VB.2024.00578
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00578
13. März 2025Deutsch15 min
(URT.2025.26094)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00578
Urteil
der 3. Kammer
vom 13. März 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für
Mobilität,
Beschwerdegegner,
betreffend
Taxiausweis,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 wies das Amt für
Mobilität des Kantons Zürich das Gesuch von A um Ausstellung einer kantonalen
Bewilligung für das Führen eines Taxis (Taxiausweis) unter Auflage der Kosten
ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 15. Mai 2024 Rekurs
bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom
19.
August 2024 wies die Volkswirtschaftsdirektion den Rekurs ab. Die
Verfahrenskosten auferlegte sie A, Parteientschädigungen sprach sie nicht zu.
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom
21.
September 2024 (Datum des Poststempels) an das Verwaltungsgericht und
beantragte im Wesentlichen, die Verfügung vom 19. August 2024 sei
aufzuheben und es sei ihm ein Taxiausweis auszustellen. Mit Eingaben vom
30.
September 2024 bzw. 2. Oktober 2024 verzichteten die
Volkswirtschaftsdirektion und das Amt für Mobilität darauf, sich zur Beschwerde
vernehmen zu lassen. A nahm dazu mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 (Datum
des Poststempels) Stellung.
Da A geltend machte, er sei Taxifahrer im Kanton B und
verfüge über einen von der Stadt C ausgestellten Taxiausweis, setzte ihm das
Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2024 Frist an,
um ebendiesen einzureichen.
Mit Eingabe vom 1. Januar 2025 reichte A die Kopie eines
auf ihn ausgestellten Taxiausweises der Stadt C im Kreditkartenformat,
datierend vom 22. Februar 2012, ein. In der Folge fragte das
Verwaltungsgericht bei der Stadtpolizei C mit E-Mail vom 17. Januar 2025
nach, ob (bzw. seit wann) A über eine gültige Taxibewilligung der Stadt C
verfüge. Die Stadtpolizei C antwortete mit E-Mail vom 19. Januar 2025, A
sei aktuell bzw. seit 1. März 2015 nicht (mehr) im Besitz einer
städtischen Taxibetriebsbewilligung A oder B. Daraufhin setzte das
Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2025 Frist an,
um hierzu Stellung zu nehmen, was er mit Eingabe vom 31. Januar 2025 tat.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Mangels Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid
berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).
2.
2.1
Gemäss
dessen § 1 Abs. 1 regelt das Gesetz über den Personentransport mit
Taxis und Limousinen vom 25. März 2019 (PTLG, LS 935.51) den
entgeltlichen Personentransport mit Taxis und Limousinen. Bei Taxis handelt es
sich um Personenwagen für den berufsmässigen Personentransport, die über eine
kantonale Bewilligung verfügen und mit einer Taxilampe gekennzeichnet sind
(§ 2 PTLG). Fahrerinnen und Fahrer benötigen für das Führen eines Taxis
einen Taxiausweis sowie eine Taxifahrzeugbewilligung (§§ 3 und 4 PTLG). Einen
Taxiausweis erhält gemäss § 3 Abs. 1 PTLG, wer im Besitz eines
Führerausweises zum berufsmässigen Personentransport ist (lit. a), über
mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau B1 verfügt (lit. b),
in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs nicht wiederholt
wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe
verzeigt oder verurteilt worden ist (lit. c) und nicht im Strafregister
verzeichnet ist (lit. d). Mit dem Gesuch um Ausstellung des Taxiausweises
sind eine Reihe von Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen. Insbesondere
sind Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Taxifahrerin oder des
Taxifahrers sowie des Unternehmens, bei dem sie oder er angestellt ist,
bekanntzugeben (§ 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den
Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 24. Mai 2023 [PTLV,
LS 935.511]) und ist ein Strafregisterauszug, der nicht älter als drei
Monate ist, beizulegen (§ 4 Abs. 1 lit. d PTLV). Die Ausstellung
und Erneuerung des Taxiausweises gemäss § 3 PTLG ist gebührenpflichtig
(§ 22 Abs. 1 lit. a PTLG).
2.2
Sind die
Bewilligungsvoraussetzungen am Herkunftsort mit denjenigen gemäss §§ 3 und 4 PTLG gleichwertig, werden ausserkantonalen Taxifahrerinnen und Taxifahrern
sowie ausserkantonalen Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern auf Gesuch hin
kostenlose Zusatzbewilligungen erteilt (§ 10 Abs. 1 PTLV). Mit dem
Gesuch um Erteilung einer Zusatzbewilligung sind – für den Taxiausweis – die
ausserkantonalen Bewilligungen einzureichen und die Angaben gemäss § 4 Abs. 1 lit. a PTLV bekannt zu geben (§ 10 Abs. 2 PTLV).
