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Entscheid

VB.2024.00567

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00567

27. März 2025Deutsch25 min

(URT.2025.26146)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00567

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Ersatzrichterin

Nicole Tschirky, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

In Sachen

A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Amt für Jugend und Berufsberatung,

Beschwerdegegner,

betreffend Kostenübernahme

nach KJG,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 2004, lebt seit seinem dritten Lebensmonat in der Pflegefamilie B in C

(Kanton Schaffhausen) und leidet an einer schweren gesundheitlichen und

kognitiven Beeinträchtigung. Bis zum Erreichen der Volljährigkeit im Jahr 2022

wurde das Pflegeverhältnis von der Stadt Zürich bzw. ab dem 1. Januar 2022

gestützt auf die Kinder- und Jugendheimgesetzgebung finanziert. Mit Antrag vom

23. Februar 2022 ersuchte A um eine Kostenübernahmegarantie für

Familienpflege und sozialpädagogische Begleitung von Pflegeverhältnissen bei

der Pflegefamilie B in C ab dem 15. März 2022 bis am 14. März 2023 gestützt

auf §§ 22 f. des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November

2017 (KJG, LS 852.2) in Verbindung mit §§ 57 ff. der Kinder- und

Jugendheimverordnung (KJV, LS 852.21).

B. Mit

Beschluss vom 19. April 2022 ordnete die Kinder- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich eine Vertretungsbeistandschaft

mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,

SR 210) an und ernannte B zur Beiständin von A.

C. Mit

Verfügung vom 20. Mai 2022 bzw. 2. Juni 2022 verfügte die

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) den Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit und eine ganze

Invalidenrente ab dem 1. April 2022. Am 26. Oktober 2022 bzw. am 22. März

2023 verfügte die SVA Schaffhausen rückwirkend Ergänzungsleistungen betreffend

Krankheits-, Behinderungs- und Transportkosten.

D. Mit

Verfügung vom 23. September 2022 lehnte das Amt für Jugend und

Berufsberatung (AJB) den Antrag um eine Kostenübernahmegarantie ab.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 19. Oktober 2022

Rekurs an die Bildungsdirektion. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 wurde

das Rekursverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Verfahrens

sistiert, in welchem ebenfalls zu klären war, ob ein Unterstützungswohnsitz

bzw. nach Ansicht der Bildungsdirektion ein (zivilrechtlicher) Wohnsitz im

Kanton Zürich besteht. Das Verwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 1. März

2023.

(VB.2022.00463) die Beschwerde gegen den Rekursentscheid der

Bildungsdirektion in diesem Verfahren gut. Mit Verfügung vom 17. August

2023.

hob die Bildungsdirektion die Sistierung auf. Das Gesuch von A um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen. Mit Entscheid

vom 29. August 2024 wurde der Rekurs von A abgewiesen.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 18. September

2024.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Beschwerde gutzuheissen und

das AJB anzuweisen, die Kostenübernahmegarantie für die Betreuung in der

Familienpflege auszustellen sowie ihm die unentgeltliche Rechtspflege, inkl.

Rechtsbeistand, infolge Mittellosigkeit zu gewähren.

Die Bildungsdirektion verzichtete am 26. September

2024.

auf eine Vernehmlassung und das Amt für Jugend und Berufsberatung schloss

am 15. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 29. Oktober

und 5. November 2024 hielt A an seinen Anträgen fest und reichte den

Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 31. Oktober 2024

ein, mit welchem der Führung des Beschwerdeverfahrens am Verwaltungsgericht

zugestimmt wird, wobei der Beiständin das Substitutionsrecht erteilt wird.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde gegen den

Rekursentscheid der Bildungsdirektion zuständig (§ 19 Abs. 3 und §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];

zur Zuständigkeit der Vorinstanzen vgl. VGr, 2. Februar 2023,

VB.2022.00595, E. 1.3). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt eine Kostenübernahmegarantie für die Zeit ab dem

15.

März 2022 bis am 14. März 2023 in Höhe von Fr. 56.- pro Tag

für die Betreuungskosten in der Pflegefamilie. Damit ergibt sich ein Streitwert

von mehr als Fr. 20'000.-. Aufgrund des Streitwerts ist die Kammer zum

Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ein

Heimaufenthalt durch die IV vollumfänglich finanziert würde. Dies sei jedoch

nicht wirtschaftlich. Allein die Betreuungskosten bei einem Heimplatz würden

für den Beschwerdeführer im Kanton Zürich Fr. 4'870.- pro Monat und damit Fr. 160.20

pro Tag betragen. Das sei fast dreimal mehr als der Tarifansatz von

Fr. 56.- für die Betreuung in der Familienpflege. Weiter führt der

Beschwerdeführer aus, er fühle sich im familiären Umfeld mit Geschwistern sowie

verlässlichen und immer präsenten gleichen Personen (Pflegeeltern) sicher und

wohl. Diese Stabilität garantiere eine weitere Entwicklung der Sozial- und

Handlungskompetenzen. In einem Heim wechsle das Betreuersystem ständig (z. B. Ablösungen und Wechsel

in den Arbeitsverhältnissen) und weitere beeinträchtigte Personen würden in

einer Wohngruppe die Wirksamkeit und Qualität der Entwicklung nicht wie im

familiären Rahmen garantieren.

