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Entscheid

VB.2024.00581

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00581

30. Januar 2025Deutsch25 min

(URT.2025.25976)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00581

Urteil

der 3. Kammer

vom 30. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

vertreten durch RA

B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Gesundheit,

Beschwerdegegner,

betreffend Berufsausübung

(Gutachtensanordnung),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und verfügt seit dem

10. Oktober 2000 über eine Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen

Berufsausübung als Ärztin im Kanton Zürich. Sie führt eine Praxis für

Psychiatrie und Psychotherapie in der Stadt Zürich.

B. Das Amt

für Gesundheit des Kantons Zürich rügte A gegenüber mit Schreiben vom

22. März 2022, dass sie ärztliche Atteste betreffend die Befreiung von der

Maskentragpflicht zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ausgestellt habe, ohne

dass die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen gegeben gewesen

seien, und forderte sie auf, inskünftig vom Ausstellen solcher

Gefälligkeitszeugnisse abzusehen, ansonsten u. a. aufsichtsrechtliche Massnahmen eingeleitet

würden.

C. Mit

Schreiben vom 7. Juni 2022 informierte das Schweizerische

Heilmittelinstitut (Swissmedic) die Kantonsapotheke Zürich darüber, dass die

Zollstelle Zürich-Mülligen am 8. Februar 2022 eine an A adressierte

Sendung mit 2'050 Tabletten Ivermectin 12 mg gemeldet habe. A habe am

4. März 2022 gegenüber Swissmedic eingeräumt, dass sie Patientinnen und

Patienten Ivermectin zur Prophylaxe gegen sowie zur Behandlung von Covid-19

abgegeben habe bzw. abgebe. Zudem sei Swissmedic am 27. Mai 2022 anonym

mitgeteilt worden, dass A regelmässige Ivermectin-Einfuhren in grösseren Mengen

aus dem Ausland getätigt habe.

Das Amt für Gesundheit forderte A mit Schreiben vom

28. Juni 2022 auf, zu diesen Vorwürfen Stellung zu nehmen. A reichte dem

Amt für Gesundheit am 22. August 2022 eine auf den 31. Juli 2022

datierte Stellungnahme ein. Darin führte sie mit Bezug auf die Atteste zur

Befreiung von der Maskentragpflicht u. a. aus, aufgrund des von ihr abgelegten hippokratischen Eids

habe sie es nicht verantworten können, den Wunsch nach einer Maskentragdispens

von Kindern abzuweisen, welche "unter Lustlosigkeit, depressiver Verstimmung

bis hin zu lebensmüden Gedanken, Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und

Übelkeit, sowie undifferenzierter, generalisierter Angst und mehr litten",

oder diese "gar noch zum Tragen der Masken zu motivieren". Weiter

brachte sie vor, dass sie "aufgrund [ihrer] ärztlichen Pflicht" im

September 2021 "eine eingehende Recherche nach einer guten, zuverlässigen

Quelle für Ivermectin" gestartet und dann beschlossen habe, Ivermectin

"aus Indien" zu bestellen. Sie habe dann erstmals bestellt und ein

"erstes Paket Ivermectin" erhalten. Im Dezember 2022 seien sie und

ihre beiden Töchter an Covid-19 erkrankt; sie habe sowohl sich selbst als auch

ihre Töchter erfolgreich mit Ivermectin sowie Zink, Vitamin D3 und

Melatonin behandelt.

Am 3. November 2022 führten die stellvertretende

Kantonsärztin sowie eine Mitarbeiterin des Rechtsdienstes des Amts für

Gesundheit ein Gespräch mit A. Diese bestätigte dabei, dass sie sich vorgängig

zur beschlagnahmten Sendung eine solche mit rund 1'000 Tabletten

Ivermectin in die Schweiz habe liefern lassen. Das Medikament habe sie in der

Dosierung 0,5 mg pro Kilogramm Körpergewicht für jeweils rund sieben Tage

zum einen an eigene Patienten abgegeben. Zum anderen habe sie es der

Organisation D zur Verfügung gestellt und es weiteren Patienten nach

telefonischer Beratung "mit kurzem Backgroundcheck" nach Hause

geschickt, ohne dies zu dokumentieren. Das Amt für Gesundheit teilte A mit,

dass sie wegen der Verletzung von Berufsregeln mit disziplinarischen Massnahmen

rechnen müsse.

D. Mit

Schreiben vom 5. Januar 2023 gab das Amt für Gesundheit A Gelegenheit,

sich zur in Betracht gezogenen Disziplinarmassnahme in Form einer Busse zu

äussern. Am Folgetag schrieb A dem Amt für Gesundheit per E-Mail unter anderem,

neue Studien zeigten, dass die als sicher beworbenen "Experimentinjektionen"

nebst den massiven raschen Schäden nun auch übertragbare Schäden verursachten;

so stürben etwa gestillte Kinder an Blutungen und/oder Thrombosen, weil die

Mutter geimpft worden sei.

