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Entscheid

VB.2024.00576

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00576

25. April 2025Deutsch24 min

(URT.2025.26214)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00576

Urteil

des Einzelrichters

vom 25. April 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,

Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinde C,

vertreten durch die

Sozialbehörde C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren 1997, von Zürich, und B, geboren 1994, in L,

zogen mit ihrer gemeinsamen Tochter D, geboren 2020, per 1. Juni 2022 von P

nach C. Auf ihr Gesuch vom 7. Juni 2022 hin sprach ihnen die Sozialbehörde C

mit Beschluss vom 27. Juni 2022 wirtschaftliche Unterstützung ab dem

1. Juli 2022 zu. Dabei erfolgte der Hinweis, wonach Ferien sowie das

Verweilen ausserhalb der Wohnsitzgemeinde der Sozialberatung mindestens zwei

Monate vor beabsichtigtem Reiseantritt zu melden und die Finanzierung

offenzulegen seien, worauf die Sozialbehörde die Ferienabsichten beurteilen und

allenfalls bewilligen werde (Dispositivziffer 19).

B. Am

19. Dezember 2022 buchte A für sich und ihre Tochter für den

21. Dezember 2022 einen Hinflug von Basel nach Mallorca und für den

27. Dezember 2022 einen entsprechenden Rückflug. Erst anlässlich des

persönlichen Gesprächs vom 12. Januar 2023 informierte A die zuständige

Sozialarbeiterin über die bereits getätigte Reise. Aufgrund eines gewaltsamen

Übergriffs bei der Rückkehr wurde gegen B zwischenzeitlich ein Rayonverbot

ausgesprochen.

C. Aufgrund

ärztlicher Bescheinigungen, dass A nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln

fahren könne, genehmigte die Sozialbehörde die leihweise Benutzung des Motorfahrzeugs

eines Bekannten für Arzt- und Therapietermine und vergütete die entsprechenden

Mietkosten. Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung liess die Sozialbehörde

A durch E, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vertrauensärztlich

untersuchen. Dessen Gutachten vom 15. Dezember 2023 attestierte A bei der

Diagnose einer gegenwärtig remittierten rezidivierenden depressiven Störung eine

100-prozentige Arbeitsfähigkeit, wobei keinerlei Einschränkungen bestünden,

auch nicht betreffend Verkehrsfähigkeit (S. 11 Ziff. 13; S. 14

Ziff. 2, 3 und 6).

D. Im

Beschluss vom 5. Februar 2024 ging die Sozialbehörde davon aus, dass A

wieder öffentliche Verkehrsmittel benützen könne, und übernahm die Kosten

bezüglich eines Mietanteils des geliehenen Fahrzeugs ab dem 1. Februar

2024 nicht mehr (Dispositivziffer 7). Sodann wurden der Familie A/B

infolge unterbliebener vorgängiger Mitteilung und Genehmigung der Reise über

die Weihnachtsferientage 2022 ab dem 1. März 2024 für die Dauer von sechs

Monaten 20 % vom Grundbedarf abgezogen (Dispositivziffer 11).

Erwägungen

II.

Daraufhin erhoben A und B mit Eingabe vom 29. Februar

2024.

Rekurs beim Bezirksrat Dielsdorf und beantragten, dass die Kürzung von 20 %

des Grundbedarfs während sechs Monaten aufgehoben werde, dass die Benützung

eines Autos bewilligt und die Kosten des geliehenen Fahrzeugs weiterhin

übernommen würden sowie dass der Abzug für die Kinderbetreuung von

Fr. 10.- auf maximal Fr. 4.45 pro Tag reduziert werde.

Mit Beschluss vom 14. August 2024 trat der Bezirksrat

auf den Antrag, es sei der Abzug für die Kinderbetreuung von Fr. 10.- auf

maximal Fr. 4.45 pro Tag zu reduzieren, nicht ein (Dispositivziffer I).

Den letzten Satz von Dispositivziffer 11 des angefochtenen Beschlusses der

Sozialbehörde vom 5. Februar 2024 passte der Bezirksrat wie folgt an: "Es

werden für die Dauer von drei Monaten ab dem 1. März 2024 15 % vom

Grundbedarf abgezogen" (Dispositivziffer II). Im Übrigen wies der

Bezirksrat den Rekurs ab (Dispositivziffer III), Verfahrenskosten erhob er

keine (Dispositivziffer IV).

III.

A und B gelangten in der Folge mit Beschwerde vom

20.