3.

Im Streit liegt die Finanzierung ergänzender Hilfen zur

Erziehung im Sinn von § 1 Abs. 1, § 2 lit. a, § 3 Abs. 2

und §§ 22 f. KJG sowie § 8 lit. c KJV, konkret von

Familienpflege über die Volljährigkeit (gemäss Art. 14 ZGB) hinaus. Der

Anspruch auf ergänzende Erziehungshilfen besteht nach § 3 Abs. 2 Satz

2.

KJG "[ü]ber die Volljährigkeit hinaus […] insbesondere bis zum Abschluss

einer ergänzenden Hilfe zur Erziehung". Nach § 5 Abs. 1 KJV

besteht er bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn der Leistungsbezug vor

dem vollendeten 18. Altersjahr begonnen hat (lit. a) und zur

Sicherstellung seiner nachhaltigen Wirkung erst nach Vollendung des 18. Altersjahrs

abgeschlossen werden kann (lit. b). In der Begründung zur Inkraftsetzung

des Kinder- und Jugendheimgesetzes, zum Erlass der Kinder- und Jugendheimverordnung

sowie zur Änderung und Aufhebung weiterer Verordnungen vom 6. Oktober 2021

(Begründung KJV; RRB Nr. 1133/2021, ABl 2021-10-29) wird ausgeführt, dass

eine ergänzende Hilfe beispielsweise bis zum Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarstufe II

angezeigt sein könne (S. 40 f.).

3.1

Das Gesetz

konzipiert die hier interessierende Finanzierung als sogenannte Abgeltung an

Leistungserbringende (§ 16 KJG in Verbindung mit §§ 33 ff. KJV)

und damit als Kostenanteil gemäss § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April

1990.

(LS 132.2).

3.2

Vorweg ist

weiter festzuhalten, dass das Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 1977 (ZUG,

SR 851.1) auf die Leistungen nach Kinder- und Jugendheimgesetz zumindest

nicht direkt anwendbar ist: Das Gesetz bestimmt, "welcher Kanton für die

Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig

ist" (Art. 1 Abs. 1 ZUG), und zählt "Sozialleistungen, auf

die ein Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht nach behördlichem

Ermessen festgesetzt, sondern nach Vorschriften berechnet wird", bzw.

"Beiträge mit Subventionscharakter" ausdrücklich nicht zu den

Unterstützungen (Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG). Die Leistungen des

Kinder- und Jugendheimgesetzes sind nicht der Sozialhilfe zuzuordnen (vgl. E. 2.2).

Ebenso wenig ist die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom

13.

Dezember 2002 (IVSE, LS 851.5) anwendbar, da sie im Bereich der

Kinder- und Jugendbetreuung nur stationäre Einrichtungen und somit keine

Pflegefamilien erfasst (Art. 2 lit. A IVSE; vgl. zum Ganzen auch VGr, 1. März

2023, VB.2022.00463, E. 2).

3.3

Das Gesetz

und die Verordnung über Kinder- und Jugendheime enthalten grundsätzlich keine

Übergangsordnung zum Leistungsbezug und waren folglich per sofort, also ab dem

1.

Januar 2022 anwendbar (so ausdrücklich § 33 Abs. 2 KJG

betreffend Bewilligungsanpassungen). Auf das vorliegend streitige Gesuch um

Kostengutsprache, das den Zeitraum nach der Rechtsänderung betrifft, ist daher das

neue, geltende Recht anzuwenden (vgl. BGE 147 V 308 E. 5.1; vgl. auch

Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,

Bern 2022, Rz. 548, 552, 562).

4.

4.1

Die Stadt Zürich

übernahm bis zum Erreichen der Volljährigkeit die Kosten der ausserfamiliären

Platzierung des Beschwerdeführers bei der Pflegefamilie in C (Kanton

Schaffhausen). Daraus ist zu schliessen, dass sie – zumindest bis zu diesem

Zeitpunkt – von einem Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Stadt Zürich ausging

(vgl. Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 ZUG; § 37

Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 [SHG, LS 851.1]).

