieser
drei bis dreieinhalb Monate widmeten sich die Elterntiere der Brut,
insbesondere der Bewachung der Eier und der Jungtiere sowie der Fütterung letzterer.
In der Folge zögen die Vögel aus den Brutgebieten ab. Die geplante
Brutplattform werde somit nicht länger als dreieinhalb Monate pro Jahr von
Lachmöwen und Flussseeschwalben in Beschlag genommen. In dieser Zeitspanne
schrien die Küken der Lachmöwen nach dem Schlüpfen im Juni nach Futter; im
Juli, wenn sie "ersten Flugunterricht" erhielten, würden sie von
ihren Eltern lautstark beschützt. Während der Brutplatz und anschliessend die
Jungvögel wehrhaft verteidigt würden, sei auch der Ruf der Flussseeschwalbe
hörbar. Rufe einheimischer Vogelarten bildeten Naturlaute, die in der freien
Natur seit Jahrtausenden von selbst aufträten. Dass der Vogelgesang, das
Vogelgezwitscher oder -geschrei von Brutplätzen stamme, welche der Mensch den
Vögeln als Nisthilfe bereitstelle, ändere daran grundsätzlich nichts, solange
die Vogelarten hier heimisch seien oder zumindest einmal gewesen seien. Mit dem
zeitweiligen Rufen und Geschrei von einheimischen Wasservögeln wie der Lachmöwe
und der Flussseeschwalbe sei dementsprechend an den Seen des schweizerischen
Mittellandes und damit auch an den Gestaden des Zürichsees zu rechnen. Es sei
denn auch davon auszugehen, dass Vogellaute wild lebender (einheimischer) Vögel
die Bevölkerung weniger störten als vergleichbar lauter Maschinenlärm wie
Verkehrslärm oder Lärm von Baustellen, welcher keinen von Grund auf natürlichen
Charakter aufweise. Zudem handle es sich bei der Lachmöwe und der
Flussseeschwalbe um tagaktive Vogelarten, welche während der Nacht mehrheitlich
ruhten oder schliefen. Solange keine Gefahr von Fressfeinden wie Uhus oder
Füchsen drohe, verursachten diese Koloniebrüter daher nachts deutlich weniger
Lärm als am Tag. Anlässlich des Lokaltermins habe sodann festgestellt werden
können, dass keine Vorbelastung durch Lärmimmissionen gegeben sei. Das Wohnhaus
der Beschwerdeführenden befinde sich schliesslich rund 70 m vom
streitbetroffenen Vorhaben entfernt. Unter Berücksichtigung all dessen könne –
nach objektiven Massstäben – nahezu ausgeschlossen werden, dass die aufgrund
der Plattform von den Lachmöwen und Flussseeschwalben ausgehenden
Lärmimmissionen die Beschwerdeführenden zu Hause in ihrem Wohlbefinden erheblich
störten und dementsprechend die einschlägigen Planungswerte überschritten.
Deshalb habe kein Ermittlungsverfahren nach Art. 36 ff. der
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41)
durchgeführt werden müssen.
Mit Bezug auf die von den Beschwerdeführenden aufgrund der
Errichtung der Brutplattform befürchtete Krankheitsübertragung erwägt die
Vorinstanz im Wesentlichen, die Geflügelpest (umgangssprachlich
"Vogelgrippe") werde durch das Influenzavirus A der Subtypen H5
oder H7 hervorgerufen. Durch Mutationen könnten hochpathogene Influenzaviren
entstehen, welche Tiere und Menschen krank machten. Es handle sich somit um
eine Zoonose, mithin eine auf den Menschen übertragbare Tierkrankheit. Die
Geflügelpest sei weltweit verbreitet und trete in Europa periodisch auf. Seit
2003 verzeichne die Weltgesundheitsorganisation (WHO) Fälle von Übertragungen
der Krankheit vom Tier auf den Menschen. Zu einer solchen Übertragung könne es
beim Kontakt mit infizierten Zucht- oder Wildvögeln kommen. Sie seien
"durch die Luft" (mittels Atemsekreten oder kontaminiertem Staub)
sowie durch das Berühren von Augen, Nase und Mund mit kontaminierten Händen
möglich. In der Schweiz sei bislang beim Menschen noch kein im Labor bestätigter
Fall einer Infektion mit der Geflügelpest nachgewiesen worden. Das Bundesamt
für Gesundheit (BAG) stufe denn auch das Infektionsrisiko für die allgemeine
Bevölkerung als gering ein. Auch das Infektionsrisiko beruflich exponierter
Personen sei gering bis mittel.
