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Entscheid

VB.2024.00577

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00577

27. März 2025Deutsch11 min

(URT.2025.26124)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00577

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Niederlassungsbewilligung (Wiedererwägung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1962 geborener Staatsangehöriger Ägyptens, reiste

im April 2006 in die Schweiz ein, wo ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich

nach der Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des

Familiennachzugs erteilte. Im März 2012 wurde die Ehe nach längerem

Getrenntleben der Eheleute geschieden.

Ab Juni 2006 bezog A immer wieder mit Unterbrüchen

Sozialhilfe; bis März 2019 belief sich der Gesamtbetrag der ihm ausgerichteten

Fürsorgeleistungen auf über Fr. 74'000.-. Daneben erwirkte er ab 2009

zahlreiche Betreibungen bzw. Verlustscheine. Ende Oktober 2020 bzw. Ende

Februar 2021 wurden ihm rückwirkend per 1. September 2018 eine ganze

Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen zugesprochen.

Nachdem er im März 2022 bereits ein erstes Mal vergeblich

um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersucht hatte, stellte A am

28. März 2024 anlässlich der anstehenden Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung abermals ein entsprechendes Gesuch. Mit Verfügung vom

8. Mai 2024 trat das Migrationsamt darauf nicht ein.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 22. August 2024 wies die

Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab.

III.

A führte am 23. September 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 22. August 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur

materiellen Beurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen; in prozeduraler

Hinsicht ersuchte er ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekurs-

und das Beschwerdeverfahren.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25. September

2024.

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Am 14. und am 17. März 2025 reichte die Rechtsvertretung von A

eine Honorarnote sowie einen aktuellen Betreibungsregisterauszug nach.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 34 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann Ausländerinnen und Ausländern

die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt

mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in

der Schweiz aufgehalten haben und während der letzten fünf Jahre ununterbrochen

im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a), keine

Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG oder Art. 63 Abs. 2 AIG

vorliegen (lit. b) und sie integriert sind (lit. c). Letztere

Voraussetzung ist gegeben, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a

Abs. 1 AIG erfüllt sind (Art. 60 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Hierzu

gehören die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1

lit. a AIG), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung

(Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenzen

(Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1

lit. d AIG).

Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung liegt dabei gemäss Art. 77a Abs. 1 VZAE unter anderem vor,

wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche

Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Mutwilligkeit im Sinn

von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die betroffene

Person ihre Zahlungspflichten selbstverschuldet nicht erfüllt und ihr dies

qualifizierbar vorwerfbar ist. Erforderlich ist ein von Absicht, Böswilligkeit

oder zumindest qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes Verhalten. Neben der

Vorwerfbarkeit der Schuldenanhäufung ist entscheidend, ob ernstzunehmende

Bemühungen ersichtlich sind, bestehende Verpflichtungen abzubauen bzw. mit der

Gläubigerschaft zu regeln (vgl. BGr, 19. Januar 2024, 2C_1043/2022,

E. 4.2, und 24. Juli 2023, 2C_212/2023, E. 4.2 [jeweils mit

Hinweisen]).

2.2

Da nach

Art. 34 Abs. 2 AIG kein Anspruch auf die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung besteht, ist der Entscheid im pflichtgemässen Ermessen zu treffen (vgl. Art. 96

Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur

eingreifen, wenn das Ermessen rechtsverletzend ausgeübt wurde (§ 50 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

3.

3.1

Der Beschwerdegegner wies am 25. Mai

2022.

ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung ab. Der Entscheid wurde damit begründet, dass der

Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Auszügen aus den Betreibungsregistern

seiner aktuellen und der früheren Wohnsitzgemeinde(n) bis Mai/Juni 2021 bzw.

März 2022 insgesamt 77 Verlustscheine und eine Betreibung im Gesamtbetrag

von Fr. 139'728.30 erwirkt habe. Von Juni 2006 bis mindestens Oktober 2017

habe der Beschwerdeführer zudem selbstverschuldet Sozialhilfe bezogen. Die

Sozialhilfe sei existenzsichernd gewesen und so sei dies heute auch die

IV-Rente mit zusätzlicher Ergänzungsleistung, weshalb die angehäuften Schulden

während des Sozialhilfebezugs und seit Erhalt der Rente und der

Ergänzungsleistungen als mutwillig zu qualifizieren seien. Weiter sollte es dem

Beschwerdeführer aufgrund des Bezugs von Ergänzungsleistungen möglich sein,

seine Schulden abzubezahlen. In diese Richtung gehende Bemühungen seien aber

nicht nachgewiesen. Damit sei das Integrationskriterium in Art. 58a

Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt. Auch fehle dem Beschwerdeführer für

die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ein qualifiziertes Sprachzertifikat.

Bei dem eingereichten Zertifikat vom 3. April 2019, worin dem

Beschwerdeführer das Erreichen des Sprachniveaus B1 attestiert werde,

handle es sich nicht um ein solches.

Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am

28.

März 2024 ersuchte der Beschwerdeführer abermals um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdegegner nahm dieses Gesuch als ein

solches um Wiedererwägung entgegen und trat darauf mit Verfügung vom

8.

Mai 2024 nicht ein, weil sich die Höhe der Schulden des

Beschwerdeführers nicht massgeblich verändert habe und diese einer Erteilung

der Niederlassungsbewilligung weiterhin entgegenstünden. Dem folgte die

Vorinstanz.

