VB.2024.00582
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00582
6. Dezember 2024Deutsch18 min
(URT.2024.25859)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00582
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. Dezember 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In
Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch den
Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 2001, wird seit 2019 von der Gemeinde C mit
wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 14. November
2022 leistete der Gemeinderat C subsidiäre Kostengutsprache für die
Tagesstruktur und das betreute Arbeiten bei der D GmbH zum Zweck der
sozialen Integration, der Steigerung der Belastungsfähigkeit und der
Arbeitsfähigkeit von A (Dispositivziffer 1). Er ordnete die Überprüfung
der Wirksamkeit dieser Massnahme und die Prüfung ihrer Weiterführung per Januar
2023 an (Dispositivziffer 3). Der Gemeinderat von C leistete sodann mit
Beschluss vom 19. Dezember 2022 subsidiäre Kostengutsprache für das
betreute Wohnen bei der E GmbH zum Zweck der sozialen Integration
(Dispositivziffer 1) und ordnete eine Überprüfung dieser Massnahme nach
Ablauf von drei Monaten ab Bezug des Wohnplatzes an (Dispositivziffer 3).
Nach Durchführung eines Standortgesprächs mit A bestätigte
der Gemeinderat von C mit Beschluss vom 20. Februar 2023 die gewährten
beruflichen Integrationsmassnahmen gemäss seinem Beschluss vom
14. November 2022. Gestützt auf ein weiteres Standortgespräch vom
12. Mai 2023 beschloss der Gemeinderat von C am 26. Juni 2023 die
weitere Verlängerung der subsidiären Kostengutsprache für die Tagesstruktur und
Arbeitsintegrationsmassnahme bei der D GmbH bis zum 31. Juli 2024
(Dispositivziffer 1). Ebenso erteilte er für das betreute Wohnen in der E GmbH
bis zum 31. Juli 2024 subsidiäre Kostengutsprache
(Dispositivziffer 4).
Am 29. Januar 2024 beschloss der Gemeinderat von C
den Widerruf der subsidiären Kostengutsprachen sowohl für die Tagesstruktur und
das betreute Arbeiten bei der D GmbH (Dispositivziffer 2) als auch
für das betreute Wohnen bei der E GmbH per 30. März 2024
(Dispositivziffer 3). Ebenso beschloss er, die entsprechenden
Leistungsverträge mit der D GmbH sowie der E GmbH per 30. März
2024 zu kündigen (Dispositivziffern 2 f.).
Erwägungen
II.
A rekurrierte dagegen am 26. Februar 2024 an den
Bezirksrat Andelfingen und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Dispositivziffern 2 und 3 des Beschlusses vom 29. Januar 2024.
Am 10. Mai 2024 liess sie, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin B, nebst
Weiterem ergänzend und sinngemäss beantragen, es sei festzustellen, dass die
Gemeinde C aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rekurses verpflichtet sei,
die Kosten für die von der D GmbH sowie der E GmbH ab dem
1.
April 2024 erbrachten Leistungen weiterhin zu übernehmen. In
prozessualer Hinsicht liess sie um Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin in der Person ihrer Vertreterin ersuchen.
Mit Beschluss vom 22. August 2024 hob der Bezirksrat
Andelfingen Dispositivziffer 3 des Beschlusses des Gemeinderats von C vom
29.
Januar 2024 in teilweiser Gutheissung des Rekurses auf und wies die
Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung im Sinn seiner Erwägungen bzw.
"betreffend Erforderlichkeit eines betreuten Wohnens und Verhältnis [von A]
zu ihrer Mutter" an die Gemeinde C zurück. Im Übrigen wies er den Rekurs
ab, soweit er darauf eintrat (Dispositivziffer I). Das Gesuch von A um
Gewährung unentgeltlichen Rechtsbeistands wies der Bezirksrat Andelfingen ab
(Dispositivziffer III).
III.
A liess am 24. September 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge
sei die Gemeinde C zu verpflichten, die Kosten für die Tagesstruktur und das
betreute Arbeiten bei der D GmbH für den Zeitraum vom 1. April bis
31.
Juli 2024 zu übernehmen. Weiter sei ihr für das Rekursverfahren eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person ihrer Vertreterin beizugeben und
diese für ihre Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren zu entschädigen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung
und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Der Bezirksrat
Andelfingen verzichtete am 30. September 2024 auf Vernehmlassung. Die
Gemeinde C beantragte gleichentags die Abweisung der Beschwerde. A liess dazu
am 8. Oktober 2024 Stellung nehmen. Die Gemeinde C verzichtete am
17.
