VB.2024.00572
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00572
2. September 2025Deutsch20 min
(URT.2025.26557)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00572
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. September 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 19. März 2024 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis inklusive der
Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Code 121) und der
Berechtigung zum Lenken von Trolleybussen (Code 110) gestützt auf Art. 16 Abs. 1,
Art. 16d Abs. 1 lit. a sowie Art. 17 Abs. 3 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) auf unbestimmte Zeit
ab dem 5. September 2023. Sodann machte es die Wiedererteilung des Führerausweises
abhängig von einem günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachten einer
Ärztin oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4. Dem Lauf der Rekursfrist
und einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Den dagegen von A am 19. April 2024 erhobenen Rekurs
wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom
19.
August 2024 unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung ab und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 20. September 2024 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung des
Strassenverkehrsamts und Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Rekursentscheids
aufzuheben und ihm den Führerausweis unter Anordnung der vom 20. Juli 2016
respektive 11. Mai 2021 bis zum vorsorglichen Führerausweisentzug vom 4. September
2023.
gültigen Auflagen herauszugeben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinn von Art. 6
Ziff. 1 EMRK und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25. September
2024.
auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 7. November 2024 die kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt einzelrichterlich (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden
Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt gemäss § 59 Abs. 1
i. V. m. § 62 VRG sowie Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November
1950.
(EMRK) die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
Das kantonale Verfahrensrecht schreibt weder für das
Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung zwingend
vor. Anders als der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken stellt der
Sicherungsentzug sodann keinen Entscheid über die Stichhaltigkeit einer
strafrechtlichen Anklage dar, der dem Betroffenen gemäss Art. 6 Ziff. 1
EMRK einen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung gibt. Im Falle eines Sicherungsentzugs
besteht ein solcher Anspruch nur, wenn der Führerausweis wie bei Berufschauffeuren
unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist und das Gericht damit über
zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1
EMRK entscheidet.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als
Berufschauffeur unmittelbar auf den Führerausweis angewiesen. Zwar war der
Beschwerdeführer tatsächlich als Berufschauffeur tätig. Andererseits bezieht er
gemäss den von ihm eingereichten Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen
Verhältnissen eine Altersrente aus Deutschland und ist gemäss seinen Angaben
auch bei der IV angemeldet. Damit ist nicht restlos klar, ob er effektiv noch
als berufstätiger Chauffeur gelten kann. Angesichts dieses Umstands sowie des
Ausgangs des vorliegenden Verfahrens kann deshalb von der Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer erlitt am 6. April 2016 eine vasovagale Synkope und wurde
deswegen notfallmässig im Spital C ambulant behandelt. Aufgrund einer
Meldung der Hausärztin über diesen Vorfall forderte der Beschwerdegegner den
Beschwerdeführer am 19. April 2016 auf, sich einer Fahreignungsabklärung
durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) zu
unterziehen. Am 25. April 2016 verzichtete der Beschwerdeführer
vorübergehend freiwillig auf seinen Führerausweis. Am 2. Juni 2016 musste
er sich einer 4-fachen Bypassoperation unterziehen. Aufgrund der erfolgten
verkehrsmedizinischen Abklärung im IRMZ bejahte der Beschwerdegegner am 20. Juli
2016.
die Fahreignung unter den verfügten Auflagen der regelmässigen ärztlichen
Kontrolle des Herz-Kreislauf-Systems sowie des Blutdrucks und der allfälligen
Einnahme von Medikamenten nach Ermessen des behandelnden Arztes, der strikten
Einhaltung von ärztlichen Weisungen und (für die 2. medizinische
Kategorie) des Tragens einer Brille oder von Kontaktlinsen und erbat einen
Verlaufsbericht bis Juli 2017. In der Folge bestätigte der Beschwerdegegner die
verfügten Auflagen periodisch, wobei die regelmässige ärztliche Kontrolle auch
auf den allgemeinen Gesundheitszustand und den Diabetes ausgeweitet wurde.
