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Entscheid

VB.2024.00578

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00578

13. März 2025Deutsch15 min

(URT.2025.26094)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00578

Urteil

der 3. Kammer

vom 13. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für

Mobilität,

Beschwerdegegner,

betreffend

Taxiausweis,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 wies das Amt für

Mobilität des Kantons Zürich das Gesuch von A um Ausstellung einer kantonalen

Bewilligung für das Führen eines Taxis (Taxiausweis) unter Auflage der Kosten

ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 15. Mai 2024 Rekurs

bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom

19.

August 2024 wies die Volkswirtschaftsdirektion den Rekurs ab. Die

Verfahrenskosten auferlegte sie A, Parteientschädigungen sprach sie nicht zu.

III.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom

21.

September 2024 (Datum des Poststempels) an das Verwaltungsgericht und

beantragte im Wesentlichen, die Verfügung vom 19. August 2024 sei

aufzuheben und es sei ihm ein Taxiausweis auszustellen. Mit Eingaben vom

30.

September 2024 bzw. 2. Oktober 2024 verzichteten die

Volkswirtschaftsdirektion und das Amt für Mobilität darauf, sich zur Beschwerde

vernehmen zu lassen. A nahm dazu mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 (Datum

des Poststempels) Stellung.

Da A geltend machte, er sei Taxifahrer im Kanton B und

verfüge über einen von der Stadt C ausgestellten Taxiausweis, setzte ihm das

Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2024 Frist an,

um ebendiesen einzureichen.

Mit Eingabe vom 1. Januar 2025 reichte A die Kopie eines

auf ihn ausgestellten Taxiausweises der Stadt C im Kreditkartenformat,

datierend vom 22. Februar 2012, ein. In der Folge fragte das

Verwaltungsgericht bei der Stadtpolizei C mit E-Mail vom 17. Januar 2025

nach, ob (bzw. seit wann) A über eine gültige Taxibewilligung der Stadt C

verfüge. Die Stadtpolizei C antwortete mit E-Mail vom 19. Januar 2025, A

sei aktuell bzw. seit 1. März 2015 nicht (mehr) im Besitz einer

städtischen Taxibetriebsbewilligung A oder B. Daraufhin setzte das

Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2025 Frist an,

um hierzu Stellung zu nehmen, was er mit Eingabe vom 31. Januar 2025 tat.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Mangels Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid

berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

2.

2.1

Gemäss

dessen § 1 Abs. 1 regelt das Gesetz über den Personentransport mit

Taxis und Limousinen vom 25. März 2019 (PTLG, LS 935.51) den

entgeltlichen Personentransport mit Taxis und Limousinen. Bei Taxis handelt es

sich um Personenwagen für den berufsmässigen Personentransport, die über eine

kantonale Bewilligung verfügen und mit einer Taxilampe gekennzeichnet sind

(§ 2 PTLG). Fahrerinnen und Fahrer benötigen für das Führen eines Taxis

einen Taxiausweis sowie eine Taxifahrzeugbewilligung (§§ 3 und 4 PTLG). Einen

Taxiausweis erhält gemäss § 3 Abs. 1 PTLG, wer im Besitz eines

Führerausweises zum berufsmässigen Personentransport ist (lit. a), über

mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau B1 verfügt (lit. b),

in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs nicht wiederholt

wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe

verzeigt oder verurteilt worden ist (lit. c) und nicht im Strafregister

verzeichnet ist (lit. d). Mit dem Gesuch um Ausstellung des Taxiausweises

sind eine Reihe von Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen. Insbesondere

sind Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Taxifahrerin oder des

Taxifahrers sowie des Unternehmens, bei dem sie oder er angestellt ist,

bekanntzugeben (§ 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den

Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 24. Mai 2023 [PTLV,

LS 935.511]) und ist ein Strafregisterauszug, der nicht älter als drei

Monate ist, beizulegen (§ 4 Abs. 1 lit. d PTLV). Die Ausstellung

und Erneuerung des Taxiausweises gemäss § 3 PTLG ist gebührenpflichtig

(§ 22 Abs. 1 lit. a PTLG).

2.2

Sind die

Bewilligungsvoraussetzungen am Herkunftsort mit denjenigen gemäss §§ 3 und 4 PTLG gleichwertig, werden ausserkantonalen Taxifahrerinnen und Taxifahrern

sowie ausserkantonalen Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern auf Gesuch hin

kostenlose Zusatzbewilligungen erteilt (§ 10 Abs. 1 PTLV). Mit dem

Gesuch um Erteilung einer Zusatzbewilligung sind – für den Taxiausweis – die

ausserkantonalen Bewilligungen einzureichen und die Angaben gemäss § 4 Abs. 1 lit. a PTLV bekannt zu geben (§ 10 Abs. 2 PTLV).

