VB.2024.00580
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00580
15. Januar 2025Deutsch14 min
(URT.2025.25939)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00580
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. Januar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung
zur Aus- und
Weiterbildung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren im Jahre 1995) ist afghanischer
Staatsangehöriger und wohnhaft in der Stadt C (Afghanistan). An der Universität D
beendete er seine Ausbildung mit einem Bachelor in ... Danach war er von
März 2021 bis Februar 2023 beim Unternehmen E tätig. Am 20. Mai 2024
ersuchte er bei der Schweizer Botschaft in Islamabad (Pakistan) um Ausstellung
eines Visums (Typ D) für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz zwecks
Aufnahme eines Studiums an der Universität F. Er beabsichtigt den Master in …
zu erlangen. Während seines Studiums plant er bei seinem Bruder, G, geb. 1980,
Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Zürich, zu verbleiben. Die Kosten
des Studiums und der Lebensunterhalt sollen vollumfänglich durch G finanziert
werden.
Nach Einreichung weiterer Unterlagen wies
das Migrationsamt mit Verfügung vom 16. Juli 2024 das Gesuch um Einreise
zur Absolvierung des Masterstudiengangs an der Universität F ab.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 27. August 2024 ebenfalls ab.
III.
Mit
Beschwerde vom 24. September 2024 beantragte A (nachfolgend: der
Beschwerdeführer), der Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei ihm in
Gutheissung der Beschwerde eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken zu
erteilen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung und
Entscheidfindung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Zudem beantragte er die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit
Präsidialverfügung vom 24. September 2024 wurde von dem in Afghanistan
wohnhaften Beschwerdeführer die Leistung eines Prozesskostenvorschusses
verlangt. Die Kaution ging fristgerecht auf dem Konto des Verwaltungsgerichts
ein.
Während
die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwerde
verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber-
und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines
rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV),
da er sich nicht vorgängig zum negativen Bewilligungsentscheid des
Migrationsamts habe äussern können und er dadurch einer Instanz verlustig gegangen
sei.
2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt keinen generellen Anspruch ein,
bereits vor Fällung des eigentlichen Bewilligungsentscheids über die
Ablehnungsgründe informiert zu werden und hierzu vorab Stellung nehmen zu
können. In der Regel werden die Ablehnungsgründe mit der Entscheidfällung
offengelegt (vgl. § 10 Abs. 1 VRG), während sich eine vorgängige
Gehörsgewährung allenfalls beim Widerruf oder bei der unerwarteten
Nichtverlängerung einer bereits erteilten Aufenthaltsbewilligung aufdrängt. Bei
Gesuchen um erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wird das
Verfahren hingegen durch den betroffenen Ausländer selbst initiiert und hat
dieser bereits mit der Gesuchseinreichung bzw. der Begründung seines Gesuchs
die Möglichkeit zur Darlegung seines Standpunkts und zur Einreichung seiner
Dokumente. Das rechtliche Gehör ist in solchen Konstellationen höchstens dann
vorab zu gewähren, wenn die entscheiderhebliche Sachlage von Amtes wegen
weiterer Klärung bedarf oder der Bewilligungsentscheid überraschende
Ablehnungsgründe enthält, mit welchen der Gesuchsteller nicht rechnen musste.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aufgrund der diesbezüglich klaren Sach- und
Rechtslage musste sich überdies auch der vorinstanzliche Entscheid nicht weiter
mit den diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers auseinandersetzen, vielmehr
durfte sich die Begründung auf diejenigen Aspekte beschränken, welche die
Vorinstanz aus sachlich haltbaren Gründen als wesentlich erachtete (VGr,
4.
Mai 2011, VB.2011.00023, E. 2.2).
2.3
Soweit der
Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer
angeblichen Motivsubstitution durch die Rekursinstanz rügt, erweist sich diese
Rüge ebenfalls als unbegründet. Wie bereits in Erwägung 2.2 dargelegt, handelt
es sich vorliegend um ein durch den Beschwerdeführer initiiertes Gesuch, im
Rahmen dessen ihm bereits bei der Gesuchseinreichung die Möglichkeit eingeräumt
wurde, seinen Standpunkt zu erläutern und die erforderlichen Beweismittel zur
Erfüllung der kumulativ notwendigen Voraussetzungen gemäss Art. 27 AIG i. V. m. Art. 23
VZAE vorzulegen. Die Begründung der Vorinstanz stellt höchstens eine nicht
anzeigepflichtige Ergänzung des migrationsrechtlichen Entscheids dar, jedoch
keine – wie vom Beschwerdeführer behauptet .Motivsubstitution.
