VB.2024.00581
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00581
30. Januar 2025Deutsch25 min
(URT.2025.25976)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00581
Urteil
der 3. Kammer
vom 30. Januar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Gesundheit,
Beschwerdegegner,
betreffend Berufsausübung
(Gutachtensanordnung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und verfügt seit dem
10. Oktober 2000 über eine Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen
Berufsausübung als Ärztin im Kanton Zürich. Sie führt eine Praxis für
Psychiatrie und Psychotherapie in der Stadt Zürich.
B. Das Amt
für Gesundheit des Kantons Zürich rügte A gegenüber mit Schreiben vom
22. März 2022, dass sie ärztliche Atteste betreffend die Befreiung von der
Maskentragpflicht zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ausgestellt habe, ohne
dass die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen gegeben gewesen
seien, und forderte sie auf, inskünftig vom Ausstellen solcher
Gefälligkeitszeugnisse abzusehen, ansonsten u. a. aufsichtsrechtliche Massnahmen eingeleitet
würden.
C. Mit
Schreiben vom 7. Juni 2022 informierte das Schweizerische
Heilmittelinstitut (Swissmedic) die Kantonsapotheke Zürich darüber, dass die
Zollstelle Zürich-Mülligen am 8. Februar 2022 eine an A adressierte
Sendung mit 2'050 Tabletten Ivermectin 12 mg gemeldet habe. A habe am
4. März 2022 gegenüber Swissmedic eingeräumt, dass sie Patientinnen und
Patienten Ivermectin zur Prophylaxe gegen sowie zur Behandlung von Covid-19
abgegeben habe bzw. abgebe. Zudem sei Swissmedic am 27. Mai 2022 anonym
mitgeteilt worden, dass A regelmässige Ivermectin-Einfuhren in grösseren Mengen
aus dem Ausland getätigt habe.
Das Amt für Gesundheit forderte A mit Schreiben vom
28. Juni 2022 auf, zu diesen Vorwürfen Stellung zu nehmen. A reichte dem
Amt für Gesundheit am 22. August 2022 eine auf den 31. Juli 2022
datierte Stellungnahme ein. Darin führte sie mit Bezug auf die Atteste zur
Befreiung von der Maskentragpflicht u. a. aus, aufgrund des von ihr abgelegten hippokratischen Eids
habe sie es nicht verantworten können, den Wunsch nach einer Maskentragdispens
von Kindern abzuweisen, welche "unter Lustlosigkeit, depressiver Verstimmung
bis hin zu lebensmüden Gedanken, Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und
Übelkeit, sowie undifferenzierter, generalisierter Angst und mehr litten",
oder diese "gar noch zum Tragen der Masken zu motivieren". Weiter
brachte sie vor, dass sie "aufgrund [ihrer] ärztlichen Pflicht" im
September 2021 "eine eingehende Recherche nach einer guten, zuverlässigen
Quelle für Ivermectin" gestartet und dann beschlossen habe, Ivermectin
"aus Indien" zu bestellen. Sie habe dann erstmals bestellt und ein
"erstes Paket Ivermectin" erhalten. Im Dezember 2022 seien sie und
ihre beiden Töchter an Covid-19 erkrankt; sie habe sowohl sich selbst als auch
ihre Töchter erfolgreich mit Ivermectin sowie Zink, Vitamin D3 und
Melatonin behandelt.
Am 3. November 2022 führten die stellvertretende
Kantonsärztin sowie eine Mitarbeiterin des Rechtsdienstes des Amts für
Gesundheit ein Gespräch mit A. Diese bestätigte dabei, dass sie sich vorgängig
zur beschlagnahmten Sendung eine solche mit rund 1'000 Tabletten
Ivermectin in die Schweiz habe liefern lassen. Das Medikament habe sie in der
Dosierung 0,5 mg pro Kilogramm Körpergewicht für jeweils rund sieben Tage
zum einen an eigene Patienten abgegeben. Zum anderen habe sie es der
Organisation D zur Verfügung gestellt und es weiteren Patienten nach
telefonischer Beratung "mit kurzem Backgroundcheck" nach Hause
geschickt, ohne dies zu dokumentieren. Das Amt für Gesundheit teilte A mit,
dass sie wegen der Verletzung von Berufsregeln mit disziplinarischen Massnahmen
rechnen müsse.
D. Mit
Schreiben vom 5. Januar 2023 gab das Amt für Gesundheit A Gelegenheit,
sich zur in Betracht gezogenen Disziplinarmassnahme in Form einer Busse zu
äussern. Am Folgetag schrieb A dem Amt für Gesundheit per E-Mail unter anderem,
neue Studien zeigten, dass die als sicher beworbenen "Experimentinjektionen"
nebst den massiven raschen Schäden nun auch übertragbare Schäden verursachten;
so stürben etwa gestillte Kinder an Blutungen und/oder Thrombosen, weil die
Mutter geimpft worden sei.