Das Zusatzbewilligungsverfahren nach § 10 PTLV trägt dem

Umstand Rechnung, dass auf Inhaber von Taxiausweisen das Binnenmarktgesetz vom

6.

Oktober 1995 (BGBM, SR 943.02) sachlich anwendbar ist (vgl. BGr,

17.

Mai 2011, 2C_940/2010, E. 5.3.3). Demgemäss müssen

ausserkantonale Taxibewilligungen grundsätzlich anerkannt werden, wenn am

Herkunftsort gleichwertige Bewilligungsvoraussetzungen gelten

(Herkunftsprinzip). Bei Gesuchen um Zusatzbewilligung prüft das Amt für

Mobilität, ob die Gesuchstellenden an ihrem Herkunftsort rechtmässig Taxi

fahren (also über eine gültige Taxibewilligung verfügen) und ob die

Bewilligungsvoraussetzungen am Herkunftsort mit denjenigen im Kanton Zürich

bezüglich der zu schützenden öffentlichen Interessen (Verkehrs- und

Fahrgastsicherheit) insgesamt gleichwertig sind. Sind diese Voraussetzungen

erfüllt, erhalten die ausserkantonalen Gesuchstellenden kostenlos eine

Zusatzbewilligung für Binnenfahrten im Kanton Zürich. Andernfalls müssen sie

die Zürcher Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen (vorn E. 2.1; vgl. ABl

2023-06-09, Meldungsnummer RS-ZH03-0000000651, S. 24).

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstellung eines

Taxiausweises aufgrund der Strafregistereinträge des Beschwerdeführers ab;

dieser erfülle damit die Voraussetzung von § 3 Abs. 1 lit. d PTLG nicht.

3.2

3.2.1

Die Volkswirtschaftsdirektion erwog in der Verfügung vom 19. August

2024.

unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien (vgl. insbesondere ABl

2023-06-09, Meldungsnummer RS-ZH03-0000000651, S. 13 ff., S. 20),

die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Taxiausweises gemäss § 3 Abs. 1 PTLG bezweckten die Sicherstellung der Qualität im Taxiwesen und

§ 3 Abs. 1 lit. d PTLG diene dem Schutz der Kundinnen und Kunden

sowie von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Bei der Prüfung des

Strafregisterauszugs werde das Augenmerk deshalb auf Straftaten gelegt, die

Rechtsgüter beträfen, welche im Taxigewerbe als besonders schützenswert gälten.

Zudem solle mit § 3 Abs. 1 lit. d PTLG die öffentliche

Sicherheit, vor allem jene im Strassenverkehr, gewährleistet werden. Dass es

dabei zu gewissen Marktzutrittsbeschränkungen bzw. Einschränkungen der

Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV, SR 101) komme, habe der Gesetzgeber in Kauf genommen. Mit

§ 3 Abs. 1 lit. d PTLG bestehe hierfür eine gesetzliche

Grundlage gemäss Art. 36 Abs. 1 BV. Die damit statuierte

Voraussetzung diene auch einem öffentlichen Interesse im Sinn von Art. 36

Abs. 2 BV (E. 5).

3.2.2

Weiter erachtete die Volkswirtschaftsdirektion die Abweisung des Gesuchs um

Ausstellung eines Taxiausweises auch als verhältnismässig im Sinn von

Art. 36 Abs. 3 BV. Der Beschwerdeführer sei gemäss

Strafregisterauszug von 2015 bis 2019 siebenmal strafrechtlich verurteilt

worden, namentlich wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen, versuchter

Erpressung, Urkundenfälschung und Führens eines Motorfahrzeugs trotz

Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises (mehrfache Begehung);

dabei betreffe die zeitliche Begrenzung von fünf Jahren entgegen dem

Beschwerdeführer einzig die Voraussetzung von § 3 Abs. 1 lit. c PTLG. Die im Strafregister verzeichneten Delikte wiesen einen Bezug zum

