VB.2024.00576
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00576
25. April 2025Deutsch24 min
(URT.2025.26214)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00576
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. April 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,
Gerichtsschreiber Samuel Boller.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch die
Sozialbehörde C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, geboren 1997, von Zürich, und B, geboren 1994, in L,
zogen mit ihrer gemeinsamen Tochter D, geboren 2020, per 1. Juni 2022 von P
nach C. Auf ihr Gesuch vom 7. Juni 2022 hin sprach ihnen die Sozialbehörde C
mit Beschluss vom 27. Juni 2022 wirtschaftliche Unterstützung ab dem
1. Juli 2022 zu. Dabei erfolgte der Hinweis, wonach Ferien sowie das
Verweilen ausserhalb der Wohnsitzgemeinde der Sozialberatung mindestens zwei
Monate vor beabsichtigtem Reiseantritt zu melden und die Finanzierung
offenzulegen seien, worauf die Sozialbehörde die Ferienabsichten beurteilen und
allenfalls bewilligen werde (Dispositivziffer 19).
B. Am
19. Dezember 2022 buchte A für sich und ihre Tochter für den
21. Dezember 2022 einen Hinflug von Basel nach Mallorca und für den
27. Dezember 2022 einen entsprechenden Rückflug. Erst anlässlich des
persönlichen Gesprächs vom 12. Januar 2023 informierte A die zuständige
Sozialarbeiterin über die bereits getätigte Reise. Aufgrund eines gewaltsamen
Übergriffs bei der Rückkehr wurde gegen B zwischenzeitlich ein Rayonverbot
ausgesprochen.
C. Aufgrund
ärztlicher Bescheinigungen, dass A nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln
fahren könne, genehmigte die Sozialbehörde die leihweise Benutzung des Motorfahrzeugs
eines Bekannten für Arzt- und Therapietermine und vergütete die entsprechenden
Mietkosten. Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung liess die Sozialbehörde
A durch E, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vertrauensärztlich
untersuchen. Dessen Gutachten vom 15. Dezember 2023 attestierte A bei der
Diagnose einer gegenwärtig remittierten rezidivierenden depressiven Störung eine
100-prozentige Arbeitsfähigkeit, wobei keinerlei Einschränkungen bestünden,
auch nicht betreffend Verkehrsfähigkeit (S. 11 Ziff. 13; S. 14
Ziff. 2, 3 und 6).
D. Im
Beschluss vom 5. Februar 2024 ging die Sozialbehörde davon aus, dass A
wieder öffentliche Verkehrsmittel benützen könne, und übernahm die Kosten
bezüglich eines Mietanteils des geliehenen Fahrzeugs ab dem 1. Februar
2024 nicht mehr (Dispositivziffer 7). Sodann wurden der Familie A/B
infolge unterbliebener vorgängiger Mitteilung und Genehmigung der Reise über
die Weihnachtsferientage 2022 ab dem 1. März 2024 für die Dauer von sechs
Monaten 20 % vom Grundbedarf abgezogen (Dispositivziffer 11).
Erwägungen
II.
Daraufhin erhoben A und B mit Eingabe vom 29. Februar
2024.
Rekurs beim Bezirksrat Dielsdorf und beantragten, dass die Kürzung von 20 %
des Grundbedarfs während sechs Monaten aufgehoben werde, dass die Benützung
eines Autos bewilligt und die Kosten des geliehenen Fahrzeugs weiterhin
übernommen würden sowie dass der Abzug für die Kinderbetreuung von
Fr. 10.- auf maximal Fr. 4.45 pro Tag reduziert werde.
Mit Beschluss vom 14. August 2024 trat der Bezirksrat
auf den Antrag, es sei der Abzug für die Kinderbetreuung von Fr. 10.- auf
maximal Fr. 4.45 pro Tag zu reduzieren, nicht ein (Dispositivziffer I).
Den letzten Satz von Dispositivziffer 11 des angefochtenen Beschlusses der
Sozialbehörde vom 5. Februar 2024 passte der Bezirksrat wie folgt an: "Es
werden für die Dauer von drei Monaten ab dem 1. März 2024 15 % vom
Grundbedarf abgezogen" (Dispositivziffer II). Im Übrigen wies der
Bezirksrat den Rekurs ab (Dispositivziffer III), Verfahrenskosten erhob er
keine (Dispositivziffer IV).
III.
A und B gelangten in der Folge mit Beschwerde vom
20.
