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Entscheid

VB.2024.00585

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00585

22. Januar 2025Deutsch13 min

(URT.2025.25953)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00585

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. Januar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A befindet sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt

(JVA) Pöschwies. Mit Disziplinarverfügung vom 4. Juli 2024 bestrafte ihn

Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: JuWe) wegen

Beschimpfung von Mitarbeitern der JVA Pöschwies mit einer Busse von

Fr. 100.-.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 8. Juli 2024 Rekurs

bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend:

Justizdirektion) und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der

Disziplinarverfügung vom 4. Juli 2024. Mit Verfügung vom 19. September

2024.

wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Ebenso

wies sie das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für

das Rekursverfahren ab. Die Verfahrenskosten auferlegte die Justizdirektion A,

eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu.

III.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom

26.

September 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte im

Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom 19. September 2024. Daneben

beantragte er eine Genugtuung von Fr. 2'500.- bis Fr. 5'000.-. Sodann

ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren. Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2024 erwog

das Verwaltungsgericht, A habe die – rechtsgenügende – Beschwerdeschrift

eigenhändig verfasst und es gebe keine Hinweise darauf, dass er (anwaltlich)

vertreten sei. Für die von ihm beantragte "Bestellung" von

Rechtsanwältin D oder von Rechtsanwalt E als seine Vertreterin bzw.

sein Vertreter durch das Verwaltungsgericht bestehe kein Anlass; hierzu sei A

selbst in der Lage (gewesen). Sodann zog das Verwaltungsgericht die

vorinstanzlichen Akten bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 sowie Abs. 2 VRG fällt die Sache in

die einzelrichterliche Zuständigkeit, da es sich um eine Streitigkeit

betreffend den Justizvollzug handelt und dem Fall

keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nachdem sich die Beschwerde als

offensichtlich unbegründet erweist, konnte auf die Durchführung eines

Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 58 VRG).

1.2

Gemäss

§ 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten

gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte.

Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom

14.

September 1969 (LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung,

Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim

Regierungsrat, solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen. Soweit

der Beschwerdeführer mit der beantragten Genugtuung nicht eine

Parteientschädigung bzw. Umtriebsentschädigung für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren, sondern einen davon unabhängigen Anspruch geltend machen

sollte, wäre das Verwaltungsgericht dafür nicht zuständig.

1.3

Dem

Verwaltungsgericht kommen gegenüber dem Beschwerdegegner keine

Aufsichtsfunktionen zu (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Soweit der

Beschwerdeführer eine aufsichtsrechtliche Prüfung bzw. Untersuchung des

Vorgehens der JVA Pöschwies und/oder deren Personals im Zusammenhang mit dem

der Disziplinierung zugrunde liegenden Sachverhalt oder seiner Behandlung in

der Vollzugsanstalt im Allgemeinen beantragen wollte, wäre das

Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig und auf die Beschwerde insofern

nicht einzutreten. Gemäss § 30 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom

19.

Juni 2006 (StJVG, LS 331) können Personen, die sich im Straf-

oder Massnahmenvollzug befinden, gegen das Verhalten von Mitarbeitenden des

Justizvollzugs bei der Leitung der betreffenden Verwaltungseinheit Aufsichtsbeschwerde

führen (vgl. hinten E. 3.3.1 i. f.).

2.

2.1

Gemäss

Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,

SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen

Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,

Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das

Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91

Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b

Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in

Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn

sie gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen

im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein

Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung

tätlich angreift, bedroht oder beschimpft (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind

die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter

anderem eine Busse bis Fr. 200.- infrage (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG).

2.2

Bei der

Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein

Ermessensspielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben und muss

ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf

nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist

(Plüss, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen

Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich

dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip,

zu orientieren (statt vieler VGr, 4. Januar 2024, VB.2023.00451,

E. 2.2). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden

Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des

bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum

begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige

Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV, LS 311.1]). Bei

der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3

Das

Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch,

Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

3.

3.1

Die

Disziplinarverfügung vom 4. Juli 2024 stützt sich auf den Rapport eines

Dispositiv

Mitarbeiters der JVA Pöschwies vom 2. Juli 2024. Demnach habe der

Beschwerdeführer, als er am 2. Juli 2024 von einem Gerichtstermin

zurückgekehrt sei, seine Schuhe gegen Hausschuhe austauschen müssen, da die

Schuhe aus der Zelle zunächst von einem Gefängnismitarbeiter zu kontrollieren

gewesen seien. Trotz diverser Erklärungsversuche habe der Beschwerdeführer

nicht verstehen können, weshalb er seine Schuhe nicht umgehend zurückerhalte.

In der Folge sei der Beschwerdeführer immer wütender geworden, habe zu schreien

begonnen und die Mitarbeiter als "Schwanzlutscher" betitelt. Die

Mitarbeiter hätten jedoch an der "Weisung" festgehalten. Nach

längerer Diskussion sei der Beschwerdeführer schliesslich ohne Schuhe zurück in

die Übergangsabteilung gelaufen.

3.2 Am

3. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner angehört.