E. Das Amt

für Gesundheit sistierte in der Folge das gegen A geführte Disziplinarverfahren

und eröffnete ein Verfahren betreffend die nachträgliche Überprüfung der

Berufsausübungsbewilligung. Es erklärte A mit Schreiben vom 17. Januar

2023, dass es sich aufgrund ihrer diversen Nachrichten wie etwa jener vom

6. Januar 2023, welche "teils paranoiden Charakter" hätten und

befürchten liessen, dass "die notwendige professionelle Distanz nicht mehr

gewährleistet" sei, zur Überprüfung veranlasst sehe, ob bei ihr die

Voraussetzung der psychischen Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung noch

gegeben sei. Es wolle deshalb ein entsprechendes Gutachten einholen.

Am 28. Februar 2023 liess A dem Amt für Gesundheit

mitteilen, dass sie mit einer psychiatrischen Begutachtung nicht einverstanden

sei. Das Amt für Gesundheit hielt mit Schreiben vom 25. April 2023 an der

beabsichtigten Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens im Zusammenhang mit

der Überprüfung der Berufsbewilligungsvoraussetzungen fest und gab A erneut

Gelegenheit, sich dazu bis zum 23. Mai 2023 zu äussern. Diese Frist lief

nach zweimaliger Verlängerung auf Ersuchen von A hin am 7. Juli 2023

ungenutzt ab.

Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2023 setzte

das Amt für Gesundheit PD Dr. med. C von einer ausserkantonalen

psychiatrischen Universitätsklinik als Gutachter ein (Dispositivziffer I)

und legte es fest, welche Fragestellungen dem Gutachter unterbreitet

(Dispositivziffer II) und welche Akten ihm zugestellt würden

(Dispositivziffer III).

Erwägungen

II.

A liess am 30. Oktober 2023 an die

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren und sinngemäss beantragen,

unter Entschädigungsfolge sowie in Aufhebung der Zwischenverfügung vom

27.

September 2023 sei von der Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens

abzusehen. Mit Verfügung vom 19. August 2024 wies die Gesundheitsdirektion

den Rekurs ab (Dispositivziffer I), auferlegte A die Verfahrenskosten von

Fr. 800.- (Dispositivziffer II) und verweigerte ihr die Zusprechung

einer Parteientschädigung (Dispositivziffer III).

III.

Am 19. September 2024 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und sinngemäss dasselbe wie im Rekursverfahren

beantragen. Die Gesundheitsdirektion schloss am 3. Oktober 2024 auf die

Abweisung des Rechtsmittels, soweit darauf einzutreten sei. Das Amt für

Gesundheit beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2024 die

Abweisung der Beschwerde. A nahm dazu am 11. November 2024 Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Ausgangsverfügung vom 27. September 2023 ordnete der Beschwerdegegner ein

psychiatrisches Gutachten über die Beschwerdeführerin und somit eine

Beweismassnahme an. Zudem bestimmte er die sachverständige Person und legte die

Modalitäten der Begutachtung fest. Die Beschwerde richtet sich gegen die

Beweismassnahme bzw. Begutachtung als solche (zum Gegenstand der

Ausgangsverfügung sowie zum Streitgegenstand [auch] im Rekursverfahren vgl. die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, auf welche ergänzend verwiesen werden

kann [§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 {VRG, LS 175.2}]).

Als Verfügung betreffend die Sachverhaltsermittlung stellt die

Ausgangsverfügung einen typischen Zwischenentscheid dar (Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a

N. 31). Die vorinstanzliche Verfügung vom 19. August 2024 stellt –

als Rechtsmittelentscheid über einen Zwischenentscheid – ihrerseits einen

Zwischenentscheid dar (vgl. Bertschi, § 19a N. 32).

1.2

Bei

Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (§ 44 Abs. 3 VRG e contrario; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 44

N. 33). Hier geht es in der Hauptsache um den allfälligen Entzug oder eine

Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung der Beschwerdeführerin. Dafür ist

das Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 lit. a sowie 19b Abs. 2 lit. b

Ziff. 1 VRG als zweite kantonale Rechtsmittelinstanz zuständig.

1.3

Die

Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich nach

§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss

nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110).

Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche – wie der

hier infrage stehende – weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen,

sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG

sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (lit. b). Diese Voraussetzungen werden im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss angewendet, was namentlich

erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der restriktiven Praxis des

Bundesgerichts abzuweichen (vgl. VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558,

E. 1.2; Bertschi, § 19a N. 58). Ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil muss ein gewisses Gewicht aufweisen und grundsätzlich rechtlicher

Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen

Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren, sei es in einem anschliessenden

Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (statt

vieler VGr, 24. Januar 2024, VB.2024.00027, E. 2.1 mit zahlreichen

Hinweisen).

