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Entscheid

VB.2024.00580

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00580

15. Januar 2025Deutsch14 min

(URT.2025.25939)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00580

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung

zur Aus- und

Weiterbildung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren im Jahre 1995) ist afghanischer

Staatsangehöriger und wohnhaft in der Stadt C (Afghanistan). An der Universität D

beendete er seine Ausbildung mit einem Bachelor in ... Danach war er von

März 2021 bis Februar 2023 beim Unternehmen E tätig. Am 20. Mai 2024

ersuchte er bei der Schweizer Botschaft in Islamabad (Pakistan) um Ausstellung

eines Visums (Typ D) für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz zwecks

Aufnahme eines Studiums an der Universität F. Er beabsichtigt den Master in …

zu erlangen. Während seines Studiums plant er bei seinem Bruder, G, geb. 1980,

Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Zürich, zu verbleiben. Die Kosten

des Studiums und der Lebensunterhalt sollen vollumfänglich durch G finanziert

werden.

Nach Einreichung weiterer Unterlagen wies

das Migrationsamt mit Verfügung vom 16. Juli 2024 das Gesuch um Einreise

zur Absolvierung des Masterstudiengangs an der Universität F ab.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 27. August 2024 ebenfalls ab.

III.

Mit

Beschwerde vom 24. September 2024 beantragte A (nachfolgend: der

Beschwerdeführer), der Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei ihm in

Gutheissung der Beschwerde eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken zu

erteilen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung und

Entscheidfindung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Zudem beantragte er die

Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit

Präsidialverfügung vom 24. September 2024 wurde von dem in Afghanistan

wohnhaften Beschwerdeführer die Leistung eines Prozesskostenvorschusses

verlangt. Die Kaution ging fristgerecht auf dem Konto des Verwaltungsgerichts

ein.

Während

die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwerde

verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber-

und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines

rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV),

da er sich nicht vorgängig zum negativen Bewilligungsentscheid des

Migrationsamts habe äussern können und er dadurch einer Instanz verlustig gegangen

sei.

2.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt keinen generellen Anspruch ein,

bereits vor Fällung des eigentlichen Bewilligungsentscheids über die

Ablehnungsgründe informiert zu werden und hierzu vorab Stellung nehmen zu

können. In der Regel werden die Ablehnungsgründe mit der Entscheidfällung

offengelegt (vgl. § 10 Abs. 1 VRG), während sich eine vorgängige

Gehörsgewährung allenfalls beim Widerruf oder bei der unerwarteten

Nichtverlängerung einer bereits erteilten Aufenthaltsbewilligung aufdrängt. Bei

Gesuchen um erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wird das

Verfahren hingegen durch den betroffenen Ausländer selbst initiiert und hat

dieser bereits mit der Gesuchseinreichung bzw. der Begründung seines Gesuchs

die Möglichkeit zur Darlegung seines Standpunkts und zur Einreichung seiner

Dokumente. Das rechtliche Gehör ist in solchen Konstellationen höchstens dann

vorab zu gewähren, wenn die entscheiderhebliche Sachlage von Amtes wegen

weiterer Klärung bedarf oder der Bewilligungsentscheid überraschende

Ablehnungsgründe enthält, mit welchen der Gesuchsteller nicht rechnen musste.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aufgrund der diesbezüglich klaren Sach- und

Rechtslage musste sich überdies auch der vorinstanzliche Entscheid nicht weiter

mit den diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers auseinandersetzen, vielmehr

durfte sich die Begründung auf diejenigen Aspekte beschränken, welche die

Vorinstanz aus sachlich haltbaren Gründen als wesentlich erachtete (VGr,

4.

Mai 2011, VB.2011.00023, E. 2.2).

2.3

Soweit der

Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer

angeblichen Motivsubstitution durch die Rekursinstanz rügt, erweist sich diese

Rüge ebenfalls als unbegründet. Wie bereits in Erwägung 2.2 dargelegt, handelt

es sich vorliegend um ein durch den Beschwerdeführer initiiertes Gesuch, im

Rahmen dessen ihm bereits bei der Gesuchseinreichung die Möglichkeit eingeräumt

wurde, seinen Standpunkt zu erläutern und die erforderlichen Beweismittel zur

Erfüllung der kumulativ notwendigen Voraussetzungen gemäss Art. 27 AIG i. V. m. Art. 23

VZAE vorzulegen. Die Begründung der Vorinstanz stellt höchstens eine nicht

anzeigepflichtige Ergänzung des migrationsrechtlichen Entscheids dar, jedoch

keine – wie vom Beschwerdeführer behauptet .Motivsubstitution.