September 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragten, dass die

Kürzung von 15 % des Grundbedarfs während dreier Monate aufgehoben werde,

dass die Benutzung eines Autos bewilligt und die Kosten des geliehenen

Fahrzeugs weiterhin übernommen würden sowie dass der Abzug für die

Kinderbetreuung von Fr. 10.- auf maximal Fr. 4.45 pro Tag reduziert

werde. Sodann stellten die Beschwerdeführenden sinngemäss ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege. Der Bezirksrat erklärte am 26. September 2024

seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführenden reichten am

14.

November 2024 eine ergänzende Stellungnahme ein unter Beilage eines

Rekurses gleichen Datums gegen einen Beschluss der Sozialbehörde C vom

14.

Oktober 2024 betreffend Elternbeitrag von Fr. 10.- an die

Kinderbetreuungskosten. Am 28. November 2024 wurde der Rekurs vom

14.

November 2024 zuständigkeitshalber dem Bezirksrat zur Bearbeitung

überwiesen. Die Sozialbehörde verzichtete stillschweigend auf eine

Beschwerdeantwort und liess sich auch im Übrigen nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall

überdies keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu

entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). Da auch

die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde –

unter dem folgenden Vorbehalt (vgl. sogleich E. 1.2) – einzutreten.

1.2

1.2.1

Streitgegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch

Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehungsweise der erstinstanzlichen

Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand

wird zudem durch den Antrag bestimmt (Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 45).

1.2.2

Wie schon vor der Vorinstanz beantragen die Beschwerdeführenden weiterhin,

dass der Abzug für die Kinderbetreuung von Fr. 10.- auf maximal

Fr. 4.45 pro Tag reduziert werde. Mittlerweile erging diesbezüglich am

14.

Oktober 2024 ein separater Beschluss der Beschwerdegegnerin, welchen

die Beschwerdeführenden in einem separat zu behandelnden Verfahren angefochten

haben (Sachverhalt II−III). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt,

hatte die Beschwerdegegnerin hingegen mit Beschluss vom 5. Februar 2024

über den Abzug für die Kinderbetreuungskosten noch nicht befunden. Er war daher

nicht Streitgegenstand, weshalb das vorinstanzliche Nichteintreten in diesem

Punkt zu Recht erfolgte, was zur diesbezüglichen Abweisung der Beschwerde

führt. Auf den beschwerdeweise wiederholten Antrag auf Reduktion des Abzugs für

die Kinderbetreuungskosten ist nicht einzutreten.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG, LS 851.1]). Grundlage für

deren Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) die

Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Nach dem

Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs. 2 SHG) wird Sozialhilfe nur gewährt,

soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle

hat (BGE 141 I 153 E. 4.2).

Dispositiv

2.2 Der Leistungsbezug setzt demnach das

Bestehen einer Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen prüft die

Fürsorgebehörde deshalb periodisch, mindestens einmal jährlich, ob eine solche

noch vorhanden ist (§ 33 SHV). Die Sozialbehörde ist somit während der

gesamten Dauer der Unterstützung – nicht nur anlässlich der Anspruchsprüfung zu

deren Beginn nach Einreichung eines Unterstützungsgesuchs – auf die Mitwirkung

der hilfesuchenden Person bei der Abklärung des Sachverhalts bzw. der Bedürftigkeit angewiesen (VGr, 30. Mai 2024, VB.2023.00068,

E. 2.2; VGr, 2. März 2023, VB.2022.00548, E. 4.1; VGr, 17. Juni

2021, VB.2021.00188, E. 2.1; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kap. 14.3.03, Ziff. 1,

1. März 2021, www.sozialhilfe.zh.ch).

Im Rahmen der

Mitwirkungspflicht obliegt der hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und

Meldepflicht: Gemäss § 18 SHG hat sie über ihre Verhältnisse vollständig

und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (Abs. 1), Einsicht in ihre

Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und Änderungen unterstützungsrelevanter

Sachverhalte unaufgefordert zu melden (Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht

die hilfesuchende Person auf diese Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1 SHV).

