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Entscheid

VB.2024.00572

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00572

2. September 2025Deutsch20 min

(URT.2025.26557)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00572

Urteil

des Einzelrichters

vom 2. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 19. März 2024 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis inklusive der

Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Code 121) und der

Berechtigung zum Lenken von Trolleybussen (Code 110) gestützt auf Art. 16 Abs. 1,

Art. 16d Abs. 1 lit. a sowie Art. 17 Abs. 3 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) auf unbestimmte Zeit

ab dem 5. September 2023. Sodann machte es die Wiedererteilung des Führerausweises

abhängig von einem günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachten einer

Ärztin oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4. Dem Lauf der Rekursfrist

und einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Den dagegen von A am 19. April 2024 erhobenen Rekurs

wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom

19.

August 2024 unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung ab und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und einer

allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 20. September 2024 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung des

Strassenverkehrsamts und Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Rekursentscheids

aufzuheben und ihm den Führerausweis unter Anordnung der vom 20. Juli 2016

respektive 11. Mai 2021 bis zum vorsorglichen Führerausweisentzug vom 4. September

2023.

gültigen Auflagen herauszugeben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

ersuchte er um Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinn von Art. 6

Ziff. 1 EMRK und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25. September

2024.

auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 7. November 2024 die kostenpflichtige Abweisung der

Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen

administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt einzelrichterlich (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden

Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt gemäss § 59 Abs. 1

i. V. m. § 62 VRG sowie Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November

1950.

(EMRK) die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

Das kantonale Verfahrensrecht schreibt weder für das

Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung zwingend

vor. Anders als der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken stellt der

Sicherungsentzug sodann keinen Entscheid über die Stichhaltigkeit einer

strafrechtlichen Anklage dar, der dem Betroffenen gemäss Art. 6 Ziff. 1

EMRK einen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung gibt. Im Falle eines Sicherungsentzugs

besteht ein solcher Anspruch nur, wenn der Führerausweis wie bei Berufschauffeuren

unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist und das Gericht damit über

zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1

EMRK entscheidet.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als

Berufschauffeur unmittelbar auf den Führerausweis angewiesen. Zwar war der

Beschwerdeführer tatsächlich als Berufschauffeur tätig. Andererseits bezieht er

gemäss den von ihm eingereichten Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen

Verhältnissen eine Altersrente aus Deutschland und ist gemäss seinen Angaben

auch bei der IV angemeldet. Damit ist nicht restlos klar, ob er effektiv noch

als berufstätiger Chauffeur gelten kann. Angesichts dieses Umstands sowie des

Ausgangs des vorliegenden Verfahrens kann deshalb von der Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer erlitt am 6. April 2016 eine vasovagale Synkope und wurde

deswegen notfallmässig im Spital C ambulant behandelt. Aufgrund einer

Meldung der Hausärztin über diesen Vorfall forderte der Beschwerdegegner den

Beschwerdeführer am 19. April 2016 auf, sich einer Fahreignungsabklärung

durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) zu

unterziehen. Am 25. April 2016 verzichtete der Beschwerdeführer

vorübergehend freiwillig auf seinen Führerausweis. Am 2. Juni 2016 musste

er sich einer 4-fachen Bypassoperation unterziehen. Aufgrund der erfolgten

verkehrsmedizinischen Abklärung im IRMZ bejahte der Beschwerdegegner am 20. Juli

2016.

die Fahreignung unter den verfügten Auflagen der regelmässigen ärztlichen

Kontrolle des Herz-Kreislauf-Systems sowie des Blutdrucks und der allfälligen

Einnahme von Medikamenten nach Ermessen des behandelnden Arztes, der strikten

Einhaltung von ärztlichen Weisungen und (für die 2. medizinische

Kategorie) des Tragens einer Brille oder von Kontaktlinsen und erbat einen

Verlaufsbericht bis Juli 2017. In der Folge bestätigte der Beschwerdegegner die

verfügten Auflagen periodisch, wobei die regelmässige ärztliche Kontrolle auch

auf den allgemeinen Gesundheitszustand und den Diabetes ausgeweitet wurde.