2.4

Eine Gehörsverletzung bzw. Verletzung der Begründungspflicht durch die

Vorinstanzen ist damit nicht ersichtlich.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) können Ausländerinnen und

Ausländer für eine Aus- und Weiterbildung zugelassen werden, wenn die

Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden

kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht

(lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c)

und sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene

Aus- oder Weiterbildung erfüllen (lit. d). Die Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

konkretisiert die Voraussetzungen von Art. 27 AIG in Art. 23 VZAE

("Voraussetzungen für die Aus- und Weiterbildung") und Art. 24

VZAE ("Anforderungen an die Schulen"). Namentlich erfüllt die

Ausländerin oder der Ausländer die persönlichen Voraussetzungen nach

Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG, wenn keine früheren Aufenthalte und

Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die

angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen

Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und

Ausländern zu umgehen (Art. 23 Abs. 2 VZAE).

3.1.2

Das Bundesgericht stellte

diesbezüglich in einem jüngeren Entscheid klar, dass die Auslegung der

genannten Bestimmungen mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV) diskriminierungsfrei erfolgen solle und nicht zu einer

ungerechtfertigten Altersdiskriminierung führen dürfe, weshalb insbesondere

fixe Altersbarrieren für die Bewilligung eines Ausbildungsaufenthalts nicht

statthaft sind (vgl. BGE 147 I 89 E. 2.6 = Pra 111 [2022] Nr. 1

E. 2.6). Auch die jüngste bundesgerichtliche Praxis schliesst aber nicht

aus, dass bei der Beurteilung der Frage einer gesicherten Wiederausreise die

konkreten persönlichen Verhältnisse, insbesondere auch der bisherige Werdegang

und die Berufsaussichten des Betroffenen gewürdigt und dabei auch

altersbezogene Aspekte mitberücksichtigt werden. Unzulässig ist lediglich,

allein aufgrund des Alters einer Person pauschale Vermutungen anzustellen, ohne

die Gefährdung der Wiederausreise im konkreten Fall näher darzulegen.

3.1.3

Gemäss Ziff. 5.1.1.1

der Weisungen AIG (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG]

des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013, aktualisiert am

1.

Juni 2024) sind bei der Prüfung des Einzelfalls insbesondere folgende

Umstände zu berücksichtigen: die persönlichen Verhältnisse der Person (Alter,

familiäre Situation, bisherige Schulbildung, soziales Umfeld), frühere

Aufenthalte oder Gesuche, die Herkunftsregion (wirtschaftliche und politische

Situation, heimatlicher Arbeitsmarkt für Hochschulabgänger). Sodann ist

praxisgemäss auch die Notwendigkeit zur Aus- und Weiterbildung in der Schweiz

nachzuweisen bzw. zumindest bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen (BVGr,

28.

Juli 2020, F-5470/2019, E. 5.5; BVGr, 19. Februar 2019,

F-1201/2017, E. 8.4.5; BVGr, 14. Februar 2013, C-6702/2011,

E. 7.2.2; VGr, 22. Februar 2023, VB.2022.00774, E. 3.3.1; für

eine Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensausübung Martina Caroni/Lisa Ott

in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über

die Ausländerinnen und Ausländer [AUG], Bern 2010, Art. 27 N. 11,

unter Verweis auf BVGr, 2. Oktober 2008, C-503/2006, E. 7.3).

3.1.4

Ein Rechtsanspruch auf

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG besteht nicht

(BGr, 6. Juni 2019, 2C_521/2019, E. 3.2; BVGr, 13. März 2020,

F-217/2019, E. 5.2.3).

3.2

3.2.1

Unbestritten ist, dass

der Beschwerdeführer zum Studium an der Universität F zugelassen wurde und

die bildungsmässigen Voraussetzungen für das von ihm angestrebte Masterstudium

erfüllt. Die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 lit. a und b AIG

sowie die bildungsmässigen Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1

lit. d AIG sind damit erfüllt. Strittig ist unter anderem jedoch, ob auch

die persönlichen Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG

erfüllt sind.

3.2.2

In seiner

Beschwerdeeingabe bringt der Beschwerdeführer hierzu unter anderem vor, dass

sich kein Mitglied seiner Familie je illegal in der Schweiz oder im

Schengenraum aufgehalten habe. Auch sei er zuvor nie in der Schweiz gewesen

noch liege ein früheres Gesuchsverfahren vor, welches auf eine Absicht

hindeuten würde, die Zulassungsvoraussetzungen zu umgehen. Sodann bestünde in

der Schweiz rechtlich – im Gegensatz zu früher, als die Wiederausreise

gesichert erscheinen musste – keine Pflicht, das Land nach Abschluss des

Studiums zu verlassen. Vielmehr bestünden unter Umständen auch gewisse Erleichterungen

für die Zulassung in der Schweiz nach Abschluss des Studiums. Vorliegend habe

sich der Beschwerdeführer aber sogar dazu verpflichtet, die Schweiz nach

Abschluss seines Studiums zu verlassen. Weiter existiere in Afghanistan kein

Masterstudium, welches mit demjenigen der Universität F gleichwertig sei.