Im Fall von

Beweisverfügungen, wo es ordentlicherweise möglich ist, mit einer Beschwerde

gegen den Endentscheid noch zu erreichen, dass das zu Unrecht abgelehnte

Beweisverfahren durchgeführt oder das Ergebnis des zu Unrecht durchgeführten

Beweisverfahrens aus den Akten entfernt wird, wird in der Regel ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil verneint (BGE 141 III 80 E. 1.2; vgl. auch

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG e contrario; Bertschi, § 19a

N. 48 mit Hinweisen, Letzterer auch zum Folgenden). Vorbehalten bleiben

besondere Umstände, etwa die Gefahr der Beweisvereitelung, ein drohender

Eingriff in Grundrechte, wie etwa in die persönliche Freiheit oder die

Privatsphäre, oder die drohende Notwendigkeit existenzgefährdender finanzieller

Aufwendungen. Nach der Rechtsprechung ist eine psychiatrische Begutachtung als

ein unwiderruflicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen

Person einzustufen; umso mehr, wenn sie wie vorliegend gegen deren Willen

angeordnet wird (VGr, 5. Juni 2000, VB.2000.00074, E. 1 [nicht

publiziert]; VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00249, E. 1.4.3; BGr,

27.

Oktober 2000, 2P.170/2000, E. 1a; BGr, 10. Februar 2015,

2C_122/2015, E. 2.3). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil bzw. die

ausnahmsweise Anfechtbarkeit der verfahrensleitenden Anordnung im Sinn von

§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist deshalb vorliegend zu bejahen.

1.4

Da auch

die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Die selbständige Tätigkeit in einem universitären

Medizinalberuf bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie

ausgeübt wird (Art. 34 Abs. 1 des Medizinalberufegesetzes vom

23.

Juni 2006 [MedBG, SR 811.11]). Die Bewilligung wird nach

Art. 36 Abs. 1 MedBG erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein

entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (lit. a), vertrauenswürdig

ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung

bietet (lit. b) und über die notwendigen Kenntnisse der Amtssprache des

Dispositiv

Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, verfügt (lit. c). Die

Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind

oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte

verweigert werden müssen (Art. 38 Abs. 1 MedBG). Ein

Bewilligungsentzug ist nach § 5 Abs. 1 des (kantonalen)

Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG, LS 810.1) insbesondere

angezeigt, wenn die Inhaberin oder der Inhaber schwerwiegend oder wiederholt

Berufspflichten verletzt (lit. a), die berufliche Stellung missbräuchlich

ausnützt (lit. b) oder anderweitige Handlungen vornimmt, die mit ihrer

oder seiner Vertrauensstellung nicht vereinbar sind (lit. c).

In eigener fachlicher Verantwortung tätige Personen in

universitären Medizinalberufen halten sich an die in Art. 40 MedBG

normierten Berufspflichten. So üben sie ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft

aus und halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-,

Weiter- und Fortbildung erworben haben (lit. a). Weiter wahren sie die

Rechte der Patientinnen und Patienten (lit. c). Auch § 12 Abs. 1 GesG verlangt von diesen Personen eine sorgfältige Berufsausübung, die auf die

Interessen der Patientin oder des Patienten ausgerichtet ist und unter Wahrung

der Unabhängigkeit erfolgt.

Der Inhalt der Berufspflichten überschneidet sich

teilweise mit den Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung, indem ihnen

die Elemente der Vertrauenswürdigkeit und der Gewähr einer einwandfreien

Berufsausübung implizit zugrunde gelegt sind. So kann die mehrfache und

gravierende Verletzung von Berufspflichten die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des

Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstören (VGr, 10. November

2022, VB.2022.00011, E. 2.3). Weiter können Verletzungen von

Berufspflichten je nach den Umständen zumindest Zweifel daran wecken, dass die

Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber (noch) Gewähr für eine

einwandfreie Berufsausübung bietet.

3.

3.1 Streitgegenstand

bildet vorliegend die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung der

Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen allfälligen Entzug oder eine

Einschränkung ihrer Berufsausübungsbewilligung. Diese Massnahme stellt, wie

oben (E. 1.3 Abs. 3) erwähnt, einen erheblichen Eingriff in die

persönliche Sphäre der betroffenen Person dar und greift entsprechend in die

Garantien der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie des Schutzes

der Privatsphäre nach Art. 13 BV ein (BGE 133 II 384 E. 5.2.2; BGE 141 V 330 E. 5.2; BGr, 4. Juni 2024, 1C_434/2023 [zur Publikation

vorgesehen], E. 2.5). Sie muss sich demnach gemäss Art. 36 BV auf

eine genügende gesetzliche Grundlage stützen (Abs. 1), durch ein

öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt

(Abs. 2) sowie verhältnismässig sein (Abs. 3).

