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Entscheid

VB.2024.00588

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00588

18. Dezember 2024Deutsch17 min

(URT.2024.25900)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00588

Urteil

der 2. Kammer

vom 18. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1995 geborene nigerianische Staatsangehörige A

(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) reiste am 14. Januar 2023 in die Schweiz

ein, wo sie den ebenfalls aus Nigeria stammenden und rund 20 Jahre älteren

Schweizer Bürger C ehelichte, mit welchem sie eigenen Angaben zufolge bereits

seit dem 16. Oktober 2021 traditionell verheiratet war. Hierauf wurde ihr

am 10. August 2023 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem

Schweizer Ehemann im Kanton Zürich erteilt.

Nachdem das Migrationsamt von

der Trennung der Eheleute erfahren hatte, verweigerte es der Beschwerdeführerin

am 6. Juni 2024 eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, unter

Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 5. August 2024,

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 27. August 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 26. Oktober 2024.

III.

Mit Beschwerde vom 26. September 2024 liess die

Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern. Eventualiter sei die Sache zur "Neuverhandlung" und zur

Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei auf die Erhebung

einer Gerichtsgebühr einschliesslich sonstiger Kosten zu verzichten und eine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2024 stellte

das Verwaltungsgericht fest, dass die rechtskundig vertretene

Beschwerdeführerin weder explizit um unentgeltliche Rechtspflege ersucht noch

ein solches Gesuch rechtsgenüglich begründet oder belegt habe. Da sie damit

nicht in bewilligungsfähiger Form um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

ersucht und überdies noch offene Kosten bei der Zürcher Justiz in Höhe von Fr. 438.75

hatte, wurde ihr Frist zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angesetzt, ansonsten

auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

In der Folge kam es zu Überweisungsproblemen bei der

Kautionszahlung, weshalb das Verwaltungsgericht die Zahlungsfrist bis Mittwoch,

30.

Oktober 2024, erstreckte. Am 31. Oktober 2024 ging dann die

einverlangte Kaution auf das Konto des Verwaltungsgerichts ein.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde

an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Die

Kautionszahlung der Beschwerdeführerin ging einen Tag nach Ablauf der

Zahlungsfrist auf dem Konto des Verwaltungsgerichts ein. Die Zahlung wäre damit

nur dann rechtzeitig erfolgt, soweit der Kautionsbetrag noch innerhalb der

Kautionsfrist einem inländischen Konto belastet oder bei einer Schweizer

Postfiliale einbezahlt worden wäre. Weitere Abklärungen hierzu können jedoch

unterbleiben, da die Beschwerde auch bei materieller Beurteilung im

nachfolgenden Sinn abzuweisen ist.

2.

2.1

Gemäss Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizern Anspruch auf Erteilung

und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen.

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter,

wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre

bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG

erfüllt sind.

Die Ehegemeinschaft kann unabhängig vom Fortbestand der

Wohngemeinschaft als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden

Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv

ausgeschlossen hat (vgl. VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).

Bei einer krisenbedingten Trennung von mehr als 6 bis 12 Monaten ist in der

Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven

Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen

und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen

Wohnung als aufgehoben zu betrachten (Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc

Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für

die Anwaltspraxis [HAP], 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 23.308, mit weiteren

Hinweisen).

Für die Berechnung der

Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist sodann

ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit

massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch

VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im

Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der

Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016,

2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2,

mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des

Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen

ist (z. B. BGr, 26. März

2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

Zudem darf der nacheheliche Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 51

Abs. 2 AIG weder rechtsmissbräuchlich zur Umgehung der

ausländerrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden, noch dürfen

Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG

vorliegen.

2.2

Die Beschwerdeführerin ist am 14. Januar

2023.

in die Schweiz eingereist, wo sie am 28. Juni 2023 ihren Schweizer

Ehemann heiratete. Am 9. Februar 2024 teilten die Einwohnerdienste der

heutigen Wohngemeinde der Beschwerdeführerin dem Migrationsamt mit, dass die

Beschwerdeführerin seit dem 1. Februar 2024 von ihrem Ehemann getrennt

lebe und (alleine) in ihre Gemeinde umgezogen sei. Eine entsprechende Ummeldung

geht auch aus der Abmeldebestätigung der früheren Wohngemeinde vom 9. Februar

2024.

hervor. In der Folge bestätigten beide Ehegatten mit Schreiben vom 8. Februar,

19.