In seinem Motivationsschreiben vom 20. Mai 2024 habe er seine Beweggründe

für die Wahl des Studiengangs ausführlich dargelegt und ebenso, inwiefern

hauptsächlich Afghanistan davon profitieren würde. Hierbei habe er zu keinem

Zeitpunkt ein anderes Land in Betracht gezogen. Sodann erscheine auch der

Hinweis auf sein Alter nicht geeignet, etwas zu seinem Nachteil zu belegen.

Vielmehr grenze dies an Diskriminierung, welche gemäss Rechtsprechung verboten

sei. Auch der kulturelle Hintergrund des Beschwerdeführers werde verkannt,

zumal in Afghanistan die Kinder auch über die Heirat hinaus bei ihren Eltern

wohnen bleiben bzw. diese bei ihnen wohnen. Folglich werde er nach dem Studium

mit Sicherheit wieder zu seiner Mutter und seiner Schwester nach Afghanistan

zurückkehren. Zudem handle es sich bei den Ausführungen der Vorinstanz

betreffend das berufliche Netzwerk seines Bruders und die Frage, wie dieses

genutzt würde, um reine Spekulation. Schliesslich verfüge er mit seiner

Eigentumswohnung in der Türkei sowie der Verpflichtungserklärung seines Bruders,

für ihn zu sorgen, über genügend finanzielle Mittel. Die Einkommensverhältnisse

seines Bruders seien auch aus dem Scheidungsurteil vom 5. Juli 2023 des

Bezirksgerichts Zürich zu entnehmen. Mittlerweile falle der nacheheliche

Unterhalt weg, womit seinem Bruder am Ende des Monats selbst nach der

Begleichung aller Verpflichtungen und der Versorgung des Beschwerdeführers noch

ein Freibetrag im ersten Semester von knapp Fr. 2'000.- und im dritten

Semester von Fr. 1'600.- vorliegen würde.

3.2.3

Der Beschwerdeführer

führt zutreffend aus, dass der vormals geltende Art. 27 Abs. 1

lit. d AIG vorsah, dass sich der Gesuchsteller verpflichten musste, die

Schweiz nach Beendigung der Ausbildung wieder zu verlassen. Heute hingegen wird

keine derartige Verpflichtungserklärung für eine Wiederausreise nach Abschluss

der Ausbildung mehr vorausgesetzt als Bedingung für die Zulassung als Student.

Der Aufenthalt zur Aus- und Weiterbildung stellt dennoch einen vorübergehenden

Aufenthalt dar, weshalb die betroffene Person den Willen haben muss, die

Schweiz nach Erfüllung des Aufenthaltszwecks respektive nach Abschluss des

Studiums wieder zu verlassen (Art. 5 Abs. 2 AIG). Dies gilt auch für

Studentinnen und Studenten, welche in der Schweiz eine Hochschule oder eine Fachhochschule

besuchen wollen. Selbst wenn diese gemäss Art. 21 Abs. 3 AIG

(Satz 2) nach dem Abschluss in der Schweiz während sechs Monaten eine

Stelle suchen können und unter gewissen Voraussetzungen einen erleichterten

Zugang zum Arbeitsmarkt haben, handelt es sich doch bei deren Aufenthalt zur

Aus-/Weiterbildung um einen vorübergehenden Aufenthalt (Ziff. 5.1.1.1 der

Weisungen). Im Rahmen der Prüfung der persönlichen Voraussetzungen nach Artikel

23.

Absatz 2 VZAE dürfen folglich keine Indizien darauf hinweisen, dass mit dem

Gesuch nicht nur ein vorübergehender Aufenthalt zwecks Ausbildung, sondern in

Umgehung der Vorschriften über die Zulassung ein dauerhafter Aufenthalt

angestrebt wird. Zudem sind angesichts der Überlastung der hiesigen

Bildungseinrichtungen die Ausbildungsaufenthalte grundsätzlich restriktiv zu

bewilligen, zumal öffentlich-rechtliche Fachhochschulen wie die Universität F

in massgeblicher Weise aus öffentlichen Mitteln mitfinanziert werden.