E. Das Amt
für Gesundheit sistierte in der Folge das gegen A geführte Disziplinarverfahren
und eröffnete ein Verfahren betreffend die nachträgliche Überprüfung der
Berufsausübungsbewilligung. Es erklärte A mit Schreiben vom 17. Januar
2023, dass es sich aufgrund ihrer diversen Nachrichten wie etwa jener vom
6. Januar 2023, welche "teils paranoiden Charakter" hätten und
befürchten liessen, dass "die notwendige professionelle Distanz nicht mehr
gewährleistet" sei, zur Überprüfung veranlasst sehe, ob bei ihr die
Voraussetzung der psychischen Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung noch
gegeben sei. Es wolle deshalb ein entsprechendes Gutachten einholen.
Am 28. Februar 2023 liess A dem Amt für Gesundheit
mitteilen, dass sie mit einer psychiatrischen Begutachtung nicht einverstanden
sei. Das Amt für Gesundheit hielt mit Schreiben vom 25. April 2023 an der
beabsichtigten Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens im Zusammenhang mit
der Überprüfung der Berufsbewilligungsvoraussetzungen fest und gab A erneut
Gelegenheit, sich dazu bis zum 23. Mai 2023 zu äussern. Diese Frist lief
nach zweimaliger Verlängerung auf Ersuchen von A hin am 7. Juli 2023
ungenutzt ab.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2023 setzte
das Amt für Gesundheit PD Dr. med. C von einer ausserkantonalen
psychiatrischen Universitätsklinik als Gutachter ein (Dispositivziffer I)
und legte es fest, welche Fragestellungen dem Gutachter unterbreitet
(Dispositivziffer II) und welche Akten ihm zugestellt würden
(Dispositivziffer III).
Erwägungen
II.
A liess am 30. Oktober 2023 an die
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren und sinngemäss beantragen,
unter Entschädigungsfolge sowie in Aufhebung der Zwischenverfügung vom
27.
September 2023 sei von der Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens
abzusehen. Mit Verfügung vom 19. August 2024 wies die Gesundheitsdirektion
den Rekurs ab (Dispositivziffer I), auferlegte A die Verfahrenskosten von
Fr. 800.- (Dispositivziffer II) und verweigerte ihr die Zusprechung
einer Parteientschädigung (Dispositivziffer III).
III.
Am 19. September 2024 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und sinngemäss dasselbe wie im Rekursverfahren
beantragen. Die Gesundheitsdirektion schloss am 3. Oktober 2024 auf die
Abweisung des Rechtsmittels, soweit darauf einzutreten sei. Das Amt für
Gesundheit beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2024 die
Abweisung der Beschwerde. A nahm dazu am 11. November 2024 Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Ausgangsverfügung vom 27. September 2023 ordnete der Beschwerdegegner ein
psychiatrisches Gutachten über die Beschwerdeführerin und somit eine
Beweismassnahme an. Zudem bestimmte er die sachverständige Person und legte die
Modalitäten der Begutachtung fest. Die Beschwerde richtet sich gegen die
Beweismassnahme bzw. Begutachtung als solche (zum Gegenstand der
Ausgangsverfügung sowie zum Streitgegenstand [auch] im Rekursverfahren vgl. die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, auf welche ergänzend verwiesen werden
kann [§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 {VRG, LS 175.2}]).
Als Verfügung betreffend die Sachverhaltsermittlung stellt die
Ausgangsverfügung einen typischen Zwischenentscheid dar (Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a
N. 31). Die vorinstanzliche Verfügung vom 19. August 2024 stellt –
als Rechtsmittelentscheid über einen Zwischenentscheid – ihrerseits einen
Zwischenentscheid dar (vgl. Bertschi, § 19a N. 32).
1.2
Bei
Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (§ 44 Abs. 3 VRG e contrario; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 44
N. 33). Hier geht es in der Hauptsache um den allfälligen Entzug oder eine
Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung der Beschwerdeführerin. Dafür ist
das Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a sowie 19b Abs. 2 lit. b
Ziff. 1 VRG als zweite kantonale Rechtsmittelinstanz zuständig.
1.3
Die
Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich nach
§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss
nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110).
Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche – wie der
hier infrage stehende – weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen,
sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG
sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b). Diese Voraussetzungen werden im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss angewendet, was namentlich
erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der restriktiven Praxis des
Bundesgerichts abzuweichen (vgl. VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558,
E. 1.2; Bertschi, § 19a N. 58). Ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil muss ein gewisses Gewicht aufweisen und grundsätzlich rechtlicher
Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen
Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren, sei es in einem anschliessenden
Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (statt
vieler VGr, 24. Januar 2024, VB.2024.00027, E. 2.1 mit zahlreichen
Hinweisen).