4.2

Gemäss § 3 Abs. 1 KJG haben Kinder und Jugendliche "mit Wohnsitz im Kanton

Zürich" Anspruch auf ergänzende Erziehungshilfen, wobei dieser über die

Volljährigkeit hinaus bestehen kann (Abs. 2). Das Verwaltungsgericht kam

jüngst unter Auseinandersetzung mit dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte

der Bestimmung zum Schluss, dass mit dem "Wohnsitz" der

Unterstützungswohnsitz im Sinn des Zuständigkeitsgesetzes gemeint ist. Es stützte

sich im Wesentlichen darauf, dass gemäss dem Willen des Gesetzgebers den Eltern

– ausser den pauschalen Beiträgen an die Verpflegungskosten gemäss § 19 KJG – keine Kosten nach Kinder- und Jugendheimgesetz auferlegt werden sollten.

Die Zürcher Gemeinden sollten nur gemäss dem Finanzierungsschlüssel nach §§ 17 f.

KJG im Sinn eines Lastenausgleichs Kosten tragen müssen, wobei die nach dem

Gesetz bezogenen ergänzenden Erziehungshilfen ihnen zu 60 % und dem Kanton

zu 40 % auferlegt werden. Darüber hinaus sollten die Gemeinden nicht im

konkreten Einzelfall auf dem Weg der Sozialhilfe belastet werden. Mit dem

Kinder- und Jugendheimgesetz sollte die Gefahr vermieden werden, dass kleinere

Gemeinden durch unvorhersehbare Einzelfälle übermässig belastet würden. Für die

Kostenverteilung nach Kinder- und Jugendheimgesetz auch im Fall einer

ausserkantonalen Fremdplatzierung spreche auch der gesetzliche Auftrag zur

Gesamtplanung eines bedarfsgerechten Angebots an ergänzenden Erziehungshilfen

innerhalb des Kantons (§ 3 Abs. 4, § 5 lit. a und b sowie § 6 KJG). Nicht angebracht sei dagegen die Finanzierung der ergänzenden

Erziehungshilfen durch den Kanton Zürich in Fällen, in denen ansonsten kein

Bezug zu diesem Kanton mehr besteht, wie es bei unterstützten bevormundeten

Kindern der Fall ist, wenn deren Unterstützungswohnsitz an ihren

zivilrechtlichen Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich wechselt (Art. 7 Abs. 3

lit. a ZUG in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 sowie Art. 442

Abs. 1 und 5 ZGB). Allen massgebenden Gesichtspunkten könne dadurch

Rechnung getragen werden, dass der Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 ZUG

auf § 3 Abs. 1 KJG angewandt werde. Dadurch werde auch verhindert,

dass falsche Anreize zum Ort der Unterbringung gesetzt würden (zum Ganzen: VGr,

2.

Februar 2023, VB.2022.00595, E. 3–5).

4.3

Somit ist

der Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers nach § 3 Abs. 1 KJG

relevant. Der zivilrechtliche Wohnsitz, auf den sich der Beschwerdegegner

beruft, ist nicht erheblich. Der Umstand, dass die KESB der Stadt Zürich eine

Beistandschaft für den Beschwerdeführer angeordnet hat und nicht die KESB des

Kantons Schaffhausen, spricht für einen zivilrechtlichen Wohnsitz des

Beschwerdeführers in der Stadt Zürich. Ob dies zutrifft, kann offenbleiben, da,

wie dargelegt, der Unterstützungswohnsitz und nicht der zivilrechtliche

Wohnsitz massgebend ist.

Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Fremdplatzierung drei

Monate nach der Geburt in C im Kanton Schaffhausen. Unbestrittenermassen lebte

er zuvor in der Stadt Zürich. An diesem Ort befand sich deshalb sein letzter,

eigenständiger Unterstützungswohnsitz als Minderjähriger (Art. 7 Abs. 3

lit. c in Verbindung mit Abs. 2 ZUG; § 7 Abs. 3 lit. c

in Verbindung mit Abs. 1 SHG).

5.

5.1

Infrage

steht der Unterstützungswohnsitz nach Eintritt der Volljährigkeit in einem

interkantonalen Sachverhalt.