Dabei führte er im Wesentlichen aus, der Inhalt des Rapports sei unzutreffend.

Während er sich jederzeit höflich verhalten habe, seien die am 2. Juli

2024 anwesenden Mitarbeiter verärgert gewesen und hätten sich für einen anderen

Beamten, der ein Verfahrenen gegen ihn angestrengt habe, rächen wollen. Bisher

sei es ihm – dem Beschwerdeführer – nach Gerichtsterminen stets gestattet

gewesen, seine persönlichen Gegenstände unmittelbar mitzunehmen. Die

Mitarbeiter hätten davon nichts wissen wollen. Beleidigt habe er die

Mitarbeiter nicht; er habe höchstens den Begriff "Schwanzlappen"

verwendet, welcher jedoch in keinem Wörterbuch zu finden sei.

3.3

3.3.1

Die Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 19. September 2024

zunächst, es gebe keinen Anlass, Rechtsanwältin D oder Rechtsanwalt in das

Verfahren einzubeziehen (E. 1.2). Sodann habe der Beschwerdeführer keinen

Anspruch darauf, die von ihm eingereichten Eingaben in Kopie zurückzuerhalten

(E. 1.3). Soweit der Beschwerdeführer eine "Anhörung" bzw.

"Konfrontation" beantrage, sei anzumerken, dass das Rekursverfahren

vom Grundsatz der Schriftlichkeit beherrscht sei und kein Anspruch auf

mündliche Anhörung bestehe. Der Beschwerdeführer sei vom Beschwerdegegner

mündlich angehört worden und habe im Rekursverfahren seinen Standpunkt

schriftlich darlegen können. Für eine mündliche Anhörung im Rekursverfahren

bestehe kein Anlass (E. 1.4). Die vom Beschwerdeführer beantragte

Versetzung in eine andere Vollzugsanstalt sei nicht Gegenstand der Disziplinarverfügung

gewesen und damit auch nicht Prozessthema des Rekursverfahrens. Auf das

Versetzungsgesuch sei daher nicht einzutreten (E. 1.5). Mangels

Zuständigkeit sei auf den Rekurs auch insofern nicht einzutreten, als der

Beschwerdeführer die Zusprechung einer Genugtuung verlange (E. 1.6).

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich Rügen aufsichtsrechtlicher Natur

erhebe, sei festzuhalten, dass für Aufsichtsbeschwerden gegen die JVA Pöschwies

bzw. das Anstaltspersonal erstinstanzlich der Beschwerdegegner zuständig sei

(E. 1.7).

3.3.2

In der Sache erwog die Justizdirektion, der Beschwerdeführer habe gemäss

der Version des Beschwerdegegners am 2. Juli 2024 Mitarbeiter der JVA

Pöschwies als "Schwanzlutscher" bezeichnet. Nach seiner eigenen

Darstellung habe er den Ausdruck "Schwanzlappen" verwendet. Welchen

Begriff der Beschwerdeführer tatsächlich gebraucht habe, könne letztlich

offenbleiben. Der Sachverhalt erweise sich jedenfalls als genügend erstellt

(E. 4.1).

3.3.3

Sowohl "Schwanzlutscher" als auch "Schwanzlappen" seien

Beschimpfungen im Sinn von § 23b Abs. 2 lit. a StJVG. Entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers setze eine Beschimpfung nicht voraus, dass

der verwendete Ausdruck in einem Wörterbuch vorkomme. Auf eine (teilweise)

Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der neuen Medikation im

Zeitpunkt der Beschimpfungen könne dabei nicht geschlossen werden, auch wenn

die Nebenwirkungen des eingenommenen Medikaments gewiss unangenehm seien. Im

Übrigen habe der Beschwerdegegner am 17. Juli 2024 die Frage der

Schuldfähigkeit bei der für die Behandlung des Beschwerdeführers zuständigen

Psychiaterin abgeklärt. Diese habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer zum

fraglichen Zeitpunkt vollständig schuldfähig gewesen sei. Weil davon kein

zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten sei, könne daher auf die vom

Beschwerdeführer eventualiter beantragte Befragung eines Psychiaters oder

seiner Psychiaterin verzichtet werden. Weiter erwog die Justizdirektion, selbst

wenn das Vorgehen des Personals nach der Rückkehr des Beschwerdeführers vom

Gerichtstermin ungewöhnlich bzw. anders als bisher gewesen sein sollte, würde

das den Beschwerdeführer nicht dazu berechtigen, das Personal zu beschimpfen.

Zwar sei der Beschwerdeführer nach der Gerichtsverhandlung wohl emotional

aufgewühlt und mit den Anweisungen des Anstaltspersonals nicht einverstanden

gewesen. Trotzdem sei es ihm zumutbar, sich respektvoll zu verhalten. Wenn der

Beschwerdeführer der Meinung sei, dass er von einem Mitarbeiter nicht korrekt

behandelt worden sei, habe er sich an die Gefängnisleitung bzw. an die

Amtsleitung des Beschwerdegegners zu wenden, was er offenbar bereits getan

habe. Die Beschimpfung sei jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Demzufolge habe

der Beschwerdeführer den Disziplinartatbestand der Beschimpfung objektiv und

subjektiv erfüllt, weshalb er zu Recht sanktioniert worden sei

(E. 4.2 f.).