Im Fall von
Beweisverfügungen, wo es ordentlicherweise möglich ist, mit einer Beschwerde
gegen den Endentscheid noch zu erreichen, dass das zu Unrecht abgelehnte
Beweisverfahren durchgeführt oder das Ergebnis des zu Unrecht durchgeführten
Beweisverfahrens aus den Akten entfernt wird, wird in der Regel ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil verneint (BGE 141 III 80 E. 1.2; vgl. auch
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG e contrario; Bertschi, § 19a
N. 48 mit Hinweisen, Letzterer auch zum Folgenden). Vorbehalten bleiben
besondere Umstände, etwa die Gefahr der Beweisvereitelung, ein drohender
Eingriff in Grundrechte, wie etwa in die persönliche Freiheit oder die
Privatsphäre, oder die drohende Notwendigkeit existenzgefährdender finanzieller
Aufwendungen. Nach der Rechtsprechung ist eine psychiatrische Begutachtung als
ein unwiderruflicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen
Person einzustufen; umso mehr, wenn sie wie vorliegend gegen deren Willen
angeordnet wird (VGr, 5. Juni 2000, VB.2000.00074, E. 1 [nicht
publiziert]; VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00249, E. 1.4.3; BGr,
27.
Oktober 2000, 2P.170/2000, E. 1a; BGr, 10. Februar 2015,
2C_122/2015, E. 2.3). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil bzw. die
ausnahmsweise Anfechtbarkeit der verfahrensleitenden Anordnung im Sinn von
§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist deshalb vorliegend zu bejahen.
1.4
Da auch
die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Die selbständige Tätigkeit in einem universitären
Medizinalberuf bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie
ausgeübt wird (Art. 34 Abs. 1 des Medizinalberufegesetzes vom
23.
Juni 2006 [MedBG, SR 811.11]). Die Bewilligung wird nach
Art. 36 Abs. 1 MedBG erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein
entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (lit. a), vertrauenswürdig
ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung
bietet (lit. b) und über die notwendigen Kenntnisse der Amtssprache des
Dispositiv
Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, verfügt (lit. c). Die
Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind
oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte
verweigert werden müssen (Art. 38 Abs. 1 MedBG). Ein
Bewilligungsentzug ist nach § 5 Abs. 1 des (kantonalen)
Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG, LS 810.1) insbesondere
angezeigt, wenn die Inhaberin oder der Inhaber schwerwiegend oder wiederholt
Berufspflichten verletzt (lit. a), die berufliche Stellung missbräuchlich
ausnützt (lit. b) oder anderweitige Handlungen vornimmt, die mit ihrer
oder seiner Vertrauensstellung nicht vereinbar sind (lit. c).
In eigener fachlicher Verantwortung tätige Personen in
universitären Medizinalberufen halten sich an die in Art. 40 MedBG
normierten Berufspflichten. So üben sie ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft
aus und halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-,
Weiter- und Fortbildung erworben haben (lit. a). Weiter wahren sie die
Rechte der Patientinnen und Patienten (lit. c). Auch § 12 Abs. 1 GesG verlangt von diesen Personen eine sorgfältige Berufsausübung, die auf die
Interessen der Patientin oder des Patienten ausgerichtet ist und unter Wahrung
der Unabhängigkeit erfolgt.
Der Inhalt der Berufspflichten überschneidet sich
teilweise mit den Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung, indem ihnen
die Elemente der Vertrauenswürdigkeit und der Gewähr einer einwandfreien
Berufsausübung implizit zugrunde gelegt sind. So kann die mehrfache und
gravierende Verletzung von Berufspflichten die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des
Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstören (VGr, 10. November
2022, VB.2022.00011, E. 2.3). Weiter können Verletzungen von
Berufspflichten je nach den Umständen zumindest Zweifel daran wecken, dass die
Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber (noch) Gewähr für eine
einwandfreie Berufsausübung bietet.
3.
3.1 Streitgegenstand
bildet vorliegend die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung der
Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen allfälligen Entzug oder eine
Einschränkung ihrer Berufsausübungsbewilligung. Diese Massnahme stellt, wie
oben (E. 1.3 Abs. 3) erwähnt, einen erheblichen Eingriff in die
persönliche Sphäre der betroffenen Person dar und greift entsprechend in die
Garantien der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie des Schutzes
der Privatsphäre nach Art. 13 BV ein (BGE 133 II 384 E. 5.2.2; BGE 141 V 330 E. 5.2; BGr, 4. Juni 2024, 1C_434/2023 [zur Publikation
vorgesehen], E. 2.5). Sie muss sich demnach gemäss Art. 36 BV auf
eine genügende gesetzliche Grundlage stützen (Abs. 1), durch ein
öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt
(Abs. 2) sowie verhältnismässig sein (Abs. 3).
