Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00570

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00570

7. Mai 2025Deutsch21 min

(URT.2025.26233)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00570

Urteil

der 2.

Kammer

vom 7. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,

Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

4. D,

Nr. 4 gesetzlich vertreten durch Nr. 1 und 2,

Nr. 1–3 vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Niederlassungsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1979 bzw. 1981 geborenen Eheleute A und B (Beschwerdeführende 1

und 2) stammen aus Tibet und reisten am 21. Dezember 2011 als Asylbewerber

in die Schweiz ein, wo 2013 ihre Tochter D (Beschwerdeführerin 4) geboren

wurde. Ihre 2006 geborene Tochter C (Beschwerdeführerin 3) verblieb

zunächst im Ausland. Nach der zweitinstanzlichen Abweisung ihrer Asylanträge

mit bundesverwaltungsgerichtlichem Urteil vom 6. Mai 2014 verblieben die Beschwerdeführenden 1,

2 und 4 trotz rechtskräftigem Wegweisungsentscheid im Land, bis ihnen auf

Empfehlung der kantonalen Härtefallkommission am 20. August 2018 jeweils

eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Beschwerdeführerin 3 folgte

ihren Eltern am 27. November 2019 in die Schweiz, wo ihr am 17. Dezember

2019 ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Familie im

Kanton Zürich erteilt wurde. Die Aufenthaltsbewilligungen der

Beschwerdeführenden wurden in der Folge regelmässig verlängert, jedoch

verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 3. Juni 2024 den

Beschwerdeführenden die (vorzeitige) Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 22. August 2024 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 23. September 2024 liessen die

Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen,

den Beschwerdeführenden jeweils eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Mit Eingabe vom

21.

Oktober 2024 wurde eine Stellungnahme der Lehrerin der Beschwerdeführerin 3

nachgereicht.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch

zur Eingabe vom 21. Oktober 2024 vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde beim Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Während die im April 2013 geborene Beschwerdeführerin 4

aufgrund ihres Alters im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht über einen

eigenständigen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verfügte

und sich ihre damalige Bewilligungssituation vielmehr von derjenigen ihrer

Eltern ableitete (vgl. VGr, 30. November 2022, VB.202.00596,

E. 4.5.2), kann sie seit der Vollendung des 12. Altersjahrs einen

eigenständigen Anspruch auf Erteilung geltend machen (vgl. in Bezug auf die

ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung die Weisung

"Niederlassungsbewilligung" des Migrationsamts des Kantons Zürich vom

24.

März 2025 [nachfolgend: Weisung], Ziff. 2.1). Es kann

offenbleiben, ob sie damit neu die Bewilligungsvoraussetzungen selbst erfüllen

muss oder aufgrund der Gesuchstellung vor Vollendung des 12. Altersjahres

ihre Bewilligungssituation weiterhin von demjenigen ihrer Eltern ableiten kann,

da im Sinn nachfolgender Ausführungen sowohl ihre Eltern als auch sie selbst

alle Voraussetzungen für eine vorzeitige Bewilligungserteilung erfüllen.

3.

Die früher gemäss altArt. 31 Abs. 3 des damaligen

Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) geltende Sonderregelung für

anerkannte Staatenlose, wonach bereits nach fünf Jahren rechtmässigem

Aufenthalt ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung bestand,

ist per 1. Januar 2018 aufgehoben worden (AS 2016, 3101; AS 2017, 6171;

BBl 2014, 7991).

Auch wenn die Beschwerdeführenden gemäss Aktenlage allenfalls

staatenlos sind, können sie nicht mehr von der aufgehobenen altrechtlichen

Regelung profitieren. Die Bewilligungserteilung hat damit nach den allgemein

geltenden Grundsätzen von Art. 34 AIG zu erfolgen.

4.

4.1

Gemäss

Art. 34 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG) kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung

erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer

Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben

und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a), keine Widerrufsgründe nach

Art. 62 und Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit. b) und sie

integriert sind (lit. c).

Es ist unbestritten, dass sämtliche Beschwerdeführenden aufgrund

des erst im August 2018 (Beschwerdeführende 1, 2 und 4) bzw. Dezember 2019

(Beschwerdeführerin 3) regulierten Aufenthalts die zeitlichen

Voraussetzungen für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung

nicht erfüllen, auch wenn sich zumindest die Beschwerdeführenden 1, 2 und

4.

bereits seit über zehn Jahren in der Schweiz aufhalten.