Februar 2024, 22. Februar 2024 und 5. März 2024 und 4. April

2024.

eine Trennung auf Anfang Februar 2024, wobei der Ehemann bekannt gab, dass

er die Ehe schon im September 2023 habe beenden wollen und er bereits im

Oktober 2023 die Scheidung eingereicht habe, diese jedoch später mangels

Einwilligung der Beschwerdeführerin wieder zurückgezogen habe. Auch ein von ihm

gleichentags eingeleitetes Eheschutzverfahren habe er wieder zurückgezogen,

nachdem dieses aufgrund des Auszugs der Beschwerdeführerin nicht mehr notwendig

gewesen sei. Mit Schreiben vom 26. Mai 2024 und 10. Juni 2024

bekräftigte und bestätigte der Ehemann erneut seine Scheidungsabsichten. Mit in

Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 11. Juni 2024 stellte das zuständige

Eheschutzgericht fest, dass die Parteien seit dem 1. Februar 2024 getrennt

leben würden.

2.3

Wie sich

aus der klaren Aktenlage und den eigenen Ausführungen der Beteiligten

erschliesst, ist der wechselseitige Ehewille spätestens mit dem Auszug der

Beschwerdeführerin im Februar 2024 definitiv erloschen, womit die in der

Schweiz gelebte Ehegemeinschaft lediglich wenige Monate dauerte. Inwiefern die

Beschwerdeführerin zunächst noch auf eine Wiederaufnahme des Ehelebens hoffte,

ist hingegen irrelevant, da sich zumindest ihr Ehemann bereits im Februar 2024

klar von der ehelichen Beziehung distanziert hatte und inzwischen auch aufgrund

der langen Trennungsdauer ohne Weiteres von einer definitiven Trennung

auszugehen ist.

2.4

Ebenfalls

nicht entscheiderheblich erscheint, inwiefern die Beschwerdeführerin bereits

vor ihrer Einreise in die Schweiz auf traditionelle Weise mit ihrem Schweizer

Ehemann verheiratet war, da einerseits in der Schweiz nie um zivilrechtliche

Anerkennung dieser traditionellen Ehe ersucht wurde und andererseits die in der

Schweiz gelebte Ehegemeinschaft selbst bei Berücksichtigung dieser

traditionellen Ehe keine drei Jahre gedauert hatte, nachdem die

Beschwerdeführerin erst am 14. Januar 2023 in die Schweiz eingereist und sich

im dargelegten Sinn (spätestens) im Februar 2024 wieder von ihrem Ehemann

getrennt hatte. Damit scheitert ein

nacheheliches Aufenthaltsrecht im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, ohne dass es auf die Integration

der Beschwerdeführerin, deren fehlende Scheidungsabsichten oder die formelle

Fortsetzung der Ehe ankommt.

3.

3.1

Auch wenn

die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die

Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch

ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt

erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte

nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des

Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und

Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene

ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem

Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland

stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche

Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten

Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1).

Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG allenfalls von den Zulassungs­voraussetzungen abgewichen werden, um

schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen

Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die

Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der

"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch

im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, aus sehr ärmlichen Verhältnissen zu stammen

und für ihre hiesige Ehe ihr Geschäft in Nigeria aufgegeben zu haben. Zudem

habe sie nach dem Eheschluss in der Schweiz in Nigeria kaum mehr Aussichten auf

eine Wiederverheiratung und seien ihre kranken Eltern und ihre sonstige Familie

finanziell von ihr abhängig. Weiter leide sie an einem Keloid, das in ihrem

Herkunftsland nicht adäquat behandelt werden könne. Vor Vorinstanz machte sie

überdies noch Andeutungen, zur Unterzeichnung von Scheidungspapieren und zum

Auszug gezwungen worden zu sein.

3.3

Die von

der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe stehen überwiegend in keinem

erkennbaren Konnex zu ihrem ehebedingten Aufenthalt in der Schweiz.

Insbesondere stehen weder die besseren Erwerbsaussichten, noch die bessere

medizinische Versorgungslage in der Schweiz, noch die

Unterstützungsbedürftigkeit ihrer Familienangehörigen in Nigeria in einem

relevanten Konnex zu ihrer Ehe und ihrem hieraus abgeleiteten Aufenthalt.