2.4
Eine Gehörsverletzung bzw. Verletzung der Begründungspflicht durch die
Vorinstanzen ist damit nicht ersichtlich.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) können Ausländerinnen und
Ausländer für eine Aus- und Weiterbildung zugelassen werden, wenn die
Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden
kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht
(lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c)
und sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene
Aus- oder Weiterbildung erfüllen (lit. d). Die Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
konkretisiert die Voraussetzungen von Art. 27 AIG in Art. 23 VZAE
("Voraussetzungen für die Aus- und Weiterbildung") und Art. 24
VZAE ("Anforderungen an die Schulen"). Namentlich erfüllt die
Ausländerin oder der Ausländer die persönlichen Voraussetzungen nach
Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG, wenn keine früheren Aufenthalte und
Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die
angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen
Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und
Ausländern zu umgehen (Art. 23 Abs. 2 VZAE).
3.1.2
Das Bundesgericht stellte
diesbezüglich in einem jüngeren Entscheid klar, dass die Auslegung der
genannten Bestimmungen mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV) diskriminierungsfrei erfolgen solle und nicht zu einer
ungerechtfertigten Altersdiskriminierung führen dürfe, weshalb insbesondere
fixe Altersbarrieren für die Bewilligung eines Ausbildungsaufenthalts nicht
statthaft sind (vgl. BGE 147 I 89 E. 2.6 = Pra 111 [2022] Nr. 1
E. 2.6). Auch die jüngste bundesgerichtliche Praxis schliesst aber nicht
aus, dass bei der Beurteilung der Frage einer gesicherten Wiederausreise die
konkreten persönlichen Verhältnisse, insbesondere auch der bisherige Werdegang
und die Berufsaussichten des Betroffenen gewürdigt und dabei auch
altersbezogene Aspekte mitberücksichtigt werden. Unzulässig ist lediglich,
allein aufgrund des Alters einer Person pauschale Vermutungen anzustellen, ohne
die Gefährdung der Wiederausreise im konkreten Fall näher darzulegen.
3.1.3
Gemäss Ziff. 5.1.1.1
der Weisungen AIG (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG]
des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013, aktualisiert am
1.
Juni 2024) sind bei der Prüfung des Einzelfalls insbesondere folgende
Umstände zu berücksichtigen: die persönlichen Verhältnisse der Person (Alter,
familiäre Situation, bisherige Schulbildung, soziales Umfeld), frühere
Aufenthalte oder Gesuche, die Herkunftsregion (wirtschaftliche und politische
Situation, heimatlicher Arbeitsmarkt für Hochschulabgänger). Sodann ist
praxisgemäss auch die Notwendigkeit zur Aus- und Weiterbildung in der Schweiz
nachzuweisen bzw. zumindest bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen (BVGr,
28.
Juli 2020, F-5470/2019, E. 5.5; BVGr, 19. Februar 2019,
F-1201/2017, E. 8.4.5; BVGr, 14. Februar 2013, C-6702/2011,
E. 7.2.2; VGr, 22. Februar 2023, VB.2022.00774, E. 3.3.1; für
eine Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensausübung Martina Caroni/Lisa Ott
in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer [AUG], Bern 2010, Art. 27 N. 11,
unter Verweis auf BVGr, 2. Oktober 2008, C-503/2006, E. 7.3).
3.1.4
Ein Rechtsanspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG besteht nicht
(BGr, 6. Juni 2019, 2C_521/2019, E. 3.2; BVGr, 13. März 2020,
F-217/2019, E. 5.2.3).
3.2
3.2.1
Unbestritten ist, dass
der Beschwerdeführer zum Studium an der Universität F zugelassen wurde und
die bildungsmässigen Voraussetzungen für das von ihm angestrebte Masterstudium
erfüllt. Die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 lit. a und b AIG
sowie die bildungsmässigen Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1
lit. d AIG sind damit erfüllt. Strittig ist unter anderem jedoch, ob auch
die persönlichen Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG
erfüllt sind.
3.2.2
In seiner
Beschwerdeeingabe bringt der Beschwerdeführer hierzu unter anderem vor, dass
sich kein Mitglied seiner Familie je illegal in der Schweiz oder im
Schengenraum aufgehalten habe. Auch sei er zuvor nie in der Schweiz gewesen
noch liege ein früheres Gesuchsverfahren vor, welches auf eine Absicht
hindeuten würde, die Zulassungsvoraussetzungen zu umgehen. Sodann bestünde in
der Schweiz rechtlich – im Gegensatz zu früher, als die Wiederausreise
gesichert erscheinen musste – keine Pflicht, das Land nach Abschluss des
Studiums zu verlassen. Vielmehr bestünden unter Umständen auch gewisse Erleichterungen
für die Zulassung in der Schweiz nach Abschluss des Studiums. Vorliegend habe
sich der Beschwerdeführer aber sogar dazu verpflichtet, die Schweiz nach
Abschluss seines Studiums zu verlassen. Weiter existiere in Afghanistan kein
Masterstudium, welches mit demjenigen der Universität F gleichwertig sei.