Eine ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung

gestützt auf Art. 34 Abs. 2 AIG fällt damit für alle

Beschwerdeführenden ausser Betracht (Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG).

4.2

Wichtige

Gründe für eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinn von

Art. 34 Abs. 3 AIG werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht

ersichtlich.

5.

5.1

Gestützt

auf Art. 34 Abs. 4 AIG kann Ausländerinnen und

Ausländern die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen

Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt

werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder

Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen, sie integriert sind und sich gut

in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Art. 34

Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b und c AIG).

Seit dem

1.

Januar 2019 wird sowohl für die ordentliche Erteilung der

Niederlassungsbewilligung nach einem zehnjährigen Aufenthalt als auch für die

vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass die

Ausländerin oder der Ausländer integriert ist (Art. 34 Abs. 2

lit. c und Abs. 4 AIG). Dabei gilt die betreffende Ausländerin oder

der betreffende Ausländer als integriert, wenn sie oder er die

Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt (Art. 60

Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. auch

Art. 34 Abs. 2 lit. b Variante 2 in Verbindung mit

Art. 63 Abs. 2 AIG). Massgebende Kriterien sind somit die Beachtung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der

Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben

oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 AIG). Bei der Prüfung des

Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird zudem der

Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf

Jahre sind (Art. 62 Abs. 2 VZAE).

Eine besonders erfolgreiche Integration wird neurechtlich nur

noch in sprachlicher Hinsicht ausdrücklich vorausgesetzt. Jedoch ist es auch

neurechtlich weiterhin zulässig, die Hürden für die Bewilligungserteilung auch

ausserhalb des sprachlichen Bereichs etwas höher anzusetzen als im

Anspruchsbereich (vgl. dazu ausführlich und mit zahlreichen Hinweisen VGr, 18. Dezember

2024, VB.2024.00451, E. 4.4 [zur Publikation auf www.vgrzh.ch

vorgesehen]). In Konkretisierung der Voraussetzungen von Art. 34

Abs. 2 lit. c und Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62

Abs. 1 und Abs. 1bis VZAE hat das Migrationsamt die

bereits erwähnte Weisung "Niederlassungsbewilligung"

vom 24. März 2025 erlassen bzw. revidiert. Die genannte Weisung ist

für die gerichtlichen Rechtsmittelinstanzen zwar nicht verbindlich, jedoch als

Auslegungshilfe beizuziehen, soweit sie eine überzeugende Konkretisierung der

rechtlichen Vorgaben darstellt (VGr, 6. Juli 2022, VB.2022.00330,

E. 3.3).

5.2

5.2.1

Wie dargelegt wurde, kommt die vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 Abs. 4 AIG

erst nach einem mindestens fünfjährigen, ununterbrochenen und

bewilligten Mindestaufenthalt in Betracht. Grundsätzlich genügt es, wenn diese

Mindestfrist erst im Laufe des kantonalen Rechtsmittelverfahrens erreicht wird:

Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind

neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen

Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April

2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 2. Februar

2022, VB.2021.00754, E. 2.1; VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1;

VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5).

5.2.2

Während vor Vorinstanz die erst später nachgezogene Beschwerdeführerin 3

noch keinen fünfjährigen, bewilligten Mindestaufenthalt vorweisen konnte,

erfüllen inzwischen sämtliche Beschwerdeführenden die zeitlichen

Mindestvoraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung.

5.3

5.3.1

Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 AIG in Verbindung

mit Art. 62 Abs. 1bis VZAE sind Mindestsprachkenntnisse

auf dem Referenzniveau B1 (mündlich) und A1 (schriftlich) nachzuweisen. Der

entsprechende Nachweis ist gemäss Art. 77d VZAE und dessen Konkretisierung

in der Weisung, Ziff. 3.1.2.3, durch Kurszertifikate (Leistungsnachweise)

des Sprachenzentrums UZH/EZH im entsprechenden Niveau (Deutsch als

Fremdsprache), eine erfolgreiche Deutschprüfung zur Zulassung an der

Universität Zürich/ETH, sonstige Sprachnachweise nach den international

anerkannten Qualitätsstandards der Association of Language Testers in

Europe (ALTE) bzw. der Geschäftsstelle fide oder Vorlage eines

Studienabschlusses in deutscher Sprache zu erbringen. Nachweise durch

Schulzeugnisse werden hingegen nur bei einem mindestens dreijährigen Besuch der

obligatorischen Schule in der Schweiz oder einem Sekundarschulabschluss auf

Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung, gymnasiale Maturität) bzw.

