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Entscheid

VB.2024.00582

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00582

6. Dezember 2024Deutsch18 min

(URT.2024.25859)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00582

Urteil

des Einzelrichters

vom 6. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In

Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde C,

vertreten durch den

Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 2001, wird seit 2019 von der Gemeinde C mit

wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 14. November

2022 leistete der Gemeinderat C subsidiäre Kostengutsprache für die

Tagesstruktur und das betreute Arbeiten bei der D GmbH zum Zweck der

sozialen Integration, der Steigerung der Belastungsfähigkeit und der

Arbeitsfähigkeit von A (Dispositivziffer 1). Er ordnete die Überprüfung

der Wirksamkeit dieser Massnahme und die Prüfung ihrer Weiterführung per Januar

2023 an (Dispositivziffer 3). Der Gemeinderat von C leistete sodann mit

Beschluss vom 19. Dezember 2022 subsidiäre Kostengutsprache für das

betreute Wohnen bei der E GmbH zum Zweck der sozialen Integration

(Dispositivziffer 1) und ordnete eine Überprüfung dieser Massnahme nach

Ablauf von drei Monaten ab Bezug des Wohnplatzes an (Dispositivziffer 3).

Nach Durchführung eines Standortgesprächs mit A bestätigte

der Gemeinderat von C mit Beschluss vom 20. Februar 2023 die gewährten

beruflichen Integrationsmassnahmen gemäss seinem Beschluss vom

14. November 2022. Gestützt auf ein weiteres Standortgespräch vom

12. Mai 2023 beschloss der Gemeinderat von C am 26. Juni 2023 die

weitere Verlängerung der subsidiären Kostengutsprache für die Tagesstruktur und

Arbeitsintegrationsmassnahme bei der D GmbH bis zum 31. Juli 2024

(Dispositivziffer 1). Ebenso erteilte er für das betreute Wohnen in der E GmbH

bis zum 31. Juli 2024 subsidiäre Kostengutsprache

(Dispositivziffer 4).

Am 29. Januar 2024 beschloss der Gemeinderat von C

den Widerruf der subsidiären Kostengutsprachen sowohl für die Tagesstruktur und

das betreute Arbeiten bei der D GmbH (Dispositivziffer 2) als auch

für das betreute Wohnen bei der E GmbH per 30. März 2024

(Dispositivziffer 3). Ebenso beschloss er, die entsprechenden

Leistungsverträge mit der D GmbH sowie der E GmbH per 30. März

2024 zu kündigen (Dispositivziffern 2 f.).

Erwägungen

II.

A rekurrierte dagegen am 26. Februar 2024 an den

Bezirksrat Andelfingen und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

Dispositivziffern 2 und 3 des Beschlusses vom 29. Januar 2024.

Am 10. Mai 2024 liess sie, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin B, nebst

Weiterem ergänzend und sinngemäss beantragen, es sei festzustellen, dass die

Gemeinde C aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rekurses verpflichtet sei,

die Kosten für die von der D GmbH sowie der E GmbH ab dem

1.

April 2024 erbrachten Leistungen weiterhin zu übernehmen. In

prozessualer Hinsicht liess sie um Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsbeiständin in der Person ihrer Vertreterin ersuchen.

Mit Beschluss vom 22. August 2024 hob der Bezirksrat

Andelfingen Dispositivziffer 3 des Beschlusses des Gemeinderats von C vom

29.

Januar 2024 in teilweiser Gutheissung des Rekurses auf und wies die

Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung im Sinn seiner Erwägungen bzw.

"betreffend Erforderlichkeit eines betreuten Wohnens und Verhältnis [von A]

zu ihrer Mutter" an die Gemeinde C zurück. Im Übrigen wies er den Rekurs

ab, soweit er darauf eintrat (Dispositivziffer I). Das Gesuch von A um

Gewährung unentgeltlichen Rechtsbeistands wies der Bezirksrat Andelfingen ab

(Dispositivziffer III).