September 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragten, dass die
Kürzung von 15 % des Grundbedarfs während dreier Monate aufgehoben werde,
dass die Benutzung eines Autos bewilligt und die Kosten des geliehenen
Fahrzeugs weiterhin übernommen würden sowie dass der Abzug für die
Kinderbetreuung von Fr. 10.- auf maximal Fr. 4.45 pro Tag reduziert
werde. Sodann stellten die Beschwerdeführenden sinngemäss ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege. Der Bezirksrat erklärte am 26. September 2024
seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführenden reichten am
14.
November 2024 eine ergänzende Stellungnahme ein unter Beilage eines
Rekurses gleichen Datums gegen einen Beschluss der Sozialbehörde C vom
14.
Oktober 2024 betreffend Elternbeitrag von Fr. 10.- an die
Kinderbetreuungskosten. Am 28. November 2024 wurde der Rekurs vom
14.
November 2024 zuständigkeitshalber dem Bezirksrat zur Bearbeitung
überwiesen. Die Sozialbehörde verzichtete stillschweigend auf eine
Beschwerdeantwort und liess sich auch im Übrigen nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall
überdies keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu
entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde –
unter dem folgenden Vorbehalt (vgl. sogleich E. 1.2) – einzutreten.
1.2
1.2.1
Streitgegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch
Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehungsweise der erstinstanzlichen
Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand
wird zudem durch den Antrag bestimmt (Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 45).
1.2.2
Wie schon vor der Vorinstanz beantragen die Beschwerdeführenden weiterhin,
dass der Abzug für die Kinderbetreuung von Fr. 10.- auf maximal
Fr. 4.45 pro Tag reduziert werde. Mittlerweile erging diesbezüglich am
14.
Oktober 2024 ein separater Beschluss der Beschwerdegegnerin, welchen
die Beschwerdeführenden in einem separat zu behandelnden Verfahren angefochten
haben (Sachverhalt II−III). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt,
hatte die Beschwerdegegnerin hingegen mit Beschluss vom 5. Februar 2024
über den Abzug für die Kinderbetreuungskosten noch nicht befunden. Er war daher
nicht Streitgegenstand, weshalb das vorinstanzliche Nichteintreten in diesem
Punkt zu Recht erfolgte, was zur diesbezüglichen Abweisung der Beschwerde
führt. Auf den beschwerdeweise wiederholten Antrag auf Reduktion des Abzugs für
die Kinderbetreuungskosten ist nicht einzutreten.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG, LS 851.1]). Grundlage für
deren Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) die
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Nach dem
Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs. 2 SHG) wird Sozialhilfe nur gewährt,
soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle
hat (BGE 141 I 153 E. 4.2).
Dispositiv
2.2 Der Leistungsbezug setzt demnach das
Bestehen einer Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen prüft die
Fürsorgebehörde deshalb periodisch, mindestens einmal jährlich, ob eine solche
noch vorhanden ist (§ 33 SHV). Die Sozialbehörde ist somit während der
gesamten Dauer der Unterstützung – nicht nur anlässlich der Anspruchsprüfung zu
deren Beginn nach Einreichung eines Unterstützungsgesuchs – auf die Mitwirkung
der hilfesuchenden Person bei der Abklärung des Sachverhalts bzw. der Bedürftigkeit angewiesen (VGr, 30. Mai 2024, VB.2023.00068,
E. 2.2; VGr, 2. März 2023, VB.2022.00548, E. 4.1; VGr, 17. Juni
2021, VB.2021.00188, E. 2.1; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kap. 14.3.03, Ziff. 1,
1. März 2021, www.sozialhilfe.zh.ch).
Im Rahmen der
Mitwirkungspflicht obliegt der hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und
Meldepflicht: Gemäss § 18 SHG hat sie über ihre Verhältnisse vollständig
und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (Abs. 1), Einsicht in ihre
Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und Änderungen unterstützungsrelevanter
Sachverhalte unaufgefordert zu melden (Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht
die hilfesuchende Person auf diese Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1 SHV).
