VB.2024.00573
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00573
23. Oktober 2024Deutsch7 min
(URT.2024.25740)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00573
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Oktober 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA (aufschiebende Wirkung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 2002) stammt aus dem Kosovo.
Am 21. März 2023 reiste er in die Schweiz ein, wo ihm nach Vorlage eines
slowenischen Reisepasses sowie eines unbefristeten Arbeitsvertrags mit einem Unternehmen
mit Sitz in Zürich am 5. April 2023 eine bis März 2028 gültige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Erwerbszwecken erteilt wurde.
Im Anschluss an eine Einreisekontrolle
am Zollamt Au Ende Juli 2023 leitete die Kantonspolizei St. Gallen am
2. Oktober 2023 ein Verfahren gegen A ein wegen
Fälschung von Ausweisen, rechtswidrigen Aufenthalts und Täuschung der Behörden.
Gemäss den Ermittlungsakten hatte der von A anlässlich
der Kontrolle zur Identifizierung vorgewiesene slowenische Aufenthaltstitel als
Totalfälschung ausgemacht werden können und hatten die kontrollierenden Beamten
gleichzeitig einen bis 2031 gültigen kosovarischen Reisepass bei ihm
aufgefunden. Mit Strafbefehl vom 6. Februar 2024 sprach ihn das
Untersuchungsamt Altstätten der Verwendung eines gefälschten Ausweises, der
mehrfachen Vergehen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember
2005 (SR 142.20) und der Täuschung der Behörden schuldig und belegte ihn
mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 100.-.
Hierauf widerrief das Migrationsamt des
Kantons Zürich mit Verfügung vom 12. August 2024 "[d]ie auf A, 2. August
2002, Slowenien, lautende Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA" und wies den
Genannten an, die Schweiz bis am 1. September 2024 zu verlassen; einem
allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung und dem Lauf der Rekursfrist entzog
das Migrationsamt die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 10. September
2024.
bei der Sicherheitsdirektion und ersuchte unter anderem
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bzw. Gestattung
des prozeduralen Aufenthalts in der Schweiz. Dieses Gesuch wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. September 2024 ab.
Am 13. September 2024 verfügte das
Staatssekretariat für Migration (SEM) ein dreijähriges Einreiseverbot gegen A.
III.
A erhob am 20. September 2024 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom
11.
September 2024 und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei dieser
aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Rekurses vom 10. September
2024.
wiederherzustellen; er ersuchte zudem um Gestattung des Aufenthalts
während des Beschwerdeverfahrens.
Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2024 ordnete
das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. September 2024 auf Vernehmlassung;
das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2
Gegen
selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den
Ausstand betreffen (Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
[BGG, SR 173.110]), ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht –
abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG – nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG;
siehe dazu auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 19a N. 44 ff. und 48).
Die Verpflichtung einer hier vormals
aufenthaltsberechtigten ausländischen Person die Schweiz zu verlassen und das
Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens betreffend den Widerruf ihrer
ausländerrechtlichen Bewilligung im Ausland abzuwarten, bildet grundsätzlich
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommt dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses
aufschiebende Wirkung zu. Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und die
bzw. der Vorsitzende der Rekursinstanz können aus besonderen Gründen
gegenteilige Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Bei den im Gesetz
genannten besonderen Gründen handelt es sich um einen unbestimmten
Rechtsbegriff, der einzelfallbezogen zu konkretisieren ist. Dabei müssen qualifizierte
und überzeugende Gründe vorliegen, um im Einzelfall von der gesetzgeberischen
Konzeption abzuweichen (vgl. VGr, 3. Juni 2021, AN.2021.00004, E. 2
mit Hinweisen; ferner Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25
N. 25 f.).
Wird das Vorliegen besonderer
Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die
"gegenteilige Anordnung" als verhältnismässig erweist. Die mit einer
solchen Anordnung verbundenen Wirkungen müssen zur Erreichung der besonderen Gründe
geeignet, erforderlich und den Betroffenen zumutbar sein. Die Prozessaussichten
können miterwogen werden, sofern sie klar zutage treten. Es gilt zu vermeiden,
dass praktisch aussichtslose Rekurse allein um der Verzögerungsmöglichkeit
willen erhoben werden (zum Ganzen Kiener, § 25 N. 28; siehe auch VGr,
11.
Februar 2021, VB.2020.00902, E. 2.1).
2.2
Der
Beschwerdeführer gab im Rahmen seines Gesuchs vom 3. April 2023 um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an, Slowene zu sein, und wies
sich mit einem slowenischen Pass aus. Die
Verwendung des später als Totalfälschung erkannten Passes mit Ausstelldatum
27.
April 2022 ermöglichte es ihm, von der günstigeren
ausländerrechtlichen Freizügigkeitsregelung zu profitieren. Ohne dieses Papier
wäre dem Beschwerdeführer als kosovarischer Staatsangehöriger – ohne weiteren
Bezug zur Schweiz und ohne spezifische berufliche Fähigkeiten – keine Bewilligung
erteilt worden.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in guten
Treuen davon ausgegangen, über die Staatsangehörigkeit Sloweniens zu verfügen,
ist dieser Einwand nicht glaubhaft, will sich der Beschwerdeführer doch vor
Erhalt des slowenischen Passes nur wenige Monate zu Erwerbszwecken in dem Land
aufgehalten und den Pass gegen Bezahlung von Fr. 2'000.- von einem Mann
namens C erhalten haben, den er zuvor über Facebook kennengelernt habe. Im
Rahmen der hier anzustellenden summarischen Beurteilung spricht vielmehr alles
dafür, dass der Beschwerdeführer die hiesigen Behörden bewusst über seine
Nationalität täuschte, um die Zulassungsbestimmungen zu umgehen.
2.3
Angesichts
dessen ist mit der Vorinstanz und dem SEM davon auszugehen, dass von dem
Beschwerdeführer eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht
(vgl. dazu etwa Tobias Grasdorf-Meyer, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024,
Art. 5 N. 69), und scheinen seinem Rekurs zudem kaum Aussichten auf
Erfolg beschieden.
Das Vortäuschen eines Unionsbürgerrechts rechtfertigt nach
dem Bundesgericht ohne Weiteres einen Widerruf der solcherart erschlichenen
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, soweit dies im Einzelfall verhältnismässig
erscheint und damit keine schutzwürdigen Vertrauenspositionen beeinträchtigt
werden (siehe dazu BGr, 6. Dezember 2018, 2C_732/2018, E. 3.2 und
E. 4.2.4; ferner BGr, 18. September 2012, 2C_96/2012, E. 2).
Gewichtige private Interessen, die gegen den Bewilligungswiderruf (und den
Entzug der aufschiebenden Wirkung) sprechen, macht der Beschwerdeführer hier
nicht geltend. Der blosse Umstand, dass er in der Schweiz seit seiner Einreise
einer Erwerbstätigkeit nachgeht und von seinem Arbeitgeber angeblich geschätzt
wird, steht einer aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht entgegen.
2.4
Der Entzug
der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bzw. die Verweigerung von deren
Dispositiv
Wiederherstellung erweist sich demnach als rechtmässig.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihm steht keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
5.
Da die
vorinstanzliche Verfügung einen Zwischenentscheid darstellt, ist das
vorliegende Urteil ebenfalls ein solcher (Bertschi,
§ 19a N. 32). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des
Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil
drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für
ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend
gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83
lit. c Ziff. 1 und Ziff. 2 e contrario BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.