VB.2024.00570
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00570
7. Mai 2025Deutsch21 min
(URT.2025.26233)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00570
Urteil
der 2.
Kammer
vom 7. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,
Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
Nr. 4 gesetzlich vertreten durch Nr. 1 und 2,
Nr. 1–3 vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1979 bzw. 1981 geborenen Eheleute A und B (Beschwerdeführende 1
und 2) stammen aus Tibet und reisten am 21. Dezember 2011 als Asylbewerber
in die Schweiz ein, wo 2013 ihre Tochter D (Beschwerdeführerin 4) geboren
wurde. Ihre 2006 geborene Tochter C (Beschwerdeführerin 3) verblieb
zunächst im Ausland. Nach der zweitinstanzlichen Abweisung ihrer Asylanträge
mit bundesverwaltungsgerichtlichem Urteil vom 6. Mai 2014 verblieben die Beschwerdeführenden 1,
2 und 4 trotz rechtskräftigem Wegweisungsentscheid im Land, bis ihnen auf
Empfehlung der kantonalen Härtefallkommission am 20. August 2018 jeweils
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Beschwerdeführerin 3 folgte
ihren Eltern am 27. November 2019 in die Schweiz, wo ihr am 17. Dezember
2019 ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Familie im
Kanton Zürich erteilt wurde. Die Aufenthaltsbewilligungen der
Beschwerdeführenden wurden in der Folge regelmässig verlängert, jedoch
verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 3. Juni 2024 den
Beschwerdeführenden die (vorzeitige) Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 22. August 2024 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 23. September 2024 liessen die
Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen,
den Beschwerdeführenden jeweils eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Mit Eingabe vom
21.
Oktober 2024 wurde eine Stellungnahme der Lehrerin der Beschwerdeführerin 3
nachgereicht.
Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch
zur Eingabe vom 21. Oktober 2024 vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde beim Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Während die im April 2013 geborene Beschwerdeführerin 4
aufgrund ihres Alters im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht über einen
eigenständigen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verfügte
und sich ihre damalige Bewilligungssituation vielmehr von derjenigen ihrer
Eltern ableitete (vgl. VGr, 30. November 2022, VB.202.00596,
E. 4.5.2), kann sie seit der Vollendung des 12. Altersjahrs einen
eigenständigen Anspruch auf Erteilung geltend machen (vgl. in Bezug auf die
ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung die Weisung
"Niederlassungsbewilligung" des Migrationsamts des Kantons Zürich vom
24.
März 2025 [nachfolgend: Weisung], Ziff. 2.1). Es kann
offenbleiben, ob sie damit neu die Bewilligungsvoraussetzungen selbst erfüllen
muss oder aufgrund der Gesuchstellung vor Vollendung des 12. Altersjahres
ihre Bewilligungssituation weiterhin von demjenigen ihrer Eltern ableiten kann,
da im Sinn nachfolgender Ausführungen sowohl ihre Eltern als auch sie selbst
alle Voraussetzungen für eine vorzeitige Bewilligungserteilung erfüllen.
3.
Die früher gemäss altArt. 31 Abs. 3 des damaligen
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) geltende Sonderregelung für
anerkannte Staatenlose, wonach bereits nach fünf Jahren rechtmässigem
Aufenthalt ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung bestand,
ist per 1. Januar 2018 aufgehoben worden (AS 2016, 3101; AS 2017, 6171;
BBl 2014, 7991).
Auch wenn die Beschwerdeführenden gemäss Aktenlage allenfalls
staatenlos sind, können sie nicht mehr von der aufgehobenen altrechtlichen
Regelung profitieren. Die Bewilligungserteilung hat damit nach den allgemein
geltenden Grundsätzen von Art. 34 AIG zu erfolgen.
4.
4.1
Gemäss
Art. 34 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG) kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung
erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer
Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben
und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a), keine Widerrufsgründe nach
Art. 62 und Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit. b) und sie
integriert sind (lit. c).
Es ist unbestritten, dass sämtliche Beschwerdeführenden aufgrund
des erst im August 2018 (Beschwerdeführende 1, 2 und 4) bzw. Dezember 2019
(Beschwerdeführerin 3) regulierten Aufenthalts die zeitlichen
Voraussetzungen für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung
nicht erfüllen, auch wenn sich zumindest die Beschwerdeführenden 1, 2 und
4.
bereits seit über zehn Jahren in der Schweiz aufhalten.