Der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in eine andere

Einrichtung sowie die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in

Familienpflege beendigen einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht (Art. 9

Abs. 3 ZUG) und begründen keinen neuen (Art. 5 ZUG). Gemäss BGE 150 V 297 kann eine bedürftige volljährige Person grundsätzlich frei wählen, wo sie

sich im Sinn von Art. 4 ZUG mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält,

und so ihren Unterstützungswohnsitz selber bestimmen. Das Bundesgericht führt

aus, dass das Gesetz mit der in Art. 5 ZUG statuierten Ausnahme, wonach u. a. die behördliche

Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege keinen

Unterstützungswohnsitz begründet, habe vermeiden wollen, dass die Behörden des

bisherigen Wohnortes durch Unterbringung einer bedürftigen volljährigen Person

an einem ausserkantonalen Pflegeplatz den Wohnsitz verlegen und damit die

Unterstützungspflicht des bisherigen Wohnkantons beenden könnten. Es entspreche

daher dem Zweck des Gesetzes, dass die Unterbringung einer volljährigen Person

in Familienpflege nur bei behördlicher Anordnung keinen Unterstützungswohnsitz

begründe (BGE 150 V 297, E. 5.2.3). Durch den freiwilligen Verbleib

in Familienpflege nach Erreichen der Volljährigkeit kann folglich unter

Umständen ein Unterstützungswohnsitz begründet werden.

Namentlich kann das volljährig gewordene

Kind einen Unterstützungswohnsitz nach Art. 4 Abs. 1 ZUG begründen,

wenn es freiwillig in Familienpflege bleibt, grundsätzlich keine Notwendigkeit

für eine weitere Betreuung besteht, der weitere Verbleib bei den Pflegeeltern

nicht auf einem Sonderzweck beruht und dauerndes Verbleiben beabsichtigt wird. Dies

bedeutet aber nicht, dass der während der Minderjährigkeit nach Art. 7 ZUG

bestimmte Unterstützungswohnsitz mit dem Eintritt der Volljährigkeit

automatisch und in jedem Fall dahinfällt. Wenn eine volljährige

Person zu einem Sonderzweck bei einer Pflegefamilie bleibt, oder wenn die

Familienpflege von der Behörde weiterhin als indiziert betrachtet wird und die

Pflegeeltern nach wie vor einen Auftrag zur Pflege und Betreuung haben, bleibt der

während der Minderjährigkeit gegebene Wohnsitz bestehen. Als Sonderzweck

gilt etwa der Abschluss einer Berufslehre oder einer anderen Erstausbildung (vgl.

zum Ganzen VGr, 1. März 2023, VB.2022.00463, E. 4).

5.2

Vorliegend

beantragte der Beschwerdeführer eine Kostenübernahmegarantie für die Kosten der

Familienpflege und der sozialpädagogischen Begleitung für die Zeit vom

15.

März 2022 bis zum 14. März 2023. Die Unterbringung des

Beschwerdeführers in der Pflegefamilie war während dieser Zeit nicht (mehr)

behördlich angeordnet. Art. 5 ZUG gelangt somit nicht zur Anwendung,

weshalb nicht ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer im Kanton

Schaffhausen einen Wohnsitz begründet hat.

In seinem Gesuch um Kostenübernahme vom 23. Februar

2022.

führte der Beschwerdeführer aus, er werde es nicht schaffen, per

Volljährigkeit sofort in ein Erwachsenenheim zu wechseln. Er werde bis im

Sommer 2022 seine Tagessonderschule abschliessen. Dann beginne er in der

Institution D (im Kanton Schaffhausen) für die Arbeitsintegration zu

schnuppern. Da diese Institution auch Wohnplätze anbiete, werde er allenfalls

im Herbst 2022 oder auch später, je nach Platzsituation, sich einen Übertritt

in diese Institution organisieren, wenn er das emotional stemmen könne. Den

Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde kann entnommen werden,

dass er am 31. Juli 2022 die Schule abgeschlossen hat und seit dem

1.

August 2022 im D tätig ist. Weiter ist gestützt auf die Beschwerde

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor bei der Pflegefamilie

B lebt.

5.3

5.3.1

Solange der Beschwerdeführer die Schule besuchte, beruhte der weitere

Verbleib bei seiner Pflegefamilie auf einem Sonderzweck im Sinn der oben

genannten Rechtsprechung. Damit bestand bis zum 31. Juli 2022 ein

perpetuierter (Unterstützungs-)Wohnsitz im Kanton Zürich. Es ist daher zu

prüfen, ob der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt gemäss § 3 Abs. 1 KJG Anspruch auf ergänzende Hilfen zur Erziehung hat.

5.3.2

Der Anspruch auf ergänzende Hilfe zur Erziehung besteht grundsätzlich bis

zur Volljährigkeit (§ 3 Abs. 2 KJG). Er kann jedoch gemäss § 5 Abs. 1 KJV über die Volljährigkeit hinaus bis längstens zum vollendeten 25. Altersjahr

bestehen, sofern er vor dem 18. Altersjahr begonnen hat (lit. a) und

zur Sicherstellung seiner nachhaltigen Wirkung erst nach Vollendung des

18.