3.2 Die

gesetzliche Grundlage für die umstrittene Anordnung findet sich in § 7 VRG. Nach dessen Abs. 1 untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt

von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch

Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen oder auf andere Weise.

Dabei beinhaltet § 7 Abs. 1 VRG nicht nur eine Untersuchungspflicht,

sondern auch ein Untersuchungsrecht der Verwaltungsbehörde; diese darf

grundsätzlich alle Beweise erheben, welche zur umfassenden Abklärung des

Sachverhalts geeignet erscheinen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 7 N. 16 mit Hinweisen; vgl. auch Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 7 N. 39).

Gemäss § 7 Abs. 2 lit. a VRG sind die an

einem Verfahren Beteiligten zur Mitwirkung an der behördlichen

Sachverhaltsermittlung verpflichtet, soweit sie ein Begehren gestellt haben.

Eine Berufsausübungsbewilligung wie die hier infrage stehende stellt eine

Dauerverfügung auf Begehren der Ärztin bzw. des Arztes dar. Dieses

ursprüngliche Begehren bildet, auch wenn es viele Jahre zurückliegt, den

Anknüpfungspunkt für den Umfang der Mitwirkungspflichten in einem späteren

Bewilligungsentzugsverfahren. Der Inhaber bzw. die Inhaberin einer

Berufsausübungsbewilligung kann deshalb gestützt auf § 7 Abs. 2 lit. a VRG verpflichtet werden, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu

unterziehen, um die Verweigerung oder den Entzug bzw. die Beschränkung der Bewilligung

zu vermeiden, zumal der bzw. die Betroffene zumindest implizit das Begehren

stellt, die einmal erteilte Berufsausübungsbewilligung sei ihm bzw. ihr zu

belassen (VGr, 5. Juni 2000, VB.2000.00074, E. 6.b mit Hinweisen

[nicht publiziert]; BGr, 27. Oktober 2000, 2P.170/2000, E. 3.b/bb).

3.3 Das

Erfordernis einer Berufsausübungsbewilligung nach Art. 34 MedBG bezweckt

den Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. Art. 1 Abs. 1 sowie

Abs. 3 lit. e MedBG). Ein öffentliches Interesse bzw. ein

Schutzinteresse Dritter an der umstrittenen Begutachtung ist daher ohne

Weiteres zu bejahen, liegt doch auf der Hand, dass bei fehlender Gewähr der

Beschwerdeführerin zur einwandfreien Berufsausübung eine Gefährdung des Wohls

ihrer Patientinnen und Patienten drohte.

3.4

3.4.1

Im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit der umstrittenen Massnahme ist

vorab zu prüfen, ob die Vorinstanzen annehmen durften, es bestehe angesichts

der gesamten Umstände ein hinreichender Verdacht für eine psychische Erkrankung

der Beschwerdeführerin (VGr, 5. Juni 2000, VB.2000.00074, E. 6.d

[nicht publiziert]).

3.4.2

Die Vorinstanz erwägt dazu im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe im

Jahr 2022 und zu Beginn des Jahres 2023 diverse E-Mails versandt, in welchen

sie unter anderem explizit vor den ihres Erachtens gesundheitsschädlichen

Auswirkungen der Covid-19-Impfung gewarnt habe. Dabei habe sie verschiedene

Theorien zur Gefährlichkeit der Impfung geteilt. Konkret habe sie der für sie

zuständigen Mitarbeiterin des Beschwerdegegners am 7. August 2022 eine

E-Mail geschickt, welche das Tragen von Gesichtsmasken durch Kinder und damit

einhergehende potenzielle Schädigungen und Risiken zum Inhalt gehabt habe.

Dabei habe sie unter Verwendung mehrerer Ausrufezeichen unter anderem

ausgeführt, dass sie hoffe, dass die Mitarbeiterin "die Bedeutung über als

politischen und Vorgesetzten . Überlegungen und Regeln hinweg als fühlender

vernünftiger Mensch erreich[e]" und dass es "genug" sei mit

diesem "Corona Wahnsinn". Eine von der Beschwerdeführerin verfasste

zwölfseitige Stellungnahme vom 22. August 2022 enthalte zudem zahlreiche

Hinweise auf teilweise medizinisch fragwürdige Studien und Organisationen. Auch

fänden sich in dieser Stellungnahme zahlreiche bedenkliche Ausführungen und

Formulierungen. So habe die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der

