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Entscheid

VB.2024.00564

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00564

8. Mai 2025Deutsch56 min

(URT.2025.26243)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00564

Urteil

der 3. Kammer

vom 8. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C und/oder RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

1. Baudirektion Kanton Zürich,

2. Natur- und Vogelschutzverein Küsnacht NVVK,

Beschwerdegegnerschaft,

und

Gemeinde Küsnacht,

vertreten durch den

Gemeinderat,

Mitbeteiligte,

betreffend Konzession/Bewilligungen,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Natur- und Vogelschutzverein Küsnacht (NVVK) ersuchte

beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) des Kantons Zürich am

23. Dezember 2020 um Erteilung der erforderlichen Konzession und der

erforderlichen Bewilligungen für die Erstellung einer 25 m2

grossen Brutplattform für Flussseeschwalben und Lachmöwen im Zürichsee auf Höhe

der Gemeinde Küsnacht. Das AWEL unterzog das Gesuch einer Vorprüfung und lud

anschliessend die Gemeinde Küsnacht ein, das Bewilligungsgesuch samt den

zugehörigen Unterlagen unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit öffentlich

bekannt zu machen und gleichzeitig die Planauflage durchzuführen. Die

entsprechende Publikation erfolgte am 28. Januar 2021. A und B erhoben am

25. Februar 2021 Einsprache und beantragten die Verweigerung der

nachgesuchten Erlaubnisse.

Mit Verfügung vom 14. März 2023 bejahte die kantonale

Baudirektion die ausnahmsweise Bewilligungsfähigkeit des Projekts nach

Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700)

und erteilte dem NVVK die wasserrechtliche Konzession, die naturschutz- und

fischereirechtliche sowie die archäologische Bewilligung für die Brutplattform

im Seegebiet auf der Höhe von Grundstück Kat.-Nr. 01, Küsnacht, unter

Nebenbestimmungen; namentlich wurde die wasserrechtliche Konzession bis zum

31. Dezember 2043 befristet; die Einsprache von A und B wurde abgewiesen.

Erwägungen

II.

A und B rekurrierten am 14. April 2023 an das

Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten, unter Entschädigungsfolge

sowie in Aufhebung der Verfügung vom 14. März 2023 seien die Konzession

und die Bewilligungen für die Brutplattform zu verweigern, eventualiter sei die

Sache zur Neubeurteilung an das AWEL zurückzuweisen. Subeventualiter sei die

wasserrechtliche Konzession bis zum 31. Dezember 2027 zu befristen und

deren Verlängerung von der Bedingung abhängig zu machen, dass mittels eines

unabhängigen Gutachtens der tatsächliche und nachhaltige Bruterfolg von

Flussseeschwalben und Lachmöwen auf der Plattform nachgewiesen werde. Das

Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 13. August 2024 ab.

III.

Am 16. September 2024 führten A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sowie in

Aufhebung des Entscheids vom 13. August 2024 seien die Konzession und die

Bewilligungen für die Brutplattform zu verweigern, eventualiter sei die Sache

zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei zum

einen die wasserrechtliche Konzession nebenbestimmungsweise dahingehend

einzuschränken, dass die Brutplattform jeweils von Anfang August bis Ende April

abgebaut werden müsse. Zum anderen sei die wasserrechtliche Konzession bis zum

31.

Dezember 2027 zu befristen und deren Verlängerung davon abhängig zu

machen, dass mittels eines unabhängigen Gutachtens der tatsächliche und

nachhaltige Bruterfolg von Flussseeschwalben und Lachmöwen auf der Plattform

nachgewiesen werde. Das Baurekursgericht schloss am 14. Oktober 2024 ohne

weitere Bemerkungen auf die Abweisung der Beschwerde. Der NVVK reichte am

15.

Oktober 2024 eine Beschwerdeantwort ein. Die Baudirektion beantragte

am 17. Oktober 2024 unter Verweis auf einen Mitbericht des AWEL vom

11.

Oktober 2024 die Abweisung des Rechtsmittels. Die Gemeinde Küsnacht

beantragte mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 ebenfalls die Abweisung der

Beschwerde. A und B äusserten sich am 4. November 2024 zu den

Stellungnahmen des NVVK, der Baudirektion bzw. des AWEL und der Gemeinde

Küsnacht. Die Gemeinde Küsnacht verzichtete am 21. November 2024

ausdrücklich auf erneute Vernehmlassung. Der NVVK und die Baudirektion

äusserten sich nicht mehr.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) sowie § 78a Abs. 1 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom

2.

Juni 1991 (WWG, LS 724.11) zuständig für die Behandlung von

Beschwerden gegen Rekursentscheide des Baurekursgerichts betreffend

Konzessionen und Bewilligungen zur Nutzung öffentlicher Gewässer.

1.2

Im

Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht sind neue Begehren unzulässig (§ 52

Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG). Der Streitgegenstand

kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen, grundsätzlich aber nicht

erweitern (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 48). Es darf

mithin nicht mehr oder etwas anderes als ursprünglich verlangt beantragt werden

(Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 10, auch zum Folgenden).

Ohne Weiteres zulässig ist hingegen die Reduktion von Sachbegehren auf ein

Minus des ursprünglichen Antrags. Auch eine an sich zulässige Reduktion des

Streitgegenstands darf jedoch nicht dazu führen, dass sich daraus eine

wesentlich andere Ausgangslage ergibt.

Die Beschwerdeführenden

verlangen im Subeventualstandpunkt vor Verwaltungsgericht neu, dass die

streitbetroffene Brutplattform vom Beschwerdegegner 2 jeweils Anfang

August rückgebaut werden müsse und erst Ende April wieder aufgebaut werden

dürfe bzw. dass der Beschwerdegegner 2 eine mobile Plattform einsetze.

Damit liegt ein im Beschwerdeverfahren unzulässiges neues Sachbegehren vor, auf

welches nicht einzutreten ist. Ohnehin ergäbe sich aus einer derartigen

Projektänderung eine wesentlich andere Ausgangslage bzw. das Erfordernis eines

neuen Bewilligungsverfahrens (vgl. Donatsch, § 20a N. 11).

1.3

Da die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit der genannten

Einschränkung auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden rügen in prozessualer Hinsicht

sinngemäss, der Mitbeteiligten komme im vorliegenden Verfahren keine

Parteistellung zu, weshalb deren Vernehmlassung vom 22. Oktober 2024 aus

dem Recht zu weisen sei.

Nach § 58 Satz 1 VRG betreffend den

Schriftenwechsel im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren erhalten die

Vorinstanz und die am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen

Stellungnahme. Der Begriff der Verfahrensbeteiligten ist dabei vom

zivilprozessualen Parteibegriff zu unterscheiden (Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 58 N. 6, auch zum Folgenden). Das Verwaltungsgericht

bezeichnet die neben der beschwerdeführenden Partei am Beschwerdeverfahren

Beteiligten – und damit die Vernehmlassungsberechtigten – als Vorinstanz,

Beschwerdegegner oder Mitbeteiligte. Letztere sind im Beschwerdeverfahren nach

§ 58 Abs. 1 VRG zur Vernehmlassung berechtigt, auch wenn sie darauf

im Rekursverfahren (absichtlich oder durch Säumnis) verzichtet haben (Donatsch,

§ 58 N. 19). Es besteht somit kein Anlass, die Eingaben der

Mitbeteiligten aus dem Recht zu weisen.

3.

Der Beschwerdegegner 2 plant im Zürichsee zwischen

der Schiffhaltestelle Küsnacht Heslibach und dem Bootsplatz Wyden vor dem im

Eigentum der Beschwerdeführerin 1 stehenden Grundstück Kat.-Nr. 01,

Küsnacht, rund 45 m vom Seeufer entfernt, eine Plattform aus Holz, welche

Lachmöwen und Flussseeschwalben als Brutplatz dienen soll. Die 5 m x 5 m

grosse Holzkonstruktion, welche zum Schutz der Brutplätze im Sommerhalbjahr von

60.

cm hohen Planken eingefasst werden soll, soll 2 m über dem

Wasserspiegel auf 4 in den Seegrund gerammten Stahlpfählen stehen. Abgesehen

von den Holzplanken sind zum Schutz der Vögel Kies und Strukturelemente auf der

Brutplattform vorgesehen. Auf der Plattform soll an einer Stange eine

Videokamera installiert werden, welche über ein Solarpanel mit Strom versorgt

werden und die Online-Beobachtung der Tiere ermöglichen soll. Die Brutplattform

soll mit zwei Warnhinweise gebenden Bojen markiert werden, welche parallel zur

Uferlinie im Abstand von 14 bzw. 22 m zu den Stützpfählen installiert

werden sollen. Der Abstand zwischen der Brutplattform und dem Bootshaus der

Beschwerdeführerin 1 wird 41 m, jener zu ihrem Wohngebäude nach den

unwidersprochenen Feststellungen der Vorinstanz rund 70 m betragen.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz vorab eine ungenügende Ermittlung des

Sachverhalts vor. Das streitgegenständliche Projekt sei anlässlich des

vorinstanzlichen Augenscheins vom 25. Oktober 2023 entgegen der Einladung

vom 6. September 2023 nicht ordnungsgemäss ausgesteckt gewesen. Der

Beschwerdegegner 2 habe lediglich vier Bojen aufgestellt, wobei nicht

einmal klar sei, ob diese einen Abstand von 5 m zueinander gehabt hätten.

Auch seien die Höhe der Plattform und damit das sichtbare Volumen des Vorhabens

nicht ersichtlich gewesen. Da die Dimensionen der Brutplattform nicht erkennbar

gewesen seien, sei auch eine korrekte Beurteilung von deren Auswirkungen auf

die Seelandschaft und die Uferzone nicht möglich gewesen.

4.2

4.2.1

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist ein Vorhaben, welches

einer wasserrechtlichen Konzession bedarf, gemäss § 38 Abs. 4 WWG

während der Planauflage soweit möglich zu kennzeichnen. Eine

Verpflichtung, darstellbare Vorhaben auszustecken, wie sie § 311 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) für

ordentliche baurechtliche Verfahren statuiert, besteht demgegenüber im

wasserrechtlichen Konzessionsverfahren nicht, selbst wenn – wie vorliegend –

die Inanspruchnahme von öffentlichen Gewässern durch Bauten und Anlagen

angestrebt wird. Daran ändert der – unzutreffende – Hinweis auf der

vorinstanzlichen Einladung zum Augenschein nichts.

4.2.2

Die Beschwerdeführenden rügten bereits am 25. Oktober 2023 anlässlich

des vorinstanzlichen Lokaltermins ohne nähere Begründung, es sei zu bezweifeln,

dass die Bojen, welche das Vorhaben kennzeichneten, ein Quadrat mit 5 m

Seitenlänge bildeten. Der Beschwerdegegner 2 macht geltend, er habe das

Projekt ordnungsgemäss "ausgesteckt". Konkrete Anhaltspunkte für eine

nicht ordnungsgemässe Kennzeichnung des Vorhabens bzw. für eine nicht den

tatsächlichen Ausdehnungen entsprechende Installation der Bojen lassen sich

weder den Akten noch den Vorbringen der Beschwerdeführenden entnehmen. Es ist

Dispositiv

demnach anzunehmen, dass die Bojen anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins

vom 25. Oktober 2023 entsprechend der vorgesehenen Platzierung und

Ausmasse der streitbetroffenen Brutplattform stationiert waren.