Im Rahmen einer Beurteilung der aktuellen ärztlichen
Berichte hielt das IRMZ am 13. Juni 2023 fest, es bestünden wegen
ungenügender Behandlungscompliance (Herz), zweier Husten-Präsynkopen in den
letzten sechs Wochen und eines möglichen Drogenkonsums erhebliche Zweifel an
der Fahreignung des Beschwerdeführers, und empfahl eine Fahreignungsabklärung
durch eine anerkannte Ärztin/einen anerkannten Arzt der Stufe 4. In der
Folge forderte der Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer eine
Kontrolluntersuchung bei einer Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4
und verfügte nach erfolgloser Mahnung am 4. September 2023 den
vorsorglichen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit.
3.2
Das
daraufhin erstellte verkehrsmedizinische Gutachten des IRMZ vom 19. Dezember
2023.
beurteilte die Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund eines
verkehrsrelevanten Cannabismissbrauchs sowie einer körperlichen respektive
psychischen Problematik negativ und listete die folgenden
Wiederzulassungskriterien auf:
- Einhaltung
einer mindestens 6-monatigen Cannabisabstinenz.
- Nachweis
der Cannabisabstinenz mittels einer Urinkontrolle pro Monat auf Cannabis
(gemäss Merkblatt "Vorgehen zum Nachweis der Cannabisabstinenz" der
SGRM). Auf den Konsum von CBD-haltigen Produkten ist zu verzichten.
- Regelmässige
Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für
Suchtprobleme, Arzt, Psychiater oder Psychologe).
- Regelmässige
ärztliche Kontrolle der oben genannten körperlichen Erkrankungen und Einnahme
allfälliger Medikamente nach Dafürhalten des behandelnden Arztes sowie striktes
Befolgen der ärztlichen Weisungen.
- Regelmässige
Behandlung der psychischen Erkrankung nach Dafürhalten des behandelnden
Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie.
- Striktes
Befolgen der ärztlichen Weisungen inklusive Einnahme der Medikamente wie
verordnet.
- Für
eine positive Fahreignungsbeurteilung müssen folgende Basiskriterien vorliegen
- stabile
Situation (je nach Krankheitsbild und Verlauf) seit mindestens 6 Monaten
ausserhalb eines stationären Rahmens
- gute
Therapiecompliance und -adhärenz
- gute
Krankheitseinsicht (z. B.
Frühwarnzeichen erkennen, Psychoedukation)
- keine
Abhängigkeit oder Substanzmissbrauch (Alkohol, Betäubungsmittel,
abhängigkeitserzeugende Medikamente wie z. B.
Benzodiazepine/Z-Hypnotika)
- keine
relevanten unerwünschten Nebenwirkungen der verordneten Psychopharmaka
- Neubegutachtung
bei einem Arzt/einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4, frühestens im Mai 2024.
- Zur
Neubegutachtung ist ein ärztliches Zeugnis (Fahreignung und Cannabis), ein
ärztliches Zeugnis (Fahreignung und psychische Erkrankung/en [inkl.
Substanzgebrauch]), ein kardiologisches Zeugnis (Fahreignung und Herzkreislauferkrankung/en),
ein rheumatologischer und dermatologischer Bericht, ein augenärztliches Zeugnis
(Fahreignung und Sehvermögen) sowie hausärztliche Zeugnisse (Zeugnis:
Fahreignung allgemein sowie Zeugnis: Fahreignung und Diabetes mellitus)
mitzubringen.
- Im
Rahmen der Neubeurteilung ist die Durchführung einer zusätzlichen
verkehrspsychologischen Untersuchung vorbehalten.
3.3
Gestützt
auf dieses Gutachten verfügte der Beschwerdegegner am 19. März 2024 den
Sicherungsentzug des Führerausweises inklusive der Bewilligung zum
berufsmässigen Personentransport (Code 121) und der Berechtigung zum Lenken von
Trolleybussen (Code 110) gestützt auf Art. 16 Abs. 1, Art. 16d
Abs. 1 lit. a sowie Art. 17 Abs. 3 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) auf unbestimmte Zeit
ab dem 5. September 2023 und machte die Wiedererteilung des Führerausweises
abhängig von einem günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachten einer
Ärztin oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4. Dabei übernahm er die
zitierte Auflistung der Voraussetzungen für die Wiedererteilung des
Führerausweises aus dem Gutachten.
4.
4.1
Reicht die körperliche und geistige
Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr aus, um ein Motorfahrzeug sicher zu
führen, oder leidet eine Person an einer Sucht, welche die Fahreignung ausschliesst, so ist ihr der Führerausweis auf
unbestimmte Zeit zu entziehen (Art. 16d Abs. 1
lit. a und b SVG).
Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die
Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere
Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem –
dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht
mehr gewährleistet (BGE 124 II 559 E. 2b mit Hinweisen). Im Interesse
der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von
Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge
nach geeignet ist, die Fahreignung zu
beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf
geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist,
Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die
naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten
Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.;
BGr, 12. Oktober 2018, 1C_285/2018, E. 3.1, je mit Hinweisen). Von
Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten der Person, ihre Vorgeschichte, ihr bisheriges
Verhalten im Strassenverkehr und ihre Persönlichkeit (BGE 128 II 335
E. 4a mit Hinweisen, BGr, 4. Juli 2019, 1C_7/2019, E. 3.1).
Ebenso ist einer Person der Führerausweis zu entziehen, wenn
ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr
ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1
lit. a SVG). Für Motorfahrzeugführende setzt Art. 14 Abs. 1 SVG voraus, dass sie über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über die erforderliche Fahreignung
verfügt unter anderem, wer die erforderliche körperliche und psychische
Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2
lit. b SVG). Insbesondere
dürfen keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die
realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das
Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung sowie keine
Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven, keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik,
keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten
dissozialen Verhaltensstörungen, und keine erhebliche Intelligenzminderung
vorliegen (Ziff. 4 Anhang 1 zur Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]).
Hinsichtlich Herz-Kreislauf-Erkrankungen dürfen keine Erkrankungen
mit einem erhöhten Risiko des Auftretens von anfallartigen Schmerzzuständen,
Anfällen von Unwohlsein, einer Verminderung der Hirndurchblutung mit
Leistungseinschränkungen oder Bewusstseinsveränderungen oder anderen dauernd
oder anfallartig auftretenden Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens
vorliegen. Für die 2. medizinische Gruppe bestehen die folgenden zusätzlichen
Anforderungen: keine bedeutsamen Rhythmusstörungen, bei Herzerkrankung normaler
Belastungstest und keine Blutdruckanomalie, die durch eine Behandlung nicht
normalisiert werden kann (Ziff. 7 Anhang 1 zur VZV).
4.2
Als
schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt
der Sicherungsentzug eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen
Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Das Verwaltungsgericht
prüft dabei den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt
grundsätzlich frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung zu
Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob
das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist.
Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn
dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn dessen
Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. zum Ganzen
VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2 mit Hinweisen).
5.
5.1
Die
Vorinstanzen stützen ihren Entscheid massgeblich auf das verkehrsmedizinische
Gutachten des IRMZ vom 19. Dezember 2023 und eine ergänzende
verkehrsmedizinische Stellungnahme vom 13. Februar 2024. Das Gutachten
basiert auf den Administrativ- und verkehrsmedizinischen Akten, den Angaben des
Beschwerdeführers, Untersuchungsbefunden, Laboranalysen und Fremdauskünften.
Das Gutachten gelangt zum Schluss, die Fahreignung sei wegen eines
verkehrsrelevanten Cannabismissbrauchs sowie einer körperlichen respektive
psychischen Problematik negativ zu beurteilen.
5.2
5.2.1
Hinsichtlich des Cannabiskonsums des Beschwerdeführers ergibt sich aus den
Akten Folgendes:
Das Urinscreening der Probe vom 7. November 2023
ergab einen positiven Befund auf Tetrahydrocannabinol (THC). Aus der Analyse
einer Blutprobe resultierte ein THC-Carbonsäure-Wert von 3,1 µg/L. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Untersuchung vom 7. November
2023.
zuerst an, er habe das erste Mal mit 16 Jahren Cannabis geraucht, er
rauche zweimal pro Jahr jeweils drei bis vier Züge Cannabis, er rauche jeweils
nur mit, kaufe sich dieses nie selber. Letztmals habe er Anfang September 2023
drei bis vier Züge Cannabis geraucht, zuvor an seinem Geburtstag und im Februar
2023.
Konfrontiert mit dem positiven Urinbefund korrigierte er seine Angaben
dahingehend, dass der letzte Konsum am 1. November 2023 stattgefunden
habe, er rauche Cannabis etwa zwei- bis viermal pro Monat, dann jeweils zwei
bis vier Züge, wenn ihn sein Sohn besuche. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass
Cannabis gut gegen Schmerzen sei. Befragt nach der Zukunft betreffend den
Cannabiskonsum berichtete er, es sei schön, wenn man einmal an einem Fest
konsumiere. Er konsumiere jeweils nur ab und zu und nie regelmässig Cannabis.
