VB.2024.00569
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00569
14. August 2025Deutsch8 min
(URT.2025.26508)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00569
Urteil
der 1.
Kammer
vom 14. August 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
1.1
A,
1.2 B,
2. C,
3. D,
4.1 E,
4.2 F,
alle vertreten durch RA G,
Beschwerdeführende,
gegen
1.
H GmbH,
vertreten durch RA I,
2. Bausektion des Stadtrates Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Mobilfunkantenne,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Entscheid vom 6. Februar 2024 erteilte die Bausektion
des Stadtrats von Zürich der H GmbH die Baubewilligung für den Umbau der
auf dem Dach des Gebäudes vorbestehenden Mobilfunk-Antennenanlage auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 an der J-Strasse 02 in Zürich.
Erwägungen
II.
Hiergegen gelangten A und B, C, D
sowie E und F mit Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich,
welches diesen am 16. August 2024 abwies.
III.
Hierauf erhoben A und B, C, D sowie E und F am 19. September
2024.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Ergänzung der Baubewilligung
dahingehend, dass der Bauherrschaft eine Auflage zur ästhetischen Ummantelung
der Mobilfunk-Antennenanlage auferlegt werde. Eventualiter sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Baurekursgericht
zurückzuweisen. Sodann beantragen sie eine Parteientschädigung.
Das Baurekursgericht beantragte am 14. Oktober 2024 die
Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2024 beantragte
die H GmbH die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei,
sowie eine Parteientschädigung. Die Bausektion des Stadtrats von Zürich
verzichtete am 23. Oktober 2024 auf eine Beschwerdeantwort. A und B, C, D
sowie E und F replizierten am 21. November 2024.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der Wohnzone W5
gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich und ist mit einem Wohnhaus
überstellt. Geplant ist der Rückbau der auf dem Dach des Standortgebäudes
bestehenden Mobilfunk-Antennenanlage und der Neubau einer Antennenanlage an der
gleichen Stelle. Im Gegensatz zur rückzubauenden Antennenanlage soll die neue
Antennenanlage über keine "GFK-Rohrverkleidung" mehr verfügen.
3.
Die Beschwerdeführenden beantragen einen Augenschein.
Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird,
steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Die Durchführung
eines Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar
sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort
Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen.
Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die
Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht zur
Durchführung eines Augenscheins besteht jedenfalls nur dann, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,
8.
November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August 2010,
1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290,
E. 2.1).
Vorliegend ist die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG mittels der bei den Akten
liegenden Pläne und – namentlich anhand der anlässlich des vorinstanzlichen
Augenscheins erstellten – Fotografien, welche die tatsächlichen Verhältnisse in
ausreichendem Umfang wiedergeben, möglich. Damit und zusammen mit den übrigen
Akten ist der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt; auf einen Augenschein ist zu
verzichten.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, die geplante Mobilfunk-Antennenanlage benötige eine
Ummantelung, da sie ansonsten wuchtig und abschreckend in Erscheinung trete.
Die Umgebung habe einen ästhetisch ansprechenden, homogenen Charakter, in
welchen sich die neue Anlage ohne Ummantelung nicht befriedigend einordnen
würde. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ihr Ermessen unterschritten, indem sie
keine Ummantelung verlangt habe, da die Antenne ohne Ummantelung entgegen der
Baubewilligung auffällig sei. Sodann habe die Vorinstanz das Bedürfnis der
Öffentlichkeit nach einer weiterhin nicht abschreckend und wuchtig in
Erscheinung tretenden Antennenanlage nicht umfassend gewürdigt.
4.2
Gemäss
§ 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) sind Bauten, Anlagen
und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und
landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu
gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Die
Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der
architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer
Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen
Umgebung. Dabei sind die Nah- und die Fernwirkung nicht nur bezüglich der
unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren Umgebung zu beurteilen
(VGr, 23. März 2017, VB.2016.00374, E. 3.1; BEZ 2000 Nr. 17 E. 5).
Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute
Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach
objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei
ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen
(VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00217, E. 5.2; 8. Mai 2014,
VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Bauverweigerung oder
auch – wie im vorliegenden Fall – die Anordnung einer Nebenbestimmung zur
Verbesserung der Einordnung setzt das Vorliegen eines konkreten Einordungsmangels
voraus. Ein solcher ist erst gegeben, wenn die entsprechende Baute oder Anlage
gegenüber der Ausgestaltung von Gebäuden, Häusergruppen oder Strassenzügen in
störenden Widerspruch tritt oder sonst einen stossenden Gegensatz zu den die
Umgebung prägenden Merkmalen oder zum Quartiercharakter bildet (VGr,
7.
Februar 2019, VB.2018.00395, E. 4.4; 15. September 2016,
VB.2016.00183, E. 5.1).
4.3
Aufgrund
der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde
über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in
erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00059,
E. 5.2). Das Baurekursgericht darf nicht bereits von der kommunalen
Anwendung von § 238 PBG abweichen, wenn es unter Beachtung der Argumente
der Baubehörde seine abweichende gestalterische Einschätzung begründet.
Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben,
wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die
Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum über-
oder unterschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr
Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist.
Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei
vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem
Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip
und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten (BGE 145 I 52 E. 3.6).
4.4
Die geplante Mobilfunk-Antennenanlage
ist 7 m hoch und soll ca. 4 m vom Dachrand des rund 15 m
hohen Standortgebäudes entfernt positioniert werden. Wenn die Vorinstanz der
Umgebung der geplanten Mobilfunk-Antennenanlage eine gewisse Heterogenität mit
verschiedenen Volumen, Fassadengestaltungen und Dachformen zuspricht, ist dies
nicht zu beanstanden, wenngleich sich in der Umgebung diverse Jugendstilhäuser
befinden. In städtischen Gebieten wie dem vorliegenden gehören technische
Aufbauten wie Mobilfunkantennen mittlerweile zum Stadtbild dazu. Die rund
7.
m hohe Mobilfunk-Antennenanlage wirkt aufgrund ihrer Höhe sowie der vom
Dachrand zurückversetzten Lage auch im Verhältnis zum rund 15 m hohen
Standortgebäude nicht unproportional bzw. wuchtig oder aufdringlich, sondern
fügt sich noch in das Stadtbild ein. In Anbetracht der Umgebung sowie der Grösse des Standortgebäudes
sticht die Mobilfunk-Antennenanlage nicht in einem Mass heraus, dass eine
befriedigende Einordnung verneint werden müsste. Eine
Ermessensunterschreitung durch die Beschwerdegegnerin 2 liegt nicht vor.
Demgemäss besteht kein Anspruch auf eine Ummantelung der Antenne. Schliesslich
ist auch nicht zu erkennen, inwiefern die Ummantelung eine Verbesserung der
Einordung bewirken könnte. Zu beachten ist nämlich, dass eine solche
Ummantelung nicht nur den Antennenmast, sondern auch die am Mast angebrachten
Antennen umfassen müsste. Aufgrund der weiten Auskragung der Antennen müsste
die Ummantelung einen Durchmesser von rund 2 m aufweisen. Eine im Ergebnis
rund 7 m hohe und 2 m breite Ummantelung würde sich aufgrund ihrer
Dimensionen vorliegend in gestalterischer Hinsicht störend auswirken.
4.5
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist
die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihnen nicht zu. Hingegen sind sie zu verpflichten,
der privaten Beschwerdegegnerin 1 eine solche auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 4'180.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–4
unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag zu je 1/4 auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführenden 1–4 werden im
gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der privaten
Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.