VB.2024.00589
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00589
4. Dezember 2024Deutsch4 min
(URT.2024.25844)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00589
Urteil
der 1. Kammer
vom 4. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
B,
vertreten durch RA C,
2.
Bausektion des Stadtrates Zürich,
c/o Amt für Baubewilligungen,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Farb-
und Materialkonzept,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 21. Mai 2024 erteilte die Bausektion des Stadtrates
der Stadt Zürich B die baurechtliche Bewilligung für ein Farb- und
Materialkonzept zum bereits vorgängig bewilligten Umbau des Mehrfamilienhauses
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Zürich.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 28. Juni 2024 an
das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Das Baurekursgericht trat am 16. August 2024
nicht auf den Rekurs ein.
III.
Hiergegen erhob A am 27. September 2024 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht
beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung. Mit Präsidialverfügung vom 30. September
2024.
nahm das Verwaltungsgericht von der Beschwerde Vormerk und holte die
vorinstanzlichen Akten ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
2.
Die Beschwerdeführerin bewohnte zum Zeitpunkt ihrer
Rekurserhebung gegen die Stammbaubewilligung noch die vom Umbauvorhaben
betroffene Liegenschaft an der D-Strasse 02 in Zürich. Das Mietverhältnis
wurde am 29. Januar 2021 per 31. März 2022 durch den Vermieter und
vorliegenden Beschwerdegegner 1 gekündigt. Mit Entscheid des Bundesgerichts
4A_452/2023 vom 31. Oktober 2023 wurde die Kündigung rechtskräftig. Die
Vorinstanz trat mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht auf deren
gegen das Farb- und Materialkonzept erhobenen Rekurs vom 28. Juni 2024
ein.
3.
3.1
Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG, § 338a des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Mit dieser
Umschreibung verlangt das Gesetz zunächst eine besondere, beachtenswerte, nahe
Beziehung zum Streitgegenstand, kraft derer die Rekurrentin stärker als
beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von der angefochtenen Verfügung
betroffen ist. Das vom Gesetz alsdann verlangte schutzwürdige Interesse der
Rekurrentin besteht in der Abwendung eines Nachteils bzw. in der Erlangung
eines Nutzens im Falle des erfolgreichen Rekurrierens bzw. Beschwerdeführens.
Das Interesse der Rekurrentin kann rechtlicher, tatsächlicher,
wirtschaftlicher, ideeller oder anderer Natur sein (VGr, 27. Oktober 2016,
VB.2016.00343, E. 2.2). Wer keine eigenen Interessen geltend machen kann,
ist nicht befugt, Beschwerde zu führen (BGE 136 II 539 E. 1.1). Ein bloss
mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse reicht
nicht aus; damit soll die verpönte Popularbeschwerde ausgeschlossen werden (VGr,
9.
Juli 2020, VB.2020.00136, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die
Rekurslegitimation von Mietern bedingt ein unbefristetes oder auf genügend
lange Dauer angelegtes Mietverhältnis (VGr, 27. Oktober 2016, VB.2016.00343, E. 2.2; Laura Diener/Thomas Wipf in: Christoph Fritzsche et al. (Hrsg.),
Zürcher Planungs- und Baurecht,
7.
A., Wädenswil 2024, S. 752 f.).
3.2
Die
Beschwerdeführerin verfügt nach der rechtskräftigen Kündigung ihres
Mietverhältnisses über kein unbefristetes oder auf genügend lange Dauer
angelegtes Mietverhältnis zum strittigen Baubewilligungsprojekt mehr. Eine
Rekurslegitimation gestützt auf ein Mietverhältnis ist daher nicht gegeben.
Sodann macht sie im vorliegenden sowie im vorinstanzlichen Verfahren lediglich
allgemeine Interessen an der richtigen Anwendung des Baurechts geltend. Ein
eigenes aktuelles schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin ist nicht
ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz ist deshalb
mangels Legitimation der Beschwerdeführerin zu Recht auf den Rekurs nicht
eingetreten; die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Bei diesem
Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist zufolge
der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Mangels
Obsiegens steht ihr keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdegegnerschaft ist mangels entstandener Umtriebe keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'105.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Es
werden keine Umtriebs- respektive Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.