Auch habe er im September und Oktober 2023 sowie auch vor seinen Sommerferien
etwa drei- bis viermal pro Woche CBD-Tabak gegen seine Schmerzen geraucht.
Im Zeugnis "Fahreignung und
Herz-Kreislauf-Erkrankungen" vom 3. Mai 2023 von Dr. E, Facharzt
Innere Medizin und Kardiologie, findet sich die Bemerkung "Möglicher
Drogenkonsum". Sodann zitiert das Gutachten aus einem Bericht desselben
Arztes vom 23. November 2023, der Beschwerdeführer habe sich sehr positiv
über das Kiffen geäussert. Demgegenüber erwähnen weder die Berichte der
Hausärztin noch andere Berichte einen Drogenkonsum.
5.2.2
Gemäss der Gutachterin liegt aufgrund dieser Umstände ein jahrelanger und
dysfunktionaler Cannabiskonsum ohne ersichtliche Änderungsmotivation vor,
weshalb von einer Cannabismissbrauchsproblematik, welche auch Verkehrsrelevanz
habe, ausgegangen werden müsse. Die Wiedererteilung des Führerausweises will
sie unter anderem von regelmässigen Besprechungen bei einer Fachperson für
Suchtprobleme abhängig machen.
Der ermittelte THC-Carbonsäure-Wert von 3,1 µg/L liegt weit unter dem Wert von 40 µg/L, ab dem eine
verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung in der Regel indiziert ist (Leitfaden
Fahreignung, Genehmigt durch die Mitgliederversammlung der Vereinigung der
Strassenverkehrsämter [asa] am 27. November 2020; vgl. auch BGr, 7. März
2016, 1C_618/2015, E. 3.3). Daraus ergibt sich kein
mehr als nur gelegentlicher Cannabiskonsum. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer einige Tage vor der verkehrsmedizinischen Untersuchung noch
Cannabis konsumiert hatte, spricht zwar nicht für ihn, allerdings hatte er zu
jenem Zeitpunkt den Führerausweis schon abgegeben; ein Zusammenhang mit seiner
Teilnahme am Strassenverkehr war damit von vornherein ausgeschlossen. Auch
ansonsten liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer
Cannabiskonsum und Führen eines Fahrzeugs bis anhin nicht strikte getrennt
hätte. Eine verkehrsrelevante Problematik ist damit nicht ersichtlich. Wenn der
Beschwerdeführer eine Änderung seines Konsumverhaltens nicht für nötig
erachtet, lässt sich daraus nichts Relevantes ableiten: Wenn keine Problematik
besteht, besteht diesbezüglich unter dem Aspekt der Fahreignung auch kein
Änderungsbedarf und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
künftig Probleme damit hätte, Cannabiskonsum und Führen eines Fahrzeugs zu
trennen.
Der Schluss des Gutachtens, der
Cannabiskonsum schliesse die Fahreignung des Beschwerdeführers aus, ist damit
nicht nachvollziehbar.
5.3
5.3.1
Der Beschwerdeführer weist seit Längerem verschiedene körperliche
Beschwerden auf. Gemäss den aktuellen ärztlichen Berichten und Zeugnissen
liegen eine koronare Herzkrankheit, eine arterielle Hypertonie, ein
Prädiabetes, Übergewicht, ein Hautkrebs und eine substituierte Hypothyreose vor.
Das Gutachten führt als verkehrsrelevante gesundheitliche
Problematik an: Herzerkrankung mit Status nach komplexer Herzoperation 2016,
Bluthochdruck, fortgesetzter Nikotinkonsum, Prädiabetes unter Medikation ohne
Unterzuckerungsgefahr, Schulter-Rückenproblematik, Schwachsichtigkeit Auge
links, Hautkrebsleiden.
5.3.2
Dem Gutachten lässt sich nicht entnehmen, inwiefern der (seit 2019 bekannte
und offenbar gut behandelbare) Prädiabetes, die Schulter-/Rückenschmerzen und
das Hautkrebsleiden die Fahreignung beeinträchtigen. Solches geht auch weder
aus den zahlreichen ärztlichen Berichten hervor noch gibt es sonst
Anhaltspunkte dafür. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass wegen
dieser Leiden die Fahreignung nicht mehr gegeben sein soll.