Tertiärstufe (Fachhochschule, universitäre Hochschule) anerkannt. Andere

Sprachnachweise können nur in Ausnahmefällen akzeptiert werden (vgl. Stefanie

Kurt, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 58a

AIG N. 19). Weiter ist anzumerken, dass die sprachlichen

Mindestanforderungen sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen

Bereich erfüllt werden müssen und es deshalb nicht genügt, ein Sprachzertifikat

vorzuweisen, in welchem die Gesamtnote zwar genügend ist, im schriftlichen oder

mündlichen Teil jedoch eine ungenügende Leistung erbracht bzw. das jeweils

erforderliche Mindestniveau nicht erreicht wurde. Dementsprechend können

sprachliche Defizite in einem Bereich nicht durch eine umso bessere Leistung im

anderen kompensiert werden. Die jeweilige Teilleistung muss deshalb im

schriftlichen und mündlichen Bereich gesondert beachtet werden und je für sich

das geforderte Sprachniveau erreichen (VGr, 18. Dezember 2024,

VB.2024.00451, E. 5.2).

5.3.2

Alle Beschwerdeführenden erfüllen bzw.

übererfüllen die sprachlichen Mindestvoraussetzungen: Die Beschwerdeführenden 1

und 2 erreichten gemäss telc-Zertifikaten vom 27. März 2017 bzw. 24. August

2017.

bereits damals sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Bereich

jeweils das Niveau B1 mit dem Gesamtprädikat "sehr gut" bzw. "befriedigend".

Die Beschwerdeführerin 4 ist in der Schweiz geboren und eingeschult

worden, weshalb fliessende Deutschkenntnisse ohne Weiteres vorausgesetzt werden

können. Gemäss Auskunft ihrer Lehrerin vom 9. Oktober 2024 spricht sie "perfekt

Deutsch". Bei der erst am 27. November 2019 im Alter von 13

Jahren nachgezogenen und derzeit noch in Ausbildung befindlichen Beschwerdeführerin 3

fehlt zwar ein entsprechender Sprachnachweis in den Akten und ist auch ein

mindestens dreijähriger Besuch der obligatorischen Schule in der Schweiz nicht

hinreichend dokumentiert. Gleichwohl kann vorliegend ausnahmsweise auf weitere

Sprachnachweise verzichtet werden, nachdem deren gute Deutschkenntnisse

vorinstanzlich nicht angezweifelt wurden, sie nach Einschätzung des

Fördervereins F vom 6. November 2018 bereits damals über Deutschkenntnisse

auf dem Niveau B1 verfügte (und angeblich auch ein entsprechendes

Zertifikat erwarb), sie einen Schweizer Sekundarschulabschluss vorweisen kann

und sich derzeit zur Fachfrau Apotheke ausbilden lässt.

5.4

5.4.1

Laut Art. 77e Abs. 1 VZAE, welcher die Teilnahme am

Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG näher

konkretisiert, nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die

Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen

oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu decken vermag.

Dem Kriterium liegt der Grundsatz der wirtschaftlichen

Selbsterhaltungsfähigkeit zugrunde (BGr, 16. Februar 2022,

2C_48/2021, E. 3.2). Eine besonders erfolgreich ausgeübte

oder qualifizierte Erwerbstätigkeit ist nicht erforderlich (VGr,

2.

Februar 2022, VB.2021.00816, E. 4.3). Ferner wird nicht

vorausgesetzt, dass die ausländische Person ein hohes Einkommen erzielt.

Entscheidend ist dagegen, dass sie für sich sorgen kann, keine (nennenswerten)

Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise)

verschuldet (BGr, 24. Mai 2024, 2C_396/2023, E. 6.3; BGr,

1.