2.3 Mit
Auflagen und Weisungen soll auf das Verhalten der unterstützten Person
eingewirkt und/oder die Erfüllung von Pflichten (vgl. E. 2.2)
verbindlich eingefordert werden. Auflagen und Weisungen müssen sich auf eine
rechtliche Grundlage stützen. Der damit verfolgte Zweck muss sich zwingend mit
dem Zweck der Sozialhilfe decken. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie
der Rechtsgleichheit ist zu entsprechen (Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. F.1; vgl. auch
Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV; SR 101]; VGr, 4. März 2019, VB.2018.00725,
E. 2.3).
2.4 Die
Sozialhilfeleistungen sind unter anderem dann angemessen zu kürzen, wenn die hilfesuchende
Person gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst
oder wenn sie keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse gibt. Sie muss
vorgängig schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen
worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1–2 und lit. b
SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung, Auflage oder Weisung
verbunden werden kann. Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar
einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind
insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen und das Verschulden der
fehlbaren Person (VGr, 4. März 2019, VB.2018.00725, E. 2.4;
12. Dezember 2017, VB.2017.00533, E. 2.2; 3. März 2017,
VB.2016.00791, E. 2.4; 21. Juli 2016, VB.2016.00173, E. 3.2).
2.5 Als
Sanktion kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 5 bis 30 %
gekürzt werden. Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des
Fehlverhaltens zeitlich auf maximal 12 Monate zu befristen. Eine Kürzung von 20 %
und mehr ist auf maximal 6 Monate zu befristen. Die Auswirkungen einer
Kürzung auf Kinder und Jugendliche sind zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien,
Kap. F.2 Ziff. 2, 3 und 5). Bevor eine Leistungskürzung als Sanktion
angeordnet wird, ist zu prüfen, ob das Fehlverhalten eine Kürzung rechtfertigt,
ob der betroffenen Person bekannt war, welches Verhalten erwartet wird und dass
die Nichtbefolgung zu einer Kürzung führen könnte, sowie ob die betroffene
Person relevante Gründe für ihr Verhalten vorbringen kann (SKOS-Richtlinien,
lit. a der Erläuterungen zu Kap. F.2; vgl. zum Ganzen VGr,
23. Mai 2019, VB.2018.00551 E. 2.1−2).
2.6 Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es ausserhalb dieses Rahmens
grundsätzlich nicht überprüfen.
3.
3.1 Die
Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. Juni
2022 aufgetragen, Ferien zwei Monate vor beabsichtigtem
Reiseantritt zu melden und die Finanzierung offenzulegen, worauf die
Sozialbehörde die Ferienabsichten gegebenenfalls bewilligen werde (oben,
Sachverhalt I.A). Gleichzeitig wies sie die Beschwerdeführenden ausdrücklich
auf § 24 SHG bzw. darauf hin, dass Sozialhilfeleistungen unter anderem
dann um 15 bis 30 % gekürzt würden, wenn Leistungsempfangende gegen
Anordnungen, Auflagen oder Weisungen verstiessen sowie wenn sie keine oder
falsche Auskunft über die Verhältnisse gäben. Die erforderliche
Kürzungsandrohung liegt somit vor (E. 2.4−5).
3.2 Unbestrittenermassen
hat die Beschwerdeführerin 1 die Ferien mit ihrer Tochter in Mallorca vom
21. bis zum 27. Dezember 2022 ihrer Sozialarbeiterin erst am
12. Januar 2023 und somit nicht zwei Monate vor Reiseantritt gemeldet
(vgl. Sachverhalt I.B). Mit der sanktionsweisen Kürzung des Grundbetrags
sind die Beschwerdeführenden dennoch nicht einverstanden.
3.2.1
Soweit sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt stellen, die Auflage
betreffend die Ferienmeldepflicht sei sachfremd, kann ihnen nicht gefolgt
werden.
Die in der Sozialhilfe zentrale Meldepflicht gemäss
§ 18 SHG dient dazu, die finanziellen Verhältnisse der Sozialhilfebezüger laufend
abzuklären, um allfällige Veränderungen im Unterstützungsbudget berücksichtigen
zu können. Die Beschwerdeführenden geben an, die Weihnachtsferien in Mallorca
seien durch den besten Freund der Beschwerdeführerin 1 offeriert worden. Bei
Zuwendungen von Drittpersonen, bspw. Reisefinanzierungen, stellt sich grundsätzlich
die Frage der Anrechenbarkeit als Einkommen (vgl. VGr, 27. November
2018, VB.2018.00547, E. 2.2). Das Verwaltungsgericht hat daher in einem
früheren Entscheid die verfügungsweise explizit festgehaltene Meldepflicht von
Reisen nicht als Auflage oder Weisung im Sinn von § 21 SHG, sondern als
eine auf § 18 SHG gestützte Anordnung qualifiziert (VGr, 4. März
2019, VB.2018.00725, E. 4.1).
