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Entscheid

VB.2024.00565

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00565

26. Februar 2025Deutsch22 min

(URT.2025.26032)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00565

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1972 geborene iranische Staatsbürgerin A (nachfolgend

die Beschwerdeführerin) reiste am 26. Januar 2019 mit einem Touristenvisum

in die Schweiz ein, wo sie am 21. Februar 2019 um Asyl ersuchte. Das

Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Gesuch mit Verfügung vom 30. Oktober

2020 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit

Urteil vom 15. Dezember 2020 ab.

Während das Migrationsamt der Beschwerdeführerin

zwischenzeitlich die Duldung bis zum 29. November 2021 gewährte, heiratete

sie am 6. Oktober 2021 ihren in der Schweiz aufenthaltsberechtigten

Landsmann C (geb. 1974). Daraufhin erteilte ihr das Migrationsamt am

15. Oktober 2021 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei ihrem

Ehemann.

Am 12. Juli 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und zeigte dem Migrationsamt

gleichzeitig an, seit dem 28. Februar 2023 keinen gemeinsamen Haushalt mit

ihrem Ehemann mehr zu führen. Ein weiteres Gesuch um Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung reichte sie am 10. April 2024 ein. Mit Verfügung

vom 21. Mai 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch der Beschwerdeführerin

ab und sie bis am 20. Juli 2024 aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum

weg.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 15. August 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist für die Beschwerdeführerin bis zum 12. Oktober 2024.

III.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 18. September

2024.

liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids

sowie die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung beantragen. Ferner sei ihr

die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als

unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu gewähren.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und

-unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom

16.

Dezember 2005 (AIG) gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit

keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossener

völkerrechtlicher Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG).

Zwischen der Schweiz und Iran besteht kein auf den vorliegenden Fall

anwendbarer Staatsvertrag.

2.2

Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, kann

sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gescheiterten Ehe für einen weiteren

Verbleib in der Schweiz nicht auf das in Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) geschützte Recht auf Familienleben berufen (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf

Privatleben kann sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer kurzen Anwesenheit

in der Schweiz von sechs Jahren sowie mangels besonders intensiver, über eine

normale Integration hinausgehender privater Beziehungen zum ausserfamiliären

bzw. ausserhäuslichen Bereich ebenfalls nicht berufen (BGE 144 I 266 E. 3.9;

BGE 130 II 281 E. 3.2.1).

2.3

2.3.1

Zu prüfen bleibt somit, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die

Bestimmungen des AIG ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Die diesbezüglich

relevante Gesetzesbestimmung von Art. 50 AIG wurde per 1. Januar 2025

neu gefasst und erweitert. Ziel der Gesetzesänderung war die Gewährleistung

besseren ausländerrechtlichen Schutzes für alle Ausländerinnen und Ausländer,

die häusliche Gewalt erleiden. Durch die Verwendung des Begriffs der

"häuslichen" anstelle der "ehelichen" Gewalt soll

sichergestellt werden, dass neu insbesondere auch Kinder und eingetragene

Partnerschaften von der Gesetzesbestimmung erfasst werden (Bericht der

Staatspolitischen Kommission des Nationalrates zur parlamentarischen Initiative

betreffend: Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren, BBI 2023

2419, S. 3 und 6 f.). Als Übergangsbestimmung sieht Art. 126g

AIG vor, dass auf Gesuche nach Artikel 50 AIG, die vor Inkrafttreten der

Änderung vom 14. Juni 2024 eingereicht wurden, das neue Recht bereits anwendbar

ist.

2.3.2

Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG haben die Ehegatten und die

Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 44

AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind. Vorliegend ist jedoch vor

dem Verwaltungsgericht unbestritten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin weniger

als drei Jahre gelebt worden ist und sie folglich aus Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG in Verbindung mit Art. 44 AIG keinen Aufenthaltsanspruch

ableiten kann.

2.3.3

Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführerin ein Anwesenheitsanspruch

aus wichtigen persönlichen Gründen zusteht im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 AIG (in Verbindung mit Art. 44 AIG). Wichtige

persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (in

Verbindung mit Art. 44 AIG) können gemäss der neu revidierten Bestimmung

von Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte oder

ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, wobei die zuständigen Behörden

insbesondere die folgenden Hinweise zu berücksichtigen haben: die Anerkennung

als Opfer im Sinn von Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März

2007.