III.

A liess am 24. September 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge

sei die Gemeinde C zu verpflichten, die Kosten für die Tagesstruktur und das

betreute Arbeiten bei der D GmbH für den Zeitraum vom 1. April bis

31.

Juli 2024 zu übernehmen. Weiter sei ihr für das Rekursverfahren eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person ihrer Vertreterin beizugeben und

diese für ihre Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren zu entschädigen. In

prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung

und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Der Bezirksrat

Andelfingen verzichtete am 30. September 2024 auf Vernehmlassung. Die

Gemeinde C beantragte gleichentags die Abweisung der Beschwerde. A liess dazu

am 8. Oktober 2024 Stellung nehmen. Die Gemeinde C verzichtete am

17.

Oktober 2024 auf erneute Äusserung. Am 15. November 2024 reichte

die Rechtsvertreterin von A dem Verwaltungsgericht eine Zusammenstellung ihres

Aufwands ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen im Bereich der

Sozialhilfe zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführerin verlangt im Hauptstandpunkt die Verpflichtung der

Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten, welche im Zusammenhang mit der von

der D GmbH zwischen dem 1. April und 31. Juli 2024 erbrachten

beruflichen Integrationsmassnahmen entstanden sind. Die entsprechenden Kosten

beliefen sich gemäss dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni

2023.

auf Fr. 4'290.- pro Monat. Entsprechend beläuft sich der Streitwert

des Hauptbegehrens auf (4 x Fr. 4'290.- =)

Fr. 17'160.-. Weiter sind der Anspruch der Beschwerdeführerin im

Rekursverfahren auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der

Person ihrer Vertreterin und damit verbunden die Höhe der allfälligen

Entschädigung von Rechtsanwältin B umstritten. Letztere machte im

vorinstanzlichen Verfahren am 25. Juni 2024 einen Aufwand von insgesamt

Fr. 1'286.- (inklusive Mehrwertsteuer) geltend. Insgesamt ist für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren ein jedenfalls Fr. 20'000.- nicht

übersteigender Streitwert anzunehmen. Deshalb und mangels grundsätzlicher

Bedeutung ist die Sache durch den Einzelrichter zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG; § 38b Abs. 2 VRG e contrario).

2.

Die Beschwerdegegnerin teilte dem Verwaltungsgericht mit

Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 mit, sie sei in der Zwischenzeit

dem Hauptbegehren der Beschwerdeführerin nachgekommen und habe die Kosten u. a. für das betreute

Arbeiten in der D GmbH gemäss der ursprünglichen Kostengutsprache bis Ende

Juli 2024 bezahlt. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist somit in der

Hauptsache nachträglich gegenstandslos geworden und insoweit als gegenstandslos

geworden abzuschreiben (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 6).

3.

3.1

Zu prüfen

bleibt, ob die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestellung

einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person ihrer Vertreterin zu Recht

abgewiesen hat.

3.2

Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- bzw. Vertretungskosten

aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener

Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 20).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Bei der Klärung der

Frage, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, sind

die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren

Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen (Plüss, § 16 N. 77).

Im Bereich des Sozialhilferechts geht die Rechtsprechung nur

mit Zurückhaltung von der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus, da

es in solchen Verfahren regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen

Umstände geht, die keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten

bereitet, denen die gesuchstellende Person nicht gewachsen wäre (Plüss, § 16

N. 83). Dennoch hat stets eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die den

Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens hinreichend Beachtung schenkt (BGr, 12. Mai

2022, 8C_8/2022, E. 6.4, auch zum Folgenden). Die konkreten Widrigkeiten,

denen die betroffene Person gegenübersteht, dürfen nicht ausser Acht gelassen

werden. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung zu rechtfertigen

vermögen, fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der

Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende

Gründe in Betracht. So sind zum Beispiel das Alter, die soziale Situation,

Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung und allgemein die Fähigkeit, sich

im Verfahren zurechtzufinden, zu berücksichtigen. Mitzuberücksichtigen ist des

Weiteren, wie stark die umstrittene Anordnung die Interessen der bedürftigen

Person betrifft (vgl. Plüss, § 16 N. 80 und 84 f.). Die

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist denn auch von

Bundesrechts wegen bzw. gestützt auf Art. 29 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geboten, wenn das in

Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen

Person einzugreifen droht (BGr, 12. Mai 2022, 8C_8/2022, E. 3.2).