In seinem Motivationsschreiben vom 20. Mai 2024 habe er seine Beweggründe
für die Wahl des Studiengangs ausführlich dargelegt und ebenso, inwiefern
hauptsächlich Afghanistan davon profitieren würde. Hierbei habe er zu keinem
Zeitpunkt ein anderes Land in Betracht gezogen. Sodann erscheine auch der
Hinweis auf sein Alter nicht geeignet, etwas zu seinem Nachteil zu belegen.
Vielmehr grenze dies an Diskriminierung, welche gemäss Rechtsprechung verboten
sei. Auch der kulturelle Hintergrund des Beschwerdeführers werde verkannt,
zumal in Afghanistan die Kinder auch über die Heirat hinaus bei ihren Eltern
wohnen bleiben bzw. diese bei ihnen wohnen. Folglich werde er nach dem Studium
mit Sicherheit wieder zu seiner Mutter und seiner Schwester nach Afghanistan
zurückkehren. Zudem handle es sich bei den Ausführungen der Vorinstanz
betreffend das berufliche Netzwerk seines Bruders und die Frage, wie dieses
genutzt würde, um reine Spekulation. Schliesslich verfüge er mit seiner
Eigentumswohnung in der Türkei sowie der Verpflichtungserklärung seines Bruders,
für ihn zu sorgen, über genügend finanzielle Mittel. Die Einkommensverhältnisse
seines Bruders seien auch aus dem Scheidungsurteil vom 5. Juli 2023 des
Bezirksgerichts Zürich zu entnehmen. Mittlerweile falle der nacheheliche
Unterhalt weg, womit seinem Bruder am Ende des Monats selbst nach der
Begleichung aller Verpflichtungen und der Versorgung des Beschwerdeführers noch
ein Freibetrag im ersten Semester von knapp Fr. 2'000.- und im dritten
Semester von Fr. 1'600.- vorliegen würde.
3.2.3
Der Beschwerdeführer
führt zutreffend aus, dass der vormals geltende Art. 27 Abs. 1
lit. d AIG vorsah, dass sich der Gesuchsteller verpflichten musste, die
Schweiz nach Beendigung der Ausbildung wieder zu verlassen. Heute hingegen wird
keine derartige Verpflichtungserklärung für eine Wiederausreise nach Abschluss
der Ausbildung mehr vorausgesetzt als Bedingung für die Zulassung als Student.
Der Aufenthalt zur Aus- und Weiterbildung stellt dennoch einen vorübergehenden
Aufenthalt dar, weshalb die betroffene Person den Willen haben muss, die
Schweiz nach Erfüllung des Aufenthaltszwecks respektive nach Abschluss des
Studiums wieder zu verlassen (Art. 5 Abs. 2 AIG). Dies gilt auch für
Studentinnen und Studenten, welche in der Schweiz eine Hochschule oder eine Fachhochschule
besuchen wollen. Selbst wenn diese gemäss Art. 21 Abs. 3 AIG
(Satz 2) nach dem Abschluss in der Schweiz während sechs Monaten eine
Stelle suchen können und unter gewissen Voraussetzungen einen erleichterten
Zugang zum Arbeitsmarkt haben, handelt es sich doch bei deren Aufenthalt zur
Aus-/Weiterbildung um einen vorübergehenden Aufenthalt (Ziff. 5.1.1.1 der
Weisungen). Im Rahmen der Prüfung der persönlichen Voraussetzungen nach Artikel
23.
Absatz 2 VZAE dürfen folglich keine Indizien darauf hinweisen, dass mit dem
Gesuch nicht nur ein vorübergehender Aufenthalt zwecks Ausbildung, sondern in
Umgehung der Vorschriften über die Zulassung ein dauerhafter Aufenthalt
angestrebt wird. Zudem sind angesichts der Überlastung der hiesigen
Bildungseinrichtungen die Ausbildungsaufenthalte grundsätzlich restriktiv zu
bewilligen, zumal öffentlich-rechtliche Fachhochschulen wie die Universität F
in massgeblicher Weise aus öffentlichen Mitteln mitfinanziert werden.
