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Entscheid

VB.2024.00574

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00574

19. Dezember 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25885)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00574

Urteil

der 4. Kammer

vom 19. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Abweisung

und Sperre vom Studium,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A studiert an der Universität Zürich im

Bachelorstudiengang Lateinische Philologie als Major (120 ECTS).

Mit Verfügung vom 11. November 2022 teilte ihm die

Philosophische Fakultät der Universität Zürich mit, dass er aus oben erwähntem

Studienprogramm endgültig abgewiesen werde, weil er erforderliche Leistungen

für den Studienabschluss nicht mehr erbringen könne.

Auf eine hiergegen am 13. Januar 2023 erhobene

Einsprache trat die Philosophische Fakultät der Universität Zürich mit

Entscheid vom 19. April 2023 nicht ein, da die Einsprache verspätet

gewesen sei.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 16. Mai 2023 Rekurs an die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese schützte den

Nichteintretensentscheid der Philosophischen Fakultät mit Beschluss vom

9.

November 2023. Eine hiergegen am 15. Dezember 2023 erhobene

Beschwerde von A hiess das Verwaltungsgericht am 25. April 2024 gut,

stellte fest, dass dessen Einsprache als rechtzeitig zu qualifizieren sei, und

wies die Sache zur materiellen Behandlung an die Rekurskommission zurück

(VB.2023.00743). Am 22. August 2024 wies die Rekurskommission den Rekurs von

A auch in der Sache ab.

III.

Am 21. September 2024 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, seine Abweisung vom Lateinstudium sei

aufzuheben.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am

1.

Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Philosophische Fakultät

der Universität Zürich erstattete am 22. Oktober 2024 eine

Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter

Entschädigungsfolge.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen über Anordnungen der Universität zuständig (§ 46 Abs. 5

des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] in

Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 33

der Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der

Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (RVO PhF, LS 415.455.1)

verfügt die Studiendekanin oder der Studiendekan die endgültige Abweisung vom

entsprechenden Studienprogramm, wenn ein Pflichtmodul nach § 28 RVO PhF

definitiv nicht bestanden wurde. § 28 Abs. 1 RVO PhF sieht vor, dass

ein nicht bestandenes Pflichtmodul einmal wiederholt werden kann und eine

Substitution nicht möglich ist. Beim streitbetroffenen Modul "Lateinische

Sprachübungen II" handelt es sich gemäss Modulkatalog des Studiengangs

Lateinische Philologie als Major (120 ECTS) um ein solches Pflichtmodul (vgl.

www.phil.uzh.ch > Studium > Wichtige Dokumente > Bachelor >

Lateinische Philologie > Major > MK).

2.2

Der

Beschwerdeführer meldete sich über das Studierendenportal der Universität

Zürich am 16. Februar 2022 für das Modul "Lateinische Sprachübungen

II" an. Gemäss Auskunft des zuständigen Dozenten legte er danach die

entsprechende Prüfung nicht ab, womit der Leistungsnachweis als nicht bestanden

gewertet und er automatisch zur Wiederholungsprüfung angemeldet wurde. Diese

Anmeldung teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 19. Juli 2022

mit und setzte ihm ausserdem eine Frist von 14 Tagen an, innert derer er

sich via Studierendenportal von der Wiederholungsprüfung abmelden könne. Da

keine Abmeldung erfolgte und der Beschwerdeführer auch die Wiederholungsprüfung

nicht antrat, wurde auch diese als nicht bestanden gewertet. Die

Beschwerdegegnerin verfügte deshalb am 23. September 2022 den

Leistungsausweis des Beschwerdeführers, in welchem das Modul "Lateinische

Sprachübungen II" zweimal als nicht bestanden aufgeführt ist, und am

11.

November 2022 dessen definitive Abweisung vom Studium Lateinische

Philologie.

2.3

Zunächst

ist festzuhalten, dass – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – der

Leistungsausweis vom 23. September 2022, mit welchem das zweimalige

Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung im Fach "Lateinische Sprachübungen

II" verfügt wurde, als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist, der

entsprechend mit der darauffolgenden Verfügung betreffend den Ausschluss vom

Studium vom 11. November 2022 gemeinsam angefochten werden kann (vgl. VGr,

23.

Oktober 2024, VB.2024.00198, E. 2.2, und 23. April 2014,

VB.2014.00082, E. 3.7). Folglich ist es zulässig, dass sich der

Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechtsmittel gegen den

Ausschlussentscheid auf die Umstände der Wiederholungsprüfung im Fach

"Lateinische Sprachübungen II" bezieht.

2.4

Strittig

ist vorliegend im Wesentlichen, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

zu Recht automatisch zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat und ihn aufgrund

seines Nichterscheinens bei dieser endgültig vom Studium abgewiesen hat.

2.4.1

§ 23 Abs. 1 der Studienordnung für das Studium in den Bachelor-

und Masterstudiengängen an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

vom 28. September 2018 in der bis am 31. Juli 2022 gültigen Fassung

(aStO PhF; abrufbar unter www.phil.uzh.ch > Studium > Dokumente >

Rechtsgrundlagen > Rechtsgrundlagen bis und mit Frühjahrssemester 2022) sah

vor, dass die Buchung des Moduls auch die Anmeldung zum Leistungsnachweis und

gegebenenfalls zur Wiederholungsprüfung im selben Semester beinhaltete. Eine Abmeldung

von der Wiederholungsprüfung war ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist

von einer Woche ab Mitteilung des Fehlversuches möglich (§ 23 Abs. 3

aStO PhF). Diese Regelung wurde per 1. August 2022 geändert: Seither

bestimmt § 23 Abs. 1 StO PhF, dass für die Wiederholung des

Leistungsnachweises im selben Semester eine Anmeldung innert der

publizierten Frist erforderlich ist. Der vorliegende Sachverhalt beschlägt die

Durchführung eines Moduls im Frühjahrssemester 2022, weshalb noch die aStO PhF

zur Anwendung kommt.