Die Schwachsichtigkeit liegt seit Langem vor und führt bei
Tragen einer Sehhilfe zu keiner Einschränkung der Fahrfähigkeit für beide
medizinischen Kategorien. Entsprechend erweist sich hier die bestehende Auflage
des Tragens einer Sehhilfe als ausreichend.
5.3.3
Der aktuellste kardiologische Bericht vom 9. März
2023.
stammt von Dr. E, Facharzt Innere Medizin und Kardiologie. Er stellt
die Diagnose einer stabilen Koronaren Herzkrankheit (KHK) und führt als
kardiovaskuläre Risikofaktoren eine arterielle Hypertonie, chronischen
Nikotinabusus, eine positive Familienanamnese, einen Prädiabetes und eine
Adipositas Grad 2 an. Zusammenfassend wird der Beschwerdeführer als koronar
stabil beurteilt; seine Compliance bleibe problematisch. Empfohlen wird ein
unverändertes Prozedere mit einer Kontrolle in zwei Jahren oder bei Angina
Pectoris. Das darauf basierende Zeugnis "Fahreignung und Herz-Kreislauf-Erkrankungen"
vom 3. Mai 2023 führt als Diagnose "KHK III, ACB am 2.6.16" und
die erwähnten Risikofaktoren an. Verlauf/Stabilität werden als stabil, die
Krankheitseinsicht als genügend und die Compliance als ungenügend bezeichnet.
Die nächste Zeugniserstattung solle in zwei Jahren erfolgen. Unter Bemerkungen
wird möglicher Drogenkonsum erwähnt (11/26/7). Die gleiche Diagnose enthielt
schon das vorangegangene Zeugnis vom 23. Juli 2020, wobei die nächste
Kontrolle damals schon nach einem Jahr vorgesehen war.
Hinsichtlich der Risikofaktoren ist aus den Akten keine
Veränderung ersichtlich. Der Nikotinkonsum ist seit Beginn der Abklärungen
bekannt (u. a.
Vermerk in einem Bericht des IRMZ vom 1. September 2017), ebenso die
Hypertonie und die Adipositas. Gemäss ärztlichem Zeugnis der Hausärztin vom 8. Juni
2023.
liegt ein gut eingestellter Hypertonus vor, dasjenige vom 29. Oktober
2020.
bezeichnet den Hypertonus als gut geführt.
Was die ungenügende Compliance des Beschwerdeführers
anbelangt, liegt diese wohl vor allem darin, dass er nach wie vor Nikotin
konsumiert und sich nicht sportlich betätigt. Auch dies ist aber nicht neu,
sondern wurde schon mehrfach festgehalten.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Konsum
einer E-Zigarette zweimal eine Husten-Präsynkope erlitten hatte, war dem
Kardiologen bekannt, änderte aber nichts an seiner Beurteilung. Nachdem der
Beschwerdeführer auf dieses Produkt verzichtete, kam es auch nicht mehr zu
derartigen Beschwerden. Diese Vorfälle erscheinen damit als blosse Episoden.
Aus den Akten ergibt sich somit, dass sich der
kardio-vaskuläre Gesundheitszustand und die Risikofaktoren des
Beschwerdeführers seit den früheren Beurteilungen und den Entscheiden des
Beschwerdegegners, dem Beschwerdeführer den Ausweis unter Auflagen zu belassen,
nicht verändert hat.
Aus dem Gutachten geht nicht hervor, weshalb −
anders als bis anhin − die Fahreignung nunmehr verneint wird. Kommt ein
Gutachten bei praktisch unverändertem Sachverhalt zu einem anderen Schluss als
die früheren Gutachten, ist dies jedoch erklärungsbedürftig. Damit erweist es
sich in diesem Punkt als nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. Es ist
somit nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer fehle es aufgrund der
Herz-Kreislauf-Problematik an der Fahreignung.
5.4
Das Gutachten verneint die Fahreignung auch wegen einer
depressiven Problematik. Auch wenn eine eigentliche Diagnose dazu fehlt, wie
der Beschwerdeführer zu Recht anführt, gibt es Hinweise, dass eine solche
Problematik nach wie vor besteht, nimmt der Beschwerdeführer doch ein
Medikament ein, das auch gegen Depressionen verschrieben werden kann.
