VB.2024.00567
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00567
27. März 2025Deutsch25 min
(URT.2025.26146)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00567
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. März 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Ersatzrichterin
Nicole Tschirky, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das Amt für Jugend und Berufsberatung,
Beschwerdegegner,
betreffend Kostenübernahme
nach KJG,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 2004, lebt seit seinem dritten Lebensmonat in der Pflegefamilie B in C
(Kanton Schaffhausen) und leidet an einer schweren gesundheitlichen und
kognitiven Beeinträchtigung. Bis zum Erreichen der Volljährigkeit im Jahr 2022
wurde das Pflegeverhältnis von der Stadt Zürich bzw. ab dem 1. Januar 2022
gestützt auf die Kinder- und Jugendheimgesetzgebung finanziert. Mit Antrag vom
23. Februar 2022 ersuchte A um eine Kostenübernahmegarantie für
Familienpflege und sozialpädagogische Begleitung von Pflegeverhältnissen bei
der Pflegefamilie B in C ab dem 15. März 2022 bis am 14. März 2023 gestützt
auf §§ 22 f. des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November
2017 (KJG, LS 852.2) in Verbindung mit §§ 57 ff. der Kinder- und
Jugendheimverordnung (KJV, LS 852.21).
B. Mit
Beschluss vom 19. April 2022 ordnete die Kinder- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich eine Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) an und ernannte B zur Beiständin von A.
C. Mit
Verfügung vom 20. Mai 2022 bzw. 2. Juni 2022 verfügte die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) den Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit und eine ganze
Invalidenrente ab dem 1. April 2022. Am 26. Oktober 2022 bzw. am 22. März
2023 verfügte die SVA Schaffhausen rückwirkend Ergänzungsleistungen betreffend
Krankheits-, Behinderungs- und Transportkosten.
D. Mit
Verfügung vom 23. September 2022 lehnte das Amt für Jugend und
Berufsberatung (AJB) den Antrag um eine Kostenübernahmegarantie ab.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 19. Oktober 2022
Rekurs an die Bildungsdirektion. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 wurde
das Rekursverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Verfahrens
sistiert, in welchem ebenfalls zu klären war, ob ein Unterstützungswohnsitz
bzw. nach Ansicht der Bildungsdirektion ein (zivilrechtlicher) Wohnsitz im
Kanton Zürich besteht. Das Verwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 1. März
2023.
(VB.2022.00463) die Beschwerde gegen den Rekursentscheid der
Bildungsdirektion in diesem Verfahren gut. Mit Verfügung vom 17. August
2023.
hob die Bildungsdirektion die Sistierung auf. Das Gesuch von A um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen. Mit Entscheid
vom 29. August 2024 wurde der Rekurs von A abgewiesen.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 18. September
2024.
an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Beschwerde gutzuheissen und
das AJB anzuweisen, die Kostenübernahmegarantie für die Betreuung in der
Familienpflege auszustellen sowie ihm die unentgeltliche Rechtspflege, inkl.
Rechtsbeistand, infolge Mittellosigkeit zu gewähren.
Die Bildungsdirektion verzichtete am 26. September
2024.
auf eine Vernehmlassung und das Amt für Jugend und Berufsberatung schloss
am 15. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 29. Oktober
und 5. November 2024 hielt A an seinen Anträgen fest und reichte den
Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 31. Oktober 2024
ein, mit welchem der Führung des Beschwerdeverfahrens am Verwaltungsgericht
zugestimmt wird, wobei der Beiständin das Substitutionsrecht erteilt wird.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde gegen den
Rekursentscheid der Bildungsdirektion zuständig (§ 19 Abs. 3 und §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];
zur Zuständigkeit der Vorinstanzen vgl. VGr, 2. Februar 2023,
VB.2022.00595, E. 1.3). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdeführer beantragt eine Kostenübernahmegarantie für die Zeit ab dem
15.
März 2022 bis am 14. März 2023 in Höhe von Fr. 56.- pro Tag
für die Betreuungskosten in der Pflegefamilie. Damit ergibt sich ein Streitwert
von mehr als Fr. 20'000.-. Aufgrund des Streitwerts ist die Kammer zum
Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 lit. c VRG e contrario).