Fehl geht sodann der Vorwurf der Beschwerdeführenden,

wonach für eine hinreichende Erkennbarkeit der räumlichen Ausdehnungen des

Vorhabens dessen Höhe vor Ort konkret hätte aufgezeigt werden müssen. Die

Brutplattform zeigt sich im Wesentlichen als ein auf 4 Pfählen stehender

Quader mit einer Höhe von 60 cm bzw. unter Einbezug der unter der

Plattform angebrachten Box für technische Installationen mit einer vertikalen

Ausdehnung von 1 m. Die Oberkante der Planken soll etwa 2,6 m über

der Wasseroberfläche zu liegen kommen, womit die Höhenausdehnung in etwa der

Hälfte der seitlichen Ausdehnung entspricht, welche anhand der Bojen konkret

aufgezeigt wurde. Schliesslich stand den Verfahrensbeteiligten sowie der

Vorinstanz zusätzlich eine Visualisierung des Vorhabens zur Verfügung. Der

Schluss der Vorinstanz, wonach die Unterlagen sowie die Ortsbesichtigungen es

erlaubten, eine räumliche Vorstellung vom Vorhaben einschliesslich seiner

Stellung und Einordnung im Zürichsee zu erhalten, ist daher nicht zu beanstanden.

Ergänzend kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.3 Schliesslich

werfen die Beschwerdeführenden der Vorinstanz vor, fälschlicherweise davon

auszugehen, dass die Brutplattform jeweils nur während des Sommerhalbjahres von

60 cm hohen Planken eingefasst werde. Die hier umstrittene

wasserrechtliche Konzession ordnet dies bzw. die Entfernung der seitlichen

Planken jeweils im Winterhalbjahr für sechs Monate nebenbestimmungsweise

ausdrücklich an. Die Rüge geht daher fehl.

5.

Die geplante Brutplattform soll ausserhalb der Bauzone

errichtet werden und bedarf daher unter anderem einer raumplanungsrechtlichen

Ausnahmebewilligung. Gemäss Art. 24 RPG können ausnahmsweise Bewilligungen

zur Errichtung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erteilt werden,

wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen

erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen

(lit. b).

Lenkender Massstab der nach Art. 24 lit. b RPG

vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung bilden nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung hauptsächlich die Planungsziele und

-grundsätze gemäss Art. 1 und 3 RPG (BGE 134 II 97 E. 3.1, auch

zum Nachstehenden). Soweit das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne

Aspekte der Interessenabwägung konkret regelt, ist vorweg zu klären, ob das

Vorhaben mit diesen Vorschriften zu vereinbaren ist (nachfolgend E. 6).

Erst wenn dies zutrifft, ist die (raumplanungsrechtliche) Abwägung aller zu

berücksichtigenden Interessen koordiniert durchzuführen (hinten E. 7).

6.

6.1 Nach

Art. 105 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV,

LS 101) übt der Kanton die Hoheit über die Gewässer aus (VGr,

20. November 2023, VB.2021.00279, E. 3.2, auch zum Nachstehenden). Die

öffentlichen Gewässer stehen der Allgemeinheit im Rahmen des schlichten

Gemeingebrauchs zur Nutzung offen (vgl. Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und

Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A., Zürich etc. 2019,

Rz. 3415 ff.; Markus Rüssli in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi

Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc.

2007, Art. 105 N. 3 ff.). Als Inanspruchnahme eines Sees und des

darunterliegenden Erdreichs gilt namentlich dessen räumliche Nutzung. Dazu

gehören gemäss § 75 lit. a WWG insbesondere Bauten und Anlagen wie

Gebäude, Bootsstationierungen und zugehörige Anlagen, Stege, Flösse, Brücken

oder Leitungen. Nach § 36 Abs. 1 WWG bedürfen die den Gemeingebrauch

beschränkenden oder übersteigenden Nutzungen der öffentlichen Gewässer, die

dazu erforderlichen Bauten und Anlagen sowie deren Änderungen je nach Art der

Nutzung einer Konzession oder einer Bewilligung; die Inanspruchnahme von

Gewässern durch Bauten und Anlagen bedarf gemäss § 1 lit. c der

Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz vom 21. Oktober 1992

(KonzV WWG, LS 724.211) einer Konzession zur Nutzung öffentlicher Gewässer.

Konzessions- und bewilligungspflichtige Nutzungen öffentlicher Gewässer sind grundsätzlich

gebührenpflichtig (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 6 WWG); sie werden mit

den gebotenen Nebenbestimmungen verknüpft und in der Regel befristet (§ 44 WWG).

Konzessionen und Bewilligungen zur Nutzung öffentlicher

Gewässer dürfen nach § 43 Abs. 1 WWG nur erteilt werden, wenn sie

weder öffentliche Interessen erheblich gefährden noch die Rechte anderer

Wassernutzungsberechtigter erheblich schmälern. Gesuche für die Erstellung von

Landanlagen oder Bauten und Anlagen in Gewässern werden gemäss § 25 KonzV WWG

abgewiesen, wenn die projektierten Bauten die Gefahr der Abrutschung oder

Senkung der Ufer erhöhen, die Sicherheit der Schifffahrt gefährden, die

konzessionierte Schifffahrt behindern, die öffentlichen Interessen in

erheblichem Masse beeinträchtigen, den Gemeingebrauch des Gewässers bedeutend

erschweren oder eine rationelle und ästhetische Gestaltung der Ufer

verunmöglichen würden. Nach § 26 KonzV WWG werden für neue private Bauten

und Anlagen zulasten von Gewässergebiet in der Regel keine Konzessionen

erteilt; für geringfügige Erweiterungen können Ausnahmen gewährt werden.

6.2

6.2.1

Mit Bezug auf die Rechtmässigkeit der umstrittenen Konzession aus

wassernutzungsrechtlicher Sicht ist zunächst umstritten, ob es sich bei der

Brutplattform um eine im Sinn des § 26 Satz 1 KonzV WWG private Baute

handle, für welche in der Regel keine Konzession erteilt wird.

6.2.2

Vorbemerkungsweise ist festzuhalten, dass die Verleihung eines aus der

hoheitlichen Herrschaftsgewalt des Staates abgespaltenen Rechts an einen

Privaten nach der Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich im Ermessen der

Konzessionsbehörde, hier der Beschwerdegegnerin 1, steht. Nach dem

Gesetzeswortlaut von § 43 Abs. 1 WWG, wonach Konzessionen unter den

dort genannten Voraussetzungen erteilt werden "dürfen", besteht kein

(Rechts-)Anspruch auf Konzessionserteilung. Aufgrund der gesetzlichen Ordnung

kann mithin die Konzessionsbehörde entscheiden, ob sie überhaupt eine

Konzession erteilen will oder nicht, womit ihr ein sogenanntes

Entschliessungsermessen zukommt (zum Ganzen VGr, 20. November 2014,

VB.2014.00157, E. 3.2 mit Hinweisen). Diese Ermessensbetätigung kann das

Verwaltungsgericht nicht frei prüfen, da es von Gesetzes wegen lediglich eine

Rechtskontrolle ausübt (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG); die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von

Entscheiden über die Erteilung einer Sondernutzungskonzession wie der hier

interessierenden ist entsprechend beschränkt (vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,

Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2731).

6.2.3

Die Vorinstanz erwägt, ob die Brutplattform als private Baute im Sinn der

genannten Bestimmung zu beurteilen sei, beurteile sich nicht in erster Linie

nach der Rechtsstellung der gesuchstellenden Person oder eigentumsrechtlichen

Gesichtspunkten, sondern nach dem Sinn und Zweck des Vorhabens. Die geplante

Plattform bezwecke, Lachmöwen und Flussseeschwalben einen künstlich

geschaffenen Brutplatz zur Verfügung zu stellen. Nach Art. 18 Abs. 1

des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG,

SR 451) sei dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die

Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete

Massnahmen entgegenzuwirken. Die Lachmöwe und die Flussseeschwalbe seien gemäss

der Roten Liste der Brutvögel des Bundesamts für Umwelt (BAFU) stark gefährdet

bzw. potenziell gefährdet und auf Schutzmassnahmen bzw. künstliche Nisthilfen

angewiesen. An der geplanten Brutplattform bestehe folglich ein öffentliches

Interesse, weshalb sie nicht als neue private Anlage im Sinn von § 26 KonzV WWG zu qualifizieren sei und die genannte Bestimmung dem Vorhaben nicht

entgegenstehe. Auch die Beschwerdegegnerin 1 bzw. das AWEL vertrat und

vertritt die Auffassung, dass an der geplanten Plattform zur Förderung gefährdeter

Vogelarten unabhängig davon, ob sie von der öffentlichen Hand oder einem

privaten Verein bzw. dem Beschwerdegegner 2 erstellt und betrieben werde,

ein öffentliches Interesse bestehe, weshalb sie keine private Baute im Sinn von

§ 26 KonzV WWG darstelle.

6.2.4

Die Beschwerdeführenden machen geltend, Gesuchsteller im wasserrechtlichen

Konzessionsverfahren sei der Beschwerdegegner 2, mithin ein privater

Verein, und nicht etwa die Mitbeteiligte bzw. das Gemeinwesen. Die

Mitbeteiligte sei weder Bauherrin noch Konzessionsgesuchstellerin für die

geplante Baute. Eine öffentliche Aufgabe werde mit der Brutplattform nicht

wahrgenommen und auch nicht dadurch begründet, dass an der von einem Privaten

geplanten Baute ein öffentliches Interesse bestehe. Bei der streitbetroffenen

Brutplattform handle es sich deshalb um eine rein private Baute. Für die

Beschwerdeführenden ist mithin ausschlaggebend, dass es sich beim

Konzessionsinhaber um einen Privaten handelt.

6.2.5

Dass die Beschwerdeführenden eine von der Auslegungspraxis der

Beschwerdegegnerin 1 abweichende Auslegung des Begriffs der privaten Baute

favorisieren, lässt jene nicht als rechtsverletzend erscheinen, auch wenn mit

dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 KonzV WWG beide Begriffsverständnisse

vereinbar sein mögen. Vielmehr erscheint es namentlich mit Blick auf die

Wertungen des Wasserwirtschaftsgesetzes (vgl. § 2 WWG) sachgerecht, wenn

die Beschwerdegegnerin 1 bei der Erteilung bzw. grundsätzlichen

Verweigerung von wasserrechtlichen Konzessionen berücksichtigt, ob ein Vorhaben

(ausschliesslich) privaten oder (auch) öffentlichen Interessen dient. Solche

Differenzierungen und Privilegierungen nimmt denn auch das

Wasserwirtschaftsgesetz selbst vor: So gebührt etwa unter mehreren Gesuchen jenem

Projekt der Vorrang, das die öffentlichen Interessen besser wahrt (§ 43 Abs. 3 WWG) und können bei erheblichen öffentlichen Interessen die

Gebühren für konzessions- und bewilligungspflichtige Nutzungen öffentlicher

Gewässer reduziert oder es kann – wie hier – darauf verzichtet werden

(§ 47 Abs. 6 WWG). Entgegen den Beschwerdeführenden besteht an der

Erstellung und Betreibung der umstrittenen Brutplattform für bedrohte

Vogelarten ein öffentliches Interesse (dazu hinten E. 6.5.1 f. und

E. 7.5.2). Es erweist sich daher nicht als rechtsverletzend, dass die

Vorinstanzen das hier umstrittene Vorhaben nicht als private Baute im Sinn des

§ 26 Abs. 2 KonzV WWG klassiert haben. Die entsprechende Rüge der

Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet, und die damit

zusammenhängenden Vorbringen gehen ins Leere.

6.3 Weiter ist

zu prüfen, ob der Konzessionserteilung Gründe im Sinn des § 43 Abs. 1 WWG in Verbindung mit § 25 KonzV WWG entgegenstehen.