Eine ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung
gestützt auf Art. 34 Abs. 2 AIG fällt damit für alle
Beschwerdeführenden ausser Betracht (Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG).
4.2
Wichtige
Gründe für eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinn von
Art. 34 Abs. 3 AIG werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht
ersichtlich.
5.
5.1
Gestützt
auf Art. 34 Abs. 4 AIG kann Ausländerinnen und
Ausländern die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen
Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt
werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder
Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen, sie integriert sind und sich gut
in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Art. 34
Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b und c AIG).
Seit dem
1.
Januar 2019 wird sowohl für die ordentliche Erteilung der
Niederlassungsbewilligung nach einem zehnjährigen Aufenthalt als auch für die
vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass die
Ausländerin oder der Ausländer integriert ist (Art. 34 Abs. 2
lit. c und Abs. 4 AIG). Dabei gilt die betreffende Ausländerin oder
der betreffende Ausländer als integriert, wenn sie oder er die
Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt (Art. 60
Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. auch
Art. 34 Abs. 2 lit. b Variante 2 in Verbindung mit
Art. 63 Abs. 2 AIG). Massgebende Kriterien sind somit die Beachtung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der
Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben
oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 AIG). Bei der Prüfung des
Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird zudem der
Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf
Jahre sind (Art. 62 Abs. 2 VZAE).
Eine besonders erfolgreiche Integration wird neurechtlich nur
noch in sprachlicher Hinsicht ausdrücklich vorausgesetzt. Jedoch ist es auch
neurechtlich weiterhin zulässig, die Hürden für die Bewilligungserteilung auch
ausserhalb des sprachlichen Bereichs etwas höher anzusetzen als im
Anspruchsbereich (vgl. dazu ausführlich und mit zahlreichen Hinweisen VGr, 18. Dezember
2024, VB.2024.00451, E. 4.4 [zur Publikation auf www.vgrzh.ch
vorgesehen]). In Konkretisierung der Voraussetzungen von Art. 34
Abs. 2 lit. c und Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 und Abs. 1bis VZAE hat das Migrationsamt die
bereits erwähnte Weisung "Niederlassungsbewilligung"
vom 24. März 2025 erlassen bzw. revidiert. Die genannte Weisung ist
für die gerichtlichen Rechtsmittelinstanzen zwar nicht verbindlich, jedoch als
Auslegungshilfe beizuziehen, soweit sie eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben darstellt (VGr, 6. Juli 2022, VB.2022.00330,
E. 3.3).
5.2
5.2.1
Wie dargelegt wurde, kommt die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 Abs. 4 AIG
erst nach einem mindestens fünfjährigen, ununterbrochenen und
bewilligten Mindestaufenthalt in Betracht. Grundsätzlich genügt es, wenn diese
Mindestfrist erst im Laufe des kantonalen Rechtsmittelverfahrens erreicht wird:
Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind
neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April
2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 2. Februar
2022, VB.2021.00754, E. 2.1; VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1;
VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5).
5.2.2
Während vor Vorinstanz die erst später nachgezogene Beschwerdeführerin 3
noch keinen fünfjährigen, bewilligten Mindestaufenthalt vorweisen konnte,
erfüllen inzwischen sämtliche Beschwerdeführenden die zeitlichen
Mindestvoraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung.
5.3
5.3.1
Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 AIG in Verbindung
mit Art. 62 Abs. 1bis VZAE sind Mindestsprachkenntnisse
auf dem Referenzniveau B1 (mündlich) und A1 (schriftlich) nachzuweisen. Der
entsprechende Nachweis ist gemäss Art. 77d VZAE und dessen Konkretisierung
in der Weisung, Ziff. 3.1.2.3, durch Kurszertifikate (Leistungsnachweise)
des Sprachenzentrums UZH/EZH im entsprechenden Niveau (Deutsch als
Fremdsprache), eine erfolgreiche Deutschprüfung zur Zulassung an der
Universität Zürich/ETH, sonstige Sprachnachweise nach den international
anerkannten Qualitätsstandards der Association of Language Testers in
Europe (ALTE) bzw. der Geschäftsstelle fide oder Vorlage eines
Studienabschlusses in deutscher Sprache zu erbringen. Nachweise durch
Schulzeugnisse werden hingegen nur bei einem mindestens dreijährigen Besuch der
obligatorischen Schule in der Schweiz oder einem Sekundarschulabschluss auf
Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung, gymnasiale Maturität) bzw.