Informiert ein Sozialhilfebezüger die Sozialbehörden nicht
oder nicht rechtzeitig über Reisen sowie deren Kosten und Finanzierung, so
verunmöglicht er gegebenenfalls die vorzunehmende Prüfung allfälliger
Zuwendungen Dritter sowie deren Anrechnung. Sodann kann eine vermehrte
Reisetätigkeit auch einen Hinweis auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands
sein (vgl. VGr, 4. März 2019, VB.2018.00725, E. 5.2). Eine
Meldepflicht von Auslandaufenthalten rechtfertigt sich auch dadurch, dass der
Bezug wirtschaftlicher Hilfe an die physische Anwesenheit der hilfeempfangenden
Person in der Unterstützungsgemeinde gebunden ist (vgl. § 32 ff.
SHG), welche wiederum Voraussetzung ist, um das von der Sozialhilfe angestrebte
Ziel der Eingliederung der Hilfesuchenden in die Gesellschaft und die
Arbeitswelt erreichen zu können (VGr, 22. März 2019, VB.2019.00013,
E. 5.2; 12. Juni 2013, VB.2012.00589, E. 4.2; § 3a Abs. 1 SHG).
Der Zweck der Ferienmeldepflicht liegt somit unter anderem
in der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips (§ 2 Abs. 2 SHG;
vgl. E. 2.1) und ist diese demnach entgegen den Beschwerdeführenden
nicht sachfremd, unabhängig davon, ob sie als Auflage oder Weisung im Sinn von
§ 21 SHG oder als eine auf § 18 SHG gestützte Anordnung zu
qualifizieren ist.
3.2.2
Weiter machte die Beschwerdeführerin 1 geltend, es sei unmöglich
gewesen, die Abwesenheit zwei Monate im Voraus anzumelden, da die Abwesenheit
kurzfristig aufgrund eines Familienkonflikts nötig gewesen sei. Sie habe diese
gemeldet, sobald es möglich gewesen sei, nämlich kurz nach ihrer Rückkehr.
Die Beschwerdeführerin 1 buchte die Reise nach
Mallorca am Montag, 19. Dezember 2022. Der Abflug ab Basel war auf den
Mittwoch, 21. Dezember 2022, 13:55 Uhr terminiert. Weshalb es der Beschwerdeführerin 1
nicht möglich gewesen sein soll, die Sozialberatung am Dienstag,
20. Dezember 2022, über die bevorstehende Reise zu informieren sowie deren
Kosten und Finanzierung offenzulegen, ist nicht ersichtlich und wurde nicht
dargetan. Anschliessend vergingen über drei Wochen, bis die Beschwerdeführerin 1
die Sozialberatung am 12. Januar 2023 anlässlich eines Gesprächs über die
bereits getätigte Reise informierte (Sachverhalt I.B), dies gemäss
unbestrittener Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin erst auf entsprechende
Rückfrage der Sozialberaterin. Auch hierfür konnte die Beschwerdeführerin 1
keine nachvollziehbaren Gründe liefern, zumal nicht einzusehen ist, inwiefern
der zuhause bestehende Familienkonflikt sie von einer Meldung aus den Ferien in
Mallorca an die Sozialberatung abgehalten haben sollte. Indem die Beschwerdeführerin 1
die Reise nach Mallorca ohne nachvollziehbare Begründung erst über zwei Wochen
nach der Rückkehr und nicht vor Antritt gemeldet hat, obschon ihr dies zumutbar
gewesen wäre, hat sie gegen die Meldepflicht verstossen. Die
Verhältnismässigkeit der Dauer der Voranmeldefrist von zwei Monaten braucht
daher nicht erörtert zu werden, ebenso kann offenbleiben, ob ein Unterschreiten
dieser Frist – etwa infolge des geltend gemachte Familienkonflikts – vorliegend
gerechtfertigt gewesen wäre. Offenbleiben kann weiter, ob der Beschwerdeführerin 1
die Möglichkeit offen gestanden hätte, sich wegen des Familienkonflikts an die
Polizei oder eine Hilfsorganisation zu wenden, wie dies die Vorinstanz
ausführte.
3.3 Nach dem
Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Grundbedarfskürzung nach § 24 SHG erfüllt. Die Beschwerdeführenden halten die durch die Vorinstanz auf 15 %
während dreier Monate festgelegte Kürzung indes für unverhältnismässig, weil
sie bisher noch nie eine Kürzung gehabt und sie ein Kind hätten, das von der
Kürzung auch betroffen wäre.