Juni 2023, 2C_834/2022, E. 4.2.3). Auch Ausländerinnen und

Ausländer, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, aber über genügend

finanzielle Mittel verfügen, nehmen in diesem Sinn am Wirtschaftsleben teil

(Kommentierung zu Art. 77e VZAE im Bericht VZAE, unter Verweis auf BGr,

11.

Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.2; vgl. auch VGr, 18. Dezember

2024, VB.2024.00451, E. 5.3.1).

5.4.2

Die Teilnahme am Erwerb von Bildung ist gemäss Art. 58a Abs. 1

lit. d AIG der Teilnahme am Wirtschaftsleben gleichgesetzt. Am Erwerb von

Bildung nimmt teil, wer eine Aus- oder Weiterbildung absolviert, die etwa zu

einem eidgenössischen Berufsattest, einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis

oder einer Maturität führt. Brückenangebote, die den Einstieg in die formale

Bildung unterstützen, sind ebenfalls als Bildung im Sinn der Bestimmung zu

werten. Auch weitere Bildungsangebote, die die wirtschaftliche Selbständigkeit

der betreffenden ausländischen Person nachhaltig fördern, können unter die

Bestimmung subsumiert werden (Kurt, in: Caroni/Thurnherr,

Art. 58a N. 25; vgl. Art. 77e Abs. 2 VZAE; VGr, 10. Oktober

2024, VB.2023.00677, E. 4.4).

5.4.3

Bei der Beurteilung des Integrationskriteriums der Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung sind die persönlichen Verhältnisse

der gesuchstellenden Person angemessen zu berücksichtigen (Art. 58a

Abs. 2 AIG). Eine Abweichung von diesem Integrationskriterium ist unter

anderem möglich, wenn die ausländische Person das Kriterium aufgrund der

Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen

erfüllen kann (Art. 77f lit. c Ziff. 3 VZAE; vgl. zum Ganzen

auch VGr, 10. Oktober 2024, VB.2023.00677, E. 4.4).

5.4.4

Die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung wegen (früherer)

Sozialhilfeabhängigkeit setzt sowohl bei der ordentlichen als auch bei der

vorzeitigen Erteilung eine gewisse Aktualität und Erheblichkeit voraus (vgl.

VGr, 6. Juli 2022, VB.2022.00330, E. 3.2) und eine durchgängige

Erwerbstätigkeit darf bei ausreichenden finanziellen Mitteln nicht

vorausgesetzt werden. Die früher vorausgesetzte

Sozialhilfeunabhängigkeit während des gesamten Aufenthalts sowie das

Erfordernis einer durchgängigen fünfjährigen Erwerbstätigkeit erweisen sich mit

Blick auf die vom Gesetzgeber vorgenommene Revision von Art. 34

Abs. 4 AIG als zu restriktiv. Zudem widersprechen sie der vom Gesetzgeber

gewollten Gleichstellung des Erwerbs von Bildung mit der Teilnahme am

Wirtschaftsleben (VGr, 18. Dezember 2024, VB.2024.00451, E. 5.3.1).

5.4.5

Die Beschwerdeführenden 1 und 2

bemühten sich frühzeitig um ihre berufliche Integration. Gemäss mehreren

Bestätigungen der Leiterin Soziales ihrer Wohngemeinde besuchten sie bereits

unmittelbar nach ihrer Einreise Deutschkurse und nahmen regelmässig aktiv an

Arbeitsprogrammen der Gemeinde teil. Zudem engagierten sie sich gemäss den

eingereichten Referenzschreiben und einer Bestätigung des gemeinnützigen

Frauenvereins Bülach vom 23. Februar 2017 auch ehrenamtlich. Nach der

Regulierung ihres Aufenthalts fanden beide rasch eine Anstellung: Seit Februar

2019.

arbeiten die Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Gastronomie bzw. im

Pflegebereich. Die in den Akten liegenden Referenzschreiben,

Arbeitsbestätigungen, Zwischenzeugnisse und Berichte der Leiterin Soziales der

Wohngemeinde heben durchgängig die Zuverlässigkeit und die Einsatz- und

Lernbereitschaft der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie deren soziales

Engagement hervor. Auch die Beschwerdeführerin 3 vermochte sich nach ihrer

Einreise Ende 2019 sehr rasch zu integrieren und absolviert derzeit eine Lehre

als Fachfrau Apotheke EFZ. An der Berufsschule erzielt sie hervorragende Noten.