3.2.4
Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, es würden keine Indizien für eine Anstrebung
eines dauerhaften Aufenthalts mittels Umgehung der Vorschriften über die
Zulassung vorliegen, ist er nicht zu hören. Wie bereits die Vorinstanzen
zutreffend ausgeführt haben, deutet der bisherige berufliche und persönliche
Werdegang darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer vorwiegend um einen
anschliessenden Stellenerwerb in der Schweiz geht: Der heute knapp 30-jährige
Beschwerdeführer ist kinderlos und unverheiratet und es sind entgegen den
Vorbringen des Beschwerdeführers keine besonderen persönlichen oder
wirtschaftlichen Verbindungen ersichtlich, welche seine Wiederausreise nach
Afghanistan erwarten lassen. Die Beziehung zur Mutter und zur Schwester vermag
eine solche zumindest nicht zu begründen. Vielmehr deuten die Umstände gerade
darauf hin, dass seine Wiederausreise gefährdet sein könnte: Gemäss seinen
Angaben beim Gesuch vom 20. Mai 2024 war er von März 2021 bis Februar 2023
beim Unternehmen E tätig und danach bis heute arbeitslos. Nach den
unwidersprochen gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen verfügt er in
Afghanistan nach wie vor über keine dauerhafte Arbeitsstelle. Aus welchen
Gründen er seine bisherige Anstellung nicht mehr besitzt bzw. diese bereits im
Februar 2023 beendet wurde, obwohl er noch gar keine Bewilligung zur Aufnahme
des Masterstudiengangs besass, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Aus den
Akten geht auch nicht hervor, wie er seinen aktuellen Lebensunterhalt
bestreitet. Vielmehr sprechen die Indizien dafür, dass er ein evidentes
Interesse an einer Arbeitsstelle nach seinem Studium in der Schweiz hat und
sein Bruder hierzu eine grosse Stütze sein könnte. Die extreme berufliche Nähe
des Bruders zur angestrebten Ausbildung des Beschwerdeführers in der IT-Branche
ist nicht von der Hand zu weisen. Es kann daher bei den Feststellungen der
Vorinstanz entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers nicht von rein
spekulativen Vorbringen ausgegangen werden. Ebenso wenig sind seine
Ausführungen im Beschwerdeverfahren zu seinen Äusserungen im Schreiben vom 20. Mai
2024.
betreffend seine beruflichen Zukunftsvorstellungen glaubhaft, vielmehr
erscheinen dies Schutzbehauptungen und Relativierungen zu sein. Dies
insbesondere, da der Beschwerdeführer in seinem Schreiben seine Offenheit gegenüber
einer beruflichen Tätigkeit und der Problemlösung auch ausserhalb von
Afghanistan kundtut. So möchte er "durch die Nutzung digitaler
Technologien und die Umsetzung nachhaltiger Praktiken in seinem Heimatland oder
– angesichts des globalen Charakters des Programms – überall auf der Welt etwas
bewirken und Innovationen vorantreiben". Sein Interesse beschränkt sich
damit nicht auf Afghanistan.
3.2.5
Entgegen den Ausführungen
in der Beschwerdeschrift hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen
Ausbildungsaufenthalt nicht allein aufgrund seines Alters verweigert, sondern
die konkreten Umstände gewürdigt. Soweit der Beschwerdeführer zudem vorbringt, dass
in Afghanistan die Kinder auch über die Heirat hinaus bei ihren Eltern wohnen
bleiben und dies für seine Rückreise nach Afghanistan sprechen würde, vermag er
insbesondere mit Blick auf seinen Bruder nicht zu überzeugen. Dieser lebt trotz
Heirat, mittlerweile geschiedener Ehe und zwei Kindern nach wie vor in der
Schweiz. Zudem geht aus den Akten hervor, dass er allein in einer 4-Zimmer-Wohnung
wohnt, was gegen die Behauptungen des Beschwerdeführers spricht.
3.2.6
Ferner ist darauf
hinzuweisen, dass frühere Aufenthalte anderer Familienangehöriger in der
Schweiz und die bisherige Einhaltung von Ausreiseverpflichtungen keine hinreichende
Gewähr dafür bieten, dass die ausländerrechtlichen Vorschriften auch in Zukunft
durch den Beschwerdeführer eingehalten werden. Auch aus diesem Vorbringen kann
er nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.2.7
Zusammenfassend erscheint die
Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht gesichert und deuten die
Gesamtumstände darauf hin, dass seine Ausbildungspläne in der Schweiz lediglich
vorgeschoben sind. Die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1
lit. d AIG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VZAE sind nach dem
Gesagten nicht erfüllt. Inwieweit der Beschwerdeführer die weiteren
Zulassungsvoraussetzungen erfüllen würde und insbesondere über hinreichend
finanzielle Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts verfügt, muss bei dieser
Sach- und Rechtslage nicht mehr weiter erörtert werden. Aus diesem Grund wird
auf die diesbezüglichen Rügen nicht weiter eingegangen. Zudem betrifft
das vorliegende Verfahren ausschließlich eine im Ermessen der Behörde liegende
Bewilligung, die einer Überprüfung mit reduzierter Kognition unterliegt.
Eine Rechtsverletzung durch die
Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.
Da das Verfahren spruchreif
erscheint, kann auch von der eventualiter beantragten Rückweisung an die
Vorinstanz abgesehen werden und ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und bleibt ihm eine
Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.--
Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil
kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.