6.3.1

Die Beschwerdegegnerin 1 verneinte solche und erwog in der

Ausgangsverfügung vom 14. März 2023 insbesondere, durch die projektierte

Brutplattform werde die Gefahr der Abrutschung oder Senkung der Ufer nicht

erhöht. Da die Brutplattform gut erkennbar sei und einfach umfahren werden

könne, gehe damit auch keine Gefährdung der Schifffahrt einher. Weiter werde die

konzessionierte Schifffahrt nicht behindert, nachdem der Standort der Plattform

so gewählt worden sei, dass der Abstand zum nächsten Landungssteg der

Zürichsee-Schifffahrtsgesellschaft (ZSG) über 100 m betrage und die

Linienführung der ZSG nicht tangiert werde. Die Brutplattform habe sodann eine

Fläche von 25 m2 und stehe auf Pfählen, weshalb kein

übermässiger Entzug von Fläche für andere Nutzungen herbeigeführt werde. Durch

die begrenzte Grösse und den Abstand vom Ufer falle die Plattform in der

Uferwahrnehmung nicht übermässig ins Gewicht; von einer Verunmöglichung einer

rationellen Gestaltung des Ufers könne nicht ausgegangen werden. Insgesamt

würden durch die Errichtung der Plattform keine öffentlichen Interessen in

erheblichem Mass beeinträchtigt, vielmehr liege die Schaffung von Brutplätzen

für Flussseeschwalben und Lachmöwen selbst im öffentlichen Interesse. Die

(kantonalrechtlichen) Erfordernisse für die Erteilung der wasserrechtlichen

Konzession seien erfüllt.

6.3.2

Die Beschwerdeführenden sind dagegen zunächst der Auffassung, das

umstrittene Vorhaben sei im Uferbereich sowie in der Seelandschaft unpassend

und stehe aufgrund seiner Platzierung und seiner Dimensionen einem intakten,

harmonischen Landschaftsbild diametral entgegen bzw. zerstöre dieses

regelrecht. Die Brutplattform sei keine naturnahe Gestaltung des Gebiets,

sondern ein künstlich erstellter Fremdkörper im Landschaftsbild der See- und

Uferlandschaft. Die geplante Baute beeinträchtige daher die öffentlichen

Interessen an einem unverbauten See- und Ufergebiet und einer ästhetischen,

naturnahen Gestaltung des Ufers sowie einem intakten, harmonischen

Landschaftsbild erheblich.

Die Vorinstanz erwägt mit Bezug auf die räumlichen

Auswirkungen des umstrittenen Bauvorhabens, von ihrer äusseren Erscheinung her

ähnle die aus Holz gefertigte Anlage mit einer Grundfläche von

5 m x 5 m einem Badesteg in einem Freibad, wie er etwa in

der rund 300 m entfernten Badeanstalt Wyden (Gemeinde Erlenbach) im

Zürichsee festgemacht sei. Auf schmalen Pfählen trete die Plattform oberhalb

des Wasserspiegels ohne seitlich angebrachte Holzplanken rund 40 cm hoch

und mit den Planken ca. 1 m hoch in Erscheinung. Als Folge des

beschränkten Ausmasses sowie der schlichten kubischen Ausdrucksform des

Holzbaus werde, wie sich anlässlich des Lokaltermins vom 25. Oktober 2023

gezeigt habe, die Wasserlandschaft des Zürichsees nur geringfügig tangiert. Als

Ufer gelte der Bereich, in dem der Spiegel eines Gewässers, besonders eines

Binnengewässers, an höher gelegenes Land grenze. Die Plattform sei rund

45 m vor dem Ufer im Zürichsee geplant. Angesichts dieser Entfernung werde

durch sie weder das Ufer verunstaltet noch eine rationelle und ästhetische

Gestaltung desselben im Sinn des § 25 KonzV WWG verunmöglicht.

Dem ist zuzustimmen: Nachdem die umstrittene Brutplattform

nicht am Ufer, sondern rund 45 m davon entfernt im Zürichsee erstellt

werden soll, kann ausgeschlossen werden, dass sie im Sinn des § 25 KonzV

WWG die Gefahr der Senkung oder Abrutschung des Ufers erhöhen oder eine

rationelle und ästhetische Gestaltung desselben verunmöglichen würde. Nicht zu

beanstanden ist sodann der Vergleich der Brutplattform mit den –

missverständlich als "Steg" bezeichneten – Badeflössen bzw.

-plattformen für Schwimmerinnen und Schwimmer, wie sie in verschiedenen

Badeanstalten im Zürichsee zum Einsatz kommen. Aus den Akten, namentlich der

darin liegenden Visualisierung des Bauvorhabens, ergibt sich schliesslich, dass

die Vorinstanzen die mit der Errichtung der Brutplattform verbundene

Beeinträchtigung der Wasserlandschaft zu Recht als geringfügig einstuften.

6.3.3

Weiter rügen die Beschwerdeführenden, ein problemloses Umschiffen der

Plattform sei entgegen der Vorinstanz für die Boote der nahe gelegenen

Landungsplätze nicht möglich, da sie bereits auf Wassersportler und andere

Schiffe bzw. Boote, insbesondere auch Kursschiffe der ZSG, Rücksicht nehmen

müssten. In unmittelbarer Nähe befänden sich mit dem Rösslipark und dem Park

beim Alterszentrum Platten/Schiffsteg Heslibach sodann zwei öffentliche Parks

mit direktem Seezugang etwa für Schwimmer, Stand-up-Paddler, Surfer und

Taucher. Ein zusätzliches Hindernis "an dieser Stelle", insbesondere

ein massives Bauwerk wie die streitbetroffene Brutplattform, berge ein

zusätzliches Kollisionsrisiko, müssten doch die Boote einerseits die Plattform

weiträumig umfahren und andererseits auf zahlreiche weitere Wassernutzer

Rücksicht nehmen.

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwägt, weist die

geplante Brutplattform zu den nächstgelegenen Bojen des südöstlich gelegenen

Bootsplatzes im Heslibach einen Abstand von 28 m auf und beträgt die

Entfernung zum Bootshaus der Beschwerdeführenden sowie zum zugehörigen

Bootssteg rund 41 m bzw. 33 m. Die Distanz bis zum Uferbereich des

Parks beim Alterszentrum Platten beträgt mindestens rund 60 m, jene zum

Rösslipark mindestens rund 75 m; zwischen dem Rösslipark und der

streitbetroffenen Plattform befindet sich zudem ein Bojenfeld. Es ist daher

anzunehmen, dass sich ein Grossteil der Badegäste aus den genannten Pärken im

Ufer- und Seebereich davor und nicht im Bereich zwischen der Plattform und dem

Bootshaus bzw. -steg der Beschwerdeführenden aufhält. Ohnehin erscheint ein

Umschiffen der Plattform auch unter Berücksichtigung allfälliger weiterer

Wassernutzerinnen und -nutzer im hier interessierenden Seebereich objektiv

möglich. Schiffsführerinnen und Schiffsführer sind denn auch verpflichtet, die

Fahrt den örtlichen Gegebenheiten anzupassen und alle Vorsichtsmassnahmen zu

treffen, welche die Sorgfaltspflicht gebietet; sie vermeiden insbesondere die

Gefährdung oder Belästigung von Menschen (Art. 5 lit. a der

Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 [BSV,

SR 747.201.1]). Eine Gefährdung der Sicherheit der Schifffahrt, eine

bedeutende Erschwerung des Gemeingebrauchs des Gewässers, auf dessen Ausübung

die Beschwerdeführenden als Anstösser überdies kein besseres Recht haben, oder

eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechte anderer Wassernutzungsberechtigter

ist zu verneinen. Ergänzend kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

6.4

6.4.1

Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die geplante Plattform solle

in einer archäologisch geschützten Zone zu stehen kommen und im geschützten

Seeboden verankert werden. Für die Installation der Plattform müssten

10 cm dicke Stahlpfosten in den Seegrund gerammt werden, wobei potenziell

archäologisch bedeutende Artefakte unwiederbringlich beschädigt oder zerstört

werden könnten. Dies könne auch nicht durch die verfügten Auflagen verhindert

werden.

6.4.2

Das AWEL führte dazu in seinem Mitbericht vom 17. Mai 2023 aus, das

streitbetroffene Vorhaben betreffe die archäologische Zone KUSN-AZ005 mit der

Pfahlbaufundstelle Küsnacht-Hörnli (KUSN.BZ.1062777). Das kantonale Amt für

Raumentwicklung (kARE) bzw. die Kantonsarchäologie habe daher das

Bewilligungsgesuch hinsichtlich der Belange Archäologie geprüft und dem

Bauvorhaben unter Auflagen und Bedingungen zugestimmt. An dieser Zustimmung

halte das kARE bzw. die Kantonsarchäologie aus folgenden Gründen fest: Die projektierten

Fundierungspfosten hätten einen Durchmesser von 10 cm und ihre Anzahl sei

auf das technisch notwendige Minimum von 4 Stück reduziert. Insgesamt

beanspruche das Vorhaben somit eine Fläche von rund 0,1 m2

Seegrund. Das Risiko, dass ein archäologischer Fund von besonderer Bedeutung

zerstört werde, sei entsprechend gering. Die betroffene archäologische Zone sei

zudem grösser als das archäologische Schutzgebiet. Der Standort für die

Brutplattform liege ganz am seewärtigen Rand der nachgewiesenen archäologischen

Schichten. In der dort vorhandenen Wassertiefe von rund 7 m seien diese

Schichten nachweislich nur ganz schwach ausgeprägt. Zur Schonung einer

allfälligen Fundstelle während der Bauarbeiten seien zudem spezielle Auflagen

erlassen worden. Insgesamt wäre die Verweigerung "der

Fundierungspfosten" aus Sicht der Kantonsarchäologie unverhältnismässig.

Zu beachten sei denn auch, dass im Fall einer Bewilligungsverweigerung aus

Gründen der Gleichbehandlung in archäologischen Zonen auch Standplätze für

Schiffe, Poller bei Bootshäusern, Stege und vergleichbare Bauten grundsätzlich

als nicht bewilligungsfähig betrachtet werden müssten. Eine solch restriktive

bzw. aus ihrer Sicht unverhältnismässige Praxis pflege die Kantonsarchäologie

nicht.

6.4.3

Mit der Vorinstanz sind die Darlegungen der zuständigen Fachbehörde des

kARE ebenso wie dessen Schluss auf grundsätzliche Bewilligungsfähigkeit des

streitbetroffenen Vorhabens im Licht des § 203 Abs. 1 lit. d in

Verbindung mit § 204 Abs. 1 PBG sowie § 1 der Kantonalen Natur-

und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 (KNHV, LS 702.11) und

Ziff. 1.4.1.6 des Anhangs zur Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember

1997 (BVV, LS 700.6) als nachvollziehbar zu beurteilen. Aus den fachlichen

Erwägungen der Kantonsarchäologie erhellt, dass der mit der Plattformerrichtung

einhergehende Eingriff in den Seegrund als geringfügig zu beurteilen ist. Es

erweist sich nicht als rechtsverletzend, dass die zuständige Fachbehörde das

mit dem streitbetroffenen Vorhaben verbundene Risiko der Beeinträchtigung eines

allfälligen archäologischen Fundes als hinnehmbar einschätzte. Entgegen dem

sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführenden sind daher auch die mit der

archäologischen Bewilligung verknüpften Nebenbestimmungen nicht als ungenügend

oder anderweitig rechtsverletzend zu erachten.