3.3.4

Ferner erwog die Vorinstanz, die verhängte Busse von Fr. 100.- liege

im rechtlich zulässigen Rahmen. Für eine inhaftierte Person wie den

Beschwerdeführer stelle sie zwar eine empfindliche Sanktion dar. Der

Beschwerdeführer sei jedoch in der Haft und im Strafvollzug wiederholt negativ

bzw. aggressiv und provokativ aufgefallen und habe bereits mehrere

Disziplinarstrafen erwirkt. Beschimpfungen gegen das Personal seien nicht zu

dulden und – vor allem im Wiederholungsfall – streng zu ahnden. Angesichts

dessen erscheine die Busse gerechtfertigt und angemessen (E. 5.3).

3.3.5

Aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren sei das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Rekursverfahren abzuweisen (E. 7.2).

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzlichen Erwägungen, auf

die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG

grundsätzlich verwiesen werden kann, infrage stellen würde.

4.1.1

Art. 6 Abs. 3 lit. d der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK), wonach jede angeklagte Person das Recht hat,

Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und

Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie

sie für Belastungszeugen gelten, ist vorliegend nicht anwendbar. Die

disziplinarische Sanktionierung des Beschwerdeführers mit einer Busse von

Fr. 100.- stellt keine strafrechtliche Sanktion im Sinn von Art. 6

EMRK dar, weshalb die spezifischen strafprozessualen Garantien dieser

Bestimmung hier nicht greifen (BGE 125 I 104 E. 3b–e; BGr,

26. September 2018, 6B_729/2018, E. 2.4; VGr, 30. Mai 2012,

VB.2012.00205, E. 3.2 [nicht publiziert]). Der Einwand des

Beschwerdeführers, sein "Konfrontationsrecht" gemäss Art. 6

Abs. 3 lit. d EMRK sei verletzt worden, ist damit unbehelflich.

4.1.2

Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, der Beschwerdegegner bzw. die

Justizdirektion hätten den Sachverhalt falsch wiedergegeben. Als er in seine

Zelle zurückgekehrt sei, habe man ihm seine persönlichen Sachen nicht

zurückgegeben. Ob dies zutrifft oder nicht, ist indes nicht von Relevanz. Für

die Disziplinierung massgeblich ist vielmehr die zuvor erfolgte und – wie die

Justizdirektion korrekt erwog – genügend erstellte Beschimpfung der Mitarbeiter

der JVA Pöschwies.

4.1.3

Konkrete Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der

Beschimpfung – notabene bei seiner Rückkehr von einem Gerichtstermin – nicht

schuldfähig gewesen sein soll, gibt es keine. Der Beschwerdeführer brachte dies

denn auch erstmals mit Rekurs vom 8. Juli 2024 vor, während er anlässlich

der Anhörung vom 3. Juli 2024 noch nichts dergleichen geltend gemacht

hatte (vorn E. 3.2). Die Aussage seiner Psychiaterin gegenüber dem

Beschwerdegegner, er sei zum fraglichen Zeitpunkt vollständig schuldfähig gewesen,

vermag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht infrage zu stellen.

4.1.4

Unbehelflich ist sodann auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die

Mitarbeiter der JVA Pöschwies nicht als "Schwanzlutscher", sondern

als "Schwanzlappen" betitelt. Zwar mag letzterer Begriff in keinem

Wörterbuch zu finden sein, jedoch handelt es sich auch dabei um eine

despektierliche und als Beschimpfung aufzufassende Bezeichnung. Wie die

Justizdirektion zu Recht festhielt (vorn E. 3.3.3), lässt sich das

Verhalten des Beschwerdeführers auch nicht damit rechtfertigen, dass er sich

durch das Anstaltspersonal schikaniert bzw. provoziert gefühlt haben soll.

4.1.5

Wenn der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die Busse von Fr. 100.-

sei angesichts seiner Mittellosigkeit unverhältnismässig hoch, ist ihm mit der

Justizdirektion (vorn E. 3.3.4) entgegenzuhalten, dass sich die Busse in

der Mitte des zulässigen Rahmens bewegt (vgl. vorn E. 2.1) und er bereits

mehrfach diszipliniert werden musste. Von einer rechtsverletzenden

Ermessensausübung seitens der Vorinstanz bzw. des Beschwerdegegners kann damit

nicht gesprochen werden (vgl. vorn E. 2.3).

4.2 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren ist – mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen –

angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen

(§ 16 Abs. 1 VRG). Dass die Vorinstanz das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Rekursverfahren aus demselben Grund abwies (vorn E. 3.3.5), ist nicht zu

beanstanden. Mangels Vertretung kommt die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren von vornherein nicht infrage

(vgl. vorn III.). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels

Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 670.- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von …;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).