(OHG) durch die dafür zuständigen Behörden, die Bestätigung einer

notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt

spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte Fachstelle, polizeiliche

oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers, Arztberichte oder andere

Gutachten, Polizeirapporte und Strafanzeigen oder strafrechtliche

Verurteilungen (Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 1−6 AIG).

Ferner liegen wichtige persönliche Gründe wie nach bisher geltendem Recht

weiterhin vor, wenn der Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen

hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet

erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. b und c AIG).

2.3.4

Nach der bisherigen Rechtsprechung gilt als sogenannt nachehelicher

Härtefall grundsätzlich jede Form häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder

psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGr, 19. September

2018, 2C_165/2018, E. 2.1). Häusliche Gewalt bedeutet Misshandlung mit dem

Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nicht jede unglückliche, belastende und

nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung

rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG auszugehen (vgl. BGE 138 II 229

E. 3.2.2). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit

von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. BGr, 26. Mai 2016,

2C_777/2015, E. 3.2 [diese Erwägung nicht publ. in BGE 142 I 152,

jedoch in Pra 106 [2017] Nr. 63]). Dabei ist eine Gesamtwürdigung

vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die Gewährung eines

Aufenthaltsrechts für Opfer häuslicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG soll verhindern, dass eine von häuslicher Gewalt betroffene

Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen

Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige

ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (BGr, 20. Dezember 2019,

2C_842/2019, E. 4.4, auch zum Folgenden). Ausgehend vom dargelegten

Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt

vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der häuslichen

Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist

nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für

die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation

befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des

Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen.

2.3.5

Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft

die ausländische Person bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts

eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die

häusliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen, namentlich mittels der

neu ausdrücklich in Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 1−6

AIG genannten Beweismittel. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer

Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren

zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv

nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem

Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter

Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten

besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich,

ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

2.3.6

Gemäss dem im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von

Frau und Mann erstellten Bericht vom Juni 2012 mit dem Titel "Beurteilung

des Schweregrades häuslicher Gewalt – Sozialwissenschaftlicher Grundlagen­bericht"

(nachfolgend: "Bericht EBG") sind zwei Gewaltformen zu unterscheiden,

nämlich das "systematische Gewalt- und Kontrollverhalten" und das

"situativ übergriffige Konfliktverhalten". Kennzeichnend für das

erste Gewaltmuster sei ein umfassendes, beständiges Muster kontrollierender,

einschränkender und machtmissbrauchender Verhaltensweisen, worunter unter

anderem emotionaler Missbrauch und psychische Gewalt (drangsalieren,

blossstellen, demütigen, schlechtmachen, als dumm hinstellen, erniedrigen,

beschimpfen, eifersüchtiges Verhalten, beschuldigen), Isolation, sexuelle

Gewalt (Geschlechtsverkehr oder nicht konsensuale Praktiken erzwingen),

ökonomische Gewalt (Geld entziehen), Drohung, Einschüchterung und Angst machen

gehörten. In diesem Gewaltmuster könnten auch physische Übergriffe vorkommen

(Bericht EBG, S. 8–10). Beim "situativ übergriffigen

Konfliktverhalten" stehe dagegen eine konkrete konfliktive Situation im

Vordergrund, das heisst ein einzelnes, abgrenzbares Ereignis. Die Beteiligten

würden sich grundsätzlich als ebenbürtig und eigenständig/selbständig

wahrnehmen. Zu beachten sei, dass situativ übergriffiges Konfliktverhalten in

systematisches Gewalt- und Kontrollverhalten übergehen könne (vgl. Bericht

EBG S. 11 f.).

2.4

Die

Vorinstanz erwog, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, konkret und

objektiv nachvollziehbar darzulegen, Opfer ausländerrechtlich massgebender

häuslicher Gewalt geworden zu sein. Die pauschalisierenden Ausführungen der

Beschwerdeführerin enthielten keine konkreten Ausführungen zur angeblich

erlebten häuslichen Gewalt. Ferner habe sie am 3. Juni 2022 ein

Deutschzertifikat A2 abgelegt, wozu sie die eheliche Wohnung für mehrere

Stunden verlassen habe. Dies spreche gegen die behauptete Isolation während der

Ehe. Die Angaben der Beschwerdeführerin vermittelten eher den Eindruck, als

hätte ihr Ehemann mit psychischen Problemen zu kämpfen gehabt, mit welchen sie

überfordert gewesen sei. Einzig ein Vorfall, für welchen ihr Ehemann wegen

Drohung und Beschimpfung verurteilt worden sei, werde mittels eines Urteils des

Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 2024 konkret belegt. Allerdings habe

sich der Vorfall drei Monate nach dem Auszug der Beschwerdeführerin ereignet,

weshalb fraglich sei, ob darauf gestützt rückwirkend auf Gewalttätigkeit des

Ehegatten während der Dauer der Haushaltsgemeinschaft geschlossen werden könne.