6.5

6.5.1

Zu berücksichtigen ist sodann, dass die zuständigen kantonalen

(Fach-)Behörden dem umstrittenen Vorhaben die naturschutzrechtliche sowie die fischereirechtliche

Bewilligung (unter Nebenbestimmungen) erteilten. Das Amt für Landschaft und

Natur (ALN) erwog im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen

Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens im Wesentlichen, dieses liege in einem im

Leitbild Zürichsee 2050 der Bau- und Volkswirtschaftsdirektion vom März 2013

als ökologisch besonders wertvoll im Sinn des Art. 18 Abs. 1bis

NHG bezeichneten "Schwerpunktgebiet Ufervegetation", wo sich

ökologische Aufwertungen anböten. Der geplante Bau einer Brutplattform für

potenziell gefährdete Flussseeschwalben und stark gefährdete Lachmöwen sei aus

naturschutzrechtlicher Sicht zu begrüssen. Am vorgesehenen Standort sei

aufgrund der Wassertiefe noch mit Unterwasservegetation zu rechnen. Da sich die

Brutplattform indes rund 2 m über der Wasseroberfläche befinden werde,

könne eine Beeinträchtigung der Unterwasservegetation durch Beschattung

ausgeschlossen werden. Aus Sicht der zuständigen Fachbehörde besteht am

umstrittenen Projekt mithin mit Blick auf den zu schaffenden Lebensraum für

(potenziell) gefährdete Wasservögel einerseits ein naturschutzrechtliches

Interesse. Da eine Beeinträchtigung der Unterwasservegetation ausgeschlossen

werden kann, steht ihm andererseits kein solches Interesse entgegen. Die mit

der naturschutzrechtlichen Bewilligung verknüpfte Auflage, wonach die Betreiber

bis Bauvollendung und in Absprache mit dem ALN ein Betreuungs- und

Unterhaltskonzept für die Brutplattform zu erstellen haben, dient denn auch der

Förderung erfolgreicher Bruten der Zielvogelarten auf der Plattform.

Sodann beurteilte das ALN das Vorhaben als

"fischökologisch wenig problematisch" und daher bewilligungsfähig,

wobei sich die negativen Auswirkungen auf die Erstellung der Plattform bzw. die

damit verbundene (einmalige) Rammung der Pfähle und die allfällig erforderliche

Verankerung eines Pontons beschränkten.

6.5.2

Die Beschwerdeführenden halten diesen – nachvollziehbaren – Beurteilungen

des Vorhabens mit Bezug auf die (ausbleibende) Beeinträchtigung der

Unterwasservegetation, die geringen fischökologischen Auswirkungen sowie die

geringfügige Beanspruchung des Seegrunds nichts entgegen.

6.6

6.6.1

Sie machen indes geltend, der konkrete gewählte Standort sei aufgrund der

dort bestehenden intensiven Nutzung für eine Brutplattform nicht geeignet,

weshalb an deren Errichtung auch kein naturschutzrechtliches bzw. öffentliches

Interesse bestehe. So zeige bereits die gemäss dem Konzessionsgesuch

erforderliche Konstruktion der streitbetroffenen künstlichen Nisthilfe, dass

diese an einem grundsätzlich ungeeigneten Standort vorgesehen sei, müsse die

Brutplattform doch 2 m über der Wasseroberfläche installiert werden, damit

die Vögel nicht durch Wassersportler wie insbesondere Stand-up-Paddler,

Bootsfahrer, Schwimmer oder Surfer gestört würden. Weil das Gewässer am

vorgesehenen Standort bereits intensiv genutzt werde, sei auch damit zu

rechnen, dass die Plattform von Wassernutzenden angefahren und etwa für

Kletterversuche oder Aufenthalte auf der Plattform zweckentfremdet werde. Die

Vögel wären deshalb starken Störungen ausgesetzt, weshalb die Aussicht auf

Bruterfolg von vornherein "äusserst fragwürdig" sei. Der

Beschwerdegegner 2 habe denn in seinem Konzessions- und Bewilligungsgesuch

auch selbst ausgeführt, dass die Brutvögel ungestört bleiben müssten, und

überdies eingeräumt, dass "wissenschaftliche Belege zu den

Erfolgschancen" schwer zu erbringen seien, da es an "Untersuchungen

zu Ansiedlungserfolgen unter vergleichbaren Bedingungen" fehle. Ein

Expertenbericht der E AG vom April 2022 halte gar explizit fest, dass der

"Bruterfolg auf den bestehenden Nisthilfen durchzogen" sei. Es

bestünden daher erhebliche Zweifel daran, dass die Brutplattform ihren Zweck

überhaupt erfüllen könne. Die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, die

Erfolgsaussichten des streitbetroffenen Vorhabens zum Beispiel mittels eines

unabhängigen Gutachtens besser abzuklären.

6.6.2

Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass die Wahl des Standorts der

hier interessierenden Brutplattform durch die (fachkundige) F GmbH geprüft

wurde. In ihrem Technischen Bericht vom 18. Dezember 2020 führt die F GmbH

aus, gemäss Bird-Life Zürich brüteten Flussseeschwalben und Lachmöwen im Kanton

Zürich nur noch an drei respektive sechs Brutplätzen. Der starke Rückgang

dieser Vogelarten sei in erster Linie auf das Verschwinden ihrer Lebensräume,

insbesondere ihrer (natürlichen) Brutplätze zurückzuführen. So seien beide

Vogelarten Bodenbrüter und während der Brut- und Aufwuchszeit auf ungestörte

Plätze am Gewässer angewiesen. Dieser am Zürichsee und in der übrigen Schweiz

weitgehend verschwundene Lebensraum könne erfolgreich nachgebaut werden.

Schweizweit brüteten inzwischen die meisten Brutpaare auf künstlichen

Brutplattformen oder -flössen. Weil die Brutvögel ungestört bleiben müssten,

solle die Brutplattform rund 50 m vom Ufer entfernt erstellt werden. Indem

sie rund 2 m über der Wasseroberfläche zu stehen komme und mit

Warnhinweisen versehen werde, würden die Vögel auch vor Wassersporttreibenden

geschützt. Durch die Höhe sei die Plattform überdies vor hohem Wellengang und

Hochwasser geschützt.

Auch der Bericht der F GmbH vom 27. Januar 2023

zur Standortwahl weist darauf hin, dass ein möglichst störungsarmer Standort

wichtig ist für einen künstlichen Brutplatz. Aufgrund des Wellengangs und wegen

der zu befürchtenden Störungen durch Erholungssuchende sei daher die Variante

eines Brutflosses verworfen worden. Die einzig sinnvolle Alternative stelle

eine Brutplattform in einer Flachwasserzone dar. Die Erstellung der Plattform

im Tiefwasser sei technisch nicht umsetzbar (mangelnde Stabilität). Dennoch

müsse ein ausreichend grosser Abstand (50 m) zum Ufer gewahrt werden, um

Störungen durch Menschen in Grenzen zu halten. Der gewählte Standort liege in

einer Flachwasserzone und vor einem nicht öffentlich zugänglichen,

störungsarmen Uferabschnitt, wo die Störungen durch Menschen als gering bzw.

nicht problematisch einzuschätzen seien; aufgrund der Abstände zum Bootshaus,

zum Ufer und zum nächstgelegenen Wohnhaus könne davon ausgegangen werden, dass

Konflikte zwischen Anwohnern und Brutvögeln ausblieben.

Auch das ALN führte in einer Stellungnahme vom

10. Januar 2022 aus, Lachmöwen und Flussseeschwalben seien früher am

Zürichsee weitverbreitete Brutvögel gewesen. Aufgrund der Verbauung der Ufer

seien ihre Bestände stark zurückgegangen; die weitgehende Verbauung der Ufer

und die damit verbundene Zerstörung von Brutplätzen sei die Hauptursache für

die Gefährdung der beiden Wasservogelarten. Der Bestand der Flussseeschwalbe

habe sich in den vergangenen 30 Jahren aufgrund künstlicher Nisthilfen auf

tiefem Niveau stabilisieren können, während derjenige der Lachmöwe weiterhin

rückläufig sei. Künstliche Brutplätze in Form von Kiesinseln oder

Brutplattformen hätten sich als Fördermassnahme für Flussseeschwalben

vielerorts bewährt und stellten eine gute Möglichkeit dar, den Vögeln in

Gebieten mit verbautem Ufer einen Brutplatz zu bieten. Die Plattformen würden

nebst den Flussseeschwalben auch von Lachmöwen benutzt. Am dicht verbauten

unteren Zürichseeufer sei die Wiederherstellung von Brutplätzen für die

Zielvogelarten einzig mittels Brutplattformen möglich. Bei der Wahl des

Standorts einer solchen Brutplattform sei nebst den baulichen Aspekten wie der

maximalen Wassertiefe und dem Wellenschlag auch die Störungsempfindlichkeit der

Brutpaare zu beachten. Funktionierende Plattformen wiesen in der Regel einen

Abstand von mehr als 50 m zu Wegen mit regelmässigem Personenbetrieb auf.

Auf Bootsbewegungen reagierten die Brutvögel weniger sensibel als auf die

aufrechte Silhouette von Menschen. Die erste Brutplattform am unteren Zürichsee

sei 2013 auf der Bootshabe in Horgen errichtet worden. Dort würden seit 2015

regelmässig erfolgreiche Bruten verzeichnet. Dieses Pilotprojekt zeige, dass

Brutplattformen auch in der Nähe von Siedlungsgebieten funktionieren könnten.

Eine weitere Brutplattform im unteren Zürichsee sei aufgrund des grossen

Nahrungspotenzials und der fehlenden Nistmöglichkeiten eine geeignete Massnahme

zur Förderung der gefährdeten Wasservogelarten. Der vorgesehene Standort für

die umstrittene Brutplattform entspreche den an einen erfolgreichen Brutplatz

zu stellenden Anforderungen.

Die E AG verfasste schliesslich im April 2022 zuhanden

des ALN einen Expertenbericht betreffend das Angebot von und den Bedarf nach

Brutplätzen für Flussseeschwalben und Lachmöwen im Zürichsee. Sie bestätigt

darin, dass die Flussseeschwalben dank aufwändiger Fördermassnahmen,

insbesondere dank des Baus künstlicher Brutplattformen und -flösse, in der

Schweiz habe erhalten werden können; weil geeignete natürliche Bruthabitate

weiterhin fehlten, brüte die gesamte Population auf künstlichen Brutplätzen.

Das Überleben der Flussseeschwalbe in der Schweiz hänge somit vollständig davon

ab, dass genügend geeignete künstliche Nisthilfen zur Verfügung stünden. Auch

die stark gefährdeten Lachmöwen seien heutzutage auf künstliche Nisthilfen

angewiesen. Es habe sich gezeigt, dass Lachmöwen gern im Schutz von

Flussseeschwalben-Kolonien brüten. Beide Vogelarten hätten auf der Liste der

National Prioritären Arten des BAFU die höchste Prioritätsstufe. Für solche

Brutgelegenheiten geeignet seien Standorte in der Flachwasserzone mit einem

ausreichend grossen Abstand von mehr als 40 m zum Ufer, welche so

gestaltet seien, dass die Brutvögel möglichst gut vor Störungen geschützt

seien.

6.6.3

Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Beschwerdegegnerin 1 entgegen

den Beschwerdeführenden hinreichende Abklärungen betreffend die Eignung des

vorgesehenen Standorts der streitbetroffenen Brutplattform unter

Berücksichtigung deren konkreter Ausgestaltung getroffen hat. So konnte sie

sich nicht nur auf die fachkundigen Einschätzungen des ALN, sondern auch auf

zwei Sachverständigenberichte stützen. Diese erscheinen ebenso wie die

Ausführungen des ALN nachvollziehbar, vollständig und schlüssig. Die Vorinstanz

durfte daher von weiteren Beweiserhebungen absehen. Von einer Rückweisung der

Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung an die Beschwerdegegnerin 1

kann daher gleich wie von Beweiserhebungen durch das Verwaltungsgericht

abgesehen werden.

