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Entscheid

VB.2024.00573

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00573

23. Oktober 2024Deutsch7 min

(URT.2024.25740)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00573

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA (aufschiebende Wirkung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 2002) stammt aus dem Kosovo.

Am 21. März 2023 reiste er in die Schweiz ein, wo ihm nach Vorlage eines

slowenischen Reisepasses sowie eines unbefristeten Arbeitsvertrags mit einem Unternehmen

mit Sitz in Zürich am 5. April 2023 eine bis März 2028 gültige

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Erwerbszwecken erteilt wurde.

Im Anschluss an eine Einreisekontrolle

am Zollamt Au Ende Juli 2023 leitete die Kantonspolizei St. Gallen am

2. Oktober 2023 ein Verfahren gegen A ein wegen

Fälschung von Ausweisen, rechtswidrigen Aufenthalts und Täuschung der Behörden.

Gemäss den Ermittlungsakten hatte der von A anlässlich

der Kontrolle zur Identifizierung vorgewiesene slowenische Aufenthaltstitel als

Totalfälschung ausgemacht werden können und hatten die kontrollierenden Beamten

gleichzeitig einen bis 2031 gültigen kosovarischen Reisepass bei ihm

aufgefunden. Mit Strafbefehl vom 6. Februar 2024 sprach ihn das

Untersuchungsamt Altstätten der Verwendung eines gefälschten Ausweises, der

mehrfachen Vergehen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember

2005 (SR 142.20) und der Täuschung der Behörden schuldig und belegte ihn

mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 100.-.

Hierauf widerrief das Migrationsamt des

Kantons Zürich mit Verfügung vom 12. August 2024 "[d]ie auf A, 2. August

2002, Slowenien, lautende Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA" und wies den

Genannten an, die Schweiz bis am 1. September 2024 zu verlassen; einem

allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung und dem Lauf der Rekursfrist entzog

das Migrationsamt die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 10. September

2024.

bei der Sicherheitsdirektion und ersuchte unter anderem

um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bzw. Gestattung

des prozeduralen Aufenthalts in der Schweiz. Dieses Gesuch wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. September 2024 ab.

Am 13. September 2024 verfügte das

Staatssekretariat für Migration (SEM) ein dreijähriges Einreiseverbot gegen A.

III.

A erhob am 20. September 2024 beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom

11.

September 2024 und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei dieser

aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Rekurses vom 10. September

2024.

wiederherzustellen; er ersuchte zudem um Gestattung des Aufenthalts

während des Beschwerdeverfahrens.

Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2024 ordnete

das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. September 2024 auf Vernehmlassung;

das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2

Gegen

selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den

Ausstand betreffen (Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG, SR 173.110]), ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht –

abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b

BGG – nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder

gutzumachenden Nachteil bewirken kann (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG;

siehe dazu auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 19a N. 44 ff. und 48).

Die Verpflichtung einer hier vormals

aufenthaltsberechtigten ausländischen Person die Schweiz zu verlassen und das

Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens betreffend den Widerruf ihrer

ausländerrechtlichen Bewilligung im Ausland abzuwarten, bildet grundsätzlich

einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Auf die Beschwerde ist daher

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommt dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses

aufschiebende Wirkung zu. Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und die

bzw. der Vorsitzende der Rekursinstanz können aus besonderen Gründen

gegenteilige Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Bei den im Gesetz

genannten besonderen Gründen handelt es sich um einen unbestimmten

Rechtsbegriff, der einzelfallbezogen zu konkretisieren ist. Dabei müssen qualifizierte

und überzeugende Gründe vorliegen, um im Einzelfall von der gesetzgeberischen

Konzeption abzuweichen (vgl. VGr, 3. Juni 2021, AN.2021.00004, E. 2

mit Hinweisen; ferner Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25

N. 25 f.).

Wird das Vorliegen besonderer

Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die

"gegenteilige Anordnung" als verhältnismässig erweist. Die mit einer

solchen Anordnung verbundenen Wirkungen müssen zur Erreichung der besonderen Gründe

geeignet, erforderlich und den Betroffenen zumutbar sein. Die Prozessaussichten

können miterwogen werden, sofern sie klar zutage treten. Es gilt zu vermeiden,

dass praktisch aussichtslose Rekurse allein um der Verzögerungsmöglichkeit

willen erhoben werden (zum Ganzen Kiener, § 25 N. 28; siehe auch VGr,

11.

Februar 2021, VB.2020.00902, E. 2.1).

2.2

Der

Beschwerdeführer gab im Rahmen seines Gesuchs vom 3. April 2023 um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an, Slowene zu sein, und wies

sich mit einem slowenischen Pass aus. Die

Verwendung des später als Totalfälschung erkannten Passes mit Ausstelldatum

27.

April 2022 ermöglichte es ihm, von der günstigeren

ausländerrechtlichen Freizügigkeitsregelung zu profitieren. Ohne dieses Papier

wäre dem Beschwerdeführer als kosovarischer Staatsangehöriger – ohne weiteren

Bezug zur Schweiz und ohne spezifische berufliche Fähigkeiten – keine Bewilligung

erteilt worden.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in guten

Treuen davon ausgegangen, über die Staatsangehörigkeit Sloweniens zu verfügen,

ist dieser Einwand nicht glaubhaft, will sich der Beschwerdeführer doch vor

Erhalt des slowenischen Passes nur wenige Monate zu Erwerbszwecken in dem Land

aufgehalten und den Pass gegen Bezahlung von Fr. 2'000.- von einem Mann

namens C erhalten haben, den er zuvor über Facebook kennengelernt habe. Im

Rahmen der hier anzustellenden summarischen Beurteilung spricht vielmehr alles

dafür, dass der Beschwerdeführer die hiesigen Behörden bewusst über seine

Nationalität täuschte, um die Zulassungsbestimmungen zu umgehen.

2.3

Angesichts

dessen ist mit der Vorinstanz und dem SEM davon auszugehen, dass von dem

Beschwerdeführer eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht

(vgl. dazu etwa Tobias Grasdorf-Meyer, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024,

Art. 5 N. 69), und scheinen seinem Rekurs zudem kaum Aussichten auf

Erfolg beschieden.

Das Vortäuschen eines Unionsbürgerrechts rechtfertigt nach

dem Bundesgericht ohne Weiteres einen Widerruf der solcherart erschlichenen

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, soweit dies im Einzelfall verhältnismässig

erscheint und damit keine schutzwürdigen Vertrauenspositionen beeinträchtigt

werden (siehe dazu BGr, 6. Dezember 2018, 2C_732/2018, E. 3.2 und

E. 4.2.4; ferner BGr, 18. September 2012, 2C_96/2012, E. 2).

Gewichtige private Interessen, die gegen den Bewilligungswiderruf (und den

Entzug der aufschiebenden Wirkung) sprechen, macht der Beschwerdeführer hier

nicht geltend. Der blosse Umstand, dass er in der Schweiz seit seiner Einreise

einer Erwerbstätigkeit nachgeht und von seinem Arbeitgeber angeblich geschätzt

wird, steht einer aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht entgegen.

2.4

Der Entzug

der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bzw. die Verweigerung von deren

Dispositiv

Wiederherstellung erweist sich demnach als rechtmässig.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihm steht keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.

Da die

vorinstanzliche Verfügung einen Zwischenentscheid darstellt, ist das

vorliegende Urteil ebenfalls ein solcher (Bertschi,

§ 19a N. 32). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des

Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil

drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für

ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend

gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83

lit. c Ziff. 1 und Ziff. 2 e contrario BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.