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Entscheid

VB.2024.00587

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00587

26. Februar 2025Deutsch23 min

(URT.2025.26029)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00587

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1983 geborene kanadische Staatsbürgerin A

(nachfolgend die Beschwerdeführerin 1) reiste am 1. September 2019

von China herkommend zwecks Absolvierung eines Masterstudiengangs, Fachrichtung …,

an der Universität Zürich in die Schweiz ein. Sie nahm bei ihrem hier

aufenthaltsberechtigten (heute niederlassungsberechtigten) Vater mit

chinesischer Staatsangehörigkeit Wohnsitz. Am 23. September 2019 erteilte

ihr das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung, welche

letztmals bis am 31. August 2021 verlängert wurde.

Am 26. August 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin 1

um erneute Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, doch hatte sie in ihrem

Studium bis dahin keine ETC-Kreditpunkte erworben. Mit Gesuch vom 13. Oktober

2021 ersuchte sie um Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens zwecks

Eheschliessung mit dem ebenfalls aus China stammenden Schweizer Bürger E (geb.

1969). Das zuständige Zivilstandsamt verweigerte die Eheschliessung mit

Verfügung vom 16. Dezember 2021 wegen beabsichtigtem Rechtsmissbrauch und

erstattete Strafanzeige gegen die Verlobten bei der Staatsanwaltschaft Zürich

wegen Täuschung der Behörden im Sinn von Art. 118 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]. Die Staatsanwaltschaft

nahm kein Verfahren anhand. In der Folge heirateten die Beschwerdeführerin 1

und E am 28. Juni 2022, woraufhin ihr das Migrationsamt am 12. September

2022 eine zuletzt bis am 27. Juni 2023 befristete Aufenthaltsbewilligung

zwecks Verbleib bei ihrem Ehemann erteilte. Am 5. Dezember 2022 reisten

die beiden Söhne der Beschwerdeführerin 1 aus erster Ehe (geb. 2012 und

2014; nachfolgend Beschwerdeführer 2 und 3) aus China in die Schweiz ein.

Das Migrationsamt bewilligte den Familiennachzug am 25. Januar 2023 und

erteilte den Beschwerdeführern 2 und 3 eine Aufenthaltsbewilligung.

Mit Gesuch vom 28. April 2023 ersuchten alle

Beschwerdeführenden um (erneute) Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen.

Das Migrationsamt verlängerte die Aufenthaltsbewilligungen jedoch mit Verfügung

vom 16. Mai 2024 nicht und wies die Beschwerdeführenden bis am

16. August 2024 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg, mit der

Begründung, bei der Ehe der Beschwerdeführerin 1 handle es sich um eine

Scheinehe.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion am 23. August 2024 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 27. September 2024 liessen die

Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche

Entscheid sowie die Verfügung des Migrationsamts seien aufzuheben und ihre

Aufenthaltsbewilligungen seien zu verlängern. Eventualiter sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an

die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihnen eine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Zu den

beantragten Partei- und Zeugenbefragungen durch das Verwaltungsgericht ist

auszuführen, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei

vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel

verzichtet, weil sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung

gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter)

Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen

nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3, BGE 136 I 229

E. 5.3 mit Hinweisen).

Befragungen von Ehegatten zu ihrem Eheleben im

fortgeschrittenen Verlauf eines migrationsrechtlichen Verfahrens betreffend

eine Scheinehe erscheinen nur sehr beschränkt zweckdienlich, da sich die

Befragten zwischenzeitlich offensichtlich absprechen konnten. Die

Glaubwürdigkeit ihrer Angaben ist daher von vornherein geschwächt. Wenn die

Aktenlage überdies – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – eindeutige Schlüsse

zulässt, wird das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt,

indem auf ihre erneute Befragung in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet

wird.

1.3

Die

vorstehenden Ausführungen gelten auch für die beantragten Zeugenbefragungen.

