VB.2024.00588
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00588
18. Dezember 2024Deutsch17 min
(URT.2024.25900)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00588
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1995 geborene nigerianische Staatsangehörige A
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) reiste am 14. Januar 2023 in die Schweiz
ein, wo sie den ebenfalls aus Nigeria stammenden und rund 20 Jahre älteren
Schweizer Bürger C ehelichte, mit welchem sie eigenen Angaben zufolge bereits
seit dem 16. Oktober 2021 traditionell verheiratet war. Hierauf wurde ihr
am 10. August 2023 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem
Schweizer Ehemann im Kanton Zürich erteilt.
Nachdem das Migrationsamt von
der Trennung der Eheleute erfahren hatte, verweigerte es der Beschwerdeführerin
am 6. Juni 2024 eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, unter
Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 5. August 2024,
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 27. August 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 26. Oktober 2024.
III.
Mit Beschwerde vom 26. September 2024 liess die
Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Eventualiter sei die Sache zur "Neuverhandlung" und zur
Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei auf die Erhebung
einer Gerichtsgebühr einschliesslich sonstiger Kosten zu verzichten und eine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2024 stellte
das Verwaltungsgericht fest, dass die rechtskundig vertretene
Beschwerdeführerin weder explizit um unentgeltliche Rechtspflege ersucht noch
ein solches Gesuch rechtsgenüglich begründet oder belegt habe. Da sie damit
nicht in bewilligungsfähiger Form um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersucht und überdies noch offene Kosten bei der Zürcher Justiz in Höhe von Fr. 438.75
hatte, wurde ihr Frist zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angesetzt, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.
In der Folge kam es zu Überweisungsproblemen bei der
Kautionszahlung, weshalb das Verwaltungsgericht die Zahlungsfrist bis Mittwoch,
30.
Oktober 2024, erstreckte. Am 31. Oktober 2024 ging dann die
einverlangte Kaution auf das Konto des Verwaltungsgerichts ein.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde
an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Die
Kautionszahlung der Beschwerdeführerin ging einen Tag nach Ablauf der
Zahlungsfrist auf dem Konto des Verwaltungsgerichts ein. Die Zahlung wäre damit
nur dann rechtzeitig erfolgt, soweit der Kautionsbetrag noch innerhalb der
Kautionsfrist einem inländischen Konto belastet oder bei einer Schweizer
Postfiliale einbezahlt worden wäre. Weitere Abklärungen hierzu können jedoch
unterbleiben, da die Beschwerde auch bei materieller Beurteilung im
nachfolgenden Sinn abzuweisen ist.
2.
2.1
Gemäss Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizern Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen.
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter,
wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG
erfüllt sind.
Die Ehegemeinschaft kann unabhängig vom Fortbestand der
Wohngemeinschaft als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden
Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv
ausgeschlossen hat (vgl. VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).
Bei einer krisenbedingten Trennung von mehr als 6 bis 12 Monaten ist in der
Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven
Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen
und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen
Wohnung als aufgehoben zu betrachten (Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc
Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für
die Anwaltspraxis [HAP], 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 23.308, mit weiteren
Hinweisen).
Für die Berechnung der
Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist sodann
ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit
massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch
VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im
Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der
Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016,
2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2,
mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des
Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen
ist (z. B. BGr, 26. März
2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).
Zudem darf der nacheheliche Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 51
Abs. 2 AIG weder rechtsmissbräuchlich zur Umgehung der
ausländerrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden, noch dürfen
Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG
vorliegen.
2.2
Die Beschwerdeführerin ist am 14. Januar
2023.
in die Schweiz eingereist, wo sie am 28. Juni 2023 ihren Schweizer
Ehemann heiratete. Am 9. Februar 2024 teilten die Einwohnerdienste der
heutigen Wohngemeinde der Beschwerdeführerin dem Migrationsamt mit, dass die
Beschwerdeführerin seit dem 1. Februar 2024 von ihrem Ehemann getrennt
lebe und (alleine) in ihre Gemeinde umgezogen sei. Eine entsprechende Ummeldung
geht auch aus der Abmeldebestätigung der früheren Wohngemeinde vom 9. Februar
2024.
hervor. In der Folge bestätigten beide Ehegatten mit Schreiben vom 8. Februar,
19.