3.2.4

Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, es würden keine Indizien für eine Anstrebung

eines dauerhaften Aufenthalts mittels Umgehung der Vorschriften über die

Zulassung vorliegen, ist er nicht zu hören. Wie bereits die Vorinstanzen

zutreffend ausgeführt haben, deutet der bisherige berufliche und persönliche

Werdegang darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer vorwiegend um einen

anschliessenden Stellenerwerb in der Schweiz geht: Der heute knapp 30-jährige

Beschwerdeführer ist kinderlos und unverheiratet und es sind entgegen den

Vorbringen des Beschwerdeführers keine besonderen persönlichen oder

wirtschaftlichen Verbindungen ersichtlich, welche seine Wiederausreise nach

Afghanistan erwarten lassen. Die Beziehung zur Mutter und zur Schwester vermag

eine solche zumindest nicht zu begründen. Vielmehr deuten die Umstände gerade

darauf hin, dass seine Wiederausreise gefährdet sein könnte: Gemäss seinen

Angaben beim Gesuch vom 20. Mai 2024 war er von März 2021 bis Februar 2023

beim Unternehmen E tätig und danach bis heute arbeitslos. Nach den

unwidersprochen gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen verfügt er in

Afghanistan nach wie vor über keine dauerhafte Arbeitsstelle. Aus welchen

Gründen er seine bisherige Anstellung nicht mehr besitzt bzw. diese bereits im

Februar 2023 beendet wurde, obwohl er noch gar keine Bewilligung zur Aufnahme

des Masterstudiengangs besass, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Aus den

Akten geht auch nicht hervor, wie er seinen aktuellen Lebensunterhalt

bestreitet. Vielmehr sprechen die Indizien dafür, dass er ein evidentes

Interesse an einer Arbeitsstelle nach seinem Studium in der Schweiz hat und

sein Bruder hierzu eine grosse Stütze sein könnte. Die extreme berufliche Nähe

des Bruders zur angestrebten Ausbildung des Beschwerdeführers in der IT-Branche

ist nicht von der Hand zu weisen. Es kann daher bei den Feststellungen der

Vorinstanz entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers nicht von rein

spekulativen Vorbringen ausgegangen werden. Ebenso wenig sind seine

Ausführungen im Beschwerdeverfahren zu seinen Äusserungen im Schreiben vom 20. Mai

2024.

betreffend seine beruflichen Zukunftsvorstellungen glaubhaft, vielmehr

erscheinen dies Schutzbehauptungen und Relativierungen zu sein. Dies

insbesondere, da der Beschwerdeführer in seinem Schreiben seine Offenheit gegenüber

einer beruflichen Tätigkeit und der Problemlösung auch ausserhalb von

Afghanistan kundtut. So möchte er "durch die Nutzung digitaler

Technologien und die Umsetzung nachhaltiger Praktiken in seinem Heimatland oder

– angesichts des globalen Charakters des Programms – überall auf der Welt etwas

bewirken und Innovationen vorantreiben". Sein Interesse beschränkt sich

damit nicht auf Afghanistan.

3.2.5

Entgegen den Ausführungen

in der Beschwerdeschrift hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen

Ausbildungsaufenthalt nicht allein aufgrund seines Alters verweigert, sondern

die konkreten Umstände gewürdigt. Soweit der Beschwerdeführer zudem vorbringt, dass

in Afghanistan die Kinder auch über die Heirat hinaus bei ihren Eltern wohnen

bleiben und dies für seine Rückreise nach Afghanistan sprechen würde, vermag er

insbesondere mit Blick auf seinen Bruder nicht zu überzeugen. Dieser lebt trotz

Heirat, mittlerweile geschiedener Ehe und zwei Kindern nach wie vor in der

Schweiz. Zudem geht aus den Akten hervor, dass er allein in einer 4-Zimmer-Wohnung

wohnt, was gegen die Behauptungen des Beschwerdeführers spricht.

3.2.6

Ferner ist darauf

hinzuweisen, dass frühere Aufenthalte anderer Familienangehöriger in der

Schweiz und die bisherige Einhaltung von Ausreiseverpflichtungen keine hinreichende

Gewähr dafür bieten, dass die ausländerrechtlichen Vorschriften auch in Zukunft

durch den Beschwerdeführer eingehalten werden. Auch aus diesem Vorbringen kann

er nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.2.7

Zusammenfassend erscheint die

Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht gesichert und deuten die

Gesamtumstände darauf hin, dass seine Ausbildungspläne in der Schweiz lediglich

vorgeschoben sind. Die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1

lit. d AIG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VZAE sind nach dem

Gesagten nicht erfüllt. Inwieweit der Beschwerdeführer die weiteren

Zulassungsvoraussetzungen erfüllen würde und insbesondere über hinreichend

finanzielle Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts verfügt, muss bei dieser

Sach- und Rechtslage nicht mehr weiter erörtert werden. Aus diesem Grund wird

auf die diesbezüglichen Rügen nicht weiter eingegangen. Zudem betrifft

das vorliegende Verfahren ausschließlich eine im Ermessen der Behörde liegende

Bewilligung, die einer Überprüfung mit reduzierter Kognition unterliegt.

Eine Rechtsverletzung durch die

Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.

Da das Verfahren spruchreif

erscheint, kann auch von der eventualiter beantragten Rückweisung an die

Vorinstanz abgesehen werden und ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und bleibt ihm eine

Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.--

Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil

kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.