Oktober 2024 auf erneute Äusserung. Am 15. November 2024 reichte
die Rechtsvertreterin von A dem Verwaltungsgericht eine Zusammenstellung ihres
Aufwands ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen im Bereich der
Sozialhilfe zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführerin verlangt im Hauptstandpunkt die Verpflichtung der
Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten, welche im Zusammenhang mit der von
der D GmbH zwischen dem 1. April und 31. Juli 2024 erbrachten
beruflichen Integrationsmassnahmen entstanden sind. Die entsprechenden Kosten
beliefen sich gemäss dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni
2023.
auf Fr. 4'290.- pro Monat. Entsprechend beläuft sich der Streitwert
des Hauptbegehrens auf (4 x Fr. 4'290.- =)
Fr. 17'160.-. Weiter sind der Anspruch der Beschwerdeführerin im
Rekursverfahren auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der
Person ihrer Vertreterin und damit verbunden die Höhe der allfälligen
Entschädigung von Rechtsanwältin B umstritten. Letztere machte im
vorinstanzlichen Verfahren am 25. Juni 2024 einen Aufwand von insgesamt
Fr. 1'286.- (inklusive Mehrwertsteuer) geltend. Insgesamt ist für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren ein jedenfalls Fr. 20'000.- nicht
übersteigender Streitwert anzunehmen. Deshalb und mangels grundsätzlicher
Bedeutung ist die Sache durch den Einzelrichter zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG; § 38b Abs. 2 VRG e contrario).
2.
Die Beschwerdegegnerin teilte dem Verwaltungsgericht mit
Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 mit, sie sei in der Zwischenzeit
dem Hauptbegehren der Beschwerdeführerin nachgekommen und habe die Kosten u. a. für das betreute
Arbeiten in der D GmbH gemäss der ursprünglichen Kostengutsprache bis Ende
Juli 2024 bezahlt. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist somit in der
Hauptsache nachträglich gegenstandslos geworden und insoweit als gegenstandslos
geworden abzuschreiben (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 6).
3.
3.1
Zu prüfen
bleibt, ob die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestellung
einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person ihrer Vertreterin zu Recht
abgewiesen hat.
3.2
Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- bzw. Vertretungskosten
aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener
Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 20).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Bei der Klärung der
Frage, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, sind
die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen (Plüss, § 16 N. 77).
Im Bereich des Sozialhilferechts geht die Rechtsprechung nur
mit Zurückhaltung von der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus, da
es in solchen Verfahren regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen
Umstände geht, die keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten
bereitet, denen die gesuchstellende Person nicht gewachsen wäre (Plüss, § 16
N. 83). Dennoch hat stets eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die den
Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens hinreichend Beachtung schenkt (BGr, 12. Mai
2022, 8C_8/2022, E. 6.4, auch zum Folgenden). Die konkreten Widrigkeiten,
denen die betroffene Person gegenübersteht, dürfen nicht ausser Acht gelassen
werden. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung zu rechtfertigen
vermögen, fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der
Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende
Gründe in Betracht. So sind zum Beispiel das Alter, die soziale Situation,
Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung und allgemein die Fähigkeit, sich
im Verfahren zurechtzufinden, zu berücksichtigen. Mitzuberücksichtigen ist des
Weiteren, wie stark die umstrittene Anordnung die Interessen der bedürftigen
Person betrifft (vgl. Plüss, § 16 N. 80 und 84 f.). Die
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist denn auch von
Bundesrechts wegen bzw. gestützt auf Art. 29 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geboten, wenn das in
Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen
Person einzugreifen droht (BGr, 12. Mai 2022, 8C_8/2022, E. 3.2).
Massgebend für die Beurteilung der Notwendigkeit einer
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung (Plüss, § 16 N. 79).
3.3
Aus der
Rekursschrift der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2024 erhellt, dass letztere
in der Lage war, die Ausgangsverfügung vom 29. Januar 2024 sachgerecht
anzufechten. Sie ersuchte denn im Rekursverfahren auch erst mit Eingabe vom
10.
Mai 2024 um Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung. Die
Beschwerdegegnerin hatte die Leistungsverträge mit der D GmbH und der E GmbH
ungeachtet der aufschiebenden Wirkung des Rekurses (§ 25 Abs. 1 VRG)
bereits am 30. Januar 2024 gekündigt. Am 6. Mai 2024 teilte sie der E GmbH
per E-Mail mit, dass sie die seit dem 1. April 2024 angelaufenen Kosten
für das betreute Wohnen nicht bezahle. Der Beschwerdeführerin drohte damit der
Verlust ihres Wohnplatzes. Angesichts des Vorbringens der Beschwerdegegnerin in
der Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 ist sodann davon auszugehen,
dass sie auch ihre Zahlungen an die D GmbH per Ende März 2024 einstellte.
