VB.2024.00574
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00574
19. Dezember 2024Deutsch9 min
(URT.2024.25885)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00574
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Abweisung
und Sperre vom Studium,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A studiert an der Universität Zürich im
Bachelorstudiengang Lateinische Philologie als Major (120 ECTS).
Mit Verfügung vom 11. November 2022 teilte ihm die
Philosophische Fakultät der Universität Zürich mit, dass er aus oben erwähntem
Studienprogramm endgültig abgewiesen werde, weil er erforderliche Leistungen
für den Studienabschluss nicht mehr erbringen könne.
Auf eine hiergegen am 13. Januar 2023 erhobene
Einsprache trat die Philosophische Fakultät der Universität Zürich mit
Entscheid vom 19. April 2023 nicht ein, da die Einsprache verspätet
gewesen sei.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 16. Mai 2023 Rekurs an die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese schützte den
Nichteintretensentscheid der Philosophischen Fakultät mit Beschluss vom
9.
November 2023. Eine hiergegen am 15. Dezember 2023 erhobene
Beschwerde von A hiess das Verwaltungsgericht am 25. April 2024 gut,
stellte fest, dass dessen Einsprache als rechtzeitig zu qualifizieren sei, und
wies die Sache zur materiellen Behandlung an die Rekurskommission zurück
(VB.2023.00743). Am 22. August 2024 wies die Rekurskommission den Rekurs von
A auch in der Sache ab.
III.
Am 21. September 2024 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, seine Abweisung vom Lateinstudium sei
aufzuheben.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am
1.
Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Philosophische Fakultät
der Universität Zürich erstattete am 22. Oktober 2024 eine
Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter
Entschädigungsfolge.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen über Anordnungen der Universität zuständig (§ 46 Abs. 5
des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] in
Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 33
der Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der
Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (RVO PhF, LS 415.455.1)
verfügt die Studiendekanin oder der Studiendekan die endgültige Abweisung vom
entsprechenden Studienprogramm, wenn ein Pflichtmodul nach § 28 RVO PhF
definitiv nicht bestanden wurde. § 28 Abs. 1 RVO PhF sieht vor, dass
ein nicht bestandenes Pflichtmodul einmal wiederholt werden kann und eine
Substitution nicht möglich ist. Beim streitbetroffenen Modul "Lateinische
Sprachübungen II" handelt es sich gemäss Modulkatalog des Studiengangs
Lateinische Philologie als Major (120 ECTS) um ein solches Pflichtmodul (vgl.
www.phil.uzh.ch > Studium > Wichtige Dokumente > Bachelor >
Lateinische Philologie > Major > MK).
2.2
Der
Beschwerdeführer meldete sich über das Studierendenportal der Universität
Zürich am 16. Februar 2022 für das Modul "Lateinische Sprachübungen
II" an. Gemäss Auskunft des zuständigen Dozenten legte er danach die
entsprechende Prüfung nicht ab, womit der Leistungsnachweis als nicht bestanden
gewertet und er automatisch zur Wiederholungsprüfung angemeldet wurde. Diese
Anmeldung teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 19. Juli 2022
mit und setzte ihm ausserdem eine Frist von 14 Tagen an, innert derer er
sich via Studierendenportal von der Wiederholungsprüfung abmelden könne. Da
keine Abmeldung erfolgte und der Beschwerdeführer auch die Wiederholungsprüfung
nicht antrat, wurde auch diese als nicht bestanden gewertet. Die
Beschwerdegegnerin verfügte deshalb am 23. September 2022 den
Leistungsausweis des Beschwerdeführers, in welchem das Modul "Lateinische
Sprachübungen II" zweimal als nicht bestanden aufgeführt ist, und am
11.
November 2022 dessen definitive Abweisung vom Studium Lateinische
Philologie.
2.3
Zunächst
ist festzuhalten, dass – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – der
Leistungsausweis vom 23. September 2022, mit welchem das zweimalige
Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung im Fach "Lateinische Sprachübungen
II" verfügt wurde, als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist, der
entsprechend mit der darauffolgenden Verfügung betreffend den Ausschluss vom
Studium vom 11. November 2022 gemeinsam angefochten werden kann (vgl. VGr,
23.
Oktober 2024, VB.2024.00198, E. 2.2, und 23. April 2014,
VB.2014.00082, E. 3.7). Folglich ist es zulässig, dass sich der
Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechtsmittel gegen den
Ausschlussentscheid auf die Umstände der Wiederholungsprüfung im Fach
"Lateinische Sprachübungen II" bezieht.
2.4
Strittig
ist vorliegend im Wesentlichen, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
zu Recht automatisch zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat und ihn aufgrund
seines Nichterscheinens bei dieser endgültig vom Studium abgewiesen hat.
2.4.1
§ 23 Abs. 1 der Studienordnung für das Studium in den Bachelor-
und Masterstudiengängen an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
vom 28. September 2018 in der bis am 31. Juli 2022 gültigen Fassung
(aStO PhF; abrufbar unter www.phil.uzh.ch > Studium > Dokumente >
Rechtsgrundlagen > Rechtsgrundlagen bis und mit Frühjahrssemester 2022) sah
vor, dass die Buchung des Moduls auch die Anmeldung zum Leistungsnachweis und
gegebenenfalls zur Wiederholungsprüfung im selben Semester beinhaltete. Eine Abmeldung
von der Wiederholungsprüfung war ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist
von einer Woche ab Mitteilung des Fehlversuches möglich (§ 23 Abs. 3
aStO PhF). Diese Regelung wurde per 1. August 2022 geändert: Seither
bestimmt § 23 Abs. 1 StO PhF, dass für die Wiederholung des
Leistungsnachweises im selben Semester eine Anmeldung innert der
publizierten Frist erforderlich ist. Der vorliegende Sachverhalt beschlägt die
Durchführung eines Moduls im Frühjahrssemester 2022, weshalb noch die aStO PhF
zur Anwendung kommt.