Covid-19-Impfung von "genmanipulierenden Stoffen" und davon

gesprochen, dass es eine solche Situation "seit dem zweiten Weltkrieg in

der westlichen, demokratischen Welt" nicht mehr gegeben habe (die

Beschwerdeführerin führt in der genannten Stellungnahme überdies aus, dass

" [s]olche

Situationen, insbesondere mit medizinischen Versuchen am Menschen, gekoppelt an

die Grund- bzw. Menschenrechte, […] im Oktober 1946 durch die Beschlüsse der

Nürnberger Ärzteprozesse [hätten] auf immer verhindert werden" sollen,

sowie sinngemäss, dass Impfungen mit mRNA-basierten Impfstoffen eine

Immunschwäche und "DNA Veränderung" auslösten, was zu einem erhöhten

Auftreten von Krebserkrankungen führe und weshalb "seit Jahren überwundene

Krebserkrankungen massiv" zurückkämen, und dass von 35 Frauen, welche

während ihrer Teilnahme an einer Studie zur Impfung mit mRNA-Impfstoffen

schwanger geworden oder gewesen seien, 34 ihr Kind verloren hätten; auch würden

Geburtskliniken "in den durchgeimpften Ländern" nun "eine bis zu

20% verminderte Anzahl Lebendgeburten im Jahresvergleich" melden, dies

auch in der Schweiz). Die Beschwerdeführerin habe sodann in einem eigenen

Internetauftritt auf fragwürdige Organisationen Bezug genommen und selbst

publik gemacht, dass sie das Medikament Ivermectin ihren an Covid-19 erkrankten

Patienten, aber auch prophylaktisch abgegeben habe. Am 3. September 2022

habe sie dem Beschwerdegegner eine E-Mail mit einem Link zu einem Video mit dem

Titel "Ivermectin – Could that have stopped everything?" gesandt.

Am 1., 3. und 23. Dezember

2022 habe sie weitere E-Mails im Zusammenhang mit Ivermectin und schädlichen

Auswirkungen der Covid-19-Impfung verschickt. In jener vom 3. Dezember

2022 habe sie ausgeführt, es liege ihr am Herzen, "dass die Information,

wie unwirksam und schädlich diese experimentellen, zuvor nicht Menschen

getesteten, mRNA-Injektionen, sog. «Covid-Impfungen» [seien], allen Menschen

zuteil" werde. Nur so könnten die Betroffenen endlich informiert über ihre

Gesundheit und "in leider viel zu vielen Fällen über ihr weiteres Leben

oder eben vielleicht (in ca. 1 von 470) auch gegen ihren dadurch möglicherweise

ausgelösten Tod" entscheiden. Weiter habe die Beschwerdeführerin in dieser

E-Mail geschrieben, es wiederhole sich jetzt, was mit anderen Mitteln und unter

anderen Vorzeichen durch die Nazis im 2. Weltkrieg vor allem am jüdischen

Volk und zum Teil auch an Roma und Homosexuellen sowie Behinderten ausgeübt

worden sei, auf globaler Ebene. Dieser Vergleich werde (von ihr) mit grösster

Ernsthaftigkeit und äusserst schwerem Herzen gemacht, denn es zeige sich mit

immer deutlicher fallender Geburtenrate in noch nie dagewesener Weise, wohin

man steuere bzw. gesteuert werde. Am 6. Januar 2023 habe die

Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner schliesslich eine E-Mail mit dem

Betreff "Erfährt man im Rechtswesen noch Gerechtigkeit? Was wird mit uns

Menschen geschehen???!" geschickt. Darin habe sie unter anderem

ausgeführt, dass es "für die verexperimentierte Menschheit immer

düsterer" aussehe. Neue Studien zeigten, dass "die als sicher

beworbenen Experimentinjektionen nebst den massiven raschen Schäden nun auch

übertragbare Schäden" verursachten; gestillte Kinder stürben an Blutungen

und/oder Thrombosen, weil die Mutter geimpft worden sei. Menschen wiesen

positive Spikes-Titer und Folgen in der Gerinnung auf, zum Beispiel nach

sexuellen Kontakten "mit injizierten Menschen". Die

Beschwerdeführerin habe zudem an die Mitarbeiterin des Beschwerdegegners

appelliert, diese solle der Wahrheit helfen und die Menschen vor weiterem

Unheil retten.

Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, unter Würdigung

der gesamten Umstände bestehe ein hinreichender Verdacht, dass bei der

Beschwerdeführerin eine die einwandfreie Berufsausübung beeinträchtigende

psychische Erkrankung vorliegen könnte. Aus den von der Beschwerdeführerin

verschickten E-Mails, deren Inhalt, Aufbau und der verwendeten Wortwahl sowie

den von ihr zitierten Studien und Artikeln werde deutlich, dass sie ihre

subjektiven Ansichten bezüglich der Covid-19-Thematik einseitig, vehement und auch

unaufgefordert vertrete. Dabei sei hinsichtlich der von ihr vertretenen

Ansichten ein gewisser irrationaler oder gar wahnhafter Charakter bisweilen

nicht von der Hand zu weisen. Als überaus bedenklich zu werten sei auch die

Erwähnung des Holocausts im Zusammenhang mit der Pandemiebekämpfung. Das

Verhalten und Auftreten der Beschwerdeführerin wecke zudem den Verdacht, dass

sie ihre subjektive Sichtweise hinsichtlich der Covid-19-Thematik bei ihrer

beruflichen Tätigkeit auch ihren Patientinnen und Patienten, worunter laut

ihren Angaben auch "Angstpatienten" seien, aufdränge. Insofern stelle

sich im Übrigen auch die Frage, ob die Berufsausübung der Beschwerdeführerin

noch auf die Interessen der Patientinnen und Patienten ausgerichtet sei.

3.4.3

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Kern ein, in der Korrespondenz mit

dem Beschwerdegegner sei es zusammengefasst um folgende Themen gegangen:

"1. Keine 'Killerpandemie' im Jahr 2020 […]; 2. Unterdrückung

alternativer, sicherer, jahrelang erprobter und nebenwirkungsarmer Medikamente

wie z. B.

Ivermectin; Hydroxchlorin, 3. Voraussetzungen für 'Notfallzulassung' […]

nicht gegeben: 4. Untauglicher PCR-Test: […] Die 'Impfung' ist und war nie

nötig. Es gibt und gab Alternativen. 5. Fehlende Sicherheit der

mRNA-basierten Covid-19-Impfung […]; 6. Fehlender Übertragungsschutz […];

7. Fehlende Evidenz für Nutzen der Maskenpflicht." Sie legt sodann

ausführlich dar, weshalb die von ihr in diesen Themenbereichen vertretene

Auffassung jedenfalls aus heutiger Sicht korrekt sei. Sie lässt dabei ausser

Acht, dass die Vorinstanzen in ihrer ablehnenden Haltung gegenüber der

Covid-19-Impfung oder anderen Massnahmen zur Eindämmung der Pandemie

ausdrücklich keinen Grund für die Anordnung einer psychiatrischen

Begutachtung bzw. für den Verdacht auf eine ihre Berufsausübung

beeinträchtigende psychische Erkrankung erblickten; entgegen der Beschwerde gab

mithin nicht "die Kritik [der Beschwerdeführerin] an der offiziellen

Regierungsrichtlinie" Anlass für die streitbetroffene Anordnung einer psychiatrischen

Begutachtung. Die entsprechenden Ausführungen gehen ins Leere, soweit überhaupt

ein hinreichender Bezug zum Streitgegenstand gegeben ist. Unbehelflich ist

sodann der Einwand, wonach die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass die

Beschwerdeführerin ihre Sichtweise insbesondere vor dem 7. August 2022 in

der Korrespondenz mit dem Beschwerdegegner auch "in aller Sachlichkeit und

Korrektheit vorgetragen" habe.

3.4.4

Schliesslich ist zu betonen, dass der Beschwerdeführerin mit der

streitbetroffenen Begutachtung nicht ihre Urteilsfähigkeit

"vollständig" oder in Bezug auf die von ihr aufgeworfenen

Themenfelder im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie und deren Bekämpfung

abgesprochen werden soll. Mit der psychiatrischen Untersuchung soll vielmehr

geklärt werden, ob bei der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Erkrankung

vorliegt, formale oder inhaltliche Denkstörungen oder andere Auffälligkeiten

festzustellen sind und ob sich die Beschwerdeführerin, soweit für ihre

Berufsausübung als eigenverantwortlich tätige Ärztin erforderlich, von ihren

Grundüberzeugungen bezüglich der Covid-19-Pandemie sowie namentlich den

Auswirkungen der Impfung distanzieren kann, sodass sie etwa eine schwangere

"Angstpatientin" professionell behandeln kann bzw. keine Gefahr

besteht, dass sich bei einer solchen Patientin infolge der persönlichen

Überzeugungen der Beschwerdeführerin die Angstsymptomatik verschlimmert. Weiter

soll das Gutachten Auskunft darüber geben, ob bei der Beschwerdeführerin die

Einsichtsfähigkeit mit Bezug auf ihr Fehlverhalten im Zusammenhang mit der

Abgabe von Ivermectin (vgl. dazu unten E. 3.4.5) gegeben ist und ob

weiterhin mit einem derartigen Fehlverhalten gerechnet werden muss. Mit anderen

Worten soll das Gutachten Aufschluss darüber geben, ob bei der

Beschwerdeführerin eine psychische Erkrankung oder Einschränkung vorliegt,

welche ihre persönlichen Voraussetzungen für die einwandfreie Berufsausübung im

Sinn des Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG infrage stellt.

