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Entscheid

VB.2024.00586

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00586

19. Juni 2025Deutsch15 min

(URT.2025.26361)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00586

Urteil

der 4. Kammer

vom 19. Juni 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Michael Spring.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1978 geborener Staatsangehöriger von Gambia, reiste 2002 in die Schweiz ein und

ersuchte erfolglos um Asyl. Nachdem er mehrere Jahre untergetaucht war,

heiratete er 2007 eine Schweizer Bürgerin. Aus der Ehe ging im selben Jahr ein

Sohn hervor, der wie seine Mutter über die Schweizer Staatsbürgerschaft

verfügt. A erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung, die wiederholt

verlängert wurde. 2013 erteilte ihm das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung. Seit 2012 lebten die Ehegatten getrennt. 2015 wurde

die Ehe geschieden und der gemeinsame Sohn unter die alleinige Obhut der Mutter

gestellt.

B. Ab

September 2013 war A in keiner Gemeinde mehr angemeldet. 2020 widerrief das

Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung und erteilte ihm eine bis Februar

2021 befristete Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde mit den Bedingungen

verknüpft, dass A einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgehe, einen

Wohnsitz in der Schweiz mit entsprechender Anmeldung bei der Gemeinde begründe

und nicht mehr straffällig werde.

C. 2022

beantragte A die "Aktivierung der Niederlassungsbewilligung",

woraufhin ihm das Migrationsamt mitteilte, dass diese rechtskräftig widerrufen

worden und seine Aufenthaltsbewilligung erloschen sei. Falls er sich weiterhin

in der Schweiz aufhalten wolle, müsse er einen Wohnsitz begründen, sich bei

einer Gemeinde anmelden und um Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung

ersuchen.

D. Am 30. Januar

2023 wies das Migrationsamt A aus der Schweiz weg. Daraufhin beantragte er die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt trat auf dieses

Gesuch am 24. Juli 2023 nicht ein und wies A erneut aus der Schweiz weg.

Die Sicherheitsdirektion hiess einen hiergegen geführten Rekurs gut und wies

das Migrationsamt an, auf das Gesuch einzutreten. Am 22. Mai 2024 wies das

Migrationsamt das Gesuch von A um (Wieder-)Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung ab.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 28. August 2024 ab.

III.

A gelangte mit Beschwerde vom 27. September 2024 an

das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. zu erteilen. In prozessualer Hinsicht

beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die

Feststellung, dass er sich während des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz

aufhalten und in dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe.

Am 30. September 2024 verfügte die

Abteilungspräsidentin, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis auf Weiteres zu

unterbleiben habe und dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit

im bisherigen Umfang gestattet sei.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. Oktober

2024.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]) und

erlischt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c

AIG). Ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens

14.

Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59

Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

2.2

Anders als

beim Erlöschensgrund nach Art. 61 Abs. 2 AIG (Auslandaufenthalt ohne

Abmeldung) geht ein allfälliger Bewilligungsanspruch nicht definitiv unter,

wenn die Bewilligung abgelaufen ist und das Verlängerungsgesuch verspätet

gestellt wurde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre ist

bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung die Bewilligung – zwecks

Vermeidung überspitzten Formalismus und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit –

wiederzuerteilen, wenn der Bewilligungsablauf noch nicht zu lange

zurückliegt, vertretbare Gründe für die verspätete Gesuchseinreichung

vorgebracht werden und bei rechtzeitiger Gesuchstellung die Bewilligung

verlängert worden wäre (BGr, 11. März 2021, 2C_896/2020, E. 3.2,

und 29. Mai 2017, 2C_123/2017, E. 2.1; Marc

Spescha, in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019,

Art. 61 N. 2). Dieser Grundsatz darf allerdings nicht dazu führen,

dass die ausländische Person, die einmal über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt

hat, noch unbeschränkte Zeit nach deren Ablauf wieder ein Verlängerungsgesuch

stellen kann (BGr, 4. August 2022, 2C_404/2022, E. 6.3, und

22.

Januar 2016, 2C_906/2015, E. 3.1). Eine feste Grenze, innert

welchem Zeitraum ein Verlängerungsgesuch auch noch nach Ablauf der Bewilligung

gestellt werden darf, kann dabei freilich nicht gezogen werden (VGr,

4.

Februar 2021, VB.2020.00639, E. 2.1).