Altersjahrs abgeschlossen werden kann (lit. b).

Der Beschwerdeführer hat sein 25. Altersjahr noch

nicht vollendet. Er lebt seit seinem dritten Lebensmonat bei der Pflegefamilie

B. Vor seiner Volljährigkeit wurde das Pflegeverhältnis gestützt auf das KJG

finanziert. Der Leistungsbezug begann somit vor dem vollendeten

18.

Altersjahr; die zeitliche Voraussetzung von § 5 Abs. 1 lit. a KJV ist erfüllt.

Hätte der Beschwerdeführer noch vor Abschluss seiner

Schule die Pflegefamilie verlassen, hätte dies der nachhaltigen Wirkung der

Erziehungshilfe geschadet. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers bei

seiner Pflegefamilie über den Eintritt seiner Volljährigkeit hinaus bis zum

Abschluss seiner Schule hat der Sicherstellung der nachhaltigen Wirkung der

ergänzenden Erziehungshilfe gedient. Für die Zeit bis zum 31. Juli 2022

ist daher auch die Voraussetzung von § 5 Abs. 1 lit. b KJV erfüllt.

5.3.3

Nach § 22 Abs. 1 KJG wird eine ergänzende Hilfe zur

Erziehung finanziert, wenn eine Anordnung einer KESB, eines Gerichts oder eine

Kostenübernahmegarantie der Direktion (konkret des Beschwerdegegners; vgl.

namentlich § 1 Abs. 1 und §§ 57 ff. KJV) vorliegt. Bei

Anordnungen einer KESB oder eines Gerichts überprüft der Beschwerdegegner nur

die formalen Anspruchsvoraussetzungen, nicht die Eignung und Erforderlichkeit

der angeordneten ergänzenden Hilfe zur Erziehung. Er garantiert eine

Kostenübernahme gemäss § 22 Abs. 1 KJG, wenn die beantragte

ergänzende Erziehungshilfe zum Schutz des Kindeswohls geeignet und erforderlich

ist (§ 23 Abs. 1 KJG; vgl. dazu VGr, 1. März 2023, VB.2022.00463,

E. 5.5).

Der Verbleib des volljährigen Beschwerdeführers bei seiner

Dispositiv

Pflegefamilie wurde nicht von der KESB oder einem Gericht angeordnet. Demnach ist

zu prüfen, ob die beantragte ergänzende Hilfe zur Erziehung zum Schutz des

Wohls des Beschwerdeführers geeignet und erforderlich ist (vgl. VGr, 1. März

2023, VB.2022.00463, E. 5.5). Der Beschwerdeführer hat praktisch

sein ganzes Leben bei der Pflegefamilie B gelebt. Er leidet an einer schweren

gesundheitlichen und kognitiven Beeinträchtigung und benötigt bei alltäglichen

Lebensverrichtungen Hilfe und Anleitung von Dritten. Diese wurde in der

besagten Periode (wie auch heute noch) von seinen Pflegeeltern geleistet. Daher

war die Weiterführung der Familienpflege zumindest bis zum Abschluss der Schule

geeignet und erforderlich, um das Wohl des Beschwerdeführers zu schützen bzw.

um die Wirkungen der vor Vollendung des 18. Altersjahrs erbrachten Leistungen

nachhaltig sicherzustellen.

5.3.4

Zusammenfassend hatte der Beschwerdeführer bis zum 31. Juli 2022

Anspruch auf ergänzende Hilfen zur Erziehung gestützt auf das KJG.

5.4

5.4.1

Ende Juli 2022 hat der Beschwerdeführer seine Schule abgeschlossen. Seit

dem 1. August 2022 ist er zu 100 % im Rahmen einer Arbeitsintegration

beziehungsweise eines Beschäftigungsprogramms in der Institution D tätig. Damit

liegt seit dem 1. August 2022 kein Sonderzweck im Sinn der oben

wiedergegebenen Rechtsprechung mehr vor, die den (Unterstützungs-)Wohnsitz

perpetuiert. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers beruht auch auf keiner

behördlichen Anordnung und erfolgt in diesem Sinn freiwillig. Es ist daher

denkbar, dass der Beschwerdeführer seit Abschluss der Schule seinen Wohnsitz im

Sinn von § 3 Abs. 1 KJG nicht mehr im Kanton Zürich hat und ihm dementsprechend

auch kein Anspruch auf ergänzende Hilfen zur Erziehung mehr zukommt. Diese

Frage kann aber – wie sich sogleich zeigt – offenbleiben.

5.4.2

Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer nach wie vor in der Pflegefamilie wohnt. Den Akten kann zudem

entnommen werden, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen

auch als Erwachsener langfristig auf Betreuung und Unterstützung angewiesen

sein wird. Es geht bei seinem Aufenthalt in der bisherigen Pflegefamilie daher seit

Abschluss seiner Schule nicht mehr darum, die während der Minderjährigkeit

begonnene Massnahme der Familienpflege nach der Volljährigkeit abzuschliessen

bzw. deren nachhaltige Wirkung durch einen (kurzfristigen) Leistungsbezug über

die Volljährigkeit hinaus sicherzustellen. Die Voraussetzung für einen

Fortbestand des Anspruchs auf eine ergänzende Hilfe zur Erziehung gemäss

§ 5 Abs. 1 lit. b KJV ist daher vorliegend nicht mehr erfüllt. Entsprechend

kommt dem Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 1. August 2022 kein

Anspruch auf ergänzende Hilfe zur Erziehung im Sinn des KJG mehr zu.

Die Leistungen gemäss der Kinder- und

Jugendheimgesetzgebung sind denn auch grundsätzlich subsidiär. Nach § 2 KJV gehen Leistungen der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und

der Invalidenversicherung sowie Leistungen gestützt auf die

Berufsbildungsgesetzgebung, die Jugendstrafgesetzgebung und die

Opferhilfegesetzgebung den Leistungen gemäss der Kinder- und

Jugendheimgesetzgebung vor. Eine (langfristige) Finanzierung der Pflege des

volljährigen Beschwerdeführers gestützt auf die Kinder- und Jugendheimgesetzgebung

des Kantons Zürich ist nicht vorgesehen. Dass derzeit noch Unklarheiten bezüglich

der Kostentragung von Betreuungskosten von Menschen mit Behinderung bestehen,

die geklärt werden müssen, zeigt die am 18. Januar 2024 im Nationalrat

eingereichte Motion 24.3003. Diese beauftragt den Bundesrat, durch eine

Revision des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der

Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) sowie der weiteren damit

verbundenen Bundesgesetze zeitgemässe Rechtsgrundlagen zu schaffen, damit

Menschen mit Behinderungen ihre Wohnform sowie ihren Wohnort frei und

selbstbestimmt wählen können sowie die hierzu nötige Unterstützung erhalten.

5.4.3

Das kantonale Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch

Menschen mit Behinderung (Selbstbestimmungsgesetz [SLBG], LS 831.50) vom 28. Februar

2022 ist erst am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und daher auf die

vorliegend zu beurteilende Periode vom 15. März 2022 bis zum 14. März

2023 nicht anwendbar.

6.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die

Bildungsdirektion habe ihn mit ihrem Verhalten im Rekursverfahren irregeführt.

Sie habe klar darauf hingewiesen, wie sie den Entscheid des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zürich im VB.2022.00463 nachvollziehen werde. Aus diesem Grund habe

der Beschwerdeführer der Sistierung zugestimmt. Die Bildungsdirektion habe sich

treuwidrig verhalten. Die widersprüchliche Auslegung der Anzeige vom 30. November

2022 und der angefochtene Entscheid widersprächen dem Grundsatz von Treu und

Glauben.

6.1 Am 30. November

2022 wurde der Beschwerdeführer von der Bildungsdirektion darauf hingewiesen,

dass in einem anderen Rekursverfahren (R-2022-0021) ebenfalls die Frage zu

klären sei, ob der betreffende Rekurrent (zivilrechtlichen) Wohnsitz im Kanton

Zürich habe oder nicht, mithin gehe es um dieselbe Problematik. Da der

Rekursentscheid in diesem Rekursverfahren an das Verwaltungsgericht

weitergezogen worden sei, rechtfertige es sich, den Ausgang des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht betreffend den anderen Rekurs abzuwarten. Das

Prozessergebnis würde im vorliegenden Fall wie folgt nachvollzogen: Bei einer Abweisung

der Rechtsmittel und demzufolge bei einer Bestätigung der Rechtsauffassung

der Rekursinstanz im Zusammenhang mit dem anderen Rekurs würde im vorliegenden

Fall eine Abweisung resultieren. Die Rekursinstanz würde diesfalls einen

Rückzug empfehlen. Bei einer Gutheissung der Rechtsmittel und demzufolge

bei einer Aufhebung des Entscheids der Rekursinstanz im Zusammenhang mit dem

anderen Rekurs würde die Rekursinstanz im vorliegenden Verfahren die

Streitsache an die Erstinstanz zurückweisen mit der Anweisung, gleich zu

entscheiden wie im Zusammenhang mit dem anderen Rekurs. Ohne Gegenbericht

innert einer Frist von 10 Tagen ab Empfang dieses Schreibens werde die

Rekursinstanz das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des

Verfahrens R-2022-0021 sistieren. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer darüber

informiert, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

erst entschieden werde, wenn das vorliegende Rekursverfahren weitergeführt

werde.