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ein
Heimaufenthalt durch die IV vollumfänglich finanziert würde. Dies sei jedoch
nicht wirtschaftlich. Allein die Betreuungskosten bei einem Heimplatz würden
für den Beschwerdeführer im Kanton Zürich Fr. 4'870.- pro Monat und damit Fr. 160.20
pro Tag betragen. Das sei fast dreimal mehr als der Tarifansatz von
Fr. 56.- für die Betreuung in der Familienpflege. Weiter führt der
Beschwerdeführer aus, er fühle sich im familiären Umfeld mit Geschwistern sowie
verlässlichen und immer präsenten gleichen Personen (Pflegeeltern) sicher und
wohl. Diese Stabilität garantiere eine weitere Entwicklung der Sozial- und
Handlungskompetenzen. In einem Heim wechsle das Betreuersystem ständig (z. B. Ablösungen und Wechsel
in den Arbeitsverhältnissen) und weitere beeinträchtigte Personen würden in
einer Wohngruppe die Wirksamkeit und Qualität der Entwicklung nicht wie im
familiären Rahmen garantieren.
3.
Im Streit liegt die Finanzierung ergänzender Hilfen zur
Erziehung im Sinn von § 1 Abs. 1, § 2 lit. a, § 3 Abs. 2
und §§ 22 f. KJG sowie § 8 lit. c KJV, konkret von
Familienpflege über die Volljährigkeit (gemäss Art. 14 ZGB) hinaus. Der
Anspruch auf ergänzende Erziehungshilfen besteht nach § 3 Abs. 2 Satz
2.
KJG "[ü]ber die Volljährigkeit hinaus […] insbesondere bis zum Abschluss
einer ergänzenden Hilfe zur Erziehung". Nach § 5 Abs. 1 KJV
besteht er bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn der Leistungsbezug vor
dem vollendeten 18. Altersjahr begonnen hat (lit. a) und zur
Sicherstellung seiner nachhaltigen Wirkung erst nach Vollendung des 18. Altersjahrs
abgeschlossen werden kann (lit. b). In der Begründung zur Inkraftsetzung
des Kinder- und Jugendheimgesetzes, zum Erlass der Kinder- und Jugendheimverordnung
sowie zur Änderung und Aufhebung weiterer Verordnungen vom 6. Oktober 2021
(Begründung KJV; RRB Nr. 1133/2021, ABl 2021-10-29) wird ausgeführt, dass
eine ergänzende Hilfe beispielsweise bis zum Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarstufe II
angezeigt sein könne (S. 40 f.).
3.1
Das Gesetz
konzipiert die hier interessierende Finanzierung als sogenannte Abgeltung an
Leistungserbringende (§ 16 KJG in Verbindung mit §§ 33 ff. KJV)
und damit als Kostenanteil gemäss § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April
1990.
(LS 132.2).
3.2
Vorweg ist
weiter festzuhalten, dass das Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 1977 (ZUG,
SR 851.1) auf die Leistungen nach Kinder- und Jugendheimgesetz zumindest
nicht direkt anwendbar ist: Das Gesetz bestimmt, "welcher Kanton für die
Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig
ist" (Art. 1 Abs. 1 ZUG), und zählt "Sozialleistungen, auf
die ein Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht nach behördlichem
Ermessen festgesetzt, sondern nach Vorschriften berechnet wird", bzw.
"Beiträge mit Subventionscharakter" ausdrücklich nicht zu den
Unterstützungen (Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG). Die Leistungen des
Kinder- und Jugendheimgesetzes sind nicht der Sozialhilfe zuzuordnen (vgl. E. 2.2).
Ebenso wenig ist die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom
13.
Dezember 2002 (IVSE, LS 851.5) anwendbar, da sie im Bereich der
Kinder- und Jugendbetreuung nur stationäre Einrichtungen und somit keine
Pflegefamilien erfasst (Art. 2 lit. A IVSE; vgl. zum Ganzen auch VGr, 1. März
2023, VB.2022.00463, E. 2).
3.3
Das Gesetz
und die Verordnung über Kinder- und Jugendheime enthalten grundsätzlich keine
Übergangsordnung zum Leistungsbezug und waren folglich per sofort, also ab dem
1.
Januar 2022 anwendbar (so ausdrücklich § 33 Abs. 2 KJG
betreffend Bewilligungsanpassungen). Auf das vorliegend streitige Gesuch um
Kostengutsprache, das den Zeitraum nach der Rechtsänderung betrifft, ist daher das
neue, geltende Recht anzuwenden (vgl. BGE 147 V 308 E. 5.1; vgl. auch
Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,
Bern 2022, Rz. 548, 552, 562).
4.
4.1
Die Stadt Zürich
übernahm bis zum Erreichen der Volljährigkeit die Kosten der ausserfamiliären
Platzierung des Beschwerdeführers bei der Pflegefamilie in C (Kanton
Schaffhausen). Daraus ist zu schliessen, dass sie – zumindest bis zu diesem
Zeitpunkt – von einem Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Stadt Zürich ausging
(vgl. Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 ZUG; § 37
Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 [SHG, LS 851.1]).