Das Zusatzbewilligungsverfahren nach § 10 PTLV trägt dem
Umstand Rechnung, dass auf Inhaber von Taxiausweisen das Binnenmarktgesetz vom
6.
Oktober 1995 (BGBM, SR 943.02) sachlich anwendbar ist (vgl. BGr,
17.
Mai 2011, 2C_940/2010, E. 5.3.3). Demgemäss müssen
ausserkantonale Taxibewilligungen grundsätzlich anerkannt werden, wenn am
Herkunftsort gleichwertige Bewilligungsvoraussetzungen gelten
(Herkunftsprinzip). Bei Gesuchen um Zusatzbewilligung prüft das Amt für
Mobilität, ob die Gesuchstellenden an ihrem Herkunftsort rechtmässig Taxi
fahren (also über eine gültige Taxibewilligung verfügen) und ob die
Bewilligungsvoraussetzungen am Herkunftsort mit denjenigen im Kanton Zürich
bezüglich der zu schützenden öffentlichen Interessen (Verkehrs- und
Fahrgastsicherheit) insgesamt gleichwertig sind. Sind diese Voraussetzungen
erfüllt, erhalten die ausserkantonalen Gesuchstellenden kostenlos eine
Zusatzbewilligung für Binnenfahrten im Kanton Zürich. Andernfalls müssen sie
die Zürcher Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen (vorn E. 2.1; vgl. ABl
2023-06-09, Meldungsnummer RS-ZH03-0000000651, S. 24).
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstellung eines
Taxiausweises aufgrund der Strafregistereinträge des Beschwerdeführers ab;
dieser erfülle damit die Voraussetzung von § 3 Abs. 1 lit. d PTLG nicht.
3.2
3.2.1
Die Volkswirtschaftsdirektion erwog in der Verfügung vom 19. August
2024.
unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien (vgl. insbesondere ABl
2023-06-09, Meldungsnummer RS-ZH03-0000000651, S. 13 ff., S. 20),
die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Taxiausweises gemäss § 3 Abs. 1 PTLG bezweckten die Sicherstellung der Qualität im Taxiwesen und
§ 3 Abs. 1 lit. d PTLG diene dem Schutz der Kundinnen und Kunden
sowie von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Bei der Prüfung des
Strafregisterauszugs werde das Augenmerk deshalb auf Straftaten gelegt, die
Rechtsgüter beträfen, welche im Taxigewerbe als besonders schützenswert gälten.
Zudem solle mit § 3 Abs. 1 lit. d PTLG die öffentliche
Sicherheit, vor allem jene im Strassenverkehr, gewährleistet werden. Dass es
dabei zu gewissen Marktzutrittsbeschränkungen bzw. Einschränkungen der
Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV, SR 101) komme, habe der Gesetzgeber in Kauf genommen. Mit
§ 3 Abs. 1 lit. d PTLG bestehe hierfür eine gesetzliche
Grundlage gemäss Art. 36 Abs. 1 BV. Die damit statuierte
Voraussetzung diene auch einem öffentlichen Interesse im Sinn von Art. 36
Abs. 2 BV (E. 5).
3.2.2
Weiter erachtete die Volkswirtschaftsdirektion die Abweisung des Gesuchs um
Ausstellung eines Taxiausweises auch als verhältnismässig im Sinn von
Art. 36 Abs. 3 BV. Der Beschwerdeführer sei gemäss
Strafregisterauszug von 2015 bis 2019 siebenmal strafrechtlich verurteilt
worden, namentlich wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen, versuchter
Erpressung, Urkundenfälschung und Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises (mehrfache Begehung);
dabei betreffe die zeitliche Begrenzung von fünf Jahren entgegen dem
Beschwerdeführer einzig die Voraussetzung von § 3 Abs. 1 lit. c PTLG. Die im Strafregister verzeichneten Delikte wiesen einen Bezug zum
Taxigewerbe bzw. zu den von § 3 Abs. 1 lit. d PTLG geschützten
öffentlichen Interessen auf. Obwohl die letzte Verurteilung des
Beschwerdeführers aus dem Jahr 2019 stamme und er sich – abgesehen von
einer Verwarnung wegen Überschreitens der Geschwindigkeit im Jahr 2022 – in den
letzten fünf Jahren wohlverhalten habe, bestehe daher ein öffentliches
Interesse an der Abweisung des Gesuchs. Dem gegenüber stehe das finanzielle
Interesse des Beschwerdeführers, als Taxifahrer tätig zu sein und damit
zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Aus dem Umstand, dass
er im Kanton B als Taxifahrer arbeite, könne der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf die Erteilung eines zürcherischen Taxiausweises ableiten. Hinzu
komme, dass ihm die Abweisung seines Gesuchs eine Tätigkeit im Markt des
berufsmässigen Personentransports im Kanton Zürich nicht vollständig
verschliesse. So dürfe er die Dienstleistungen von § 12 Abs. 1 PTLG
ausführen. Zudem könne er Limousinendienstleistungen im Kanton Zürich anbieten.