2.3 Mit

Auflagen und Weisungen soll auf das Verhalten der unterstützten Person

eingewirkt und/oder die Erfüllung von Pflichten (vgl. E. 2.2)

verbindlich eingefordert werden. Auflagen und Weisungen müssen sich auf eine

rechtliche Grundlage stützen. Der damit verfolgte Zweck muss sich zwingend mit

dem Zweck der Sozialhilfe decken. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie

der Rechtsgleichheit ist zu entsprechen (Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. F.1; vgl. auch

Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 [BV; SR 101]; VGr, 4. März 2019, VB.2018.00725,

E. 2.3).

2.4 Die

Sozialhilfeleistungen sind unter anderem dann angemessen zu kürzen, wenn die hilfesuchende

Person gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst

oder wenn sie keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse gibt. Sie muss

vorgängig schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen

worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1–2 und lit. b

SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung, Auflage oder Weisung

verbunden werden kann. Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar

einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz

der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind

insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen und das Verschulden der

fehlbaren Person (VGr, 4. März 2019, VB.2018.00725, E. 2.4;

12. Dezember 2017, VB.2017.00533, E. 2.2; 3. März 2017,

VB.2016.00791, E. 2.4; 21. Juli 2016, VB.2016.00173, E. 3.2).

2.5 Als

Sanktion kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 5 bis 30 %

gekürzt werden. Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des

Fehlverhaltens zeitlich auf maximal 12 Monate zu befristen. Eine Kürzung von 20 %

und mehr ist auf maximal 6 Monate zu befristen. Die Auswirkungen einer

Kürzung auf Kinder und Jugendliche sind zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien,

Kap. F.2 Ziff. 2, 3 und 5). Bevor eine Leistungskürzung als Sanktion

angeordnet wird, ist zu prüfen, ob das Fehlverhalten eine Kürzung rechtfertigt,

ob der betroffenen Person bekannt war, welches Verhalten erwartet wird und dass

die Nichtbefolgung zu einer Kürzung führen könnte, sowie ob die betroffene

Person relevante Gründe für ihr Verhalten vorbringen kann (SKOS-Richtlinien,

lit. a der Erläuterungen zu Kap. F.2; vgl. zum Ganzen VGr,

23. Mai 2019, VB.2018.00551 E. 2.1−2).

2.6 Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es ausserhalb dieses Rahmens

grundsätzlich nicht überprüfen.

3.

3.1 Die

Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. Juni

2022 aufgetragen, Ferien zwei Monate vor beabsichtigtem

Reiseantritt zu melden und die Finanzierung offenzulegen, worauf die

Sozialbehörde die Ferienabsichten gegebenenfalls bewilligen werde (oben,

Sachverhalt I.A). Gleichzeitig wies sie die Beschwerdeführenden ausdrücklich

auf § 24 SHG bzw. darauf hin, dass Sozialhilfeleistungen unter anderem

dann um 15 bis 30 % gekürzt würden, wenn Leistungsempfangende gegen

Anordnungen, Auflagen oder Weisungen verstiessen sowie wenn sie keine oder

falsche Auskunft über die Verhältnisse gäben. Die erforderliche

Kürzungsandrohung liegt somit vor (E. 2.4−5).

3.2 Unbestrittenermassen

hat die Beschwerdeführerin 1 die Ferien mit ihrer Tochter in Mallorca vom

21. bis zum 27. Dezember 2022 ihrer Sozialarbeiterin erst am

12. Januar 2023 und somit nicht zwei Monate vor Reiseantritt gemeldet

(vgl. Sachverhalt I.B). Mit der sanktionsweisen Kürzung des Grundbetrags

sind die Beschwerdeführenden dennoch nicht einverstanden.

3.2.1

Soweit sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt stellen, die Auflage

betreffend die Ferienmeldepflicht sei sachfremd, kann ihnen nicht gefolgt

werden.

Die in der Sozialhilfe zentrale Meldepflicht gemäss

§ 18 SHG dient dazu, die finanziellen Verhältnisse der Sozialhilfebezüger laufend

abzuklären, um allfällige Veränderungen im Unterstützungsbudget berücksichtigen

zu können. Die Beschwerdeführenden geben an, die Weihnachtsferien in Mallorca

seien durch den besten Freund der Beschwerdeführerin 1 offeriert worden. Bei

Zuwendungen von Drittpersonen, bspw. Reisefinanzierungen, stellt sich grundsätzlich

die Frage der Anrechenbarkeit als Einkommen (vgl. VGr, 27. November

2018, VB.2018.00547, E. 2.2). Das Verwaltungsgericht hat daher in einem

früheren Entscheid die verfügungsweise explizit festgehaltene Meldepflicht von

Reisen nicht als Auflage oder Weisung im Sinn von § 21 SHG, sondern als

eine auf § 18 SHG gestützte Anordnung qualifiziert (VGr, 4. März

2019, VB.2018.00725, E. 4.1).

Informiert ein Sozialhilfebezüger die Sozialbehörden nicht

oder nicht rechtzeitig über Reisen sowie deren Kosten und Finanzierung, so

verunmöglicht er gegebenenfalls die vorzunehmende Prüfung allfälliger

Zuwendungen Dritter sowie deren Anrechnung. Sodann kann eine vermehrte

Reisetätigkeit auch einen Hinweis auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands

sein (vgl. VGr, 4. März 2019, VB.2018.00725, E. 5.2). Eine

Meldepflicht von Auslandaufenthalten rechtfertigt sich auch dadurch, dass der

Bezug wirtschaftlicher Hilfe an die physische Anwesenheit der hilfeempfangenden

Person in der Unterstützungsgemeinde gebunden ist (vgl. § 32 ff.

SHG), welche wiederum Voraussetzung ist, um das von der Sozialhilfe angestrebte

Ziel der Eingliederung der Hilfesuchenden in die Gesellschaft und die

Arbeitswelt erreichen zu können (VGr, 22. März 2019, VB.2019.00013,

E. 5.2; 12. Juni 2013, VB.2012.00589, E. 4.2; § 3a Abs. 1 SHG).

Der Zweck der Ferienmeldepflicht liegt somit unter anderem

in der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips (§ 2 Abs. 2 SHG;

vgl. E. 2.1) und ist diese demnach entgegen den Beschwerdeführenden

nicht sachfremd, unabhängig davon, ob sie als Auflage oder Weisung im Sinn von

§ 21 SHG oder als eine auf § 18 SHG gestützte Anordnung zu

qualifizieren ist.

3.2.2

Weiter machte die Beschwerdeführerin 1 geltend, es sei unmöglich

gewesen, die Abwesenheit zwei Monate im Voraus anzumelden, da die Abwesenheit

kurzfristig aufgrund eines Familienkonflikts nötig gewesen sei. Sie habe diese

gemeldet, sobald es möglich gewesen sei, nämlich kurz nach ihrer Rückkehr.

Die Beschwerdeführerin 1 buchte die Reise nach

Mallorca am Montag, 19. Dezember 2022. Der Abflug ab Basel war auf den

Mittwoch, 21. Dezember 2022, 13:55 Uhr terminiert. Weshalb es der Beschwerdeführerin 1

nicht möglich gewesen sein soll, die Sozialberatung am Dienstag,

20. Dezember 2022, über die bevorstehende Reise zu informieren sowie deren

Kosten und Finanzierung offenzulegen, ist nicht ersichtlich und wurde nicht

dargetan. Anschliessend vergingen über drei Wochen, bis die Beschwerdeführerin 1

die Sozialberatung am 12. Januar 2023 anlässlich eines Gesprächs über die

bereits getätigte Reise informierte (Sachverhalt I.B), dies gemäss

unbestrittener Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin erst auf entsprechende

Rückfrage der Sozialberaterin. Auch hierfür konnte die Beschwerdeführerin 1

keine nachvollziehbaren Gründe liefern, zumal nicht einzusehen ist, inwiefern

der zuhause bestehende Familienkonflikt sie von einer Meldung aus den Ferien in

Mallorca an die Sozialberatung abgehalten haben sollte. Indem die Beschwerdeführerin 1

die Reise nach Mallorca ohne nachvollziehbare Begründung erst über zwei Wochen

nach der Rückkehr und nicht vor Antritt gemeldet hat, obschon ihr dies zumutbar

gewesen wäre, hat sie gegen die Meldepflicht verstossen. Die

Verhältnismässigkeit der Dauer der Voranmeldefrist von zwei Monaten braucht

daher nicht erörtert zu werden, ebenso kann offenbleiben, ob ein Unterschreiten

dieser Frist – etwa infolge des geltend gemachte Familienkonflikts – vorliegend

gerechtfertigt gewesen wäre. Offenbleiben kann weiter, ob der Beschwerdeführerin 1

die Möglichkeit offen gestanden hätte, sich wegen des Familienkonflikts an die

Polizei oder eine Hilfsorganisation zu wenden, wie dies die Vorinstanz

ausführte.

3.3 Nach dem

Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Grundbedarfskürzung nach § 24 SHG erfüllt. Die Beschwerdeführenden halten die durch die Vorinstanz auf 15 %

während dreier Monate festgelegte Kürzung indes für unverhältnismässig, weil

sie bisher noch nie eine Kürzung gehabt und sie ein Kind hätten, das von der

Kürzung auch betroffen wäre.

3.4 Die

Kasuistik des Verwaltungsgerichts zur Grundbedarfskürzung infolge einer

Meldepflichtverletzung ist noch wenig reichhaltig. Es ergibt sich immerhin

folgendes Bild:

3.4.1

Ein alleinstehender Sozialhilfebezüger war ausdrücklich darauf hingewiesen

worden, er habe dem Sozialamt geplante Reisen ins Ausland unverzüglich zu

melden. Rund drei Monate später verreiste er für sieben Tage ins Ausland,

weitere rund drei Monate später nochmals für zehn Tage. Die Reisen meldete er

dem Sozialamt weder vorgängig noch nachträglich von sich aus, sondern

bestätigte diese erst auf entsprechende Nachfrage durch das Sozialamt. Die

darauffolgende Sanktionierung war die erste. Das Verwaltungsgericht erachtete

die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für die Dauer von sechs Monaten als

verhältnismässig und im Ermessen der Vorinstanz liegend (VGr, 4. März

2019, VB.2018.00725, E. 4.1, E. 5.1 und E. 6.2).

3.4.2

In einem anderen Fall verletzten zwei Sozialhilfebeziehende mit gemeinsamen

Kindern ihre Auskunfts- und Meldepflicht mehrfach, indem sie keine Auskunft

über die Aufnahme eines Darlehens zum Kauf eines Fahrzeugs sowie die Gründung

einer GmbH und eines Vereins gaben und sich ohne Benachrichtigung im Ausland

aufhielten. Es handelte sich um ein wiederholtes Fehlverhalten. Das

Verwaltungsgericht erachtete die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für die

Dauer von sechs Monaten als gerechtfertigt. Als unverhältnismässig streng

erschien dem Gericht hingegen die zusätzliche Streichung des

Einkommensfreibetrags während sechs Monaten im gesamten Umfang und kürzte

diesen stattdessen während sechs Monaten um 30 % (VGr, 22. März 2019,

VB.2019.00013, E. 3.1, E. 5.2 und E. 5.5.2).

3.5 Die

Vorinstanz erwog, das Verschulden der Beschwerdeführerin 1 bestehe

vorliegend darin, die Beschwerdegegnerin nicht rechtzeitig über die Ferienreise

in Kenntnis gesetzt zu haben. Dabei handle es sich um einen erstmaligen

Verstoss gegen Auflagen und Weisungen. Während der Abwesenheit seien keine

Termine bei der Sozialbehörde oder bei einem beruflichen Integrationsprogramm

verpasst worden. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Leistungskürzung von 20 %

für die Dauer von sechs Monaten sei eindeutig zu hoch. Unter Berücksichtigung

der Auswirkung auf das mitbetroffene Kind sowie in Anbetracht dessen, dass das

Fehlverhalten der Beschwerdeführerin 1 nicht als schwerwiegend beurteilt

werden könne und auch ihr Verschulden eher leicht wiege, reduzierte die

Vorinstanz die Leistungskürzung auf 15 % für die Dauer von drei Monaten.

3.6 Die

Vorinstanz hat demnach die geforderte Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen

und dabei alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Es mag zutreffen,

dass die Beschwerdeführerin 1 kein Verschulden am kurzfristigen Verlassen

der Wohnung in den Weihnachtsferien 2022 trifft, was indes nichts an der

begangenen Meldepflichtverletzung ändert. Ob und inwiefern die namentlich nicht

näher bezeichnete Nachbarin der Beschwerdeführenden als Mitreisende ebenfalls

hätte sanktioniert werden müssen – wie dies die Beschwerdeführenden geltend

machen –, ist nicht Streitgegenstand und kann mangels näherer Angaben nicht

beurteilt werden.

Mit Blick auf die oben dargestellte Kasuistik (E. 3.3.1−2)

ist die durch die Vorinstanz gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid deutlich

reduzierte Kürzung des Grundbetrages auf noch 15 % für die Dauer von drei

Monaten nicht zu beanstanden.

Es verbleibt, die strittige Übernahme der Mietkosten eines

Leihfahrzeugs zu prüfen.

4.

4.1

4.1.1

Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).