Taxigewerbe bzw. zu den von § 3 Abs. 1 lit. d PTLG geschützten

öffentlichen Interessen auf. Obwohl die letzte Verurteilung des

Beschwerdeführers aus dem Jahr 2019 stamme und er sich – abgesehen von

einer Verwarnung wegen Überschreitens der Geschwindigkeit im Jahr 2022 – in den

letzten fünf Jahren wohlverhalten habe, bestehe daher ein öffentliches

Interesse an der Abweisung des Gesuchs. Dem gegenüber stehe das finanzielle

Interesse des Beschwerdeführers, als Taxifahrer tätig zu sein und damit

zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Aus dem Umstand, dass

er im Kanton B als Taxifahrer arbeite, könne der Beschwerdeführer keinen

Anspruch auf die Erteilung eines zürcherischen Taxiausweises ableiten. Hinzu

komme, dass ihm die Abweisung seines Gesuchs eine Tätigkeit im Markt des

berufsmässigen Personentransports im Kanton Zürich nicht vollständig

verschliesse. So dürfe er die Dienstleistungen von § 12 Abs. 1 PTLG

ausführen. Zudem könne er Limousinendienstleistungen im Kanton Zürich anbieten.

Ausserdem sei die Verweigerung des Taxiausweises gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. d PTLG in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer der Einträge

im Privatauszug des Strafregisters begrenzt, womit der Beschwerdeführer

voraussichtlich ab dem 23. Juli 2026 ein erneutes Gesuch stellen könne.

Die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwögen damit die öffentlichen

Interessen nicht. Darüber hinaus sei die Abweisung des Gesuchs auch geeignet,

das verfolgte öffentliche Interesse zu erreichen, und sehe das Gesetz weder ein

milderes Mittel vor noch sei ein solches ersichtlich. Der ablehnende Entscheid

des Beschwerdegegners halte somit vor der Wirtschaftsfreiheit stand

(E. 6).

3.2.3

Schliesslich setzte sich die Volkswirtschaftsdirektion mit dem Vorbingen

des Beschwerdeführers auseinander, dass er nicht verstehe, weshalb das Gesetz

für Taxi- und Limousinendienstleistungen verschiedene Voraussetzungen statuiere

und er zwar die "Bewilligung" als Limousinenfahrer erhalten habe,

nicht jedoch einen Taxiausweis. Die Volkswirtschaftsdirektion erwog, das PTLG

sehe für das Führen eines Taxis eine Bewilligungspflicht und verschiedene

Betriebsvorschriften vor, während für das Anbieten von Limousinendienstleistungen

nur eine Meldepflicht bestehe. Diese Unterscheidung ergebe sich aus der

unterschiedlichen Stellung von Taxis und Limousinen auf dem Markt des

berufsmässigen Personentransports und sei auf das unterschiedliche Angebot

zurückzuführen. Das Taxigewerbe stehe in seiner Funktion und seiner Bedeutung

einem öffentlichen Dienst nahe. Als Ergänzung zum öffentlichen Verkehr komme

ihm eine wichtige Funktion zu, beispielsweise für Fahrten in der Nacht oder an

mit dem öffentlichen Verkehr weniger gut erschlossene Orte. Dem Taxigewerbe

werde deswegen auch die Möglichkeit eingeräumt, den öffentlichen Grund in Form

von Standplätzen zu nutzen. Da die Kundschaft nicht immer die Möglichkeit habe,

die verschiedenen Taxianbieter zu prüfen und zu vergleichen, sei sie auf einen

zuverlässigen und das Entgelt korrekt berechnenden Vertragspartner angewiesen.

Demgegenüber arbeiteten Limousinen nur auf Bestellung. Die Kundschaft könne

somit das Angebot vorgängig vergleichen und sich den gewünschten Anbieter

aussuchen. Ausserdem werde der Preis üblicherweise im Voraus vereinbart. Der

Schutzbedarf der Kundschaft sei bei reinen Bestellfahrten kleiner, womit auch

die staatliche Notwendigkeit tiefer sei, in den freien Markt einzugreifen. Die

Voraussetzungen zur Erlangung des Taxiausweises seien strenger, da diese

Tätigkeit eine erhöhte Vertrauenswürdigkeit voraussetze. Deshalb sei auch

nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwar Limousinendienstleistungen im

Kanton Zürich anbieten dürfe, ihm jedoch aufgrund seiner Einträge im

Strafregister die Ausstellung eines Taxiausweises verweigert worden sei

(E. 7).

4.

4.1

4.1.1

Der nicht anwaltlich vertretene und im Kanton B wohnhafte Beschwerdeführer

legte seinem Gesuch seinen Führerausweis, einen Strafregisterauszug, Schul- und

Ausbildungszeugnisse und einen Auszug aus dem Eidgenössischen Register für

Administrativmassnahmen (ADMAS) bei. Sinngemäss beantragte er damit die

Ausstellung eines "ordentlichen" Taxiausweises gemäss § 3 PTLG.