Auf der vorgesehenen Plattform, welche keinen Zugang
aufweise, sei ein Kontakt zu allfällig an der Geflügelpest erkrankten Lachmöwen
oder Flussseeschwalben auszuschliessen. Aufgrund der Entfernungen zum
Grundstück der Beschwerdeführenden sei es auch unwahrscheinlich, dass dort ein
infizierter Vogel vorgefunden werde. Sollte dies dennoch einmal vorkommen,
dürfe die allgemeine Vorsichtsregel als bekannt vorausgesetzt werden, wonach
man kranke oder tot aufgefundene Tiere nicht berühren oder sich bei Missachtung
dieser Regel zumindest anschliessend die Hände gründlich mit Wasser und Seife
waschen solle. Bei Personen ohne regelmässigen, namentlich berufsbedingten
Kontakt zu potenziell infizierten Vögeln sei auch eine direkte Übertragung des
Virus über die Atemwege durch das Einatmen von kontaminierten Tröpfchen oder
von Staub, der aufgrund von Kontakt zu virushaltigem Vogelkot kontaminiert sei,
äusserst unwahrscheinlich. Nach menschlichem Ermessen berge das umstrittene
Vorhaben daher keine, auch keine latente Gefahr von Ansteckungen mit der
Vogelgrippe.
6.8.3
Der Anwendungsbereich der Lärmschutzvorschriften der
Umweltschutzgesetzgebung erstreckt sich im Rahmen der Kategorie des sogenannten
Alltagslärms auf den Lärm wild lebender Tiere, sofern letzterer kausal mit
einer Baute oder Anlage in Verbindung steht (vgl. Robert Wolf in: Helen
Keller/Vereinigung für Umweltrecht [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz,
2. A., Zürich etc., 2000, Art. 25 N. 31). Für Alltagslärm sind
in der LSV keine zahlenmässigen Belastungsgrenzwerte festgelegt, sodass eine
Beurteilung im Einzelfall Platz greift. Nach der Praxis darf der Lärm der
vorliegenden Art in Verbindung mit einer Neuanlage (Einhaltung der
Planungswerte im Sinn von Art. 25 des Umweltschutzgesetzes vom
7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]) grundsätzlich höchstens
geringfügige Störungen verursachen (vgl. BAFU, Vollzugshilfe Beurteilung
Alltagslärm, 2014, Ziff. 2.2.3, einsehbar unter www.bafu.admin.ch >
Publikationen, Medien > Vollzugshilfen, besucht am 8. Mai 2025). Die
Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, die nachvollziehbaren
Erwägungen der Vorinstanz in dieser Hinsicht zu erschüttern. Wesentlich
erscheint, dass – wie von der Vorinstanz dargelegt – mit dem fraglichen
Lärm der tagaktiven Vögel im Zusammenhang mit der Brutplattform hauptsächlich
zu nicht sensiblen Tageszeiten und zudem bloss zeitweilig zu rechnen ist.
Namentlich ist die hier zu beurteilende (Lärm-)Situation auch nicht mit jener
vergleichbar, wie sie den von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten
Berichterstattungen zugrunde liegt, befindet sich die Brutplattform doch weder
direkt innerhalb einer Wohnsiedlung noch können sich darauf so grosse
Vogelkolonien versammeln, wie dies an geeigneten natürlichen Standorten der
Fall ist (gemäss der von den Beschwerdeführenden beigebrachten Unterlagen
überwintert etwa am Rhein bei Basel eine Kolonie mit rund 500 bis
700 Brutpaaren). Damit durfte eine mehr als geringfügige Störung durch den
fraglichen Lärm von vornherein ausgeschlossen und in antizipierter
Beweiswürdigung von einer Lärmermittlung abgesehen werden. Soweit die
Beschwerdeführenden ferner sinngemäss geltend machen, es bestehe die Gefahr,
dass ihre Kinder auf ihrem Grundstück einen kranken oder toten Vogel fänden,
diesen aufnähmen oder dessen Kot berührten und sich auf diese Weise mit der
Geflügelpest ansteckten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass es ihnen als Eltern
obliegt, ihre Kinder zur Einhaltung der entsprechenden Vorsichtsregeln
anzuhalten, zumal diese auch im Umgang mit anderen (Wild-)Tieren, insbesondere
mit Wasservögeln, welche nicht auf der Plattform brüten, gelten.
6.9 Nach dem
Dargelegten erweist es sich nicht als rechtsverletzend, dass die Vorinstanzen
das Vorliegen von Gründen verneint haben, welche einer Erteilung der für das
umstrittene Vorhaben erforderlichen Bewilligungen und der erforderlichen Konzession
im Sinn des § 43 Abs. 1 WWG und/oder § 25 KonzV WWG
entgegenstünden.
7.