Befragungen von Personen aus dem familiären und/oder nahen persönlichen Umfeld

der Eheleute vermögen eine tatsächliche Ehegemeinschaft ebenfalls nur bedingt

nachzuweisen, da das Innenleben einer Beziehung dem Umfeld gegenüber

vorgetäuscht werden kann. Da sich der Sachverhalt vorliegend anhand der Akten hinreichend beurteilen

lässt, kann auf eine Zeugenbefragung verzichtet werden.

2.

2.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 AIG

haben ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern Anspruch auf

die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit

diesen zusammenwohnen, sofern entsprechende Ansprüche nicht

rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden sowie keine Widerrufsgründe

vorliegen. Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur

Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Hierbei reicht es

aus, wenn zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche

Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus

zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist oder fortsetzt (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a; BGr, 2. Dezember 2011, 2C_400/2011, E. 3.1; VGr,

4.

Dezember 2019, VB.2019.00522, E.2.1.1). Eine ausländische Person,

welche um Aufenthalt in der Schweiz ersucht, ist verpflichtet, an der

Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende und vollständige

Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu

machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG). Eine Täuschungsabsicht ist

zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen

erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste,

dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (vgl.

BGE 135 II 1 E. 4.1; VGr, 17. Juli 2024, VB.2024.00213, E. 2.1).

2.2

Das

Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven

aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil

es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder

schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen

(vgl. BGE 127 II 49 E. 5a; BGr, 29. September 2023,

2C_482/2022, E. 4.1). Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises,

dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das

Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die

erforderliche Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer

Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds

zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung,

wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie

geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne

Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest

zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen

sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht

zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Sodann kann ein

unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen

bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter erhärten (vgl. BGr,

3.

Dezember 2020, 2C_723/2020, E. 4.3.3, und 14. November 2019,

2C_613/2019, E. 3.6.3). Eine Scheinehe kann ausserdem auch vorliegen, wenn

ein anfänglich bestehender Ehewille im Lauf der Zeit erloschen ist, aber die

Ehegatten in rechtsmissbräuchlicher Weise allein zur Umgehung der

ausländerrechtlichen Vorschriften noch am formellen Bestand der Ehe festhalten

(BGE 130 II 113 E. 4.2, 128 II 145 E. 2 und E. 3).

Eine Ausländerrechtsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann

vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend

waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im

Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen

Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE §121 II 97

E. 3b mit Hinweisen; BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022,

E. 4.4 – 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.3 –

24.

Februar 2022, 2C_889/2021, E. 4.1.2). Verlangt ist eine

Realbeziehung, die minimale Kenntnisse über wesentliche Lebensumstände des

Partners bzw. der Partnerin und ein gewisses solidarisches, nicht allein auf

Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten voraussetzt (BGr, 29. September

2023, 2C_482/2022, E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen).

2.3

Grundsätzlich

ist es Sache der Migrationsbehörden, die Scheinehe nachzuweisen. Dass eine Scheinehe

vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien

müssen klar und konkret sein (BGE 135 II 1 E. 4.2, 128 II 145

E. 2.2; BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.5 mit

Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht

der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt

insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die

Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem

Aufwand erhoben werden können. Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise

für eine Scheinehe sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich

aus substanziiert Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft

machen (BGr, 24. Februar 2022, 2C_889/2021, E. 4.2, und

25.

August 2021, 2C_170/2021, E. 4.2.2).

3.

3.1

Die

Vorinstanz bejahte eine Scheinehe insbesondere gestützt auf folgende Indizien:

- Die Beschwerdeführerin 1

hätte die Schweiz ohne die erfolgte Heirat verlassen müssen;

- zwischen den Ehegatten

bestehe ein Altersunterschied von 14 Jahren;

- der Heiratsantrag Anfang 2021

sei nur wenige Monate nach dem Kennenlernen erfolgt;

- der Ehemann der

Beschwerdeführerin sei verschuldet und gehöre dadurch zu einer für die

Eingehung einer Scheinehe typischen Zielgruppe;

- der Vater der Beschwerdeführerin 1

verfüge demgegenüber über ein Monatseinkommen von Fr. 15'000.- und über

ein ansehnliches Vermögen;