6.6.4

Aus den Berichten der F GmbH vom 18. Dezember 2020 und

27. Januar 2023, der E AG vom April 2022 sowie den weiteren Akten

geht sodann hervor, dass die Vorinstanz kein Recht verletzte, indem sie die

grundsätzliche Eignung der umstrittenen Brutplattform bzw. deren vorgesehenen

Standorts bejahte: Die Zielvogelarten sind auf einen ungestörten Brutplatz im

oder am Gewässer angewiesen. Der vorgesehene Standort liegt rund 45 m von

einem störungsarmen Abschnitt des Seeufers entfernt und befindet sich in der

Nähe eines ausgedehnten Schilfgürtels. Aufgrund der konkreten Ausgestaltung als

erhöhte Plattform ohne Zugangsmöglichkeit vom Wasser aus sind die Brutvögel

sodann nicht nur vor hohem Wellengang, sondern auch vor Störungen durch

Wassersporttreibende geschützt, indem namentlich auch Stand-up-Paddler die

Brutplattform nicht überragen. Mit Bootsverkehr in der Nähe der Plattform ist

infolge Zu- und Wegfahrten zu bzw. von den beiden Bootshäusern am betreffenden

Uferabschnitt sowie zu bzw. von den nächstgelegenen Bojenplätzen zu rechnen.

Dieser dürfte sich insgesamt in Grenzen halten. Ohnehin lassen sich die

Brutvögel gemäss der ausdrücklichen Einschätzung des fachkundigen ALN durch

Bootsbewegungen vergleichsweise wenig stören. Dies gilt auch für diejenigen der

weiter entfernt und langsam verkehrenden Kursschiffe der ZSG.

Sodann trifft es zwar zu, dass die E AG in ihrem

Bericht von einem "durchzogenen" Bruterfolg auf den bestehenden

Nisthilfen spricht. Allerdings weist sie darauf hin, dass der ausbleibende

Bruterfolg in vielen Fällen auf Prädation, namentlich durch den Uhu, und auf

Konkurrenz zur Mittelmeermöwe zurückzuführen sei. Weiter zeigt der

Expertenbericht auf, dass Prädation (und ebenso Überschwemmungen) auch an den

natürlichen Brutstandorten häufig war und ist. Die beiden Vogelarten hätten

deshalb gelernt, flexibel auf negative Einflüsse zu reagieren, indem sie auf

andere Brutstandorte auswichen, dies auch mitten in der Brutzeit. An solchen

Ausweichstandorten fehle es angesichts der limitierten Anzahl geeigneter

(künstlicher) Brutplätze. Dass auf den bereits bestehenden künstlichen

Nisthilfen im Zürichsee nicht durchwegs Bruterfolge zu verzeichnen sind, lässt

nach dem Gesagten nicht darauf schliessen, dass solche Nisthilfen, namentlich

Brutplattformen, grundsätzlich nicht geeignet seien. Vielmehr entspricht ein Wechsel

der Brutplätze bzw. ein zeitweiliges Verlassen eines solchen dem natürlichen

Verhalten der Zielvogelarten.

6.6.5

Die Vorinstanzen durften die grundsätzliche Eignung des vorgesehenen

Standorts und der vorgesehenen künstlichen Bruthilfe somit bejahen und mithin

davon ausgehen, dass die umstrittene Brutplattform ihren Zweck erfüllen könne.

Dass mutwillige Störungen der Brutvögel durch Menschen nicht gänzlich

ausgeschlossen werden können und sich der zu erwartende Bruterfolg nicht

"wissenschaftlich" garantieren lässt, ändert daran nichts. Ergänzend

kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

6.7

6.7.1

Weiter rügen die Beschwerdeführenden, für das streitbetroffene Projekt sei

gemäss Art. 8 Abs. 2 RPG eine Grundlage im kantonalen Richtplan

erforderlich.

6.7.2

Nach der genannten Bestimmung bedürfen Vorhaben mit gewichtigen

Auswirkungen auf Raum und Umwelt einer Grundlage im Richtplan. Indizien für

gewichtige Auswirkungen im Sinn von Art. 8 Abs. 2 RPG sind gemäss der

Ergänzung des Leitfadens Richtplanung des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE)

vom März 2014 (erhältlich unter www.are.admin.ch > Raumentwicklung &

Raumplanung > Raumplanungsrecht > Revision des Raumplanungsgesetzes >

Revision Raumplanungsgesetz – 1. Etappe (RPG 1), besucht am 8. Mai

2025) insbesondere eine grosse Flächenbeanspruchung, Konflikte zwischen

verschiedenen Interessen an der Nutzung des Bodens, ein bedeutender Einfluss

auf die Nutzungs- und Versorgungsstrukturen des Kantons, die Erzeugung grosser

Verkehrsströme, die Verursachung hoher Kulturlandverluste sowie hoher Umwelt-,

Natur- und Landschaftsbelastungen (S. 29, auch zum Nachstehenden). Typisch

für Vorhaben mit solchen Auswirkungen wird normalerweise auch ein hoher

Koordinationsbedarf aus räumlichen, organisatorischen oder politischen Gründen

auf kantonaler Ebene, mit Nachbarkantonen oder dem Bund sein. Das ARE nennt als

Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 RPG

unter anderem verkehrsintensive Einrichtungen wie Einkaufszentren und

Fachmärkte, Messestandorte, Fussballstadien, grosse Sportzentren oder andere

verkehrsintensive Freizeiteinrichtungen, grosse Verteilzentren und

Güterumschlagsplätze, Bahn- und Tramlinien sowie Haltestellen für S-Bahnen,

Industriehäfen und grosse Bootshäfen, Golfplätze und weitere stark

flächenbeanspruchende Freizeiteinrichtungen, Brennstofflager, Raffinerien,

grosse Energieproduktionsanlagen, Windparks, Abfallverbrennungsanlagen oder

Materialabbaugebiete (S. 32 f., vgl. auch Alain Griffel,

Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, 4. A., Zürich/St. Gallen

2021, S. 38).

6.7.3

Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Vorinstanz, auf deren Erwägungen im

Sinn des § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG

verwiesen werden kann, kein Recht verletzte, indem sie eine Richtplanpflicht

für die hier umstrittene Brutplattform verneinte. Das umstrittene Vorhaben hat

nicht derart weitreichende Auswirkungen, dass es eine vorgängige umfassende

planerische Interessenabwägung auf kantonaler oder regionaler Ebene erfordert

(vgl. dazu BGE 147 II 164 E. 3.1 mit Hinweisen). Ebenso wenig

verursacht das Vorhaben bedeutende Auswirkungen auf Raum und Umwelt bzw. die

bestehende Nutzungsordnung und erfordert daher keine Beurteilung in einem

Nutzungsplanverfahren (vgl. dazu BGr, 28. Februar 2022, 1C_186/2021,

E. 3). Mithin ist eine direkte Bewilligung im vorliegenden Verfahren –

unter dem Blickwinkel des planerischen Stufenbaus – zulässig. Daran vermag

weder der unsubstanziierte – und unzutreffende – Vorwurf der

Beschwerdeführenden, wonach sich die Vorinstanz "mit der einschlägigen

Rechtsprechung des Bundesgerichts nur rudimentär bzw. gar nicht"

auseinandergesetzt habe, noch der Umstand, dass aus Sicht des Natur- bzw.

Vogelschutzes ein Bedarf nach weiteren Brutplätzen für Lachmöwen und

Flussseeschwalben und mithin ein öffentliches Interesse an der Errichtung

solcher Brutplattformen im Zürichsee besteht, etwas zu ändern. Wie das AWEL in

seinem Mitbericht vom 11. Oktober 2024 im Übrigen zutreffend ausführt, ist

auch für die Errichtung allfälliger weiterer Brutplattformen jeweils ein

Konzessions- und Bewilligungsverfahren durchzuführen, welches eine sorgfältige

und umfassende, jeweils projektbezogene Interessenabwägung beinhaltet. Es ist

deshalb entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht zu

befürchten, dass inskünftig "unzählige Brutplattformen auf dem Zürichsee

bewilligt" würden oder es "zu einer raumwirksamen Verbauung des Sees

durch Folgeplattformen" bzw. einem "mit Brutplattformen

zugestellte[n] Zürichsee" käme.

6.8

6.8.1

Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, aufgrund des Standorts

der Brutplattform unmittelbar vor ihrem Grundstück sei mit unzumutbaren

Lärmimmissionen sowie mit zusätzlichen Kotablagerungen auf ihrer Liegenschaft

und allenfalls sogar mit schwerwiegenden Krankheitsübertragungen zu rechnen,

zumal insbesondere die Vogelgrippe bei Lachmöwen gerade in der Region Zürichsee

stark verbreitet sei.

6.8.2

Die Vorinstanz hat sich mit diesen Einwänden bereits befasst. Es kann vorab

auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 2 Satz 1 VRG). So führt sie mit Bezug auf die geltend

gemachten Lärmimmissionen bzw. die behauptete Verletzung der

Lärmschutzvorschriften aus, der Beschwerdegegner 2 rechne aufgrund der

Populationsdichte auf vergleichbaren bereitgestellten Brutplätzen für

Flussseeschwalben und Lachmöwen insgesamt mit höchstens 10 bis 20 Brutpaaren,

mithin mit nicht mehr als 40 ausgewachsenen Vögeln. Die Brutzeit samt der

sogenannten Nestlingsdauer dauere bei der Lachmöwe von Mitte April bis Ende

Juli und bei der Flussseeschwalbe von Anfang Mai bis Ende Juli. Während dieser

drei bis dreieinhalb Monate widmeten sich die Elterntiere der Brut,

insbesondere der Bewachung der Eier und der Jungtiere sowie der Fütterung letzterer.

In der Folge zögen die Vögel aus den Brutgebieten ab. Die geplante

Brutplattform werde somit nicht länger als dreieinhalb Monate pro Jahr von

Lachmöwen und Flussseeschwalben in Beschlag genommen. In dieser Zeitspanne

schrien die Küken der Lachmöwen nach dem Schlüpfen im Juni nach Futter; im

Juli, wenn sie "ersten Flugunterricht" erhielten, würden sie von

ihren Eltern lautstark beschützt. Während der Brutplatz und anschliessend die

Jungvögel wehrhaft verteidigt würden, sei auch der Ruf der Flussseeschwalbe

hörbar. Rufe einheimischer Vogelarten bildeten Naturlaute, die in der freien

Natur seit Jahrtausenden von selbst aufträten. Dass der Vogelgesang, das

Vogelgezwitscher oder -geschrei von Brutplätzen stamme, welche der Mensch den

Vögeln als Nisthilfe bereitstelle, ändere daran grundsätzlich nichts, solange

die Vogelarten hier heimisch seien oder zumindest einmal gewesen seien. Mit dem

zeitweiligen Rufen und Geschrei von einheimischen Wasservögeln wie der Lachmöwe

und der Flussseeschwalbe sei dementsprechend an den Seen des schweizerischen

Mittellandes und damit auch an den Gestaden des Zürichsees zu rechnen. Es sei

denn auch davon auszugehen, dass Vogellaute wild lebender (einheimischer) Vögel

die Bevölkerung weniger störten als vergleichbar lauter Maschinenlärm wie

Verkehrslärm oder Lärm von Baustellen, welcher keinen von Grund auf natürlichen

Charakter aufweise. Zudem handle es sich bei der Lachmöwe und der

Flussseeschwalbe um tagaktive Vogelarten, welche während der Nacht mehrheitlich

ruhten oder schliefen. Solange keine Gefahr von Fressfeinden wie Uhus oder

Füchsen drohe, verursachten diese Koloniebrüter daher nachts deutlich weniger

Lärm als am Tag. Anlässlich des Lokaltermins habe sodann festgestellt werden

können, dass keine Vorbelastung durch Lärmimmissionen gegeben sei. Das Wohnhaus

der Beschwerdeführenden befinde sich schliesslich rund 70 m vom

streitbetroffenen Vorhaben entfernt. Unter Berücksichtigung all dessen könne –

nach objektiven Massstäben – nahezu ausgeschlossen werden, dass die aufgrund

der Plattform von den Lachmöwen und Flussseeschwalben ausgehenden

Lärmimmissionen die Beschwerdeführenden zu Hause in ihrem Wohlbefinden erheblich

störten und dementsprechend die einschlägigen Planungswerte überschritten.