7.1 Zu prüfen
bleibt, ob die Vorinstanzen die ausnahmsweise Bewilligungsfähigkeit des streitbetroffenen
Vorhabens im Sinn von Art. 24 RPG bejahen durften.
7.2 Eine Baute
ist im Sinn von Art. 24 lit. a RPG standortgebunden, wenn sie aus
technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb
der Bauzone angewiesen ist (positive Standortgebundenheit) oder wenn sie aus
bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative
Standortgebundenheit). Nach der bundesgerichtlichen Praxis muss jedoch ein
Standort in der Bauzone nicht absolut ausgeschlossen sein. Es genügt die
relative Standortgebundenheit, wenn gewichtige Gründe einen Standort in der
Nichtbauzone gegenüber anderen Standorten in der Bauzone als erheblich
vorteilhafter erscheinen lassen (zum Ganzen BGE 141 II 245 E. 7.6.1
mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Rudolf Muggli in: Heinz Aemisegger et al.
[Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich etc.
2017, Art. 24 N. 5). Die Rechtsprechung verlangt insoweit eine bezüglich
Betrachtungsraum und Aufwand der konkreten Bedeutung des Falls angemessene
Standortevaluation, welche aufzeigt, dass besonders wichtige und objektive
Gründe vorliegen, welche den gewünschten Standort ausserhalb der Bauzonen als
viel vorteilhafter erscheinen lassen als einen Standort innerhalb der Bauzone
(Muggli, Art. 24 N. 8). Die Bejahung der relativen
Standortgebundenheit setzt daher eine umfassende Interessenabwägung voraus, die
sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet (BGE 141 II 245 E. 7.6.1; Muggli, Art. 24 N. 9).
7.3
7.3.1
Die Vorinstanz führt nach einlässlicher Darlegung der von Lachmöwen und
Flussseeschwalben in den letzten Jahrzehnten benutzten Brutplätze in der
Schweiz aus, dass diese beiden Vogelarten von Natur aus hauptsächlich an Seen,
weiter in Feuchtgebieten und an gestauten Flüssen brüteten, in jüngerer Zeit
indes hierzulande vermehrt Nisthilfen, namentlich Plattformen in Seen, Flösse
und künstlich angelegte Inseln, Molen und Dämme, in Anspruch nähmen (vgl. auch
oben E. 6.6.2). Ihre Brutgebiete lägen dementsprechend in aller Regel
ausserhalb von Bauzonen gemäss Art. 15 RPG und teilweise in Schutzzonen im
Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. a RPG. Wie der Zürichsee selbst
befinde sich auch dessen Ufer zum grössten Teil ausserhalb der Bauzone. Dies
gelte auch in Küsnacht, wo der Uferstreifen grösstenteils der kommunalen
Freihaltezone zugewiesen sei. Letzteres gelte entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführenden auch für das mit dem Seerettergebäude überstellte
Grundstück Kat.-Nr. 9798, Küsnacht, an der Seestrasse 112a.
Ausserhalb der Bauzone befinde sich sodann die Bootshabe in Horgen, auf deren
Dach Flussseeschwalben nisteten, sowie die Plattformen Wurmsbach und Strandweg
in Rapperswil/SG, auf welchen Bruten von Lachmöwen und Flussseeschwalben zu
verzeichnen seien. Angesichts des spezifischen Brutverhaltens dieser beiden
Vogelarten und der Lage ihrer Brutplätze an Seen und Flüssen sowie in
Feuchtgebieten erweise sich der vorgesehene Standort im Zürichsee als erheblich
vorteilhafter gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone. Es sei dem
umstrittenen Vorhaben deshalb eine relative Standortgebundenheit zu
bescheinigen.
7.3.2
Da Flussseeschwalben und Lachmöwen auf (künstliche) Brutstätten an
möglichst störungsarmen Standorten am oder im Gewässer angewiesen sind (oben
E. 6.6) und angesichts dessen, dass praktisch der gesamte Uferbereich des
Zürichsees im Kantonsgebiet intensiv genutzt wird, ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanzen sachliche Gründe für einen Standort ausserhalb der Bauzonen
bejahten. Die Beschwerdeführenden halten dem im Wesentlichen entgegen, dass
sich auch eine Brutstätte auf einem Flachdach wie etwa jenem des Gebäudes des
Seerettungsdienstes Küsnacht an der Seestrasse 112a oder des Küsnachter
Strandbads als Nisthilfe eigne, zeige doch das Beispiel in Horgen, dass sich
auch Flachdächer bestehender Gebäude am Zürichsee als Brutplätze eigneten. Sie
stellen mithin nicht in Abrede, dass die bereits bestehenden Bruthilfen für die
genannten Zielvogelarten ausserhalb der Bauzonen erstellt wurden, oder dass
Standorte ausserhalb der Bauzonen für solche künstlichen Nisthilfen erheblich
vorteilhafter erscheinen als Standorte im Baugebiet. Näher zu prüfen bleibt
indes, ob von den Vorinstanzen eine hinreichende Evaluation möglicher Standorte
in- und ausserhalb der Bauzonen vorgenommen wurde, wie dies für die Bejahung
der relativen Standortgebundenheit erforderlich ist (BGE 136 II 214
E. 2.2; vgl. Muggli, Art. 24 N. 20 Fn. 57 mit Hinweis auf
BGr, 17. April 2013, 1C_312/2012, E. 2.4.3; sogleich E. 7.4).