Im Rahmen einer Beurteilung der aktuellen ärztlichen

Berichte hielt das IRMZ am 13. Juni 2023 fest, es bestünden wegen

ungenügender Behandlungscompliance (Herz), zweier Husten-Präsynkopen in den

letzten sechs Wochen und eines möglichen Drogenkonsums erhebliche Zweifel an

der Fahreignung des Beschwerdeführers, und empfahl eine Fahreignungsabklärung

durch eine anerkannte Ärztin/einen anerkannten Arzt der Stufe 4. In der

Folge forderte der Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer eine

Kontrolluntersuchung bei einer Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4

und verfügte nach erfolgloser Mahnung am 4. September 2023 den

vorsorglichen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit.

3.2

Das

daraufhin erstellte verkehrsmedizinische Gutachten des IRMZ vom 19. Dezember

2023.

beurteilte die Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund eines

verkehrsrelevanten Cannabismissbrauchs sowie einer körperlichen respektive

psychischen Problematik negativ und listete die folgenden

Wiederzulassungskriterien auf:

- Einhaltung

einer mindestens 6-monatigen Cannabisabstinenz.

- Nachweis

der Cannabisabstinenz mittels einer Urinkontrolle pro Monat auf Cannabis

(gemäss Merkblatt "Vorgehen zum Nachweis der Cannabisabstinenz" der

SGRM). Auf den Konsum von CBD-haltigen Produkten ist zu verzichten.

- Regelmässige

Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für

Suchtprobleme, Arzt, Psychiater oder Psychologe).

- Regelmässige

ärztliche Kontrolle der oben genannten körperlichen Erkrankungen und Einnahme

allfälliger Medikamente nach Dafürhalten des behandelnden Arztes sowie striktes

Befolgen der ärztlichen Weisungen.

- Regelmässige

Behandlung der psychischen Erkrankung nach Dafürhalten des behandelnden

Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie.

- Striktes

Befolgen der ärztlichen Weisungen inklusive Einnahme der Medikamente wie

verordnet.

- Für

eine positive Fahreignungsbeurteilung müssen folgende Basiskriterien vorliegen

- stabile

Situation (je nach Krankheitsbild und Verlauf) seit mindestens 6 Monaten

ausserhalb eines stationären Rahmens

- gute

Therapiecompliance und -adhärenz

- gute

Krankheitseinsicht (z. B.

Frühwarnzeichen erkennen, Psychoedukation)

- keine

Abhängigkeit oder Substanzmissbrauch (Alkohol, Betäubungsmittel,

abhängigkeitserzeugende Medikamente wie z. B.

Benzodiazepine/Z-Hypnotika)

- keine

relevanten unerwünschten Nebenwirkungen der verordneten Psychopharmaka

- Neubegutachtung

bei einem Arzt/einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4, frühestens im Mai 2024.

- Zur

Neubegutachtung ist ein ärztliches Zeugnis (Fahreignung und Cannabis), ein

ärztliches Zeugnis (Fahreignung und psychische Erkrankung/en [inkl.

Substanzgebrauch]), ein kardiologisches Zeugnis (Fahreignung und Herzkreislauferkrankung/en),

ein rheumatologischer und dermatologischer Bericht, ein augenärztliches Zeugnis

(Fahreignung und Sehvermögen) sowie hausärztliche Zeugnisse (Zeugnis:

Fahreignung allgemein sowie Zeugnis: Fahreignung und Diabetes mellitus)

mitzubringen.

- Im

Rahmen der Neubeurteilung ist die Durchführung einer zusätzlichen

verkehrspsychologischen Untersuchung vorbehalten.

3.3

Gestützt

auf dieses Gutachten verfügte der Beschwerdegegner am 19. März 2024 den

Sicherungsentzug des Führerausweises inklusive der Bewilligung zum

berufsmässigen Personentransport (Code 121) und der Berechtigung zum Lenken von

Trolleybussen (Code 110) gestützt auf Art. 16 Abs. 1, Art. 16d

Abs. 1 lit. a sowie Art. 17 Abs. 3 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) auf unbestimmte Zeit

ab dem 5. September 2023 und machte die Wiedererteilung des Führerausweises

abhängig von einem günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachten einer

Ärztin oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4. Dabei übernahm er die

zitierte Auflistung der Voraussetzungen für die Wiedererteilung des

Führerausweises aus dem Gutachten.

4.

4.1

Reicht die körperliche und geistige

Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr aus, um ein Motorfahrzeug sicher zu

führen, oder leidet eine Person an einer Sucht, welche die Fahreignung ausschliesst, so ist ihr der Führerausweis auf

unbestimmte Zeit zu entziehen (Art. 16d Abs. 1

lit. a und b SVG).

Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die

Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere

Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem –

dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht

mehr gewährleistet (BGE 124 II 559 E. 2b mit Hinweisen). Im Interesse

der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von

Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge

nach geeignet ist, die Fahreignung zu

beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf

geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist,

Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die

naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten

Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.;

BGr, 12. Oktober 2018, 1C_285/2018, E. 3.1, je mit Hinweisen). Von

Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten der Person, ihre Vorgeschichte, ihr bisheriges

Verhalten im Strassenverkehr und ihre Persönlichkeit (BGE 128 II 335

E. 4a mit Hinweisen, BGr, 4. Juli 2019, 1C_7/2019, E. 3.1).

Ebenso ist einer Person der Führerausweis zu entziehen, wenn

ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr

ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1

lit. a SVG). Für Motorfahrzeugführende setzt Art. 14 Abs. 1 SVG voraus, dass sie über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über die erforderliche Fahreignung

verfügt unter anderem, wer die erforderliche körperliche und psychische

Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2

lit. b SVG). Insbesondere

dürfen keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die

realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das

Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung sowie keine

Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven, keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik,

keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten

dissozialen Verhaltensstörungen, und keine erhebliche Intelligenzminderung

vorliegen (Ziff. 4 Anhang 1 zur Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum

Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]).

Hinsichtlich Herz-Kreislauf-Erkrankungen dürfen keine Erkrankungen

mit einem erhöhten Risiko des Auftretens von anfallartigen Schmerzzuständen,

Anfällen von Unwohlsein, einer Verminderung der Hirndurchblutung mit

Leistungseinschränkungen oder Bewusstseinsveränderungen oder anderen dauernd

oder anfallartig auftretenden Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens

vorliegen. Für die 2. medizinische Gruppe bestehen die folgenden zusätzlichen

Anforderungen: keine bedeutsamen Rhythmusstörungen, bei Herzerkrankung normaler

Belastungstest und keine Blutdruckanomalie, die durch eine Behandlung nicht

normalisiert werden kann (Ziff. 7 Anhang 1 zur VZV).

4.2

Als

schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt

der Sicherungsentzug eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen

Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Das Verwaltungsgericht

prüft dabei den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt

grundsätzlich frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung zu

Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob

das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist.

Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn

dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn dessen

Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. zum Ganzen

VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2 mit Hinweisen).

5.

5.1

Die

Vorinstanzen stützen ihren Entscheid massgeblich auf das verkehrsmedizinische

Gutachten des IRMZ vom 19. Dezember 2023 und eine ergänzende

verkehrsmedizinische Stellungnahme vom 13. Februar 2024. Das Gutachten

basiert auf den Administrativ- und verkehrsmedizinischen Akten, den Angaben des

Beschwerdeführers, Untersuchungsbefunden, Laboranalysen und Fremdauskünften.

Das Gutachten gelangt zum Schluss, die Fahreignung sei wegen eines

verkehrsrelevanten Cannabismissbrauchs sowie einer körperlichen respektive

psychischen Problematik negativ zu beurteilen.

5.2

5.2.1

Hinsichtlich des Cannabiskonsums des Beschwerdeführers ergibt sich aus den

Akten Folgendes:

Das Urinscreening der Probe vom 7. November 2023

ergab einen positiven Befund auf Tetrahydrocannabinol (THC). Aus der Analyse

einer Blutprobe resultierte ein THC-Carbonsäure-Wert von 3,1 µg/L. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Untersuchung vom 7. November

2023.

zuerst an, er habe das erste Mal mit 16 Jahren Cannabis geraucht, er

rauche zweimal pro Jahr jeweils drei bis vier Züge Cannabis, er rauche jeweils

nur mit, kaufe sich dieses nie selber. Letztmals habe er Anfang September 2023

drei bis vier Züge Cannabis geraucht, zuvor an seinem Geburtstag und im Februar

2023.

Konfrontiert mit dem positiven Urinbefund korrigierte er seine Angaben

dahingehend, dass der letzte Konsum am 1. November 2023 stattgefunden

habe, er rauche Cannabis etwa zwei- bis viermal pro Monat, dann jeweils zwei

bis vier Züge, wenn ihn sein Sohn besuche. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass

Cannabis gut gegen Schmerzen sei. Befragt nach der Zukunft betreffend den

Cannabiskonsum berichtete er, es sei schön, wenn man einmal an einem Fest

konsumiere. Er konsumiere jeweils nur ab und zu und nie regelmässig Cannabis.