3.2

Eine

ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch

bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel,

Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A.,

Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig davon, ob

eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als

Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007,

VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch

bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige

Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1, 136

II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden

deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder

die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben

oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss

§§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die

ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu

machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dafür keine

Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021,

E. 3.2).

Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn

sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache

herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen

Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde,

führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr

geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz

einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit

dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein

anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 13. Juni

2024, VB.2024.00263, E. 2.2, und 22. November 2023,

VB.2023.00596, E. 2.2).

3.3

Der

Beschwerdeführer begründet sein Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit,

seit Ende 2018 mit einer Ausnahme keine neuen Schulden erwirkt, sondern sich im

Gegenteil im Rahmen seiner Möglichkeiten um einen Schuldenabbau bemüht zu

haben. Seine Schulden stünden zudem im Zusammenhang mit seiner schlechten

psychischen Verfassung. So lasse sich bereits früher eingereichten ärztlichen

Berichten entnehmen, dass er während seiner depressiven Phasen seine Post

jeweils nicht geöffnet habe, und habe er nach einem Herzinfarkt seine

Einkommensquelle als Taxifahrer verloren, weil ihm die Fahreignung abgesprochen

worden sei. Schliesslich verfüge er "neuerdings" über ein anerkanntes

Sprachzertifikat.

Zum Beleg reicht der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren

nebst Betreibungsregisterauszügen vom April 2023 und vom März 2025 Nachweise

über Ratenzahlungen sowie einen "Testnachweis KDE kantonaler Deutschtest

im Einbürgerungsverfahren" des Gemeindeamts Zürich ein, wonach er diesen

Test (B1 – Hören und Sprechen; A2 – Lesen und Schreiben) am 22. März 2024

mit 50 von 50 möglichen Punkten erfolgreich absolviert hat.

3.4

Aus den

aktuellen Betreibungsregisterauszügen des Beschwerdeführers geht hervor, dass

sich seine Gesamtverschuldung immer noch auf über Fr. 138'000.- beläuft.

Betreibungen über neue Forderungen (nicht Zinsen und Gebühren für

vorbestehende) sind allerdings keine mehr hinzugekommen und gemäss den weiteren

eingereichten Unterlagen bezahlte der Beschwerdeführer trotz

Ergänzungsleistungsbezug in den letzten drei Jahren regelmässig Schulden

zurück. So beglich er die Forderung eines privaten Gläubigers über Fr. 841.31

sowie Forderungen des kantonalen Strassenverkehrsamts in Höhe von insgesamt

Fr. 273.75 und bezahlt er im Rahmen von Zahlungsvereinbarungen seit einem

nicht genau bekannten Zeitpunkt, aber jedenfalls seit mehr als einem Jahr

regelmässig Fr. 100.-/Monat an das Sozialamt seiner aktuellen Wohnsitzgemeinde

sowie seit Ende September 2023 Fr. 50.-/Monat an die zentrale

Inkassostelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

Der Beschwerdeführer bemühte sich insofern in den letzten

Jahren erkennbar um Schuldenabbau. Die Höhe seiner – gemäss dem

Beschwerdegegner teilweise als mutwillig zu bezeichnenden – Verschuldung ist

jedoch seit 2022 praktisch unverändert und übersteigt (immer noch) deutlich die

Erheblichkeitsschwelle, welche die Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1

lit. b AIG entwickelt hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu

beanstanden, wenn der Beschwerdegegner trotz den Bemühungen des

Beschwerdeführers (noch) nicht von einer massgeblichen Veränderung des

entscheidwesentlichen Sachverhalts zu seinen Gunsten ausgeht. Hierfür müsste er

in grösserem Umfang Schulden abbauen.

3.5

Was wiederum

das im vorliegenden Verfahren neu eingereichte Sprachzertifikat des

Gemeindeamts anbelangt, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer den erforderlichen Nachweis seiner (genügenden)

Sprachkompetenzen nicht schon im früheren Verfahren hätte beibringen können.

Gleiches gilt für das – ebenfalls für seine positive Integration ins Feld

geführte – Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er "schon seit vielen

Jahren Personen bei Behördengängen unterstützt und für sie dolmetscht, [...] im

muslimischen Verein in X aktiv und in seinem Umfeld und seiner Nachbarschaft

sehr gut integriert" sei.

Im früheren Verfahren bereits vorgebracht und

berücksichtigt wurden schliesslich die schwere psychische Erkrankung des

Beschwerdeführers und der Umstand, dass er sich deshalb zeitweise nicht aus dem

Haus gewagt und die Post nicht geöffnet haben bzw. er deshalb im Alltag oft

massiv beeinträchtigt gewesen sein soll.

3.6

Damit ist

der Beschwerdegegner auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung zu Recht nicht eingetreten.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer rügt im Weiteren, dass sein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren infolge Aussichtslosigkeit

abgewiesen wurde.

4.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 16 N. 46).

4.3

Der mittellose

Beschwerdeführer durfte sich angesichts des seit seinem letzten Gesuch um

Erteilung der Niederlassungsbewilligung vergangenen (kurzen) Zeitraums, des

Fehlens wesentlicher neuer Tatsachen und seiner unverändert beträchtlichen

Verschuldung keine ernsthaften Hoffnungen auf Erfolg seines Rekurses machen.

Die Einstufung des Rechtsmittels als aussichtslos durch die Vorinstanz ist mit

anderen Worten nicht zu beanstanden.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Der

Beschwerdeführer ersucht wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege. Dieses Gesuch ist aus den vorstehend unter E. 4.3

genannten Gründen abzuweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für

das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).