7.4
7.4.1
Im Zusammenhang mit der Frage nach der relativen Standortgebundenheit einer
Baute oder Anlage ist auch zu prüfen, welche Alternativen und Varianten des
infragestehenden Vorhabens in Betracht fallen. Die zuständige Behörde ist
allerdings nur verpflichtet, ernsthaft in Betracht fallende Varianten näher zu
prüfen; andere Varianten können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung
ausgeschieden werden (vgl. BGr, 1. März 2023, 1C_567/2020 und 1C_568/2020,
E. 5.1 und 6.3).
7.4.2
Aus den Akten, namentlich dem Bericht der F GmbH vom 27. Januar
2023 zur Standortwahl der hier interessierenden Brutplattform, geht – wie
bereits erwähnt (oben E. 6.6) – nachvollziehbar hervor, dass die Brutvögel
einen möglichst störungsarmen Brutplatz benötigen, weshalb eine Brutplattform im
See in hinreichendem Abstand zum Ufer erstellt werden muss. Gleichzeitig muss
die Brutplattform im See aus technischen Gründen bzw. um eine hinreichende
Stabilität aufzuweisen in geringer Wassertiefe und somit in einer
Flachwasserzone errichtet werden. Der genannte Bericht zeigt sodann auf, dass
der nördliche Seeuferbereich der Gemeinde Küsnacht für die Erstellung einer
Brutplattform nicht geeignet ist, weil es an einer ausreichend grossen
Flachwasserzone fehlt. Folglich konzentrierte sich die Standortevaluation aus
sachlichen Gründen auf die ausreichend breite Flachwasserzone im südlichen
Seeuferbereich der Gemeinde Küsnacht. Standorte vor dem Strandbad und dem
Rösslipark wurden aufgrund der dort vorhandenen intensiven Erholungsnutzungen
bzw. der damit verbundenen Störungen der Brutvögel als ungeeignet verworfen,
was nachvollziehbar erscheint. Ein Standort im Bereich der Schiffanlegestelle
Küsnacht Heslibach wurde ausgeschlossen, weil die Installation einer
Brutplattform dort nach dem Dafürhalten der ZSG die Schifffahrt beeinträchtigen
und diese im Übrigen auch die Vögel stören würde. Auch dem kann ohne Weiteres
gefolgt werden. Das Gebiet zwischen der Schiffanlegestelle Küsnacht Heslibach
und dem Rösslipark ist gemäss der fachlichen Einschätzung der F GmbH für
die Erstellung einer Brutplattform am besten geeignet, indem es störungsarm sei
und sich in einer ausreichend grossen Flachwasserzone befinde, sodass die
Brutplattform in hinreichendem Abstand zum Ufer erstellt werden könne. Auch
weise dieser Bereich dank des ausgedehnten Schilfgürtels und der
Flachwasserzone den natürlichsten Charakter der in Betracht gezogenen Standorte
auf. Im Vergleich zu den öffentlich zugänglichen Seeufern sei die Störung durch
Menschen am gewählten Standort als gering und unproblematisch einzuschätzen. So
habe der Standort wenig direkte Badeaktivität. Diese Erläuterungen erweisen
sich als schlüssig (vgl. auch oben E. 6.6).