Die in der Schweiz geborene Beschwerdeführerin 4 ist ebenfalls eine

hervorragende Schülerin und besucht derzeit die sechste Primarklasse.

5.4.6

Gleichwohl musste die Familie zunächst

mit Asylfürsorge und Nothilfe unterstützt werden. Nach dem Erhalt der

Aufenthaltsbewilligungen wurden die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 von

Ende August 2018 bis Ende Februar 2019 mit insgesamt Fr. 36'576.75 von der

Sozialhilfe unterstützt, wobei darin teilweise von einer Stiftung

rückerstattete Krippenkosten mitenthalten sind (vgl. die Bestätigung des

Sozialamts ihrer Wohngemeinde vom 5. April 2024). Diese kurzzeitige und

bereits einige Jahre zurückliegende Sozialhilfeabhängigkeit ist aber weder

hinreichend aktuell noch erheblich, um den Beschwerdeführenden 1, 2 und 4

heute noch entgegengehalten zu werden. So ist der Umfang des Sozialhilfebezugs

durch die Grösse der Familie und die teilweise rückerstatteten Krippenkosten zu

relativieren. Die Familie war nach Regularisierung ihres Aufenthalts im August

2018.

nur wenige Monate von der Sozialhilfe abhängig. Zuvor war den Beschwerdeführenden 1

und 2 die Erzielung eines existenzsichernden Einkommens mangels

Erwerbsberechtigungen gar nicht möglich und zumindest nach der Geburt der Beschwerdeführerin 3

dürften auch Betreuungspflichten einer Erwerbsaufnahme entgegengestanden sein.

Zudem ist aufgrund der konstant hohen Lern- und Leistungsbereitschaft der

Beschwerdeführenden ein Rückfall in die Sozialhilfeabhängigkeit nicht zu

erwarten. Die Beschwerdeführerin 3 musste nach ihrer Einreise am 27. November

2019.

überdies noch gar nie von der Sozialhilfe unterstützt werden und vermochte

sich nach ihrem Nachzug aussergewöhnlich schnell in das hiesige Schulsystem zu

integrieren.

Alle vier

Beschwerdeführenden haben sich damit um ihre wirtschaftliche Integration bzw.

den Erwerb von Bildung bemüht, während der kurzzeitige Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden 1,

2.

und 4 heute nicht mehr ins Gewicht fällt. Insgesamt kann die Teilnahme am

Wirtschaftsleben durch die Beschwerdeführenden 1 und 2 bzw. der

Bildungserwerb durch die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 als hinreichend, wenn

nicht gar vorbildlich bezeichnet werden, wobei neurechtlich für eine vorzeitige

Bewilligungserteilung grundsätzlich ohnehin keine überdurchschnittlichen

Integrationsleistungen mehr erwartet werden. Selbst wenn die vorzeitige

Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach wie vor von etwas strengeren

Anforderungen abhängig gemacht werden kann, ist allen Beschwerdeführenden auch

in wirtschaftlicher Hinsicht eine insgesamt gelungene Integration zu

attestieren.

5.5

5.5.1

Bei der Beurteilung der Integration sind weiter die

Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Respektierung der

Werte der Bundesverfassung zu berücksichtigen (Art. 58a Abs. 1

lit. a und b AIG). Dabei ist gemäss Art. 34 Abs. 2

lit. c in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und

Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE insbesondere das bisherige

Legalverhalten zu beachten. Zudem kann eine mutwillige Schuldenwirtschaft im

Sinn von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE dem Integrationserfolg

entgegenstehen.

5.5.2

Keine der Beschwerdeführenden ist

bislang strafrechtlich in Erscheinung getreten oder hat sonst diesbezüglich zu

Klagen Anlass gegeben. Ebenso wenig liegen Betreibungen oder offene

Schuldscheine gegen sie vor, womit auch dieses Kriterium unstrittig erfüllt

ist.