3.4 Die
Kasuistik des Verwaltungsgerichts zur Grundbedarfskürzung infolge einer
Meldepflichtverletzung ist noch wenig reichhaltig. Es ergibt sich immerhin
folgendes Bild:
3.4.1
Ein alleinstehender Sozialhilfebezüger war ausdrücklich darauf hingewiesen
worden, er habe dem Sozialamt geplante Reisen ins Ausland unverzüglich zu
melden. Rund drei Monate später verreiste er für sieben Tage ins Ausland,
weitere rund drei Monate später nochmals für zehn Tage. Die Reisen meldete er
dem Sozialamt weder vorgängig noch nachträglich von sich aus, sondern
bestätigte diese erst auf entsprechende Nachfrage durch das Sozialamt. Die
darauffolgende Sanktionierung war die erste. Das Verwaltungsgericht erachtete
die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für die Dauer von sechs Monaten als
verhältnismässig und im Ermessen der Vorinstanz liegend (VGr, 4. März
2019, VB.2018.00725, E. 4.1, E. 5.1 und E. 6.2).
3.4.2
In einem anderen Fall verletzten zwei Sozialhilfebeziehende mit gemeinsamen
Kindern ihre Auskunfts- und Meldepflicht mehrfach, indem sie keine Auskunft
über die Aufnahme eines Darlehens zum Kauf eines Fahrzeugs sowie die Gründung
einer GmbH und eines Vereins gaben und sich ohne Benachrichtigung im Ausland
aufhielten. Es handelte sich um ein wiederholtes Fehlverhalten. Das
Verwaltungsgericht erachtete die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für die
Dauer von sechs Monaten als gerechtfertigt. Als unverhältnismässig streng
erschien dem Gericht hingegen die zusätzliche Streichung des
Einkommensfreibetrags während sechs Monaten im gesamten Umfang und kürzte
diesen stattdessen während sechs Monaten um 30 % (VGr, 22. März 2019,
VB.2019.00013, E. 3.1, E. 5.2 und E. 5.5.2).
3.5 Die
Vorinstanz erwog, das Verschulden der Beschwerdeführerin 1 bestehe
vorliegend darin, die Beschwerdegegnerin nicht rechtzeitig über die Ferienreise
in Kenntnis gesetzt zu haben. Dabei handle es sich um einen erstmaligen
Verstoss gegen Auflagen und Weisungen. Während der Abwesenheit seien keine
Termine bei der Sozialbehörde oder bei einem beruflichen Integrationsprogramm
verpasst worden. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Leistungskürzung von 20 %
für die Dauer von sechs Monaten sei eindeutig zu hoch. Unter Berücksichtigung
der Auswirkung auf das mitbetroffene Kind sowie in Anbetracht dessen, dass das
Fehlverhalten der Beschwerdeführerin 1 nicht als schwerwiegend beurteilt
werden könne und auch ihr Verschulden eher leicht wiege, reduzierte die
Vorinstanz die Leistungskürzung auf 15 % für die Dauer von drei Monaten.
3.6 Die
Vorinstanz hat demnach die geforderte Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen
und dabei alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Es mag zutreffen,
dass die Beschwerdeführerin 1 kein Verschulden am kurzfristigen Verlassen
der Wohnung in den Weihnachtsferien 2022 trifft, was indes nichts an der
begangenen Meldepflichtverletzung ändert. Ob und inwiefern die namentlich nicht
näher bezeichnete Nachbarin der Beschwerdeführenden als Mitreisende ebenfalls
hätte sanktioniert werden müssen – wie dies die Beschwerdeführenden geltend
machen –, ist nicht Streitgegenstand und kann mangels näherer Angaben nicht
beurteilt werden.
Mit Blick auf die oben dargestellte Kasuistik (E. 3.3.1−2)
ist die durch die Vorinstanz gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid deutlich
reduzierte Kürzung des Grundbetrages auf noch 15 % für die Dauer von drei
Monaten nicht zu beanstanden.
Es verbleibt, die strittige Übernahme der Mietkosten eines
Leihfahrzeugs zu prüfen.
4.
4.1
4.1.1
Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).