- der Ehemann sei ein

Berufskollege und guter Bekannter seines Schwiegervaters, welcher auch sein

Lehrer gewesen sei, und Scheinehen würden oftmals im persönlichen

Bekanntenkreis vermittelt;

- die Beschwerdeführerin habe

keine Kreditpunkte für ihr Studium in der Schweiz erworben und stattdessen in

der Praxis ihres Vaters gearbeitet, dessen Nachfolge sie antreten wolle;

- der Ehemann bewahre den

Grossteil seiner Kleider, seinen Ehering sowie seine Korrespondenz in seiner –

sich in der Nähe seiner Erstfamilie befindlichen – Praxis auf;

- der Ehemann übernachte nur ein-

bis zweimal wöchentlich in der ehelichen Wohnung, obschon seine Praxis bloss

rund sechs Kilometer von der (vormals) ehelichen Wohnung entfernt liege;

- der Ehemann verbringe kaum Zeit

mit der Beschwerdeführerin 1;

- der Ehemann verfüge nicht über

die Telefonnummer der Beschwerdeführerin 1, während er auf ihrem Telefon

unter "älterer Bruder" abgespeichert sei;

- die Beschwerdeführerin 1

habe vor der Heirat gemeinsam mit ihrem Vater einen Kaufvertrag für eine

Wohnung (mit-)unterzeichnet, was auf eine Absicht dauernden Verbleibens in der

Schweiz schliessen lasse;

- Textnachrichten der Ehegatten

lägen nur für die Zeit von Ende Januar bis Mitte Februar 2023 vor;

- der Ehemann habe die Adresse der

ehelichen Wohnung und die Ehefrau diejenige seiner Praxis nicht nennen können;

- der Vater der Beschwerdeführerin 1

komme für ihren gesamten Unterhalt sowie für denjenigen ihrer beiden Kinder

auf, während der Ehemann keinerlei finanzielle Verantwortung für die Beschwerdeführerin 1

übernehme;

- der Ehemann habe seine

Angehörigen nicht über die Heirat informiert und die Ehegatten hätten die Namen

der Trauzeugen nicht nennen können;

- ausser dem Vater der Beschwerdeführerin 1

hätten keine Angehörigen der Trauung beigewohnt, insbesondere nicht die Kinder

der Ehegatten;

- die Beschwerdeführerin 1

habe nicht auf Anhieb gewusst, wie ihre Stiefsöhne heissen, und den Namen und

Wohnort ihrer Schwiegereltern nicht gekannt;

- der Ehemann habe keine

Kenntnisse gehabt über das Alter und den Vor- und Nachnamen seiner

Schwiegermutter, den Vermieter der ehelichen Wohnung, das Alter seiner

Stiefkinder, wo diese zur Schule gingen sowie über das Datum der

standesamtlichen Heirat;

- fehlende bzw. spärliche

Kenntnisse der Ehegatten in Bezug auf die Ausbildung bzw. Berufstätigkeit des

jeweils anderen;

- widersprüchliche Angaben der

Ehegatten betreffend ihr Kennenlernen, den Geschenkeaustausch an der Hochzeit,

das (Ab)Leben beider Eltern des Ehemannes, die Anzahl Geschwister des Ehemannes

sowie dessen Beziehung zu seinen Stiefkindern und die letzte gemeinsame

Unternehmung;

- fehlende

massgebende Hinweise für ein effektives Zusammenleben der Ehegatten.

Ferner erwog die Vorinstanz, die eingereichten Fotos,

welche den Ehemann mit den Kindern der Familie zeigen würden, seien undatiert

und mit Blick auf den Ehewillen kaum aussagekräftig, da zwischen den Familien

ohnehin freundschaftliche Beziehungen bestünden. Demgegenüber seien keine Fotos

des Ehepaars aus der anfänglichen gemeinsamen Zeit eingereicht worden. Die

Vorinstanz schloss aufgrund der genannten Scheineheindizien auf das Fehlen

einer echten Ehe.