Mit einem Gesuch um Erteilung einer Zusatzbewilligung gemäss § 10 PTLV

hätte der Beschwerdeführer bloss die ausserkantonale Bewilligung einreichen und

die Angaben gemäss § 4 Abs. 1 lit. a PTLV machen müssen, während

ein Strafregisterauszug nicht beizulegen gewesen wäre (§ 10 Abs. 2 PTLV; vorn E. 2.2). Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs machte

er gegenüber dem Beschwerdegegner indes geltend, er verfüge trotz der Strafregistereinträge

bereits über einen Taxiausweis der Stadt C, worin ein (sinngemässes) Gesuch um

eine entsprechende Zusatzbewilligung für den Kanton Zürich hätte erblickt

werden können. Dessen ungeachtet prüfte der Beschwerdegegner das Gesuch in der

Folge ausschliesslich als "ordentliches" und nicht (auch) als solches

um Ausstellung einer Zusatzbewilligung und wies das Gesuch aufgrund der

Strafregistereinträge des Beschwerdeführers ab (vorn E. 3.1). Damit kam der

Beschwerdegegner, der in einem Fall der vorliegenden Art den Sachverhalt im

Licht des BGBM von sich aus so weit zu klären hat, dass die Anwendbarkeit von

§ 10 PTLV geprüft werden kann, dem Untersuchungsgrundsatz von § 7 Abs. 1 VRG nicht hinreichend nach und verletzte er den Anspruch des

Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die

Volkswirtschaftsdirektion ihrerseits griff das Vorbringen des

Beschwerdeführers, er verfüge über einen Taxiausweis der Stadt C, zwar auf.

Jedoch erwog sie hierzu bloss, aus dem Umstand, dass er im Kanton B als

Taxifahrer arbeite, könne der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die

Erteilung eines zürcherischen Taxiausweises ableiten (vorn E. 3.2.2). Nach

dem Gesagten greift dies in Bezug auf ein sinngemässes Gesuch um

Zusatzbewilligung zu kurz.

4.1.2

Gemäss der Stadtpolizei C betrieb der Beschwerdeführer im Jahr 2014 ein

eigenes Taxiunternehmen. Seit 1. März 2015 und aktuell ist er jedoch nicht

(mehr) im Besitz einer städtischen Taxibetriebsbewilligung A oder B (Anbieten

von Taxifahrten ab zugeteiltem öffentlichem Standplatz bzw. Anbieten von

Taxifahrten ab privaten Standplätzen in C; § 4 des Taxireglements der

Stadt C vom 25. August 2014 [Taxireglement; in Kraft seit 1. März

2015]). Eine Taxibewilligung erhielt er auch nicht wegen seiner Einträge im

Straf- und im Betreibungsregister. Der Beschwerdeführer führt in seiner

Stellungnahme vom 31. Januar 2025 hierzu aus, zwar sei korrekt, dass die

"Firma" über keine Bewilligung "im Kanton B" verfüge. Die

"Firma" sei aber im Kanton Zürich bereits bewilligt, ebenso das

"Fahrzeug". Fraglich sei bloss "die Bewilligung für den

Chauffeur Herrn A und dies hat Herr A Nachweis im [eingereichten]

Taxiausweis". Der Beschwerdeführer scheint damit seine

"ausserkantonale Bewilligung" gemäss § 10 Abs. 2 PTLV

allein auf seinen – im Jahr 2012 und damit noch vor Inkrafttreten des

Taxireglements der Stadt C vom 25. August 2014 – ausgestellten Taxiausweis

zu stützen. Der Besitz eines städtischen Taxiausweises ist gemäss § 15

Abs. 1 des Taxireglements indes Voraussetzung dafür, dass

Betriebsbewilligungsinhaberinnen und -inhaber und ihre Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter auf dem Gebiet der Stadt C als Taxifahrerinnen bzw. Taxifahrer

tätig sein können. Er wird vom Stadtrat gegen eine Gebühr aufgrund des

ordentlichen Führerausweises für den berufsmässigen Personentransport

ausgestellt, wenn sich die Bewerberin oder der Bewerber über einen guten

Leumund ausweisen kann. Mithin erfordert die Ausstellung eines Taxiausweises

eine bereits vorhandene Betriebsbewilligung gemäss § 4 des Taxireglements,

über die der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit 1. März 2015 nicht

mehr verfügt. Dass er Mitarbeiter einer Betriebsbewilligungsinhaberin oder

eines Betriebsbewilligungsinhabers sei, macht der Beschwerdeführer im Übrigen

nicht geltend.

