VB.2024.00584
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00584
10. April 2025Deutsch8 min
(URT.2025.26158)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00584
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
Beschwerdeführer 2
gesetzlich vertreten durch
Beschwerdeführerin 1,
diese vertreten
durch lic. iur. C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, eine 1983 geborene Staatsangehörige des Irak, reiste im November
1998 mit ihrer Mutter in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Mit
Verfügung vom 18. Januar 1999 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (heute:
Staatssekretariat für Migration [SEM]) dieses Gesuch ab, ordnete jedoch – da
der Vollzug der Wegweisung zum damaligen Zeitpunkt unzumutbar schien – die vorläufige
Aufnahme von A an.
Aus einer Beziehung mit einem hier
niederlassungsberechtigten Landsmann hat A drei Kinder (geboren 2004, 2006 und
2015). Am 9. Juli 2012 wurde ihr und den älteren beiden Kindern eine
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
erteilt; das jüngste Kind, B, erhielt nach seiner Geburt ebenfalls eine solche.
B. Mit
Verfügungen vom 3. Oktober 2014 und vom 9. Oktober 2019 verwarnte das
Migrationsamt des Kantons Zürich A, weil sie seit Juli 2002 in beträchtlichem
Umfang von der Sozialhilfe hatte unterstützt werden müssen. Seit Anfang
September 2020 geht A einer Erwerbstätigkeit als Verkäuferin im Detailhandel
nach, was ihr die Loslösung von der Sozialhilfe ermöglichte.
Nach drei erfolglosen früheren Anläufen ersuchte A zuletzt
am 8. April 2024 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung für sich und
ihren jüngsten Sohn B. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom
25. Juni 2024 ab.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 26. August 2024 wies die
Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab
(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe
von Fr. 1'290.- (Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte ihr in
Dispositiv-Ziff. III eine Parteientschädigung.
III.
A und B führten am 26. September 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 26. August 2024 aufzuheben und ihnen die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen, eventualiter die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. Oktober
2024.
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Am 12. Februar 2025 reichte der Rechtsvertreter von A und B ein auf seine
Mandantin lautendes Sprachzertifikat nach und am 2. April 2025 ein
aktuelles Arbeitszeugnis sowie eine Lohnabrechnung von A.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 34 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann Ausländerinnen und Ausländern
die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt
mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in
der Schweiz aufgehalten haben und während der letzten fünf Jahre ununterbrochen
im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a), keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG oder Art. 63 Abs. 2 AIG
vorliegen (lit. b) und sie integriert sind (lit. c). Letztere
Voraussetzung ist gegeben, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a
Abs. 1 AIG erfüllt sind (Art. 60 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Hierzu
gehören die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1
lit. a AIG), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung
(Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenzen
(Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1
lit. d AIG).
Da nach Art. 34 Abs. 2 AIG kein Anspruch auf die
Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht, ist der Entscheid im pflichtgemässen Ermessen zu treffen
(vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann das
Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn das Ermessen rechtsverletzend ausgeübt
wurde (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 f.). Weil das Verwaltungsgericht als erste Gerichtsinstanz
entscheidet, berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse im
Entscheidzeitpunkt (Donatsch, § 52 N. 8 f.).
2.2
Vorliegend
ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin seit über zehn Jahren mit
einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält und bei ihr kein
Widerrufsgrund (mehr) vorliegt. Sie erfüllt zudem die Integrationskriterien
nach Art. 58a Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. d AIG.
Umstritten und zu prüfen ist, ob sie auch über die erforderlichen
Sprachkompetenzen (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) verfügt.
2.3
2.3.1
Was die für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung geforderten
Sprachkompetenzen anbelangt, präzisiert Art. 60 Abs. 2 VZAE, dass die
Ausländerin oder der Ausländer nachweisen muss, dass sie oder er in der am
Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens
auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem
Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.
Aus Art. 77d Abs. 1 VZAE unter dem Titel
"Sprachkompetenzen und Sprachnachweis" ergibt sich zudem, dass der
Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache als erbracht gilt, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer (lit. a) diese Landessprache als
Muttersprache spricht und schreibt, (lit. b) während mindestens drei
Jahren die obligatorische Schule in dieser Landessprache besucht hat,
(lit. c) eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in
dieser Landessprache besucht hat oder (lit. d) über einen Sprachnachweis
verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache
bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein
anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht. Das SEM unterstützt
die Kantone bei der Prüfung der Sprachnachweise nach Art. 77d Abs. 2
lit. d VZAE (Art. 77d Abs. 2 Satz 1 VZAE).
2.3.2
Die Beschwerdeführerin kam im Winter 1998 im Alter von 15 Jahren in
die Schweiz und absolvierte hier gemäss den Akten zunächst während eines Jahres
(Schuljahr 1999/2000) eine Sonderschule mit Fokus auf die Integration
(Fächer Deutsch [Grammatik, Rechtschreiben und Lesen], Mathematik, Zeichnen,
Sport und Handarbeit). Anschliessend nahm sie von November 2000 bis Juli 2001
an einem Kurs für "Gesundheitspflege" teil. Eine andere Ausbildung
genoss die Beschwerdeführerin – von einem fünfwöchigen Kurs in
"Hauswirtschaft" im August/September 2003 und der Teilnahme an einem
Integrationsprogramm von März bis August 2014 abgesehen – in den Folgejahren
nicht. Sie absolvierte auch keinen Deutschkurs bzw. erwarb kein
Sprachzertifikat, sondern kümmerte sich in erster Linie um die Betreuung und
Erziehung ihrer drei Kinder (geboren 2004, 2006 und 2015), die sie überwiegend
ohne die Unterstützung des Kindsvaters grosszog bzw. grosszieht. Noch im Jahr
2020.
merkte eine von der Sozialversicherungsanstalt Zürich engagierte Beraterin
für Arbeitsvermittlung/Arbeitsintegration ihrer Auftraggeberin gegenüber
kritisch an, dass die Beschwerdeführerin "erhebliche Verständnisprobleme
in Deutsch" habe bzw. "ihr Wortschatz als nicht ausreichend für eine
differenziertere Kommunikation bezeichnet werden" könne.
Seit September 2020 geht die Beschwerdeführerin einer
Erwerbstätigkeit als Verkäuferin bei der E AG nach; aktuell beträgt ihr
Beschäftigungsgrad 60 %. Vor Verwaltungsgericht reichte sie ein vom
19.
November 2024 datierendes anerkanntes Sprachzertifikat nach, wonach
sie über Sprachkompetenzen auf dem Niveau B1 (mündlich), A1 (Schreiben) und
vorA1 (Leseverstehen) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
des Europarats (GER) verfüge (siehe ferner SEM, Liste der anerkannten
Sprachzertifikate, Stand: 1. Januar 2025, abrufbar unter <https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/integration-einbuergerung/mein-beitrag/zugewandert/sprache.html>,
S. 3).
2.3.3
Vor diesem Hintergrund lässt sich – entgegen dem Dafürhalten der
Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren – nicht sagen, diese habe während
drei Jahren die obligatorische Schule oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II
bzw. Tertiärstufe in deutscher Sprache besucht.
Gemäss dem nachgereichten Sprachzertifikat vom
19.
November 2024 erreicht sie zudem die Mindestschwelle in Art. 60
Abs. 2 VZAE knapp nicht, da ihre Lesekompetenzen (noch) nicht auf dem
erforderlichen Niveau A1 ("Kann sehr kurze, einfache Texte Satz für Satz
lesen und verstehen, indem er/sie bekannte Namen, Wörter und einfachste
Wendungen heraussucht und, wenn nötig, den Text mehrmals liest") sind.
2.4
Damit
erweist sich der Entscheid der Vorinstanzen, der Beschwerdeführerin die
Niederlassungsbewilligung infolge ungenügender Sprachkenntnisse zu verweigern,
auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen als haltbar, zumal
die rechtskundig Vertretene darüber hinaus weder persönliche Umstände im Sinn
von Art. 58a Abs. 2 AIG geltend macht, die ihre ungenügenden
Lesefertigkeiten rechtfertigen würden, noch substanziiert darlegt, dass ihre
Sprachkenntnisse in Wahrheit besser wären, als das aktuelle Testergebnis aufzeigt.
Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Das Arbeitszeugnis der
Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu deren Sprach- und insbesondere
Lesekenntnissen und die offenbar im August 2024 begonnene berufsbegleitende
Aus- bzw. Weiterbildung zur "Detailhandelsfachfrau nach BBV (Berufsbildungsverordnung
vom 19. November 2003 [SR 412.101])" brach die
Beschwerdeführerin offenbar noch vor Erreichen des ersten Leistungsnachweises
wieder ab.
2.5
Die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers leitet sich von derjenigen der
Beschwerdeführerin ab. Aus dem Verhältnis zu seinem Vater vermöchte er selbst
dann keine Niederlassungsbewilligung abzuleiten, wenn der Vater über eine
solche verfügen sollte (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG).
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 65a VRG) und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen
ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).