3.4.5

Ergänzend zu den oben in E. 3.4.2 zusammengefasst dargelegten,

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf welche ergänzend verwiesen werden

kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), ist

mit Bezug auf die Frage des hinreichenden Verdachts auf eine die Berufsausübung

beeinträchtigende psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin Folgendes zu

berücksichtigen: Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie rund

1'000 Tabletten Ivermectin 12 mg in die Schweiz einführte und weitere 2'050 Tabletten

dieses Medikaments in die Schweiz zu importieren versuchte, ohne über die

hierfür erforderliche Bewilligung zu verfügen. Ebenso räumte sie ein, dass sie

dieses Medikament sowohl an eigene Patientinnen und Patienten als auch an Personen,

welche danach "gefragt" hätten, abgegeben habe, teilweise ohne dies

entsprechend § 13 GesG zu dokumentieren. Soweit ihr der Beschwerdegegner

die fehlende Detailhandelsbewilligung für die Abgabe von Arzneimitteln

vorhielt, gab sie zunächst an, einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer

solchen zu haben. Sinngemäss führte sie sodann aus, ein Medikamentenbezug in

ihrer Praxis anstelle einer Apotheke böte ihren Patientinnen und Patienten

angesichts des Standorts in der Stadt Zürich keinen Vorteil. Zudem werde

"in der Apotheke auch geschaut, ob mit den hausärztlich verordneten

Medikamenten, die [ihr] vielleicht nicht immer alle bewusst [seien], keine

Interaktionen" bestünden. Am 28. Januar 2023 vertrat sie sodann die

Auffassung, eine Bewilligung sei bei unentgeltlicher Abgabe von Arzneimitteln

nicht erforderlich. Dem Vorwurf des Beschwerdegegners, dass die Einfuhr schon

deshalb nicht zulässig gewesen sei, weil die Medikamente aus Indien und mithin

aus einem Land ohne mit der schweizerischen vergleichbaren

Arzneimittelkontrolle stammten, und dass die Abgabe von "Arzneimitteln aus

dubiosen Quellen unzureichender Qualität" einen Verstoss gegen die

ärztliche Sorgfaltspflicht darstelle, entgegnete die Beschwerdeführerin, es

komme sicher vor, dass "übers Internet bestellte Pharmaka von kriminellen

oder dubiosen Herstellern oder Vertreibern stamm[t]en, doch fühle [sie sich]

als Ärztin in [ihrer] Berufsehre verletzt, wenn [ihr] unterstellt [werde],

[sie] wäre [sich] dessen nicht bewusst und hätte nicht alle erdenkliche

Vorsicht walten lassen, um nicht auf eine solche Quelle reinzufallen". Die

von ihr "gefundene" Quelle habe "gemäss den vielen Bewertungen

einen sehr guten Ruf" genossen. Die gelieferten Tabletten hätten

"übrigens absolut frisch verpackt und einwandfrei" ausgesehen und

seien auch "ordnungsgemäss beschriftet" gewesen. Als der

Beschwerdegegner sie im Gespräch vom 3. November 2022 (erneut) darauf

hinwies, dass sie die noch vorhandenen Tabletten nicht abgeben dürfe, war ihr

das zunächst nicht verständlich. Dann gab sie an, es sei schade, wenn diese

vernichtet und nicht mehr abgegeben würden.

Vor dem Hintergrund des soeben Dargelegten sowie der

Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rekurs- und Beschwerdeverfahren erscheint

ungewiss, ob die Beschwerdeführerin versteht, dass die Reglementierung

namentlich der Einfuhr von Arzneimitteln unter anderem die Sicherung der

Qualität der Medikamente und damit den Schutz der Gesundheit der Patientinnen

und Patienten bezweckt. (Schon) indem sie ein Medikament aus einer bloss anhand

vieler Bewertungen "geprüften" Quelle bezog, diesem in der Folge

offenbar aufgrund einer oberflächlichen Betrachtung der Tablettenblister eine

mindestens ausreichende Qualität zuerkannte und es an ihr teils kaum oder im

Zusammenhang mit der Überlassung an "die Organisation D"

möglicherweise gar nicht bekannte Patientinnen und Patienten – mithin ohne

ausreichende Kenntnis von allfälligen anderweitigen (Vor-)Erkrankungen und

deren möglicher (medikamentösen) Behandlung – abgab, hat sie die Gesundheit

dieser mutmasslich zahlreichen Personen zumindest abstrakt gefährdet und stellt

sich ernsthaft die Frage nach der inneren Bereitschaft zur Einhaltung der Pflicht