5.6

5.6.1

Wie bereits dargelegt wurde, wird die soziale Integration in Art. 58a

AIG nicht gesondert erwähnt und spiegelt sich diese primär in der sprachlichen

und wirtschaftlichen Integration wider. Gleichwohl ist die soziale Integration

insbesondere bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu

prüfen, wo vertiefte und konventionsrechtlich geschützte Beziehungen nicht

schon aufgrund der Dauer des Aufenthalts zu vermuten sind. Von einer gelungenen

sozialen Integration ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn ein von der

Familie unabhängiger, eigenständiger Freundeskreis besteht und eine über die

Familie hinausgehende Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vorliegt (VGr, 18. Dezember

2024, VB.2024.00451, E. 5.5.1; VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788,

E. 5.4.5; BGr, 24. November 2020, 2C_175/2020, E. 5.3.3; vgl.

auch VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00413, E. 2.5.1).

5.6.2

Die Beschwerdeführerin 4 ist in der Schweiz geboren und sozialisiert

worden, weshalb ohne Weiteres von einer hinreichenden sozialen Integration

ausgegangen werden kann. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 verfügen zwar

erst seit dem 20. August 2018 über eine Aufenthaltsbewilligung, hielten

sich jedoch schon zuvor seit 4 ¾ Jahren als (abgewiesene) Asylbewerber in der

Schweiz auf. Auch wenn dem teilweise prekären Aufenthalt vor der Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung nicht gleichermassen Gewicht zuzumessen ist, kann schon aufgrund

der relativ langen Landesanwesenheit von einer gewissen sozialen Verwurzelung

in der Schweiz ausgegangen werden, zumal sich die Beschwerdeführenden 1

und 2 im dargelegten Sinn bereits frühzeitig um ihre Integration bemühten und

ihnen auch deshalb eine Härtefallbewilligung erteilt wurde. Sodann lassen auch

ihre Sprachkenntnisse, die eingereichten Referenzschreiben und die insgesamt

gelungene wirtschaftliche Integration auf eine erfolgreiche soziale Integration

schliessen. Die Beschwerdeführerin 3 ist zwar erst Ende 2019 in die

Schweiz nachgezogen worden, vermochte sich hier aber schnell einzuleben. Die

soziale Integration ist damit bei allen vier Beschwerdeführenden bereits weit

fortgeschritten und steht einer vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung

nicht entgegen.

5.7

Insgesamt

erfüllen damit sämtliche Beschwerdeführenden alle massgeblichen

Integrationskriterien. Widerrufsgründe im Sinn von Art. 34 Abs. 2

lit. b in Verbindung mit Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG

sind weder ersichtlich noch wird deren Vorliegen behauptet.

Die vorinstanzliche Verweigerung der (vorzeitigen)

Erteilung von Niederlassungsbewilligungen erscheint damit bei den Beschwerdeführenden 1,

2.

und 4 auch unter Berücksichtigung des Ermessenspielraums der Vorinstanzen

rechtsverletzend. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 war eine

Bewilligungsverweigerung zwar aufgrund der damals noch nicht erfüllten

zeitlichen Vorgaben statthaft, erscheint aber nach der nunmehr relevanten

aktuellen Situation ebenfalls nicht mehr opportun. Die vorinstanzlichen

Entscheide sind damit aufzuheben.

5.8

Hebt das

Verwaltungsgericht eine angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es nach

§ 63 Abs. 1 VRG selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei

Aufhebung eines Ermessensentscheids seinerseits einen Ermessensentscheid zu

fällen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 63 N. 18; BGr, 15. März 2013,

1C_207/2012, E. 3.4.1; VGr, 10. Oktober 2024, VB.2023.00677,

E. 6.1).

Da die Voraussetzungen für eine vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung inzwischen bei allen vier Beschwerdeführenden erfüllt

werden, ist deren Beschwerde basierend auf dem aktuellen Aktenstand im Ergebnis

gutzuheissen und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen jeweils die

Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Dass die zeitlichen

Bewilligungsvoraussetzungen bei der Beschwerdeführerin 3 erst im Verlaufe

des Beschwerdeverfahrens erfüllt wurden, kann aber bei den nachfolgend noch zu

erörternden Nebenfolgen berücksichtigt werden.

5.9

Anders als

bei der vorzeitigen Bewilligungserteilung aus wichtigen Gründen nach

Art. 34 Abs. 3 AIG steht die vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung nach fünfjährigem Aufenthalt mit

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 34 Abs. 4 nicht unter dem

Zustimmungsvorbehalt des SEM (Art. 3 lit. d der Verordnung des EJPD

über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015

[ZV-EJPD] e contrario).