Nach einer telefonischen

Rückfrage am 6. Dezember 2022 stimmte die Beiständin des Beschwerdeführers

der Sistierung mit E-Mail vom 11. Dezember 2022 zu und fasste das weitere

Vorgehen zusammen. Aufgrund dieser Zusammenfassung rief der juristische

Sekretär der Rekursinstanz die Beiständin am 15. Dezember 2022 an, um das

Schreiben vom 30. November 2022 zu präzisieren und allfällige

Missverständnisse auszuräumen. Im Wesentlichen wurde für den Fall der

vorliegend wesentlichen Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht

festgehalten, die Rekursinstanz sei im Fall R-2022-0021 von einem

zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff ausgegangen. Diese Auffassung sei allerdings

nicht unumstritten. Sollte das Verwaltungsgericht in dieser Frage zu einer

anderen Auffassung gelangen als die Rekursinstanz, wäre voraussichtlich im

vorliegenden Verfahren die Streitsache an die Erstinstanz, nämlich das Amt für

Jugend und Berufsberatung, zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die neue

Verfügung der Erstinstanz könne dann wiederum bei der Rekursinstanz angefochten

werden. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 sistierte die

Bildungsdirektion das vorliegende Rekursverfahren bis zur rechtskräftigen

Erledigung des Verfahrens R-2022-0021.

6.2 Es ist

nichts dagegen einzuwenden, dass ein Urteil abgewartet wird, wenn sich in einem

ebenfalls pendenten Verfahren parallele Rechtsfragen stellen. Neben der Frage

des Unterstützungswohnsitzes, für welchen die konkreten Umstände des

Einzelfalls massgebend sind (vgl. E. 5; dies gilt auch für den hier nicht

massgebenden zivilrechtlichen Wohnsitz, vgl. E. 4), müssen auch die

Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 lit. b KJV erfüllt sein, damit

ein Anspruch geltend gemacht werden kann. Darauf hätte die Bildungsdirektion

angesichts der umfangreichen Ausführungen allenfalls noch hinweisen können.

Anlässlich des Telefongesprächs vom 15. Dezember 2022 wurde jedoch

festgehalten, dass die Rekursinstanz – im Falle einer Gutheissung der

Beschwerde im anderen Verfahren – im vorliegenden Verfahren die Streitsache

voraussichtlich an die Erstinstanz zur Neubeurteilung zurückweisen würde. Die

neue Verfügung der Erstinstanz könne dann wiederum bei der Rekursinstanz

angefochten werden. Dass alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen,

wurde folglich zumindest implizit klargestellt. Ein treuwidriges Verhalten

liegt damit nicht vor.

7.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die

Bildungsdirektion habe das Beschleunigungsgebot verletzt.

7.1 Die

Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; § 4a VRG). Die

Angemessenheit der Frist beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Dabei ist dem Umfang und der Schwierigkeit des Falls, der Wichtigkeit der

Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten der Parteien und der

Rechtsmittelinstanz angemessen Rechnung zu tragen (BGE 130 I 312

E. 5.2, 119 Ib 311 E. 5b). Eine Verletzung kann insbesondere darin

liegen, dass die Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit überhaupt keine

Verfahrenshandlungen vornimmt (BGr, 18. Oktober 2004, 1A.169/2004,

E. 2.2). In diesem Sinn sind verwaltungsinterne Rekursverfahren nach

§ 27c Abs. 1 Satz 1 VRG grundsätzlich innert 60 Tagen nach

Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden. Hierbei handelt es sich

um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung keine Rechtsfolgen zeitigt (vgl.

VGr, 25. Januar 2024, VB.2023.00274, E. 2.2.2 mit Hinweisen).

7.2 Der

Beschwerdeführer hat am 19. Oktober 2022 Rekurs an die Bildungsdirektion

erhoben. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 sistierte die

Bildungsdirektion das vorliegende Rekursverfahren bis zur rechtskräftigen

Erledigung des Verfahrens R-2022-0021. Das Verwaltungsgericht hiess mit Urteil

vom 1. März 2023 die Beschwerde gegen den Rekursentscheid der

Bildungsdirektion in diesem Verfahren gut (VGr, 1. März 2023, VB.2022.00463).

