VB.2024.00583
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00583
4. September 2025Deutsch10 min
(URT.2025.26575)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00583
Urteil
der Einzelrichterin
vom 4. September 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner,
betreffend verkehrsmedizinische Auflage,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons
Zürich ordnete mit Verfügung vom 12. Juli 2024 die Weiterführung der
bestehenden verkehrsmedizinischen Auflagen gegenüber A an. Diese Auflagen
beinhalten insbesondere die regelmässige Kontrolle und Behandlung der
psychischen Erkrankung sowie den Verzicht auf das Lenken eines Fahrzeugs bei
Verschlechterung des Zustands.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 15. Juli
2024.
Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Entscheid vom 17. September
2024.
wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und entzog dem Lauf der
Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
III.
Dagegen gelangte A mit
Beschwerde vom 26. September 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, den Erlass
der Auferlegung der Kosten sowie die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 30. September 2024 auf eine Vernehmlassung. Das
Strassenverkehrsamt beantragte am 8. Oktober 2024 die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober
2024.
wurde das sinngemäss gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um
vorsorgliche Aufhebung der bestehenden verkehrsmedizinischen Auflagen
abgewiesen. Der Beschwerdeführer replizierte am 18. Oktober 2024. Auf eine
gegen die Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2024 erhobene Beschwerde trat
das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2024 nicht ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch die Einzelrichterin (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.
2.
2.1
Der Beschwerdegegner
entzog den Führerausweis des Beschwerdeführers am 10. August 2018 vorsorglich
auf unbestimmte Zeit und ordnete eine verkehrsmedizinische Untersuchung an. Mit
verkehrsmedizinischem Gutachten vom 16. September 2019 wurde unter anderem
festgestellt, dass beim Beschwerdeführer die Fahreignung derzeit bei einer
psychischen Problematik (unbehandelte paranoide Schizophrenie) aufgrund einer
noch ungenügenden Behandlung und Stabilität der paranoiden Schizophrenie
verneint werde. Am 9. Oktober 2019 entzog der Beschwerdegegner den
Führerausweis des Beschwerdeführers auf unbestimmte Zeit.
2.2
Mit
verkehrsmedizinischem Gutachten vom 7. Dezember 2020 wurde die Fahreignung
unter bestimmten Voraussetzungen bejaht. Mit Verfügung vom 17. Dezember
2020.
hob der Beschwerdegegner die Massnahme vom 9. Oktober 2019 betreffend
Entzug des Führerausweises auf und ordnete unter anderem folgende Auflagen an: regelmässige
Kontrolle und Behandlung der psychischen Erkrankung, Verzicht auf das Lenken
eines Fahrzeugs bei einer Verschlechterung des Zustands und Einreichung von Arztzeugnissen.
Gestützt auf den Bericht von Dr. med. B, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 3. Juli 2024 empfahl das
Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin Zürich (bzvm) am 10. Juli 2024, die
Auflagen unverändert weiterzuführen. Hierauf ordnete der Beschwerdegegner die
vorliegend angefochtene Verfügung an.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer
rügt zunächst sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Ihm sei
telefonisch davon abgeraten worden, eine zweite Stellungnahme einzureichen. Ihm
sei daher eine weitere Möglichkeit, sich zu verteidigen, genommen worden.
3.2
Der Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als
verfassungsrechtliches Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer betroffenen
Person einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 144 II 427 E. 3.1).
Dazu gehört insbesondere der Anspruch auf Stellungnahme zu den Vorbringen der
Gegenpartei (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 8 N. 32).
Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen
Interesses voraus. Eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die
Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs kann jedoch geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und
die unterlassene Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt
wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet
(vgl. etwa BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I
195.
E. 2.3.2). Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl.
BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; VGr, 24. Oktober
2024, VB.2024.00096, E. 5.1.1; 27. Januar 2022, VB.2021.00561,
E. 2.2; 23. Juni 2020, VB.2019.00798, E. 2.2 f.; 12. Dezember
2018, VB.2018.00574, E. 3.5).
3.3
Dem Beschwerdeführer
wurde mit Schreiben vom 15. August 2024 die Stellungnahme des Beschwerdegegners
zugestellt und Gelegenheit gegeben, sich bis am 6. September 2024 dazu zu
äussern. Demgemäss wurde sein rechtliches Gehör grundsätzlich gewahrt. In den
Akten finden sich keine Hinweise, ob ihm telefonisch von einer weiteren
Stellungnahme abgeraten wurde. Selbst wenn dies der Fall war, bleibt fraglich,
ob dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde, wurde ihm
doch schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dies kann allerdings
offenbleiben, denn eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre
vorliegend als geheilt zu betrachten, da der Beschwerdeführer sich im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren äussern konnte und die Voraussetzungen für
eine Heilung der Gehörsverletzung erfüllt sind.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer
bringt vor, er stelle keine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Ein
positiver, stabiler und über die letzten vier Jahre dokumentierter Verlauf
würde dies bezeugen. Die Diagnose sei nicht korrekt und er habe grosse Mühe,
einen geeigneten Therapeuten zu finden.
