VB.2024.00586
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00586
19. Juni 2025Deutsch15 min
(URT.2025.26361)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00586
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Juni 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Michael Spring.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1978 geborener Staatsangehöriger von Gambia, reiste 2002 in die Schweiz ein und
ersuchte erfolglos um Asyl. Nachdem er mehrere Jahre untergetaucht war,
heiratete er 2007 eine Schweizer Bürgerin. Aus der Ehe ging im selben Jahr ein
Sohn hervor, der wie seine Mutter über die Schweizer Staatsbürgerschaft
verfügt. A erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung, die wiederholt
verlängert wurde. 2013 erteilte ihm das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung. Seit 2012 lebten die Ehegatten getrennt. 2015 wurde
die Ehe geschieden und der gemeinsame Sohn unter die alleinige Obhut der Mutter
gestellt.
B. Ab
September 2013 war A in keiner Gemeinde mehr angemeldet. 2020 widerrief das
Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung und erteilte ihm eine bis Februar
2021 befristete Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde mit den Bedingungen
verknüpft, dass A einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgehe, einen
Wohnsitz in der Schweiz mit entsprechender Anmeldung bei der Gemeinde begründe
und nicht mehr straffällig werde.
C. 2022
beantragte A die "Aktivierung der Niederlassungsbewilligung",
woraufhin ihm das Migrationsamt mitteilte, dass diese rechtskräftig widerrufen
worden und seine Aufenthaltsbewilligung erloschen sei. Falls er sich weiterhin
in der Schweiz aufhalten wolle, müsse er einen Wohnsitz begründen, sich bei
einer Gemeinde anmelden und um Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung
ersuchen.
D. Am 30. Januar
2023 wies das Migrationsamt A aus der Schweiz weg. Daraufhin beantragte er die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt trat auf dieses
Gesuch am 24. Juli 2023 nicht ein und wies A erneut aus der Schweiz weg.
Die Sicherheitsdirektion hiess einen hiergegen geführten Rekurs gut und wies
das Migrationsamt an, auf das Gesuch einzutreten. Am 22. Mai 2024 wies das
Migrationsamt das Gesuch von A um (Wieder-)Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ab.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 28. August 2024 ab.
III.
A gelangte mit Beschwerde vom 27. September 2024 an
das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. zu erteilen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die
Feststellung, dass er sich während des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
aufhalten und in dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe.
Am 30. September 2024 verfügte die
Abteilungspräsidentin, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis auf Weiteres zu
unterbleiben habe und dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
im bisherigen Umfang gestattet sei.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. Oktober
2024.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]) und
erlischt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c
AIG). Ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens
14.
Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59
Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
2.2
Anders als
beim Erlöschensgrund nach Art. 61 Abs. 2 AIG (Auslandaufenthalt ohne
Abmeldung) geht ein allfälliger Bewilligungsanspruch nicht definitiv unter,
wenn die Bewilligung abgelaufen ist und das Verlängerungsgesuch verspätet
gestellt wurde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre ist
bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung die Bewilligung – zwecks
Vermeidung überspitzten Formalismus und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit –
wiederzuerteilen, wenn der Bewilligungsablauf noch nicht zu lange
zurückliegt, vertretbare Gründe für die verspätete Gesuchseinreichung
vorgebracht werden und bei rechtzeitiger Gesuchstellung die Bewilligung
verlängert worden wäre (BGr, 11. März 2021, 2C_896/2020, E. 3.2,
und 29. Mai 2017, 2C_123/2017, E. 2.1; Marc
Spescha, in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019,
Art. 61 N. 2). Dieser Grundsatz darf allerdings nicht dazu führen,
dass die ausländische Person, die einmal über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt
hat, noch unbeschränkte Zeit nach deren Ablauf wieder ein Verlängerungsgesuch
stellen kann (BGr, 4. August 2022, 2C_404/2022, E. 6.3, und
22.
Januar 2016, 2C_906/2015, E. 3.1). Eine feste Grenze, innert
welchem Zeitraum ein Verlängerungsgesuch auch noch nach Ablauf der Bewilligung
gestellt werden darf, kann dabei freilich nicht gezogen werden (VGr,
4.
Februar 2021, VB.2020.00639, E. 2.1).