Am 19. Juni 2023 orientierte die Bildungsdirektion den Beschwerdeführer

über den Entscheid und stellte ihm weitere Fragen. Am 28. Juli 2023

reichte das Amt für Jugend und Berufsberatung eine Stellungnahme ein. Mit Verfügung

vom 17. August 2023 hob die Bildungsdirektion die Sistierung auf. Der

Schriftenwechsel war am 29. August 2023 mit einer Stellungnahme des

Beschwerdeführers abgeschlossen. Der Entscheid der Bildungsdirektion erging

nach der Erkundigung nach dem Verfahrensstand am 29. August 2024.

7.3 Das

Rekursverfahren dauerte somit insgesamt rund 22 Monate, wobei zwischen dem

Abschluss des Schriftenwechsels und dem Rekursentscheid knapp 12 Monate lagen. Hinzu

kommt, dass das Verfahren zuvor sistiert war und für den Beschwerdeführer ein

rascher Entscheid über die Kostenübernahme nach KJG nach seiner Volljährigkeit

auch von einer gewissen Dringlichkeit ist für seine weitere Entwicklung. Insgesamt

hat die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen gegen das Beschleunigungsgebot nach Art. 29

Abs. 1 BV und § 4a VRG verstossen. Auf eine Feststellung im

Dispositiv ist mangels Antrags zu verzichten. Die Verletzung des

Beschleunigungsgebots ist jedoch bei der Verlegung der Kosten des

Rekursverfahrens zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 9.2).

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Kostengutsprache

für die Betreuung bei der Pflegefamilie B vom 15. März bis zum 31. Juli

2022 zu leisten. Überdies sind die Kosten des Rekursverfahrens neu zu verlegen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

9.1 Die Verfahrensbeteiligten

tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss § 70 Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG in der Regel nach ihrem

Unterliegen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur

Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Amt für Jugend und Berufsberatung

aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht dem nicht mehrheitlich obsiegenden

Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG) und ein Rechtsbeistand

ist nicht von Amtes wegen zu bestellen.

9.2 Die Kosten

des Rekursverfahrens sind zur Hälfte dem teilweise unterliegenden Amt für

Jugend und Berufsberatung aufzuerlegen. Infolge der Verletzung des

Beschleunigungsgebots erscheint es als unbillig, dem Beschwerdeführer Kosten für

das Rekursverfahren aufzuerlegen. Angesichts der Tatsache, dass ein derart verzögertes Verfahren nur

unzureichenden Rechtsschutz zu gewährleisten vermag, sind die nicht dem Amt

für Jugend und Berufsberatung aufzuerlegenden Kosten des Rekursverfahrens der

Bildungsdirektion (als für die Rechtsverzögerung verantwortlicher Behörde)

aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit bezüglich

des Rekursverfahrens gegenstandslos.

9.3 Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.

9.3.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos

sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene

auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,

innert angemessener Frist die Gerichtskosten zu bezahlen, ohne Mittel

beanspruchen zu müssen, die zur Deckung des Grundbedarfs notwendig sind, wobei

die gesamten finanziellen Verhältnisse – sowohl Einkommen als auch Vermögen –

zu beachten sind (Plüss, § 16 N. 18 ff.).

9.3.2

Den eingereichten Unterlagen zufolge ist der Beschwerdeführer auch für das

Beschwerdeverfahren als mittellos zu bezeichnen. Aufgrund des

Verfahrensausgangs und der sich stellenden Rechtsfragen sind seine Begehren

nicht als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen. Dem Beschwerdeführer ist

die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.

9.3.3

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

10.

Gegen Entscheide betreffend

Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention geltend

gemacht wird (Art. 83 lit. k BGG e contrario).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I der Verfügung

der Bildungsdirektion vom 29. August 2024 sowie die Verfügung des Amts für

Jugend und Berufsberatung vom 23. September 2022 werden aufgehoben, soweit

sie die Zeit bis zum 31. Juli 2022 betreffen. Der Beschwerdegegner wird

angewiesen, eine Kostengutsprache für die Betreuung des Beschwerdeführers bei

der Pflegefamilie B vom 15. März 2022 bis zum 31. Juli 2022 zu

erteilen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der

Bildungsdirektion vom 29. August 2024 werden die Rekurskosten in der Höhe

von Fr. 552.- je zur Hälfte dem Amt für Jugend und Berufsberatung und der

Bildungsdirektion auferlegt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für

das Rekursverfahren ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Amt für Jugend

und Berufsberatung auferlegt. Die dem Beschwerdeführer auferlegten

Gerichtskosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.