4.1.3

Der Beschwerdeführer verfügt somit über keine gültige ausserkantonale

Bewilligung im Sinn von § 10 Abs. 2 PTLV; der blosse Besitz des 2012

ausgestellten Taxiausweises der Stadt C kommt einer solchen nicht gleich. Im

Resultat (vgl. vorn E. 4.1.1) prüften die Vorinstanzen das Gesuch des

Beschwerdeführers daher richtigerweise als solches um Ausstellung eines

"ordentlichen" Taxiausweises gemäss § 3 PTLG.

4.2

Diesbezüglich

bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die Erwägungen der

Volkswirtschaftsdirektion, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann, infrage stellen

würde, zumal er sich darauf beschränkt, seine bereits mit Rekurs vorgetragenen

und im Rekursentscheid eingehend behandelten Einwände zu wiederholen. Dem

Beschwerdeführer wurde der Taxiausweis aufgrund seiner Einträge im

Strafregister bzw. gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. d PTLG

verweigert; insofern ist unerheblich, ob er die weiteren Voraussetzungen von

§ 3 Abs. 1 lit. a–c PTLG erfüllt. Dass der Beschwerdegegner und

die Volkswirtschaftsdirektion einen Bezug der vom Beschwerdeführer begangenen

Delikte zum Taxigewerbe bzw. zu den von § 3 Abs. 1 lit. d PTLG

geschützten öffentlichen Interessen sehen, ist nicht zu beanstanden und wird

vom Beschwerdeführer nur unsubstanziiert bestritten. Zu wiederholen ist, dass

§ 3 Abs. 1 lit. d PTLG – im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 lit. c PTLG – keine zeitliche Begrenzung auf fünf Jahre vorsieht. Wie die

Volkwirtschaftsdirektion sodann darlegte, sind die unterschiedlichen

Voraussetzungen für Taxi- und Limousinendienstleistungen mit dem bei Taxis

vorhandenen – und im Vergleich zu Limousinen stärkeren – Informationsgefälle

zwischen Fahrer bzw. Fahrerin und Fahrgast zu erklären. Steigt ein solcher in

ein freistehendes Taxi an einem offiziellen Standplatz ein, hat er – anders als

bei einer selbst bestellten Limousine – keinen Anhaltspunkt über die Qualität

der anstehenden Fahrt. Schliesslich ändert auch die vom Beschwerdeführer

befürchtete "Willkür bei Kontrollen und dann auch beim Büssen von

Sachverhalten" aufgrund seiner Limousinendienstleistungen im Kanton Zürich

und seiner – anscheinend ohne Bewilligung ausgeübten – Tätigkeit als Taxifahrer

im Kanton B nichts an der Rechtmässigkeit der Abweisung seines Gesuchs. Dazu

lässt sich jedenfalls festhalten, dass Taxis mit einer Taxilampe und Limousinen

mit einer Plakette gekennzeichnet sein müssen (§§ 2 und 13 PTLG), wodurch

sie sich bereits äusserlich unterscheiden (müssen). Über allfällige

Abgrenzungs- oder Beweisschwierigkeiten im Zusammenhang mit ausserkantonalen

Taxifahrten im Sinn von § 12 PTLG ist vorliegend nicht zu befinden.

§ 12 Abs. 2 PTLG sieht immerhin vor, dass Taxifahrerinnen und

Taxifahrer mit einer ausserkantonalen Bewilligung auf Verlangen der

Vollzugsbehörde die Erfüllung der Vorgaben von § 12 Abs. 1 PTLG mit

einer Quittungskopie mit Zeitangabe nachzuweisen haben.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss wären die Gerichtskosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts der festgestellten Gehörsverletzung (vorn E. 4.1.1) und

andererseits des Umstands, dass der Beschwerdeführer durch die Einreichung

eines nicht mehr gültigen ausserkantonalen Taxiausweises einen nicht

unerheblichen, unnötigen zusätzlichen Verfahrensaufwand verursachte, rechtfertigt

es sich jedoch, die Gerichtskosten – immerhin nur zu einem untergeordneten Teil

– auch dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Eine Umtriebsentschädigung hat der

Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 2'970.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 dem

Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Volkswirtschaftsdirektion;

c) die Wettbewerbskommission (WEKO).