Die materielle Grundsicherung

ermöglicht eine bescheidene und menschenwürdige Lebensführung mit sozialer

Teilhabe. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen

Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL), den

anrechenbaren Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung und den

grundversorgenden situationsbedingten Leistungen (grundversorgende SIL)

zusammen. Die materielle Grundsicherung wird individuell ergänzt durch

fördernde situationsbedingte Leistungen (fördernde SIL), Integrationszulagen

(IZU) und Einkommensfreibeträge (EFB; SKOS-Richtlinien in der Fassung vom

1. Januar 2021, Kap. C.1).

4.1.2

SIL berücksichtigen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche,

persönliche und familiäre Lage von unterstützten Personen. Es werden zwei Arten

von SIL unterschieden. Grundversorgende SIL sind Kosten, die nur in bestimmten

Situationen anfallen. Diese sind zu übernehmen, wenn sie Teil der materiellen

Grundsicherung des Haushalts sind. Fördernde SIL sind Kosten, deren Übernahme

sinnvoll, aber nicht zwingend ist. Diese können übernommen werden, wenn sie den

Zielen der Sozialhilfe dienen. In der Sozialhilfe werden grundsätzlich die

anerkannten und belegten Kosten übernommen (SKOS-Richtlinien Ziff. C.6.1).

Kosten, die nicht in der obligatorischen Krankenversicherung eingeschlossen

sind, aber zur materiellen Grundsicherung gehören, sind zu übernehmen. Dazu

gehört namentlich der Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstelle

(SKOS-Richtlinien Ziff. C.6.5 Abs. 1 lit. b).

4.1.3

Können Fahrten zu krankheitsbedingten Terminen nicht mit dem öffentlichen

Verkehr zurückgelegt werden oder ist die Benutzung des öffentlichen Verkehrs

aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht möglich oder nicht zumutbar,

sind Auslagen für ein privates Motorfahrzeug im Unterstützungsbudget zu

berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn soziale Kontakte und alltägliche

Besorgungen aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mit dem

öffentlichen Verkehr wahrgenommen werden können. Zu prüfen ist dabei immer, ob

es sinnvolle, kostengünstigere Alternativen gibt, wie z. B. die Benützung des Tixi-Taxis,

Schultransporte oder Ähnliches (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.1.08,

1. März 2021, Ziff. 2.2).

4.1.4

Zur Geltendmachung von SIL muss der Bedarf rechtzeitig bekannt gemacht

werden sowie angemessen und hinreichend ausgewiesen sein (Guido Wizent, Die

sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 323).

Während im Sozialhilferecht bezüglich der Bedürftigkeit grundsätzlich das

Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt, ist für den Bedarf

grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen (Wizent, S. 543 f., VGr,

4. Oktober 2018, VB.2018.00260, E. 5.3.3). Um typischen

Beweisschwierigkeiten entgegenzutreten, bestehen gewisse Beweiserleichterungen,

so das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und verschiedene (widerlegbare)

Vermutungen sowie Beweiserleichterungen in Notfällen. Die Folge einer

allfälligen Beweislosigkeit ist von derjenigen Partei zu tragen, die aus dem

unbewiesen gebliebenen Sachverhalt ein Recht ableiten wollte. Es liegt im

pflichtgemässen Ermessen der Behörde, die im Einzelfall geeigneten Beweismittel

zu bestimmen und gesamthaft zu würdigen (Grundsatz der freien Beweiswürdigung).

Die Sozialhilfebehörde ist nicht an ein Arztzeugnis gebunden, wenn sie Zweifel

an dessen Aussagekraft oder Wahrheitsgehalt hat. Es steht ihr frei, ein

aussagekräftigeres Arztzeugnis einzufordern oder die unterstützte Person durch

einen Vertrauensarzt begutachten zu lassen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines

Arztberichts ist sozialrechtlich entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind

(vgl. BGE 125 V 351 E. 3.a; Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. Aufl.,

Basel/Zürich 2023, Rz. 1085, 1089, 1093).

4.2 Aus den

Akten ergibt sich hinsichtlich der Verkehrsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1

aus medizinischer Sicht folgendes Bild:

4.2.1

Im Abschlussbericht des Instituts F, in G, vom 14. Juli 2023 wurden

folgende Diagnosen genannt:

− rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

(ICD-10 F33.1)

− (komplexe)

posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)

− Verdacht auf (V.a.)

emotional instabile Persönlichkeitsstörung:

Borderline-Typ

(F60.31)

Bisher habe die Beschwerdeführerin 1 eine

IV-Anmeldung abgelehnt, was sich im Verlauf der Behandlung in der Tagesklinik

geändert habe. Sie sei zurzeit 100 % arbeitsunfähig.