zur sorgfältigen Berufsausübung. Des Weiteren scheint mit Bezug auf die

ärztliche Sorgfaltspflicht bedenklich, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss

einräumte, auch vor dem Verschreiben von Medikamenten jeweils nicht alle

anderweitig verordneten oder sonst eingenommenen Arzneien zu erfragen, sodass

sie selbst allfällige Interaktionen berücksichtigen könnte. Angesichts ihrer

Ausführungen vor den Vorinstanzen und auch im vorliegenden Verfahren erscheint

fraglich, ob die Beschwerdeführerin diese Problematiken erkennt und in der Lage

sowie gewillt ist, ihr Verhalten – auch an die gesetzlichen Vorgaben –

anzupassen. Diese Unsicherheit beschlägt nicht nur die Frage nach der

psychischen Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung, sondern betrifft auch

die von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG für die Erteilung bzw.

Belassung einer Berufsausübungsbewilligung ebenfalls vorausgesetzte

Vertrauenswürdigkeit, welche nicht nur im Verhältnis zwischen der Ärztin und

ihrem Patienten, sondern auch in jenem zwischen dem Arzt und den Behörden

gegeben sein muss (VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00789, E. 2.1 mit

Hinweisen, auch zum Folgenden). Die Behörden müssen die Gewissheit haben, dass

sich praktizierende Ärztinnen und Ärzte an die Gesundheitsgesetzgebung und an

behördliche Entscheide halten, insbesondere auch an diejenigen der

Aufsichtsbehörde.

Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin

gegenüber dem Beschwerdegegner am 31. Juli/19. August 2022 angab,

ihre Patientinnen und Patienten aktiv darüber informiert zu haben, dass sie

über Ivermectin verfüge. Deshalb sowie aufgrund der weiteren Umstände scheint

nachvollziehbar, dass die Vorinstanzen infrage stellen, ob sich die

Beschwerdeführerin in ihrer ärztlichen Tätigkeit hinreichend von ihren

Überzeugungen bezüglich Covid-19 und dessen Behandlung/Prophylaxe distanzieren

kann. Berechtigt erscheinen auch die damit verbundenen Zweifel, ob die

Beschwerdeführerin Gewähr für eine adäquate Behandlung etwa von Patientinnen

und Patienten mit Angststörungen/-problematiken bietet.

Schliesslich erscheint plausibel, dass der

Beschwerdegegner eine psychische Erkrankung als eine mögliche Ursache für die

allenfalls nicht mehr gegebenen bzw. näher zu überprüfenden

Bewilligungsvoraussetzungen in Betracht zieht.

3.4.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen kein Recht

verletzten, indem sie einen für die Anordnung der streitbetroffenen

Begutachtung erforderlichen Verdacht einer psychischen Erkrankung der

Beschwerdeführerin bejahten. Daran ändert nichts, dass die bisherige,

langjährige ärztliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu keinen beim

Beschwerdegegner aktenkundigen Beanstandungen von Patientinnen und Patienten

oder Krankenversicherungen Anlass gegeben haben mag oder keine konkreten

Schädigungen von Patientinnen und Patienten ersichtlich sein mögen. Die Behörde

darf vielmehr bei Zweifeln über den Fortbestand der Bewilligungsvoraussetzungen

nicht zuwarten, bis sich konkrete Berufsregelverletzungen manifestieren und das

gesundheitliche Wohl von Patientinnen und Patienten konkret gefährdet oder gar

verletzt wurde, sondern muss die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen

unverzüglich an die Hand nehmen, stellt der Entzug der

Berufsausübungsbewilligung nach Art. 38 MedBG (im Gegensatz zum disziplinarrechtlichen

gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. d oder e MedBG) doch eine prospektive

Massnahme dar (BGr, 13. Januar 2015, 2C_504/2014, E. 3.3).

3.4.7

Da der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie ihre damit

zusammenhängende Fähigkeit zur einwandfreien Berufsausübung anderweitig kaum

festgestellt werden könnten, ist die Verhältnismässig- bzw. Zumutbarkeit der

Massnahme zu bejahen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Bei der

Festsetzung der Gerichtsgebühr ist der erhöhte Aufwand in der Prozessleitung

mit zu berücksichtigen.

5.2 Eine

Parteientschädigung bleibt der unterliegenden Beschwerdeführerin verwehrt

(§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern:

Da die vorinstanzliche Verfügung einen Zwischenentscheid

darstellt, ist das vorliegende Urteil ebenfalls ein solcher (Bertschi,

§ 19a N. 32; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 8).

Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 Abs. 1 BGG nur

anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. a) oder

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 3'620.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion;

c) das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).