2.3

Der

Beschwerdeführer war im Besitz einer bis am 20. Februar 2021 befristeten

Aufenthaltsbewilligung. Um deren Verlängerung ersuchte er am 26. Juni 2023

und damit über zwei Jahre verspätet. Vertretbare Gründe hierfür liegen nicht

vor. Namentlich führt das Vorgehen des Beschwerdegegners im Rahmen der

Rückstufung der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers auf eine

Aufenthaltsbewilligung nicht dazu, dass angenommen werden müsste, die

verspätete Einreichung des Verlängerungsgesuchs sei aus Nachlässigkeit bzw.

fahrlässig erfolgt. So gewährte ihm das Migrationsamt am 19. Februar 2020

mündlich das rechtliche Gehör zur Rückstufung und führte dabei gemäss

nachfolgend erstellter und vom Beschwerdeführer nicht beanstandeter Aktennotiz

aus, dass die Aufenthaltsbewilligung auf ein Jahr befristet sei und mit

Zeitablauf erlösche. Daraufhin erwiderte der Beschwerdeführer, er sei mit den

Modalitäten des Verlängerungsverfahrens vertraut und werde eine Anschrift

bekannt geben, sobald er mit einem Kollegen gesprochen habe. Zwei Tage später,

am 21. Februar 2020, erliess das Migrationsamt die Rückstufungsverfügung

und publizierte diese auszugsweise eine Woche später, am 28. Februar 2020,

im kantonalen Amtsblatt. Dieses lediglich sehr kurze Abwarten einer Rückmeldung

des Beschwerdeführers erweist sich hier nur im Ergebnis und lediglich deshalb

als zulässig, weil die nächste Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer

entgegen seiner Zusicherung mehr als zwei Jahre nach der Gewährung des

rechtlichen Gehörs zur Rückstufung sowie mehr als ein Jahr nach Ablauf der

Aufenthaltsbewilligung erfolgte. Hätte er sich jedoch innert kürzerer Frist

wieder an das Migrationsamt gewandt, wäre ihm die Rückstufungsverfügung ohne

Weiteres individuell zu eröffnen gewesen. Dies war unter den vorliegenden

Umständen nicht möglich. Die amtliche Publikation fingiert damit die formgerechte

Zustellung und löst die gleichen Rechtswirkungen aus wie die ordentliche

Eröffnung. Mit der Publikation gilt die Anordnung als zugestellt, unabhängig

davon, ob die betroffene Person davon effektiv Kenntnis erhält oder nicht

(Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 10 N. 114).

Die Rückstufung erfolgte damit rechtsgültig. Der

Beschwerdeführer bringt zwar zutreffend vor, dass es dem Migrationsamt im

Rahmen des Gesprächs vom 19. Februar 2020 möglich gewesen wäre, einen

zweiten Termin für die Übergabe der Verfügung zu vereinbaren und ihn auf eine

amtliche Publikation derselbigen für den Fall der nicht möglichen individuellen

Eröffnung hinzuweisen. Beides war nach dem Ausgeführten indes keine

Voraussetzung für den Eintritt der Rechtswirkungen der Rückstufung. Unter den

gegebenen Umständen, namentlich weil der Beschwerdeführer in Aussicht gestellt

hatte, dem Migrationsamt eine Postanschrift bekannt zu geben, ist das Vorgehen

des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden.

Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich das Vorbringen

des Beschwerdeführers, sein Verhalten sei auf die falsche Auskunft des

Beschwerdegegners zurückzuführen, dass die Anmeldung bei einer Gemeinde in

Anwendung von Art. 12 Abs. 1 AIG eine zwingende Voraussetzung für die

Erteilung einer Bewilligung sei. Tatsächlich Kenntnis von dieser Auffassung des

Migrationsamts erhielt der Beschwerdeführer soweit ersichtlich erst mit dem

seiner damaligen Rechtsvertreterin im März 2022 zugestellten Antwortschreiben

des Migrationsamts. Zu diesem Zeitpunkt war die ihm erteilte

Aufenthaltsbewilligung aber bereits seit über einem Jahr abgelaufen, ohne dass

er sich in irgendeiner Form an den Beschwerdegegner gewandt hätte. Hinreichende

Gründe für diese Untätigkeit, etwa gesundheitlicher Natur, bringt er nicht vor.

Im Übrigen wäre selbst für den Fall einer bereits vor März 2022 beim

Beschwerdeführer bestehenden falschen Vorstellung über den rechtlichen

Charakter der Anmeldepflicht von ihm zu erwarten gewesen, dass er nicht

untertaucht, sondern sich innert vernünftiger Frist wieder beim Migrationsamt

meldet.