Februar 2024, 22. Februar 2024 und 5. März 2024 und 4. April
2024.
eine Trennung auf Anfang Februar 2024, wobei der Ehemann bekannt gab, dass
er die Ehe schon im September 2023 habe beenden wollen und er bereits im
Oktober 2023 die Scheidung eingereicht habe, diese jedoch später mangels
Einwilligung der Beschwerdeführerin wieder zurückgezogen habe. Auch ein von ihm
gleichentags eingeleitetes Eheschutzverfahren habe er wieder zurückgezogen,
nachdem dieses aufgrund des Auszugs der Beschwerdeführerin nicht mehr notwendig
gewesen sei. Mit Schreiben vom 26. Mai 2024 und 10. Juni 2024
bekräftigte und bestätigte der Ehemann erneut seine Scheidungsabsichten. Mit in
Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 11. Juni 2024 stellte das zuständige
Eheschutzgericht fest, dass die Parteien seit dem 1. Februar 2024 getrennt
leben würden.
2.3
Wie sich
aus der klaren Aktenlage und den eigenen Ausführungen der Beteiligten
erschliesst, ist der wechselseitige Ehewille spätestens mit dem Auszug der
Beschwerdeführerin im Februar 2024 definitiv erloschen, womit die in der
Schweiz gelebte Ehegemeinschaft lediglich wenige Monate dauerte. Inwiefern die
Beschwerdeführerin zunächst noch auf eine Wiederaufnahme des Ehelebens hoffte,
ist hingegen irrelevant, da sich zumindest ihr Ehemann bereits im Februar 2024
klar von der ehelichen Beziehung distanziert hatte und inzwischen auch aufgrund
der langen Trennungsdauer ohne Weiteres von einer definitiven Trennung
auszugehen ist.
2.4
Ebenfalls
nicht entscheiderheblich erscheint, inwiefern die Beschwerdeführerin bereits
vor ihrer Einreise in die Schweiz auf traditionelle Weise mit ihrem Schweizer
Ehemann verheiratet war, da einerseits in der Schweiz nie um zivilrechtliche
Anerkennung dieser traditionellen Ehe ersucht wurde und andererseits die in der
Schweiz gelebte Ehegemeinschaft selbst bei Berücksichtigung dieser
traditionellen Ehe keine drei Jahre gedauert hatte, nachdem die
Beschwerdeführerin erst am 14. Januar 2023 in die Schweiz eingereist und sich
im dargelegten Sinn (spätestens) im Februar 2024 wieder von ihrem Ehemann
getrennt hatte. Damit scheitert ein
nacheheliches Aufenthaltsrecht im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, ohne dass es auf die Integration
der Beschwerdeführerin, deren fehlende Scheidungsabsichten oder die formelle
Fortsetzung der Ehe ankommt.
3.
3.1
Auch wenn
die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die
Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch
ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte
nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des
Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene
ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem
Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche
Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten
Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1).
Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um
schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen
Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die
Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der
"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch
im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, aus sehr ärmlichen Verhältnissen zu stammen
und für ihre hiesige Ehe ihr Geschäft in Nigeria aufgegeben zu haben. Zudem
habe sie nach dem Eheschluss in der Schweiz in Nigeria kaum mehr Aussichten auf
eine Wiederverheiratung und seien ihre kranken Eltern und ihre sonstige Familie
finanziell von ihr abhängig. Weiter leide sie an einem Keloid, das in ihrem
Herkunftsland nicht adäquat behandelt werden könne. Vor Vorinstanz machte sie
überdies noch Andeutungen, zur Unterzeichnung von Scheidungspapieren und zum
Auszug gezwungen worden zu sein.
3.3
Die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe stehen überwiegend in keinem
erkennbaren Konnex zu ihrem ehebedingten Aufenthalt in der Schweiz.
Insbesondere stehen weder die besseren Erwerbsaussichten, noch die bessere
medizinische Versorgungslage in der Schweiz, noch die
Unterstützungsbedürftigkeit ihrer Familienangehörigen in Nigeria in einem
relevanten Konnex zu ihrer Ehe und ihrem hieraus abgeleiteten Aufenthalt.