Tertiärstufe (Fachhochschule, universitäre Hochschule) anerkannt. Andere
Sprachnachweise können nur in Ausnahmefällen akzeptiert werden (vgl. Stefanie
Kurt, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 58a
AIG N. 19). Weiter ist anzumerken, dass die sprachlichen
Mindestanforderungen sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen
Bereich erfüllt werden müssen und es deshalb nicht genügt, ein Sprachzertifikat
vorzuweisen, in welchem die Gesamtnote zwar genügend ist, im schriftlichen oder
mündlichen Teil jedoch eine ungenügende Leistung erbracht bzw. das jeweils
erforderliche Mindestniveau nicht erreicht wurde. Dementsprechend können
sprachliche Defizite in einem Bereich nicht durch eine umso bessere Leistung im
anderen kompensiert werden. Die jeweilige Teilleistung muss deshalb im
schriftlichen und mündlichen Bereich gesondert beachtet werden und je für sich
das geforderte Sprachniveau erreichen (VGr, 18. Dezember 2024,
VB.2024.00451, E. 5.2).
5.3.2
Alle Beschwerdeführenden erfüllen bzw.
übererfüllen die sprachlichen Mindestvoraussetzungen: Die Beschwerdeführenden 1
und 2 erreichten gemäss telc-Zertifikaten vom 27. März 2017 bzw. 24. August
2017.
bereits damals sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Bereich
jeweils das Niveau B1 mit dem Gesamtprädikat "sehr gut" bzw. "befriedigend".
Die Beschwerdeführerin 4 ist in der Schweiz geboren und eingeschult
worden, weshalb fliessende Deutschkenntnisse ohne Weiteres vorausgesetzt werden
können. Gemäss Auskunft ihrer Lehrerin vom 9. Oktober 2024 spricht sie "perfekt
Deutsch". Bei der erst am 27. November 2019 im Alter von 13
Jahren nachgezogenen und derzeit noch in Ausbildung befindlichen Beschwerdeführerin 3
fehlt zwar ein entsprechender Sprachnachweis in den Akten und ist auch ein
mindestens dreijähriger Besuch der obligatorischen Schule in der Schweiz nicht
hinreichend dokumentiert. Gleichwohl kann vorliegend ausnahmsweise auf weitere
Sprachnachweise verzichtet werden, nachdem deren gute Deutschkenntnisse
vorinstanzlich nicht angezweifelt wurden, sie nach Einschätzung des
Fördervereins F vom 6. November 2018 bereits damals über Deutschkenntnisse
auf dem Niveau B1 verfügte (und angeblich auch ein entsprechendes
Zertifikat erwarb), sie einen Schweizer Sekundarschulabschluss vorweisen kann
und sich derzeit zur Fachfrau Apotheke ausbilden lässt.
5.4
5.4.1
Laut Art. 77e Abs. 1 VZAE, welcher die Teilnahme am
Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG näher
konkretisiert, nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die
Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen
oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu decken vermag.
Dem Kriterium liegt der Grundsatz der wirtschaftlichen
Selbsterhaltungsfähigkeit zugrunde (BGr, 16. Februar 2022,
2C_48/2021, E. 3.2). Eine besonders erfolgreich ausgeübte
oder qualifizierte Erwerbstätigkeit ist nicht erforderlich (VGr,
2.
Februar 2022, VB.2021.00816, E. 4.3). Ferner wird nicht
vorausgesetzt, dass die ausländische Person ein hohes Einkommen erzielt.
Entscheidend ist dagegen, dass sie für sich sorgen kann, keine (nennenswerten)
Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise)
verschuldet (BGr, 24. Mai 2024, 2C_396/2023, E. 6.3; BGr,
1.