Deshalb habe kein Ermittlungsverfahren nach Art. 36 ff. der

Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41)

durchgeführt werden müssen.

Mit Bezug auf die von den Beschwerdeführenden aufgrund der

Errichtung der Brutplattform befürchtete Krankheitsübertragung erwägt die

Vorinstanz im Wesentlichen, die Geflügelpest (umgangssprachlich

"Vogelgrippe") werde durch das Influenzavirus A der Subtypen H5

oder H7 hervorgerufen. Durch Mutationen könnten hochpathogene Influenzaviren

entstehen, welche Tiere und Menschen krank machten. Es handle sich somit um

eine Zoonose, mithin eine auf den Menschen übertragbare Tierkrankheit. Die

Geflügelpest sei weltweit verbreitet und trete in Europa periodisch auf. Seit

2003 verzeichne die Weltgesundheitsorganisation (WHO) Fälle von Übertragungen

der Krankheit vom Tier auf den Menschen. Zu einer solchen Übertragung könne es

beim Kontakt mit infizierten Zucht- oder Wildvögeln kommen. Sie seien

"durch die Luft" (mittels Atemsekreten oder kontaminiertem Staub)

sowie durch das Berühren von Augen, Nase und Mund mit kontaminierten Händen

möglich. In der Schweiz sei bislang beim Menschen noch kein im Labor bestätigter

Fall einer Infektion mit der Geflügelpest nachgewiesen worden. Das Bundesamt

für Gesundheit (BAG) stufe denn auch das Infektionsrisiko für die allgemeine

Bevölkerung als gering ein. Auch das Infektionsrisiko beruflich exponierter

Personen sei gering bis mittel.

Auf der vorgesehenen Plattform, welche keinen Zugang

aufweise, sei ein Kontakt zu allfällig an der Geflügelpest erkrankten Lachmöwen

oder Flussseeschwalben auszuschliessen. Aufgrund der Entfernungen zum

Grundstück der Beschwerdeführenden sei es auch unwahrscheinlich, dass dort ein

infizierter Vogel vorgefunden werde. Sollte dies dennoch einmal vorkommen,

dürfe die allgemeine Vorsichtsregel als bekannt vorausgesetzt werden, wonach

man kranke oder tot aufgefundene Tiere nicht berühren oder sich bei Missachtung

dieser Regel zumindest anschliessend die Hände gründlich mit Wasser und Seife

waschen solle. Bei Personen ohne regelmässigen, namentlich berufsbedingten

Kontakt zu potenziell infizierten Vögeln sei auch eine direkte Übertragung des

Virus über die Atemwege durch das Einatmen von kontaminierten Tröpfchen oder

von Staub, der aufgrund von Kontakt zu virushaltigem Vogelkot kontaminiert sei,

äusserst unwahrscheinlich. Nach menschlichem Ermessen berge das umstrittene

Vorhaben daher keine, auch keine latente Gefahr von Ansteckungen mit der

Vogelgrippe.

6.8.3

Der Anwendungsbereich der Lärmschutzvorschriften der

Umweltschutzgesetzgebung erstreckt sich im Rahmen der Kategorie des sogenannten

Alltagslärms auf den Lärm wild lebender Tiere, sofern letzterer kausal mit

einer Baute oder Anlage in Verbindung steht (vgl. Robert Wolf in: Helen

Keller/Vereinigung für Umweltrecht [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz,

2. A., Zürich etc., 2000, Art. 25 N. 31). Für Alltagslärm sind

in der LSV keine zahlenmässigen Belastungsgrenzwerte festgelegt, sodass eine

Beurteilung im Einzelfall Platz greift. Nach der Praxis darf der Lärm der

vorliegenden Art in Verbindung mit einer Neuanlage (Einhaltung der

Planungswerte im Sinn von Art. 25 des Umweltschutzgesetzes vom

7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]) grundsätzlich höchstens

geringfügige Störungen verursachen (vgl. BAFU, Vollzugshilfe Beurteilung

Alltagslärm, 2014, Ziff. 2.2.3, einsehbar unter www.bafu.admin.ch >

Publikationen, Medien > Vollzugshilfen, besucht am 8. Mai 2025). Die

Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, die nachvollziehbaren

Erwägungen der Vorinstanz in dieser Hinsicht zu erschüttern. Wesentlich

erscheint, dass – wie von der Vorinstanz dargelegt – mit dem fraglichen

Lärm der tagaktiven Vögel im Zusammenhang mit der Brutplattform hauptsächlich

zu nicht sensiblen Tageszeiten und zudem bloss zeitweilig zu rechnen ist.

Namentlich ist die hier zu beurteilende (Lärm-)Situation auch nicht mit jener

vergleichbar, wie sie den von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten

Berichterstattungen zugrunde liegt, befindet sich die Brutplattform doch weder

direkt innerhalb einer Wohnsiedlung noch können sich darauf so grosse

Vogelkolonien versammeln, wie dies an geeigneten natürlichen Standorten der

Fall ist (gemäss der von den Beschwerdeführenden beigebrachten Unterlagen

überwintert etwa am Rhein bei Basel eine Kolonie mit rund 500 bis

700 Brutpaaren). Damit durfte eine mehr als geringfügige Störung durch den

fraglichen Lärm von vornherein ausgeschlossen und in antizipierter

Beweiswürdigung von einer Lärmermittlung abgesehen werden. Soweit die

Beschwerdeführenden ferner sinngemäss geltend machen, es bestehe die Gefahr,

dass ihre Kinder auf ihrem Grundstück einen kranken oder toten Vogel fänden,

diesen aufnähmen oder dessen Kot berührten und sich auf diese Weise mit der

Geflügelpest ansteckten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass es ihnen als Eltern

obliegt, ihre Kinder zur Einhaltung der entsprechenden Vorsichtsregeln

anzuhalten, zumal diese auch im Umgang mit anderen (Wild-)Tieren, insbesondere

mit Wasservögeln, welche nicht auf der Plattform brüten, gelten.

6.9 Nach dem

Dargelegten erweist es sich nicht als rechtsverletzend, dass die Vorinstanzen

das Vorliegen von Gründen verneint haben, welche einer Erteilung der für das

umstrittene Vorhaben erforderlichen Bewilligungen und der erforderlichen Konzession

im Sinn des § 43 Abs. 1 WWG und/oder § 25 KonzV WWG

entgegenstünden.

7.

7.1 Zu prüfen

bleibt, ob die Vorinstanzen die ausnahmsweise Bewilligungsfähigkeit des streitbetroffenen

Vorhabens im Sinn von Art. 24 RPG bejahen durften.

7.2 Eine Baute

ist im Sinn von Art. 24 lit. a RPG standortgebunden, wenn sie aus

technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb

der Bauzone angewiesen ist (positive Standortgebundenheit) oder wenn sie aus

bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative

Standortgebundenheit). Nach der bundesgerichtlichen Praxis muss jedoch ein

Standort in der Bauzone nicht absolut ausgeschlossen sein. Es genügt die

relative Standortgebundenheit, wenn gewichtige Gründe einen Standort in der

Nichtbauzone gegenüber anderen Standorten in der Bauzone als erheblich

vorteilhafter erscheinen lassen (zum Ganzen BGE 141 II 245 E. 7.6.1

mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Rudolf Muggli in: Heinz Aemisegger et al.

[Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich etc.

2017, Art. 24 N. 5). Die Rechtsprechung verlangt insoweit eine bezüglich

Betrachtungsraum und Aufwand der konkreten Bedeutung des Falls angemessene

Standortevaluation, welche aufzeigt, dass besonders wichtige und objektive

Gründe vorliegen, welche den gewünschten Standort ausserhalb der Bauzonen als

viel vorteilhafter erscheinen lassen als einen Standort innerhalb der Bauzone

(Muggli, Art. 24 N. 8). Die Bejahung der relativen

Standortgebundenheit setzt daher eine umfassende Interessenabwägung voraus, die

sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet (BGE 141 II 245 E. 7.6.1; Muggli, Art. 24 N. 9).

7.3

7.3.1

Die Vorinstanz führt nach einlässlicher Darlegung der von Lachmöwen und

Flussseeschwalben in den letzten Jahrzehnten benutzten Brutplätze in der

Schweiz aus, dass diese beiden Vogelarten von Natur aus hauptsächlich an Seen,

weiter in Feuchtgebieten und an gestauten Flüssen brüteten, in jüngerer Zeit

indes hierzulande vermehrt Nisthilfen, namentlich Plattformen in Seen, Flösse

und künstlich angelegte Inseln, Molen und Dämme, in Anspruch nähmen (vgl. auch

oben E. 6.6.2). Ihre Brutgebiete lägen dementsprechend in aller Regel

ausserhalb von Bauzonen gemäss Art. 15 RPG und teilweise in Schutzzonen im

Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. a RPG. Wie der Zürichsee selbst

befinde sich auch dessen Ufer zum grössten Teil ausserhalb der Bauzone. Dies

gelte auch in Küsnacht, wo der Uferstreifen grösstenteils der kommunalen

Freihaltezone zugewiesen sei. Letzteres gelte entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführenden auch für das mit dem Seerettergebäude überstellte

Grundstück Kat.-Nr. 9798, Küsnacht, an der Seestrasse 112a.

Ausserhalb der Bauzone befinde sich sodann die Bootshabe in Horgen, auf deren

Dach Flussseeschwalben nisteten, sowie die Plattformen Wurmsbach und Strandweg

in Rapperswil/SG, auf welchen Bruten von Lachmöwen und Flussseeschwalben zu

verzeichnen seien. Angesichts des spezifischen Brutverhaltens dieser beiden

Vogelarten und der Lage ihrer Brutplätze an Seen und Flüssen sowie in

Feuchtgebieten erweise sich der vorgesehene Standort im Zürichsee als erheblich

vorteilhafter gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone. Es sei dem

umstrittenen Vorhaben deshalb eine relative Standortgebundenheit zu

bescheinigen.

7.3.2

Da Flussseeschwalben und Lachmöwen auf (künstliche) Brutstätten an

möglichst störungsarmen Standorten am oder im Gewässer angewiesen sind (oben

E. 6.6) und angesichts dessen, dass praktisch der gesamte Uferbereich des

Zürichsees im Kantonsgebiet intensiv genutzt wird, ist nicht zu beanstanden,

dass die Vorinstanzen sachliche Gründe für einen Standort ausserhalb der Bauzonen

bejahten. Die Beschwerdeführenden halten dem im Wesentlichen entgegen, dass

sich auch eine Brutstätte auf einem Flachdach wie etwa jenem des Gebäudes des

Seerettungsdienstes Küsnacht an der Seestrasse 112a oder des Küsnachter

Strandbads als Nisthilfe eigne, zeige doch das Beispiel in Horgen, dass sich

auch Flachdächer bestehender Gebäude am Zürichsee als Brutplätze eigneten. Sie

stellen mithin nicht in Abrede, dass die bereits bestehenden Bruthilfen für die

genannten Zielvogelarten ausserhalb der Bauzonen erstellt wurden, oder dass

Standorte ausserhalb der Bauzonen für solche künstlichen Nisthilfen erheblich

vorteilhafter erscheinen als Standorte im Baugebiet. Näher zu prüfen bleibt

indes, ob von den Vorinstanzen eine hinreichende Evaluation möglicher Standorte

in- und ausserhalb der Bauzonen vorgenommen wurde, wie dies für die Bejahung

der relativen Standortgebundenheit erforderlich ist (BGE 136 II 214

E. 2.2; vgl. Muggli, Art. 24 N. 20 Fn. 57 mit Hinweis auf

BGr, 17. April 2013, 1C_312/2012, E. 2.4.3; sogleich E. 7.4).