6.

6.1

Gemäss

§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a VRG sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden

Partei bzw. Amtsstelle aufzuerlegen und kann diese zu einer angemessenen

Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Aus

Billigkeitsgründen und dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten

Verursacherprinzip kann hiervon jedoch unter anderem abgewichen werden, wenn

eine Partei bzw. Amtsstelle im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Noven

unterliegt, welche im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt

werden konnten (vgl. Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, § 13 N. 64;

VGr, 17. April 2019, VB.2019.00145, E. 3; vgl. zum Verursacherprinzip

im Allgemeinen auch Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff. und

§ 17 N. 25 ff.).

6.2

Vorliegend

war das Gesuch der Beschwerdeführerin 3 vorinstanzlich noch nicht

bewilligungsfähig, da damals die zeitlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige

Erteilung noch nicht erfüllt waren. Dementsprechend rechtfertigt es sich, einen

Viertel der vorinstanzlichen Kosten den Beschwerdeführenden 1 bis 3

aufzuerlegen und für das Rekursverfahren lediglich eine reduzierte

Parteientschädigung auszurichten. Auf eine Kostenauflage gegenüber der

minderjährigen Beschwerdeführerin 4 ist hingegen praxisgemäss zu

verzichten.

6.3

Im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind die Beschwerdeführenden als vollständig

obsiegend zu betrachten und sind die Gerichtskosten auch unter Berücksichtigung

des Verursacherprinzips dem Migrationsamt aufzuerlegen. Auch wenn bei

Beschwerdeeinreichung die zeitlichen Bewilligungsvoraussetzungen für die Beschwerdeführerin 3

nach wie vor (noch) nicht erfüllt waren, hätte das Migrationsamt mit einer

Entscheidfällung nach Ablauf der Mindestaufenthaltsdauer rechnen müssen und

sich entsprechend vernehmen lassen können. Dies, zumal die Beschwerdeschrift

die baldige Erreichung des fünfjährigen Mindestaufenthalts ausdrücklich

thematisiert hatte.

6.4

Gemäss

§ 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3.

Juli 2018 (GebV VGr) wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung

der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen

bemessen. Den oben genannten Kriterien (Bedeutung der Streitsache,

Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand, Auslagen) trägt das Verwaltungsgericht in

migrationsrechtlichen Fällen Rechnung, indem es die Parteientschädigung für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren praxisgemäss in der Regel auf

Fr. 1'500.- bis Fr. 3'000.- festsetzt (vgl. z. B. VGr, 22. Dezember 2020,

VB.2020.00716, E. 3.1; VGr, 3. Juli 2020, VB.2020.00273, E. 3.4

[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; VGr, 12. Juli 2017,

VB.2017.00387, E. 2.2; VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509,

E. 5.3).

Es rechtfertigt sich deshalb, den Beschwerdeführenden für das

Beschwerdeverfahren eine gerichtsübliche Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen. Für das

Rekursverfahren ist die Parteientschädigung hingegen aus den dargelegten

Gründen auf Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu reduzieren.

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren folgt auch im

bundesgerichtlichen Verfahren der Rechtsmittelzug bei der Anfechtung der

Kosten- und Entschädigungsfolgen demjenigen der Hauptsache.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die

Verfügung des Migrationsamts vom 3. Juni 2024 und Dispositiv-Ziffer I

und III sowie die Kostenverteilung in Dispositiv-Ziff. II des

Rekursentscheids Nr. 2024.0345 der Sicherheitsdirektion vom 22. August

2024.

werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, den Beschwerdeführenden 1–4

die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens Nr. 2024.0345 in Höhe von insgesamt Fr. 1'290.-

werden zu drei Vierteln dem Beschwerdegegner und zu einem Viertel den Beschwerdeführenden 1–3

auferlegt, unter solidarischer Haftung der Beschwerdeführenden 1–3 für den

ihnen auferlegten Kostenanteil.

3.

Die

Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren VB.2024.00570 wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens VB.2024.00570 werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1–4 für das

Rekursverfahrens Nr. 2024.0345 eine reduzierte Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1–4 für das

Beschwerdeverfahren VB.2024.00570 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im

Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).