Dieser singuläre Vorfall reiche für sich in seiner Intensität nicht aus, um

eine "systematische Misshandlung" zu bejahen. Da die

Beschwerdeführerin den besagten Vorfall zur Anzeige gebracht habe, sei im

Übrigen davon auszugehen, dass sie dies auch bei früheren Vorkommnissen getan

hätte. Der durch die Beschwerdeführerin angerufene ärztliche Bericht beruhe

einzig auf ihren Schilderungen und lege keine konkreten Vorfälle dar. Ferner

habe sie erst am 18. August 2023 und damit ein halbes Jahr nach Auflösung

der ehelichen Gemeinschaft erstmals einen Facharzt aufgesucht, nur einen

knappen Monat nach der in Aussicht gestellten Nichtverlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung. Die ins Recht gelegten Schreiben zweier Freundinnen der

Beschwerdeführerin seien reine Parteibehauptungen, welche ebenfalls lediglich

auf ihre Schilderungen abstellten. Schliesslich widersprächen die Schilderungen

der Beschwerdeführerin in grossen Teilen ihren Aussagen anlässlich ihrer

polizeilichen Einvernahme, an welcher sie zu einem Scheineheverdacht befragt

worden sei.

2.5

2.5.1

Was die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, überzeugt nicht. Zunächst

ist zum Zeitpunkt der geltend gemachten häuslichen Gewalt anzumerken, dass sie

diese dem Migrationsamt gegenüber erstmals durch ihre Rechtsvertreterin am

7.

Juni 2023 anzeigen liess. Dies nachdem sie vorgängig am 2. Mai

2023.

eine Trennungsanfrage seitens des Migrationsamts erhielt, in welcher ihr

namentlich angezeigt wurde, dass die Beendigung des Zusammenlebens mit ihrem

Ehemann für ihren weiteren Aufenthalt von Bedeutung sein könne. Bis zu diesem

Zeitpunkt suchte die Beschwerdeführerin weder ärztliche Betreuung aufgrund

erlittener häuslicher oder sexueller Gewalt auf, noch reichte sie eine

polizeiliche Anzeige ein oder wandte sich an eine anderweitige Anlaufstelle für

Opfer häuslicher Gewalt. Vielmehr erwähnte die Beschwerdeführerin an der

polizeilichen Einvernahme Ende April 2022, im Rahmen derer sie zu einer

allfälligen Scheinehe befragt wurde, gegenüber der Polizei keinerlei eheliche

Probleme oder Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann. Sie bestätigte stattdessen,

dass sie und ihr Mann sich gegenseitig lieben würden. Diese Angaben der

Beschwerdeführerin bezeugen ein gänzlich anderes Bild ihrer Ehe als ihre

Vorbringen in der Beschwerde, gemäss welchen ihr Ehemann sie nach einem Streit

im Sommer 2022 täglich beschimpft und misshandelt haben soll. Gegenüber dem von

ihr aufgesuchten Arzt gab die Beschwerdeführerin hingegen bekannt, das

Verhalten ihres Ehemannes habe sich bereits nach der Heirat und daher schon im

Jahr 2021 drastisch verändert. Vor dem Hintergrund dieser divergierenden

Aussagen überzeugt die Erklärung der Beschwerdeführerin, dass sie einzig aus

Scham und Angst nicht früher Anzeige gegen ihren Ehemann erstattet habe nicht.