Es bestand somit die unmittelbare Gefahr, dass die Beschwerdeführerin während
des Rekursverfahrens kurzfristig sämtliche im Bereich Wohnen und
Tagesstruktur/Arbeit seit Ende 2022 aufgebauten Unterstützungsleistungen sowie
die damit verbundenen Beziehungen verlieren würde. Der damit einhergehende
Eingriff in die Interessen der Beschwerdeführerin wiegt schwer und
rechtfertigte den Beizug einer fachkundigen Vertreterin. Die Vorinstanz hätte
deshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher
Rechtsvertretung gutheissen und ihr in der Person von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellen müssen. Die Beschwerde ist insoweit
gutzuheissen.
3.4
Vorliegend
rechtfertigt es sich, die Höhe der Rechtsanwältin B für ihre Bemühungen im
Rekursverfahren zuzusprechenden Entschädigung direkt festzusetzen:
Rechtsanwältin B reichte der Vorinstanz am 25. Juni 2024 eine Honorarnote
ein und machte für ihre bis dahin getätigten Bemühungen sowie das Studium des
Rekursentscheids einen Aufwand von insgesamt 5,25 Stunden à Fr. 220.-
und Auslagen von Fr. 34.65 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend. Der geltend
gemachte Aufwand erscheint ebenso wie die veranschlagten Auslagen ohne Weiteres
gerechtfertigt. Da trotz sinngemässem Ersuchen der Beschwerdeführerin im
Rekursverfahren kein (Zwischen-)Entscheid betreffend die Wohn- und
Arbeitssituation der Beschwerdeführerin erging, erkundigte sich Rechtsanwältin B
mit Schreiben vom 12. Juli 2024 beim Bezirksrat Andelfingen nach dem
Verfahrensstand und wies auf die Dringlichkeit eines diesbezüglichen Entscheids
hin. Für ihre damit verbundenen Bemühungen inklusive der Kommunikation mit der
Beschwerdeführerin ist ein zusätzlicher Aufwand von einer Stunde anzunehmen.
Insgesamt ist somit für das Rekursverfahren von einem Zeitaufwand von 6,25 Stunden
à Fr. 220.- und Auslagen von pauschal Fr. 40.- (zuzüglich 8,1 %
Mehrwertsteuer) auszugehen. Die Vorinstanz hat folglich Rechtsanwältin B für
ihre Bemühungen im Rekursverfahren eine Entschädigung von ([6,25 x
Fr. 220.- =] Fr. 1'375.- + Fr. 40.- =) Fr. 1'415.-
zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer, insgesamt also Fr. 1'529.60,
auszurichten.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 VRG
hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie
nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
5.
5.1
Gemäss § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG hat
grundsätzlich die unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen.
Demgegenüber enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift über
die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Praxisgemäss ist in
solchen Fällen nach Ermessen über die Kostenfolge zu befinden. Im Rahmen dieses
Entscheids berücksichtigt das Verwaltungsgericht, welche Partei vermutlich
obsiegt hätte. Dabei genügt eine summarische Begründung aufgrund der Sachlage
vor Eintritt des Erledigungsgrunds. Es geht nicht darum, die Prozessaussichten
im Einzelnen zu vertiefen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen; vielmehr
genügt eine knappe Beurteilung der Aktenlage (Plüss, § 13 N. 74 f.).
5.2
Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommen dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des
Rekurses aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung ist ein Institut
des vorläufigen Rechtsschutzes (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 1).
Sie hat zur Folge, dass die verfügte Rechtsfolge nicht mit der Eröffnung der
Anordnung eintritt, sondern vorderhand aufgeschoben wird (Kiener, § 25 N. 2,
Dispositiv
auch zum Folgenden). Der rechtliche und tatsächliche Zustand bleibt demnach einstweilen
bestehen. Die Funktion der aufschiebenden Wirkung liegt in der vorläufigen
Hemmung von Rechtswirksamkeit und Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung
(Kiener, § 25 N. 3, auch zum Nachstehenden). Der Suspensiveffekt
verhindert, dass Präjudizien geschaffen werden, die einen Rekurs illusorisch
werden lassen.