Auch habe er im September und Oktober 2023 sowie auch vor seinen Sommerferien

etwa drei- bis viermal pro Woche CBD-Tabak gegen seine Schmerzen geraucht.

Im Zeugnis "Fahreignung und

Herz-Kreislauf-Erkrankungen" vom 3. Mai 2023 von Dr. E, Facharzt

Innere Medizin und Kardiologie, findet sich die Bemerkung "Möglicher

Drogenkonsum". Sodann zitiert das Gutachten aus einem Bericht desselben

Arztes vom 23. November 2023, der Beschwerdeführer habe sich sehr positiv

über das Kiffen geäussert. Demgegenüber erwähnen weder die Berichte der

Hausärztin noch andere Berichte einen Drogenkonsum.

5.2.2

Gemäss der Gutachterin liegt aufgrund dieser Umstände ein jahrelanger und

dysfunktionaler Cannabiskonsum ohne ersichtliche Änderungsmotivation vor,

weshalb von einer Cannabismissbrauchsproblematik, welche auch Verkehrsrelevanz

habe, ausgegangen werden müsse. Die Wiedererteilung des Führerausweises will

sie unter anderem von regelmässigen Besprechungen bei einer Fachperson für

Suchtprobleme abhängig machen.

Der ermittelte THC-Carbonsäure-Wert von 3,1 µg/L liegt weit unter dem Wert von 40 µg/L, ab dem eine

verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung in der Regel indiziert ist (Leitfaden

Fahreignung, Genehmigt durch die Mitgliederversammlung der Vereinigung der

Strassenverkehrsämter [asa] am 27. November 2020; vgl. auch BGr, 7. März

2016, 1C_618/2015, E. 3.3). Daraus ergibt sich kein

mehr als nur gelegentlicher Cannabiskonsum. Der Umstand, dass der

Beschwerdeführer einige Tage vor der verkehrsmedizinischen Untersuchung noch

Cannabis konsumiert hatte, spricht zwar nicht für ihn, allerdings hatte er zu

jenem Zeitpunkt den Führerausweis schon abgegeben; ein Zusammenhang mit seiner

Teilnahme am Strassenverkehr war damit von vornherein ausgeschlossen. Auch

ansonsten liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer

Cannabiskonsum und Führen eines Fahrzeugs bis anhin nicht strikte getrennt

hätte. Eine verkehrsrelevante Problematik ist damit nicht ersichtlich. Wenn der

Beschwerdeführer eine Änderung seines Konsumverhaltens nicht für nötig

erachtet, lässt sich daraus nichts Relevantes ableiten: Wenn keine Problematik

besteht, besteht diesbezüglich unter dem Aspekt der Fahreignung auch kein

Änderungsbedarf und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer

künftig Probleme damit hätte, Cannabiskonsum und Führen eines Fahrzeugs zu

trennen.

Der Schluss des Gutachtens, der

Cannabiskonsum schliesse die Fahreignung des Beschwerdeführers aus, ist damit

nicht nachvollziehbar.

5.3

5.3.1

Der Beschwerdeführer weist seit Längerem verschiedene körperliche

Beschwerden auf. Gemäss den aktuellen ärztlichen Berichten und Zeugnissen

liegen eine koronare Herzkrankheit, eine arterielle Hypertonie, ein

Prädiabetes, Übergewicht, ein Hautkrebs und eine substituierte Hypothyreose vor.

Das Gutachten führt als verkehrsrelevante gesundheitliche

Problematik an: Herzerkrankung mit Status nach komplexer Herzoperation 2016,

Bluthochdruck, fortgesetzter Nikotinkonsum, Prädiabetes unter Medikation ohne

Unterzuckerungsgefahr, Schulter-Rückenproblematik, Schwachsichtigkeit Auge

links, Hautkrebsleiden.