4.2
Gemäss § 3 Abs. 1 KJG haben Kinder und Jugendliche "mit Wohnsitz im Kanton
Zürich" Anspruch auf ergänzende Erziehungshilfen, wobei dieser über die
Volljährigkeit hinaus bestehen kann (Abs. 2). Das Verwaltungsgericht kam
jüngst unter Auseinandersetzung mit dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte
der Bestimmung zum Schluss, dass mit dem "Wohnsitz" der
Unterstützungswohnsitz im Sinn des Zuständigkeitsgesetzes gemeint ist. Es stützte
sich im Wesentlichen darauf, dass gemäss dem Willen des Gesetzgebers den Eltern
– ausser den pauschalen Beiträgen an die Verpflegungskosten gemäss § 19 KJG – keine Kosten nach Kinder- und Jugendheimgesetz auferlegt werden sollten.
Die Zürcher Gemeinden sollten nur gemäss dem Finanzierungsschlüssel nach §§ 17 f.
KJG im Sinn eines Lastenausgleichs Kosten tragen müssen, wobei die nach dem
Gesetz bezogenen ergänzenden Erziehungshilfen ihnen zu 60 % und dem Kanton
zu 40 % auferlegt werden. Darüber hinaus sollten die Gemeinden nicht im
konkreten Einzelfall auf dem Weg der Sozialhilfe belastet werden. Mit dem
Kinder- und Jugendheimgesetz sollte die Gefahr vermieden werden, dass kleinere
Gemeinden durch unvorhersehbare Einzelfälle übermässig belastet würden. Für die
Kostenverteilung nach Kinder- und Jugendheimgesetz auch im Fall einer
ausserkantonalen Fremdplatzierung spreche auch der gesetzliche Auftrag zur
Gesamtplanung eines bedarfsgerechten Angebots an ergänzenden Erziehungshilfen
innerhalb des Kantons (§ 3 Abs. 4, § 5 lit. a und b sowie § 6 KJG). Nicht angebracht sei dagegen die Finanzierung der ergänzenden
Erziehungshilfen durch den Kanton Zürich in Fällen, in denen ansonsten kein
Bezug zu diesem Kanton mehr besteht, wie es bei unterstützten bevormundeten
Kindern der Fall ist, wenn deren Unterstützungswohnsitz an ihren
zivilrechtlichen Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich wechselt (Art. 7 Abs. 3
lit. a ZUG in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 sowie Art. 442
Abs. 1 und 5 ZGB). Allen massgebenden Gesichtspunkten könne dadurch
Rechnung getragen werden, dass der Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 ZUG
auf § 3 Abs. 1 KJG angewandt werde. Dadurch werde auch verhindert,
dass falsche Anreize zum Ort der Unterbringung gesetzt würden (zum Ganzen: VGr,
2.
Februar 2023, VB.2022.00595, E. 3–5).
4.3
Somit ist
der Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers nach § 3 Abs. 1 KJG
relevant. Der zivilrechtliche Wohnsitz, auf den sich der Beschwerdegegner
beruft, ist nicht erheblich. Der Umstand, dass die KESB der Stadt Zürich eine
Beistandschaft für den Beschwerdeführer angeordnet hat und nicht die KESB des
Kantons Schaffhausen, spricht für einen zivilrechtlichen Wohnsitz des
Beschwerdeführers in der Stadt Zürich. Ob dies zutrifft, kann offenbleiben, da,
wie dargelegt, der Unterstützungswohnsitz und nicht der zivilrechtliche
Wohnsitz massgebend ist.
Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Fremdplatzierung drei
Monate nach der Geburt in C im Kanton Schaffhausen. Unbestrittenermassen lebte
er zuvor in der Stadt Zürich. An diesem Ort befand sich deshalb sein letzter,
eigenständiger Unterstützungswohnsitz als Minderjähriger (Art. 7 Abs. 3
lit. c in Verbindung mit Abs. 2 ZUG; § 7 Abs. 3 lit. c
in Verbindung mit Abs. 1 SHG).
5.
5.1
Infrage
steht der Unterstützungswohnsitz nach Eintritt der Volljährigkeit in einem
interkantonalen Sachverhalt.