Sofern der Beschwerdeführer sodann der Ansicht ist, die

Rückstufung seiner Niederlassungsbewilligung sei materiell fehlerhaft gewesen

Dispositiv

(und die Frage nach der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sich demnach

gar nicht hätte stellen dürfen), wäre dies grundsätzlich durch Rekurserhebung geltend

zu machen gewesen. Eine unrichtige Rechtsanwendung rechtfertigt nur dann ein

Rückkommen auf eine Verfügung, wenn diese sich materiell als schwerwiegend

fehlerhaft erweist und praktisch die Nichtigkeit des hoheitlichen Aktes nach

sich zieht (zum Ganzen BGr, 3. Mai 2022, 2C_89/2022, E. 3.2 mit

Hinweisen). Das ist vorliegend nicht der Fall. Zwar kommt es im Fall des

Beschwerdeführers – wie auch schon die Vorinstanz in ihrem Rekursentscheid vom

14. November 2023 festgestellt hat – einer unzulässigen echten Rückwirkung

gleich, dass der Beschwerdegegner für die Bejahung des Integrationsdefizits der

Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf die vor dem

Inkrafttreten der aktuellen Fassung von Art. 63 Abs. 2 AIG gezeigte

Straffälligkeit abgestellt hat. Weiter ist entgegen der Rückstufungsverfügung

unklar, ob Art. 12 Abs. 1 AIG überhaupt auf ihn anzuwenden ist. Der

Beschwerdegegner zog für die Rückstufung allerdings zu Recht auch die fehlende

wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 58a

Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77e VZAE heran (dazu

hinten E. 4.3). Im Ergebnis war die Rückstufung vertretbar und ist es

mangels qualifizierter materieller Rechtswidrigkeit nicht angezeigt, ausnahmsweise

darauf zurückzukommen.

2.4 Gesamthaft

betrachtet liegt kein entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung des

Verlängerungsgesuchs vor. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist

gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG erloschen. Es bleibt zu prüfen,

ob er im heutigen Zeitpunkt Anspruch auf Neuerteilung einer

Aufenthaltsbewilligung hat.

3.

Der Beschwerdeführer beruft sich vor Verwaltungsgericht zu

Recht nur noch auf ein Aufenthaltsrecht basierend auf dem Anspruch auf Achtung

des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR. 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). So ist weder

ein auf dem AIG basierender Aufenthaltsanspruch erkennbar, noch kann er aus dem

ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV

garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens etwas zu seinen Gunsten

ableiten. Die Ermessensentscheide der Vorinstanzen, ihm keine

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b bzw. lit. k

AIG zu erteilen, beanstandet er sodann nicht.

4.

4.1 Das

Bundesgericht anerkennt, dass unabhängig vom Bestehen familiärer Beziehungen

die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten Umständen das

Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13

Abs. 1 BV) verletzen kann. Dabei ist der Schutzbereich des Rechts auf

Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet, wenn besonders

intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher

oder gesellschaftlicher Natur vorliegen (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II

281 E. 3.2.1). Ist das der Fall, kann auch die Verweigerung einer Wieder-

oder Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung ohne vorbestehenden

rechtmässigen Aufenthalt das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1

EMRK tangieren (BGE 149 I 207 = Pra 113 [2024] Nr. 9 E. 5.3;

BGr, 16. August 2023, 2C_1002/2022, E. 1.3).

Ob eine ausländische Person in

der Schweiz besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder sozialer

Art unterhält, die über eine normale Integration hinausgehen, ist jeweils im

Einzelfall zu prüfen. In BGE 144 I 266 hielt das Bundesgericht fest, dass

dabei der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zukommt.

Namentlich kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren

regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem

Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer

Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 144 I 266 E. 3.9). Die Vermutung, die Integration sei nach zehn Jahren so weit

fortgeschritten, dass die zu beurteilende migrationsrechtliche Massnahme den

Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK tangiert, besteht nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nur, wenn die Beendigung eines

rechtmässigen Aufenthalts zu beurteilen ist. Geht es um die Frage der

(Wieder-)Einreise bzw. der Wieder- oder Neuerteilung einer

Aufenthaltsbewilligung, greift diese Vermutung nicht (BGE 149 I 207 =

Pra 113 [2024] Nr. 9 E. 5.3; BGr, 16. August 2023, 2C_1002/2022,

E. 1.3).

4.2 Der

Beschwerdeführer macht geltend, er lebe seit rund 20 Jahren in der

Schweiz, habe hier eine Familie gegründet und damit von vornherein ein sehr

gewichtiges privates Interesse am weiteren Verbleib. Seine über zehn Jahre

zurückliegenden strafrechtlichen Verurteilungen könnten nicht mehr zu seinen

Ungunsten ins Gewicht fallen. Zwar sei er 2023 erneut verurteilt worden. Bei

diesem Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthalts sei jedoch zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner ihm immer wieder fälschlicherweise

mitgeteilt habe, dass er nur mit einer Meldeadresse überhaupt ein Gesuch für

eine (Wieder-)Erteilung stellen könne. Die Verurteilungen seien deshalb kaum

als Ausdruck einer kriminellen Energie zu werten, sondern schlicht auf seine

Obdachlosigkeit und nicht zuletzt auch auf die falsche Auskunft des Beschwerdegegners

zurückzuführen. Finanziell habe er sich in den letzten Jahren in einer sehr

schwierigen Lage befunden. Er habe über keinen Nachweis eines rechtmässigen

Aufenthalts verfügt, deshalb keine Bleibe gefunden und keine Erwerbstätigkeit

aufnehmen können. Die Prognose für eine zukünftige Erwerbstätigkeit und

finanzielle Unabhängigkeit sei aber gut. Es sei kein relevantes öffentliches

Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts auszumachen. Ausser, dass er

