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Entscheid

VB.2024.00571

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00571

6. März 2025Deutsch8 min

(URT.2025.26072)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00571

Urteil

der 1. Kammer

vom 6. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B,

vertreten durch RA C,

2. Baukommission Küsnacht,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Baukommission Küsnacht erteilte B mit Beschluss vom 30. Mai

2023 die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf

dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Küsnacht.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 3. Juli 2023 an das

Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte, den Beschluss der

Baukommission Küsnacht aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern.

Mit

Entscheid vom 13. August 2024 wurde der Rekurs abgewiesen.

III.

Hiergegen erhob A am 19. September 2024 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und der Baubewilligung vom 30. Mai 2023 sowie in

prozessualer Hinsicht den Beizug der Vorakten.

Die Baukommission Küsnacht beantragte am 26. September

2024.

die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten von A. B beantragte am 7. Oktober 2024, auf die Beschwerde sei

nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von A. Das Baurekursgericht beantragte am 3. Oktober

2024, die Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen abzuweisen, und reichte

sämtliche Vorakten ein. A hielt mit Eingabe vom 26. Oktober 2024 an seiner

Beschwerde fest und beantragte eine Parteientschädigung. Die Baukommission

Küsnacht und B verzichteten mit Eingaben vom 1. respektive 4. November

2024.

auf weitere Stellungnahmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind

ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das streitgegenständliche Baugrundstück liegt gemäss der

Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht in der Wohnzone W2/1.40. Geplant

ist der Abbruch des bestehenden Gebäudes und der Neubau eines

Einfamilienhauses.

3.

Der Beschwerdeführer macht soweit ersichtlich geltend, die

Bauunterlagen seien fehlerhaft, der stellvertretende Bausekretär habe

unzulässigerweise bezüglich der streitgegenständlichen Baubewilligung allein

entschieden, der Bausekretär der Gemeinde Küsnacht sowie der Rechtsvertreter

des privaten Beschwerdegegners würden unzulässigerweise am Verfahren mitwirken,

es sei eine Untersuchung gegen die Baukommission Küsnacht einzuleiten, die

Eingaben der Baukommission Küsnacht seien aus dem Recht zu weisen, der Grenzverlauf

sei bestritten, die vorinstanzliche Gerichtsgebühr sei zu reduzieren und es sei

ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen,

es fehle ein Brandschutzkonzept, es seien weitere Pläne einzureichen,

geschützte Salamander würden durch das Bauprojekt vertrieben, der Spruchkörper

des Baurekursgerichts hätte in den Ausstand treten müssen und habe sein

rechtliches Gehör verletzt, eine Nachbarin des privaten Beschwerdegegners hätte

zum Augenschein eingeladen und demgegenüber hätte anderen Personen die

Teilnahme versagt werden müssen, das Baurekursgericht habe das Verfahren

verzögert, die Baubewilligung sei ungenügend begründet, die Wohnhygiene des

Bauprojekts sei ungenügend, der Grenzabstand sei nicht eingehalten, zwei Geschosse

seien fälschlicherweise nicht als Vollgeschosse gezählt worden, der

Umgebungsplan sei ungenau, das Bauprojekt füge sich nicht in die Umgebung ein,

die Entwässerung sei nicht sichergestellt, eine Baulinie sei verletzt, die

Aussteckung des Bauprojekts versperre einen Weg, das Bauprofil sei durch die

Gemeinde nicht überprüft worden und das Bauprojekt verursache einen Wertverlust

für das Haus des Beschwerdeführers.

4.

4.1

Im

baurechtlichen Verfahren gilt weitgehend das Rügeprinzip. Innerhalb des im

Baurecht häufig sehr weit gefassten Streitgegenstands wird gleichsam ein

engeres Prozessthema durch die von der Behörde oder den Nachbarn geltend

gemachten Bauverweigerungsgründe abgesteckt. Wer vor dem Baurekursgericht

aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung der Baubewilligung

verlangt hat, kann sich vor Verwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis nicht

auf neue Bauhinderungsgründe berufen (VGr, 21. September 2023,

VB.2022.00544, E. 3.2 mit weiteren Verweisen). Weiter gilt, dass nach

Ablauf der Rechtsmittelfrist die Begründung des Rechtsmittels grundsätzlich

nicht mehr erweitert werden darf (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 23).

4.2

Die Rügen

betreffend mangelnde bzw. fehlende Bauunterlagen, Fehler bei der Aussteckung,

Grenzziehung, Feuerpolizei, Geschossigkeit, Baulinie, Gefährdung der

Salamanderpopulation, Wohnhygiene, Umgebungsgestaltung, Entwässerungssituation

und Wertverlust seines Hauses hat der Beschwerdeführer verspätet eingereicht.