3.2

Nachfolgend

ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die diesbezüglichen Vorbringen

der Beschwerdeführenden näher einzugehen, bevor schliesslich eine

Gesamtwürdigung vorzunehmen ist.

3.2.1

Der Altersunterschied der Ehegatten von 14 Jahren ist als erheblich im

Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren und kann daher ein

Indiz für eine Scheinehe darstellen. Indessen ist vorliegend die chinesische

Herkunft beider Ehegatten mitzuberücksichtigen, da in China der Eheschluss von

Paaren, bei welchen der Ehemann deutlich älter als die Ehefrau ist,

kulturbedingt nicht ungewöhnlich ist. Ferner machen die Beschwerdeführenden

geltend, die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann befänden sich beide

"im mittleren Lebensabschnitt" und sie beide hätten voreheliche

Kinder, welche keine Kleinkinder mehr seien. Auch vor diesem Hintergrund ist

die Altersdifferenz der Ehegatten im konkreten Fall neutral zu bewerten, zumal

auf das Vorliegen einer Scheinehe ohnehin einzig in Verbindung mit weiteren

Indizien geschlossen werden könnte.

3.2.2

Ebenfalls nicht per se als Scheineheindiz gewertet werden kann der Umstand,

dass die Beschwerdeführerin 1 die Schweiz ohne die erfolgte Heirat hätte

verlassen müssen, da dies bei Drittstaatenangehörigen regelmässig der Fall ist.

3.2.3

Indessen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1

ursprünglich zwecks Abschluss eines Masterstudiums in die Schweiz gereist ist,

wo sie allerdings keine ernsthaften Bemühungen zum Erwerb des Diploms zeigte.

Wenn die Beschwerdeführenden diesbezüglich geltend machen, die Vorkenntnisse

der Beschwerdeführerin 1 hätten nicht ausgereicht, so ist ihnen

entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 ihr Studium zu keinem

Zeitpunkt nachweislich mit Seriosität angetreten hat. So sind etwa keine

Kursbesuche aktenkundig, mittels welchen sie sich um den Erwerb der

erforderlichen Vorkenntnisse bemüht hätte. Sofern für die Beschwerdeführerin 1

– wie sie selbst vorbringt – bereits zu Beginn absehbar war, dass ihr der

erfolgreiche Abschluss ihres Masterstudiums nicht möglich sein wird und sie

entsprechend nicht mehr gewillt oder fähig war, ihre Studienabsichten

weiterzuverfolgen, wäre sie verpflichtet gewesen, dies den Migrationsbehörden

zu melden, da sie die Voraussetzungen für die ihr

erteilte Aufenthaltsbewilligung diesfalls nicht länger erfüllte. Stattdessen

begann die Beschwerdeführerin 1 unbestritten in der Praxis ihres in der

Schweiz wohnhaften Vaters zu arbeiten und sich im Bereich der traditionellen

chinesischen Medizin (TCM) weiterzubilden. Überdies erwarb sie gemeinsam mit

ihrem Vater eine 4 1/2-Zimmer-Wohnung im Miteigentum und verpflichtete

sich, diese bis im Herbst bzw. Winter 2023/2024 zu beziehen. Gesamthaft

kann aus diesen Umständen entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden

durchaus auf langfristige Verbleibsabsichten der Beschwerdeführerin 1 in

der Schweiz seit ihrer Einreise geschlossen werden. Die betreffenden Umstände

sprechen insgesamt für die Eingehung einer Scheinehe und sind als Indiz hierfür

zu werten.

3.2.4

Unbestritten sind weiter die Schulden des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1

aus einem "Corona-Kredit". Selbst wenn den Ausführungen der

Beschwerdeführenden gefolgt würde, gemäss welchen er die Schulden inzwischen

zuverlässig begleiche, ändert dies nichts an der Tatsache, dass verschuldete oder

finanziell schlecht gestellte Personen zu einer bevorzugten Zielgruppe zur

Eingehung von Scheinehen gehören (VGr, 18. April 2024, VB.2023.00513,

E. 2.3; VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00386, E. 2.4, und

2.