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe nicht früher die Möglichkeit

gehabt sich an einen persisch-sprachigen Therapeuten zu wenden, da diese

schwierig zu finden seien und oft eine Warteliste führten. Allerdings erbringt

sie keine Nachweise darüber, während des ehelichen Zusammenlebens entsprechende

Suchbemühungen getätigt oder konkrete Anfragen an mögliche Fachpersonen

gerichtet zu haben. Schliesslich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich

die durch den Ehemann der Beschwerdeführerin begangene mehrfache Drohung und

Beschimpfung nach ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung im Jahr 2023

zugetragen hat. Oftmals ist jedoch gerade die Trennungsphase bei Paaren

besonders konfliktträchtig, weshalb gestützt auf den betreffenden Vorfall bei

der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres auf seit längerem andauernde

häusliche Gewalt während der Ehe geschlossen werden kann. Ihre aktenkundigen

Angaben im Juli 2023, gemäss welchen sie weder bereit war, ein Eheschutz- oder

Scheidungsverfahren einzuleiten, noch ausschloss, zu einem späteren Zeitpunkt

zu ihrem Ehemann zurückzukehren, deuten vielmehr darauf hin, dass die erfolgten

Drohungen aus einem singulären, trennungsbedingten Konflikt herrührten.

Andernfalls wäre nur schwer nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin

trotz monatelanger Misshandlungen eine Rückkehr zu ihrem angeblich seit

geraumer Zeit gewalttätigen Ehemann hätte in Betracht ziehen sollen.

2.5.2

Die geltend gemachte psychische Gewalt, namentlich in Form der Isolation

und Abschottung der Beschwerdeführerin, wird durch sie ebenfalls nicht näher

belegt. So besuchte die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge, wie die

Vorinstanz zu Recht festhielt, während sechs Wochen einen Deutschkurs und

erwarb im Anschluss ein Deutschzertifikat A2. Ferner führte sie anlässlich

ihrer polizeilichen Befragung im April 2022 zu ihren sozialen Beziehungen aus,

sie sei am vergangenen Samstag gemeinsam mit ihrem Ehemann nach E gefahren, um

dort Freunde zu treffen. Ihre letzten Ferien hätten ihr Mann und sie gemeinsam

in F verbracht, weil dort Freunde ihres Mannes leben würden. Während sie selbst

nicht so viele Freunde in G habe, seien die Freunde ihres Ehegatten auch ihre

Freunde geworden und sie würden diese sicher jeden Monat einmal sehen. Es werde

dabei gegessen und gequatscht. Diese Angaben sprechen gegen die von der

Beschwerdeführerin geltend gemachte forcierte Isolation ihrerseits durch ihren

Ehemann. Vielmehr scheint er sie während des ehelichen Zusammenlebens in seinen

Freundeskreis integriert zu haben und sie scheinen regelmässig gemeinsame

Freundschaften an verschiedenen Orten in der Schweiz gepflegt zu haben, was

gegen die behauptete häusliche Gewalt in Form von psychischer Gewalt spricht.

2.5.3

Der seitens der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht der Beratungsstelle

für Frauen gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft (nachfolgend Bericht BIF) vom

11.

September 2024 sowie der ärztliche Bericht von Dr. med. D

vom 16. September 2024 vermögen keine gegenteiligen Nachweise zu

erbringen. Denn wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte, basieren die

Berichte auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Sie datieren überdies vom

September 2024 und wurden somit mehr als eineinhalb Jahre nach dem Auszug der

Beschwerdeführerin aus dem ehelichen Domizil verfasst. Die Tatsache, dass das

migrationsrechtliche Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits weiter

fortgeschritten war, schmälert die Glaubwürdigkeit der darin wiedergegebenen

Angaben der Beschwerdeführerin. Eine Urkundenfälschung wird dem attestierenden

Arzt durch die Vorinstanz indes nicht unterstellt, hält er selbst doch einzig

die Schilderungen der Beschwerdeführerin fest, welche sich mangels

anderweitiger Beweismittel im relevanten Zeitraum nicht überprüfen lassen. Der

medizinische Bericht hält weiter fest, die Beschwerdeführerin habe bereits

während des von ihr durchlaufenen Asylverfahrens unter depressiver Symptomatik

gelitten und aus diesem Grund einen Psychiater aufgesucht. Aktuell belaste sie

insbesondere die drohende Ausschaffung nach Iran stark. Folglich ist die

Vermutung der Vorinstanz zumindest nicht auszuschliessen, dass die psychischen

Beschwerden, an welchen die Beschwerdeführerin gegenwärtig leidet, in erster

Linie auf ihren ungesicherten Aufenthaltsstatus in der Schweiz sowie eine

allfällige Rückführung in ihre Heimat zurückzuführen sind.

