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Entscheid

VB.2024.00584

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00584

10. April 2025Deutsch8 min

(URT.2025.26158)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00584

Urteil

der 4. Kammer

vom 9. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

Beschwerdeführer 2

gesetzlich vertreten durch

Beschwerdeführerin 1,

diese vertreten

durch lic. iur. C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A, eine 1983 geborene Staatsangehörige des Irak, reiste im November

1998 mit ihrer Mutter in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Mit

Verfügung vom 18. Januar 1999 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (heute:

Staatssekretariat für Migration [SEM]) dieses Gesuch ab, ordnete jedoch – da

der Vollzug der Wegweisung zum damaligen Zeitpunkt unzumutbar schien – die vorläufige

Aufnahme von A an.

Aus einer Beziehung mit einem hier

niederlassungsberechtigten Landsmann hat A drei Kinder (geboren 2004, 2006 und

2015). Am 9. Juli 2012 wurde ihr und den älteren beiden Kindern eine

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls

erteilt; das jüngste Kind, B, erhielt nach seiner Geburt ebenfalls eine solche.

B. Mit

Verfügungen vom 3. Oktober 2014 und vom 9. Oktober 2019 verwarnte das

Migrationsamt des Kantons Zürich A, weil sie seit Juli 2002 in beträchtlichem

Umfang von der Sozialhilfe hatte unterstützt werden müssen. Seit Anfang

September 2020 geht A einer Erwerbstätigkeit als Verkäuferin im Detailhandel

nach, was ihr die Loslösung von der Sozialhilfe ermöglichte.

Nach drei erfolglosen früheren Anläufen ersuchte A zuletzt

am 8. April 2024 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung für sich und

ihren jüngsten Sohn B. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom

25. Juni 2024 ab.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 26. August 2024 wies die

Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab

(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe

von Fr. 1'290.- (Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte ihr in

Dispositiv-Ziff. III eine Parteientschädigung.

III.

A und B führten am 26. September 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 26. August 2024 aufzuheben und ihnen die

Niederlassungsbewilligung zu erteilen, eventualiter die Angelegenheit zur

Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. Oktober

2024.

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Am 12. Februar 2025 reichte der Rechtsvertreter von A und B ein auf seine

Mandantin lautendes Sprachzertifikat nach und am 2. April 2025 ein

aktuelles Arbeitszeugnis sowie eine Lohnabrechnung von A.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 34 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann Ausländerinnen und Ausländern

die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt

mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in

der Schweiz aufgehalten haben und während der letzten fünf Jahre ununterbrochen

im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a), keine

Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG oder Art. 63 Abs. 2 AIG

vorliegen (lit. b) und sie integriert sind (lit. c). Letztere

Voraussetzung ist gegeben, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a

Abs. 1 AIG erfüllt sind (Art. 60 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Hierzu

gehören die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1

lit. a AIG), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung

(Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenzen

(Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1

lit. d AIG).

Da nach Art. 34 Abs. 2 AIG kein Anspruch auf die

Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht, ist der Entscheid im pflichtgemässen Ermessen zu treffen

(vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann das

Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn das Ermessen rechtsverletzend ausgeübt

wurde (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 f.). Weil das Verwaltungsgericht als erste Gerichtsinstanz

entscheidet, berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse im

Entscheidzeitpunkt (Donatsch, § 52 N. 8 f.).

2.2

Vorliegend

ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin seit über zehn Jahren mit

einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält und bei ihr kein

Widerrufsgrund (mehr) vorliegt. Sie erfüllt zudem die Integrationskriterien

nach Art. 58a Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. d AIG.

Umstritten und zu prüfen ist, ob sie auch über die erforderlichen

Sprachkompetenzen (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) verfügt.

2.3

2.3.1

Was die für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung geforderten

Sprachkompetenzen anbelangt, präzisiert Art. 60 Abs. 2 VZAE, dass die

Ausländerin oder der Ausländer nachweisen muss, dass sie oder er in der am

Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens

auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem

Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.

Aus Art. 77d Abs. 1 VZAE unter dem Titel

"Sprachkompetenzen und Sprachnachweis" ergibt sich zudem, dass der

Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache als erbracht gilt, wenn

die Ausländerin oder der Ausländer (lit. a) diese Landessprache als

Muttersprache spricht und schreibt, (lit. b) während mindestens drei

Jahren die obligatorische Schule in dieser Landessprache besucht hat,

(lit. c) eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in

dieser Landessprache besucht hat oder (lit. d) über einen Sprachnachweis

verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache

bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein

anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht. Das SEM unterstützt

die Kantone bei der Prüfung der Sprachnachweise nach Art. 77d Abs. 2

lit. d VZAE (Art. 77d Abs. 2 Satz 1 VZAE).