Oktober 2019, VB.2019.00429, E. 2.4). Vorliegend ist der Vater der

Beschwerdeführerin 1 vermögend und verfügt über ein ansehnliches

Einkommen. Die Verschuldung des Ehemannes ist vor diesem Hintergrund als

weiteres Indiz für eine Scheinehe zu werten.

3.2.5

Da es sich beim Ehemann der Beschwerdeführerin 1 um einen Bekannten

ihres Vaters aus den "TCM-Kreisen …" handelt, liegt ein weiteres

Scheineheindiz vor, da Scheinehen oft im eigenen sozialen Umfeld und

Bekanntenkreis vermittelt werden (vgl. VGr, 23. August 2023,

VB.2023.00182, E. 5.10). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach

die Ehe der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemannes nicht durch ihren

Vater vermittelt worden sei, sondern dieser ihre Verlobung vielmehr für einen

Scherz gehalten habe, ändern hieran nichts. Entscheidend ist letztlich nicht,

ob der Vater der Beschwerdeführerin 1 selbst an einer allfälligen

Ehevermittlung beteiligt war oder diesbezüglich bloss zur Kontaktaufnahme

beigetragen hat. Der zeitlich rasch erfolgte Heiratsantrag nur wenige Monate

nach dem Kennenlernen der Ehegatten sowie die schnelle Eheschliessung im persönlichen

bzw. familiären Bekanntenkreis bei drohender Nichtverlängerung einer

bestehenden Aufenthaltsbewilligung stellen ein bekanntes Muster bei der

Schliessung einer Scheinehe dar, weshalb ein weiteres Indiz hierfür vorliegt.

3.2.6

Nur schwer erklärbar sind ferner das Unwissen des Ehemannes in Bezug auf

die Adresse der ehelichen Wohnung sowie die fehlenden Kenntnisse der Beschwerdeführerin 1

hinsichtlich der Praxisadresse ihres Ehemannes, wo sich letzterer wochentags

überwiegend aufgehalten haben soll. Wenn die Beschwerdeführenden vor dem

Verwaltungsgericht neu geltend machen, der Ehemann habe nur selten in seiner

Gemeinschaftspraxis übernachtet, so ist mit Blick auf die Angaben der Beschwerdeführerin 1

an der Befragung vom 14. Februar 2023, gemäss welchen er einzig ein- bis

zweimal pro Woche im ehelichen Domizil geschlafen habe, nicht einzusehen, wo er

sich sonst während der Woche aufgehalten haben soll. Bei einer gelebten Ehe ist

zu erwarten, dass beide Ehegatten den jeweiligen Wohn- bzw. Aufenthaltsort des

anderen respektive die betreffende Adresse kennen, sei dies nur schon für

administrative Zwecke oder um die jeweiligen Angaben bei einem allfälligen

Notfall nennen zu können. Aus diesem Grund erscheinen die Vorbringen der

Beschwerdeführenden, gemäss welchen sich der Ehemann Adressen schlecht merken

könne, unglaubwürdig. Da die Praxis des Ehemannes bloss rund sechs Kilometer

vom damaligen ehelichen Wohnsitz entfernt lag, ist das häufige Getrenntleben

der Ehegatten kaum erklärbar. Hieran ändert nichts, dass der Ehemann seit März

des vergangenen Jahres die gesamte Woche über in der ehelichen Wohnung

nächtigen soll, dürfte dieser Umstand doch nicht zuletzt auf das laufende

Scheineheverfahren zurückzuführen sein. Die während langer Zeit getrennten

Schlaf- und Domizilorte der Ehegatten sowie ihre fehlenden Adresskenntnisse

lassen eine blosse Scheinehe vermuten.

3.2.7

Was das Ergebnis der Hauskontrolle anbelangt, so fanden sich in der

ehelichen Wohnung bloss ein Teil der Kleidung des Ehemannes und insbesondere

weder Hosen noch Unterwäsche von ihm. Das Ehebett war einzig mit einer Garnitur

Bettwäsche hergerichtet und die Zahnbürste des Ehemannes befand sich zusammen

mit ihrer Verpackung in einem Glas. Sämtliche Korrespondenz des Ehemannes

befand sich den Angaben der Beschwerdeführerin 1 zufolge in seiner Praxis.