Der Beschwerdegegner 2 zeigte sodann im
Rekursverfahren auf, dass im Rahmen der Suche nach einem geeigneten Standort
für eine künstliche Nisthilfe auch Flachdächer in Ufernähe in Betracht gezogen worden
waren. Diese hätten sich indes nicht als Brutplatz geeignet. So sei das seitens
der Beschwerdeführenden präferierte Flachdach auf dem Gebäude des
Seerettungsdienstes ungeeignet, weil eine öffentlich zugängliche Treppe direkt
zum Dach führe. Wenn man diese Treppe begehe, befinde sich das Dach etwa auf
Brusthöhe; man könne also unmittelbar an die Brutstätte herantreten. Dies
stelle einen erheblichen Störfaktor für die Brutvögel dar. Auch befinde sich
das Gebäude des Seerettungsdienstes Küsnacht – anders als die Bootshabe in
Horgen – in einer belebten Uferzone. Es könne nicht von einem
"geschützten" Dach gesprochen werden. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführenden ist nicht zu beanstanden, dass mit Bezug auf das fragliche
Flachdach keine vertiefte Standortevaluation erfolgte. Vielmehr zeigt auch die
von ihnen ins Rekursverfahren eingebrachte Aufnahme bei diesem Gebäude den
Zugang von aussen über die Treppe zum Dach auf und leuchtet mit Blick auf die
oben in E. 6.6.2 dargelegten Anforderungen an einen künstlichen Nistplatz
ein, dass auch die erforderliche Distanz zu publikumsträchtigen Wegen/Plätzen –
anders als bei der Brutstätte auf der Bootshabe in Horgen (vgl. dazu die im
GIS-Browser einsehbaren Informationen) – nicht eingehalten werden könnte.
An Letzterem würde sich auch nichts ändern, wenn der Zugang zur Treppe
eingeschränkt würde. Damit unterscheidet sich dieser von den
Beschwerdeführenden favorisierte Standort wesentlich von jenem der künstlichen
Brutstätte in Horgen (vgl. auch die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz,
auf welche ergänzend verwiesen werden kann [§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG]).
Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, mit dem
Gebäude des Strandbads in Küsnacht bestehe ein valabler Alternativstandort,
nachdem dieser Bereich in der Brutzeit, namentlich zu deren Beginn, nicht oder
nur wenig besucht sei, kann ihnen nicht gefolgt werden: Die Brutzeit der
Zielvogelarten dauert von Mitte April bzw. Anfang Mai bis Ende Juli (oben
E. 6.8.2) und überschneidet sich mithin offenkundig mit dem Zeitraum, in
welchem in einem Strandbad eine intensive Nutzung zu erwarten ist. Die
namentlich an besucherstarken Tagen zu erwartenden Störungen der Brutvögel
lassen einen solchen Standort ohne Weiteres als ungeeignet erscheinen.
Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass auch der von den
Beschwerdeführenden vorgeschlagene Alternativstandort vor dem Seeufer der
Gemeinde Zollikon (Höhe Seestrasse 89–101) in Betracht gezogen, jedoch
nach einer Prima-facie-Betrachtung verworfen wurde. Das ALN führte am
27. Januar 2022 anlässlich einer Einigungs- bzw. Lokalverhandlung aus, im
fraglichen Bereich erreiche der Zürichsee bereits in einem Uferabstand von
20–30 m eine Tiefe, in welcher eine Brutplattform aus technischen Gründen
nicht realisiert werden könne. Dies scheint mit Blick auf die (online im
GIS-Browser einsehbaren) Informationen des digitalen Tiefenmodells Zürichsee
plausibel. Ebenso leuchtet ein, dass die Brutvögel durch den Verkehr auf der in
diesem Bereich parallel zum Ufer und gegenüber diesem erhöht bzw. etwa auf
Plattformhöhe geführten Seestrasse gestört würden. Es ist mithin nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanzen diesem Alternativstandort im Rahmen einer
summarischen Prüfung die Eignung absprachen.
Schliesslich ist den Akten zu entnehmen, dass auch die
Installation eines Brutflosses (anstelle einer Brutplattform) geprüft wurde.
Diese Variante eines künstlichen Brutplatzes wurde indes aufgrund der
Beeinträchtigung des Brutgeschäfts durch den Wellengang sowie die zu
erwartenden Störungen durch andere Wassernutzerinnen und Wassernutzer
verworfen, was nur schon aufgrund dessen einleuchtet, dass sich brütende
Wasservögel von der Silhouette aufrechter Menschen – etwa Stand-up-Paddlern –
bekanntermassen bedroht und somit stark gestört fühlen.
7.4.3
Zusammenfassend ist mit Blick auf das soeben in E. 7.4.1 f.
Ausgeführte festzuhalten, dass vorliegend eine hinreichende Auseinandersetzung
mit möglichen Formen künstlicher Nisthilfen an alternativen Standorten
stattgefunden hat. Die in diesem Zusammenhang seitens der Beschwerdeführenden
erhobenen Vorwürfe der ungenügenden Sachverhaltsermittlung und der Verletzung
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz sind unberechtigt.
Soweit die Beschwerdeführenden kritisieren, dass die Beschwerdegegnerschaft
unzulässigerweise nur Standorte vor dem Ufergebiet der Gemeinde Küsnacht
geprüft habe, ist Folgendes festzuhalten: Die Kritik der Beschwerdeführenden
ist insoweit berechtigt, als aus raumplanungsrechtlicher Sicht bzw. im
Zusammenhang mit der Frage nach einem genügend grossen Betrachtungsraum
irrelevant erscheint, ob die Mitbeteiligte, welche das umstrittene Vorhaben
finanziert, sich einen Standort in Küsnacht bzw. vor dem Küsnachter Seeufer
wünscht oder ob sie die Finanzierung des Projekts und damit dessen
Realisierbarkeit davon abhängig macht.