Bereits seit dem 1. August 2019 gilt für Studiengänge

bei der Beschwerdegegnerin § 27 Abs. 2 RVO PhF, wonach für die

Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des Leistungsnachweises eine

verbindliche Buchung bzw. Anmeldung erforderlich ist.

2.4.2

Die Rahmenverordnung wurde vom Universitätsrat als oberstem Organ der

Universität (vgl. § 29 Abs. 1 UniG) erlassen. Die Studienordnung

wurde hingegen von der Fakultät erlassen und von der erweiterten

Universitätsleitung genehmigt (vgl. § 24 Abs. 3 UniG). Sie ist als

Ausführungserlass zur Rahmenverordnung zu verstehen (vgl. § 1 Abs. 1

aStO PhF und StO PhF sowie § 2 RVO PhF). Mit anderen Worten stellt die

Rahmenverordnung gegenüber der Studienordnung höherrangiges Recht dar.

2.4.3

§ 23 Abs. 1 aStO PhF, welcher eine automatische Einschreibung von

Studierenden, welche im ersten Prüfungsversuch gescheitert waren, zur

Wiederholungsprüfung unter Vorbehalt deren Abmeldung vorsah, steht im

Widerspruch zu § 27 Abs. 2 RVO PhF. Letztere Norm verlangt eine

"verbindliche Buchung bzw. Anmeldung" für die "Wiederholung

eines Moduls oder des Leistungsnachweises". Dies bedeutet, dass ein

(erneutes) aktives Handeln der betroffenen Studierenden nach Erhalt des

ungenügenden Resultats des ersten Versuchs verlangt wird, wenn sie an einer

Wiederholungsprüfung teilnehmen möchten. Könnte bereits die Anmeldung zur

ersten Teilnahme am Modul respektive zum ersten Leistungsnachweis auch die

verbindliche Anmeldung zur Wiederholung des Leistungsnachweises beinhalten, so

wäre unklar, was der verbleibende Regelungsgehalt von § 27 Abs. 2 RVO

PhF sein soll. Insbesondere unterscheidet § 27 Abs. 2 RVO PhF

bezüglich der Notwendigkeit einer verbindlichen Anmeldung nicht zwischen der

Wiederholung eines Moduls und der Wiederholung eines Leistungsnachweises. § 23

Abs. 1 aStO PhF sah jedoch die automatische Anmeldung nur für die

Wiederholung des Leistungsnachweises (Wiederholungsprüfung) vor. War eine

solche Wiederholungsprüfung nicht möglich (vgl. § 22 Abs. 1 lit. a

aStO PhF), war das Modul in einem späteren Semester vollständig zu wiederholen

(§ 21 aStO PhF). Hierfür hatten sich Studierende auch unter der aStO

(aktiv) erneut anzumelden; die automatische Anmeldung nach § 23 Abs. 1

aStO fand in diesem Zusammenhang keine Anwendung (vgl. Titel der Norm:

Anmeldung zur Wiederholung des Leistungsnachweises im selben Semester).

Wie erwähnt, ist eine solche Unterscheidung jedoch nicht in § 27 Abs. 2 RVO PhF angelegt.

2.4.4

Der Beschwerdegegnerin wurde durch die Rahmenverordnung diesbezüglich auch

kein Spielraum für den Erlass von eigenen Regelungen gelassen. Sie wird in § 27 Abs. 1 RVO PhF zwar ermächtigt, in der Studienordnung die

Wiederholungsmodalitäten zu bestimmen. Dass für eine solche Wiederholung aber

eine verbindliche Buchung oder Anmeldung des Studierenden notwendig ist, ergibt

sich bereits aus § 27 Abs. 2 RVO PhF. Vor diesem Hintergrund ist auch

die seit 1. August 2022 geltende Fassung der StO PhF zu verstehen, welche

neu eine aktive Anmeldung vonseiten der Studierenden für Wiederholungsprüfungen

verlangt.

2.4.5

Nach dem Gesagten verstiess § 23 Abs. 1 aStO PhF, wie er bis zum

31.

Juli 2022 in Kraft stand, gegen die RVO PhF, womit dieser Norm die

Anwendung zu versagen ist. Die automatische Anmeldung des Beschwerdeführers

ohne sein Zutun zur Wiederholungsprüfung im Fach "Lateinische Sprachübungen

II" erweist sich mit Blick auf § 27 Abs. 2 RVO PhF als

rechtswidrig und es kann ihm folglich daraus, dass er diese

Wiederholungsprüfung nicht abgelegt hat, kein Nachteil erwachsen.

2.5

Im

Resultat ist deshalb das zweite Nichtbestehen des Pflichtfachs

"Lateinische Sprachübungen II" aus dem Leistungsausweis des

Beschwerdeführers zu löschen, womit es auch an einer notwendigen Voraussetzung

zum Erlass einer Abweisungsverfügung im Sinn von § 33 RVO PhF fehlt.

Entsprechend sind das vorinstanzliche Urteil sowie die Ausgangsverfügung

aufzuheben und ist dem Beschwerdeführer zu erlauben, sein Studium im Fach

Lateinische Philologie als Major bei der Beschwerdegegnerin fortzuführen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen

nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies

vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.).

Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III des Entscheids

der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 22. August 2024 und die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2022 sowie deren

Einspracheentscheid vom 19. April 2023 werden aufgehoben.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.