Selbst wenn dies für Geschäftskorrespondenz nachvollzogen werden kann, erklärt

dies nicht das Fehlen sämtlicher persönlicher Post des Ehemannes am ehelichen

Wohnort. Die dargelegte Situation lässt vielmehr darauf schliessen, dass der

Ehemann im Zeitpunkt der Wohnungskontrolle nicht im ehelichen Domizil wohnhaft

war, andernfalls eine Vielzahl persönlicher Gegenstände und Dokumente seinerseits

sowie eine vollständige Kleiderausstattung hätten aufgefunden werden müssen.

Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, gemäss welchen die Wohnung aufgrund von

Verwandtenbesuchen unordentlich und übermöbliert gewesen sei, erklärt das

Fehlen persönlicher Gegenstände des dort angeblich dauerhaft residierenden

Ehemannes nicht. Dasselbe gilt für die vorgebrachte Fussverletzung des

Ehemannes, welche ihm den Heimweg aus seiner Praxis erschwert bzw.

verunmöglicht haben soll. Die Ergebnisse der Wohnungskontrolle deuten

stattdessen stark darauf hin, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 1

zum betreffenden Zeitpunkt nicht in der Wohnung wohnhaft war, was wiederum für

das Vorliegen einer Scheinehe spricht.

3.2.8

Ebenfalls als Scheineheindiz zu werten ist die fehlende finanzielle

Verantwortung des Ehemannes für die Beschwerdeführenden, zumal dessen Einkommen

den Angaben der Beschwerde zufolge "vollkommen ausreichend" für die

Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts und seine finanzielle Lage

insgesamt "solide" sei. Nichtsdestotrotz kommt der Vater der Beschwerdeführerin 1

für ihren Lebensunterhalt und für denjenigen ihrer Kinder aus seinem Vermögen

auf. Ungeachtet einer allfällig kulturbedingten Üblichkeit zeugt diese Regelung

der Ehegatten von einer fehlenden Bereitschaft zu gegenseitigem finanziellem

Beistand wie sie von einer Ehegemeinschaft nach hiesigem Eheverständnis

erwartet wird.

3.2.9

Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass die Ehegatten vorwiegend am

Abend und an Sonntagen Zeit zusammen verbrächten bzw. verbracht hätten,

überzeugen angesichts ihrer getrennten Schlafstätten nicht. Diesfalls erstaunt

auch, dass die Ehegatten sonntags – am einzigen Tag, den sie angeblich zusammen

verbringen konnten – oft von ihrem (Schwieger-)Vater ins Restaurant eingeladen

worden sein sollen. Dies lässt wiederum eine rein freundschaftliche

Beziehungspflege vermuten.

3.2.10

Analog zu den Ausführungen betreffend die eheliche Wohnadresse ist bei

einer gelebten Ehe auch zu erwarten, dass die Ehegatten die Handynummer ihres

jeweiligen Partners sowie das Datum der eigenen Hochzeit kennen. Die

Ausführungen der Beschwerdeführenden, gemäss welchen sich der Ehemann

aussergewöhnlich schlecht an Zahlen (und Adressen) erinnern könne, wirken

angesichts der Tatsache, dass er eigenständig zwei Praxen führt, unglaubwürdig.

Vielmehr ist das besagte Unwissen als weiteres Indiz für eine Scheinehe zu

werten.