Ebenso wenig stehen die bereits Jahre vor der Einreise bestehenden

dermatologischen Probleme der Beschwerdeführerin in einem Zusammenhang zur hier

gelebten Ehe. Ein solcher Konnex ist überdies auch in Bezug auf die angeblich

getrübten Wiederverheiratungsaussichten zweifelhaft, nachdem die

Beschwerdeführerin selbst behauptet hatte, bereits vor ihrer Einreise in die

Schweiz traditionell verheiratet gewesen zu sein und die Bedeutung einer

solchen traditionellen Heirat in Nigeria hervorgehoben hatte. Weiter steht auch

der vor der Einreise in die Schweiz erfolgte Umzug von D nach E (beides

Nigeria) und die damit verbundene Trennung von Familienmitgliedern nicht in

einem relevanten Zusammenhang mit dem ehebedingten Aufenthalt in der Schweiz,

selbst wenn dieser Umzug innerhalb Nigerias aufgrund der Beziehung zum heutigen

Schweizer Ehemann erfolgt sein mag (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin

vom 4. April 2024).

3.4

Unabhängig davon sind die

vorgebrachten Gründe nicht geeignet, einen nachehelichen oder allgemeinen

Härtefall zu begründen:

- Die

Beschwerdeführerin litt schon Jahre vor ihrer Einreise an einer übermässigen,

wulstigen und entstellenden Narbenbildung (Keloid) im Bereich des Dekolletés.

Diese ist grundsätzlich auch in Nigeria behandelbar, zumal anzunehmen ist, dass

die ansonsten gesunde Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr wieder einer

Erwerbstätigkeit nachgehen und ihre medizinische Behandlung dadurch finanzieren

wird (BVGr, 21. Juni 2023, D-6554/2020, E. 9.9 f.). Überdies

handelt es sich beim Keloid auch nicht um ein Leiden, dass eine drastische und

lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands erwarten lässt,

insbesondere handelt es sich dabei auch nicht um eine lebensbedrohliche

Tumorerkrankung (vgl. BGr, 14. März 2016, 2C_672/2015, E. 2.2).

Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin wegen ihres

Keloids in der Schweiz bereits in dermatologischer Behandlung befindet und

diese nicht ohne Not abgebrochen werden sollte. Gemäss dem Zeitplan des Spitals G

vom 23. Juni 2024 sind vier Termine in einem Monatsabstand und vier

Termine in Zweimonatsabstand geplant, womit mit einem Behandlungsabschluss

Mitte 2025 gerechnet werden kann. Der laufenden Therapie kann aber bereits bei

der Festsetzung einer angemessenen Ausreisefrist hinreichend Rechnung getragen

werden, weshalb sich allein hieraus kein Härtefall ableiten lässt.

- Scheidungen

sind in der Heimatregion der Beschwerdeführerin zwar selten und können sich

insbesondere bei vorhandenen Kindern stigmatisierend auswirken (Focus Nigeria,

Profil de la zone Sud-Est, Bericht des Staatssekretariats für Migration [SEM]

vom 5. März 2021, S. 40 [abrufbar auf www.sem.admin.ch]). Gleichwohl

sind die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift viel zu vage

geblieben, um eine konkrete Diskriminierung oder Ächtung der Beschwerdeführerin

aufgrund ihrer gescheiterten Ehe in der Schweiz zu belegen, zumal die Ehe der

Beschwerdeführerin kinderlos geblieben ist und die gemäss Aktenlage in der

urban geprägten nigerianischen Grossstadt D aufgewachsene Beschwerdeführerin

auch nicht aus einem ländlichen Gebiet stammt, wo entsprechende Stigmatisierungen

eher zu erwarten sind (vgl. auch BGE 137 II 345 E. 3.2.2; VGr, 23. Oktober

2019, VB.2019.00583, E. 4.3 mit Hinweisen; ausführlich

Geiser/Blocher/Busslinger in: Uebersax et al., Rz. 23.318; vgl. auch die

Einzeichnung der urbanen und ruralen Zentren im obengenannten Fokus-Bericht, S. 45).

- Eine

gewisse Stigmatisierung geht vermutungsweise auch aufgrund des erwähnten

Keloids und dessen entstellenden Wirkung einher, jedoch relativiert gerade auch

die in der Schweiz eingegangene und zuvor schon traditionell in Nigeria

geschlossene Ehe die ausgrenzende Wirkung des Keloids, zumal die

Beschwerdeführerin sich hierzu auch nicht substanziiert vernehmen liess.