Der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in eine andere
Einrichtung sowie die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in
Familienpflege beendigen einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht (Art. 9
Abs. 3 ZUG) und begründen keinen neuen (Art. 5 ZUG). Gemäss BGE 150 V 297 kann eine bedürftige volljährige Person grundsätzlich frei wählen, wo sie
sich im Sinn von Art. 4 ZUG mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält,
und so ihren Unterstützungswohnsitz selber bestimmen. Das Bundesgericht führt
aus, dass das Gesetz mit der in Art. 5 ZUG statuierten Ausnahme, wonach u. a. die behördliche
Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege keinen
Unterstützungswohnsitz begründet, habe vermeiden wollen, dass die Behörden des
bisherigen Wohnortes durch Unterbringung einer bedürftigen volljährigen Person
an einem ausserkantonalen Pflegeplatz den Wohnsitz verlegen und damit die
Unterstützungspflicht des bisherigen Wohnkantons beenden könnten. Es entspreche
daher dem Zweck des Gesetzes, dass die Unterbringung einer volljährigen Person
in Familienpflege nur bei behördlicher Anordnung keinen Unterstützungswohnsitz
begründe (BGE 150 V 297, E. 5.2.3). Durch den freiwilligen Verbleib
in Familienpflege nach Erreichen der Volljährigkeit kann folglich unter
Umständen ein Unterstützungswohnsitz begründet werden.
Namentlich kann das volljährig gewordene
Kind einen Unterstützungswohnsitz nach Art. 4 Abs. 1 ZUG begründen,
wenn es freiwillig in Familienpflege bleibt, grundsätzlich keine Notwendigkeit
für eine weitere Betreuung besteht, der weitere Verbleib bei den Pflegeeltern
nicht auf einem Sonderzweck beruht und dauerndes Verbleiben beabsichtigt wird. Dies
bedeutet aber nicht, dass der während der Minderjährigkeit nach Art. 7 ZUG
bestimmte Unterstützungswohnsitz mit dem Eintritt der Volljährigkeit
automatisch und in jedem Fall dahinfällt. Wenn eine volljährige
Person zu einem Sonderzweck bei einer Pflegefamilie bleibt, oder wenn die
Familienpflege von der Behörde weiterhin als indiziert betrachtet wird und die
Pflegeeltern nach wie vor einen Auftrag zur Pflege und Betreuung haben, bleibt der
während der Minderjährigkeit gegebene Wohnsitz bestehen. Als Sonderzweck
gilt etwa der Abschluss einer Berufslehre oder einer anderen Erstausbildung (vgl.
zum Ganzen VGr, 1. März 2023, VB.2022.00463, E. 4).
5.2
Vorliegend
beantragte der Beschwerdeführer eine Kostenübernahmegarantie für die Kosten der
Familienpflege und der sozialpädagogischen Begleitung für die Zeit vom
15.
März 2022 bis zum 14. März 2023. Die Unterbringung des
Beschwerdeführers in der Pflegefamilie war während dieser Zeit nicht (mehr)
behördlich angeordnet. Art. 5 ZUG gelangt somit nicht zur Anwendung,
weshalb nicht ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer im Kanton
Schaffhausen einen Wohnsitz begründet hat.
In seinem Gesuch um Kostenübernahme vom 23. Februar
2022.
führte der Beschwerdeführer aus, er werde es nicht schaffen, per
Volljährigkeit sofort in ein Erwachsenenheim zu wechseln. Er werde bis im
Sommer 2022 seine Tagessonderschule abschliessen. Dann beginne er in der
Institution D (im Kanton Schaffhausen) für die Arbeitsintegration zu
schnuppern. Da diese Institution auch Wohnplätze anbiete, werde er allenfalls
im Herbst 2022 oder auch später, je nach Platzsituation, sich einen Übertritt
in diese Institution organisieren, wenn er das emotional stemmen könne. Den
Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde kann entnommen werden,
dass er am 31. Juli 2022 die Schule abgeschlossen hat und seit dem
1.
August 2022 im D tätig ist. Weiter ist gestützt auf die Beschwerde
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor bei der Pflegefamilie
B lebt.
5.3
5.3.1
Solange der Beschwerdeführer die Schule besuchte, beruhte der weitere
Verbleib bei seiner Pflegefamilie auf einem Sonderzweck im Sinn der oben
genannten Rechtsprechung. Damit bestand bis zum 31. Juli 2022 ein
perpetuierter (Unterstützungs-)Wohnsitz im Kanton Zürich. Es ist daher zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt gemäss § 3 Abs. 1 KJG Anspruch auf ergänzende Hilfen zur Erziehung hat.
5.3.2
Der Anspruch auf ergänzende Hilfe zur Erziehung besteht grundsätzlich bis
zur Volljährigkeit (§ 3 Abs. 2 KJG). Er kann jedoch gemäss § 5 Abs. 1 KJV über die Volljährigkeit hinaus bis längstens zum vollendeten 25. Altersjahr
bestehen, sofern er vor dem 18. Altersjahr begonnen hat (lit. a) und
zur Sicherstellung seiner nachhaltigen Wirkung erst nach Vollendung des
18.