3.2.11

Das anfängliche Unvermögen der Beschwerdeführerin 1, die Namen der

beiden Söhne ihres Ehemannes wiederzugeben, mag durch die nicht sonderlich enge

Beziehung des Ehemannes zu seinen Söhnen ansatzweise erklärbar sein, doch lässt

dies nicht auf eine tiefgehende Beziehung der Ehegatten schliessen. Hierzu passt,

dass der Ehemann keine Kenntnis über das Alter und den Schulort seiner

Stiefkinder hatte, obschon die Beschwerdeführerin 1 mit diesen

zusammenlebt. Im Gegenzug kannte die Ehefrau den Namen ihrer Schwiegermutter

wiederum nicht, welcher ihr Ehemann den Angaben in der Beschwerde zufolge

jährlich Fr. 10'000.- überwiesen habe bzw. überweise, während er sich am

Lebensunterhalt seiner Ehefrau überhaupt nicht beteiligt. Überdies wäre selbst

bei einer bloss oberflächlichen Beziehung des Ehemannes zu seinen Söhnen zu

erwarten gewesen, dass er diese wie auch seine Mutter und die übrigen nahen

Verwandten über seine Heirat mit der Beschwerdeführerin 1 informiert, was

jedoch nicht geschah. Das Unvermögen von Ehegatten zur Nennung der amtlichen

Namen ihrer Trauzeugen ist ein weiteres typisches Scheineheindiz, welches

vorliegend auch auf die Beschwerdeführerin 1 und ihren Ehemann zutrifft.

Insgesamt kamen an den

Befragungen der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemannes teils

Wissenslücken in zentralen Punkten zum Vorschein, welche die Vorinstanz korrekt

wiedergab. Hieran vermögen korrekte bzw. übereinstimmende Angaben der Ehegatten

in anderen Punkten wie etwa betreffend körperliche Merkmale oder teils korrekte

Angaben zu den familiären Hintergründen des anderen nichts zu ändern. Denn

sollten sich die Beschwerdeführenden zur Eingehung einer Scheinehe entschieden

haben, ist davon auszugehen, dass sie sich in gewissen Punkten abgesprochen

haben, zumal sich die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann ohnehin in

einem überschneidenden Bekanntenkreis bewegten. Ferner dürften sie aufgrund des

gemeinsamen Kulturkreises eine gewisse Vertrautheit mit den gegenseitigen

Gewohnheiten haben. Gesamthaft sprechen die dargelegten Unkenntnisse der

Ehegatten in zentralen Punkten indes für eine Scheinehe.

3.2.12

Schliesslich erwog die Vorinstanz, Textnachrichten der Ehegatten lägen nur

für die Zeit von Ende Januar bis Mitte Februar 2023 vor und diese würden

lediglich sachliche Dialoge bezeugen. Die besagten aktenkundigen Nachrichten,

welche durch Polizeibeamte im Rahmen des Verfahrens erhoben wurden, lassen eine

persönliche Verbundenheit der Ehegatten erkennen, berichten sie sich doch

beispielsweise von ihrem gegenseitigen Wohlergehen und von Ereignissen in ihrem

Alltag. Weiter finden sich in den Unterhaltungen vereinzelt auch Symbole wie

Rosen-Emojis, welche auf eine nahe Beziehung der Ehegatten schliessen lassen.

Allerdings bezeugen die Unterhaltungen nicht konkret ein gelebtes Eheleben,

sondern sie könnten auch eine gute Freundschaft belegen. Eindeutige Schlüsse

lassen sich daraus nicht ziehen. Die dem Verwaltungsgericht neu eingereichten

Auszüge von Unterhaltungen der Ehegatten in der Zeit von August bis Oktober

2021.

sind in chinesischer Sprache abgefasst. Als Übersetzung sind einzig eigene

Anmerkungen der Beschwerdeführerin 1 auf Englisch angefügt. Die Auszüge

erscheinen folglich zu Beweiszwecken ungeeignet. Ungeachtet dessen scheinen der

Stil und der Inhalt der Nachrichten in etwa denjenigen der aktenkundigen,

amtlich übersetzten Texte zu entsprechen, aus denen sich wie gesagt keine

eindeutigen Schlüsse für oder gegen eine Scheinehe ergeben.