Die Gemeinde Küsnacht weist indes – wie im GIS-Browser
ersichtlich ist – einen gut drei Kilometer langen Uferabschnitt auf, weshalb
der Perimeter der (primären) Standortsuche (eben der Uferbereich der Gemeinde
Küsnacht) als ausreichend gross gewählt erscheint. Ohnehin wurde auch ein
möglicher Standort in der nördlichen Nachbargemeinde Zollikon geprüft und zeigt
das digitale Tiefenmodell des Zürichsees, dass zumindest im südlichen
Uferbereich von Zollikon keine hinreichend breite Flachwasserzone besteht.
7.5 Es bleibt
zu prüfen, ob dem streitbetroffenen Vorhaben im Sinn des Art. 24
lit. b RPG überwiegende Interessen entgegenstehen.
7.5.1
In die Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG einzubeziehen
und zu gewichten sind sämtliche für den Entscheid relevanten öffentlichen und
privaten Interessen (Muggli, Art. 24 N. 21). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind namentlich all jene Anliegen der
Raumplanung zu berücksichtigen, die für den Fall eine Aussage enthalten (BGE 134 II 97 E. 3.1 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Es ist insbesondere zu
prüfen, ob dem streitbetroffenen Projekt Interessen des Umweltschutzes
entgegenstehen, sollen doch mit Massnahmen der Raumplanung die natürlichen
Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft geschützt
werden (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG). Sie alle bilden Teil der
natürlichen Umwelt, deren Erhaltung vorab durch den Umweltschutzartikel (Art. 74
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) sowie durch
besondere Schutzaufträge (wie Wassererhaltung, Gewässerschutz, Natur- und
Heimatschutz, Tierschutz [Art. 76–80 BV]) zur Staatsaufgabe erklärt
werden. Als der ausnahmsweisen Bewilligung eines Vorhabens ausserhalb der
Bauzonen entgegenstehende (öffentliche) Interessen im Sinn des Art. 24
lit. b RPG fallen nach der Rechtspraxis insbesondere die Schonung von
Natur und Landschaft, der Schutz von Lebensräumen und damit der Biodiversität,
die Schonung von Fruchtfolgeflächen, die Schonung eines im Bundesinventar der
Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) verzeichneten Objekts oder eines
kantonalen Landschaftsschutzgebietes, die Erhaltung von Waldfunktionen oder von
Waldbiotopen, der Schutz vor Naturgefahren, der Schutz von See- und Flussufern
oder eines Flachmoors sowie der Lärmschutz in Betracht (Muggli, Art. 24
N. 24 mit zahlreichen Hinweisen).
7.5.2
Raumplanungsrechtlich sind Seeflächen grundsätzlich freizuhalten (BGer,
10. März 2014, 1C_634/2013, E. 5.4). Für eine bescheiden
dimensionierte Konstruktion zum Zweck des Artenschutzes kommt aber eine
Ausnahme in Betracht. Vorliegend ergibt sich aus dem (oben in
E. 6.5 f.) Ausgeführten, dass an der Errichtung der streitbetroffenen
Plattform insoweit ein öffentliches Interesse besteht, als diese der Förderung
des Erhalts einheimischer Vogelarten dient. Die Zielvogelarten sind stark (Lachmöwe)
bzw. potenziell (Flussseeschwalbe) gefährdet, national prioritäre Vogelarten
und weisen die höchste Prioritätsstufe auf (vgl. oben E. 6.2.3 und 6.6.2).
Dabei sind sie praktisch vollständig auf künstliche Brutplätze angewiesen.
Insbesondere im Gebiet des unteren Zürichsees erweist sich die Errichtung
solcher Nisthilfen aufgrund der weitgehenden Verbauung und intensiven Nutzung
des Seeufers sowie der topografischen Bedingungen (wenig hinreichend breite
Flachwassergebiete) vielerorts als schwierig oder nicht möglich. Entsprechend
ist von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Errichtung des
streitbetroffenen Vorhabens auszugehen (vgl. auch Nina Dajcar in: Peter
M. Keller et al. [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. A., Zürich u. a. 2019, Vorbemerkungen
zu Art. 18–23 Rz. 8). Letzterem steht aus Sicht des Naturschutzes
kaum etwas entgegen. So führt das Vorhaben zu keiner Beeinträchtigung der
Unterwasservegetation, ist der damit verbundene Eingriff in den Seegrund als
vernachlässigbar zu werten und sind die aus fischökologischer Sicht zu
erwartenden Störungen gering und nicht von Dauer (vgl. oben E. 6.4.3 und
E. 6.5). Mit dem umstrittenen Vorhaben geht keine Beeinträchtigung der
Uferlandschaft des Zürichsees einher, und die Auswirkungen auf die
Wasserlandschaft wie auch die übrigen Seenutzungen erscheinen geringfügig (oben
E. 6.3.2 f.). Weiter verstösst das Projekt nicht in relevanter Weise
gegen archäologische Interessen (oben E. 6.4).