2.3
Der
Beschwerdeführer war im Besitz einer bis am 20. Februar 2021 befristeten
Aufenthaltsbewilligung. Um deren Verlängerung ersuchte er am 26. Juni 2023
und damit über zwei Jahre verspätet. Vertretbare Gründe hierfür liegen nicht
vor. Namentlich führt das Vorgehen des Beschwerdegegners im Rahmen der
Rückstufung der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers auf eine
Aufenthaltsbewilligung nicht dazu, dass angenommen werden müsste, die
verspätete Einreichung des Verlängerungsgesuchs sei aus Nachlässigkeit bzw.
fahrlässig erfolgt. So gewährte ihm das Migrationsamt am 19. Februar 2020
mündlich das rechtliche Gehör zur Rückstufung und führte dabei gemäss
nachfolgend erstellter und vom Beschwerdeführer nicht beanstandeter Aktennotiz
aus, dass die Aufenthaltsbewilligung auf ein Jahr befristet sei und mit
Zeitablauf erlösche. Daraufhin erwiderte der Beschwerdeführer, er sei mit den
Modalitäten des Verlängerungsverfahrens vertraut und werde eine Anschrift
bekannt geben, sobald er mit einem Kollegen gesprochen habe. Zwei Tage später,
am 21. Februar 2020, erliess das Migrationsamt die Rückstufungsverfügung
und publizierte diese auszugsweise eine Woche später, am 28. Februar 2020,
im kantonalen Amtsblatt. Dieses lediglich sehr kurze Abwarten einer Rückmeldung
des Beschwerdeführers erweist sich hier nur im Ergebnis und lediglich deshalb
als zulässig, weil die nächste Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer
entgegen seiner Zusicherung mehr als zwei Jahre nach der Gewährung des
rechtlichen Gehörs zur Rückstufung sowie mehr als ein Jahr nach Ablauf der
Aufenthaltsbewilligung erfolgte. Hätte er sich jedoch innert kürzerer Frist
wieder an das Migrationsamt gewandt, wäre ihm die Rückstufungsverfügung ohne
Weiteres individuell zu eröffnen gewesen. Dies war unter den vorliegenden
Umständen nicht möglich. Die amtliche Publikation fingiert damit die formgerechte
Zustellung und löst die gleichen Rechtswirkungen aus wie die ordentliche
Eröffnung. Mit der Publikation gilt die Anordnung als zugestellt, unabhängig
davon, ob die betroffene Person davon effektiv Kenntnis erhält oder nicht
(Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 10 N. 114).
Die Rückstufung erfolgte damit rechtsgültig. Der
Beschwerdeführer bringt zwar zutreffend vor, dass es dem Migrationsamt im
Rahmen des Gesprächs vom 19. Februar 2020 möglich gewesen wäre, einen
zweiten Termin für die Übergabe der Verfügung zu vereinbaren und ihn auf eine
amtliche Publikation derselbigen für den Fall der nicht möglichen individuellen
Eröffnung hinzuweisen. Beides war nach dem Ausgeführten indes keine
Voraussetzung für den Eintritt der Rechtswirkungen der Rückstufung. Unter den
gegebenen Umständen, namentlich weil der Beschwerdeführer in Aussicht gestellt
hatte, dem Migrationsamt eine Postanschrift bekannt zu geben, ist das Vorgehen
des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden.
Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich das Vorbringen
des Beschwerdeführers, sein Verhalten sei auf die falsche Auskunft des
Beschwerdegegners zurückzuführen, dass die Anmeldung bei einer Gemeinde in
Anwendung von Art. 12 Abs. 1 AIG eine zwingende Voraussetzung für die
Erteilung einer Bewilligung sei. Tatsächlich Kenntnis von dieser Auffassung des
Migrationsamts erhielt der Beschwerdeführer soweit ersichtlich erst mit dem
seiner damaligen Rechtsvertreterin im März 2022 zugestellten Antwortschreiben
des Migrationsamts. Zu diesem Zeitpunkt war die ihm erteilte
Aufenthaltsbewilligung aber bereits seit über einem Jahr abgelaufen, ohne dass
er sich in irgendeiner Form an den Beschwerdegegner gewandt hätte. Hinreichende
Gründe für diese Untätigkeit, etwa gesundheitlicher Natur, bringt er nicht vor.
Im Übrigen wäre selbst für den Fall einer bereits vor März 2022 beim
Beschwerdeführer bestehenden falschen Vorstellung über den rechtlichen
Charakter der Anmeldepflicht von ihm zu erwarten gewesen, dass er nicht
untertaucht, sondern sich innert vernünftiger Frist wieder beim Migrationsamt
meldet.
