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Entscheid

VB.2024.00569

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00569

14. August 2025Deutsch8 min

(URT.2025.26508)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00569

Urteil

der 1.

Kammer

vom 14. August 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

1.1

A,

1.2 B,

2. C,

3. D,

4.1 E,

4.2 F,

alle vertreten durch RA G,

Beschwerdeführende,

gegen

1.

H GmbH,

vertreten durch RA I,

2. Bausektion des Stadtrates Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Mobilfunkantenne,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Entscheid vom 6. Februar 2024 erteilte die Bausektion

des Stadtrats von Zürich der H GmbH die Baubewilligung für den Umbau der

auf dem Dach des Gebäudes vorbestehenden Mobilfunk-Antennenanlage auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 an der J-Strasse 02 in Zürich.

Erwägungen

II.

Hiergegen gelangten A und B, C, D

sowie E und F mit Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich,

welches diesen am 16. August 2024 abwies.

III.

Hierauf erhoben A und B, C, D sowie E und F am 19. September

2024.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Ergänzung der Baubewilligung

dahingehend, dass der Bauherrschaft eine Auflage zur ästhetischen Ummantelung

der Mobilfunk-Antennenanlage auferlegt werde. Eventualiter sei der angefochtene

Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Baurekursgericht

zurückzuweisen. Sodann beantragen sie eine Parteientschädigung.

Das Baurekursgericht beantragte am 14. Oktober 2024 die

Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2024 beantragte

die H GmbH die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei,

sowie eine Parteientschädigung. Die Bausektion des Stadtrats von Zürich

verzichtete am 23. Oktober 2024 auf eine Beschwerdeantwort. A und B, C, D

sowie E und F replizierten am 21. November 2024.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der Wohnzone W5

gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich und ist mit einem Wohnhaus

überstellt. Geplant ist der Rückbau der auf dem Dach des Standortgebäudes

bestehenden Mobilfunk-Antennenanlage und der Neubau einer Antennenanlage an der

gleichen Stelle. Im Gegensatz zur rückzubauenden Antennenanlage soll die neue

Antennenanlage über keine "GFK-Rohrverkleidung" mehr verfügen.

3.

Die Beschwerdeführenden beantragen einen Augenschein.

Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird,

steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Die Durchführung

eines Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar

sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort

Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen.

Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die

Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht zur

Durchführung eines Augenscheins besteht jedenfalls nur dann, wenn die

tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,

8.

November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August 2010,

1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290,

E. 2.1).

Vorliegend ist die Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG mittels der bei den Akten

liegenden Pläne und – namentlich anhand der anlässlich des vorinstanzlichen

Augenscheins erstellten – Fotografien, welche die tatsächlichen Verhältnisse in

ausreichendem Umfang wiedergeben, möglich. Damit und zusammen mit den übrigen

Akten ist der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt; auf einen Augenschein ist zu

verzichten.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden rügen, die geplante Mobilfunk-Antennenanlage benötige eine

Ummantelung, da sie ansonsten wuchtig und abschreckend in Erscheinung trete.

Die Umgebung habe einen ästhetisch ansprechenden, homogenen Charakter, in

welchen sich die neue Anlage ohne Ummantelung nicht befriedigend einordnen

würde. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ihr Ermessen unterschritten, indem sie

keine Ummantelung verlangt habe, da die Antenne ohne Ummantelung entgegen der

Baubewilligung auffällig sei. Sodann habe die Vorinstanz das Bedürfnis der

Öffentlichkeit nach einer weiterhin nicht abschreckend und wuchtig in

Erscheinung tretenden Antennenanlage nicht umfassend gewürdigt.

4.2

Gemäss

§ 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) sind Bauten, Anlagen

und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und

landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu

gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Die

Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der

architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer

Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen

Umgebung. Dabei sind die Nah- und die Fernwirkung nicht nur bezüglich der

unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren Umgebung zu beurteilen

(VGr, 23. März 2017, VB.2016.00374, E. 3.1; BEZ 2000 Nr. 17 E. 5).

Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute

Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach

objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei

ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen

(VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00217, E. 5.2; 8. Mai 2014,

VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Bauverweigerung oder

auch – wie im vorliegenden Fall – die Anordnung einer Nebenbestimmung zur

Verbesserung der Einordnung setzt das Vorliegen eines konkreten Einordungsmangels

voraus. Ein solcher ist erst gegeben, wenn die entsprechende Baute oder Anlage

gegenüber der Ausgestaltung von Gebäuden, Häusergruppen oder Strassenzügen in

störenden Widerspruch tritt oder sonst einen stossenden Gegensatz zu den die

Umgebung prägenden Merkmalen oder zum Quartiercharakter bildet (VGr,

7.

Februar 2019, VB.2018.00395, E. 4.4; 15. September 2016,

VB.2016.00183, E. 5.1).

4.3

Aufgrund

der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde

über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in

erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00059,

E. 5.2). Das Baurekursgericht darf nicht bereits von der kommunalen

Anwendung von § 238 PBG abweichen, wenn es unter Beachtung der Argumente

der Baubehörde seine abweichende gestalterische Einschätzung begründet.

Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben,

wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die

Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum über-

oder unterschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr

Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist.

Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei

vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem

Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip

und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten (BGE 145 I 52 E. 3.6).

4.4

Die geplante Mobilfunk-Antennenanlage

ist 7 m hoch und soll ca. 4 m vom Dachrand des rund 15 m

hohen Standortgebäudes entfernt positioniert werden. Wenn die Vorinstanz der

Umgebung der geplanten Mobilfunk-Antennenanlage eine gewisse Heterogenität mit

verschiedenen Volumen, Fassadengestaltungen und Dachformen zuspricht, ist dies

nicht zu beanstanden, wenngleich sich in der Umgebung diverse Jugendstilhäuser

befinden. In städtischen Gebieten wie dem vorliegenden gehören technische

Aufbauten wie Mobilfunkantennen mittlerweile zum Stadtbild dazu. Die rund

7.

m hohe Mobilfunk-Antennenanlage wirkt aufgrund ihrer Höhe sowie der vom

Dachrand zurückversetzten Lage auch im Verhältnis zum rund 15 m hohen

Standortgebäude nicht unproportional bzw. wuchtig oder aufdringlich, sondern

fügt sich noch in das Stadtbild ein. In Anbetracht der Umgebung sowie der Grösse des Standortgebäudes

sticht die Mobilfunk-Antennenanlage nicht in einem Mass heraus, dass eine

befriedigende Einordnung verneint werden müsste. Eine

Ermessensunterschreitung durch die Beschwerdegegnerin 2 liegt nicht vor.

Demgemäss besteht kein Anspruch auf eine Ummantelung der Antenne. Schliesslich

ist auch nicht zu erkennen, inwiefern die Ummantelung eine Verbesserung der

Einordung bewirken könnte. Zu beachten ist nämlich, dass eine solche

Ummantelung nicht nur den Antennenmast, sondern auch die am Mast angebrachten

Antennen umfassen müsste. Aufgrund der weiten Auskragung der Antennen müsste

die Ummantelung einen Durchmesser von rund 2 m aufweisen. Eine im Ergebnis

rund 7 m hohe und 2 m breite Ummantelung würde sich aufgrund ihrer

Dimensionen vorliegend in gestalterischer Hinsicht störend auswirken.

4.5

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist

die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihnen nicht zu. Hingegen sind sie zu verpflichten,

der privaten Beschwerdegegnerin 1 eine solche auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 4'180.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–4

unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag zu je 1/4 auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführenden 1–4 werden im

gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der privaten

Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.