3.2.13

Nach dem Gesagten ist bei einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit der

Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend eine bedeutende Anzahl an gewichtigen

Indizien auf einen Eheschluss der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemannes

einzig zwecks Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung hindeutet. Die gegenteiligen

Argumente der Beschwerdeführenden sowie die von ihnen eingereichten Unterlagen

vermögen diesen Schluss nicht umzustossen, weshalb eine Scheinehe zu bestätigen

ist. Der Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung ist in der Folge erloschen und ihre

Aufenthaltsbewilligung ist wie auch diejenigen ihrer Söhne, der

Beschwerdeführer 2 und 3, nicht erneut zu verlängern.

4.

4.1

Zu prüfen

bleibt, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen auch als verhältnismässig

im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG erweist.

4.2

Die Beschwerdeführerin 1

reiste im September 2019 im Alter von 36 Jahren in die Schweiz ein und ihr

Aufenthalt im Land sowie die ihr erteilte Aufenthaltsbewilligung gründeten

überwiegend auf einer Täuschung der Behörden, hat sie diesen gegenüber doch zu

keinem Zeitpunkt kundgetan, das von ihr angestrebte Masterstudium nicht

weiterzuverfolgen. Die Integration der Beschwerdeführerin 1 kann nicht als

überdurchschnittlich bezeichnet werden, denn sie war zu der von ihr ausgeübten

Erwerbstätigkeit zu Beginn ihres Aufenthalts nicht berechtigt. Das Fehlen von

Betreibungen sowie das Ausbleiben einer Straffälligkeit entsprechen demgegenüber

lediglich den üblichen Erwartungen an eine erfolgreiche Integration. In

sprachlicher und sozialer Hinsicht sind keine besonderen Integrationserfolge

auszumachen. Den Kontakt zu ihrem in der Schweiz wohnhaften Vater kann die Beschwerdeführerin 1

künftig problemlos mittels moderner Kommunikationsmittel und im Rahmen

gegenseitiger Besuche pflegen. Da sie einen grossen Teil ihres Lebens in ihrem

Heimatland verbracht hat, von dort aus erstmals längerfristig in die Schweiz

einreiste und mit der dortigen Kultur und Sprache unzweifelhaft weiterhin

vertraut ist, ist mit einer raschen Reintegration ihrerseits in ihrer Heimat zu

rechnen, was auch für ihre beiden Söhne gilt, welche sich erst seit Ende des Jahres

2022.

in der Schweiz aufhalten. Unter den dargelegten Umständen erweist sich die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden als

verhältnismässig, was von ihnen nicht substanziiert in Frage gestellt wird. Das

öffentliche Interesse an einer

Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung

(Art. 121a BV) überwiegt daher gegenüber den

privaten Interessen der Beschwerdeführenden an einem weiteren Verbleib in der

Schweiz.

4.3

Eine

Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG fällt

unter den gegebenen Umständen ausser Betracht (vgl. E. 4.2).

4.4

Vollzugshindernisse im

Sinn von Art. 83 AIG werden weder geltend gemacht noch sind solche

gestützt auf die Akten ersichtlich.

4.5

Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden erweist sich somit als

rechtmässig.

4.6

Die durch die Beschwerdeführenden

eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur

Neubeurteilung ist abzulehnen, da sich das Verfahren nach der dargelegten Sach-

und Rechtslage als spruchreif

erweist.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen

(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht

ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Indes ersuchen

sie um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung.

5.2

Das Gesuch

der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung bzw.

Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist zufolge

offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen: Die für die Abweisung der

Beschwerde massgebenden Faktoren wurden von den Vorinstanzen ausführlich und

korrekt dargelegt und gewürdigt. Die massgeblichen Rechtsfragen sind

erschöpfend beantwortet worden. Vor dem Verwaltungsgericht wurden keine

entscheidenden Beweismittel oder neue Vorbringen vorgebracht, welche die

Erfolgsaussichten der Beschwerde wesentlich zu verbessern vermocht hätten. Die

Aussichten der Beschwerdeführenden auf Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligungen waren unter diesen Umständen gering, weshalb ihre

Aussichten im Beschwerdeverfahren zu obsiegen tief waren. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.

5.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Kosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a VRG) und steht den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).