2.3.2

Die Beschwerdeführerin kam im Winter 1998 im Alter von 15 Jahren in

die Schweiz und absolvierte hier gemäss den Akten zunächst während eines Jahres

(Schuljahr 1999/2000) eine Sonderschule mit Fokus auf die Integration

(Fächer Deutsch [Grammatik, Rechtschreiben und Lesen], Mathematik, Zeichnen,

Sport und Handarbeit). Anschliessend nahm sie von November 2000 bis Juli 2001

an einem Kurs für "Gesundheitspflege" teil. Eine andere Ausbildung

genoss die Beschwerdeführerin – von einem fünfwöchigen Kurs in

"Hauswirtschaft" im August/September 2003 und der Teilnahme an einem

Integrationsprogramm von März bis August 2014 abgesehen – in den Folgejahren

nicht. Sie absolvierte auch keinen Deutschkurs bzw. erwarb kein

Sprachzertifikat, sondern kümmerte sich in erster Linie um die Betreuung und

Erziehung ihrer drei Kinder (geboren 2004, 2006 und 2015), die sie überwiegend

ohne die Unterstützung des Kindsvaters grosszog bzw. grosszieht. Noch im Jahr

2020.

merkte eine von der Sozialversicherungsanstalt Zürich engagierte Beraterin

für Arbeitsvermittlung/Arbeitsintegration ihrer Auftraggeberin gegenüber

kritisch an, dass die Beschwerdeführerin "erhebliche Verständnisprobleme

in Deutsch" habe bzw. "ihr Wortschatz als nicht ausreichend für eine

differenziertere Kommunikation bezeichnet werden" könne.

Seit September 2020 geht die Beschwerdeführerin einer

Erwerbstätigkeit als Verkäuferin bei der E AG nach; aktuell beträgt ihr

Beschäftigungsgrad 60 %. Vor Verwaltungsgericht reichte sie ein vom

19.

November 2024 datierendes anerkanntes Sprachzertifikat nach, wonach

sie über Sprachkompetenzen auf dem Niveau B1 (mündlich), A1 (Schreiben) und

vorA1 (Leseverstehen) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen

des Europarats (GER) verfüge (siehe ferner SEM, Liste der anerkannten

Sprachzertifikate, Stand: 1. Januar 2025, abrufbar unter <https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/integration-einbuergerung/mein-beitrag/zugewandert/sprache.html>,

S. 3).

2.3.3

Vor diesem Hintergrund lässt sich – entgegen dem Dafürhalten der

Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren – nicht sagen, diese habe während

drei Jahren die obligatorische Schule oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II

bzw. Tertiärstufe in deutscher Sprache besucht.

Gemäss dem nachgereichten Sprachzertifikat vom

19.

November 2024 erreicht sie zudem die Mindestschwelle in Art. 60

Abs. 2 VZAE knapp nicht, da ihre Lesekompetenzen (noch) nicht auf dem

erforderlichen Niveau A1 ("Kann sehr kurze, einfache Texte Satz für Satz

lesen und verstehen, indem er/sie bekannte Namen, Wörter und einfachste

Wendungen heraussucht und, wenn nötig, den Text mehrmals liest") sind.

2.4

Damit

erweist sich der Entscheid der Vorinstanzen, der Beschwerdeführerin die

Niederlassungsbewilligung infolge ungenügender Sprachkenntnisse zu verweigern,

auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen als haltbar, zumal

die rechtskundig Vertretene darüber hinaus weder persönliche Umstände im Sinn

von Art. 58a Abs. 2 AIG geltend macht, die ihre ungenügenden

Lesefertigkeiten rechtfertigen würden, noch substanziiert darlegt, dass ihre

Sprachkenntnisse in Wahrheit besser wären, als das aktuelle Testergebnis aufzeigt.

Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Das Arbeitszeugnis der

Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu deren Sprach- und insbesondere

Lesekenntnissen und die offenbar im August 2024 begonnene berufsbegleitende

Aus- bzw. Weiterbildung zur "Detailhandelsfachfrau nach BBV (Berufsbildungsverordnung

vom 19. November 2003 [SR 412.101])" brach die

Beschwerdeführerin offenbar noch vor Erreichen des ersten Leistungsnachweises

wieder ab.

2.5

Die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers leitet sich von derjenigen der

Beschwerdeführerin ab. Aus dem Verhältnis zu seinem Vater vermöchte er selbst

dann keine Niederlassungsbewilligung abzuleiten, wenn der Vater über eine

solche verfügen sollte (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG).

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 65a VRG) und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen

ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).