Massgebend für die Beurteilung der Notwendigkeit einer

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung (Plüss, § 16 N. 79).

3.3

Aus der

Rekursschrift der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2024 erhellt, dass letztere

in der Lage war, die Ausgangsverfügung vom 29. Januar 2024 sachgerecht

anzufechten. Sie ersuchte denn im Rekursverfahren auch erst mit Eingabe vom

10.

Mai 2024 um Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung. Die

Beschwerdegegnerin hatte die Leistungsverträge mit der D GmbH und der E GmbH

ungeachtet der aufschiebenden Wirkung des Rekurses (§ 25 Abs. 1 VRG)

bereits am 30. Januar 2024 gekündigt. Am 6. Mai 2024 teilte sie der E GmbH

per E-Mail mit, dass sie die seit dem 1. April 2024 angelaufenen Kosten

für das betreute Wohnen nicht bezahle. Der Beschwerdeführerin drohte damit der

Verlust ihres Wohnplatzes. Angesichts des Vorbringens der Beschwerdegegnerin in

der Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 ist sodann davon auszugehen,

dass sie auch ihre Zahlungen an die D GmbH per Ende März 2024 einstellte.

Es bestand somit die unmittelbare Gefahr, dass die Beschwerdeführerin während

des Rekursverfahrens kurzfristig sämtliche im Bereich Wohnen und

Tagesstruktur/Arbeit seit Ende 2022 aufgebauten Unterstützungsleistungen sowie

die damit verbundenen Beziehungen verlieren würde. Der damit einhergehende

Eingriff in die Interessen der Beschwerdeführerin wiegt schwer und

rechtfertigte den Beizug einer fachkundigen Vertreterin. Die Vorinstanz hätte

deshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher

Rechtsvertretung gutheissen und ihr in der Person von Rechtsanwältin B eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellen müssen. Die Beschwerde ist insoweit

gutzuheissen.

3.4

Vorliegend

rechtfertigt es sich, die Höhe der Rechtsanwältin B für ihre Bemühungen im

Rekursverfahren zuzusprechenden Entschädigung direkt festzusetzen:

Rechtsanwältin B reichte der Vorinstanz am 25. Juni 2024 eine Honorarnote

ein und machte für ihre bis dahin getätigten Bemühungen sowie das Studium des

Rekursentscheids einen Aufwand von insgesamt 5,25 Stunden à Fr. 220.-

und Auslagen von Fr. 34.65 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend. Der geltend

gemachte Aufwand erscheint ebenso wie die veranschlagten Auslagen ohne Weiteres

gerechtfertigt. Da trotz sinngemässem Ersuchen der Beschwerdeführerin im

Rekursverfahren kein (Zwischen-)Entscheid betreffend die Wohn- und

Arbeitssituation der Beschwerdeführerin erging, erkundigte sich Rechtsanwältin B

mit Schreiben vom 12. Juli 2024 beim Bezirksrat Andelfingen nach dem

Verfahrensstand und wies auf die Dringlichkeit eines diesbezüglichen Entscheids

hin. Für ihre damit verbundenen Bemühungen inklusive der Kommunikation mit der

Beschwerdeführerin ist ein zusätzlicher Aufwand von einer Stunde anzunehmen.