Bereits seit dem 1. August 2019 gilt für Studiengänge
bei der Beschwerdegegnerin § 27 Abs. 2 RVO PhF, wonach für die
Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des Leistungsnachweises eine
verbindliche Buchung bzw. Anmeldung erforderlich ist.
2.4.2
Die Rahmenverordnung wurde vom Universitätsrat als oberstem Organ der
Universität (vgl. § 29 Abs. 1 UniG) erlassen. Die Studienordnung
wurde hingegen von der Fakultät erlassen und von der erweiterten
Universitätsleitung genehmigt (vgl. § 24 Abs. 3 UniG). Sie ist als
Ausführungserlass zur Rahmenverordnung zu verstehen (vgl. § 1 Abs. 1
aStO PhF und StO PhF sowie § 2 RVO PhF). Mit anderen Worten stellt die
Rahmenverordnung gegenüber der Studienordnung höherrangiges Recht dar.
2.4.3
§ 23 Abs. 1 aStO PhF, welcher eine automatische Einschreibung von
Studierenden, welche im ersten Prüfungsversuch gescheitert waren, zur
Wiederholungsprüfung unter Vorbehalt deren Abmeldung vorsah, steht im
Widerspruch zu § 27 Abs. 2 RVO PhF. Letztere Norm verlangt eine
"verbindliche Buchung bzw. Anmeldung" für die "Wiederholung
eines Moduls oder des Leistungsnachweises". Dies bedeutet, dass ein
(erneutes) aktives Handeln der betroffenen Studierenden nach Erhalt des
ungenügenden Resultats des ersten Versuchs verlangt wird, wenn sie an einer
Wiederholungsprüfung teilnehmen möchten. Könnte bereits die Anmeldung zur
ersten Teilnahme am Modul respektive zum ersten Leistungsnachweis auch die
verbindliche Anmeldung zur Wiederholung des Leistungsnachweises beinhalten, so
wäre unklar, was der verbleibende Regelungsgehalt von § 27 Abs. 2 RVO
PhF sein soll. Insbesondere unterscheidet § 27 Abs. 2 RVO PhF
bezüglich der Notwendigkeit einer verbindlichen Anmeldung nicht zwischen der
Wiederholung eines Moduls und der Wiederholung eines Leistungsnachweises. § 23
Abs. 1 aStO PhF sah jedoch die automatische Anmeldung nur für die
Wiederholung des Leistungsnachweises (Wiederholungsprüfung) vor. War eine
solche Wiederholungsprüfung nicht möglich (vgl. § 22 Abs. 1 lit. a
aStO PhF), war das Modul in einem späteren Semester vollständig zu wiederholen
(§ 21 aStO PhF). Hierfür hatten sich Studierende auch unter der aStO
(aktiv) erneut anzumelden; die automatische Anmeldung nach § 23 Abs. 1
aStO fand in diesem Zusammenhang keine Anwendung (vgl. Titel der Norm:
Anmeldung zur Wiederholung des Leistungsnachweises im selben Semester).
Wie erwähnt, ist eine solche Unterscheidung jedoch nicht in § 27 Abs. 2 RVO PhF angelegt.
2.4.4
Der Beschwerdegegnerin wurde durch die Rahmenverordnung diesbezüglich auch
kein Spielraum für den Erlass von eigenen Regelungen gelassen. Sie wird in § 27 Abs. 1 RVO PhF zwar ermächtigt, in der Studienordnung die
Wiederholungsmodalitäten zu bestimmen. Dass für eine solche Wiederholung aber
eine verbindliche Buchung oder Anmeldung des Studierenden notwendig ist, ergibt
sich bereits aus § 27 Abs. 2 RVO PhF. Vor diesem Hintergrund ist auch
die seit 1. August 2022 geltende Fassung der StO PhF zu verstehen, welche
neu eine aktive Anmeldung vonseiten der Studierenden für Wiederholungsprüfungen
verlangt.
2.4.5
Nach dem Gesagten verstiess § 23 Abs. 1 aStO PhF, wie er bis zum
31.
Juli 2022 in Kraft stand, gegen die RVO PhF, womit dieser Norm die
Anwendung zu versagen ist. Die automatische Anmeldung des Beschwerdeführers
ohne sein Zutun zur Wiederholungsprüfung im Fach "Lateinische Sprachübungen
II" erweist sich mit Blick auf § 27 Abs. 2 RVO PhF als
rechtswidrig und es kann ihm folglich daraus, dass er diese
Wiederholungsprüfung nicht abgelegt hat, kein Nachteil erwachsen.
2.5
Im
Resultat ist deshalb das zweite Nichtbestehen des Pflichtfachs
"Lateinische Sprachübungen II" aus dem Leistungsausweis des
Beschwerdeführers zu löschen, womit es auch an einer notwendigen Voraussetzung
zum Erlass einer Abweisungsverfügung im Sinn von § 33 RVO PhF fehlt.
Entsprechend sind das vorinstanzliche Urteil sowie die Ausgangsverfügung
aufzuheben und ist dem Beschwerdeführer zu erlauben, sein Studium im Fach
Lateinische Philologie als Major bei der Beschwerdegegnerin fortzuführen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen
nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies
vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.).
Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III des Entscheids
der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 22. August 2024 und die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2022 sowie deren
Einspracheentscheid vom 19. April 2023 werden aufgehoben.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.