VB.2024.00571
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00571
6. März 2025Deutsch8 min
(URT.2025.26072)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00571
Urteil
der 1. Kammer
vom 6. März 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B,
vertreten durch RA C,
2. Baukommission Küsnacht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baukommission Küsnacht erteilte B mit Beschluss vom 30. Mai
2023 die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Küsnacht.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 3. Juli 2023 an das
Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte, den Beschluss der
Baukommission Küsnacht aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern.
Mit
Entscheid vom 13. August 2024 wurde der Rekurs abgewiesen.
III.
Hiergegen erhob A am 19. September 2024 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und der Baubewilligung vom 30. Mai 2023 sowie in
prozessualer Hinsicht den Beizug der Vorakten.
Die Baukommission Küsnacht beantragte am 26. September
2024.
die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten von A. B beantragte am 7. Oktober 2024, auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von A. Das Baurekursgericht beantragte am 3. Oktober
2024, die Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen abzuweisen, und reichte
sämtliche Vorakten ein. A hielt mit Eingabe vom 26. Oktober 2024 an seiner
Beschwerde fest und beantragte eine Parteientschädigung. Die Baukommission
Küsnacht und B verzichteten mit Eingaben vom 1. respektive 4. November
2024.
auf weitere Stellungnahmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind
ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das streitgegenständliche Baugrundstück liegt gemäss der
Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht in der Wohnzone W2/1.40. Geplant
ist der Abbruch des bestehenden Gebäudes und der Neubau eines
Einfamilienhauses.
3.
Der Beschwerdeführer macht soweit ersichtlich geltend, die
Bauunterlagen seien fehlerhaft, der stellvertretende Bausekretär habe
unzulässigerweise bezüglich der streitgegenständlichen Baubewilligung allein
entschieden, der Bausekretär der Gemeinde Küsnacht sowie der Rechtsvertreter
des privaten Beschwerdegegners würden unzulässigerweise am Verfahren mitwirken,
es sei eine Untersuchung gegen die Baukommission Küsnacht einzuleiten, die
Eingaben der Baukommission Küsnacht seien aus dem Recht zu weisen, der Grenzverlauf
sei bestritten, die vorinstanzliche Gerichtsgebühr sei zu reduzieren und es sei
ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen,
es fehle ein Brandschutzkonzept, es seien weitere Pläne einzureichen,
geschützte Salamander würden durch das Bauprojekt vertrieben, der Spruchkörper
des Baurekursgerichts hätte in den Ausstand treten müssen und habe sein
rechtliches Gehör verletzt, eine Nachbarin des privaten Beschwerdegegners hätte
zum Augenschein eingeladen und demgegenüber hätte anderen Personen die
Teilnahme versagt werden müssen, das Baurekursgericht habe das Verfahren
verzögert, die Baubewilligung sei ungenügend begründet, die Wohnhygiene des
Bauprojekts sei ungenügend, der Grenzabstand sei nicht eingehalten, zwei Geschosse
seien fälschlicherweise nicht als Vollgeschosse gezählt worden, der
Umgebungsplan sei ungenau, das Bauprojekt füge sich nicht in die Umgebung ein,
die Entwässerung sei nicht sichergestellt, eine Baulinie sei verletzt, die
Aussteckung des Bauprojekts versperre einen Weg, das Bauprofil sei durch die
Gemeinde nicht überprüft worden und das Bauprojekt verursache einen Wertverlust
für das Haus des Beschwerdeführers.
4.
4.1
Im
baurechtlichen Verfahren gilt weitgehend das Rügeprinzip. Innerhalb des im
Baurecht häufig sehr weit gefassten Streitgegenstands wird gleichsam ein
engeres Prozessthema durch die von der Behörde oder den Nachbarn geltend
gemachten Bauverweigerungsgründe abgesteckt. Wer vor dem Baurekursgericht
aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung der Baubewilligung
verlangt hat, kann sich vor Verwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis nicht
auf neue Bauhinderungsgründe berufen (VGr, 21. September 2023,
VB.2022.00544, E. 3.2 mit weiteren Verweisen). Weiter gilt, dass nach
Ablauf der Rechtsmittelfrist die Begründung des Rechtsmittels grundsätzlich
nicht mehr erweitert werden darf (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 23).
4.2
Die Rügen
betreffend mangelnde bzw. fehlende Bauunterlagen, Fehler bei der Aussteckung,
Grenzziehung, Feuerpolizei, Geschossigkeit, Baulinie, Gefährdung der
Salamanderpopulation, Wohnhygiene, Umgebungsgestaltung, Entwässerungssituation
und Wertverlust seines Hauses hat der Beschwerdeführer verspätet eingereicht.