5.3.2

Dem Gutachten lässt sich nicht entnehmen, inwiefern der (seit 2019 bekannte

und offenbar gut behandelbare) Prädiabetes, die Schulter-/Rückenschmerzen und

das Hautkrebsleiden die Fahreignung beeinträchtigen. Solches geht auch weder

aus den zahlreichen ärztlichen Berichten hervor noch gibt es sonst

Anhaltspunkte dafür. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass wegen

dieser Leiden die Fahreignung nicht mehr gegeben sein soll.

Die Schwachsichtigkeit liegt seit Langem vor und führt bei

Tragen einer Sehhilfe zu keiner Einschränkung der Fahrfähigkeit für beide

medizinischen Kategorien. Entsprechend erweist sich hier die bestehende Auflage

des Tragens einer Sehhilfe als ausreichend.

5.3.3

Der aktuellste kardiologische Bericht vom 9. März

2023.

stammt von Dr. E, Facharzt Innere Medizin und Kardiologie. Er stellt

die Diagnose einer stabilen Koronaren Herzkrankheit (KHK) und führt als

kardiovaskuläre Risikofaktoren eine arterielle Hypertonie, chronischen

Nikotinabusus, eine positive Familienanamnese, einen Prädiabetes und eine

Adipositas Grad 2 an. Zusammenfassend wird der Beschwerdeführer als koronar

stabil beurteilt; seine Compliance bleibe problematisch. Empfohlen wird ein

unverändertes Prozedere mit einer Kontrolle in zwei Jahren oder bei Angina

Pectoris. Das darauf basierende Zeugnis "Fahreignung und Herz-Kreislauf-Erkrankungen"

vom 3. Mai 2023 führt als Diagnose "KHK III, ACB am 2.6.16" und

die erwähnten Risikofaktoren an. Verlauf/Stabilität werden als stabil, die

Krankheitseinsicht als genügend und die Compliance als ungenügend bezeichnet.

Die nächste Zeugniserstattung solle in zwei Jahren erfolgen. Unter Bemerkungen

wird möglicher Drogenkonsum erwähnt (11/26/7). Die gleiche Diagnose enthielt

schon das vorangegangene Zeugnis vom 23. Juli 2020, wobei die nächste

Kontrolle damals schon nach einem Jahr vorgesehen war.

Hinsichtlich der Risikofaktoren ist aus den Akten keine

Veränderung ersichtlich. Der Nikotinkonsum ist seit Beginn der Abklärungen

bekannt (u. a.

Vermerk in einem Bericht des IRMZ vom 1. September 2017), ebenso die

Hypertonie und die Adipositas. Gemäss ärztlichem Zeugnis der Hausärztin vom 8. Juni

2023.

liegt ein gut eingestellter Hypertonus vor, dasjenige vom 29. Oktober

2020.

bezeichnet den Hypertonus als gut geführt.

Was die ungenügende Compliance des Beschwerdeführers

anbelangt, liegt diese wohl vor allem darin, dass er nach wie vor Nikotin

konsumiert und sich nicht sportlich betätigt. Auch dies ist aber nicht neu,

sondern wurde schon mehrfach festgehalten.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Konsum

einer E-Zigarette zweimal eine Husten-Präsynkope erlitten hatte, war dem

Kardiologen bekannt, änderte aber nichts an seiner Beurteilung. Nachdem der

Beschwerdeführer auf dieses Produkt verzichtete, kam es auch nicht mehr zu

derartigen Beschwerden. Diese Vorfälle erscheinen damit als blosse Episoden.

Aus den Akten ergibt sich somit, dass sich der

kardio-vaskuläre Gesundheitszustand und die Risikofaktoren des

Beschwerdeführers seit den früheren Beurteilungen und den Entscheiden des

Beschwerdegegners, dem Beschwerdeführer den Ausweis unter Auflagen zu belassen,

nicht verändert hat.

Aus dem Gutachten geht nicht hervor, weshalb −

anders als bis anhin − die Fahreignung nunmehr verneint wird. Kommt ein

Gutachten bei praktisch unverändertem Sachverhalt zu einem anderen Schluss als

die früheren Gutachten, ist dies jedoch erklärungsbedürftig. Damit erweist es

sich in diesem Punkt als nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. Es ist

somit nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer fehle es aufgrund der

Herz-Kreislauf-Problematik an der Fahreignung.

5.4

Das Gutachten verneint die Fahreignung auch wegen einer

depressiven Problematik. Auch wenn eine eigentliche Diagnose dazu fehlt, wie

der Beschwerdeführer zu Recht anführt, gibt es Hinweise, dass eine solche

Problematik nach wie vor besteht, nimmt der Beschwerdeführer doch ein

Medikament ein, das auch gegen Depressionen verschrieben werden kann.