Ausserdem sei die Verweigerung des Taxiausweises gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. d PTLG in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer der Einträge
im Privatauszug des Strafregisters begrenzt, womit der Beschwerdeführer
voraussichtlich ab dem 23. Juli 2026 ein erneutes Gesuch stellen könne.
Die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwögen damit die öffentlichen
Interessen nicht. Darüber hinaus sei die Abweisung des Gesuchs auch geeignet,
das verfolgte öffentliche Interesse zu erreichen, und sehe das Gesetz weder ein
milderes Mittel vor noch sei ein solches ersichtlich. Der ablehnende Entscheid
des Beschwerdegegners halte somit vor der Wirtschaftsfreiheit stand
(E. 6).
3.2.3
Schliesslich setzte sich die Volkswirtschaftsdirektion mit dem Vorbingen
des Beschwerdeführers auseinander, dass er nicht verstehe, weshalb das Gesetz
für Taxi- und Limousinendienstleistungen verschiedene Voraussetzungen statuiere
und er zwar die "Bewilligung" als Limousinenfahrer erhalten habe,
nicht jedoch einen Taxiausweis. Die Volkswirtschaftsdirektion erwog, das PTLG
sehe für das Führen eines Taxis eine Bewilligungspflicht und verschiedene
Betriebsvorschriften vor, während für das Anbieten von Limousinendienstleistungen
nur eine Meldepflicht bestehe. Diese Unterscheidung ergebe sich aus der
unterschiedlichen Stellung von Taxis und Limousinen auf dem Markt des
berufsmässigen Personentransports und sei auf das unterschiedliche Angebot
zurückzuführen. Das Taxigewerbe stehe in seiner Funktion und seiner Bedeutung
einem öffentlichen Dienst nahe. Als Ergänzung zum öffentlichen Verkehr komme
ihm eine wichtige Funktion zu, beispielsweise für Fahrten in der Nacht oder an
mit dem öffentlichen Verkehr weniger gut erschlossene Orte. Dem Taxigewerbe
werde deswegen auch die Möglichkeit eingeräumt, den öffentlichen Grund in Form
von Standplätzen zu nutzen. Da die Kundschaft nicht immer die Möglichkeit habe,
die verschiedenen Taxianbieter zu prüfen und zu vergleichen, sei sie auf einen
zuverlässigen und das Entgelt korrekt berechnenden Vertragspartner angewiesen.
Demgegenüber arbeiteten Limousinen nur auf Bestellung. Die Kundschaft könne
somit das Angebot vorgängig vergleichen und sich den gewünschten Anbieter
aussuchen. Ausserdem werde der Preis üblicherweise im Voraus vereinbart. Der
Schutzbedarf der Kundschaft sei bei reinen Bestellfahrten kleiner, womit auch
die staatliche Notwendigkeit tiefer sei, in den freien Markt einzugreifen. Die
Voraussetzungen zur Erlangung des Taxiausweises seien strenger, da diese
Tätigkeit eine erhöhte Vertrauenswürdigkeit voraussetze. Deshalb sei auch
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwar Limousinendienstleistungen im
Kanton Zürich anbieten dürfe, ihm jedoch aufgrund seiner Einträge im
Strafregister die Ausstellung eines Taxiausweises verweigert worden sei
(E. 7).
4.
4.1
4.1.1
Der nicht anwaltlich vertretene und im Kanton B wohnhafte Beschwerdeführer
legte seinem Gesuch seinen Führerausweis, einen Strafregisterauszug, Schul- und
Ausbildungszeugnisse und einen Auszug aus dem Eidgenössischen Register für
Administrativmassnahmen (ADMAS) bei. Sinngemäss beantragte er damit die
Ausstellung eines "ordentlichen" Taxiausweises gemäss § 3 PTLG.