- Der

vorehelich bzw. in traditioneller Ehe in Nigeria geführten Beziehung ist

vorliegend kein besonderes Gewicht zuzumessen, da sie weder von besonders

langer Dauer war noch ein dauerhaftes Zusammenleben der Eheleute in dieser Zeit

belegt ist und sich allein hieraus ohnehin kein Härtefall ergeben könnte (vgl.

zur Berücksichtigung vorehelicher oder im Ausland gelebter Ehen auch

Geiser/Blocher/Busslinger in: Uebersax et al., Rz. 23.320). Ebenso wenig

ist massgeblich, inwiefern die Beschwerdeführerin einen Kinderwunsch hegt(e).

- Dass

die Beschwerdeführerin ihr Verkaufsgeschäft in Nigeria zur Finanzierung ihres

hiesigen Aufenthalts veräussert haben will, steht in einem gewissen Widerspruch

zu ihrer angeblich sehr prekären wirtschaftlichen Situation in Nigeria vor

ihrer Ausreise. Zudem erschliesst sich aus den Akten, dass die

Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise und ihrem vorangegangenen Umzug nach E

als Lehrerin tätig war und es ist nicht substanziiert dargelegt, weshalb sie

diese Tätigkeit in ihrer Heimat nicht wieder aufnehmen können sollte (siehe

dazu die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. April 2024 sowie die

in den Akten liegende und mit dem ursprünglichen Einreisegesuch vom 13. Oktober

2021.

eingereichte Bestätigung der Schule F und die Eingabe ihres Ehemannes

beim Migrationsamt vom 10. November 2021 [Eingangsdatum]). Indes ist die

Aufgabe ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit in Nigeria ohnehin nicht geeignet,

einen nachehelichen Härtefall zu begründen, geht doch die Übersiedlung in ein

anderes Land regelhaft mit einer beruflichen Neuorientierung einher (vgl. auch

BGr, 24. Januar 2020, 2C_392/2019, E. 3.4). Es ist sodann auch nicht

ersichtlich oder substanziiert dargelegt, weshalb die grundsätzlich gesunde und

arbeitsfähige Beschwerdeführerin in Nigeria nicht wieder eine existenzsichernde

Erwerbstätigkeit sollte aufnehmen können, zumal ihr die hier erworbenen Berufs-

und Sprachkenntnisse allenfalls auch in Nigeria nützlich sein könnten.

- Die

Aufgabe der bisherigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz ist der

Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar, zumal ihr eine frühere Stelle als

Klassenassistenz im Februar 2024 noch innerhalb der Probezeit mangels

hinreichender Qualifikation gekündigt werden musste und sie seither lediglich

im Niedriglohnbereich in der Reinigungsbranche tätig war. Mit der Wegweisung

der Beschwerdeführerin wird damit weder in ein etabliertes

Anstellungsverhältnis eingegriffen noch arbeitet die Beschwerdeführerin in

einem Bereich mit Fachkräftemangel, wo sich nach Art. 18 ff. AIG (auf

arbeitgeberseitiges Gesuch hin) im gesamtwirtschaftlichen Interesse

ausnahmsweise ein Abweichen von den Zulassungsvoraussetzungen rechtfertigen

könnte.

- Entgegen

den Ausführungen in der Beschwerdeschrift gehört die Stadt D, wo die

Beschwerdeführerin aufwuchs und bis kurz vor ihrer Einreise gelebt hatte, nicht

zu den besonders armen und unterentwickelten Gegenden Nigerias, sondern ist das

Zentrum der nigerianischen Ölwirtschaft mit einem überregional bedeutenden

Überseehafen (vgl. auch der oben erwähnte Fokusbericht, S. 8).

- Die

von der Schweiz aus geleistete finanzielle Unterstützung der Verwandtschaft in

Nigeria ist von vornherein kein ausreichender Grund für die Bejahung eines

nachehelichen oder persönlichen Härtefalls. Die Härtefallregelungen von Art. 50

Abs. 1 lit. b und Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG dienen

einerseits nicht dazu, im Ausland lebende Verwandte finanziell besser

alimentieren zu können, was sich bei letztgenannter Bestimmung bereits aus dem

Wortlaut ("schwerwiegenden persönlichen Härtefall") und sich

beim nachehelichen Härtefall zumindest aus dem Zweck der Bestimmung sowie dem

erforderlichen Ehekonnex erschliesst. Andererseits kann die Beschwerdeführerin

ihre Angehörigen und insbesondere ihre kranken Eltern auch von ihrer Heimat aus

unterstützen, wenngleich dort aufgrund der generellen nigerianischen

Wirtschaftslage allenfalls eher Betreuungsleistungen als eine finanzielle

Alimentierung im Vordergrund stehen.

- Die

Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde nicht (mehr) geltend, Opfer

ehelicher Gewalt geworden zu sein. Soweit die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz

noch vortrug, nur "unter Zwang" ein Scheidungspapier unterschrieben

und die eheliche Wohnung verlassen zu haben, widerspricht dies teilweise der

Aktenlage und ihren früheren Stellungnahmen (vgl. Stellungnahme vom 5. März

2024, wonach sie lediglich die Bedeutung der Scheidungspapiere nicht verstanden

habe). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr Ehemann im

Trennungsprozess in unangemessener Weise Druck auf sie ausgeübt haben sollte,

zumal er sich hierfür offenkundig legitimer und gesetzlich vorgesehener Mittel

wie z.B. die Einleitung eines Eheschutzverfahrens bediente.

Weitere härtefallbegründende Umstände sind weder

ersichtlich noch werden diese in substanziierter Weise dargelegt.

Die Beschwerdeführerin kann sich damit weder auf einen

ehelichen noch einen persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG bzw. Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG berufen.

3.5

Die Integration der

Beschwerdeführerin geht sodann nicht über übliche Integrationserwartungen

hinaus. Vertiefte, durch das Recht auf Privat- und Familienleben (vgl. Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] und Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung [BV]) geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung

werden nicht substanziiert geltend gemacht und sind aufgrund der gescheiterten

Ehe, des Integrationsstandes der Beschwerdeführerin sowie der kurzen Dauer

ihres Aufenthalts in der Schweiz auch nicht zu erwarten. Sie ist noch nicht

derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer nigerianischen Heimat entfremdet,

als dass ihr die Reintegration in ihrem Herkunftsland nicht mehr zuzumuten

wäre, welches sie erst vor rund zwei Jahren verlassen hat. Die

Bewilligungsverweigerung erscheint somit auch in einer Gesamtwürdigung aller

Umstände verhältnismässig (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG) und es ist weder

ein ehelicher noch ein allgemeiner persönlicher Härtefall ersichtlich.

3.6

Da der

Sachverhalt spruchreif erscheint, ist die Beschwerde damit ohne Weiterungen

abzuweisen und kann insbesondere auch von der beantragten Rückweisung zur

weiteren Sachverhaltsabklärung abgesehen werden.

Jedoch ist das Migrationsamt

im dargelegten Sinn anzuweisen, bei der Festsetzung der konkreten Ausreisefrist

auf die laufende dermatologische Behandlung der Beschwerdeführerin Rücksicht zu

nehmen. Der Ausreisetermin ist so festzusetzen, dass ein unnötiger Abbruch der

bereits in Angriff genommenen dermatologischen Behandlung ihres Keloids

verhindert wird, wobei der Beschwerdeführerin aber zuzumuten ist, die

Behandlung beförderlich abzuschliessen und allfällige Nachbehandlungen in

Nigeria durchzuführen sind. Hierbei kann der oben erwähnte Zeitplan des Spitals G

als Ausgangspunkt genommen werden. Auf eine konkrete Festlegung der

Ausreisefrist durch das Verwaltungsgericht ist jedoch zu verzichten, nachdem

dem Migrationsamt diesbezüglich ein gewisses Ermessen einzuräumen ist und der

genaue Zeithorizont der dermatologischen Behandlung nicht eindeutig aus den

Akten ersichtlich erscheint.

4.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzulegen und ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Wie das Verwaltungsgericht bereits in seiner

Präsidialverfügung vom 30. September 2024 festhielt, ist die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege nicht weiter zu prüfen, nachdem ein solches Gesuch

von der rechtskundigen Vertretung der Beschwerdeführerin weder ausdrücklich

gestellt noch rechtsgenüglich begründet oder belegt wurde.

5.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni

2005.

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen. Das Migrationsamt wird im Sinn der Erwägungen

angewiesen, bei der konkreten Neufestsetzung der Ausreisefrist auf die laufende

dermatologische Behandlung der Beschwerdeführerin Rücksicht zu nehmen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).