Sofern der Beschwerdeführer sodann der Ansicht ist, die
Rückstufung seiner Niederlassungsbewilligung sei materiell fehlerhaft gewesen
Dispositiv
(und die Frage nach der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sich demnach
gar nicht hätte stellen dürfen), wäre dies grundsätzlich durch Rekurserhebung geltend
zu machen gewesen. Eine unrichtige Rechtsanwendung rechtfertigt nur dann ein
Rückkommen auf eine Verfügung, wenn diese sich materiell als schwerwiegend
fehlerhaft erweist und praktisch die Nichtigkeit des hoheitlichen Aktes nach
sich zieht (zum Ganzen BGr, 3. Mai 2022, 2C_89/2022, E. 3.2 mit
Hinweisen). Das ist vorliegend nicht der Fall. Zwar kommt es im Fall des
Beschwerdeführers – wie auch schon die Vorinstanz in ihrem Rekursentscheid vom
14. November 2023 festgestellt hat – einer unzulässigen echten Rückwirkung
gleich, dass der Beschwerdegegner für die Bejahung des Integrationsdefizits der
Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf die vor dem
Inkrafttreten der aktuellen Fassung von Art. 63 Abs. 2 AIG gezeigte
Straffälligkeit abgestellt hat. Weiter ist entgegen der Rückstufungsverfügung
unklar, ob Art. 12 Abs. 1 AIG überhaupt auf ihn anzuwenden ist. Der
Beschwerdegegner zog für die Rückstufung allerdings zu Recht auch die fehlende
wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 58a
Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77e VZAE heran (dazu
hinten E. 4.3). Im Ergebnis war die Rückstufung vertretbar und ist es
mangels qualifizierter materieller Rechtswidrigkeit nicht angezeigt, ausnahmsweise
darauf zurückzukommen.
2.4 Gesamthaft
betrachtet liegt kein entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung des
Verlängerungsgesuchs vor. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist
gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG erloschen. Es bleibt zu prüfen,
ob er im heutigen Zeitpunkt Anspruch auf Neuerteilung einer
Aufenthaltsbewilligung hat.
3.
Der Beschwerdeführer beruft sich vor Verwaltungsgericht zu
Recht nur noch auf ein Aufenthaltsrecht basierend auf dem Anspruch auf Achtung
des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR. 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). So ist weder
ein auf dem AIG basierender Aufenthaltsanspruch erkennbar, noch kann er aus dem
ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens etwas zu seinen Gunsten
ableiten. Die Ermessensentscheide der Vorinstanzen, ihm keine
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b bzw. lit. k
AIG zu erteilen, beanstandet er sodann nicht.
4.
4.1 Das
Bundesgericht anerkennt, dass unabhängig vom Bestehen familiärer Beziehungen
die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten Umständen das
Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13
Abs. 1 BV) verletzen kann. Dabei ist der Schutzbereich des Rechts auf
Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet, wenn besonders
intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher
oder gesellschaftlicher Natur vorliegen (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II
281 E. 3.2.1). Ist das der Fall, kann auch die Verweigerung einer Wieder-
oder Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung ohne vorbestehenden
rechtmässigen Aufenthalt das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1
EMRK tangieren (BGE 149 I 207 = Pra 113 [2024] Nr. 9 E. 5.3;
BGr, 16. August 2023, 2C_1002/2022, E. 1.3).
Ob eine ausländische Person in
der Schweiz besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder sozialer
Art unterhält, die über eine normale Integration hinausgehen, ist jeweils im
Einzelfall zu prüfen. In BGE 144 I 266 hielt das Bundesgericht fest, dass
dabei der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zukommt.
Namentlich kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren
regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem
Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer
Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 144 I 266 E. 3.9). Die Vermutung, die Integration sei nach zehn Jahren so weit
fortgeschritten, dass die zu beurteilende migrationsrechtliche Massnahme den
Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK tangiert, besteht nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nur, wenn die Beendigung eines
rechtmässigen Aufenthalts zu beurteilen ist. Geht es um die Frage der
(Wieder-)Einreise bzw. der Wieder- oder Neuerteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, greift diese Vermutung nicht (BGE 149 I 207 =