Mit einem Gesuch um Erteilung einer Zusatzbewilligung gemäss § 10 PTLV
hätte der Beschwerdeführer bloss die ausserkantonale Bewilligung einreichen und
die Angaben gemäss § 4 Abs. 1 lit. a PTLV machen müssen, während
ein Strafregisterauszug nicht beizulegen gewesen wäre (§ 10 Abs. 2 PTLV; vorn E. 2.2). Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs machte
er gegenüber dem Beschwerdegegner indes geltend, er verfüge trotz der Strafregistereinträge
bereits über einen Taxiausweis der Stadt C, worin ein (sinngemässes) Gesuch um
eine entsprechende Zusatzbewilligung für den Kanton Zürich hätte erblickt
werden können. Dessen ungeachtet prüfte der Beschwerdegegner das Gesuch in der
Folge ausschliesslich als "ordentliches" und nicht (auch) als solches
um Ausstellung einer Zusatzbewilligung und wies das Gesuch aufgrund der
Strafregistereinträge des Beschwerdeführers ab (vorn E. 3.1). Damit kam der
Beschwerdegegner, der in einem Fall der vorliegenden Art den Sachverhalt im
Licht des BGBM von sich aus so weit zu klären hat, dass die Anwendbarkeit von
§ 10 PTLV geprüft werden kann, dem Untersuchungsgrundsatz von § 7 Abs. 1 VRG nicht hinreichend nach und verletzte er den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die
Volkswirtschaftsdirektion ihrerseits griff das Vorbringen des
Beschwerdeführers, er verfüge über einen Taxiausweis der Stadt C, zwar auf.
Jedoch erwog sie hierzu bloss, aus dem Umstand, dass er im Kanton B als
Taxifahrer arbeite, könne der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die
Erteilung eines zürcherischen Taxiausweises ableiten (vorn E. 3.2.2). Nach
dem Gesagten greift dies in Bezug auf ein sinngemässes Gesuch um
Zusatzbewilligung zu kurz.
4.1.2
Gemäss der Stadtpolizei C betrieb der Beschwerdeführer im Jahr 2014 ein
eigenes Taxiunternehmen. Seit 1. März 2015 und aktuell ist er jedoch nicht
(mehr) im Besitz einer städtischen Taxibetriebsbewilligung A oder B (Anbieten
von Taxifahrten ab zugeteiltem öffentlichem Standplatz bzw. Anbieten von
Taxifahrten ab privaten Standplätzen in C; § 4 des Taxireglements der
Stadt C vom 25. August 2014 [Taxireglement; in Kraft seit 1. März
2015]). Eine Taxibewilligung erhielt er auch nicht wegen seiner Einträge im
Straf- und im Betreibungsregister. Der Beschwerdeführer führt in seiner
Stellungnahme vom 31. Januar 2025 hierzu aus, zwar sei korrekt, dass die
"Firma" über keine Bewilligung "im Kanton B" verfüge. Die
"Firma" sei aber im Kanton Zürich bereits bewilligt, ebenso das
"Fahrzeug". Fraglich sei bloss "die Bewilligung für den
Chauffeur Herrn A und dies hat Herr A Nachweis im [eingereichten]
Taxiausweis". Der Beschwerdeführer scheint damit seine
"ausserkantonale Bewilligung" gemäss § 10 Abs. 2 PTLV
allein auf seinen – im Jahr 2012 und damit noch vor Inkrafttreten des
Taxireglements der Stadt C vom 25. August 2014 – ausgestellten Taxiausweis
zu stützen. Der Besitz eines städtischen Taxiausweises ist gemäss § 15
Abs. 1 des Taxireglements indes Voraussetzung dafür, dass
Betriebsbewilligungsinhaberinnen und -inhaber und ihre Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter auf dem Gebiet der Stadt C als Taxifahrerinnen bzw. Taxifahrer
tätig sein können. Er wird vom Stadtrat gegen eine Gebühr aufgrund des
ordentlichen Führerausweises für den berufsmässigen Personentransport
ausgestellt, wenn sich die Bewerberin oder der Bewerber über einen guten
Leumund ausweisen kann. Mithin erfordert die Ausstellung eines Taxiausweises
eine bereits vorhandene Betriebsbewilligung gemäss § 4 des Taxireglements,
über die der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit 1. März 2015 nicht
mehr verfügt. Dass er Mitarbeiter einer Betriebsbewilligungsinhaberin oder
eines Betriebsbewilligungsinhabers sei, macht der Beschwerdeführer im Übrigen
nicht geltend.
