VB.2024.00577
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00577
27. März 2025Deutsch11 min
(URT.2025.26124)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00577
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. März 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung (Wiedererwägung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1962 geborener Staatsangehöriger Ägyptens, reiste
im April 2006 in die Schweiz ein, wo ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich
nach der Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des
Familiennachzugs erteilte. Im März 2012 wurde die Ehe nach längerem
Getrenntleben der Eheleute geschieden.
Ab Juni 2006 bezog A immer wieder mit Unterbrüchen
Sozialhilfe; bis März 2019 belief sich der Gesamtbetrag der ihm ausgerichteten
Fürsorgeleistungen auf über Fr. 74'000.-. Daneben erwirkte er ab 2009
zahlreiche Betreibungen bzw. Verlustscheine. Ende Oktober 2020 bzw. Ende
Februar 2021 wurden ihm rückwirkend per 1. September 2018 eine ganze
Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen zugesprochen.
Nachdem er im März 2022 bereits ein erstes Mal vergeblich
um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersucht hatte, stellte A am
28. März 2024 anlässlich der anstehenden Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung abermals ein entsprechendes Gesuch. Mit Verfügung vom
8. Mai 2024 trat das Migrationsamt darauf nicht ein.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 22. August 2024 wies die
Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab.
III.
A führte am 23. September 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 22. August 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur
materiellen Beurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen; in prozeduraler
Hinsicht ersuchte er ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25. September
2024.
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Am 14. und am 17. März 2025 reichte die Rechtsvertretung von A
eine Honorarnote sowie einen aktuellen Betreibungsregisterauszug nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 34 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann Ausländerinnen und Ausländern
die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt
mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in
der Schweiz aufgehalten haben und während der letzten fünf Jahre ununterbrochen
im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a), keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG oder Art. 63 Abs. 2 AIG
vorliegen (lit. b) und sie integriert sind (lit. c). Letztere
Voraussetzung ist gegeben, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a
Abs. 1 AIG erfüllt sind (Art. 60 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Hierzu
gehören die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1
lit. a AIG), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung
(Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenzen
(Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1
lit. d AIG).
Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung liegt dabei gemäss Art. 77a Abs. 1 VZAE unter anderem vor,
wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche
Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Mutwilligkeit im Sinn
von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die betroffene
Person ihre Zahlungspflichten selbstverschuldet nicht erfüllt und ihr dies
qualifizierbar vorwerfbar ist. Erforderlich ist ein von Absicht, Böswilligkeit
oder zumindest qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes Verhalten. Neben der
Vorwerfbarkeit der Schuldenanhäufung ist entscheidend, ob ernstzunehmende
Bemühungen ersichtlich sind, bestehende Verpflichtungen abzubauen bzw. mit der
Gläubigerschaft zu regeln (vgl. BGr, 19. Januar 2024, 2C_1043/2022,
E. 4.2, und 24. Juli 2023, 2C_212/2023, E. 4.2 [jeweils mit
Hinweisen]).
2.2
Da nach
Art. 34 Abs. 2 AIG kein Anspruch auf die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung besteht, ist der Entscheid im pflichtgemässen Ermessen zu treffen (vgl. Art. 96
Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur
eingreifen, wenn das Ermessen rechtsverletzend ausgeübt wurde (§ 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).
3.
3.1
Der Beschwerdegegner wies am 25. Mai
2022.
ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung ab. Der Entscheid wurde damit begründet, dass der
Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Auszügen aus den Betreibungsregistern
seiner aktuellen und der früheren Wohnsitzgemeinde(n) bis Mai/Juni 2021 bzw.
März 2022 insgesamt 77 Verlustscheine und eine Betreibung im Gesamtbetrag
von Fr. 139'728.30 erwirkt habe. Von Juni 2006 bis mindestens Oktober 2017
habe der Beschwerdeführer zudem selbstverschuldet Sozialhilfe bezogen. Die
Sozialhilfe sei existenzsichernd gewesen und so sei dies heute auch die
IV-Rente mit zusätzlicher Ergänzungsleistung, weshalb die angehäuften Schulden
während des Sozialhilfebezugs und seit Erhalt der Rente und der
Ergänzungsleistungen als mutwillig zu qualifizieren seien. Weiter sollte es dem
Beschwerdeführer aufgrund des Bezugs von Ergänzungsleistungen möglich sein,
seine Schulden abzubezahlen. In diese Richtung gehende Bemühungen seien aber
nicht nachgewiesen. Damit sei das Integrationskriterium in Art. 58a
Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt. Auch fehle dem Beschwerdeführer für
die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ein qualifiziertes Sprachzertifikat.
Bei dem eingereichten Zertifikat vom 3. April 2019, worin dem
Beschwerdeführer das Erreichen des Sprachniveaus B1 attestiert werde,
handle es sich nicht um ein solches.
Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am
28.
März 2024 ersuchte der Beschwerdeführer abermals um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdegegner nahm dieses Gesuch als ein
solches um Wiedererwägung entgegen und trat darauf mit Verfügung vom
8.
Mai 2024 nicht ein, weil sich die Höhe der Schulden des
Beschwerdeführers nicht massgeblich verändert habe und diese einer Erteilung
der Niederlassungsbewilligung weiterhin entgegenstünden. Dem folgte die
Vorinstanz.