Die materielle Grundsicherung
ermöglicht eine bescheidene und menschenwürdige Lebensführung mit sozialer
Teilhabe. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen
Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL), den
anrechenbaren Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung und den
grundversorgenden situationsbedingten Leistungen (grundversorgende SIL)
zusammen. Die materielle Grundsicherung wird individuell ergänzt durch
fördernde situationsbedingte Leistungen (fördernde SIL), Integrationszulagen
(IZU) und Einkommensfreibeträge (EFB; SKOS-Richtlinien in der Fassung vom
1. Januar 2021, Kap. C.1).
4.1.2
SIL berücksichtigen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche,
persönliche und familiäre Lage von unterstützten Personen. Es werden zwei Arten
von SIL unterschieden. Grundversorgende SIL sind Kosten, die nur in bestimmten
Situationen anfallen. Diese sind zu übernehmen, wenn sie Teil der materiellen
Grundsicherung des Haushalts sind. Fördernde SIL sind Kosten, deren Übernahme
sinnvoll, aber nicht zwingend ist. Diese können übernommen werden, wenn sie den
Zielen der Sozialhilfe dienen. In der Sozialhilfe werden grundsätzlich die
anerkannten und belegten Kosten übernommen (SKOS-Richtlinien Ziff. C.6.1).
Kosten, die nicht in der obligatorischen Krankenversicherung eingeschlossen
sind, aber zur materiellen Grundsicherung gehören, sind zu übernehmen. Dazu
gehört namentlich der Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstelle
(SKOS-Richtlinien Ziff. C.6.5 Abs. 1 lit. b).
4.1.3
Können Fahrten zu krankheitsbedingten Terminen nicht mit dem öffentlichen
Verkehr zurückgelegt werden oder ist die Benutzung des öffentlichen Verkehrs
aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht möglich oder nicht zumutbar,
sind Auslagen für ein privates Motorfahrzeug im Unterstützungsbudget zu
berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn soziale Kontakte und alltägliche
Besorgungen aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mit dem
öffentlichen Verkehr wahrgenommen werden können. Zu prüfen ist dabei immer, ob
es sinnvolle, kostengünstigere Alternativen gibt, wie z. B. die Benützung des Tixi-Taxis,
Schultransporte oder Ähnliches (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.1.08,
1. März 2021, Ziff. 2.2).
4.1.4
Zur Geltendmachung von SIL muss der Bedarf rechtzeitig bekannt gemacht
werden sowie angemessen und hinreichend ausgewiesen sein (Guido Wizent, Die
sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 323).
Während im Sozialhilferecht bezüglich der Bedürftigkeit grundsätzlich das
Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt, ist für den Bedarf
grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen (Wizent, S. 543 f., VGr,
4. Oktober 2018, VB.2018.00260, E. 5.3.3). Um typischen
Beweisschwierigkeiten entgegenzutreten, bestehen gewisse Beweiserleichterungen,
so das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und verschiedene (widerlegbare)
Vermutungen sowie Beweiserleichterungen in Notfällen. Die Folge einer
allfälligen Beweislosigkeit ist von derjenigen Partei zu tragen, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt ein Recht ableiten wollte. Es liegt im
pflichtgemässen Ermessen der Behörde, die im Einzelfall geeigneten Beweismittel
zu bestimmen und gesamthaft zu würdigen (Grundsatz der freien Beweiswürdigung).
Die Sozialhilfebehörde ist nicht an ein Arztzeugnis gebunden, wenn sie Zweifel
an dessen Aussagekraft oder Wahrheitsgehalt hat. Es steht ihr frei, ein
aussagekräftigeres Arztzeugnis einzufordern oder die unterstützte Person durch
einen Vertrauensarzt begutachten zu lassen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines
Arztberichts ist sozialrechtlich entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3.a; Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. Aufl.,
Basel/Zürich 2023, Rz. 1085, 1089, 1093).
4.2 Aus den
Akten ergibt sich hinsichtlich der Verkehrsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1
aus medizinischer Sicht folgendes Bild:
4.2.1
Im Abschlussbericht des Instituts F, in G, vom 14. Juli 2023 wurden
folgende Diagnosen genannt:
− rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
(ICD-10 F33.1)
− (komplexe)
posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
− Verdacht auf (V.a.)
emotional instabile Persönlichkeitsstörung:
Borderline-Typ
(F60.31)
Bisher habe die Beschwerdeführerin 1 eine
IV-Anmeldung abgelehnt, was sich im Verlauf der Behandlung in der Tagesklinik
geändert habe. Sie sei zurzeit 100 % arbeitsunfähig.