Altersjahrs abgeschlossen werden kann (lit. b).
Der Beschwerdeführer hat sein 25. Altersjahr noch
nicht vollendet. Er lebt seit seinem dritten Lebensmonat bei der Pflegefamilie
B. Vor seiner Volljährigkeit wurde das Pflegeverhältnis gestützt auf das KJG
finanziert. Der Leistungsbezug begann somit vor dem vollendeten
18.
Altersjahr; die zeitliche Voraussetzung von § 5 Abs. 1 lit. a KJV ist erfüllt.
Hätte der Beschwerdeführer noch vor Abschluss seiner
Schule die Pflegefamilie verlassen, hätte dies der nachhaltigen Wirkung der
Erziehungshilfe geschadet. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers bei
seiner Pflegefamilie über den Eintritt seiner Volljährigkeit hinaus bis zum
Abschluss seiner Schule hat der Sicherstellung der nachhaltigen Wirkung der
ergänzenden Erziehungshilfe gedient. Für die Zeit bis zum 31. Juli 2022
ist daher auch die Voraussetzung von § 5 Abs. 1 lit. b KJV erfüllt.
5.3.3
Nach § 22 Abs. 1 KJG wird eine ergänzende Hilfe zur
Erziehung finanziert, wenn eine Anordnung einer KESB, eines Gerichts oder eine
Kostenübernahmegarantie der Direktion (konkret des Beschwerdegegners; vgl.
namentlich § 1 Abs. 1 und §§ 57 ff. KJV) vorliegt. Bei
Anordnungen einer KESB oder eines Gerichts überprüft der Beschwerdegegner nur
die formalen Anspruchsvoraussetzungen, nicht die Eignung und Erforderlichkeit
der angeordneten ergänzenden Hilfe zur Erziehung. Er garantiert eine
Kostenübernahme gemäss § 22 Abs. 1 KJG, wenn die beantragte
ergänzende Erziehungshilfe zum Schutz des Kindeswohls geeignet und erforderlich
ist (§ 23 Abs. 1 KJG; vgl. dazu VGr, 1. März 2023, VB.2022.00463,
E. 5.5).
Der Verbleib des volljährigen Beschwerdeführers bei seiner
Dispositiv
Pflegefamilie wurde nicht von der KESB oder einem Gericht angeordnet. Demnach ist
zu prüfen, ob die beantragte ergänzende Hilfe zur Erziehung zum Schutz des
Wohls des Beschwerdeführers geeignet und erforderlich ist (vgl. VGr, 1. März
2023, VB.2022.00463, E. 5.5). Der Beschwerdeführer hat praktisch
sein ganzes Leben bei der Pflegefamilie B gelebt. Er leidet an einer schweren
gesundheitlichen und kognitiven Beeinträchtigung und benötigt bei alltäglichen
Lebensverrichtungen Hilfe und Anleitung von Dritten. Diese wurde in der
besagten Periode (wie auch heute noch) von seinen Pflegeeltern geleistet. Daher
war die Weiterführung der Familienpflege zumindest bis zum Abschluss der Schule
geeignet und erforderlich, um das Wohl des Beschwerdeführers zu schützen bzw.
um die Wirkungen der vor Vollendung des 18. Altersjahrs erbrachten Leistungen
nachhaltig sicherzustellen.
5.3.4
Zusammenfassend hatte der Beschwerdeführer bis zum 31. Juli 2022
Anspruch auf ergänzende Hilfen zur Erziehung gestützt auf das KJG.
5.4
5.4.1
Ende Juli 2022 hat der Beschwerdeführer seine Schule abgeschlossen. Seit
dem 1. August 2022 ist er zu 100 % im Rahmen einer Arbeitsintegration
beziehungsweise eines Beschäftigungsprogramms in der Institution D tätig. Damit
liegt seit dem 1. August 2022 kein Sonderzweck im Sinn der oben
wiedergegebenen Rechtsprechung mehr vor, die den (Unterstützungs-)Wohnsitz
perpetuiert. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers beruht auch auf keiner
behördlichen Anordnung und erfolgt in diesem Sinn freiwillig. Es ist daher
denkbar, dass der Beschwerdeführer seit Abschluss der Schule seinen Wohnsitz im
Sinn von § 3 Abs. 1 KJG nicht mehr im Kanton Zürich hat und ihm dementsprechend
auch kein Anspruch auf ergänzende Hilfen zur Erziehung mehr zukommt. Diese
Frage kann aber – wie sich sogleich zeigt – offenbleiben.