2.5.4

Vor dem dargelegten Hintergrund rechtfertigt sich ein Verzicht auf die

offerierte Parteibefragung der Beschwerdeführerin. Im Rahmen des Verfahrens

hatte sie diverse Möglichkeiten, ihren Standpunkt darzulegen, wovon sie auch

Gebrauch gemacht hat. In den Beschwerdebeilagen befindet sich eine weitere

ausführliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin, weshalb nicht davon

auszugehen ist, dass durch ihre Befragung neue Erkenntnisse in der Sache zu

gewinnen wären.

2.5.5

Gesamthaft ist es der beweisbelasteten Beschwerdeführerin nach dem Gesagten

nicht gelungen, die von ihr geltend gemachte häusliche Gewalt rechtsgenüglich

nachzuweisen, weshalb ein dadurch begründeter nachehelicher Aufenthaltsanspruch

ihrerseits in der Schweiz ausser Betracht fällt.

2.6

2.6.1

Die Beschwerdeführerin beruft sich für die Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung weiter darauf, im Fall einer Rückweisung aufgrund ihrer

politischen Aktivitäten sowie derjenigen ihres Ehemannes in ihrer Heimat an

Leib und Leben bedroht zu sein. Die Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland sei

deswegen stark gefährdet.

2.6.2

Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von

Art. 50 Abs. 2 AIG sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles

mitzuberücksichtigen. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden

keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf

weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im

Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die

persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet

zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 138 II 229 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall in

diesem Sinn setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche

Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen

Person voraus (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung stellt der Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und

gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz allenfalls besser sind als im

Herkunftsland, keinen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG dar. Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland

allgemein üblich sind, stellt gerade keinen wichtigen persönlichen Grund dar

(BGr, 15. September 2022, 2C_549/2022, E. 3.2.4, und

22.

November 2021, 2C_752/2021, E. 5.3). Allerdings kann der Vollzug

der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4

AIG unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von

Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage

konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter

Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu

gewähren.

2.6.3

Zu den politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin hielt das

Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid E-6128/2020 vom 15. Dezember 2020

fest, die anlässlich ihrer Einreise in die Schweiz gemachte drohende Verfolgung

durch die iranischen Sicherheitskräfte sei als unglaubhaft zu qualifizieren. In

konstanter Praxis sei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste

auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über die massentypischen,

niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus

Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen hätten, welche die

jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen

und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Dabei dürfe

davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu

unterscheiden vermöchten zwischen tatsächlich politisch engagierten

Regimekritikern und Exil-Aktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die

Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchten (vgl. BVGr, 15. Dezember

2020, E-6128/2020, E. 5.4.2, vgl. auch: BVGr, 5. Dezember 2024, E-6469/2024,

E. 7.2.1).

2.6.4

Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass sich die

Beschwerdeführerin mit ihrer Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz und allfälligen

via soziale Medien publizierten Beiträgen − wofür jedoch keinerlei

Nachweise vorliegen − in besonderem Masse hervorgehoben hat. Wie bereits

im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz ist nicht ersichtlich, dass sie ein

Profil aufweisen würde, das ein Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden

wecken könnte. Selbst wenn sie bei öffentlichen, regierungskritischen

Kundgebungen gegen Iran teilgenommen hätte, wäre sie als einfache Teilnehmerin ohne

besondere Funktion zu qualifizieren, die auf ein stark sichtbares

exilpolitisches Engagement schliessen liesse. In den Akten finden sich keine

Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin von den heimatlichen Behörden als

ernstzunehmende Regimegegnerin wahrgenommen würde, sie derzeit von den

heimatlichen Behörden gesucht würde oder ein Strafverfahren in Iran gegen sie eröffnet

worden wäre. Dasselbe gilt für ihren Ehemann sowie dessen in Iran wohnhaften

Verwandten, wobei wiederum keine substanziierten Nachweise über politische

Aktivitäten der Familienangehörigen erbracht wurden. Der Beschwerdeführerin

steht es indes frei, ihre familiäre Verbindung zu ihrem Ehemann durch eine

Ehescheidung zu lösen. Somit besteht vorliegend kein stichhaltiger Grund zur

Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Wiedereinreise in ihr Heimatland

über eine eventuelle Kontrolle hinausgehende Repressalien zu befürchten hat.