3.2 Die
gesetzliche Grundlage für die umstrittene Anordnung findet sich in § 7 VRG. Nach dessen Abs. 1 untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt
von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch
Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen oder auf andere Weise.
Dabei beinhaltet § 7 Abs. 1 VRG nicht nur eine Untersuchungspflicht,
sondern auch ein Untersuchungsrecht der Verwaltungsbehörde; diese darf
grundsätzlich alle Beweise erheben, welche zur umfassenden Abklärung des
Sachverhalts geeignet erscheinen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 7 N. 16 mit Hinweisen; vgl. auch Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 7 N. 39).
Gemäss § 7 Abs. 2 lit. a VRG sind die an
einem Verfahren Beteiligten zur Mitwirkung an der behördlichen
Sachverhaltsermittlung verpflichtet, soweit sie ein Begehren gestellt haben.
Eine Berufsausübungsbewilligung wie die hier infrage stehende stellt eine
Dauerverfügung auf Begehren der Ärztin bzw. des Arztes dar. Dieses
ursprüngliche Begehren bildet, auch wenn es viele Jahre zurückliegt, den
Anknüpfungspunkt für den Umfang der Mitwirkungspflichten in einem späteren
Bewilligungsentzugsverfahren. Der Inhaber bzw. die Inhaberin einer
Berufsausübungsbewilligung kann deshalb gestützt auf § 7 Abs. 2 lit. a VRG verpflichtet werden, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu
unterziehen, um die Verweigerung oder den Entzug bzw. die Beschränkung der Bewilligung
zu vermeiden, zumal der bzw. die Betroffene zumindest implizit das Begehren
stellt, die einmal erteilte Berufsausübungsbewilligung sei ihm bzw. ihr zu
belassen (VGr, 5. Juni 2000, VB.2000.00074, E. 6.b mit Hinweisen
[nicht publiziert]; BGr, 27. Oktober 2000, 2P.170/2000, E. 3.b/bb).
3.3 Das
Erfordernis einer Berufsausübungsbewilligung nach Art. 34 MedBG bezweckt
den Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. Art. 1 Abs. 1 sowie
Abs. 3 lit. e MedBG). Ein öffentliches Interesse bzw. ein
Schutzinteresse Dritter an der umstrittenen Begutachtung ist daher ohne
Weiteres zu bejahen, liegt doch auf der Hand, dass bei fehlender Gewähr der
Beschwerdeführerin zur einwandfreien Berufsausübung eine Gefährdung des Wohls
ihrer Patientinnen und Patienten drohte.
3.4
3.4.1
Im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit der umstrittenen Massnahme ist
vorab zu prüfen, ob die Vorinstanzen annehmen durften, es bestehe angesichts
der gesamten Umstände ein hinreichender Verdacht für eine psychische Erkrankung
der Beschwerdeführerin (VGr, 5. Juni 2000, VB.2000.00074, E. 6.d
[nicht publiziert]).
3.4.2
Die Vorinstanz erwägt dazu im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe im
Jahr 2022 und zu Beginn des Jahres 2023 diverse E-Mails versandt, in welchen
sie unter anderem explizit vor den ihres Erachtens gesundheitsschädlichen
Auswirkungen der Covid-19-Impfung gewarnt habe. Dabei habe sie verschiedene
Theorien zur Gefährlichkeit der Impfung geteilt. Konkret habe sie der für sie
zuständigen Mitarbeiterin des Beschwerdegegners am 7. August 2022 eine
E-Mail geschickt, welche das Tragen von Gesichtsmasken durch Kinder und damit
einhergehende potenzielle Schädigungen und Risiken zum Inhalt gehabt habe.