über viele Jahre hinweg keine Meldeadresse gehabt habe, habe er sich nichts

zuschulden kommen lassen.

4.3 Beim

Beschwerdeführer besteht keine besonders intensive Bindung zur Schweiz, die

über eine gewöhnliche Integration hinausgeht. Er wurde während seiner rund

23-jährigen Anwesenheit zwar nur 2014 während eines Monats von der Sozialhilfe

unterstützt und lediglich einmal für einen eher geringen Betrag betrieben.

Zudem scheint er sich auf Deutsch verständigen zu können und war er von 2007

bis 2010 mehrheitlich erwerbstätig. Nichtsdestotrotz kann bei ihm nicht von

einer gelungenen und damit umso weniger von einer besonders ausgeprägten

Integration gesprochen werden. So ist er ab 2013 keiner Erwerbstätigkeit mehr

nachgegangen, dies, obwohl seine Anwesenheit zum damaligen Zeitpunkt – und noch

für rund acht weitere Jahre – rechtmässig und er selbst soweit ersichtlich

gesund und arbeitsfähig war bzw. es bis heute ist. Auch wenn es ihm insofern

grundsätzlich freisteht, eine bestimmte Lebensweise zu führen, kann das Fehlen

einer regelmässigen Erwerbstätigkeit und eines festen Wohnsitzes in

migrationsrechtlicher Hinsicht doch gewürdigt und dessen Folgen auch einer

Beurteilung aus integrationsrechtlicher Sicht unterzogen werden. Einen unter

diesem Blickwinkel nachvollziehbaren Grund für seine fehlende Integration in

den Arbeitsmarkt hat der Beschwerdeführer nicht genannt. Dass die Vorinstanzen

ihm die wirtschaftliche Integration absprachen, ist deshalb nicht zu

beanstanden. Unter Berücksichtigung der wiederholten und zuletzt im Mai 2023

gezeigten Straffälligkeit sowie seiner auch in sozialer Hinsicht hinter dem zu

Erwartenden zurückbleibenden Integration kommt dem Beschwerdeführer gestützt

auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gesamthaft betrachtet deshalb kein

Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu. An diesem Ergebnis

würde sich auch nichts Entscheidwesentliches ändern, wenn mit ihm davon

ausgegangen würde, dass seine Situation durch eine falsche Rechtsauffassung des

Beschwerdegegners in Bezug auf die Anmeldung bei einer Gemeinde als

Bewilligungsvoraussetzung beeinflusst wurde. Wie gesehen (vorne E. 2.3),

vertrat das Migrationsamt diese Ansicht gegenüber dem Beschwerdeführer explizit

erstmals 2022. Die erwähnte Lebensweise war bei ihm aber schon deutlich früher

zu erkennen. Überdies war er zum Zeitpunkt, in dem er das entsprechende

Schreiben des Beschwerdegegners erhielt, rechtskundig vertreten, womit es ihm

möglich war, zu erkennen, dass es sich bei dessen Inhalt lediglich um die

Rechtsauffassung des Migrationsamts handelte.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.

6.2 Gemäss

§ 16 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen sowie eine unentgeltliche

Rechtsvertretung zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im

Verfahren genügend zu wahren.

6.3 Die

Rechtsbegehren des Beschwerdeführers waren nicht offensichtlich aussichtslos.

Ebenso ist seine Mittellosigkeit erwiesen. Ihm ist daher die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen. Auch erscheint eine anwaltliche Vertretung als

sachlich notwendig, weshalb ihm für das Beschwerdeverfahren in der Person

seiner Anwältin eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen ist.

6.4 Rechtsanwältin B

weist in der Kostennote vom 12. Juni 2025 einen angemessenen Aufwand von

Fr. 1'347.75 (inklusive Mehrwertsteuer) aus. Sie ist daher mit diesem

Betrag aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.5 Der

Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers

angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Dem

Beschwerdeführer wird in der Person seiner Rechtsvertreterin für das

Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird

mit Fr. 1'347.75 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration;

d) die Kasse des Verwaltungsgerichts

(zur Anweisung der Entschädigung).