Insgesamt ist somit für das Rekursverfahren von einem Zeitaufwand von 6,25 Stunden

à Fr. 220.- und Auslagen von pauschal Fr. 40.- (zuzüglich 8,1 %

Mehrwertsteuer) auszugehen. Die Vorinstanz hat folglich Rechtsanwältin B für

ihre Bemühungen im Rekursverfahren eine Entschädigung von ([6,25 x

Fr. 220.- =] Fr. 1'375.- + Fr. 40.- =) Fr. 1'415.-

zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer, insgesamt also Fr. 1'529.60,

auszurichten.

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 VRG

hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie

nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

5.

5.1

Gemäss § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG hat

grundsätzlich die unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen.

Demgegenüber enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift über

die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Praxisgemäss ist in

solchen Fällen nach Ermessen über die Kostenfolge zu befinden. Im Rahmen dieses

Entscheids berücksichtigt das Verwaltungsgericht, welche Partei vermutlich

obsiegt hätte. Dabei genügt eine summarische Begründung aufgrund der Sachlage

vor Eintritt des Erledigungsgrunds. Es geht nicht darum, die Prozessaussichten

im Einzelnen zu vertiefen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen; vielmehr

genügt eine knappe Beurteilung der Aktenlage (Plüss, § 13 N. 74 f.).

5.2

Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommen dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des

Rekurses aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung ist ein Institut

des vorläufigen Rechtsschutzes (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 1).

Sie hat zur Folge, dass die verfügte Rechtsfolge nicht mit der Eröffnung der

Anordnung eintritt, sondern vorderhand aufgeschoben wird (Kiener, § 25 N. 2,

Dispositiv

auch zum Folgenden). Der rechtliche und tatsächliche Zustand bleibt demnach einstweilen

bestehen. Die Funktion der aufschiebenden Wirkung liegt in der vorläufigen

Hemmung von Rechtswirksamkeit und Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung

(Kiener, § 25 N. 3, auch zum Nachstehenden). Der Suspensiveffekt

verhindert, dass Präjudizien geschaffen werden, die einen Rekurs illusorisch

werden lassen.

5.3 Aus dem

soeben Dargelegten erhellt, dass die Beschwerdegegnerin nur schon aufgrund der

aufschiebenden Wirkung des Rekurses die hier in der Hauptsache umstrittenen

Kosten für die zwischen dem 1. April und dem 31. Juli 2024 seitens

der D GmbH erbrachten Integrationsmassnahmen der Beschwerdeführerin

weiterhin hätte übernehmen müssen. Die Beschwerde wäre deshalb gutzuheissen

gewesen. Hinzu kommt Folgendes: Die Beschwerdegegnerin wurde – in Zusammenhang

mit den Kosten für das betreute Wohnen der Beschwerdeführerin – bereits durch

die Vorinstanz mit E-Mail vom 29. Mai 2024 ausdrücklich darauf

hingewiesen, dass sie die umstrittenen Kosten aufgrund der aufschiebenden

Wirkung für die Dauer des Rekursverfahrens übernehmen müsse. Eine abweichende Anordnung

im Sinn des § 25 Abs. 3 VRG wurde von der Vorinstanz nicht getroffen.

Indem die Beschwerdegegnerin die Zahlungen an die D GmbH zunächst per Ende

März 2024 einstellte und soweit ersichtlich erst nach der Beschwerdeerhebung

leistete, hat sie zum einen das vorliegende Beschwerdeverfahren veranlasst. Zum

anderen führte sie dessen Gegenstandslosigkeit herbei, indem sie dem

Hauptbegehren während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens nachkam. Eine

Kostenbelastung der Beschwerdegegnerin rechtfertigt sich deshalb nicht nur in

Anwendung des Unterliegerprinzips, sondern drängte sich auch nach dem

Verursacherprinzip auf.

5.4 Die

Beschwerdegegnerin ist zudem zu verpflichten, der Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin (vgl. dazu unten E. 5.6 f.) für das vorliegende

Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Als angemessen erweist sich

vorliegend eine solche von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer).