Juni 2023, 2C_834/2022, E. 4.2.3). Auch Ausländerinnen und
Ausländer, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, aber über genügend
finanzielle Mittel verfügen, nehmen in diesem Sinn am Wirtschaftsleben teil
(Kommentierung zu Art. 77e VZAE im Bericht VZAE, unter Verweis auf BGr,
11.
Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.2; vgl. auch VGr, 18. Dezember
2024, VB.2024.00451, E. 5.3.1).
5.4.2
Die Teilnahme am Erwerb von Bildung ist gemäss Art. 58a Abs. 1
lit. d AIG der Teilnahme am Wirtschaftsleben gleichgesetzt. Am Erwerb von
Bildung nimmt teil, wer eine Aus- oder Weiterbildung absolviert, die etwa zu
einem eidgenössischen Berufsattest, einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis
oder einer Maturität führt. Brückenangebote, die den Einstieg in die formale
Bildung unterstützen, sind ebenfalls als Bildung im Sinn der Bestimmung zu
werten. Auch weitere Bildungsangebote, die die wirtschaftliche Selbständigkeit
der betreffenden ausländischen Person nachhaltig fördern, können unter die
Bestimmung subsumiert werden (Kurt, in: Caroni/Thurnherr,
Art. 58a N. 25; vgl. Art. 77e Abs. 2 VZAE; VGr, 10. Oktober
2024, VB.2023.00677, E. 4.4).
5.4.3
Bei der Beurteilung des Integrationskriteriums der Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung sind die persönlichen Verhältnisse
der gesuchstellenden Person angemessen zu berücksichtigen (Art. 58a
Abs. 2 AIG). Eine Abweichung von diesem Integrationskriterium ist unter
anderem möglich, wenn die ausländische Person das Kriterium aufgrund der
Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen
erfüllen kann (Art. 77f lit. c Ziff. 3 VZAE; vgl. zum Ganzen
auch VGr, 10. Oktober 2024, VB.2023.00677, E. 4.4).
5.4.4
Die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung wegen (früherer)
Sozialhilfeabhängigkeit setzt sowohl bei der ordentlichen als auch bei der
vorzeitigen Erteilung eine gewisse Aktualität und Erheblichkeit voraus (vgl.
VGr, 6. Juli 2022, VB.2022.00330, E. 3.2) und eine durchgängige
Erwerbstätigkeit darf bei ausreichenden finanziellen Mitteln nicht
vorausgesetzt werden. Die früher vorausgesetzte
Sozialhilfeunabhängigkeit während des gesamten Aufenthalts sowie das
Erfordernis einer durchgängigen fünfjährigen Erwerbstätigkeit erweisen sich mit
Blick auf die vom Gesetzgeber vorgenommene Revision von Art. 34
Abs. 4 AIG als zu restriktiv. Zudem widersprechen sie der vom Gesetzgeber
gewollten Gleichstellung des Erwerbs von Bildung mit der Teilnahme am
Wirtschaftsleben (VGr, 18. Dezember 2024, VB.2024.00451, E. 5.3.1).
5.4.5
Die Beschwerdeführenden 1 und 2
bemühten sich frühzeitig um ihre berufliche Integration. Gemäss mehreren
Bestätigungen der Leiterin Soziales ihrer Wohngemeinde besuchten sie bereits
unmittelbar nach ihrer Einreise Deutschkurse und nahmen regelmässig aktiv an
Arbeitsprogrammen der Gemeinde teil. Zudem engagierten sie sich gemäss den
eingereichten Referenzschreiben und einer Bestätigung des gemeinnützigen
Frauenvereins Bülach vom 23. Februar 2017 auch ehrenamtlich. Nach der
Regulierung ihres Aufenthalts fanden beide rasch eine Anstellung: Seit Februar
2019.
arbeiten die Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Gastronomie bzw. im
Pflegebereich. Die in den Akten liegenden Referenzschreiben,
Arbeitsbestätigungen, Zwischenzeugnisse und Berichte der Leiterin Soziales der
Wohngemeinde heben durchgängig die Zuverlässigkeit und die Einsatz- und
Lernbereitschaft der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie deren soziales
Engagement hervor. Auch die Beschwerdeführerin 3 vermochte sich nach ihrer
Einreise Ende 2019 sehr rasch zu integrieren und absolviert derzeit eine Lehre
als Fachfrau Apotheke EFZ. An der Berufsschule erzielt sie hervorragende Noten.