5.3 Aus dem
soeben Dargelegten erhellt, dass die Beschwerdegegnerin nur schon aufgrund der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses die hier in der Hauptsache umstrittenen
Kosten für die zwischen dem 1. April und dem 31. Juli 2024 seitens
der D GmbH erbrachten Integrationsmassnahmen der Beschwerdeführerin
weiterhin hätte übernehmen müssen. Die Beschwerde wäre deshalb gutzuheissen
gewesen. Hinzu kommt Folgendes: Die Beschwerdegegnerin wurde – in Zusammenhang
mit den Kosten für das betreute Wohnen der Beschwerdeführerin – bereits durch
die Vorinstanz mit E-Mail vom 29. Mai 2024 ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass sie die umstrittenen Kosten aufgrund der aufschiebenden
Wirkung für die Dauer des Rekursverfahrens übernehmen müsse. Eine abweichende Anordnung
im Sinn des § 25 Abs. 3 VRG wurde von der Vorinstanz nicht getroffen.
Indem die Beschwerdegegnerin die Zahlungen an die D GmbH zunächst per Ende
März 2024 einstellte und soweit ersichtlich erst nach der Beschwerdeerhebung
leistete, hat sie zum einen das vorliegende Beschwerdeverfahren veranlasst. Zum
anderen führte sie dessen Gegenstandslosigkeit herbei, indem sie dem
Hauptbegehren während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens nachkam. Eine
Kostenbelastung der Beschwerdegegnerin rechtfertigt sich deshalb nicht nur in
Anwendung des Unterliegerprinzips, sondern drängte sich auch nach dem
Verursacherprinzip auf.
5.4 Die
Beschwerdegegnerin ist zudem zu verpflichten, der Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin (vgl. dazu unten E. 5.6 f.) für das vorliegende
Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Als angemessen erweist sich
vorliegend eine solche von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer).
5.5 Nachdem
die Kosten für das vorliegende Verfahren von der Beschwerdegegnerin zu tragen
sind, wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung gegenstandslos. Zu prüfen bleibt ihr Ersuchen um Bestellung
einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person ihrer Vertreterin:
5.6 Bezüglich
der Anspruchsvoraussetzungen kann auf das oben E. 3.2 Dargelegte verwiesen
werden. Die Mittellosigkeit der sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführerin ist zu
bejahen. Ihr Begehren erscheint mit Blick auf den Verfahrensausgang und das
oben E. 5.2 f. Ausgeführte nicht als offenkundig aussichtslos und der
Beizug einer Rechtsvertreterin vorliegend gerechtfertigt. Der
Beschwerdeführerin ist daher in Gutheissung ihres Gesuchs um Gewährung
unentgeltlicher Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin B zu
bestellen.
5.7
5.7.1
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der
Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Die Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung befreit
die gesuchstellende Person von der Bezahlung der erforderlichen
Vertretungskosten (Plüss, § 16 N. 88, auch zum Folgenden). Als
erforderlich gelten die Kosten, welche für die Wahrnehmung der Rechte der
vertretenen Partei aufzubringen sind, nämlich (1) der vernünftigerweise
anfallende bzw. gebotene Aufwand, (2) die im Rahmen der Mandatsführung üblichen
bzw. nötigen Auslagen und (3) infolge der Mehrwertsteuer angefallene
Mehrkosten. Demgegenüber werden Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der
Klientschaft nicht notwendig sind, namentlich solche für übermässigen, unnützen
oder überflüssigen Aufwand, nicht entschädigt (Plüss, § 16 N. 91).
5.7.2
Rechtsanwältin B reichte dem Verwaltungsgericht am 15. November 2024 eine
Honorarnote ein, welche einen Zeitaufwand von insgesamt 6 Stunden und
50 Minuten sowie Fr. 57.40 Barauslagen je zuzüglich Mehrwertsteuer
ausweist. Hiervon entfallen 45 Minuten auf das vorinstanzliche Verfahren
bzw. das Studium des bezirksrätlichen Entscheids und die diesbezügliche
Orientierung der Beschwerdeführerin. Der entsprechende Aufwand ist nicht
(erneut) zu vergüten. Sodann erscheint der geltend gemachte Aufwand für das
Studium des vorliegenden Urteils als zu hoch und ist bei gewissen Positionen
nicht hinreichend nachvollziehbar, inwieweit sie für die Wahrung der Interessen
der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren erforderlich waren, bzw.
anzunehmen, dass ihnen administrative Handlungen (mit) zugrunde liegen, welche
nicht entschädigungspflichtig sind ("Emails", "Brief an
Klientin"). Auch wurde die Beschwerdeführerin bereits im Rekursverfahren
durch dieselbe Rechtsanwältin vertreten, weshalb davon ausgegangen werden kann,
dass sie mit der Sach- und Aktenlage hinreichend vertraut war. Als
grundsätzlich nicht notwendig erweisen sich sodann die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift zur Erforderlichkeit einer Abklärung der gesundheitlichen
Situation der Beschwerdeführerin und der künftigen Wohn- bzw.