Pra 113 [2024] Nr. 9 E. 5.3; BGr, 16. August 2023, 2C_1002/2022,
E. 1.3).
4.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er lebe seit rund 20 Jahren in der
Schweiz, habe hier eine Familie gegründet und damit von vornherein ein sehr
gewichtiges privates Interesse am weiteren Verbleib. Seine über zehn Jahre
zurückliegenden strafrechtlichen Verurteilungen könnten nicht mehr zu seinen
Ungunsten ins Gewicht fallen. Zwar sei er 2023 erneut verurteilt worden. Bei
diesem Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthalts sei jedoch zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner ihm immer wieder fälschlicherweise
mitgeteilt habe, dass er nur mit einer Meldeadresse überhaupt ein Gesuch für
eine (Wieder-)Erteilung stellen könne. Die Verurteilungen seien deshalb kaum
als Ausdruck einer kriminellen Energie zu werten, sondern schlicht auf seine
Obdachlosigkeit und nicht zuletzt auch auf die falsche Auskunft des Beschwerdegegners
zurückzuführen. Finanziell habe er sich in den letzten Jahren in einer sehr
schwierigen Lage befunden. Er habe über keinen Nachweis eines rechtmässigen
Aufenthalts verfügt, deshalb keine Bleibe gefunden und keine Erwerbstätigkeit
aufnehmen können. Die Prognose für eine zukünftige Erwerbstätigkeit und
finanzielle Unabhängigkeit sei aber gut. Es sei kein relevantes öffentliches
Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts auszumachen. Ausser, dass er
über viele Jahre hinweg keine Meldeadresse gehabt habe, habe er sich nichts
zuschulden kommen lassen.
4.3 Beim
Beschwerdeführer besteht keine besonders intensive Bindung zur Schweiz, die
über eine gewöhnliche Integration hinausgeht. Er wurde während seiner rund
23-jährigen Anwesenheit zwar nur 2014 während eines Monats von der Sozialhilfe
unterstützt und lediglich einmal für einen eher geringen Betrag betrieben.
Zudem scheint er sich auf Deutsch verständigen zu können und war er von 2007
bis 2010 mehrheitlich erwerbstätig. Nichtsdestotrotz kann bei ihm nicht von
einer gelungenen und damit umso weniger von einer besonders ausgeprägten
Integration gesprochen werden. So ist er ab 2013 keiner Erwerbstätigkeit mehr
nachgegangen, dies, obwohl seine Anwesenheit zum damaligen Zeitpunkt – und noch
für rund acht weitere Jahre – rechtmässig und er selbst soweit ersichtlich
gesund und arbeitsfähig war bzw. es bis heute ist. Auch wenn es ihm insofern
grundsätzlich freisteht, eine bestimmte Lebensweise zu führen, kann das Fehlen
einer regelmässigen Erwerbstätigkeit und eines festen Wohnsitzes in
migrationsrechtlicher Hinsicht doch gewürdigt und dessen Folgen auch einer
Beurteilung aus integrationsrechtlicher Sicht unterzogen werden. Einen unter
diesem Blickwinkel nachvollziehbaren Grund für seine fehlende Integration in
den Arbeitsmarkt hat der Beschwerdeführer nicht genannt. Dass die Vorinstanzen
ihm die wirtschaftliche Integration absprachen, ist deshalb nicht zu
beanstanden. Unter Berücksichtigung der wiederholten und zuletzt im Mai 2023
gezeigten Straffälligkeit sowie seiner auch in sozialer Hinsicht hinter dem zu
Erwartenden zurückbleibenden Integration kommt dem Beschwerdeführer gestützt
auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gesamthaft betrachtet deshalb kein
Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu. An diesem Ergebnis
würde sich auch nichts Entscheidwesentliches ändern, wenn mit ihm davon
ausgegangen würde, dass seine Situation durch eine falsche Rechtsauffassung des
Beschwerdegegners in Bezug auf die Anmeldung bei einer Gemeinde als
Bewilligungsvoraussetzung beeinflusst wurde. Wie gesehen (vorne E. 2.3),
vertrat das Migrationsamt diese Ansicht gegenüber dem Beschwerdeführer explizit
erstmals 2022. Die erwähnte Lebensweise war bei ihm aber schon deutlich früher
zu erkennen. Überdies war er zum Zeitpunkt, in dem er das entsprechende
Schreiben des Beschwerdegegners erhielt, rechtskundig vertreten, womit es ihm
möglich war, zu erkennen, dass es sich bei dessen Inhalt lediglich um die
Rechtsauffassung des Migrationsamts handelte.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.
6.2 Gemäss
§ 16 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen sowie eine unentgeltliche
Rechtsvertretung zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im
Verfahren genügend zu wahren.
6.3 Die
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers waren nicht offensichtlich aussichtslos.
Ebenso ist seine Mittellosigkeit erwiesen. Ihm ist daher die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen. Auch erscheint eine anwaltliche Vertretung als
sachlich notwendig, weshalb ihm für das Beschwerdeverfahren in der Person
seiner Anwältin eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen ist.
6.4 Rechtsanwältin B
weist in der Kostennote vom 12. Juni 2025 einen angemessenen Aufwand von
Fr. 1'347.75 (inklusive Mehrwertsteuer) aus. Sie ist daher mit diesem
Betrag aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.5 Der
Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers
angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Dem
Beschwerdeführer wird in der Person seiner Rechtsvertreterin für das
Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird
mit Fr. 1'347.75 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration;
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts
(zur Anweisung der Entschädigung).