5.4.2
Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer nach wie vor in der Pflegefamilie wohnt. Den Akten kann zudem
entnommen werden, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen
auch als Erwachsener langfristig auf Betreuung und Unterstützung angewiesen
sein wird. Es geht bei seinem Aufenthalt in der bisherigen Pflegefamilie daher seit
Abschluss seiner Schule nicht mehr darum, die während der Minderjährigkeit
begonnene Massnahme der Familienpflege nach der Volljährigkeit abzuschliessen
bzw. deren nachhaltige Wirkung durch einen (kurzfristigen) Leistungsbezug über
die Volljährigkeit hinaus sicherzustellen. Die Voraussetzung für einen
Fortbestand des Anspruchs auf eine ergänzende Hilfe zur Erziehung gemäss
§ 5 Abs. 1 lit. b KJV ist daher vorliegend nicht mehr erfüllt. Entsprechend
kommt dem Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 1. August 2022 kein
Anspruch auf ergänzende Hilfe zur Erziehung im Sinn des KJG mehr zu.
Die Leistungen gemäss der Kinder- und
Jugendheimgesetzgebung sind denn auch grundsätzlich subsidiär. Nach § 2 KJV gehen Leistungen der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und
der Invalidenversicherung sowie Leistungen gestützt auf die
Berufsbildungsgesetzgebung, die Jugendstrafgesetzgebung und die
Opferhilfegesetzgebung den Leistungen gemäss der Kinder- und
Jugendheimgesetzgebung vor. Eine (langfristige) Finanzierung der Pflege des
volljährigen Beschwerdeführers gestützt auf die Kinder- und Jugendheimgesetzgebung
des Kantons Zürich ist nicht vorgesehen. Dass derzeit noch Unklarheiten bezüglich
der Kostentragung von Betreuungskosten von Menschen mit Behinderung bestehen,
die geklärt werden müssen, zeigt die am 18. Januar 2024 im Nationalrat
eingereichte Motion 24.3003. Diese beauftragt den Bundesrat, durch eine
Revision des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der
Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) sowie der weiteren damit
verbundenen Bundesgesetze zeitgemässe Rechtsgrundlagen zu schaffen, damit
Menschen mit Behinderungen ihre Wohnform sowie ihren Wohnort frei und
selbstbestimmt wählen können sowie die hierzu nötige Unterstützung erhalten.
5.4.3
Das kantonale Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch
Menschen mit Behinderung (Selbstbestimmungsgesetz [SLBG], LS 831.50) vom 28. Februar
2022 ist erst am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und daher auf die
vorliegend zu beurteilende Periode vom 15. März 2022 bis zum 14. März
2023 nicht anwendbar.
6.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die
Bildungsdirektion habe ihn mit ihrem Verhalten im Rekursverfahren irregeführt.
Sie habe klar darauf hingewiesen, wie sie den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich im VB.2022.00463 nachvollziehen werde. Aus diesem Grund habe
der Beschwerdeführer der Sistierung zugestimmt. Die Bildungsdirektion habe sich
treuwidrig verhalten. Die widersprüchliche Auslegung der Anzeige vom 30. November
2022 und der angefochtene Entscheid widersprächen dem Grundsatz von Treu und
Glauben.
6.1 Am 30. November
2022 wurde der Beschwerdeführer von der Bildungsdirektion darauf hingewiesen,
dass in einem anderen Rekursverfahren (R-2022-0021) ebenfalls die Frage zu
klären sei, ob der betreffende Rekurrent (zivilrechtlichen) Wohnsitz im Kanton
Zürich habe oder nicht, mithin gehe es um dieselbe Problematik. Da der
Rekursentscheid in diesem Rekursverfahren an das Verwaltungsgericht
weitergezogen worden sei, rechtfertige es sich, den Ausgang des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht betreffend den anderen Rekurs abzuwarten. Das
Prozessergebnis würde im vorliegenden Fall wie folgt nachvollzogen: Bei einer Abweisung
der Rechtsmittel und demzufolge bei einer Bestätigung der Rechtsauffassung
der Rekursinstanz im Zusammenhang mit dem anderen Rekurs würde im vorliegenden
Fall eine Abweisung resultieren. Die Rekursinstanz würde diesfalls einen
Rückzug empfehlen. Bei einer Gutheissung der Rechtsmittel und demzufolge
bei einer Aufhebung des Entscheids der Rekursinstanz im Zusammenhang mit dem
anderen Rekurs würde die Rekursinstanz im vorliegenden Verfahren die
Streitsache an die Erstinstanz zurückweisen mit der Anweisung, gleich zu
entscheiden wie im Zusammenhang mit dem anderen Rekurs. Ohne Gegenbericht
innert einer Frist von 10 Tagen ab Empfang dieses Schreibens werde die
Rekursinstanz das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des
Verfahrens R-2022-0021 sistieren. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer darüber
informiert, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
erst entschieden werde, wenn das vorliegende Rekursverfahren weitergeführt
werde.