Die Beschwerdeführenden führen
denn auch in erster Linie private Interessen gegen die streitbetroffene
Brutplattform an. Soweit sie geltend machen, die Brutplattform stelle ein
grosses und wuchtiges Bauwerk dar, weshalb sie in der Nutzung ihrer Liegenschaft
"durch eine solche imposante Baute vor Augen offensichtlich stark
gestört" würden, ist zunächst unter Verweis auf das oben in E. 6.3.2
Dargelegte zu wiederholen, dass das streitbetroffene Vorhaben aufgrund seiner
schlichten Gestaltung und der konkreten Ausmasse die Wasserlandschaft – und
damit auch die Aussicht vom Grundstück der Beschwerdeführenden auf dieselbe –
nur geringfügig beeinträchtigt. Daran vermag auch die über die Brutplattform
ragende – vom Ufer aus kaum in Erscheinung tretende – Stangenkonstruktion mit
der Videokamera nichts zu ändern. Ohnehin hat bereits die Vorinstanz zu Recht
erwogen, dass kein rechtlicher Anspruch auf unverbaute Sicht auf das Seeufer
oder den Zürichsee bestehe, und erweist sich auch die vorinstanzliche
Feststellung als zutreffend, wonach die Liegenschaft der Beschwerdeführenden
über ein weites Blickfeld am Wasser bzw. nach Südwesten verfüge. Mit Blick auf
das oben in E. 6.8 Ausgeführte sind auch die aufgrund der Brutplattform zu
erwartenden zusätzlichen Lärmimmissionen auf das Grundstück der
Beschwerdeführenden als zumutbar und die befürchtete Gefahr einer Ansteckung
mit der Geflügelpest als vernachlässigbar einzuschätzen. Nachdem auf der
umstrittenen Brutplattform höchstens mit gegen 40 ausgewachsenen Vögeln zu
rechnen ist und angesichts der räumlichen Verhältnisse erscheinen schliesslich
auch allfällige zusätzliche Verunreinigungen der Liegenschaft der
Beschwerdeführenden durch Vogelkot als zumutbar. Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass das umstrittene Projekt bei objektiver Betrachtung weder die
Beschwerdeführenden in der Nutzung ihrer Liegenschaft in rechtserheblicher
Weise einschränkt noch massgebliche Immissionen darauf zeitigt, weshalb von
vornherein kein Eingriff in das Grundeigentum der Beschwerdeführerin 1 vorliegt.
Angesichts der (höchstens) geringen Auswirkungen der streitbetroffenen
Brutplattform auf die Wohnliegenschaft sowie das Bootshaus und den Steg der
Beschwerdeführenden sowie die damit verbundenen Nutzungsrechte liegt auch kein
privates Interesse vor, welches gegen die ausnahmsweise Bewilligungsfähigkeit
des Vorhabens im Sinn des Art. 24 lit. b RPG spräche bzw. die
gebotene Interessenabwägung in relevantem Ausmass zu beeinflussen vermöchte.
Letztere fällt vielmehr zugunsten der raumplanungsrechtlichen
Ausnahmebewilligungsfähigkeit der streitbetroffenen Brutplattform aus.
7.6 Nach dem
Dargelegten erweist es sich nicht als rechtsverletzend, dass die Vorinstanzen
die ausnahmsweise raumplanungsrechtliche Bewilligungsfähigkeit des umstrittenen
Vorhabens im Sinn des Art. 24 RPG bejahten. Die Erteilung der
wassernutzungsrechtlichen Konzession hält mithin auch insoweit einer
Rechtskontrolle stand.
8.
8.1 Zur von
den Beschwerdeführenden im Subeventualstandpunkt beantragten Befristung der
streitbetroffenen Konzession bis zum 31. Dezember 2027 ist Folgendes
festzuhalten:
8.2 Gemäss
§ 44 WWG werden Konzessionen und Bewilligungen mit den gebotenen
Nebenbestimmungen verknüpft und in der Regel befristet. Konzessionen für die
Inanspruchnahme von Gewässern werden nach § 13 Abs. 1 lit. d KonzV WWG in der Regel auf 15–40 Jahre zuzüglich einer angemessenen
Baufrist erteilt; sind für die Nutzung hohe Investitionskosten erforderlich und
sind die Auswirkungen der Nutzungen auf das Gewässer für längere Zeit
überschaubar, kann die Dauer bis auf 80 Jahre festgesetzt werden
(Abs. 2).