3.2
Eine
ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch
bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel,
Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A.,
Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig davon, ob
eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als
Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007,
VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch
bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige
Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1, 136
II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden
deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder
die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben
oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss
§§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die
ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu
machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dafür keine
Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021,
E. 3.2).
Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn
sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache
herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen
Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde,
führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr
geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz
einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit
dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein
anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 13. Juni
2024, VB.2024.00263, E. 2.2, und 22. November 2023,
VB.2023.00596, E. 2.2).
3.3
Der
Beschwerdeführer begründet sein Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit,
seit Ende 2018 mit einer Ausnahme keine neuen Schulden erwirkt, sondern sich im
Gegenteil im Rahmen seiner Möglichkeiten um einen Schuldenabbau bemüht zu
haben. Seine Schulden stünden zudem im Zusammenhang mit seiner schlechten
psychischen Verfassung. So lasse sich bereits früher eingereichten ärztlichen
Berichten entnehmen, dass er während seiner depressiven Phasen seine Post
jeweils nicht geöffnet habe, und habe er nach einem Herzinfarkt seine
Einkommensquelle als Taxifahrer verloren, weil ihm die Fahreignung abgesprochen
worden sei. Schliesslich verfüge er "neuerdings" über ein anerkanntes
Sprachzertifikat.
Zum Beleg reicht der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren
nebst Betreibungsregisterauszügen vom April 2023 und vom März 2025 Nachweise
über Ratenzahlungen sowie einen "Testnachweis KDE kantonaler Deutschtest
im Einbürgerungsverfahren" des Gemeindeamts Zürich ein, wonach er diesen
Test (B1 – Hören und Sprechen; A2 – Lesen und Schreiben) am 22. März 2024
mit 50 von 50 möglichen Punkten erfolgreich absolviert hat.
3.4
Aus den
aktuellen Betreibungsregisterauszügen des Beschwerdeführers geht hervor, dass
sich seine Gesamtverschuldung immer noch auf über Fr. 138'000.- beläuft.
Betreibungen über neue Forderungen (nicht Zinsen und Gebühren für
vorbestehende) sind allerdings keine mehr hinzugekommen und gemäss den weiteren
eingereichten Unterlagen bezahlte der Beschwerdeführer trotz
Ergänzungsleistungsbezug in den letzten drei Jahren regelmässig Schulden
zurück. So beglich er die Forderung eines privaten Gläubigers über Fr. 841.31
sowie Forderungen des kantonalen Strassenverkehrsamts in Höhe von insgesamt
Fr. 273.75 und bezahlt er im Rahmen von Zahlungsvereinbarungen seit einem
nicht genau bekannten Zeitpunkt, aber jedenfalls seit mehr als einem Jahr
regelmässig Fr. 100.-/Monat an das Sozialamt seiner aktuellen Wohnsitzgemeinde
sowie seit Ende September 2023 Fr. 50.-/Monat an die zentrale
Inkassostelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
Der Beschwerdeführer bemühte sich insofern in den letzten
Jahren erkennbar um Schuldenabbau. Die Höhe seiner – gemäss dem
Beschwerdegegner teilweise als mutwillig zu bezeichnenden – Verschuldung ist
jedoch seit 2022 praktisch unverändert und übersteigt (immer noch) deutlich die
Erheblichkeitsschwelle, welche die Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1
lit. b AIG entwickelt hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu
beanstanden, wenn der Beschwerdegegner trotz den Bemühungen des
Beschwerdeführers (noch) nicht von einer massgeblichen Veränderung des
entscheidwesentlichen Sachverhalts zu seinen Gunsten ausgeht. Hierfür müsste er
in grösserem Umfang Schulden abbauen.
3.5
Was wiederum
das im vorliegenden Verfahren neu eingereichte Sprachzertifikat des
Gemeindeamts anbelangt, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer den erforderlichen Nachweis seiner (genügenden)
Sprachkompetenzen nicht schon im früheren Verfahren hätte beibringen können.
Gleiches gilt für das – ebenfalls für seine positive Integration ins Feld
geführte – Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er "schon seit vielen
Jahren Personen bei Behördengängen unterstützt und für sie dolmetscht, [...] im
muslimischen Verein in X aktiv und in seinem Umfeld und seiner Nachbarschaft
sehr gut integriert" sei.
Im früheren Verfahren bereits vorgebracht und
berücksichtigt wurden schliesslich die schwere psychische Erkrankung des
Beschwerdeführers und der Umstand, dass er sich deshalb zeitweise nicht aus dem
Haus gewagt und die Post nicht geöffnet haben bzw. er deshalb im Alltag oft
massiv beeinträchtigt gewesen sein soll.
3.6
Damit ist
der Beschwerdegegner auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung zu Recht nicht eingetreten.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer rügt im Weiteren, dass sein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren infolge Aussichtslosigkeit
abgewiesen wurde.
4.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 16 N. 46).
4.3
Der mittellose
Beschwerdeführer durfte sich angesichts des seit seinem letzten Gesuch um
Erteilung der Niederlassungsbewilligung vergangenen (kurzen) Zeitraums, des
Fehlens wesentlicher neuer Tatsachen und seiner unverändert beträchtlichen
Verschuldung keine ernsthaften Hoffnungen auf Erfolg seines Rekurses machen.
Die Einstufung des Rechtsmittels als aussichtslos durch die Vorinstanz ist mit
anderen Worten nicht zu beanstanden.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Der
Beschwerdeführer ersucht wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege. Dieses Gesuch ist aus den vorstehend unter E. 4.3
genannten Gründen abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für
das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).