4.2.2
Im Zwischenbericht des Instituts F, Klinik H, vom 3. August 2023,
wurden auf psychiatrischem Fachgebiet folgende Diagnosen genannt:
− mittelgradige
depressive Episode (F32.1)
− Zwangsgedanken
und -handlungen, gemischt (F42.2)
− (komplexe)
posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
− emotional instabile
Persönlichkeitsstörung: Borderline (F60.31)
Die Beschwerdeführerin 1 sei freiwillig in die
Behandlung des Home Treatment eingetreten nach Zuweisung durch die Tagesklinik
I aufgrund verschlechterten psychischen Zustandsbildes. Unter anderem
beschreibe sie Angst- und Panikattacken, ausgelöst durch Flashbacks oder Bilder
aus der Vergangenheit, Klaustrophobie, Agoraphobie, Suizidalität.
4.2.3
J, Oberärztin, Institut F, hielt in ihrem Attest vom 23. August
2023 (Urk. 7/4) fest, die Beschwerdeführerin 1 sei nicht in der Lage,
die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Sie leide an einer Agoraphobie mit
Panikstörung (ICD-10 F40.01).
4.2.4
Am 27. November 2023 fand im Auftrag der Beschwerdegegnerin die
vertrauensärztliche Untersuchung bei E statt. Dieser nannte im Gutachten vom
15. Dezember 2023 als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig remittiert (F33.4; S. 14 Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin 1
habe angegeben, sie könne nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren und
sich nicht von der Tochter trennen, deshalb habe sie Home Treatment durch das
Institut F. Es sei für sie furchtbar, wenn sie öffentliche Verkehrsmittel
benutzen müsse, wenn die Türe zugehe, bekomme sie Panikattacken und sie könne
es nicht aushalten, nicht mehr die Kontrolle zu besitzen (S. 6 f.
Ziff. 3.2). Die Beschwerdeführerin 1 habe angegeben, sie sei in
Zürich geboren und aufgewachsen. Vom Dezember 2019 bis zum 1. April 2020
sei sie im Land L gewesen. Als sie – zurück in der Schweiz – dann gemerkt
habe, dass sie schwanger sei, sei sie wieder nach L zurückgeflogen. Sie sei
jeweils vom Flughafen Zürich abgeflogen in das Land M und dort in Richtung L
umgestiegen. Sie habe zweimal inhalieren müssen mit Kochsalz, dann sei aber
alles ganz problemlos gegangen. Beim Fliegen habe sie keinerlei Probleme. Sie
sei auch schon in M in den Urlaub geflogen und habe da ihren Mann
kennengelernt. Diesen habe sie noch zwei Mal im Land L besucht, dann sei
sie dahin geflogen und habe ihn geheiratet (S. 7 f. Ziff. 3.4).
Betreffend Medikation nehme sie Setralin, Trittoco und Truxal ein, indes seit
2019 kein Temesta mehr. Sie habe in der Klinik N einen stationären
Aufenthalt gehabt, da sei Temesta abgesetzt worden, was problemlos gegangen
sei. Seither sei sie von Temesta abstinent (S. 8 Ziff. 3.5).
Das Mini-ICF-Rating für psychische Störungen
(Mini-ICF-APP) ergebe keinerlei Einschränkung in den dort beurteilten
Fähigkeiten, so auch nicht in der Wegefähigkeit/Verkehrsfähigkeit. Beurteilt
werde hier die Fähigkeit, zu verschiedenen Orten, wie in einem Haus oder
Gebäude, von einem Raum in den anderen oder auf der Strasse in einer Stadt zu
gehen bzw. sich in verschiedene Situationen zu begeben und Transportmittel wie
Auto, Taxi, Bus, Bahn, Schiff oder Flugzeug zu benutzen. Beurteilt werde, ob
die Probandin ohne Probleme jeden verkehrsüblichen Platz aufsuchen und jedes
verkehrsübliche Fortbewegungsmittel benutzen könne (S. 8–12
Ziff. 4.2, insbesondere S. 11 unten).
Von den seitens des Instituts F gestellten Diagnosen
bleibe nur diejenige einer rezidivierenden depressiven Störung bestehen, die
übrigen psychischen Störungen seien infolge fehlender Begründung nicht
nachvollziehbar. Zum Untersuchungszeitpunkt am 27. November 2023 sei die
depressive Symptomatik remittiert gewesen. Auffallend seien Inkonsistenzen.
