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Entscheid

VB.2024.00583

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00583

4. September 2025Deutsch10 min

(URT.2025.26575)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00583

Urteil

der Einzelrichterin

vom 4. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner,

betreffend verkehrsmedizinische Auflage,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons

Zürich ordnete mit Verfügung vom 12. Juli 2024 die Weiterführung der

bestehenden verkehrsmedizinischen Auflagen gegenüber A an. Diese Auflagen

beinhalten insbesondere die regelmässige Kontrolle und Behandlung der

psychischen Erkrankung sowie den Verzicht auf das Lenken eines Fahrzeugs bei

Verschlechterung des Zustands.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 15. Juli

2024.

Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Entscheid vom 17. September

2024.

wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und entzog dem Lauf der

Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.

Dagegen gelangte A mit

Beschwerde vom 26. September 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, den Erlass

der Auferlegung der Kosten sowie die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen.

Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 30. September 2024 auf eine Vernehmlassung. Das

Strassenverkehrsamt beantragte am 8. Oktober 2024 die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober

2024.

wurde das sinngemäss gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um

vorsorgliche Aufhebung der bestehenden verkehrsmedizinischen Auflagen

abgewiesen. Der Beschwerdeführer replizierte am 18. Oktober 2024. Auf eine

gegen die Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2024 erhobene Beschwerde trat

das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2024 nicht ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen

administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch die Einzelrichterin (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher

Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.

2.1

Der Beschwerdegegner

entzog den Führerausweis des Beschwerdeführers am 10. August 2018 vorsorglich

auf unbestimmte Zeit und ordnete eine verkehrsmedizinische Untersuchung an. Mit

verkehrsmedizinischem Gutachten vom 16. September 2019 wurde unter anderem

festgestellt, dass beim Beschwerdeführer die Fahreignung derzeit bei einer

psychischen Problematik (unbehandelte paranoide Schizophrenie) aufgrund einer

noch ungenügenden Behandlung und Stabilität der paranoiden Schizophrenie

verneint werde. Am 9. Oktober 2019 entzog der Beschwerdegegner den

Führerausweis des Beschwerdeführers auf unbestimmte Zeit.

2.2

Mit

verkehrsmedizinischem Gutachten vom 7. Dezember 2020 wurde die Fahreignung

unter bestimmten Voraussetzungen bejaht. Mit Verfügung vom 17. Dezember

2020.

hob der Beschwerdegegner die Massnahme vom 9. Oktober 2019 betreffend

Entzug des Führerausweises auf und ordnete unter anderem folgende Auflagen an: regelmässige

Kontrolle und Behandlung der psychischen Erkrankung, Verzicht auf das Lenken

eines Fahrzeugs bei einer Verschlechterung des Zustands und Einreichung von Arztzeugnissen.

Gestützt auf den Bericht von Dr. med. B, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 3. Juli 2024 empfahl das

Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin Zürich (bzvm) am 10. Juli 2024, die

Auflagen unverändert weiterzuführen. Hierauf ordnete der Beschwerdegegner die

vorliegend angefochtene Verfügung an.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer

rügt zunächst sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Ihm sei

telefonisch davon abgeraten worden, eine zweite Stellungnahme einzureichen. Ihm

sei daher eine weitere Möglichkeit, sich zu verteidigen, genommen worden.

3.2

Der Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als

verfassungsrechtliches Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer betroffenen

Person einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam

zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 144 II 427 E. 3.1).

Dazu gehört insbesondere der Anspruch auf Stellungnahme zu den Vorbringen der

Gegenpartei (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 8 N. 32).

Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen

Gehörs ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen

Interesses voraus. Eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die

Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich. Eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs kann jedoch geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und

die unterlassene Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt

wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet

(vgl. etwa BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I

195.

E. 2.3.2). Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit

die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl.

BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; VGr, 24. Oktober

2024, VB.2024.00096, E. 5.1.1; 27. Januar 2022, VB.2021.00561,

E. 2.2; 23. Juni 2020, VB.2019.00798, E. 2.2 f.; 12. Dezember

2018, VB.2018.00574, E. 3.5).

3.3

Dem Beschwerdeführer

wurde mit Schreiben vom 15. August 2024 die Stellungnahme des Beschwerdegegners

zugestellt und Gelegenheit gegeben, sich bis am 6. September 2024 dazu zu

äussern. Demgemäss wurde sein rechtliches Gehör grundsätzlich gewahrt. In den

Akten finden sich keine Hinweise, ob ihm telefonisch von einer weiteren

Stellungnahme abgeraten wurde. Selbst wenn dies der Fall war, bleibt fraglich,

ob dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde, wurde ihm

doch schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dies kann allerdings

offenbleiben, denn eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre

vorliegend als geheilt zu betrachten, da der Beschwerdeführer sich im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren äussern konnte und die Voraussetzungen für

eine Heilung der Gehörsverletzung erfüllt sind.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer

bringt vor, er stelle keine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Ein

positiver, stabiler und über die letzten vier Jahre dokumentierter Verlauf

würde dies bezeugen. Die Diagnose sei nicht korrekt und er habe grosse Mühe,

einen geeigneten Therapeuten zu finden.