Verkehrsrelevant ist aber nur eine erhebliche depressive Symptomatik

(Ziff. 4 Anhang 1 zur VZV). Das Gutachten äussert sich nicht zur

Schwere der Depression. Auf eine aktuelle erhebliche depressive Symptomatik als

solche kann aber aufgrund der vorliegenden Umstände nicht geschlossen werden.

So erwähnt das Zeugnis "Fahreignung allgemein" der Hausärztin vom 8. Juni

2023.

nichts von einer psychischen Symptomatik, nachdem das entsprechende

Zeugnis vom 29. Oktober 2020 noch weiterhin bestehende psychische Probleme

erwähnt hatte.

5.5

Festzuhalten

ist, dass sich weder aus der (physischen) gesundheitlichen noch aus der

psychischen oder der Cannabis-Problematik für sich allein eine fehlende

Fahreignung ergibt. Zu prüfen bleibt aber, ob sich aus der Kombination dieser

verschiedenen Aspekte etwas anderes ergibt.

Das Gutachten erwähnt keine Wechselwirkungen der

verschiedenen Problematiken. Hingegen weisst das IRMZ in der

verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 13. Februar 2024 darauf hin, dass

sich psychische Störungen und ein Substanzkonsum gegenseitig negativ

beeinflussen können. Es seien aussagekräftige fachärztliche respektive

fachtherapeutische Angaben notwendig, was die Forderung einer langfristigen

stabilen Abstinenz, der Durchführung einer suchtspezifischen Fachtherapie sowie

einer begleitenden psychiatrischen Behandlung stütze. Wenn der Beschwerdeführer

weiterhin einen sporadischen (illegalen) Konsum anstrebe, sollte zwingend eine

verkehrspsychologische Untersuchung unter anderem auch zur Überprüfung der

Trennfähigkeit (Cannabiskonsum ­und Fahren) durchgeführt werden. Aus diesen

allgemein gehaltenen Ausführungen kann nicht geschlossen werden, es bestehe

vorliegend eine relevante Wechselwirkung. Nachdem wie dargestellt lediglich von

einem gelegentlichen, nicht verkehrsrelevanten Cannabiskonsum und einer nur leichteren

depressiven Symptomatik auszugehen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, eine

allfällige Wechselwirkung schliesse die Fahreignung aus.

5.6

Zusammenfassend

erweist sich die Annahme, es fehle dem Beschwerdeführer an der Fahreignung, als

unzutreffend und die Beschwerde ist gutzuheissen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Damit wird das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

gegenstandslos.

Sodann ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem (als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellenden) Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

zu bezahlen.

6.2

In

entsprechender Anpassung der Nebenfolgen des Rekursentscheids sind die

Rekurskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist zu verpflichten,

dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. Diese ist an die

zugesprochene Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbestands für das

Rekursverfahren anzurechnen, womit die Entschädigung noch Fr. 1'164.40

beträgt.

6.3

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch

auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des

Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich

aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der

Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung

angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B

als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine

Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 17

Stunden und 40 Minuten erscheint hoch. Angesichts des Umstands, dass eine

vertiefte Auseinandersetzung mit verschiedenen medizinischen Aspekten

erforderlich war, und der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer kann der

Aufwand aber noch als knapp angemessen bezeichnet werden (§ 9 Abs. 1

Satz 2 GebV VGr). Somit beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf total

Fr. 4'226.05 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Daran anzurechnen ist

der zugesprochene Betrag von Fr. 1'500-, sodass der Rechtsvertreter mit

Fr. 2'726.05 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 19. März

2024.

sowie Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids der

Sicherheitsdirektion vom 19. August 2024 werden aufgehoben.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziffern II–IV werden die Kosten des

Rekursverfahrens von Fr. 1'535.- dem Beschwerdegegner auferlegt. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtanwalt B für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1500.- zu bezahlen. Rechtsanwalt B wird für

seinen Aufwand als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Rekursverfahren mit Fr. 1'164.40

(inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Staatskasse entschädigt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Dem

Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Person

von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

5.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

6.

Rechtsanwalt

B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'726.05 aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen,

3003.

Bern.