7.4

7.4.1

Im Zusammenhang mit der Frage nach der relativen Standortgebundenheit einer

Baute oder Anlage ist auch zu prüfen, welche Alternativen und Varianten des

infragestehenden Vorhabens in Betracht fallen. Die zuständige Behörde ist

allerdings nur verpflichtet, ernsthaft in Betracht fallende Varianten näher zu

prüfen; andere Varianten können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung

ausgeschieden werden (vgl. BGr, 1. März 2023, 1C_567/2020 und 1C_568/2020,

E. 5.1 und 6.3).

7.4.2

Aus den Akten, namentlich dem Bericht der F GmbH vom 27. Januar

2023 zur Standortwahl der hier interessierenden Brutplattform, geht – wie

bereits erwähnt (oben E. 6.6) – nachvollziehbar hervor, dass die Brutvögel

einen möglichst störungsarmen Brutplatz benötigen, weshalb eine Brutplattform im

See in hinreichendem Abstand zum Ufer erstellt werden muss. Gleichzeitig muss

die Brutplattform im See aus technischen Gründen bzw. um eine hinreichende

Stabilität aufzuweisen in geringer Wassertiefe und somit in einer

Flachwasserzone errichtet werden. Der genannte Bericht zeigt sodann auf, dass

der nördliche Seeuferbereich der Gemeinde Küsnacht für die Erstellung einer

Brutplattform nicht geeignet ist, weil es an einer ausreichend grossen

Flachwasserzone fehlt. Folglich konzentrierte sich die Standortevaluation aus

sachlichen Gründen auf die ausreichend breite Flachwasserzone im südlichen

Seeuferbereich der Gemeinde Küsnacht. Standorte vor dem Strandbad und dem

Rösslipark wurden aufgrund der dort vorhandenen intensiven Erholungsnutzungen

bzw. der damit verbundenen Störungen der Brutvögel als ungeeignet verworfen,

was nachvollziehbar erscheint. Ein Standort im Bereich der Schiffanlegestelle

Küsnacht Heslibach wurde ausgeschlossen, weil die Installation einer

Brutplattform dort nach dem Dafürhalten der ZSG die Schifffahrt beeinträchtigen

und diese im Übrigen auch die Vögel stören würde. Auch dem kann ohne Weiteres

gefolgt werden. Das Gebiet zwischen der Schiffanlegestelle Küsnacht Heslibach

und dem Rösslipark ist gemäss der fachlichen Einschätzung der F GmbH für

die Erstellung einer Brutplattform am besten geeignet, indem es störungsarm sei

und sich in einer ausreichend grossen Flachwasserzone befinde, sodass die

Brutplattform in hinreichendem Abstand zum Ufer erstellt werden könne. Auch

weise dieser Bereich dank des ausgedehnten Schilfgürtels und der

Flachwasserzone den natürlichsten Charakter der in Betracht gezogenen Standorte

auf. Im Vergleich zu den öffentlich zugänglichen Seeufern sei die Störung durch

Menschen am gewählten Standort als gering und unproblematisch einzuschätzen. So

habe der Standort wenig direkte Badeaktivität. Diese Erläuterungen erweisen

sich als schlüssig (vgl. auch oben E. 6.6).

Der Beschwerdegegner 2 zeigte sodann im

Rekursverfahren auf, dass im Rahmen der Suche nach einem geeigneten Standort

für eine künstliche Nisthilfe auch Flachdächer in Ufernähe in Betracht gezogen worden

waren. Diese hätten sich indes nicht als Brutplatz geeignet. So sei das seitens

der Beschwerdeführenden präferierte Flachdach auf dem Gebäude des

Seerettungsdienstes ungeeignet, weil eine öffentlich zugängliche Treppe direkt

zum Dach führe. Wenn man diese Treppe begehe, befinde sich das Dach etwa auf

Brusthöhe; man könne also unmittelbar an die Brutstätte herantreten. Dies

stelle einen erheblichen Störfaktor für die Brutvögel dar. Auch befinde sich

das Gebäude des Seerettungsdienstes Küsnacht – anders als die Bootshabe in

Horgen – in einer belebten Uferzone. Es könne nicht von einem

"geschützten" Dach gesprochen werden. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführenden ist nicht zu beanstanden, dass mit Bezug auf das fragliche

Flachdach keine vertiefte Standortevaluation erfolgte. Vielmehr zeigt auch die

von ihnen ins Rekursverfahren eingebrachte Aufnahme bei diesem Gebäude den

Zugang von aussen über die Treppe zum Dach auf und leuchtet mit Blick auf die

oben in E. 6.6.2 dargelegten Anforderungen an einen künstlichen Nistplatz

ein, dass auch die erforderliche Distanz zu publikumsträchtigen Wegen/Plätzen –

anders als bei der Brutstätte auf der Bootshabe in Horgen (vgl. dazu die im

GIS-Browser einsehbaren Informationen) – nicht eingehalten werden könnte.

An Letzterem würde sich auch nichts ändern, wenn der Zugang zur Treppe

eingeschränkt würde. Damit unterscheidet sich dieser von den

Beschwerdeführenden favorisierte Standort wesentlich von jenem der künstlichen

Brutstätte in Horgen (vgl. auch die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz,

auf welche ergänzend verwiesen werden kann [§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG]).

Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, mit dem

Gebäude des Strandbads in Küsnacht bestehe ein valabler Alternativstandort,

nachdem dieser Bereich in der Brutzeit, namentlich zu deren Beginn, nicht oder

nur wenig besucht sei, kann ihnen nicht gefolgt werden: Die Brutzeit der

Zielvogelarten dauert von Mitte April bzw. Anfang Mai bis Ende Juli (oben

E. 6.8.2) und überschneidet sich mithin offenkundig mit dem Zeitraum, in

welchem in einem Strandbad eine intensive Nutzung zu erwarten ist. Die

namentlich an besucherstarken Tagen zu erwartenden Störungen der Brutvögel

lassen einen solchen Standort ohne Weiteres als ungeeignet erscheinen.

Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass auch der von den

Beschwerdeführenden vorgeschlagene Alternativstandort vor dem Seeufer der

Gemeinde Zollikon (Höhe Seestrasse 89–101) in Betracht gezogen, jedoch

nach einer Prima-facie-Betrachtung verworfen wurde. Das ALN führte am

27. Januar 2022 anlässlich einer Einigungs- bzw. Lokalverhandlung aus, im

fraglichen Bereich erreiche der Zürichsee bereits in einem Uferabstand von

20–30 m eine Tiefe, in welcher eine Brutplattform aus technischen Gründen

nicht realisiert werden könne. Dies scheint mit Blick auf die (online im

GIS-Browser einsehbaren) Informationen des digitalen Tiefenmodells Zürichsee

plausibel. Ebenso leuchtet ein, dass die Brutvögel durch den Verkehr auf der in

diesem Bereich parallel zum Ufer und gegenüber diesem erhöht bzw. etwa auf

Plattformhöhe geführten Seestrasse gestört würden. Es ist mithin nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanzen diesem Alternativstandort im Rahmen einer

summarischen Prüfung die Eignung absprachen.

Schliesslich ist den Akten zu entnehmen, dass auch die

Installation eines Brutflosses (anstelle einer Brutplattform) geprüft wurde.

Diese Variante eines künstlichen Brutplatzes wurde indes aufgrund der

Beeinträchtigung des Brutgeschäfts durch den Wellengang sowie die zu

erwartenden Störungen durch andere Wassernutzerinnen und Wassernutzer

verworfen, was nur schon aufgrund dessen einleuchtet, dass sich brütende

Wasservögel von der Silhouette aufrechter Menschen – etwa Stand-up-Paddlern –

bekanntermassen bedroht und somit stark gestört fühlen.

7.4.3

Zusammenfassend ist mit Blick auf das soeben in E. 7.4.1 f.

Ausgeführte festzuhalten, dass vorliegend eine hinreichende Auseinandersetzung

mit möglichen Formen künstlicher Nisthilfen an alternativen Standorten

stattgefunden hat. Die in diesem Zusammenhang seitens der Beschwerdeführenden

erhobenen Vorwürfe der ungenügenden Sachverhaltsermittlung und der Verletzung

ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz sind unberechtigt.

Soweit die Beschwerdeführenden kritisieren, dass die Beschwerdegegnerschaft

unzulässigerweise nur Standorte vor dem Ufergebiet der Gemeinde Küsnacht

geprüft habe, ist Folgendes festzuhalten: Die Kritik der Beschwerdeführenden

ist insoweit berechtigt, als aus raumplanungsrechtlicher Sicht bzw. im

Zusammenhang mit der Frage nach einem genügend grossen Betrachtungsraum

irrelevant erscheint, ob die Mitbeteiligte, welche das umstrittene Vorhaben

finanziert, sich einen Standort in Küsnacht bzw. vor dem Küsnachter Seeufer

wünscht oder ob sie die Finanzierung des Projekts und damit dessen

Realisierbarkeit davon abhängig macht.

Die Gemeinde Küsnacht weist indes – wie im GIS-Browser

ersichtlich ist – einen gut drei Kilometer langen Uferabschnitt auf, weshalb

der Perimeter der (primären) Standortsuche (eben der Uferbereich der Gemeinde

Küsnacht) als ausreichend gross gewählt erscheint. Ohnehin wurde auch ein

möglicher Standort in der nördlichen Nachbargemeinde Zollikon geprüft und zeigt

das digitale Tiefenmodell des Zürichsees, dass zumindest im südlichen

Uferbereich von Zollikon keine hinreichend breite Flachwasserzone besteht.

7.5 Es bleibt

zu prüfen, ob dem streitbetroffenen Vorhaben im Sinn des Art. 24

lit. b RPG überwiegende Interessen entgegenstehen.