Verkehrsrelevant ist aber nur eine erhebliche depressive Symptomatik
(Ziff. 4 Anhang 1 zur VZV). Das Gutachten äussert sich nicht zur
Schwere der Depression. Auf eine aktuelle erhebliche depressive Symptomatik als
solche kann aber aufgrund der vorliegenden Umstände nicht geschlossen werden.
So erwähnt das Zeugnis "Fahreignung allgemein" der Hausärztin vom 8. Juni
2023.
nichts von einer psychischen Symptomatik, nachdem das entsprechende
Zeugnis vom 29. Oktober 2020 noch weiterhin bestehende psychische Probleme
erwähnt hatte.
5.5
Festzuhalten
ist, dass sich weder aus der (physischen) gesundheitlichen noch aus der
psychischen oder der Cannabis-Problematik für sich allein eine fehlende
Fahreignung ergibt. Zu prüfen bleibt aber, ob sich aus der Kombination dieser
verschiedenen Aspekte etwas anderes ergibt.
Das Gutachten erwähnt keine Wechselwirkungen der
verschiedenen Problematiken. Hingegen weisst das IRMZ in der
verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 13. Februar 2024 darauf hin, dass
sich psychische Störungen und ein Substanzkonsum gegenseitig negativ
beeinflussen können. Es seien aussagekräftige fachärztliche respektive
fachtherapeutische Angaben notwendig, was die Forderung einer langfristigen
stabilen Abstinenz, der Durchführung einer suchtspezifischen Fachtherapie sowie
einer begleitenden psychiatrischen Behandlung stütze. Wenn der Beschwerdeführer
weiterhin einen sporadischen (illegalen) Konsum anstrebe, sollte zwingend eine
verkehrspsychologische Untersuchung unter anderem auch zur Überprüfung der
Trennfähigkeit (Cannabiskonsum und Fahren) durchgeführt werden. Aus diesen
allgemein gehaltenen Ausführungen kann nicht geschlossen werden, es bestehe
vorliegend eine relevante Wechselwirkung. Nachdem wie dargestellt lediglich von
einem gelegentlichen, nicht verkehrsrelevanten Cannabiskonsum und einer nur leichteren
depressiven Symptomatik auszugehen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, eine
allfällige Wechselwirkung schliesse die Fahreignung aus.
5.6
Zusammenfassend
erweist sich die Annahme, es fehle dem Beschwerdeführer an der Fahreignung, als
unzutreffend und die Beschwerde ist gutzuheissen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Damit wird das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gegenstandslos.
Sodann ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem (als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellenden) Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zu bezahlen.
6.2
In
entsprechender Anpassung der Nebenfolgen des Rekursentscheids sind die
Rekurskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist zu verpflichten,
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. Diese ist an die
zugesprochene Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbestands für das
Rekursverfahren anzurechnen, womit die Entschädigung noch Fr. 1'164.40
beträgt.
6.3
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des
Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich
aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der
Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung
angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B
als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine
Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 17
Stunden und 40 Minuten erscheint hoch. Angesichts des Umstands, dass eine
vertiefte Auseinandersetzung mit verschiedenen medizinischen Aspekten
erforderlich war, und der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer kann der
Aufwand aber noch als knapp angemessen bezeichnet werden (§ 9 Abs. 1
Satz 2 GebV VGr). Somit beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf total
Fr. 4'226.05 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Daran anzurechnen ist
der zugesprochene Betrag von Fr. 1'500-, sodass der Rechtsvertreter mit
Fr. 2'726.05 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 19. März
2024.
sowie Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids der
Sicherheitsdirektion vom 19. August 2024 werden aufgehoben.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziffern II–IV werden die Kosten des
Rekursverfahrens von Fr. 1'535.- dem Beschwerdegegner auferlegt. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtanwalt B für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1500.- zu bezahlen. Rechtsanwalt B wird für
seinen Aufwand als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Rekursverfahren mit Fr. 1'164.40
(inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Staatskasse entschädigt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Dem
Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Person
von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
5.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
6.
Rechtsanwalt
B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'726.05 aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen,
3003.
Bern.