4.2

Für

Motorfahrzeugführende setzt Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)

voraus, dass sie über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über die

erforderliche Fahreignung verfügt unter anderem, wer die erforderliche

körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von

Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b

SVG). Insbesondere dürfen keine psychischen Störungen mit bedeutsamen

Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die

Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die

situationsgerechte Verhaltenssteuerung sowie keine Beeinträchtigung von

verkehrsrelevanten Leistungsreserven, keine

manische oder erhebliche depressive Symptomatik, keine erheblichen

Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen

Verhaltensstörungen, und keine erhebliche Intelligenzminderung

vorliegen (Ziff. 4 Anhang 1 zur Verordnung über die Zulassung

von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]).

Ausweise und Bewilligungen sind

zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur

Erteilung nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis

wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und

geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug

sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art. 17

Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt

und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder

verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels

nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Solche Auflagen zur

Fahrberechtigung sind aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips stets

zulässig, wenn sie der Sicherstellung der Fahreignung und damit der

Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang

stehen. Erforderlich ist weiter, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme

aufrechterhalten lässt und die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sind

(BGE 131 II 248 E. 6.2; VGr, 1. Oktober 2018, VB.2018.00388,

E. 2.1).

Steht eine

gutachterliche Einschätzung zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das

Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten

vollständig, klar, gehörig begründet und

widerspruchsfrei ist. Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen

von einem Gutachten abweichen – etwa

dann, wenn dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn dessen

Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. zum Ganzen

VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2 mit Hinweisen).

4.3

Mit Bericht vom 3. Juli

2024.

hielt Dr. med. B weiterhin an der Diagnose der paranoiden

Schizophrenie fest und teilte mit, dass er aufgrund altershalber reduzierter

Praxistätigkeit den Beschwerdeführer nicht weiter behandeln könne. Gemäss

seiner Einschätzung sei eine weitere psychiatrische Betreuung notwendig. Der

Beschwerdeführer werde sich einen neuen Therapeuten suchen und dies innerhalb Monatsfrist

dem Beschwerdegegner mitteilen. Das bzvm hielt in seiner verkehrsmedizinischen

Stellungnahme vom 30. Juli 2024 sodann fest, aus verkehrsmedizinsicher

Sicht handle es sich bei einer paranoiden Schizophrenie um eine Erkrankung von

erheblicher Verkehrsrelevanz. Dies gehe mit psychotischen Schüben einher. In einem

solchen Zustand komme es häufig zu Wahnvorstellungen, Stimmenhören etc., was im

Strassenverkehr zu gravierenden Vorkommnissen führen könne. Die Fahrfähigkeit

sei in einem solchen Zustand deutlich eingeschränkt und die Fahreignung könne

nur bejaht werden, wenn eine langfristige Stabilisierung unter regelmässiger

psychotherapeutischer Betreuung und bei guter Therapie-Compliance bestehe. Nur

so könne bei einer Exazerbation der Erkrankung rasch eine Therapieanpassung

erfolgen und Massnahmen ergriffen werden, die verhindern würden, dass ein

Fahrzeug gelenkt werde. Das selbständige Absetzen der Medikation und die

Aufgabe der Betreuung liessen erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers

aufkommen.

4.4

Die Diagnose der

paranoiden Schizophrenie wurde vom langjährigen Therapeuten des Beschwerdeführers

weiterhin bestätigt. Der Beschwerdeführer vermag nicht vorzubringen, inwiefern

diese Einschätzung seines Therapeuten mangelhaft sein soll. Sodann vermag er

auch nicht aufzuzeigen, inwiefern die Einschätzung des bzvm zur Fahreignung bei

diagnostizierter paranoider Schizophrenie fehlerhaft sein soll. Ein stabiler

Verlauf seiner Erkrankung in den letzten vier Jahren vermag die Einschätzung

des bzvm nicht zu relativieren. Es sind insgesamt keine Gründe ersichtlich, vom

schlüssigen, vollständigen und widerspruchsfreien Gutachten des bzvm vom 7. Dezember

2020.

abzuweichen. Auch Schwierigkeiten, einen neuen Therapeuten zu finden,

lassen die Auflage nicht als unverhältnismässig bzw. rechtswidrig erscheinen.

Vielmehr ist zu beachten, dass die Fahreignung nur weiterhin bejaht werden

kann, wenn eine langfristige Stabilisierung unter regelmässiger psychotherapeutischer

Betreuung und bei guter Therapie-Compliance besteht. Die genannten Auflagen

erweisen sich damit als notwendig und in Anbetracht des erheblichen

öffentlichen Interesses an der Verkehrssicherheit auch insgesamt als

verhältnismässig, damit die Fahreignung des Beschwerdeführers weiterhin bejaht

werden kann. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

4.5

Über den Erlass

der von ihr auferlegten Kosten, hat die Vorinstanz zu entscheiden. Ein

allfälliges Erlassgesuch betreffend die vorinstanzlichen Kosten wäre daher bei

der Vorinstanz einzureichen.

5.

Die Beschwerde ist demgemäss

abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen.