VB.2024.00587
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00587
26. Februar 2025Deutsch23 min
(URT.2025.26029)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00587
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. Februar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1983 geborene kanadische Staatsbürgerin A
(nachfolgend die Beschwerdeführerin 1) reiste am 1. September 2019
von China herkommend zwecks Absolvierung eines Masterstudiengangs, Fachrichtung …,
an der Universität Zürich in die Schweiz ein. Sie nahm bei ihrem hier
aufenthaltsberechtigten (heute niederlassungsberechtigten) Vater mit
chinesischer Staatsangehörigkeit Wohnsitz. Am 23. September 2019 erteilte
ihr das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung, welche
letztmals bis am 31. August 2021 verlängert wurde.
Am 26. August 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin 1
um erneute Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, doch hatte sie in ihrem
Studium bis dahin keine ETC-Kreditpunkte erworben. Mit Gesuch vom 13. Oktober
2021 ersuchte sie um Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens zwecks
Eheschliessung mit dem ebenfalls aus China stammenden Schweizer Bürger E (geb.
1969). Das zuständige Zivilstandsamt verweigerte die Eheschliessung mit
Verfügung vom 16. Dezember 2021 wegen beabsichtigtem Rechtsmissbrauch und
erstattete Strafanzeige gegen die Verlobten bei der Staatsanwaltschaft Zürich
wegen Täuschung der Behörden im Sinn von Art. 118 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]. Die Staatsanwaltschaft
nahm kein Verfahren anhand. In der Folge heirateten die Beschwerdeführerin 1
und E am 28. Juni 2022, woraufhin ihr das Migrationsamt am 12. September
2022 eine zuletzt bis am 27. Juni 2023 befristete Aufenthaltsbewilligung
zwecks Verbleib bei ihrem Ehemann erteilte. Am 5. Dezember 2022 reisten
die beiden Söhne der Beschwerdeführerin 1 aus erster Ehe (geb. 2012 und
2014; nachfolgend Beschwerdeführer 2 und 3) aus China in die Schweiz ein.
Das Migrationsamt bewilligte den Familiennachzug am 25. Januar 2023 und
erteilte den Beschwerdeführern 2 und 3 eine Aufenthaltsbewilligung.
Mit Gesuch vom 28. April 2023 ersuchten alle
Beschwerdeführenden um (erneute) Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen.
Das Migrationsamt verlängerte die Aufenthaltsbewilligungen jedoch mit Verfügung
vom 16. Mai 2024 nicht und wies die Beschwerdeführenden bis am
16. August 2024 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg, mit der
Begründung, bei der Ehe der Beschwerdeführerin 1 handle es sich um eine
Scheinehe.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion am 23. August 2024 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 27. September 2024 liessen die
Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche
Entscheid sowie die Verfügung des Migrationsamts seien aufzuheben und ihre
Aufenthaltsbewilligungen seien zu verlängern. Eventualiter sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihnen eine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Zu den
beantragten Partei- und Zeugenbefragungen durch das Verwaltungsgericht ist
auszuführen, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei
vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel
verzichtet, weil sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung
gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter)
Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen
nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3, BGE 136 I 229
E. 5.3 mit Hinweisen).
Befragungen von Ehegatten zu ihrem Eheleben im
fortgeschrittenen Verlauf eines migrationsrechtlichen Verfahrens betreffend
eine Scheinehe erscheinen nur sehr beschränkt zweckdienlich, da sich die
Befragten zwischenzeitlich offensichtlich absprechen konnten. Die
Glaubwürdigkeit ihrer Angaben ist daher von vornherein geschwächt. Wenn die
Aktenlage überdies – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – eindeutige Schlüsse
zulässt, wird das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt,
indem auf ihre erneute Befragung in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet
wird.
1.3
Die
vorstehenden Ausführungen gelten auch für die beantragten Zeugenbefragungen.
Befragungen von Personen aus dem familiären und/oder nahen persönlichen Umfeld
der Eheleute vermögen eine tatsächliche Ehegemeinschaft ebenfalls nur bedingt
nachzuweisen, da das Innenleben einer Beziehung dem Umfeld gegenüber
vorgetäuscht werden kann. Da sich der Sachverhalt vorliegend anhand der Akten hinreichend beurteilen
lässt, kann auf eine Zeugenbefragung verzichtet werden.
2.
2.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 AIG
haben ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern Anspruch auf
die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit
diesen zusammenwohnen, sofern entsprechende Ansprüche nicht
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden sowie keine Widerrufsgründe
vorliegen. Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur
Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Hierbei reicht es
aus, wenn zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche
Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus
zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist oder fortsetzt (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a; BGr, 2. Dezember 2011, 2C_400/2011, E. 3.1; VGr,
4.
Dezember 2019, VB.2019.00522, E.2.1.1). Eine ausländische Person,
welche um Aufenthalt in der Schweiz ersucht, ist verpflichtet, an der
Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende und vollständige
Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu
machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG). Eine Täuschungsabsicht ist
zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen
erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste,
dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (vgl.
BGE 135 II 1 E. 4.1; VGr, 17. Juli 2024, VB.2024.00213, E. 2.1).
2.2
Das
Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven
aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil
es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder
schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen
(vgl. BGE 127 II 49 E. 5a; BGr, 29. September 2023,
2C_482/2022, E. 4.1). Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises,
dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das
Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die
erforderliche Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer
Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds
zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung,
wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie
geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne
Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest
zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen
sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht
zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Sodann kann ein
unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen
bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter erhärten (vgl. BGr,
3.
Dezember 2020, 2C_723/2020, E. 4.3.3, und 14. November 2019,
2C_613/2019, E. 3.6.3). Eine Scheinehe kann ausserdem auch vorliegen, wenn
ein anfänglich bestehender Ehewille im Lauf der Zeit erloschen ist, aber die
Ehegatten in rechtsmissbräuchlicher Weise allein zur Umgehung der
ausländerrechtlichen Vorschriften noch am formellen Bestand der Ehe festhalten
(BGE 130 II 113 E. 4.2, 128 II 145 E. 2 und E. 3).
Eine Ausländerrechtsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann
vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend
waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im
Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen
Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE §121 II 97
E. 3b mit Hinweisen; BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022,
E. 4.4 – 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.3 –
24.
Februar 2022, 2C_889/2021, E. 4.1.2). Verlangt ist eine
Realbeziehung, die minimale Kenntnisse über wesentliche Lebensumstände des
Partners bzw. der Partnerin und ein gewisses solidarisches, nicht allein auf
Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten voraussetzt (BGr, 29. September
2023, 2C_482/2022, E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen).
2.3
Grundsätzlich
ist es Sache der Migrationsbehörden, die Scheinehe nachzuweisen. Dass eine Scheinehe
vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien
müssen klar und konkret sein (BGE 135 II 1 E. 4.2, 128 II 145
E. 2.2; BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.5 mit
Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht
der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt
insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die
Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erhoben werden können. Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise
für eine Scheinehe sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich
aus substanziiert Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft
machen (BGr, 24. Februar 2022, 2C_889/2021, E. 4.2, und
25.
August 2021, 2C_170/2021, E. 4.2.2).
3.
3.1
Die
Vorinstanz bejahte eine Scheinehe insbesondere gestützt auf folgende Indizien:
- Die Beschwerdeführerin 1
hätte die Schweiz ohne die erfolgte Heirat verlassen müssen;
- zwischen den Ehegatten
bestehe ein Altersunterschied von 14 Jahren;
- der Heiratsantrag Anfang 2021
sei nur wenige Monate nach dem Kennenlernen erfolgt;
- der Ehemann der
Beschwerdeführerin sei verschuldet und gehöre dadurch zu einer für die
Eingehung einer Scheinehe typischen Zielgruppe;
- der Vater der Beschwerdeführerin 1
verfüge demgegenüber über ein Monatseinkommen von Fr. 15'000.- und über
ein ansehnliches Vermögen;
- der Ehemann sei ein
Berufskollege und guter Bekannter seines Schwiegervaters, welcher auch sein
Lehrer gewesen sei, und Scheinehen würden oftmals im persönlichen
Bekanntenkreis vermittelt;
- die Beschwerdeführerin habe
keine Kreditpunkte für ihr Studium in der Schweiz erworben und stattdessen in
der Praxis ihres Vaters gearbeitet, dessen Nachfolge sie antreten wolle;
- der Ehemann bewahre den
Grossteil seiner Kleider, seinen Ehering sowie seine Korrespondenz in seiner –
sich in der Nähe seiner Erstfamilie befindlichen – Praxis auf;
- der Ehemann übernachte nur ein-
bis zweimal wöchentlich in der ehelichen Wohnung, obschon seine Praxis bloss
rund sechs Kilometer von der (vormals) ehelichen Wohnung entfernt liege;
- der Ehemann verbringe kaum Zeit
mit der Beschwerdeführerin 1;
- der Ehemann verfüge nicht über
die Telefonnummer der Beschwerdeführerin 1, während er auf ihrem Telefon
unter "älterer Bruder" abgespeichert sei;
- die Beschwerdeführerin 1
habe vor der Heirat gemeinsam mit ihrem Vater einen Kaufvertrag für eine
Wohnung (mit-)unterzeichnet, was auf eine Absicht dauernden Verbleibens in der
Schweiz schliessen lasse;
- Textnachrichten der Ehegatten
lägen nur für die Zeit von Ende Januar bis Mitte Februar 2023 vor;
- der Ehemann habe die Adresse der
ehelichen Wohnung und die Ehefrau diejenige seiner Praxis nicht nennen können;
- der Vater der Beschwerdeführerin 1
komme für ihren gesamten Unterhalt sowie für denjenigen ihrer beiden Kinder
auf, während der Ehemann keinerlei finanzielle Verantwortung für die Beschwerdeführerin 1
übernehme;
- der Ehemann habe seine
Angehörigen nicht über die Heirat informiert und die Ehegatten hätten die Namen
der Trauzeugen nicht nennen können;
- ausser dem Vater der Beschwerdeführerin 1
hätten keine Angehörigen der Trauung beigewohnt, insbesondere nicht die Kinder
der Ehegatten;
- die Beschwerdeführerin 1
habe nicht auf Anhieb gewusst, wie ihre Stiefsöhne heissen, und den Namen und
Wohnort ihrer Schwiegereltern nicht gekannt;
- der Ehemann habe keine
Kenntnisse gehabt über das Alter und den Vor- und Nachnamen seiner
Schwiegermutter, den Vermieter der ehelichen Wohnung, das Alter seiner
Stiefkinder, wo diese zur Schule gingen sowie über das Datum der
standesamtlichen Heirat;
- fehlende bzw. spärliche
Kenntnisse der Ehegatten in Bezug auf die Ausbildung bzw. Berufstätigkeit des
jeweils anderen;
- widersprüchliche Angaben der
Ehegatten betreffend ihr Kennenlernen, den Geschenkeaustausch an der Hochzeit,
das (Ab)Leben beider Eltern des Ehemannes, die Anzahl Geschwister des Ehemannes
sowie dessen Beziehung zu seinen Stiefkindern und die letzte gemeinsame
Unternehmung;
- fehlende
massgebende Hinweise für ein effektives Zusammenleben der Ehegatten.
Ferner erwog die Vorinstanz, die eingereichten Fotos,
welche den Ehemann mit den Kindern der Familie zeigen würden, seien undatiert
und mit Blick auf den Ehewillen kaum aussagekräftig, da zwischen den Familien
ohnehin freundschaftliche Beziehungen bestünden. Demgegenüber seien keine Fotos
des Ehepaars aus der anfänglichen gemeinsamen Zeit eingereicht worden. Die
Vorinstanz schloss aufgrund der genannten Scheineheindizien auf das Fehlen
einer echten Ehe.
3.2
Nachfolgend
ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die diesbezüglichen Vorbringen
der Beschwerdeführenden näher einzugehen, bevor schliesslich eine
Gesamtwürdigung vorzunehmen ist.
3.2.1
Der Altersunterschied der Ehegatten von 14 Jahren ist als erheblich im
Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren und kann daher ein
Indiz für eine Scheinehe darstellen. Indessen ist vorliegend die chinesische
Herkunft beider Ehegatten mitzuberücksichtigen, da in China der Eheschluss von
Paaren, bei welchen der Ehemann deutlich älter als die Ehefrau ist,
kulturbedingt nicht ungewöhnlich ist. Ferner machen die Beschwerdeführenden
geltend, die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann befänden sich beide
"im mittleren Lebensabschnitt" und sie beide hätten voreheliche
Kinder, welche keine Kleinkinder mehr seien. Auch vor diesem Hintergrund ist
die Altersdifferenz der Ehegatten im konkreten Fall neutral zu bewerten, zumal
auf das Vorliegen einer Scheinehe ohnehin einzig in Verbindung mit weiteren
Indizien geschlossen werden könnte.
3.2.2
Ebenfalls nicht per se als Scheineheindiz gewertet werden kann der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin 1 die Schweiz ohne die erfolgte Heirat hätte
verlassen müssen, da dies bei Drittstaatenangehörigen regelmässig der Fall ist.
3.2.3
Indessen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1
ursprünglich zwecks Abschluss eines Masterstudiums in die Schweiz gereist ist,
wo sie allerdings keine ernsthaften Bemühungen zum Erwerb des Diploms zeigte.
Wenn die Beschwerdeführenden diesbezüglich geltend machen, die Vorkenntnisse
der Beschwerdeführerin 1 hätten nicht ausgereicht, so ist ihnen
entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 ihr Studium zu keinem
Zeitpunkt nachweislich mit Seriosität angetreten hat. So sind etwa keine
Kursbesuche aktenkundig, mittels welchen sie sich um den Erwerb der
erforderlichen Vorkenntnisse bemüht hätte. Sofern für die Beschwerdeführerin 1
– wie sie selbst vorbringt – bereits zu Beginn absehbar war, dass ihr der
erfolgreiche Abschluss ihres Masterstudiums nicht möglich sein wird und sie
entsprechend nicht mehr gewillt oder fähig war, ihre Studienabsichten
weiterzuverfolgen, wäre sie verpflichtet gewesen, dies den Migrationsbehörden
zu melden, da sie die Voraussetzungen für die ihr
erteilte Aufenthaltsbewilligung diesfalls nicht länger erfüllte. Stattdessen
begann die Beschwerdeführerin 1 unbestritten in der Praxis ihres in der
Schweiz wohnhaften Vaters zu arbeiten und sich im Bereich der traditionellen
chinesischen Medizin (TCM) weiterzubilden. Überdies erwarb sie gemeinsam mit
ihrem Vater eine 4 1/2-Zimmer-Wohnung im Miteigentum und verpflichtete
sich, diese bis im Herbst bzw. Winter 2023/2024 zu beziehen. Gesamthaft
kann aus diesen Umständen entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden
durchaus auf langfristige Verbleibsabsichten der Beschwerdeführerin 1 in
der Schweiz seit ihrer Einreise geschlossen werden. Die betreffenden Umstände
sprechen insgesamt für die Eingehung einer Scheinehe und sind als Indiz hierfür
zu werten.
3.2.4
Unbestritten sind weiter die Schulden des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1
aus einem "Corona-Kredit". Selbst wenn den Ausführungen der
Beschwerdeführenden gefolgt würde, gemäss welchen er die Schulden inzwischen
zuverlässig begleiche, ändert dies nichts an der Tatsache, dass verschuldete oder
finanziell schlecht gestellte Personen zu einer bevorzugten Zielgruppe zur
Eingehung von Scheinehen gehören (VGr, 18. April 2024, VB.2023.00513,
E. 2.3; VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00386, E. 2.4, und
2.
Oktober 2019, VB.2019.00429, E. 2.4). Vorliegend ist der Vater der
Beschwerdeführerin 1 vermögend und verfügt über ein ansehnliches
Einkommen. Die Verschuldung des Ehemannes ist vor diesem Hintergrund als
weiteres Indiz für eine Scheinehe zu werten.
3.2.5
Da es sich beim Ehemann der Beschwerdeführerin 1 um einen Bekannten
ihres Vaters aus den "TCM-Kreisen …" handelt, liegt ein weiteres
Scheineheindiz vor, da Scheinehen oft im eigenen sozialen Umfeld und
Bekanntenkreis vermittelt werden (vgl. VGr, 23. August 2023,
VB.2023.00182, E. 5.10). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach
die Ehe der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemannes nicht durch ihren
Vater vermittelt worden sei, sondern dieser ihre Verlobung vielmehr für einen
Scherz gehalten habe, ändern hieran nichts. Entscheidend ist letztlich nicht,
ob der Vater der Beschwerdeführerin 1 selbst an einer allfälligen
Ehevermittlung beteiligt war oder diesbezüglich bloss zur Kontaktaufnahme
beigetragen hat. Der zeitlich rasch erfolgte Heiratsantrag nur wenige Monate
nach dem Kennenlernen der Ehegatten sowie die schnelle Eheschliessung im persönlichen
bzw. familiären Bekanntenkreis bei drohender Nichtverlängerung einer
bestehenden Aufenthaltsbewilligung stellen ein bekanntes Muster bei der
Schliessung einer Scheinehe dar, weshalb ein weiteres Indiz hierfür vorliegt.
3.2.6
Nur schwer erklärbar sind ferner das Unwissen des Ehemannes in Bezug auf
die Adresse der ehelichen Wohnung sowie die fehlenden Kenntnisse der Beschwerdeführerin 1
hinsichtlich der Praxisadresse ihres Ehemannes, wo sich letzterer wochentags
überwiegend aufgehalten haben soll. Wenn die Beschwerdeführenden vor dem
Verwaltungsgericht neu geltend machen, der Ehemann habe nur selten in seiner
Gemeinschaftspraxis übernachtet, so ist mit Blick auf die Angaben der Beschwerdeführerin 1
an der Befragung vom 14. Februar 2023, gemäss welchen er einzig ein- bis
zweimal pro Woche im ehelichen Domizil geschlafen habe, nicht einzusehen, wo er
sich sonst während der Woche aufgehalten haben soll. Bei einer gelebten Ehe ist
zu erwarten, dass beide Ehegatten den jeweiligen Wohn- bzw. Aufenthaltsort des
anderen respektive die betreffende Adresse kennen, sei dies nur schon für
administrative Zwecke oder um die jeweiligen Angaben bei einem allfälligen
Notfall nennen zu können. Aus diesem Grund erscheinen die Vorbringen der
Beschwerdeführenden, gemäss welchen sich der Ehemann Adressen schlecht merken
könne, unglaubwürdig. Da die Praxis des Ehemannes bloss rund sechs Kilometer
vom damaligen ehelichen Wohnsitz entfernt lag, ist das häufige Getrenntleben
der Ehegatten kaum erklärbar. Hieran ändert nichts, dass der Ehemann seit März
des vergangenen Jahres die gesamte Woche über in der ehelichen Wohnung
nächtigen soll, dürfte dieser Umstand doch nicht zuletzt auf das laufende
Scheineheverfahren zurückzuführen sein. Die während langer Zeit getrennten
Schlaf- und Domizilorte der Ehegatten sowie ihre fehlenden Adresskenntnisse
lassen eine blosse Scheinehe vermuten.
3.2.7
Was das Ergebnis der Hauskontrolle anbelangt, so fanden sich in der
ehelichen Wohnung bloss ein Teil der Kleidung des Ehemannes und insbesondere
weder Hosen noch Unterwäsche von ihm. Das Ehebett war einzig mit einer Garnitur
Bettwäsche hergerichtet und die Zahnbürste des Ehemannes befand sich zusammen
mit ihrer Verpackung in einem Glas. Sämtliche Korrespondenz des Ehemannes
befand sich den Angaben der Beschwerdeführerin 1 zufolge in seiner Praxis.
Selbst wenn dies für Geschäftskorrespondenz nachvollzogen werden kann, erklärt
dies nicht das Fehlen sämtlicher persönlicher Post des Ehemannes am ehelichen
Wohnort. Die dargelegte Situation lässt vielmehr darauf schliessen, dass der
Ehemann im Zeitpunkt der Wohnungskontrolle nicht im ehelichen Domizil wohnhaft
war, andernfalls eine Vielzahl persönlicher Gegenstände und Dokumente seinerseits
sowie eine vollständige Kleiderausstattung hätten aufgefunden werden müssen.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, gemäss welchen die Wohnung aufgrund von
Verwandtenbesuchen unordentlich und übermöbliert gewesen sei, erklärt das
Fehlen persönlicher Gegenstände des dort angeblich dauerhaft residierenden
Ehemannes nicht. Dasselbe gilt für die vorgebrachte Fussverletzung des
Ehemannes, welche ihm den Heimweg aus seiner Praxis erschwert bzw.
verunmöglicht haben soll. Die Ergebnisse der Wohnungskontrolle deuten
stattdessen stark darauf hin, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 1
zum betreffenden Zeitpunkt nicht in der Wohnung wohnhaft war, was wiederum für
das Vorliegen einer Scheinehe spricht.
3.2.8
Ebenfalls als Scheineheindiz zu werten ist die fehlende finanzielle
Verantwortung des Ehemannes für die Beschwerdeführenden, zumal dessen Einkommen
den Angaben der Beschwerde zufolge "vollkommen ausreichend" für die
Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts und seine finanzielle Lage
insgesamt "solide" sei. Nichtsdestotrotz kommt der Vater der Beschwerdeführerin 1
für ihren Lebensunterhalt und für denjenigen ihrer Kinder aus seinem Vermögen
auf. Ungeachtet einer allfällig kulturbedingten Üblichkeit zeugt diese Regelung
der Ehegatten von einer fehlenden Bereitschaft zu gegenseitigem finanziellem
Beistand wie sie von einer Ehegemeinschaft nach hiesigem Eheverständnis
erwartet wird.
3.2.9
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass die Ehegatten vorwiegend am
Abend und an Sonntagen Zeit zusammen verbrächten bzw. verbracht hätten,
überzeugen angesichts ihrer getrennten Schlafstätten nicht. Diesfalls erstaunt
auch, dass die Ehegatten sonntags – am einzigen Tag, den sie angeblich zusammen
verbringen konnten – oft von ihrem (Schwieger-)Vater ins Restaurant eingeladen
worden sein sollen. Dies lässt wiederum eine rein freundschaftliche
Beziehungspflege vermuten.
3.2.10
Analog zu den Ausführungen betreffend die eheliche Wohnadresse ist bei
einer gelebten Ehe auch zu erwarten, dass die Ehegatten die Handynummer ihres
jeweiligen Partners sowie das Datum der eigenen Hochzeit kennen. Die
Ausführungen der Beschwerdeführenden, gemäss welchen sich der Ehemann
aussergewöhnlich schlecht an Zahlen (und Adressen) erinnern könne, wirken
angesichts der Tatsache, dass er eigenständig zwei Praxen führt, unglaubwürdig.
Vielmehr ist das besagte Unwissen als weiteres Indiz für eine Scheinehe zu
werten.
3.2.11
Das anfängliche Unvermögen der Beschwerdeführerin 1, die Namen der
beiden Söhne ihres Ehemannes wiederzugeben, mag durch die nicht sonderlich enge
Beziehung des Ehemannes zu seinen Söhnen ansatzweise erklärbar sein, doch lässt
dies nicht auf eine tiefgehende Beziehung der Ehegatten schliessen. Hierzu passt,
dass der Ehemann keine Kenntnis über das Alter und den Schulort seiner
Stiefkinder hatte, obschon die Beschwerdeführerin 1 mit diesen
zusammenlebt. Im Gegenzug kannte die Ehefrau den Namen ihrer Schwiegermutter
wiederum nicht, welcher ihr Ehemann den Angaben in der Beschwerde zufolge
jährlich Fr. 10'000.- überwiesen habe bzw. überweise, während er sich am
Lebensunterhalt seiner Ehefrau überhaupt nicht beteiligt. Überdies wäre selbst
bei einer bloss oberflächlichen Beziehung des Ehemannes zu seinen Söhnen zu
erwarten gewesen, dass er diese wie auch seine Mutter und die übrigen nahen
Verwandten über seine Heirat mit der Beschwerdeführerin 1 informiert, was
jedoch nicht geschah. Das Unvermögen von Ehegatten zur Nennung der amtlichen
Namen ihrer Trauzeugen ist ein weiteres typisches Scheineheindiz, welches
vorliegend auch auf die Beschwerdeführerin 1 und ihren Ehemann zutrifft.
Insgesamt kamen an den
Befragungen der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemannes teils
Wissenslücken in zentralen Punkten zum Vorschein, welche die Vorinstanz korrekt
wiedergab. Hieran vermögen korrekte bzw. übereinstimmende Angaben der Ehegatten
in anderen Punkten wie etwa betreffend körperliche Merkmale oder teils korrekte
Angaben zu den familiären Hintergründen des anderen nichts zu ändern. Denn
sollten sich die Beschwerdeführenden zur Eingehung einer Scheinehe entschieden
haben, ist davon auszugehen, dass sie sich in gewissen Punkten abgesprochen
haben, zumal sich die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann ohnehin in
einem überschneidenden Bekanntenkreis bewegten. Ferner dürften sie aufgrund des
gemeinsamen Kulturkreises eine gewisse Vertrautheit mit den gegenseitigen
Gewohnheiten haben. Gesamthaft sprechen die dargelegten Unkenntnisse der
Ehegatten in zentralen Punkten indes für eine Scheinehe.
3.2.12
Schliesslich erwog die Vorinstanz, Textnachrichten der Ehegatten lägen nur
für die Zeit von Ende Januar bis Mitte Februar 2023 vor und diese würden
lediglich sachliche Dialoge bezeugen. Die besagten aktenkundigen Nachrichten,
welche durch Polizeibeamte im Rahmen des Verfahrens erhoben wurden, lassen eine
persönliche Verbundenheit der Ehegatten erkennen, berichten sie sich doch
beispielsweise von ihrem gegenseitigen Wohlergehen und von Ereignissen in ihrem
Alltag. Weiter finden sich in den Unterhaltungen vereinzelt auch Symbole wie
Rosen-Emojis, welche auf eine nahe Beziehung der Ehegatten schliessen lassen.
Allerdings bezeugen die Unterhaltungen nicht konkret ein gelebtes Eheleben,
sondern sie könnten auch eine gute Freundschaft belegen. Eindeutige Schlüsse
lassen sich daraus nicht ziehen. Die dem Verwaltungsgericht neu eingereichten
Auszüge von Unterhaltungen der Ehegatten in der Zeit von August bis Oktober
2021.
sind in chinesischer Sprache abgefasst. Als Übersetzung sind einzig eigene
Anmerkungen der Beschwerdeführerin 1 auf Englisch angefügt. Die Auszüge
erscheinen folglich zu Beweiszwecken ungeeignet. Ungeachtet dessen scheinen der
Stil und der Inhalt der Nachrichten in etwa denjenigen der aktenkundigen,
amtlich übersetzten Texte zu entsprechen, aus denen sich wie gesagt keine
eindeutigen Schlüsse für oder gegen eine Scheinehe ergeben.
3.2.13
Nach dem Gesagten ist bei einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend eine bedeutende Anzahl an gewichtigen
Indizien auf einen Eheschluss der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemannes
einzig zwecks Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung hindeutet. Die gegenteiligen
Argumente der Beschwerdeführenden sowie die von ihnen eingereichten Unterlagen
vermögen diesen Schluss nicht umzustossen, weshalb eine Scheinehe zu bestätigen
ist. Der Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung ist in der Folge erloschen und ihre
Aufenthaltsbewilligung ist wie auch diejenigen ihrer Söhne, der
Beschwerdeführer 2 und 3, nicht erneut zu verlängern.
4.
4.1
Zu prüfen
bleibt, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen auch als verhältnismässig
im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG erweist.
4.2
Die Beschwerdeführerin 1
reiste im September 2019 im Alter von 36 Jahren in die Schweiz ein und ihr
Aufenthalt im Land sowie die ihr erteilte Aufenthaltsbewilligung gründeten
überwiegend auf einer Täuschung der Behörden, hat sie diesen gegenüber doch zu
keinem Zeitpunkt kundgetan, das von ihr angestrebte Masterstudium nicht
weiterzuverfolgen. Die Integration der Beschwerdeführerin 1 kann nicht als
überdurchschnittlich bezeichnet werden, denn sie war zu der von ihr ausgeübten
Erwerbstätigkeit zu Beginn ihres Aufenthalts nicht berechtigt. Das Fehlen von
Betreibungen sowie das Ausbleiben einer Straffälligkeit entsprechen demgegenüber
lediglich den üblichen Erwartungen an eine erfolgreiche Integration. In
sprachlicher und sozialer Hinsicht sind keine besonderen Integrationserfolge
auszumachen. Den Kontakt zu ihrem in der Schweiz wohnhaften Vater kann die Beschwerdeführerin 1
künftig problemlos mittels moderner Kommunikationsmittel und im Rahmen
gegenseitiger Besuche pflegen. Da sie einen grossen Teil ihres Lebens in ihrem
Heimatland verbracht hat, von dort aus erstmals längerfristig in die Schweiz
einreiste und mit der dortigen Kultur und Sprache unzweifelhaft weiterhin
vertraut ist, ist mit einer raschen Reintegration ihrerseits in ihrer Heimat zu
rechnen, was auch für ihre beiden Söhne gilt, welche sich erst seit Ende des Jahres
2022.
in der Schweiz aufhalten. Unter den dargelegten Umständen erweist sich die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden als
verhältnismässig, was von ihnen nicht substanziiert in Frage gestellt wird. Das
öffentliche Interesse an einer
Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung
(Art. 121a BV) überwiegt daher gegenüber den
privaten Interessen der Beschwerdeführenden an einem weiteren Verbleib in der
Schweiz.
4.3
Eine
Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG fällt
unter den gegebenen Umständen ausser Betracht (vgl. E. 4.2).
4.4
Vollzugshindernisse im
Sinn von Art. 83 AIG werden weder geltend gemacht noch sind solche
gestützt auf die Akten ersichtlich.
4.5
Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden erweist sich somit als
rechtmässig.
4.6
Die durch die Beschwerdeführenden
eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung ist abzulehnen, da sich das Verfahren nach der dargelegten Sach-
und Rechtslage als spruchreif
erweist.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht
ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Indes ersuchen
sie um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung.
5.2
Das Gesuch
der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung bzw.
Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist zufolge
offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen: Die für die Abweisung der
Beschwerde massgebenden Faktoren wurden von den Vorinstanzen ausführlich und
korrekt dargelegt und gewürdigt. Die massgeblichen Rechtsfragen sind
erschöpfend beantwortet worden. Vor dem Verwaltungsgericht wurden keine
entscheidenden Beweismittel oder neue Vorbringen vorgebracht, welche die
Erfolgsaussichten der Beschwerde wesentlich zu verbessern vermocht hätten. Die
Aussichten der Beschwerdeführenden auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligungen waren unter diesen Umständen gering, weshalb ihre
Aussichten im Beschwerdeverfahren zu obsiegen tief waren. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
5.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Kosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a VRG) und steht den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).