Betreuungsstruktur; diese stehen in Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen
Rückweisungsentscheid, weshalb ein hinreichender Bezug zum vorliegenden
Streitgegenstand fehlt.
Unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Umstände
rechtfertigt sich höchstens die Annahme eines erforderlichen Zeitaufwands für
die Interessenwahrung der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren (inklusive Studium des vorliegenden Urteils) von 5 Stunden,
welche zum Regelstundensatz von Fr. 220.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu
entschädigen sind. Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 57.40
(zuzüglich Mehrwertsteuer) erscheinen gerade noch vertretbar. Es besteht
folglich höchstens ein Entschädigungsanspruch von ([5 x Fr. 220.- +
Fr. 57.40 =) Fr. 1'157.40 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer,
insgesamt also Fr. 1'251.15. Die Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren ist auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
anzurechnen. Demnach gilt es die Rechtsanwältin B für ihren Aufwand im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit (Fr. 1'251.15 – Fr. 1'000.- =)
Fr. 251.15 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für diesen Betrag bleibt
die Beschwerdeführerin nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch
des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Anzumerken bleibt Folgendes: Die Vorinstanz erwägt, mit
den vorhandenen Akten lasse sich die Notwendigkeit eines betreuten Wohnens für
die Beschwerdeführerin nicht nachweisen. Es sei aber auch nicht geklärt worden,
ob die Beschwerdeführerin fähig sei, einen eigenen Haushalt zu führen. Ebenso
sei unklar, ob zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ein
unüberbrückbarer Konflikt bestehe, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin nicht
wieder bei ihrer Mutter einziehen könne. Es sei Sache der Beschwerdegegnerin,
sich die fehlenden Informationen zu verschaffen. Die Sache sei deshalb zur
ergänzenden Sachverhaltsermittlung betreffend die Erforderlichkeit eines
betreuten Wohnens und des Verhältnisses der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter
zurückzuweisen. Bestehe zur Mutter kein unüberbrückbarer Konflikt, sei
abzuklären, ob die Beschwerdeführerin wieder bei dieser einziehen könne.
Erweise sich das betreute Wohnen als nicht (mehr) erforderlich, seien die
Kosten noch so lange zu übernehmen, bis die Beschwerdeführerin eine Alternative
gefunden habe.
Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort
vom 30. September 2024 vor, sie habe "[i]n der Zwischenzeit" die
Kosten für das begleitete Wohnen bis Ende Juli 2024 bezahlt. Es ist mithin
davon auszugehen, dass auch diese Kosten – trotz gegenteiligem Hinweis der
Vorinstanz – erst während des Beschwerdeverfahrens beglichen wurden. Damit in
Einklang steht die Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach sie per Ende Juli
2024 habe aus der betreuten Wohnung der E GmbH aus- und – mangels
Unterstützung der Beschwerdegegnerin bzw. um nicht obdachlos zu werden – wieder
bei ihrer Mutter einziehen müssen. Wenn die Beschwerdegegnerin nunmehr aus
dieser – von ihr geschaffenen – Notsituation bzw. Notlösung ableiten zu können
glaubte, zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter bestehe kein
unüberbrückbarer Konflikt und Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand
sowie die Prüfung einer betreuten oder alternativen Wohnform erübrigten sich, griffe
dies zu kurz. Die Beschwerdegegnerin ist darauf hinzuweisen, dass sie dem
vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid ungeachtet dessen, dass die
Beschwerdeführerin – allenfalls nur übergangsweise – bei ihrer Mutter
untergekommen sein mag, Folge zu leisten und entsprechend Abklärungen etwa zu
möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sowie
einer für diese geeigneten und zumutbaren Wohnlösung zu treffen hat. Sie hat
die entsprechenden Sachverhaltsermittlungen unverzüglich an die Hand zu nehmen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wird.
In Abänderung von Dispositivziffer III des Beschlusses
des Bezirksrats Andelfingen vom 22. August 2024 wird der
Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren bestellt und Rechtsanwältin B für
ihren Aufwand im Rekursverfahren mit Fr. 1'529.60 zulasten der Staatskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Der
Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Person
von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
6. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zu
bezahlen.
7. Rechtsanwältin
B wird für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von total
Fr. 1'251.15 unter Anrechnung der ihr zugesprochenen Parteientschädigung
mit Fr. 251.15 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht
der Beschwerdeführerin nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Andelfingen;
c) die Gerichtskasse.