Die in der Schweiz geborene Beschwerdeführerin 4 ist ebenfalls eine
hervorragende Schülerin und besucht derzeit die sechste Primarklasse.
5.4.6
Gleichwohl musste die Familie zunächst
mit Asylfürsorge und Nothilfe unterstützt werden. Nach dem Erhalt der
Aufenthaltsbewilligungen wurden die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 von
Ende August 2018 bis Ende Februar 2019 mit insgesamt Fr. 36'576.75 von der
Sozialhilfe unterstützt, wobei darin teilweise von einer Stiftung
rückerstattete Krippenkosten mitenthalten sind (vgl. die Bestätigung des
Sozialamts ihrer Wohngemeinde vom 5. April 2024). Diese kurzzeitige und
bereits einige Jahre zurückliegende Sozialhilfeabhängigkeit ist aber weder
hinreichend aktuell noch erheblich, um den Beschwerdeführenden 1, 2 und 4
heute noch entgegengehalten zu werden. So ist der Umfang des Sozialhilfebezugs
durch die Grösse der Familie und die teilweise rückerstatteten Krippenkosten zu
relativieren. Die Familie war nach Regularisierung ihres Aufenthalts im August
2018.
nur wenige Monate von der Sozialhilfe abhängig. Zuvor war den Beschwerdeführenden 1
und 2 die Erzielung eines existenzsichernden Einkommens mangels
Erwerbsberechtigungen gar nicht möglich und zumindest nach der Geburt der Beschwerdeführerin 3
dürften auch Betreuungspflichten einer Erwerbsaufnahme entgegengestanden sein.
Zudem ist aufgrund der konstant hohen Lern- und Leistungsbereitschaft der
Beschwerdeführenden ein Rückfall in die Sozialhilfeabhängigkeit nicht zu
erwarten. Die Beschwerdeführerin 3 musste nach ihrer Einreise am 27. November
2019.
überdies noch gar nie von der Sozialhilfe unterstützt werden und vermochte
sich nach ihrem Nachzug aussergewöhnlich schnell in das hiesige Schulsystem zu
integrieren.
Alle vier
Beschwerdeführenden haben sich damit um ihre wirtschaftliche Integration bzw.
den Erwerb von Bildung bemüht, während der kurzzeitige Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden 1,
2.
und 4 heute nicht mehr ins Gewicht fällt. Insgesamt kann die Teilnahme am
Wirtschaftsleben durch die Beschwerdeführenden 1 und 2 bzw. der
Bildungserwerb durch die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 als hinreichend, wenn
nicht gar vorbildlich bezeichnet werden, wobei neurechtlich für eine vorzeitige
Bewilligungserteilung grundsätzlich ohnehin keine überdurchschnittlichen
Integrationsleistungen mehr erwartet werden. Selbst wenn die vorzeitige
Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach wie vor von etwas strengeren
Anforderungen abhängig gemacht werden kann, ist allen Beschwerdeführenden auch
in wirtschaftlicher Hinsicht eine insgesamt gelungene Integration zu
attestieren.
5.5
5.5.1
Bei der Beurteilung der Integration sind weiter die
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Respektierung der
Werte der Bundesverfassung zu berücksichtigen (Art. 58a Abs. 1
lit. a und b AIG). Dabei ist gemäss Art. 34 Abs. 2
lit. c in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und
Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE insbesondere das bisherige
Legalverhalten zu beachten. Zudem kann eine mutwillige Schuldenwirtschaft im
Sinn von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE dem Integrationserfolg
entgegenstehen.
5.5.2
Keine der Beschwerdeführenden ist
bislang strafrechtlich in Erscheinung getreten oder hat sonst diesbezüglich zu
Klagen Anlass gegeben. Ebenso wenig liegen Betreibungen oder offene
Schuldscheine gegen sie vor, womit auch dieses Kriterium unstrittig erfüllt
ist.