Einerseits gebe die Beschwerdeführerin 1 an, sie könne keine öffentlichen
Verkehrsmittel oder ähnlichen Transportmittel benutzen, da sie unter massivster
Agoraphobie leide und dies keinesfalls aushalten könne. Gleichzeitig sei es ihr
jedoch problemlos möglich gewesen, mehrfach mit dem Flieger von Zürich über M
weiter nach L zu fliegen. Dies stehe in einem krassen Widerspruch. Weiter
berichte sie, sie könne es kaum aushalten, ihr Kind kurz allein zu lassen, aus
dem Bericht des Instituts F vom 14. Juli 2023 gehe jedoch hervor,
dass die Beschwerdeführerin 1 ihre Tochter von März bis September 2021 für
sechs Monate beim Ehemann und bei der Schwiegermutter in L gelassen habe. Auch
sei zum Untersuchungszeitpunkt von der Beschwerdeführerin 1 keine
depressive Symptomatik geschildert worden. Beim Beck-Depressions-Inventar
(Selbstbeurteilungsinstrument) habe die Beschwerdeführerin 1 jedoch einen
Gesamtscore von 40 angekreuzt, was einer schweren depressiven Symptomatik
entsprechen würde. Auch hier seien deutliche Inkonsistenzen erkennbar, welche
über eine Verdeutlichungstendenz und Aggravation hinausgingen (S. 12 f.
Ziff. 5). Ab dem Untersuchungszeitpunkt vom 27. November 2023 bestehe
bei der Beschwerdeführerin 1 aus psychiatrischer Sicht eine 100-prozentige
Arbeitsfähigkeit ohne wesentliche Einschränkungen (S. 14 Ziff. 4).
Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin 1 stabil.
Objektivierbare Einschränkungen im Alltag seien nicht zu eruieren (S. 14
Ziff. 6).
4.3 Zwar hat
sich das Gutachten von E auch zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1
geäussert. Im Streit liegt vorliegend aber einzig die eingeschränkte Frage, ob
die Beschwerdeführerin 1 in der Lage ist, die öffentlichen Verkehrsmittel
zu benutzen, oder ob eine krankheitsbedingte Notwendigkeit zur Benützung eines
privaten Motorfahrzeugs ausgewiesen ist. Nicht einschlägig ist deshalb das von
der Beschwerdeführerin 1 eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom
17. September 2024, welches sich hierzu nicht äussert.
Das Gutachten von E vom 15. Dezember 2023 (soeben,
E. 4.2.4) ist für diese streitigen Belange umfassend, beruht auf
allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde
in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und Situation ein und die Schlussfolgerungen sind
begründet. Die Expertise ist daher für den vorliegenden Zusammenhang
beweiskräftig (vgl. oben, E. 4.1.4). Soweit die Beschwerdeführerin 1
vorbringt, sie habe die Reisen nach L in den Jahren 2019 und 2021 sowie nach
Mallorca im Dezember 2022 nur mit Einnahme von Temesta machen können, setzt sie
sich in den Widerspruch zu ihrer gegenüber dem Gutachter deponierten Angaben,
sie sei seit einem stationären Aufenthalt in der Klinik N im Jahr 2019 von
Temesta abstinent und habe keinerlei Probleme beim Fliegen (oben,
E. 4.2.4). Zu Recht wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass eine
Agoraphobie in den ausführlichen Behandlerberichten des Instituts F nicht
diagnostiziert wurde, auch nicht am 3. August 2023, weshalb das äusserst
kurz gehaltene, unbegründete Attest des Instituts F vom 23. August
2023 keine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit zu belegen vermag. Die
Beschwerdeführenden blieben denn auch den in der Beschwerdeschrift vom
20. September 2024 auf "nächste Woche" in Aussicht gestellten
detaillierten Behandlerbericht schuldig.
Die Beschwerdeführenden vermochten somit keine Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von E zu wecken. Auf diese
ist daher abzustellen.
4.4 Nach dem
Gesagten ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, es sei keine
krankheitsbedingte Notwendigkeit zur Benützung eines privaten Motorfahrzeugs
ausgewiesen, nicht zu beanstanden. Zu Recht übernahm die Beschwerdegegnerin die
Kosten bezüglich eines Mietanteils des geliehenen Fahrzeugs nicht mehr. Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde auch in diesem Punkt.
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
6.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Gestützt auf § 16 VRG wird
Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Von der
Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden kann aufgrund der Unterstützung durch
die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Die Beschwerde war sodann nicht
aussichtlos. Demnach ist den Beschwerdeführenden für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Die Beschwerdeführenden werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Den Beschwerdeführenden wird für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Dielsdorf;