Ebenso wenig stehen die bereits Jahre vor der Einreise bestehenden
dermatologischen Probleme der Beschwerdeführerin in einem Zusammenhang zur hier
gelebten Ehe. Ein solcher Konnex ist überdies auch in Bezug auf die angeblich
getrübten Wiederverheiratungsaussichten zweifelhaft, nachdem die
Beschwerdeführerin selbst behauptet hatte, bereits vor ihrer Einreise in die
Schweiz traditionell verheiratet gewesen zu sein und die Bedeutung einer
solchen traditionellen Heirat in Nigeria hervorgehoben hatte. Weiter steht auch
der vor der Einreise in die Schweiz erfolgte Umzug von D nach E (beides
Nigeria) und die damit verbundene Trennung von Familienmitgliedern nicht in
einem relevanten Zusammenhang mit dem ehebedingten Aufenthalt in der Schweiz,
selbst wenn dieser Umzug innerhalb Nigerias aufgrund der Beziehung zum heutigen
Schweizer Ehemann erfolgt sein mag (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin
vom 4. April 2024).
3.4
Unabhängig davon sind die
vorgebrachten Gründe nicht geeignet, einen nachehelichen oder allgemeinen
Härtefall zu begründen:
- Die
Beschwerdeführerin litt schon Jahre vor ihrer Einreise an einer übermässigen,
wulstigen und entstellenden Narbenbildung (Keloid) im Bereich des Dekolletés.
Diese ist grundsätzlich auch in Nigeria behandelbar, zumal anzunehmen ist, dass
die ansonsten gesunde Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr wieder einer
Erwerbstätigkeit nachgehen und ihre medizinische Behandlung dadurch finanzieren
wird (BVGr, 21. Juni 2023, D-6554/2020, E. 9.9 f.). Überdies
handelt es sich beim Keloid auch nicht um ein Leiden, dass eine drastische und
lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands erwarten lässt,
insbesondere handelt es sich dabei auch nicht um eine lebensbedrohliche
Tumorerkrankung (vgl. BGr, 14. März 2016, 2C_672/2015, E. 2.2).
Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin wegen ihres
Keloids in der Schweiz bereits in dermatologischer Behandlung befindet und
diese nicht ohne Not abgebrochen werden sollte. Gemäss dem Zeitplan des Spitals G
vom 23. Juni 2024 sind vier Termine in einem Monatsabstand und vier
Termine in Zweimonatsabstand geplant, womit mit einem Behandlungsabschluss
Mitte 2025 gerechnet werden kann. Der laufenden Therapie kann aber bereits bei
der Festsetzung einer angemessenen Ausreisefrist hinreichend Rechnung getragen
werden, weshalb sich allein hieraus kein Härtefall ableiten lässt.
- Scheidungen
sind in der Heimatregion der Beschwerdeführerin zwar selten und können sich
insbesondere bei vorhandenen Kindern stigmatisierend auswirken (Focus Nigeria,
Profil de la zone Sud-Est, Bericht des Staatssekretariats für Migration [SEM]
vom 5. März 2021, S. 40 [abrufbar auf www.sem.admin.ch]). Gleichwohl
sind die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift viel zu vage
geblieben, um eine konkrete Diskriminierung oder Ächtung der Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer gescheiterten Ehe in der Schweiz zu belegen, zumal die Ehe der
Beschwerdeführerin kinderlos geblieben ist und die gemäss Aktenlage in der
urban geprägten nigerianischen Grossstadt D aufgewachsene Beschwerdeführerin
auch nicht aus einem ländlichen Gebiet stammt, wo entsprechende Stigmatisierungen
eher zu erwarten sind (vgl. auch BGE 137 II 345 E. 3.2.2; VGr, 23. Oktober
2019, VB.2019.00583, E. 4.3 mit Hinweisen; ausführlich
Geiser/Blocher/Busslinger in: Uebersax et al., Rz. 23.318; vgl. auch die
Einzeichnung der urbanen und ruralen Zentren im obengenannten Fokus-Bericht, S. 45).
- Eine
gewisse Stigmatisierung geht vermutungsweise auch aufgrund des erwähnten
Keloids und dessen entstellenden Wirkung einher, jedoch relativiert gerade auch
die in der Schweiz eingegangene und zuvor schon traditionell in Nigeria
geschlossene Ehe die ausgrenzende Wirkung des Keloids, zumal die
Beschwerdeführerin sich hierzu auch nicht substanziiert vernehmen liess.