Entweder wurden sie nicht mit der Rekursbegründung vor dem Baurekursgericht
vorgebracht oder dann überhaupt erstmals vor dem Verwaltungsgericht, ohne dass
das vorinstanzliche Urteil hierzu Anlass gegeben hätte. Auf die genannten Rügen
ist mithin nicht weiter einzugehen.
5.
5.1
Hinsichtlich
der Rügen betreffend Abstandsvorschriften und Einordnung des Bauprojekts ist in
Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG
auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen.
Namentlich ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Neubau Rücksicht auf
die Grösse der Bauparzelle wie auch auf die umliegenden Bauten nimmt und die
Grenzabstände einhält. Die diesbezüglichen Rügen erweisen sich als unbegründet.
5.2
Auch
bezüglich der Vorbringen, wonach der Bausekretär der Gemeinde Küsnacht sowie
der Rechtsvertreter des privaten Beschwerdegegners nicht am Verfahren mitwirken
dürften, der stellvertretende Bausekretär unzulässigerweise allein über die
Baubewilligung entschieden habe, die Baubewilligung nicht begründet worden sei
und die falschen Personen am Augenschein teilgenommen hätten, kann auf die
zutreffenden Ausführungen im Rekursentscheid verwiesen werden. Ein
Ausstandsgrund gegenüber dem Bausekretär ist nicht ersichtlich, gegenüber dem
Anwalt des privaten Beschwerdegegners können mit Blick auf § 5a VRG keine
Ausstandsgründe geltend gemacht werden, das Organisationsreglement der Gemeinde
Küsnacht sieht in dessen § 58 Abs. 1 für den vorliegend fraglichen
Entscheid eine Einzelunterschrift vor und es bleibt unsubstanziiert, weshalb
der Augenschein rechtswidrig sein sollte. Ausserdem enthält die angefochtene
Bewilligung durchaus eine einlässliche Begründung.
6.
Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Eingaben
der Baukommission Küsnacht seien aus dem Recht zu weisen, sein rechtliches
Gehör sei verletzt worden, der gesamte baurekursgerichtliche Spruchkörper hätte
in den Ausstand treten müssen und die Vorinstanz habe das Verfahren verzögert.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind kaum substanziiert und weitestgehend
bloss stichwortartig. Obwohl die Anforderungen an Antrag und Begründung für
juristische Laien weniger streng sind, trifft auch den Beschwerdeführer eine
gewisse Substanziierungspflicht: Er hat darzutun, in welcher Hinsicht die
Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid zu überprüfen hat (Griffel,
Kommentar VRG, § 23 N. 5). Weder aus den beschwerdeführerischen
Eingaben noch aus den Akten ergeben sich Hinweise auf die geltend gemachten
Verfahrensfehler, geschweige denn auf gewichtige Verfahrensfehler, die ohne
entsprechende substanziierte Vorbringen von Amtes wegen zu berücksichtigen
wären. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend machen möchte, dass
eine Untersuchung gegen die Baukommission Küsnacht einzuleiten sei, ist er auf
die aufsichtsrechtlichen Instrumente zu verweisen.
7.
Zuletzt bringt der Beschwerdeführer vor, die
vorinstanzliche Gerichtsgebühr sei zu reduzieren und es sei ihm für das
vorinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
7.1
Gemäss § 13 VRG hat in der Regel die im Rekursverfahren unterliegende Partei die Kosten zu
tragen; gemäss § 17 Abs. 2 und Abs. 3 VRG kann die unterliegende
Partei zur Entrichtung einer Entschädigung verpflichtet werden. Die
Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der
Schwierigkeit des Falles und dem Streitwert oder dem tatsächlichen
Streitinteresse. Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel zwischen Fr. 500.-
und Fr. 50'000.- (§ 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
Dispositiv
1975 [PBG]). Wird das Verfahren ohne materielle Prüfung entschieden, kann die
Gerichtsgebühr bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts [GebV VGr]).
7.2 Das
Baurekursgericht hat einen umfangreichen Schriftenwechsel sowie einen
Augenschein durchgeführt, es ist ein nennenswerter Verfahrensaufwand entstanden
und zahlreiche Rügen mussten geprüft werden. Vor diesem Hintergrund erweist
sich die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.- als angemessen.
Eine Umtriebsentschädigung war dem Beschwerdeführer mit Blick auf § 17 VRG
mangels Obsiegens nicht zuzusprechen.
8.
Zusammengefasst sind mithin sämtliche
beschwerdeführerischen Rügen – soweit darauf einzugehen ist – unbegründet und
die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG; s. auch
oben, E. 7). Mangels besonderen Aufwands steht auch dem privaten Beschwerdegegner
keine Parteientschädigung zu; zudem sind Gemeinwesen in Konstellationen, in
denen sich private Parteien mit gegensätzlichen Begehren gegenüberstehen,
praxisgemäss nicht entschädigungsberechtigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 17 N. 100).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 2'180.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.