4.2.2

Im Zwischenbericht des Instituts F, Klinik H, vom 3. August 2023,

wurden auf psychiatrischem Fachgebiet folgende Diagnosen genannt:

− mittelgradige

depressive Episode (F32.1)

− Zwangsgedanken

und -handlungen, gemischt (F42.2)

− (komplexe)

posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)

− emotional instabile

Persönlichkeitsstörung: Borderline (F60.31)

Die Beschwerdeführerin 1 sei freiwillig in die

Behandlung des Home Treatment eingetreten nach Zuweisung durch die Tagesklinik

I aufgrund verschlechterten psychischen Zustandsbildes. Unter anderem

beschreibe sie Angst- und Panikattacken, ausgelöst durch Flashbacks oder Bilder

aus der Vergangenheit, Klaustrophobie, Agoraphobie, Suizidalität.

4.2.3

J, Oberärztin, Institut F, hielt in ihrem Attest vom 23. August

2023 (Urk. 7/4) fest, die Beschwerdeführerin 1 sei nicht in der Lage,

die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Sie leide an einer Agoraphobie mit

Panikstörung (ICD-10 F40.01).

4.2.4

Am 27. November 2023 fand im Auftrag der Beschwerdegegnerin die

vertrauensärztliche Untersuchung bei E statt. Dieser nannte im Gutachten vom

15. Dezember 2023 als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig remittiert (F33.4; S. 14 Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin 1

habe angegeben, sie könne nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren und

sich nicht von der Tochter trennen, deshalb habe sie Home Treatment durch das

Institut F. Es sei für sie furchtbar, wenn sie öffentliche Verkehrsmittel

benutzen müsse, wenn die Türe zugehe, bekomme sie Panikattacken und sie könne

es nicht aushalten, nicht mehr die Kontrolle zu besitzen (S. 6 f.

Ziff. 3.2). Die Beschwerdeführerin 1 habe angegeben, sie sei in

Zürich geboren und aufgewachsen. Vom Dezember 2019 bis zum 1. April 2020

sei sie im Land L gewesen. Als sie – zurück in der Schweiz – dann gemerkt

habe, dass sie schwanger sei, sei sie wieder nach L zurückgeflogen. Sie sei

jeweils vom Flughafen Zürich abgeflogen in das Land M und dort in Richtung L

umgestiegen. Sie habe zweimal inhalieren müssen mit Kochsalz, dann sei aber

alles ganz problemlos gegangen. Beim Fliegen habe sie keinerlei Probleme. Sie

sei auch schon in M in den Urlaub geflogen und habe da ihren Mann

kennengelernt. Diesen habe sie noch zwei Mal im Land L besucht, dann sei

sie dahin geflogen und habe ihn geheiratet (S. 7 f. Ziff. 3.4).

Betreffend Medikation nehme sie Setralin, Trittoco und Truxal ein, indes seit

2019 kein Temesta mehr. Sie habe in der Klinik N einen stationären

Aufenthalt gehabt, da sei Temesta abgesetzt worden, was problemlos gegangen

sei. Seither sei sie von Temesta abstinent (S. 8 Ziff. 3.5).

Das Mini-ICF-Rating für psychische Störungen

(Mini-ICF-APP) ergebe keinerlei Einschränkung in den dort beurteilten

Fähigkeiten, so auch nicht in der Wegefähigkeit/Verkehrsfähigkeit. Beurteilt

werde hier die Fähigkeit, zu verschiedenen Orten, wie in einem Haus oder

Gebäude, von einem Raum in den anderen oder auf der Strasse in einer Stadt zu

gehen bzw. sich in verschiedene Situationen zu begeben und Transportmittel wie

Auto, Taxi, Bus, Bahn, Schiff oder Flugzeug zu benutzen. Beurteilt werde, ob

die Probandin ohne Probleme jeden verkehrsüblichen Platz aufsuchen und jedes

verkehrsübliche Fortbewegungsmittel benutzen könne (S. 8–12

Ziff. 4.2, insbesondere S. 11 unten).

Von den seitens des Instituts F gestellten Diagnosen

bleibe nur diejenige einer rezidivierenden depressiven Störung bestehen, die

übrigen psychischen Störungen seien infolge fehlender Begründung nicht

nachvollziehbar. Zum Untersuchungszeitpunkt am 27. November 2023 sei die

depressive Symptomatik remittiert gewesen. Auffallend seien Inkonsistenzen.

