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Entscheid

VB.2024.00589

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00589

4. Dezember 2024Deutsch4 min

(URT.2024.25844)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00589

Urteil

der 1. Kammer

vom 4. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

B,

vertreten durch RA C,

2.

Bausektion des Stadtrates Zürich,

c/o Amt für Baubewilligungen,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Farb-

und Materialkonzept,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 21. Mai 2024 erteilte die Bausektion des Stadtrates

der Stadt Zürich B die baurechtliche Bewilligung für ein Farb- und

Materialkonzept zum bereits vorgängig bewilligten Umbau des Mehrfamilienhauses

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Zürich.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 28. Juni 2024 an

das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Das Baurekursgericht trat am 16. August 2024

nicht auf den Rekurs ein.

III.

Hiergegen erhob A am 27. September 2024 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht

beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung. Mit Präsidialverfügung vom 30. September

2024.

nahm das Verwaltungsgericht von der Beschwerde Vormerk und holte die

vorinstanzlichen Akten ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

2.

Die Beschwerdeführerin bewohnte zum Zeitpunkt ihrer

Rekurserhebung gegen die Stammbaubewilligung noch die vom Umbauvorhaben

betroffene Liegenschaft an der D-Strasse 02 in Zürich. Das Mietverhältnis

wurde am 29. Januar 2021 per 31. März 2022 durch den Vermieter und

vorliegenden Beschwerdegegner 1 gekündigt. Mit Entscheid des Bundesgerichts

4A_452/2023 vom 31. Oktober 2023 wurde die Kündigung rechtskräftig. Die

Vorinstanz trat mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht auf deren

gegen das Farb- und Materialkonzept erhobenen Rekurs vom 28. Juni 2024

ein.

3.

3.1

Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer

Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG, § 338a des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Mit dieser

Umschreibung verlangt das Gesetz zunächst eine besondere, beachtenswerte, nahe

Beziehung zum Streitgegenstand, kraft derer die Rekurrentin stärker als

beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von der angefochtenen Verfügung

betroffen ist. Das vom Gesetz alsdann verlangte schutzwürdige Interesse der

Rekurrentin besteht in der Abwendung eines Nachteils bzw. in der Erlangung

eines Nutzens im Falle des erfolgreichen Rekurrierens bzw. Beschwerdeführens.

Das Interesse der Rekurrentin kann rechtlicher, tatsächlicher,

wirtschaftlicher, ideeller oder anderer Natur sein (VGr, 27. Oktober 2016,

VB.2016.00343, E. 2.2). Wer keine eigenen Interessen geltend machen kann,

ist nicht befugt, Beschwerde zu führen (BGE 136 II 539 E. 1.1). Ein bloss

mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse reicht

nicht aus; damit soll die verpönte Popularbeschwerde ausgeschlossen werden (VGr,

9.

Juli 2020, VB.2020.00136, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die

Rekurslegitimation von Mietern bedingt ein unbefristetes oder auf genügend

lange Dauer angelegtes Mietverhältnis (VGr, 27. Oktober 2016, VB.2016.00343, E. 2.2; Laura Diener/Thomas Wipf in: Christoph Fritzsche et al. (Hrsg.),

Zürcher Planungs- und Baurecht,

7.

A., Wädenswil 2024, S. 752 f.).

3.2

Die

Beschwerdeführerin verfügt nach der rechtskräftigen Kündigung ihres

Mietverhältnisses über kein unbefristetes oder auf genügend lange Dauer

angelegtes Mietverhältnis zum strittigen Baubewilligungsprojekt mehr. Eine

Rekurslegitimation gestützt auf ein Mietverhältnis ist daher nicht gegeben.

Sodann macht sie im vorliegenden sowie im vorinstanzlichen Verfahren lediglich

allgemeine Interessen an der richtigen Anwendung des Baurechts geltend. Ein

eigenes aktuelles schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin ist nicht

ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz ist deshalb

mangels Legitimation der Beschwerdeführerin zu Recht auf den Rekurs nicht

eingetreten; die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Bei diesem

Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist zufolge

der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Mangels

Obsiegens steht ihr keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegnerschaft ist mangels entstandener Umtriebe keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 1'105.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Es

werden keine Umtriebs- respektive Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.