7.5.1

In die Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG einzubeziehen

und zu gewichten sind sämtliche für den Entscheid relevanten öffentlichen und

privaten Interessen (Muggli, Art. 24 N. 21). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind namentlich all jene Anliegen der

Raumplanung zu berücksichtigen, die für den Fall eine Aussage enthalten (BGE 134 II 97 E. 3.1 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Es ist insbesondere zu

prüfen, ob dem streitbetroffenen Projekt Interessen des Umweltschutzes

entgegenstehen, sollen doch mit Massnahmen der Raumplanung die natürlichen

Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft geschützt

werden (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG). Sie alle bilden Teil der

natürlichen Umwelt, deren Erhaltung vorab durch den Umweltschutzartikel (Art. 74

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) sowie durch

besondere Schutzaufträge (wie Wassererhaltung, Gewässerschutz, Natur- und

Heimatschutz, Tierschutz [Art. 76–80 BV]) zur Staatsaufgabe erklärt

werden. Als der ausnahmsweisen Bewilligung eines Vorhabens ausserhalb der

Bauzonen entgegenstehende (öffentliche) Interessen im Sinn des Art. 24

lit. b RPG fallen nach der Rechtspraxis insbesondere die Schonung von

Natur und Landschaft, der Schutz von Lebensräumen und damit der Biodiversität,

die Schonung von Fruchtfolgeflächen, die Schonung eines im Bundesinventar der

Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) verzeichneten Objekts oder eines

kantonalen Landschaftsschutzgebietes, die Erhaltung von Waldfunktionen oder von

Waldbiotopen, der Schutz vor Naturgefahren, der Schutz von See- und Flussufern

oder eines Flachmoors sowie der Lärmschutz in Betracht (Muggli, Art. 24

N. 24 mit zahlreichen Hinweisen).

7.5.2

Raumplanungsrechtlich sind Seeflächen grundsätzlich freizuhalten (BGer,

10. März 2014, 1C_634/2013, E. 5.4). Für eine bescheiden

dimensionierte Konstruktion zum Zweck des Artenschutzes kommt aber eine

Ausnahme in Betracht. Vorliegend ergibt sich aus dem (oben in

E. 6.5 f.) Ausgeführten, dass an der Errichtung der streitbetroffenen

Plattform insoweit ein öffentliches Interesse besteht, als diese der Förderung

des Erhalts einheimischer Vogelarten dient. Die Zielvogelarten sind stark (Lachmöwe)

bzw. potenziell (Flussseeschwalbe) gefährdet, national prioritäre Vogelarten

und weisen die höchste Prioritätsstufe auf (vgl. oben E. 6.2.3 und 6.6.2).

Dabei sind sie praktisch vollständig auf künstliche Brutplätze angewiesen.

Insbesondere im Gebiet des unteren Zürichsees erweist sich die Errichtung

solcher Nisthilfen aufgrund der weitgehenden Verbauung und intensiven Nutzung

des Seeufers sowie der topografischen Bedingungen (wenig hinreichend breite

Flachwassergebiete) vielerorts als schwierig oder nicht möglich. Entsprechend

ist von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Errichtung des

streitbetroffenen Vorhabens auszugehen (vgl. auch Nina Dajcar in: Peter

M. Keller et al. [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. A., Zürich u. a. 2019, Vorbemerkungen

zu Art. 18–23 Rz. 8). Letzterem steht aus Sicht des Naturschutzes

kaum etwas entgegen. So führt das Vorhaben zu keiner Beeinträchtigung der

Unterwasservegetation, ist der damit verbundene Eingriff in den Seegrund als

vernachlässigbar zu werten und sind die aus fischökologischer Sicht zu

erwartenden Störungen gering und nicht von Dauer (vgl. oben E. 6.4.3 und

E. 6.5). Mit dem umstrittenen Vorhaben geht keine Beeinträchtigung der

Uferlandschaft des Zürichsees einher, und die Auswirkungen auf die

Wasserlandschaft wie auch die übrigen Seenutzungen erscheinen geringfügig (oben

E. 6.3.2 f.). Weiter verstösst das Projekt nicht in relevanter Weise

gegen archäologische Interessen (oben E. 6.4).

Die Beschwerdeführenden führen

denn auch in erster Linie private Interessen gegen die streitbetroffene

Brutplattform an. Soweit sie geltend machen, die Brutplattform stelle ein

grosses und wuchtiges Bauwerk dar, weshalb sie in der Nutzung ihrer Liegenschaft

"durch eine solche imposante Baute vor Augen offensichtlich stark

gestört" würden, ist zunächst unter Verweis auf das oben in E. 6.3.2

Dargelegte zu wiederholen, dass das streitbetroffene Vorhaben aufgrund seiner

schlichten Gestaltung und der konkreten Ausmasse die Wasserlandschaft – und

damit auch die Aussicht vom Grundstück der Beschwerdeführenden auf dieselbe –

nur geringfügig beeinträchtigt. Daran vermag auch die über die Brutplattform

ragende – vom Ufer aus kaum in Erscheinung tretende – Stangenkonstruktion mit

der Videokamera nichts zu ändern. Ohnehin hat bereits die Vorinstanz zu Recht

erwogen, dass kein rechtlicher Anspruch auf unverbaute Sicht auf das Seeufer

oder den Zürichsee bestehe, und erweist sich auch die vorinstanzliche

Feststellung als zutreffend, wonach die Liegenschaft der Beschwerdeführenden

über ein weites Blickfeld am Wasser bzw. nach Südwesten verfüge. Mit Blick auf

das oben in E. 6.8 Ausgeführte sind auch die aufgrund der Brutplattform zu

erwartenden zusätzlichen Lärmimmissionen auf das Grundstück der

Beschwerdeführenden als zumutbar und die befürchtete Gefahr einer Ansteckung

mit der Geflügelpest als vernachlässigbar einzuschätzen. Nachdem auf der

umstrittenen Brutplattform höchstens mit gegen 40 ausgewachsenen Vögeln zu

rechnen ist und angesichts der räumlichen Verhältnisse erscheinen schliesslich

auch allfällige zusätzliche Verunreinigungen der Liegenschaft der

Beschwerdeführenden durch Vogelkot als zumutbar. Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass das umstrittene Projekt bei objektiver Betrachtung weder die

Beschwerdeführenden in der Nutzung ihrer Liegenschaft in rechtserheblicher

Weise einschränkt noch massgebliche Immissionen darauf zeitigt, weshalb von

vornherein kein Eingriff in das Grundeigentum der Beschwerdeführerin 1 vorliegt.

Angesichts der (höchstens) geringen Auswirkungen der streitbetroffenen

Brutplattform auf die Wohnliegenschaft sowie das Bootshaus und den Steg der

Beschwerdeführenden sowie die damit verbundenen Nutzungsrechte liegt auch kein

privates Interesse vor, welches gegen die ausnahmsweise Bewilligungsfähigkeit

des Vorhabens im Sinn des Art. 24 lit. b RPG spräche bzw. die

gebotene Interessenabwägung in relevantem Ausmass zu beeinflussen vermöchte.

Letztere fällt vielmehr zugunsten der raumplanungsrechtlichen

Ausnahmebewilligungsfähigkeit der streitbetroffenen Brutplattform aus.

7.6 Nach dem

Dargelegten erweist es sich nicht als rechtsverletzend, dass die Vorinstanzen

die ausnahmsweise raumplanungsrechtliche Bewilligungsfähigkeit des umstrittenen

Vorhabens im Sinn des Art. 24 RPG bejahten. Die Erteilung der

wassernutzungsrechtlichen Konzession hält mithin auch insoweit einer

Rechtskontrolle stand.

8.

8.1 Zur von

den Beschwerdeführenden im Subeventualstandpunkt beantragten Befristung der

streitbetroffenen Konzession bis zum 31. Dezember 2027 ist Folgendes

festzuhalten:

8.2 Gemäss

§ 44 WWG werden Konzessionen und Bewilligungen mit den gebotenen

Nebenbestimmungen verknüpft und in der Regel befristet. Konzessionen für die

Inanspruchnahme von Gewässern werden nach § 13 Abs. 1 lit. d KonzV WWG in der Regel auf 15–40 Jahre zuzüglich einer angemessenen

Baufrist erteilt; sind für die Nutzung hohe Investitionskosten erforderlich und

sind die Auswirkungen der Nutzungen auf das Gewässer für längere Zeit

überschaubar, kann die Dauer bis auf 80 Jahre festgesetzt werden

(Abs. 2).

8.3 Die hier

interessierende Konzession wurde bis zum 31. Dezember 2043 befristet, was

unter Berücksichtigung einer angemessenen Baufrist einer Dauer von etwa

20 Jahren entspricht. Das AWEL führte in seinem Mitbericht vom

17. Mai 2023 aus, dass eine noch im Rahmen der Regeldauer des § 13 Abs. 1 lit. d KonzV WWG liegende Befristung auf 15 Jahre

praxisgemäss nur bei Konzessionsverlängerungen ohne Investitionskosten gewählt

werde. Die von den Beschwerdeführenden verlangte, noch viel kürzere Dauer werde

den Investitionskosten nicht gerecht. Die Vorinstanz erwägt, da die

Brutplattform nicht wirtschaftlichen Zwecken, sondern dem Natur- und

Vogelschutz diene, sei für die Festsetzung der Dauer nicht in erster Linie die

Höhe der Investitionskosten, sondern vielmehr der Zeitraum ausschlaggebend, in

welchem die geplante Nisthilfe voraussichtlich zweckdienlich sei. Es bestünden

reelle und grosse Chancen, dass die geplante Plattform innert weniger Jahre von

Lachmöwen und/oder Flussseeschwalben entdeckt und für Brutgeschäfte genutzt

werde. Bei hohem Druck durch Prädatoren oder konkurrierende Brutvogelarten

könnte der Brutplatz zeitweilig verlassen und nach einiger Zeit wieder besiedelt

werden. Die Schutzmassnahme sei dementsprechend auf eine langfristige Nisthilfe

für die bedrohten Vogelarten ausgerichtet, und dies unabhängig davon, ob auf

der Plattform bis Ende 2027 erfolgreiche Bruten durch die Zielvogelarten zu

verzeichnen seien. Es bestehe daher kein Grund für eine von der gesetzlichen

Regelung abweichende, deutlich verkürzte Konzessionsdauer.

Die Beschwerdeführenden bringen mit Bezug auf die

Konzessionsdauer einzig vor, aufgrund der mangelnden Prüfung der

Erfolgsaussichten der geplanten Brutplattform durch die Vorinstanz seien

letztere "völlig unklar". Dies genügt nicht, um die Festsetzung der

Konzessionsdauer durch die Beschwerdegegnerin 1 – im unteren Bereich der

Regeldauer – als rechtsverletzend oder die diesbezügliche (argumentatorisch

überzeugende) Überprüfung der Ausgangsverfügung durch die Vorinstanz als

ungenügend erscheinen zu lassen (vgl. vielmehr oben E. 6.6.3 f.).

Dass der Beschwerdegegner 2 im Rekursverfahren die Bereitschaft bekundete,

die Brutplattform (freiwillig) vor Ablauf der Konzessionsdauer zurückzubauen,

sofern während fünf potenziellen Brutsaisons keine Ansiedlung durch die

Zielvogelarten erfolgen sollte, ändert daran nichts. Entgegen den

Beschwerdeführenden hat die Beschwerdegegnerin 1 in der Ausgangsverfügung

vom 14. März 2023 sodann den Beschwerdegegner 2 verpflichtet, die

Plattform nach Ablauf der Konzessionsdauer auf eigene Kosten zu beseitigen oder

ein Gesuch um Verlängerung der Konzession einzureichen, wobei die Pflicht zur

Beseitigung der Baute auf eigene Kosten auch im Fall eines abschlägigen

Entscheids betreffend die Konzessionsverlängerung eintritt. Es trifft mithin

nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin 1 "kein Ausstiegs- und

Rückbauszenario" aufgezeigt habe. Inwiefern ihr eine Rechtsverletzung

vorzuwerfen sein sollte, weil sie im Zusammengang mit der Rückbauverpflichtung

des Beschwerdegegners 2 nicht von der Möglichkeit der Sicherheitsleistung

nach § 45 WWG Gebrauch machte, legen die Beschwerdeführenden nicht dar und

ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich

verlangen, eine (allfällige) Konzessionsverlängerung sei vom Nachweis eines

tatsächlichen und nachhaltigen Bruterfolgs der Zielvogelarten abhängig zu

machen, verlassen sie den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

9.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

10.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der private Beschwerdegegner 2 hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 315.-- Zustellkosten,

Fr. 8'315.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien und die Mitbeteiligte;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU);

d) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).