8.3 Die hier
interessierende Konzession wurde bis zum 31. Dezember 2043 befristet, was
unter Berücksichtigung einer angemessenen Baufrist einer Dauer von etwa
20 Jahren entspricht. Das AWEL führte in seinem Mitbericht vom
17. Mai 2023 aus, dass eine noch im Rahmen der Regeldauer des § 13 Abs. 1 lit. d KonzV WWG liegende Befristung auf 15 Jahre
praxisgemäss nur bei Konzessionsverlängerungen ohne Investitionskosten gewählt
werde. Die von den Beschwerdeführenden verlangte, noch viel kürzere Dauer werde
den Investitionskosten nicht gerecht. Die Vorinstanz erwägt, da die
Brutplattform nicht wirtschaftlichen Zwecken, sondern dem Natur- und
Vogelschutz diene, sei für die Festsetzung der Dauer nicht in erster Linie die
Höhe der Investitionskosten, sondern vielmehr der Zeitraum ausschlaggebend, in
welchem die geplante Nisthilfe voraussichtlich zweckdienlich sei. Es bestünden
reelle und grosse Chancen, dass die geplante Plattform innert weniger Jahre von
Lachmöwen und/oder Flussseeschwalben entdeckt und für Brutgeschäfte genutzt
werde. Bei hohem Druck durch Prädatoren oder konkurrierende Brutvogelarten
könnte der Brutplatz zeitweilig verlassen und nach einiger Zeit wieder besiedelt
werden. Die Schutzmassnahme sei dementsprechend auf eine langfristige Nisthilfe
für die bedrohten Vogelarten ausgerichtet, und dies unabhängig davon, ob auf
der Plattform bis Ende 2027 erfolgreiche Bruten durch die Zielvogelarten zu
verzeichnen seien. Es bestehe daher kein Grund für eine von der gesetzlichen
Regelung abweichende, deutlich verkürzte Konzessionsdauer.
Die Beschwerdeführenden bringen mit Bezug auf die
Konzessionsdauer einzig vor, aufgrund der mangelnden Prüfung der
Erfolgsaussichten der geplanten Brutplattform durch die Vorinstanz seien
letztere "völlig unklar". Dies genügt nicht, um die Festsetzung der
Konzessionsdauer durch die Beschwerdegegnerin 1 – im unteren Bereich der
Regeldauer – als rechtsverletzend oder die diesbezügliche (argumentatorisch
überzeugende) Überprüfung der Ausgangsverfügung durch die Vorinstanz als
ungenügend erscheinen zu lassen (vgl. vielmehr oben E. 6.6.3 f.).
Dass der Beschwerdegegner 2 im Rekursverfahren die Bereitschaft bekundete,
die Brutplattform (freiwillig) vor Ablauf der Konzessionsdauer zurückzubauen,
sofern während fünf potenziellen Brutsaisons keine Ansiedlung durch die
Zielvogelarten erfolgen sollte, ändert daran nichts. Entgegen den
Beschwerdeführenden hat die Beschwerdegegnerin 1 in der Ausgangsverfügung
vom 14. März 2023 sodann den Beschwerdegegner 2 verpflichtet, die
Plattform nach Ablauf der Konzessionsdauer auf eigene Kosten zu beseitigen oder
ein Gesuch um Verlängerung der Konzession einzureichen, wobei die Pflicht zur
Beseitigung der Baute auf eigene Kosten auch im Fall eines abschlägigen
Entscheids betreffend die Konzessionsverlängerung eintritt. Es trifft mithin
nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin 1 "kein Ausstiegs- und
Rückbauszenario" aufgezeigt habe. Inwiefern ihr eine Rechtsverletzung
vorzuwerfen sein sollte, weil sie im Zusammengang mit der Rückbauverpflichtung
des Beschwerdegegners 2 nicht von der Möglichkeit der Sicherheitsleistung
nach § 45 WWG Gebrauch machte, legen die Beschwerdeführenden nicht dar und
ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich
verlangen, eine (allfällige) Konzessionsverlängerung sei vom Nachweis eines
tatsächlichen und nachhaltigen Bruterfolgs der Zielvogelarten abhängig zu
machen, verlassen sie den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
10.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der private Beschwerdegegner 2 hat keine solche beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 315.-- Zustellkosten,
Fr. 8'315.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien und die Mitbeteiligte;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU);
d) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).