2.6.5

Was die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich allfälliger

Vergeltungsmassnahmen durch ihren Ehemann oder von diesem engagierten Personen

gegenüber ihr oder ihren Familienangehörigen anbelangt, so ist anzumerken, dass

der Beschwerdeführerin auch in der Schweiz kein umfassender, jederzeitiger

Schutz vor ihrem Ehemann gewährt werden kann. Vielmehr führt die Rückkehr in

ihre Heimat zu grösserer räumlicher Distanz zu ihrem Ehemann, was eine

Eskalation der Situation erfahrungsgemäss verringert. Für die persönliche

Sicherheit der Familie der Beschwerdeführerin in Iran kann hingegen unabhängig

vom Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin ohnehin keine Gewähr durch die

Schweiz gegeben werden.

2.6.6

Die soziale

Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Herkunftsland ist nach dem

Gesagten somit nicht stark gefährdet, weshalb ein weiterer Aufenthaltsanspruch

ihrerseits gestützt auf Art. 50 Abs. 2 AIG entfällt.

2.7

Zu prüfen

bleibt, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin auch als verhältnismässig erweist und kein persönlicher

Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Dies

ist aus folgenden Gründen zu bejahen: Die Beschwerdeführerin reiste am

26.

Januar 2019 im Alter von 46 Jahren in die Schweiz ein, nachdem

sie ihr gesamtes vorheriges Leben in Iran verbracht hat, wo ihre Eltern und

einer ihrer Brüder weiterhin wohnhaft sind und sie somit noch über ein

familiäres und soziales Netz verfügt. In der Schweiz hat die Beschwerdeführerin

dagegen abgesehen von ihrem Ehemann weder Verwandte noch viele Freunde. Sie

hält sich aktuell erst seit sechs Jahren im Land auf und es ist weder eine

besondere Verwurzelung mit der Schweizer Kultur noch mit der hiesigen

Bevölkerung bei der Beschwerdeführerin erkennbar. In beruflicher Hinsicht

absolvierte sie in ihrer Heimat zunächst das Gymnasium und anschliessend eine

Ausbildung als ... Bevor sie Iran verliess, arbeitete sie in einer

medizinischen Firma. Aufgrund ihrer Ausbildung sowie ihrer zwischenzeitlich in

der Schweiz erworbenen zusätzlichen Arbeitserfahrung ist davon auszugehen, dass

der 52-jährigen Beschwerdeführerin eine Reintegration in beruflicher Hinsicht

in ihrer Heimat ohne Weiteres möglich sein wird. Allfällig bessere Ausbildungs-

oder Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz und/oder eine hiesig bessere Wirtschaftslage als im Heimatstaat vermögen

indes keinen persönlichen Härtefall

und somit keinen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin zu begründen (vgl. VGr, 7. Februar

2024, VB.2023.00578, E. 4.3.1). Schliesslich ist zu ihrem

Gesundheitszustand anzumerken, dass die Beschwerdeführerin die von ihr

benötigte psychologische Behandlung auch in Iran in Anspruch nehmen kann, zumal

es ihr dort einfacher fallen dürfte, eine therapeutische Fachperson, welche

ihre Muttersprache spricht, zu finden. Gesamthaft erweist sich die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin somit verhältnismässig.

2.8

Eine

Rückkehr in ihre Heimat erscheint der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zumutbar

und Vollzugshindernisse für die Wegweisung liegen nicht vor (vgl. E. 2.6.4).

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin beantragt sowohl

für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als auch für das vorinstanzliche

Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestellung ihrer

Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

3.2

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

3.3

Offenkundig

aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 46).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem

Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu

bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

3.4

Bei der

dargelegten Sachlage erscheint die erhobene Beschwerde offensichtlich

aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Die für die Abweisung

der Beschwerde massgebenden Faktoren wurden sowohl durch das Migrationsamt wie

auch durch die Vorinstanz ausführlich dargelegt und korrekt gewürdigt. Weder im

Rekurs noch in der Beschwerde wurden wesentliche neue Argumente genannt oder

entscheidwesentliche Beweismittel eingereicht, welche die besagte Ausgangslage

umzustossen vermochten und einen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin in

der Schweiz zu begründen vermocht hätten. Vielmehr blieben die geltend gemachte

häusliche Gewalt und die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin

weiterhin unzureichend belegt. Die Aussichten, zu obsiegen, waren im

Beschwerdeverfahren somit deutlich geringer als ein Unterliegen, weshalb sich

bei vernünftiger Überlegung auch eine vermögende Partei gegen die Ergreifung

eines (weiteren) Rechtsmittels entschieden hätte. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege ist folglich abzuweisen und die durch die Vorinstanz nicht

gewährte unentgeltliche Rechtspflege ist nicht zu beanstanden.

3.5

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, und ihr

steht keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).