5.6
5.6.1
Wie bereits dargelegt wurde, wird die soziale Integration in Art. 58a
AIG nicht gesondert erwähnt und spiegelt sich diese primär in der sprachlichen
und wirtschaftlichen Integration wider. Gleichwohl ist die soziale Integration
insbesondere bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu
prüfen, wo vertiefte und konventionsrechtlich geschützte Beziehungen nicht
schon aufgrund der Dauer des Aufenthalts zu vermuten sind. Von einer gelungenen
sozialen Integration ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn ein von der
Familie unabhängiger, eigenständiger Freundeskreis besteht und eine über die
Familie hinausgehende Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vorliegt (VGr, 18. Dezember
2024, VB.2024.00451, E. 5.5.1; VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788,
E. 5.4.5; BGr, 24. November 2020, 2C_175/2020, E. 5.3.3; vgl.
auch VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00413, E. 2.5.1).
5.6.2
Die Beschwerdeführerin 4 ist in der Schweiz geboren und sozialisiert
worden, weshalb ohne Weiteres von einer hinreichenden sozialen Integration
ausgegangen werden kann. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 verfügen zwar
erst seit dem 20. August 2018 über eine Aufenthaltsbewilligung, hielten
sich jedoch schon zuvor seit 4 ¾ Jahren als (abgewiesene) Asylbewerber in der
Schweiz auf. Auch wenn dem teilweise prekären Aufenthalt vor der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung nicht gleichermassen Gewicht zuzumessen ist, kann schon aufgrund
der relativ langen Landesanwesenheit von einer gewissen sozialen Verwurzelung
in der Schweiz ausgegangen werden, zumal sich die Beschwerdeführenden 1
und 2 im dargelegten Sinn bereits frühzeitig um ihre Integration bemühten und
ihnen auch deshalb eine Härtefallbewilligung erteilt wurde. Sodann lassen auch
ihre Sprachkenntnisse, die eingereichten Referenzschreiben und die insgesamt
gelungene wirtschaftliche Integration auf eine erfolgreiche soziale Integration
schliessen. Die Beschwerdeführerin 3 ist zwar erst Ende 2019 in die
Schweiz nachgezogen worden, vermochte sich hier aber schnell einzuleben. Die
soziale Integration ist damit bei allen vier Beschwerdeführenden bereits weit
fortgeschritten und steht einer vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung
nicht entgegen.
5.7
Insgesamt
erfüllen damit sämtliche Beschwerdeführenden alle massgeblichen
Integrationskriterien. Widerrufsgründe im Sinn von Art. 34 Abs. 2
lit. b in Verbindung mit Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG
sind weder ersichtlich noch wird deren Vorliegen behauptet.
Die vorinstanzliche Verweigerung der (vorzeitigen)
Erteilung von Niederlassungsbewilligungen erscheint damit bei den Beschwerdeführenden 1,
2.
und 4 auch unter Berücksichtigung des Ermessenspielraums der Vorinstanzen
rechtsverletzend. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 war eine
Bewilligungsverweigerung zwar aufgrund der damals noch nicht erfüllten
zeitlichen Vorgaben statthaft, erscheint aber nach der nunmehr relevanten
aktuellen Situation ebenfalls nicht mehr opportun. Die vorinstanzlichen
Entscheide sind damit aufzuheben.
5.8
Hebt das
Verwaltungsgericht eine angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es nach
§ 63 Abs. 1 VRG selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei
Aufhebung eines Ermessensentscheids seinerseits einen Ermessensentscheid zu
fällen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 63 N. 18; BGr, 15. März 2013,
1C_207/2012, E. 3.4.1; VGr, 10. Oktober 2024, VB.2023.00677,
E. 6.1).
Da die Voraussetzungen für eine vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung inzwischen bei allen vier Beschwerdeführenden erfüllt
werden, ist deren Beschwerde basierend auf dem aktuellen Aktenstand im Ergebnis
gutzuheissen und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen jeweils die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Dass die zeitlichen
Bewilligungsvoraussetzungen bei der Beschwerdeführerin 3 erst im Verlaufe
des Beschwerdeverfahrens erfüllt wurden, kann aber bei den nachfolgend noch zu
erörternden Nebenfolgen berücksichtigt werden.
5.9
Anders als
bei der vorzeitigen Bewilligungserteilung aus wichtigen Gründen nach
Art. 34 Abs. 3 AIG steht die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung nach fünfjährigem Aufenthalt mit
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 34 Abs. 4 nicht unter dem
Zustimmungsvorbehalt des SEM (Art. 3 lit. d der Verordnung des EJPD
über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015
[ZV-EJPD] e contrario).