4.2
Für
Motorfahrzeugführende setzt Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)
voraus, dass sie über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über die
erforderliche Fahreignung verfügt unter anderem, wer die erforderliche
körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von
Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b
SVG). Insbesondere dürfen keine psychischen Störungen mit bedeutsamen
Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die
Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die
situationsgerechte Verhaltenssteuerung sowie keine Beeinträchtigung von
verkehrsrelevanten Leistungsreserven, keine
manische oder erhebliche depressive Symptomatik, keine erheblichen
Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen
Verhaltensstörungen, und keine erhebliche Intelligenzminderung
vorliegen (Ziff. 4 Anhang 1 zur Verordnung über die Zulassung
von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]).
Ausweise und Bewilligungen sind
zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur
Erteilung nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis
wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und
geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug
sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art. 17
Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt
und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder
verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels
nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Solche Auflagen zur
Fahrberechtigung sind aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips stets
zulässig, wenn sie der Sicherstellung der Fahreignung und damit der
Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang
stehen. Erforderlich ist weiter, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme
aufrechterhalten lässt und die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sind
(BGE 131 II 248 E. 6.2; VGr, 1. Oktober 2018, VB.2018.00388,
E. 2.1).
Steht eine
gutachterliche Einschätzung zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das
Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten
vollständig, klar, gehörig begründet und
widerspruchsfrei ist. Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen
von einem Gutachten abweichen – etwa
dann, wenn dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn dessen
Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. zum Ganzen
VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2 mit Hinweisen).
4.3
Mit Bericht vom 3. Juli
2024.
hielt Dr. med. B weiterhin an der Diagnose der paranoiden
Schizophrenie fest und teilte mit, dass er aufgrund altershalber reduzierter
Praxistätigkeit den Beschwerdeführer nicht weiter behandeln könne. Gemäss
seiner Einschätzung sei eine weitere psychiatrische Betreuung notwendig. Der
Beschwerdeführer werde sich einen neuen Therapeuten suchen und dies innerhalb Monatsfrist
dem Beschwerdegegner mitteilen. Das bzvm hielt in seiner verkehrsmedizinischen
Stellungnahme vom 30. Juli 2024 sodann fest, aus verkehrsmedizinsicher
Sicht handle es sich bei einer paranoiden Schizophrenie um eine Erkrankung von
erheblicher Verkehrsrelevanz. Dies gehe mit psychotischen Schüben einher. In einem
solchen Zustand komme es häufig zu Wahnvorstellungen, Stimmenhören etc., was im
Strassenverkehr zu gravierenden Vorkommnissen führen könne. Die Fahrfähigkeit
sei in einem solchen Zustand deutlich eingeschränkt und die Fahreignung könne
nur bejaht werden, wenn eine langfristige Stabilisierung unter regelmässiger
psychotherapeutischer Betreuung und bei guter Therapie-Compliance bestehe. Nur
so könne bei einer Exazerbation der Erkrankung rasch eine Therapieanpassung
erfolgen und Massnahmen ergriffen werden, die verhindern würden, dass ein
Fahrzeug gelenkt werde. Das selbständige Absetzen der Medikation und die
Aufgabe der Betreuung liessen erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers
aufkommen.
4.4
Die Diagnose der
paranoiden Schizophrenie wurde vom langjährigen Therapeuten des Beschwerdeführers
weiterhin bestätigt. Der Beschwerdeführer vermag nicht vorzubringen, inwiefern
diese Einschätzung seines Therapeuten mangelhaft sein soll. Sodann vermag er
auch nicht aufzuzeigen, inwiefern die Einschätzung des bzvm zur Fahreignung bei
diagnostizierter paranoider Schizophrenie fehlerhaft sein soll. Ein stabiler
Verlauf seiner Erkrankung in den letzten vier Jahren vermag die Einschätzung
des bzvm nicht zu relativieren. Es sind insgesamt keine Gründe ersichtlich, vom
schlüssigen, vollständigen und widerspruchsfreien Gutachten des bzvm vom 7. Dezember
2020.
abzuweichen. Auch Schwierigkeiten, einen neuen Therapeuten zu finden,
lassen die Auflage nicht als unverhältnismässig bzw. rechtswidrig erscheinen.
Vielmehr ist zu beachten, dass die Fahreignung nur weiterhin bejaht werden
kann, wenn eine langfristige Stabilisierung unter regelmässiger psychotherapeutischer
Betreuung und bei guter Therapie-Compliance besteht. Die genannten Auflagen
erweisen sich damit als notwendig und in Anbetracht des erheblichen
öffentlichen Interesses an der Verkehrssicherheit auch insgesamt als
verhältnismässig, damit die Fahreignung des Beschwerdeführers weiterhin bejaht
werden kann. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
4.5
Über den Erlass
der von ihr auferlegten Kosten, hat die Vorinstanz zu entscheiden. Ein
allfälliges Erlassgesuch betreffend die vorinstanzlichen Kosten wäre daher bei
der Vorinstanz einzureichen.
5.
Die Beschwerde ist demgemäss
abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen.