VB.2024.00585
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00585
22. Januar 2025Deutsch13 min
(URT.2025.25953)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00585
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. Januar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A befindet sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt
(JVA) Pöschwies. Mit Disziplinarverfügung vom 4. Juli 2024 bestrafte ihn
Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: JuWe) wegen
Beschimpfung von Mitarbeitern der JVA Pöschwies mit einer Busse von
Fr. 100.-.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 8. Juli 2024 Rekurs
bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend:
Justizdirektion) und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der
Disziplinarverfügung vom 4. Juli 2024. Mit Verfügung vom 19. September
2024.
wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Ebenso
wies sie das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für
das Rekursverfahren ab. Die Verfahrenskosten auferlegte die Justizdirektion A,
eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu.
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom
26.
September 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte im
Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom 19. September 2024. Daneben
beantragte er eine Genugtuung von Fr. 2'500.- bis Fr. 5'000.-. Sodann
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren. Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2024 erwog
das Verwaltungsgericht, A habe die – rechtsgenügende – Beschwerdeschrift
eigenhändig verfasst und es gebe keine Hinweise darauf, dass er (anwaltlich)
vertreten sei. Für die von ihm beantragte "Bestellung" von
Rechtsanwältin D oder von Rechtsanwalt E als seine Vertreterin bzw.
sein Vertreter durch das Verwaltungsgericht bestehe kein Anlass; hierzu sei A
selbst in der Lage (gewesen). Sodann zog das Verwaltungsgericht die
vorinstanzlichen Akten bei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 sowie Abs. 2 VRG fällt die Sache in
die einzelrichterliche Zuständigkeit, da es sich um eine Streitigkeit
betreffend den Justizvollzug handelt und dem Fall
keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nachdem sich die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet erweist, konnte auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 58 VRG).
1.2
Gemäss
§ 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten
gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte.
Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom
14.
September 1969 (LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung,
Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim
Regierungsrat, solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen. Soweit
der Beschwerdeführer mit der beantragten Genugtuung nicht eine
Parteientschädigung bzw. Umtriebsentschädigung für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren, sondern einen davon unabhängigen Anspruch geltend machen
sollte, wäre das Verwaltungsgericht dafür nicht zuständig.
1.3
Dem
Verwaltungsgericht kommen gegenüber dem Beschwerdegegner keine
Aufsichtsfunktionen zu (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Soweit der
Beschwerdeführer eine aufsichtsrechtliche Prüfung bzw. Untersuchung des
Vorgehens der JVA Pöschwies und/oder deren Personals im Zusammenhang mit dem
der Disziplinierung zugrunde liegenden Sachverhalt oder seiner Behandlung in
der Vollzugsanstalt im Allgemeinen beantragen wollte, wäre das
Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig und auf die Beschwerde insofern
nicht einzutreten. Gemäss § 30 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom
19.
Juni 2006 (StJVG, LS 331) können Personen, die sich im Straf-
oder Massnahmenvollzug befinden, gegen das Verhalten von Mitarbeitenden des
Justizvollzugs bei der Leitung der betreffenden Verwaltungseinheit Aufsichtsbeschwerde
führen (vgl. hinten E. 3.3.1 i. f.).
2.
2.1
Gemäss
Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen
Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,
Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das
Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91
Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b
Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in
Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn
sie gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen
im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein
Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung
tätlich angreift, bedroht oder beschimpft (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind
die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter
anderem eine Busse bis Fr. 200.- infrage (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG).
2.2
Bei der
Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein
Ermessensspielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben und muss
ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf
nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist
(Plüss, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich
dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip,
zu orientieren (statt vieler VGr, 4. Januar 2024, VB.2023.00451,
E. 2.2). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden
Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des
bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum
begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige
Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV, LS 311.1]). Bei
der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
2.3
Das
Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch,
Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).
3.
3.1
Die
Disziplinarverfügung vom 4. Juli 2024 stützt sich auf den Rapport eines
Dispositiv
Mitarbeiters der JVA Pöschwies vom 2. Juli 2024. Demnach habe der
Beschwerdeführer, als er am 2. Juli 2024 von einem Gerichtstermin
zurückgekehrt sei, seine Schuhe gegen Hausschuhe austauschen müssen, da die
Schuhe aus der Zelle zunächst von einem Gefängnismitarbeiter zu kontrollieren
gewesen seien. Trotz diverser Erklärungsversuche habe der Beschwerdeführer
nicht verstehen können, weshalb er seine Schuhe nicht umgehend zurückerhalte.
In der Folge sei der Beschwerdeführer immer wütender geworden, habe zu schreien
begonnen und die Mitarbeiter als "Schwanzlutscher" betitelt. Die
Mitarbeiter hätten jedoch an der "Weisung" festgehalten. Nach
längerer Diskussion sei der Beschwerdeführer schliesslich ohne Schuhe zurück in
die Übergangsabteilung gelaufen.
3.2 Am
3. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner angehört.
Dabei führte er im Wesentlichen aus, der Inhalt des Rapports sei unzutreffend.
Während er sich jederzeit höflich verhalten habe, seien die am 2. Juli
2024 anwesenden Mitarbeiter verärgert gewesen und hätten sich für einen anderen
Beamten, der ein Verfahrenen gegen ihn angestrengt habe, rächen wollen. Bisher
sei es ihm – dem Beschwerdeführer – nach Gerichtsterminen stets gestattet
gewesen, seine persönlichen Gegenstände unmittelbar mitzunehmen. Die
Mitarbeiter hätten davon nichts wissen wollen. Beleidigt habe er die
Mitarbeiter nicht; er habe höchstens den Begriff "Schwanzlappen"
verwendet, welcher jedoch in keinem Wörterbuch zu finden sei.
3.3
3.3.1
Die Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 19. September 2024
zunächst, es gebe keinen Anlass, Rechtsanwältin D oder Rechtsanwalt in das
Verfahren einzubeziehen (E. 1.2). Sodann habe der Beschwerdeführer keinen
Anspruch darauf, die von ihm eingereichten Eingaben in Kopie zurückzuerhalten
(E. 1.3). Soweit der Beschwerdeführer eine "Anhörung" bzw.
"Konfrontation" beantrage, sei anzumerken, dass das Rekursverfahren
vom Grundsatz der Schriftlichkeit beherrscht sei und kein Anspruch auf
mündliche Anhörung bestehe. Der Beschwerdeführer sei vom Beschwerdegegner
mündlich angehört worden und habe im Rekursverfahren seinen Standpunkt
schriftlich darlegen können. Für eine mündliche Anhörung im Rekursverfahren
bestehe kein Anlass (E. 1.4). Die vom Beschwerdeführer beantragte
Versetzung in eine andere Vollzugsanstalt sei nicht Gegenstand der Disziplinarverfügung
gewesen und damit auch nicht Prozessthema des Rekursverfahrens. Auf das
Versetzungsgesuch sei daher nicht einzutreten (E. 1.5). Mangels
Zuständigkeit sei auf den Rekurs auch insofern nicht einzutreten, als der
Beschwerdeführer die Zusprechung einer Genugtuung verlange (E. 1.6).
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich Rügen aufsichtsrechtlicher Natur
erhebe, sei festzuhalten, dass für Aufsichtsbeschwerden gegen die JVA Pöschwies
bzw. das Anstaltspersonal erstinstanzlich der Beschwerdegegner zuständig sei
(E. 1.7).
3.3.2
In der Sache erwog die Justizdirektion, der Beschwerdeführer habe gemäss
der Version des Beschwerdegegners am 2. Juli 2024 Mitarbeiter der JVA
Pöschwies als "Schwanzlutscher" bezeichnet. Nach seiner eigenen
Darstellung habe er den Ausdruck "Schwanzlappen" verwendet. Welchen
Begriff der Beschwerdeführer tatsächlich gebraucht habe, könne letztlich
offenbleiben. Der Sachverhalt erweise sich jedenfalls als genügend erstellt
(E. 4.1).
3.3.3
Sowohl "Schwanzlutscher" als auch "Schwanzlappen" seien
Beschimpfungen im Sinn von § 23b Abs. 2 lit. a StJVG. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers setze eine Beschimpfung nicht voraus, dass
der verwendete Ausdruck in einem Wörterbuch vorkomme. Auf eine (teilweise)
Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der neuen Medikation im
Zeitpunkt der Beschimpfungen könne dabei nicht geschlossen werden, auch wenn
die Nebenwirkungen des eingenommenen Medikaments gewiss unangenehm seien. Im
Übrigen habe der Beschwerdegegner am 17. Juli 2024 die Frage der
Schuldfähigkeit bei der für die Behandlung des Beschwerdeführers zuständigen
Psychiaterin abgeklärt. Diese habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer zum
fraglichen Zeitpunkt vollständig schuldfähig gewesen sei. Weil davon kein
zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten sei, könne daher auf die vom
Beschwerdeführer eventualiter beantragte Befragung eines Psychiaters oder
seiner Psychiaterin verzichtet werden. Weiter erwog die Justizdirektion, selbst
wenn das Vorgehen des Personals nach der Rückkehr des Beschwerdeführers vom
Gerichtstermin ungewöhnlich bzw. anders als bisher gewesen sein sollte, würde
das den Beschwerdeführer nicht dazu berechtigen, das Personal zu beschimpfen.
Zwar sei der Beschwerdeführer nach der Gerichtsverhandlung wohl emotional
aufgewühlt und mit den Anweisungen des Anstaltspersonals nicht einverstanden
gewesen. Trotzdem sei es ihm zumutbar, sich respektvoll zu verhalten. Wenn der
Beschwerdeführer der Meinung sei, dass er von einem Mitarbeiter nicht korrekt
behandelt worden sei, habe er sich an die Gefängnisleitung bzw. an die
Amtsleitung des Beschwerdegegners zu wenden, was er offenbar bereits getan
habe. Die Beschimpfung sei jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Demzufolge habe
der Beschwerdeführer den Disziplinartatbestand der Beschimpfung objektiv und
subjektiv erfüllt, weshalb er zu Recht sanktioniert worden sei
(E. 4.2 f.).
3.3.4
Ferner erwog die Vorinstanz, die verhängte Busse von Fr. 100.- liege
im rechtlich zulässigen Rahmen. Für eine inhaftierte Person wie den
Beschwerdeführer stelle sie zwar eine empfindliche Sanktion dar. Der
Beschwerdeführer sei jedoch in der Haft und im Strafvollzug wiederholt negativ
bzw. aggressiv und provokativ aufgefallen und habe bereits mehrere
Disziplinarstrafen erwirkt. Beschimpfungen gegen das Personal seien nicht zu
dulden und – vor allem im Wiederholungsfall – streng zu ahnden. Angesichts
dessen erscheine die Busse gerechtfertigt und angemessen (E. 5.3).
3.3.5
Aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren sei das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Rekursverfahren abzuweisen (E. 7.2).
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzlichen Erwägungen, auf
die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG
grundsätzlich verwiesen werden kann, infrage stellen würde.
4.1.1
Art. 6 Abs. 3 lit. d der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK), wonach jede angeklagte Person das Recht hat,
Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und
Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie
sie für Belastungszeugen gelten, ist vorliegend nicht anwendbar. Die
disziplinarische Sanktionierung des Beschwerdeführers mit einer Busse von
Fr. 100.- stellt keine strafrechtliche Sanktion im Sinn von Art. 6
EMRK dar, weshalb die spezifischen strafprozessualen Garantien dieser
Bestimmung hier nicht greifen (BGE 125 I 104 E. 3b–e; BGr,
26. September 2018, 6B_729/2018, E. 2.4; VGr, 30. Mai 2012,
VB.2012.00205, E. 3.2 [nicht publiziert]). Der Einwand des
Beschwerdeführers, sein "Konfrontationsrecht" gemäss Art. 6
Abs. 3 lit. d EMRK sei verletzt worden, ist damit unbehelflich.
4.1.2
Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, der Beschwerdegegner bzw. die
Justizdirektion hätten den Sachverhalt falsch wiedergegeben. Als er in seine
Zelle zurückgekehrt sei, habe man ihm seine persönlichen Sachen nicht
zurückgegeben. Ob dies zutrifft oder nicht, ist indes nicht von Relevanz. Für
die Disziplinierung massgeblich ist vielmehr die zuvor erfolgte und – wie die
Justizdirektion korrekt erwog – genügend erstellte Beschimpfung der Mitarbeiter
der JVA Pöschwies.
4.1.3
Konkrete Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Beschimpfung – notabene bei seiner Rückkehr von einem Gerichtstermin – nicht
schuldfähig gewesen sein soll, gibt es keine. Der Beschwerdeführer brachte dies
denn auch erstmals mit Rekurs vom 8. Juli 2024 vor, während er anlässlich
der Anhörung vom 3. Juli 2024 noch nichts dergleichen geltend gemacht
hatte (vorn E. 3.2). Die Aussage seiner Psychiaterin gegenüber dem
Beschwerdegegner, er sei zum fraglichen Zeitpunkt vollständig schuldfähig gewesen,
vermag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht infrage zu stellen.
4.1.4
Unbehelflich ist sodann auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die
Mitarbeiter der JVA Pöschwies nicht als "Schwanzlutscher", sondern
als "Schwanzlappen" betitelt. Zwar mag letzterer Begriff in keinem
Wörterbuch zu finden sein, jedoch handelt es sich auch dabei um eine
despektierliche und als Beschimpfung aufzufassende Bezeichnung. Wie die
Justizdirektion zu Recht festhielt (vorn E. 3.3.3), lässt sich das
Verhalten des Beschwerdeführers auch nicht damit rechtfertigen, dass er sich
durch das Anstaltspersonal schikaniert bzw. provoziert gefühlt haben soll.
4.1.5
Wenn der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die Busse von Fr. 100.-
sei angesichts seiner Mittellosigkeit unverhältnismässig hoch, ist ihm mit der
Justizdirektion (vorn E. 3.3.4) entgegenzuhalten, dass sich die Busse in
der Mitte des zulässigen Rahmens bewegt (vgl. vorn E. 2.1) und er bereits
mehrfach diszipliniert werden musste. Von einer rechtsverletzenden
Ermessensausübung seitens der Vorinstanz bzw. des Beschwerdegegners kann damit
nicht gesprochen werden (vgl. vorn E. 2.3).
4.2 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren ist – mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen –
angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen
(§ 16 Abs. 1 VRG). Dass die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Rekursverfahren aus demselben Grund abwies (vorn E. 3.3.5), ist nicht zu
beanstanden. Mangels Vertretung kommt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren von vornherein nicht infrage
(vgl. vorn III.). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels
Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 670.- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von …;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).