Einerseits gebe die Beschwerdeführerin 1 an, sie könne keine öffentlichen

Verkehrsmittel oder ähnlichen Transportmittel benutzen, da sie unter massivster

Agoraphobie leide und dies keinesfalls aushalten könne. Gleichzeitig sei es ihr

jedoch problemlos möglich gewesen, mehrfach mit dem Flieger von Zürich über M

weiter nach L zu fliegen. Dies stehe in einem krassen Widerspruch. Weiter

berichte sie, sie könne es kaum aushalten, ihr Kind kurz allein zu lassen, aus

dem Bericht des Instituts F vom 14. Juli 2023 gehe jedoch hervor,

dass die Beschwerdeführerin 1 ihre Tochter von März bis September 2021 für

sechs Monate beim Ehemann und bei der Schwiegermutter in L gelassen habe. Auch

sei zum Untersuchungszeitpunkt von der Beschwerdeführerin 1 keine

depressive Symptomatik geschildert worden. Beim Beck-Depressions-Inventar

(Selbstbeurteilungsinstrument) habe die Beschwerdeführerin 1 jedoch einen

Gesamtscore von 40 angekreuzt, was einer schweren depressiven Symptomatik

entsprechen würde. Auch hier seien deutliche Inkonsistenzen erkennbar, welche

über eine Verdeutlichungstendenz und Aggravation hinausgingen (S. 12 f.

Ziff. 5). Ab dem Untersuchungszeitpunkt vom 27. November 2023 bestehe

bei der Beschwerdeführerin 1 aus psychiatrischer Sicht eine 100-prozentige

Arbeitsfähigkeit ohne wesentliche Einschränkungen (S. 14 Ziff. 4).

Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin 1 stabil.

Objektivierbare Einschränkungen im Alltag seien nicht zu eruieren (S. 14

Ziff. 6).

4.3 Zwar hat

sich das Gutachten von E auch zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1

geäussert. Im Streit liegt vorliegend aber einzig die eingeschränkte Frage, ob

die Beschwerdeführerin 1 in der Lage ist, die öffentlichen Verkehrsmittel

zu benutzen, oder ob eine krankheitsbedingte Notwendigkeit zur Benützung eines

privaten Motorfahrzeugs ausgewiesen ist. Nicht einschlägig ist deshalb das von

der Beschwerdeführerin 1 eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom

17. September 2024, welches sich hierzu nicht äussert.

Das Gutachten von E vom 15. Dezember 2023 (soeben,

E. 4.2.4) ist für diese streitigen Belange umfassend, beruht auf

allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde

in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und Situation ein und die Schlussfolgerungen sind

begründet. Die Expertise ist daher für den vorliegenden Zusammenhang

beweiskräftig (vgl. oben, E. 4.1.4). Soweit die Beschwerdeführerin 1

vorbringt, sie habe die Reisen nach L in den Jahren 2019 und 2021 sowie nach

Mallorca im Dezember 2022 nur mit Einnahme von Temesta machen können, setzt sie

sich in den Widerspruch zu ihrer gegenüber dem Gutachter deponierten Angaben,

sie sei seit einem stationären Aufenthalt in der Klinik N im Jahr 2019 von

Temesta abstinent und habe keinerlei Probleme beim Fliegen (oben,

E. 4.2.4). Zu Recht wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass eine

Agoraphobie in den ausführlichen Behandlerberichten des Instituts F nicht

diagnostiziert wurde, auch nicht am 3. August 2023, weshalb das äusserst

kurz gehaltene, unbegründete Attest des Instituts F vom 23. August

2023 keine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit zu belegen vermag. Die

Beschwerdeführenden blieben denn auch den in der Beschwerdeschrift vom

20. September 2024 auf "nächste Woche" in Aussicht gestellten

detaillierten Behandlerbericht schuldig.

Die Beschwerdeführenden vermochten somit keine Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von E zu wecken. Auf diese

ist daher abzustellen.

4.4 Nach dem

Gesagten ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, es sei keine

krankheitsbedingte Notwendigkeit zur Benützung eines privaten Motorfahrzeugs

ausgewiesen, nicht zu beanstanden. Zu Recht übernahm die Beschwerdegegnerin die

Kosten bezüglich eines Mietanteils des geliehenen Fahrzeugs nicht mehr. Dies

führt zur Abweisung der Beschwerde auch in diesem Punkt.

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

6.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Gestützt auf § 16 VRG wird

Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Von der

Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden kann aufgrund der Unterstützung durch

die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Die Beschwerde war sodann nicht

aussichtlos. Demnach ist den Beschwerdeführenden für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Die Beschwerdeführenden werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Den Beschwerdeführenden wird für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Dielsdorf;