Entweder wurden sie nicht mit der Rekursbegründung vor dem Baurekursgericht

vorgebracht oder dann überhaupt erstmals vor dem Verwaltungsgericht, ohne dass

das vorinstanzliche Urteil hierzu Anlass gegeben hätte. Auf die genannten Rügen

ist mithin nicht weiter einzugehen.

5.

5.1

Hinsichtlich

der Rügen betreffend Abstandsvorschriften und Einordnung des Bauprojekts ist in

Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG

auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen.

Namentlich ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Neubau Rücksicht auf

die Grösse der Bauparzelle wie auch auf die umliegenden Bauten nimmt und die

Grenzabstände einhält. Die diesbezüglichen Rügen erweisen sich als unbegründet.

5.2

Auch

bezüglich der Vorbringen, wonach der Bausekretär der Gemeinde Küsnacht sowie

der Rechtsvertreter des privaten Beschwerdegegners nicht am Verfahren mitwirken

dürften, der stellvertretende Bausekretär unzulässigerweise allein über die

Baubewilligung entschieden habe, die Baubewilligung nicht begründet worden sei

und die falschen Personen am Augenschein teilgenommen hätten, kann auf die

zutreffenden Ausführungen im Rekursentscheid verwiesen werden. Ein

Ausstandsgrund gegenüber dem Bausekretär ist nicht ersichtlich, gegenüber dem

Anwalt des privaten Beschwerdegegners können mit Blick auf § 5a VRG keine

Ausstandsgründe geltend gemacht werden, das Organisationsreglement der Gemeinde

Küsnacht sieht in dessen § 58 Abs. 1 für den vorliegend fraglichen

Entscheid eine Einzelunterschrift vor und es bleibt unsubstanziiert, weshalb

der Augenschein rechtswidrig sein sollte. Ausserdem enthält die angefochtene

Bewilligung durchaus eine einlässliche Begründung.

6.

Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Eingaben

der Baukommission Küsnacht seien aus dem Recht zu weisen, sein rechtliches

Gehör sei verletzt worden, der gesamte baurekursgerichtliche Spruchkörper hätte

in den Ausstand treten müssen und die Vorinstanz habe das Verfahren verzögert.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind kaum substanziiert und weitestgehend

bloss stichwortartig. Obwohl die Anforderungen an Antrag und Begründung für

juristische Laien weniger streng sind, trifft auch den Beschwerdeführer eine

gewisse Substanziierungspflicht: Er hat darzutun, in welcher Hinsicht die

Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid zu überprüfen hat (Griffel,

Kommentar VRG, § 23 N. 5). Weder aus den beschwerdeführerischen

Eingaben noch aus den Akten ergeben sich Hinweise auf die geltend gemachten

Verfahrensfehler, geschweige denn auf gewichtige Verfahrensfehler, die ohne

entsprechende substanziierte Vorbringen von Amtes wegen zu berücksichtigen

wären. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend machen möchte, dass

eine Untersuchung gegen die Baukommission Küsnacht einzuleiten sei, ist er auf

die aufsichtsrechtlichen Instrumente zu verweisen.

7.

Zuletzt bringt der Beschwerdeführer vor, die

vorinstanzliche Gerichtsgebühr sei zu reduzieren und es sei ihm für das

vorinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

7.1

Gemäss § 13 VRG hat in der Regel die im Rekursverfahren unterliegende Partei die Kosten zu

tragen; gemäss § 17 Abs. 2 und Abs. 3 VRG kann die unterliegende

Partei zur Entrichtung einer Entschädigung verpflichtet werden. Die

Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der

Schwierigkeit des Falles und dem Streitwert oder dem tatsächlichen

Streitinteresse. Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel zwischen Fr. 500.-

und Fr. 50'000.- (§ 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

Dispositiv

1975 [PBG]). Wird das Verfahren ohne materielle Prüfung entschieden, kann die

Gerichtsgebühr bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts [GebV VGr]).

7.2 Das

Baurekursgericht hat einen umfangreichen Schriftenwechsel sowie einen

Augenschein durchgeführt, es ist ein nennenswerter Verfahrensaufwand entstanden

und zahlreiche Rügen mussten geprüft werden. Vor diesem Hintergrund erweist

sich die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.- als angemessen.

Eine Umtriebsentschädigung war dem Beschwerdeführer mit Blick auf § 17 VRG

mangels Obsiegens nicht zuzusprechen.

8.

Zusammengefasst sind mithin sämtliche

beschwerdeführerischen Rügen – soweit darauf einzugehen ist – unbegründet und

die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG; s. auch

oben, E. 7). Mangels besonderen Aufwands steht auch dem privaten Beschwerdegegner

keine Parteientschädigung zu; zudem sind Gemeinwesen in Konstellationen, in

denen sich private Parteien mit gegensätzlichen Begehren gegenüberstehen,

praxisgemäss nicht entschädigungsberechtigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 17 N. 100).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 2'180.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.