5.5 Nachdem

die Kosten für das vorliegende Verfahren von der Beschwerdegegnerin zu tragen

sind, wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher

Prozessführung gegenstandslos. Zu prüfen bleibt ihr Ersuchen um Bestellung

einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person ihrer Vertreterin:

5.6 Bezüglich

der Anspruchsvoraussetzungen kann auf das oben E. 3.2 Dargelegte verwiesen

werden. Die Mittellosigkeit der sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführerin ist zu

bejahen. Ihr Begehren erscheint mit Blick auf den Verfahrensausgang und das

oben E. 5.2 f. Ausgeführte nicht als offenkundig aussichtslos und der

Beizug einer Rechtsvertreterin vorliegend gerechtfertigt. Der

Beschwerdeführerin ist daher in Gutheissung ihres Gesuchs um Gewährung

unentgeltlicher Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin B zu

bestellen.

5.7

5.7.1

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der

Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Die Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung befreit

die gesuchstellende Person von der Bezahlung der erforderlichen

Vertretungskosten (Plüss, § 16 N. 88, auch zum Folgenden). Als

erforderlich gelten die Kosten, welche für die Wahrnehmung der Rechte der

vertretenen Partei aufzubringen sind, nämlich (1) der vernünftigerweise

anfallende bzw. gebotene Aufwand, (2) die im Rahmen der Mandatsführung üblichen

bzw. nötigen Auslagen und (3) infolge der Mehrwertsteuer angefallene

Mehrkosten. Demgegenüber werden Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der

Klientschaft nicht notwendig sind, namentlich solche für übermässigen, unnützen

oder überflüssigen Aufwand, nicht entschädigt (Plüss, § 16 N. 91).

5.7.2

Rechtsanwältin B reichte dem Verwaltungsgericht am 15. November 2024 eine

Honorarnote ein, welche einen Zeitaufwand von insgesamt 6 Stunden und

50 Minuten sowie Fr. 57.40 Barauslagen je zuzüglich Mehrwertsteuer

ausweist. Hiervon entfallen 45 Minuten auf das vorinstanzliche Verfahren

bzw. das Studium des bezirksrätlichen Entscheids und die diesbezügliche

Orientierung der Beschwerdeführerin. Der entsprechende Aufwand ist nicht

(erneut) zu vergüten. Sodann erscheint der geltend gemachte Aufwand für das

Studium des vorliegenden Urteils als zu hoch und ist bei gewissen Positionen

nicht hinreichend nachvollziehbar, inwieweit sie für die Wahrung der Interessen

der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren erforderlich waren, bzw.

anzunehmen, dass ihnen administrative Handlungen (mit) zugrunde liegen, welche

nicht entschädigungspflichtig sind ("Emails", "Brief an

Klientin"). Auch wurde die Beschwerdeführerin bereits im Rekursverfahren

durch dieselbe Rechtsanwältin vertreten, weshalb davon ausgegangen werden kann,

dass sie mit der Sach- und Aktenlage hinreichend vertraut war. Als

grundsätzlich nicht notwendig erweisen sich sodann die Ausführungen in der

Beschwerdeschrift zur Erforderlichkeit einer Abklärung der gesundheitlichen

Situation der Beschwerdeführerin und der künftigen Wohn- bzw.

Betreuungsstruktur; diese stehen in Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen

Rückweisungsentscheid, weshalb ein hinreichender Bezug zum vorliegenden

Streitgegenstand fehlt.

Unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Umstände

rechtfertigt sich höchstens die Annahme eines erforderlichen Zeitaufwands für

die Interessenwahrung der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren (inklusive Studium des vorliegenden Urteils) von 5 Stunden,

welche zum Regelstundensatz von Fr. 220.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu

entschädigen sind. Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 57.40

(zuzüglich Mehrwertsteuer) erscheinen gerade noch vertretbar. Es besteht

folglich höchstens ein Entschädigungsanspruch von ([5 x Fr. 220.- +

Fr. 57.40 =) Fr. 1'157.40 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer,

insgesamt also Fr. 1'251.15. Die Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren ist auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

anzurechnen. Demnach gilt es die Rechtsanwältin B für ihren Aufwand im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit (Fr. 1'251.15 – Fr. 1'000.- =)

Fr. 251.15 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für diesen Betrag bleibt

die Beschwerdeführerin nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch

des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.

Anzumerken bleibt Folgendes: Die Vorinstanz erwägt, mit

den vorhandenen Akten lasse sich die Notwendigkeit eines betreuten Wohnens für

die Beschwerdeführerin nicht nachweisen. Es sei aber auch nicht geklärt worden,

ob die Beschwerdeführerin fähig sei, einen eigenen Haushalt zu führen. Ebenso

sei unklar, ob zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ein

unüberbrückbarer Konflikt bestehe, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin nicht

wieder bei ihrer Mutter einziehen könne. Es sei Sache der Beschwerdegegnerin,

sich die fehlenden Informationen zu verschaffen. Die Sache sei deshalb zur

ergänzenden Sachverhaltsermittlung betreffend die Erforderlichkeit eines

betreuten Wohnens und des Verhältnisses der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter

zurückzuweisen. Bestehe zur Mutter kein unüberbrückbarer Konflikt, sei

abzuklären, ob die Beschwerdeführerin wieder bei dieser einziehen könne.

Erweise sich das betreute Wohnen als nicht (mehr) erforderlich, seien die

Kosten noch so lange zu übernehmen, bis die Beschwerdeführerin eine Alternative

gefunden habe.

Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort

vom 30. September 2024 vor, sie habe "[i]n der Zwischenzeit" die

Kosten für das begleitete Wohnen bis Ende Juli 2024 bezahlt. Es ist mithin

davon auszugehen, dass auch diese Kosten – trotz gegenteiligem Hinweis der

Vorinstanz – erst während des Beschwerdeverfahrens beglichen wurden. Damit in

Einklang steht die Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach sie per Ende Juli

2024 habe aus der betreuten Wohnung der E GmbH aus- und – mangels

Unterstützung der Beschwerdegegnerin bzw. um nicht obdachlos zu werden – wieder

bei ihrer Mutter einziehen müssen. Wenn die Beschwerdegegnerin nunmehr aus

dieser – von ihr geschaffenen – Notsituation bzw. Notlösung ableiten zu können

glaubte, zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter bestehe kein

unüberbrückbarer Konflikt und Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand

sowie die Prüfung einer betreuten oder alternativen Wohnform erübrigten sich, griffe

dies zu kurz. Die Beschwerdegegnerin ist darauf hinzuweisen, dass sie dem

vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid ungeachtet dessen, dass die

Beschwerdeführerin – allenfalls nur übergangsweise – bei ihrer Mutter

untergekommen sein mag, Folge zu leisten und entsprechend Abklärungen etwa zu

möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sowie

einer für diese geeigneten und zumutbaren Wohnlösung zu treffen hat. Sie hat

die entsprechenden Sachverhaltsermittlungen unverzüglich an die Hand zu nehmen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden

abgeschrieben wird.

In Abänderung von Dispositivziffer III des Beschlusses

des Bezirksrats Andelfingen vom 22. August 2024 wird der

Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren bestellt und Rechtsanwältin B für

ihren Aufwand im Rekursverfahren mit Fr. 1'529.60 zulasten der Staatskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird

als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Der

Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Person

von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

6. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zu

bezahlen.

7. Rechtsanwältin

B wird für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von total

Fr. 1'251.15 unter Anrechnung der ihr zugesprochenen Parteientschädigung

mit Fr. 251.15 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht

der Beschwerdeführerin nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

9. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Andelfingen;

c) die Gerichtskasse.