- Der
vorehelich bzw. in traditioneller Ehe in Nigeria geführten Beziehung ist
vorliegend kein besonderes Gewicht zuzumessen, da sie weder von besonders
langer Dauer war noch ein dauerhaftes Zusammenleben der Eheleute in dieser Zeit
belegt ist und sich allein hieraus ohnehin kein Härtefall ergeben könnte (vgl.
zur Berücksichtigung vorehelicher oder im Ausland gelebter Ehen auch
Geiser/Blocher/Busslinger in: Uebersax et al., Rz. 23.320). Ebenso wenig
ist massgeblich, inwiefern die Beschwerdeführerin einen Kinderwunsch hegt(e).
- Dass
die Beschwerdeführerin ihr Verkaufsgeschäft in Nigeria zur Finanzierung ihres
hiesigen Aufenthalts veräussert haben will, steht in einem gewissen Widerspruch
zu ihrer angeblich sehr prekären wirtschaftlichen Situation in Nigeria vor
ihrer Ausreise. Zudem erschliesst sich aus den Akten, dass die
Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise und ihrem vorangegangenen Umzug nach E
als Lehrerin tätig war und es ist nicht substanziiert dargelegt, weshalb sie
diese Tätigkeit in ihrer Heimat nicht wieder aufnehmen können sollte (siehe
dazu die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. April 2024 sowie die
in den Akten liegende und mit dem ursprünglichen Einreisegesuch vom 13. Oktober
2021.
eingereichte Bestätigung der Schule F und die Eingabe ihres Ehemannes
beim Migrationsamt vom 10. November 2021 [Eingangsdatum]). Indes ist die
Aufgabe ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit in Nigeria ohnehin nicht geeignet,
einen nachehelichen Härtefall zu begründen, geht doch die Übersiedlung in ein
anderes Land regelhaft mit einer beruflichen Neuorientierung einher (vgl. auch
BGr, 24. Januar 2020, 2C_392/2019, E. 3.4). Es ist sodann auch nicht
ersichtlich oder substanziiert dargelegt, weshalb die grundsätzlich gesunde und
arbeitsfähige Beschwerdeführerin in Nigeria nicht wieder eine existenzsichernde
Erwerbstätigkeit sollte aufnehmen können, zumal ihr die hier erworbenen Berufs-
und Sprachkenntnisse allenfalls auch in Nigeria nützlich sein könnten.
- Die
Aufgabe der bisherigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz ist der
Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar, zumal ihr eine frühere Stelle als
Klassenassistenz im Februar 2024 noch innerhalb der Probezeit mangels
hinreichender Qualifikation gekündigt werden musste und sie seither lediglich
im Niedriglohnbereich in der Reinigungsbranche tätig war. Mit der Wegweisung
der Beschwerdeführerin wird damit weder in ein etabliertes
Anstellungsverhältnis eingegriffen noch arbeitet die Beschwerdeführerin in
einem Bereich mit Fachkräftemangel, wo sich nach Art. 18 ff. AIG (auf
arbeitgeberseitiges Gesuch hin) im gesamtwirtschaftlichen Interesse
ausnahmsweise ein Abweichen von den Zulassungsvoraussetzungen rechtfertigen
könnte.
- Entgegen
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift gehört die Stadt D, wo die
Beschwerdeführerin aufwuchs und bis kurz vor ihrer Einreise gelebt hatte, nicht
zu den besonders armen und unterentwickelten Gegenden Nigerias, sondern ist das
Zentrum der nigerianischen Ölwirtschaft mit einem überregional bedeutenden
Überseehafen (vgl. auch der oben erwähnte Fokusbericht, S. 8).
- Die
von der Schweiz aus geleistete finanzielle Unterstützung der Verwandtschaft in
Nigeria ist von vornherein kein ausreichender Grund für die Bejahung eines
nachehelichen oder persönlichen Härtefalls. Die Härtefallregelungen von Art. 50
Abs. 1 lit. b und Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG dienen
einerseits nicht dazu, im Ausland lebende Verwandte finanziell besser
alimentieren zu können, was sich bei letztgenannter Bestimmung bereits aus dem
Wortlaut ("schwerwiegenden persönlichen Härtefall") und sich
beim nachehelichen Härtefall zumindest aus dem Zweck der Bestimmung sowie dem
erforderlichen Ehekonnex erschliesst. Andererseits kann die Beschwerdeführerin
ihre Angehörigen und insbesondere ihre kranken Eltern auch von ihrer Heimat aus
unterstützen, wenngleich dort aufgrund der generellen nigerianischen
Wirtschaftslage allenfalls eher Betreuungsleistungen als eine finanzielle
Alimentierung im Vordergrund stehen.
- Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde nicht (mehr) geltend, Opfer
ehelicher Gewalt geworden zu sein. Soweit die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz
noch vortrug, nur "unter Zwang" ein Scheidungspapier unterschrieben
und die eheliche Wohnung verlassen zu haben, widerspricht dies teilweise der
Aktenlage und ihren früheren Stellungnahmen (vgl. Stellungnahme vom 5. März
2024, wonach sie lediglich die Bedeutung der Scheidungspapiere nicht verstanden
habe). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr Ehemann im
Trennungsprozess in unangemessener Weise Druck auf sie ausgeübt haben sollte,
zumal er sich hierfür offenkundig legitimer und gesetzlich vorgesehener Mittel
wie z.B. die Einleitung eines Eheschutzverfahrens bediente.
Weitere härtefallbegründende Umstände sind weder
ersichtlich noch werden diese in substanziierter Weise dargelegt.
Die Beschwerdeführerin kann sich damit weder auf einen
ehelichen noch einen persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG bzw. Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG berufen.
3.5
Die Integration der
Beschwerdeführerin geht sodann nicht über übliche Integrationserwartungen
hinaus. Vertiefte, durch das Recht auf Privat- und Familienleben (vgl. Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung [BV]) geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung
werden nicht substanziiert geltend gemacht und sind aufgrund der gescheiterten
Ehe, des Integrationsstandes der Beschwerdeführerin sowie der kurzen Dauer
ihres Aufenthalts in der Schweiz auch nicht zu erwarten. Sie ist noch nicht
derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer nigerianischen Heimat entfremdet,
als dass ihr die Reintegration in ihrem Herkunftsland nicht mehr zuzumuten
wäre, welches sie erst vor rund zwei Jahren verlassen hat. Die
Bewilligungsverweigerung erscheint somit auch in einer Gesamtwürdigung aller
Umstände verhältnismässig (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG) und es ist weder
ein ehelicher noch ein allgemeiner persönlicher Härtefall ersichtlich.
3.6
Da der
Sachverhalt spruchreif erscheint, ist die Beschwerde damit ohne Weiterungen
abzuweisen und kann insbesondere auch von der beantragten Rückweisung zur
weiteren Sachverhaltsabklärung abgesehen werden.
Jedoch ist das Migrationsamt
im dargelegten Sinn anzuweisen, bei der Festsetzung der konkreten Ausreisefrist
auf die laufende dermatologische Behandlung der Beschwerdeführerin Rücksicht zu
nehmen. Der Ausreisetermin ist so festzusetzen, dass ein unnötiger Abbruch der
bereits in Angriff genommenen dermatologischen Behandlung ihres Keloids
verhindert wird, wobei der Beschwerdeführerin aber zuzumuten ist, die
Behandlung beförderlich abzuschliessen und allfällige Nachbehandlungen in
Nigeria durchzuführen sind. Hierbei kann der oben erwähnte Zeitplan des Spitals G
als Ausgangspunkt genommen werden. Auf eine konkrete Festlegung der
Ausreisefrist durch das Verwaltungsgericht ist jedoch zu verzichten, nachdem
dem Migrationsamt diesbezüglich ein gewisses Ermessen einzuräumen ist und der
genaue Zeithorizont der dermatologischen Behandlung nicht eindeutig aus den
Akten ersichtlich erscheint.
4.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzulegen und ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
Wie das Verwaltungsgericht bereits in seiner
Präsidialverfügung vom 30. September 2024 festhielt, ist die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht weiter zu prüfen, nachdem ein solches Gesuch
von der rechtskundigen Vertretung der Beschwerdeführerin weder ausdrücklich
gestellt noch rechtsgenüglich begründet oder belegt wurde.
5.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005.
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen. Das Migrationsamt wird im Sinn der Erwägungen
angewiesen, bei der konkreten Neufestsetzung der Ausreisefrist auf die laufende
dermatologische Behandlung der Beschwerdeführerin Rücksicht zu nehmen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).