Nach einer telefonischen
Rückfrage am 6. Dezember 2022 stimmte die Beiständin des Beschwerdeführers
der Sistierung mit E-Mail vom 11. Dezember 2022 zu und fasste das weitere
Vorgehen zusammen. Aufgrund dieser Zusammenfassung rief der juristische
Sekretär der Rekursinstanz die Beiständin am 15. Dezember 2022 an, um das
Schreiben vom 30. November 2022 zu präzisieren und allfällige
Missverständnisse auszuräumen. Im Wesentlichen wurde für den Fall der
vorliegend wesentlichen Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht
festgehalten, die Rekursinstanz sei im Fall R-2022-0021 von einem
zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff ausgegangen. Diese Auffassung sei allerdings
nicht unumstritten. Sollte das Verwaltungsgericht in dieser Frage zu einer
anderen Auffassung gelangen als die Rekursinstanz, wäre voraussichtlich im
vorliegenden Verfahren die Streitsache an die Erstinstanz, nämlich das Amt für
Jugend und Berufsberatung, zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die neue
Verfügung der Erstinstanz könne dann wiederum bei der Rekursinstanz angefochten
werden. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 sistierte die
Bildungsdirektion das vorliegende Rekursverfahren bis zur rechtskräftigen
Erledigung des Verfahrens R-2022-0021.
6.2 Es ist
nichts dagegen einzuwenden, dass ein Urteil abgewartet wird, wenn sich in einem
ebenfalls pendenten Verfahren parallele Rechtsfragen stellen. Neben der Frage
des Unterstützungswohnsitzes, für welchen die konkreten Umstände des
Einzelfalls massgebend sind (vgl. E. 5; dies gilt auch für den hier nicht
massgebenden zivilrechtlichen Wohnsitz, vgl. E. 4), müssen auch die
Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 lit. b KJV erfüllt sein, damit
ein Anspruch geltend gemacht werden kann. Darauf hätte die Bildungsdirektion
angesichts der umfangreichen Ausführungen allenfalls noch hinweisen können.
Anlässlich des Telefongesprächs vom 15. Dezember 2022 wurde jedoch
festgehalten, dass die Rekursinstanz – im Falle einer Gutheissung der
Beschwerde im anderen Verfahren – im vorliegenden Verfahren die Streitsache
voraussichtlich an die Erstinstanz zur Neubeurteilung zurückweisen würde. Die
neue Verfügung der Erstinstanz könne dann wiederum bei der Rekursinstanz
angefochten werden. Dass alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen,
wurde folglich zumindest implizit klargestellt. Ein treuwidriges Verhalten
liegt damit nicht vor.
7.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die
Bildungsdirektion habe das Beschleunigungsgebot verletzt.
7.1 Die
Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; § 4a VRG). Die
Angemessenheit der Frist beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Dabei ist dem Umfang und der Schwierigkeit des Falls, der Wichtigkeit der
Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten der Parteien und der
Rechtsmittelinstanz angemessen Rechnung zu tragen (BGE 130 I 312
E. 5.2, 119 Ib 311 E. 5b). Eine Verletzung kann insbesondere darin
liegen, dass die Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit überhaupt keine
Verfahrenshandlungen vornimmt (BGr, 18. Oktober 2004, 1A.169/2004,
E. 2.2). In diesem Sinn sind verwaltungsinterne Rekursverfahren nach
§ 27c Abs. 1 Satz 1 VRG grundsätzlich innert 60 Tagen nach
Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden. Hierbei handelt es sich
um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung keine Rechtsfolgen zeitigt (vgl.
VGr, 25. Januar 2024, VB.2023.00274, E. 2.2.2 mit Hinweisen).
7.2 Der
Beschwerdeführer hat am 19. Oktober 2022 Rekurs an die Bildungsdirektion
erhoben. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 sistierte die
Bildungsdirektion das vorliegende Rekursverfahren bis zur rechtskräftigen
Erledigung des Verfahrens R-2022-0021. Das Verwaltungsgericht hiess mit Urteil
vom 1. März 2023 die Beschwerde gegen den Rekursentscheid der
Bildungsdirektion in diesem Verfahren gut (VGr, 1. März 2023, VB.2022.00463).