4.1.3
Der Beschwerdeführer verfügt somit über keine gültige ausserkantonale
Bewilligung im Sinn von § 10 Abs. 2 PTLV; der blosse Besitz des 2012
ausgestellten Taxiausweises der Stadt C kommt einer solchen nicht gleich. Im
Resultat (vgl. vorn E. 4.1.1) prüften die Vorinstanzen das Gesuch des
Beschwerdeführers daher richtigerweise als solches um Ausstellung eines
"ordentlichen" Taxiausweises gemäss § 3 PTLG.
4.2
Diesbezüglich
bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die Erwägungen der
Volkswirtschaftsdirektion, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann, infrage stellen
würde, zumal er sich darauf beschränkt, seine bereits mit Rekurs vorgetragenen
und im Rekursentscheid eingehend behandelten Einwände zu wiederholen. Dem
Beschwerdeführer wurde der Taxiausweis aufgrund seiner Einträge im
Strafregister bzw. gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. d PTLG
verweigert; insofern ist unerheblich, ob er die weiteren Voraussetzungen von
§ 3 Abs. 1 lit. a–c PTLG erfüllt. Dass der Beschwerdegegner und
die Volkswirtschaftsdirektion einen Bezug der vom Beschwerdeführer begangenen
Delikte zum Taxigewerbe bzw. zu den von § 3 Abs. 1 lit. d PTLG
geschützten öffentlichen Interessen sehen, ist nicht zu beanstanden und wird
vom Beschwerdeführer nur unsubstanziiert bestritten. Zu wiederholen ist, dass
§ 3 Abs. 1 lit. d PTLG – im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 lit. c PTLG – keine zeitliche Begrenzung auf fünf Jahre vorsieht. Wie die
Volkwirtschaftsdirektion sodann darlegte, sind die unterschiedlichen
Voraussetzungen für Taxi- und Limousinendienstleistungen mit dem bei Taxis
vorhandenen – und im Vergleich zu Limousinen stärkeren – Informationsgefälle
zwischen Fahrer bzw. Fahrerin und Fahrgast zu erklären. Steigt ein solcher in
ein freistehendes Taxi an einem offiziellen Standplatz ein, hat er – anders als
bei einer selbst bestellten Limousine – keinen Anhaltspunkt über die Qualität
der anstehenden Fahrt. Schliesslich ändert auch die vom Beschwerdeführer
befürchtete "Willkür bei Kontrollen und dann auch beim Büssen von
Sachverhalten" aufgrund seiner Limousinendienstleistungen im Kanton Zürich
und seiner – anscheinend ohne Bewilligung ausgeübten – Tätigkeit als Taxifahrer
im Kanton B nichts an der Rechtmässigkeit der Abweisung seines Gesuchs. Dazu
lässt sich jedenfalls festhalten, dass Taxis mit einer Taxilampe und Limousinen
mit einer Plakette gekennzeichnet sein müssen (§§ 2 und 13 PTLG), wodurch
sie sich bereits äusserlich unterscheiden (müssen). Über allfällige
Abgrenzungs- oder Beweisschwierigkeiten im Zusammenhang mit ausserkantonalen
Taxifahrten im Sinn von § 12 PTLG ist vorliegend nicht zu befinden.
§ 12 Abs. 2 PTLG sieht immerhin vor, dass Taxifahrerinnen und
Taxifahrer mit einer ausserkantonalen Bewilligung auf Verlangen der
Vollzugsbehörde die Erfüllung der Vorgaben von § 12 Abs. 1 PTLG mit
einer Quittungskopie mit Zeitangabe nachzuweisen haben.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss wären die Gerichtskosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts der festgestellten Gehörsverletzung (vorn E. 4.1.1) und
andererseits des Umstands, dass der Beschwerdeführer durch die Einreichung
eines nicht mehr gültigen ausserkantonalen Taxiausweises einen nicht
unerheblichen, unnötigen zusätzlichen Verfahrensaufwand verursachte, rechtfertigt
es sich jedoch, die Gerichtskosten – immerhin nur zu einem untergeordneten Teil
– auch dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Eine Umtriebsentschädigung hat der
Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 2'970.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 dem
Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Volkswirtschaftsdirektion;
c) die Wettbewerbskommission (WEKO).