6.
6.1
Gemäss
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a VRG sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden
Partei bzw. Amtsstelle aufzuerlegen und kann diese zu einer angemessenen
Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Aus
Billigkeitsgründen und dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten
Verursacherprinzip kann hiervon jedoch unter anderem abgewichen werden, wenn
eine Partei bzw. Amtsstelle im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Noven
unterliegt, welche im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt
werden konnten (vgl. Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, § 13 N. 64;
VGr, 17. April 2019, VB.2019.00145, E. 3; vgl. zum Verursacherprinzip
im Allgemeinen auch Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff. und
§ 17 N. 25 ff.).
6.2
Vorliegend
war das Gesuch der Beschwerdeführerin 3 vorinstanzlich noch nicht
bewilligungsfähig, da damals die zeitlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige
Erteilung noch nicht erfüllt waren. Dementsprechend rechtfertigt es sich, einen
Viertel der vorinstanzlichen Kosten den Beschwerdeführenden 1 bis 3
aufzuerlegen und für das Rekursverfahren lediglich eine reduzierte
Parteientschädigung auszurichten. Auf eine Kostenauflage gegenüber der
minderjährigen Beschwerdeführerin 4 ist hingegen praxisgemäss zu
verzichten.
6.3
Im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind die Beschwerdeführenden als vollständig
obsiegend zu betrachten und sind die Gerichtskosten auch unter Berücksichtigung
des Verursacherprinzips dem Migrationsamt aufzuerlegen. Auch wenn bei
Beschwerdeeinreichung die zeitlichen Bewilligungsvoraussetzungen für die Beschwerdeführerin 3
nach wie vor (noch) nicht erfüllt waren, hätte das Migrationsamt mit einer
Entscheidfällung nach Ablauf der Mindestaufenthaltsdauer rechnen müssen und
sich entsprechend vernehmen lassen können. Dies, zumal die Beschwerdeschrift
die baldige Erreichung des fünfjährigen Mindestaufenthalts ausdrücklich
thematisiert hatte.
6.4
Gemäss
§ 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3.
Juli 2018 (GebV VGr) wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung
der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen
bemessen. Den oben genannten Kriterien (Bedeutung der Streitsache,
Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand, Auslagen) trägt das Verwaltungsgericht in
migrationsrechtlichen Fällen Rechnung, indem es die Parteientschädigung für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren praxisgemäss in der Regel auf
Fr. 1'500.- bis Fr. 3'000.- festsetzt (vgl. z. B. VGr, 22. Dezember 2020,
VB.2020.00716, E. 3.1; VGr, 3. Juli 2020, VB.2020.00273, E. 3.4
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; VGr, 12. Juli 2017,
VB.2017.00387, E. 2.2; VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509,
E. 5.3).
Es rechtfertigt sich deshalb, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren eine gerichtsübliche Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen. Für das
Rekursverfahren ist die Parteientschädigung hingegen aus den dargelegten
Gründen auf Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu reduzieren.
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren folgt auch im
bundesgerichtlichen Verfahren der Rechtsmittelzug bei der Anfechtung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen demjenigen der Hauptsache.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die
Verfügung des Migrationsamts vom 3. Juni 2024 und Dispositiv-Ziffer I
und III sowie die Kostenverteilung in Dispositiv-Ziff. II des
Rekursentscheids Nr. 2024.0345 der Sicherheitsdirektion vom 22. August
2024.
werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, den Beschwerdeführenden 1–4
die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens Nr. 2024.0345 in Höhe von insgesamt Fr. 1'290.-
werden zu drei Vierteln dem Beschwerdegegner und zu einem Viertel den Beschwerdeführenden 1–3
auferlegt, unter solidarischer Haftung der Beschwerdeführenden 1–3 für den
ihnen auferlegten Kostenanteil.
3.
Die
Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren VB.2024.00570 wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens VB.2024.00570 werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1–4 für das
Rekursverfahrens Nr. 2024.0345 eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
6.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1–4 für das
Beschwerdeverfahren VB.2024.00570 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im
Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).