Dabei habe sie unter Verwendung mehrerer Ausrufezeichen unter anderem
ausgeführt, dass sie hoffe, dass die Mitarbeiterin "die Bedeutung über als
politischen und Vorgesetzten . Überlegungen und Regeln hinweg als fühlender
vernünftiger Mensch erreich[e]" und dass es "genug" sei mit
diesem "Corona Wahnsinn". Eine von der Beschwerdeführerin verfasste
zwölfseitige Stellungnahme vom 22. August 2022 enthalte zudem zahlreiche
Hinweise auf teilweise medizinisch fragwürdige Studien und Organisationen. Auch
fänden sich in dieser Stellungnahme zahlreiche bedenkliche Ausführungen und
Formulierungen. So habe die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der
Covid-19-Impfung von "genmanipulierenden Stoffen" und davon
gesprochen, dass es eine solche Situation "seit dem zweiten Weltkrieg in
der westlichen, demokratischen Welt" nicht mehr gegeben habe (die
Beschwerdeführerin führt in der genannten Stellungnahme überdies aus, dass
" [s]olche
Situationen, insbesondere mit medizinischen Versuchen am Menschen, gekoppelt an
die Grund- bzw. Menschenrechte, […] im Oktober 1946 durch die Beschlüsse der
Nürnberger Ärzteprozesse [hätten] auf immer verhindert werden" sollen,
sowie sinngemäss, dass Impfungen mit mRNA-basierten Impfstoffen eine
Immunschwäche und "DNA Veränderung" auslösten, was zu einem erhöhten
Auftreten von Krebserkrankungen führe und weshalb "seit Jahren überwundene
Krebserkrankungen massiv" zurückkämen, und dass von 35 Frauen, welche
während ihrer Teilnahme an einer Studie zur Impfung mit mRNA-Impfstoffen
schwanger geworden oder gewesen seien, 34 ihr Kind verloren hätten; auch würden
Geburtskliniken "in den durchgeimpften Ländern" nun "eine bis zu
20% verminderte Anzahl Lebendgeburten im Jahresvergleich" melden, dies
auch in der Schweiz). Die Beschwerdeführerin habe sodann in einem eigenen
Internetauftritt auf fragwürdige Organisationen Bezug genommen und selbst
publik gemacht, dass sie das Medikament Ivermectin ihren an Covid-19 erkrankten
Patienten, aber auch prophylaktisch abgegeben habe. Am 3. September 2022
habe sie dem Beschwerdegegner eine E-Mail mit einem Link zu einem Video mit dem
Titel "Ivermectin – Could that have stopped everything?" gesandt.
Am 1., 3. und 23. Dezember
2022 habe sie weitere E-Mails im Zusammenhang mit Ivermectin und schädlichen
Auswirkungen der Covid-19-Impfung verschickt. In jener vom 3. Dezember
2022 habe sie ausgeführt, es liege ihr am Herzen, "dass die Information,
wie unwirksam und schädlich diese experimentellen, zuvor nicht Menschen
getesteten, mRNA-Injektionen, sog. «Covid-Impfungen» [seien], allen Menschen
zuteil" werde. Nur so könnten die Betroffenen endlich informiert über ihre
Gesundheit und "in leider viel zu vielen Fällen über ihr weiteres Leben
oder eben vielleicht (in ca. 1 von 470) auch gegen ihren dadurch möglicherweise
ausgelösten Tod" entscheiden. Weiter habe die Beschwerdeführerin in dieser
E-Mail geschrieben, es wiederhole sich jetzt, was mit anderen Mitteln und unter
anderen Vorzeichen durch die Nazis im 2. Weltkrieg vor allem am jüdischen
Volk und zum Teil auch an Roma und Homosexuellen sowie Behinderten ausgeübt
worden sei, auf globaler Ebene. Dieser Vergleich werde (von ihr) mit grösster
Ernsthaftigkeit und äusserst schwerem Herzen gemacht, denn es zeige sich mit
immer deutlicher fallender Geburtenrate in noch nie dagewesener Weise, wohin
man steuere bzw. gesteuert werde. Am 6. Januar 2023 habe die
Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner schliesslich eine E-Mail mit dem
Betreff "Erfährt man im Rechtswesen noch Gerechtigkeit? Was wird mit uns
Menschen geschehen???!" geschickt. Darin habe sie unter anderem
ausgeführt, dass es "für die verexperimentierte Menschheit immer
düsterer" aussehe. Neue Studien zeigten, dass "die als sicher
beworbenen Experimentinjektionen nebst den massiven raschen Schäden nun auch
übertragbare Schäden" verursachten; gestillte Kinder stürben an Blutungen
und/oder Thrombosen, weil die Mutter geimpft worden sei. Menschen wiesen
positive Spikes-Titer und Folgen in der Gerinnung auf, zum Beispiel nach
sexuellen Kontakten "mit injizierten Menschen". Die
Beschwerdeführerin habe zudem an die Mitarbeiterin des Beschwerdegegners
appelliert, diese solle der Wahrheit helfen und die Menschen vor weiterem
Unheil retten.
Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, unter Würdigung
der gesamten Umstände bestehe ein hinreichender Verdacht, dass bei der
Beschwerdeführerin eine die einwandfreie Berufsausübung beeinträchtigende
psychische Erkrankung vorliegen könnte. Aus den von der Beschwerdeführerin
verschickten E-Mails, deren Inhalt, Aufbau und der verwendeten Wortwahl sowie
den von ihr zitierten Studien und Artikeln werde deutlich, dass sie ihre
subjektiven Ansichten bezüglich der Covid-19-Thematik einseitig, vehement und auch
unaufgefordert vertrete. Dabei sei hinsichtlich der von ihr vertretenen
Ansichten ein gewisser irrationaler oder gar wahnhafter Charakter bisweilen
nicht von der Hand zu weisen. Als überaus bedenklich zu werten sei auch die
Erwähnung des Holocausts im Zusammenhang mit der Pandemiebekämpfung. Das
Verhalten und Auftreten der Beschwerdeführerin wecke zudem den Verdacht, dass
sie ihre subjektive Sichtweise hinsichtlich der Covid-19-Thematik bei ihrer
beruflichen Tätigkeit auch ihren Patientinnen und Patienten, worunter laut
ihren Angaben auch "Angstpatienten" seien, aufdränge. Insofern stelle
sich im Übrigen auch die Frage, ob die Berufsausübung der Beschwerdeführerin
noch auf die Interessen der Patientinnen und Patienten ausgerichtet sei.
3.4.3
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Kern ein, in der Korrespondenz mit
dem Beschwerdegegner sei es zusammengefasst um folgende Themen gegangen:
"1. Keine 'Killerpandemie' im Jahr 2020 […]; 2. Unterdrückung
alternativer, sicherer, jahrelang erprobter und nebenwirkungsarmer Medikamente
wie z. B.
Ivermectin; Hydroxchlorin, 3. Voraussetzungen für 'Notfallzulassung' […]
nicht gegeben: 4. Untauglicher PCR-Test: […] Die 'Impfung' ist und war nie
nötig. Es gibt und gab Alternativen. 5. Fehlende Sicherheit der
mRNA-basierten Covid-19-Impfung […]; 6. Fehlender Übertragungsschutz […];
7. Fehlende Evidenz für Nutzen der Maskenpflicht." Sie legt sodann
ausführlich dar, weshalb die von ihr in diesen Themenbereichen vertretene
Auffassung jedenfalls aus heutiger Sicht korrekt sei. Sie lässt dabei ausser
Acht, dass die Vorinstanzen in ihrer ablehnenden Haltung gegenüber der
Covid-19-Impfung oder anderen Massnahmen zur Eindämmung der Pandemie
ausdrücklich keinen Grund für die Anordnung einer psychiatrischen
Begutachtung bzw. für den Verdacht auf eine ihre Berufsausübung
beeinträchtigende psychische Erkrankung erblickten; entgegen der Beschwerde gab
mithin nicht "die Kritik [der Beschwerdeführerin] an der offiziellen
Regierungsrichtlinie" Anlass für die streitbetroffene Anordnung einer psychiatrischen
Begutachtung. Die entsprechenden Ausführungen gehen ins Leere, soweit überhaupt
ein hinreichender Bezug zum Streitgegenstand gegeben ist. Unbehelflich ist
sodann der Einwand, wonach die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass die
Beschwerdeführerin ihre Sichtweise insbesondere vor dem 7. August 2022 in
der Korrespondenz mit dem Beschwerdegegner auch "in aller Sachlichkeit und
Korrektheit vorgetragen" habe.
3.4.4
Schliesslich ist zu betonen, dass der Beschwerdeführerin mit der
streitbetroffenen Begutachtung nicht ihre Urteilsfähigkeit
"vollständig" oder in Bezug auf die von ihr aufgeworfenen
Themenfelder im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie und deren Bekämpfung
abgesprochen werden soll. Mit der psychiatrischen Untersuchung soll vielmehr
geklärt werden, ob bei der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Erkrankung
vorliegt, formale oder inhaltliche Denkstörungen oder andere Auffälligkeiten
festzustellen sind und ob sich die Beschwerdeführerin, soweit für ihre
Berufsausübung als eigenverantwortlich tätige Ärztin erforderlich, von ihren
Grundüberzeugungen bezüglich der Covid-19-Pandemie sowie namentlich den
Auswirkungen der Impfung distanzieren kann, sodass sie etwa eine schwangere
"Angstpatientin" professionell behandeln kann bzw. keine Gefahr
besteht, dass sich bei einer solchen Patientin infolge der persönlichen
Überzeugungen der Beschwerdeführerin die Angstsymptomatik verschlimmert. Weiter
soll das Gutachten Auskunft darüber geben, ob bei der Beschwerdeführerin die
Einsichtsfähigkeit mit Bezug auf ihr Fehlverhalten im Zusammenhang mit der
Abgabe von Ivermectin (vgl. dazu unten E. 3.4.5) gegeben ist und ob
weiterhin mit einem derartigen Fehlverhalten gerechnet werden muss. Mit anderen
Worten soll das Gutachten Aufschluss darüber geben, ob bei der
Beschwerdeführerin eine psychische Erkrankung oder Einschränkung vorliegt,
welche ihre persönlichen Voraussetzungen für die einwandfreie Berufsausübung im
Sinn des Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG infrage stellt.