Am 19. Juni 2023 orientierte die Bildungsdirektion den Beschwerdeführer
über den Entscheid und stellte ihm weitere Fragen. Am 28. Juli 2023
reichte das Amt für Jugend und Berufsberatung eine Stellungnahme ein. Mit Verfügung
vom 17. August 2023 hob die Bildungsdirektion die Sistierung auf. Der
Schriftenwechsel war am 29. August 2023 mit einer Stellungnahme des
Beschwerdeführers abgeschlossen. Der Entscheid der Bildungsdirektion erging
nach der Erkundigung nach dem Verfahrensstand am 29. August 2024.
7.3 Das
Rekursverfahren dauerte somit insgesamt rund 22 Monate, wobei zwischen dem
Abschluss des Schriftenwechsels und dem Rekursentscheid knapp 12 Monate lagen. Hinzu
kommt, dass das Verfahren zuvor sistiert war und für den Beschwerdeführer ein
rascher Entscheid über die Kostenübernahme nach KJG nach seiner Volljährigkeit
auch von einer gewissen Dringlichkeit ist für seine weitere Entwicklung. Insgesamt
hat die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen gegen das Beschleunigungsgebot nach Art. 29
Abs. 1 BV und § 4a VRG verstossen. Auf eine Feststellung im
Dispositiv ist mangels Antrags zu verzichten. Die Verletzung des
Beschleunigungsgebots ist jedoch bei der Verlegung der Kosten des
Rekursverfahrens zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 9.2).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Kostengutsprache
für die Betreuung bei der Pflegefamilie B vom 15. März bis zum 31. Juli
2022 zu leisten. Überdies sind die Kosten des Rekursverfahrens neu zu verlegen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Die Verfahrensbeteiligten
tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss § 70 Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG in der Regel nach ihrem
Unterliegen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur
Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Amt für Jugend und Berufsberatung
aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht dem nicht mehrheitlich obsiegenden
Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG) und ein Rechtsbeistand
ist nicht von Amtes wegen zu bestellen.
9.2 Die Kosten
des Rekursverfahrens sind zur Hälfte dem teilweise unterliegenden Amt für
Jugend und Berufsberatung aufzuerlegen. Infolge der Verletzung des
Beschleunigungsgebots erscheint es als unbillig, dem Beschwerdeführer Kosten für
das Rekursverfahren aufzuerlegen. Angesichts der Tatsache, dass ein derart verzögertes Verfahren nur
unzureichenden Rechtsschutz zu gewährleisten vermag, sind die nicht dem Amt
für Jugend und Berufsberatung aufzuerlegenden Kosten des Rekursverfahrens der
Bildungsdirektion (als für die Rechtsverzögerung verantwortlicher Behörde)
aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit bezüglich
des Rekursverfahrens gegenstandslos.
9.3 Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.
9.3.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos
sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene
auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,
innert angemessener Frist die Gerichtskosten zu bezahlen, ohne Mittel
beanspruchen zu müssen, die zur Deckung des Grundbedarfs notwendig sind, wobei
die gesamten finanziellen Verhältnisse – sowohl Einkommen als auch Vermögen –
zu beachten sind (Plüss, § 16 N. 18 ff.).
9.3.2
Den eingereichten Unterlagen zufolge ist der Beschwerdeführer auch für das
Beschwerdeverfahren als mittellos zu bezeichnen. Aufgrund des
Verfahrensausgangs und der sich stellenden Rechtsfragen sind seine Begehren
nicht als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen. Dem Beschwerdeführer ist
die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.
9.3.3
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
10.
Gegen Entscheide betreffend
Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention geltend
gemacht wird (Art. 83 lit. k BGG e contrario).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I der Verfügung
der Bildungsdirektion vom 29. August 2024 sowie die Verfügung des Amts für
Jugend und Berufsberatung vom 23. September 2022 werden aufgehoben, soweit
sie die Zeit bis zum 31. Juli 2022 betreffen. Der Beschwerdegegner wird
angewiesen, eine Kostengutsprache für die Betreuung des Beschwerdeführers bei
der Pflegefamilie B vom 15. März 2022 bis zum 31. Juli 2022 zu
erteilen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der
Bildungsdirektion vom 29. August 2024 werden die Rekurskosten in der Höhe
von Fr. 552.- je zur Hälfte dem Amt für Jugend und Berufsberatung und der
Bildungsdirektion auferlegt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für
das Rekursverfahren ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Amt für Jugend
und Berufsberatung auferlegt. Die dem Beschwerdeführer auferlegten
Gerichtskosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.