3.4.5
Ergänzend zu den oben in E. 3.4.2 zusammengefasst dargelegten,
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf welche ergänzend verwiesen werden
kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), ist
mit Bezug auf die Frage des hinreichenden Verdachts auf eine die Berufsausübung
beeinträchtigende psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin Folgendes zu
berücksichtigen: Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie rund
1'000 Tabletten Ivermectin 12 mg in die Schweiz einführte und weitere 2'050 Tabletten
dieses Medikaments in die Schweiz zu importieren versuchte, ohne über die
hierfür erforderliche Bewilligung zu verfügen. Ebenso räumte sie ein, dass sie
dieses Medikament sowohl an eigene Patientinnen und Patienten als auch an Personen,
welche danach "gefragt" hätten, abgegeben habe, teilweise ohne dies
entsprechend § 13 GesG zu dokumentieren. Soweit ihr der Beschwerdegegner
die fehlende Detailhandelsbewilligung für die Abgabe von Arzneimitteln
vorhielt, gab sie zunächst an, einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer
solchen zu haben. Sinngemäss führte sie sodann aus, ein Medikamentenbezug in
ihrer Praxis anstelle einer Apotheke böte ihren Patientinnen und Patienten
angesichts des Standorts in der Stadt Zürich keinen Vorteil. Zudem werde
"in der Apotheke auch geschaut, ob mit den hausärztlich verordneten
Medikamenten, die [ihr] vielleicht nicht immer alle bewusst [seien], keine
Interaktionen" bestünden. Am 28. Januar 2023 vertrat sie sodann die
Auffassung, eine Bewilligung sei bei unentgeltlicher Abgabe von Arzneimitteln
nicht erforderlich. Dem Vorwurf des Beschwerdegegners, dass die Einfuhr schon
deshalb nicht zulässig gewesen sei, weil die Medikamente aus Indien und mithin
aus einem Land ohne mit der schweizerischen vergleichbaren
Arzneimittelkontrolle stammten, und dass die Abgabe von "Arzneimitteln aus
dubiosen Quellen unzureichender Qualität" einen Verstoss gegen die
ärztliche Sorgfaltspflicht darstelle, entgegnete die Beschwerdeführerin, es
komme sicher vor, dass "übers Internet bestellte Pharmaka von kriminellen
oder dubiosen Herstellern oder Vertreibern stamm[t]en, doch fühle [sie sich]
als Ärztin in [ihrer] Berufsehre verletzt, wenn [ihr] unterstellt [werde],
[sie] wäre [sich] dessen nicht bewusst und hätte nicht alle erdenkliche
Vorsicht walten lassen, um nicht auf eine solche Quelle reinzufallen". Die
von ihr "gefundene" Quelle habe "gemäss den vielen Bewertungen
einen sehr guten Ruf" genossen. Die gelieferten Tabletten hätten
"übrigens absolut frisch verpackt und einwandfrei" ausgesehen und
seien auch "ordnungsgemäss beschriftet" gewesen. Als der
Beschwerdegegner sie im Gespräch vom 3. November 2022 (erneut) darauf
hinwies, dass sie die noch vorhandenen Tabletten nicht abgeben dürfe, war ihr
das zunächst nicht verständlich. Dann gab sie an, es sei schade, wenn diese
vernichtet und nicht mehr abgegeben würden.
Vor dem Hintergrund des soeben Dargelegten sowie der
Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rekurs- und Beschwerdeverfahren erscheint
ungewiss, ob die Beschwerdeführerin versteht, dass die Reglementierung
namentlich der Einfuhr von Arzneimitteln unter anderem die Sicherung der
Qualität der Medikamente und damit den Schutz der Gesundheit der Patientinnen
und Patienten bezweckt. (Schon) indem sie ein Medikament aus einer bloss anhand
vieler Bewertungen "geprüften" Quelle bezog, diesem in der Folge
offenbar aufgrund einer oberflächlichen Betrachtung der Tablettenblister eine
mindestens ausreichende Qualität zuerkannte und es an ihr teils kaum oder im
Zusammenhang mit der Überlassung an "die Organisation D"
möglicherweise gar nicht bekannte Patientinnen und Patienten – mithin ohne
ausreichende Kenntnis von allfälligen anderweitigen (Vor-)Erkrankungen und
deren möglicher (medikamentösen) Behandlung – abgab, hat sie die Gesundheit
dieser mutmasslich zahlreichen Personen zumindest abstrakt gefährdet und stellt
sich ernsthaft die Frage nach der inneren Bereitschaft zur Einhaltung der Pflicht
zur sorgfältigen Berufsausübung. Des Weiteren scheint mit Bezug auf die
ärztliche Sorgfaltspflicht bedenklich, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss
einräumte, auch vor dem Verschreiben von Medikamenten jeweils nicht alle
anderweitig verordneten oder sonst eingenommenen Arzneien zu erfragen, sodass
sie selbst allfällige Interaktionen berücksichtigen könnte. Angesichts ihrer
Ausführungen vor den Vorinstanzen und auch im vorliegenden Verfahren erscheint
fraglich, ob die Beschwerdeführerin diese Problematiken erkennt und in der Lage
sowie gewillt ist, ihr Verhalten – auch an die gesetzlichen Vorgaben –
anzupassen. Diese Unsicherheit beschlägt nicht nur die Frage nach der
psychischen Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung, sondern betrifft auch
die von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG für die Erteilung bzw.
Belassung einer Berufsausübungsbewilligung ebenfalls vorausgesetzte
Vertrauenswürdigkeit, welche nicht nur im Verhältnis zwischen der Ärztin und
ihrem Patienten, sondern auch in jenem zwischen dem Arzt und den Behörden
gegeben sein muss (VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00789, E. 2.1 mit
Hinweisen, auch zum Folgenden). Die Behörden müssen die Gewissheit haben, dass
sich praktizierende Ärztinnen und Ärzte an die Gesundheitsgesetzgebung und an
behördliche Entscheide halten, insbesondere auch an diejenigen der
Aufsichtsbehörde.
Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin
gegenüber dem Beschwerdegegner am 31. Juli/19. August 2022 angab,
ihre Patientinnen und Patienten aktiv darüber informiert zu haben, dass sie
über Ivermectin verfüge. Deshalb sowie aufgrund der weiteren Umstände scheint
nachvollziehbar, dass die Vorinstanzen infrage stellen, ob sich die
Beschwerdeführerin in ihrer ärztlichen Tätigkeit hinreichend von ihren
Überzeugungen bezüglich Covid-19 und dessen Behandlung/Prophylaxe distanzieren
kann. Berechtigt erscheinen auch die damit verbundenen Zweifel, ob die
Beschwerdeführerin Gewähr für eine adäquate Behandlung etwa von Patientinnen
und Patienten mit Angststörungen/-problematiken bietet.
Schliesslich erscheint plausibel, dass der
Beschwerdegegner eine psychische Erkrankung als eine mögliche Ursache für die
allenfalls nicht mehr gegebenen bzw. näher zu überprüfenden
Bewilligungsvoraussetzungen in Betracht zieht.
3.4.6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen kein Recht
verletzten, indem sie einen für die Anordnung der streitbetroffenen
Begutachtung erforderlichen Verdacht einer psychischen Erkrankung der
Beschwerdeführerin bejahten. Daran ändert nichts, dass die bisherige,
langjährige ärztliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu keinen beim
Beschwerdegegner aktenkundigen Beanstandungen von Patientinnen und Patienten
oder Krankenversicherungen Anlass gegeben haben mag oder keine konkreten
Schädigungen von Patientinnen und Patienten ersichtlich sein mögen. Die Behörde
darf vielmehr bei Zweifeln über den Fortbestand der Bewilligungsvoraussetzungen
nicht zuwarten, bis sich konkrete Berufsregelverletzungen manifestieren und das
gesundheitliche Wohl von Patientinnen und Patienten konkret gefährdet oder gar
verletzt wurde, sondern muss die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen
unverzüglich an die Hand nehmen, stellt der Entzug der
Berufsausübungsbewilligung nach Art. 38 MedBG (im Gegensatz zum disziplinarrechtlichen
gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. d oder e MedBG) doch eine prospektive
Massnahme dar (BGr, 13. Januar 2015, 2C_504/2014, E. 3.3).
3.4.7
Da der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie ihre damit
zusammenhängende Fähigkeit zur einwandfreien Berufsausübung anderweitig kaum
festgestellt werden könnten, ist die Verhältnismässig- bzw. Zumutbarkeit der
Massnahme zu bejahen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Bei der
Festsetzung der Gerichtsgebühr ist der erhöhte Aufwand in der Prozessleitung
mit zu berücksichtigen.
5.2 Eine
Parteientschädigung bleibt der unterliegenden Beschwerdeführerin verwehrt
(§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Da die vorinstanzliche Verfügung einen Zwischenentscheid
darstellt, ist das vorliegende Urteil ebenfalls ein solcher (Bertschi,
§ 19a N. 32; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 8).
Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 Abs. 1 BGG nur
anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Gesundheitsdirektion;
c) das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).