VB.2024.00590
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00590
10. Juli 2025Deutsch13 min
(URT.2025.26445)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00590
Urteil
der 4.
Kammer
vom 10. Juli 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Lohnfestsetzung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1963, arbeitete seit dem 1. Mai 2012 als
Personalfachverantwortliche bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons
Zürich. Ab 2015 hatte sie die Funktion "Personalfachverantwortliche / stv.
Personalbeauftragte" inne, welche in Lohnklasse 17 eingereiht wurde.
Aufgrund von verschiedenen Lohnerhöhungen war A ab dem Jahr 2021 innerhalb der Lohnklasse 17
auf Lohnstufe 29 eingestuft.
Mit Verfügung vom 5. April 2023, begründet am
15. Juni 2023, wurde die Stelle von A rückwirkend auf den
1. Januar 2022 neu der Richtposition "Personalbereichsleiter/in"
zugeordnet, woraus eine Einreihung in Lohnklasse 19 resultierte. Innerhalb
der Lohnklasse 19 stufte die Volkswirtschaftsdirektion A auf Lohnstufe 20
ein.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen am 17. Juli 2023 erhobenen Rekurs von A
wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 21. August 2024 ab.
III.
Am 27. September 2024 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss
des Regierungsrats vom 21. August 2024 aufzuheben und sei sie in Lohnstufe 27
der Lohnklasse 19 einzustufen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie,
die Volkswirtschaftsdirektion sei aufzufordern, in Bezug auf ihre Einstufung
Quervergleiche durchzuführen und einzureichen, und es sei ein Mitbericht des Personalamts
des Kantons Zürich einzuholen.
Der Regierungsrat beantragte am 8. Oktober 2024 die
Abweisung der Beschwerde. Die Volkswirtschaftsdirektion beantragte am
30.
Oktober 2024, unter Entschädigungsfolge seien die materiellen
Beschwerdeanträge abzuweisen, auf den prozessualen Antrag betreffend
Quervergleiche sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen, und
dem Antrag, das Personalamt sei zu einem Mitbericht aufzufordern, sei nicht
stattzugeben. A am 14. November 2024 und die Volkswirtschaftsdirektion am
29.
November 2024 hielten in der Folge an ihren Anträgen fest. A
verzichtete am 13. Dezember 2024 auf weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats
über personalrechtliche Anordnungen nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
Im Streit
liegt die Lohneinstufung der Beschwerdeführerin. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts
wird bei solchen Streitigkeiten pauschal ein Streitwert in Höhe der
umstrittenen Lohnansprüche eines Jahres festgelegt (VGr, 22. August 2024,
VB.2024.00180, E. 1.2 – 15. August 2023, VB.2023.00013,
E. 2.1 – VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00281, E. 2). Die
Lohndifferenz zwischen den Lohnstufen 20 und 27 der Lohnklasse 19
beträgt im Vollzeitpensum auf ein Jahr gerechnet rund Fr. 11'000.- (vgl.
Anhang 2 zur Vollzugsverordnung vom 19. Mai 1999 zum Personalgesetz
[VVO, LS 177.111]). Unabhängig vom Streitwert ist die Kammer für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig, da ein Entscheid des Regierungsrats
angefochten ist (§ 38b Abs. 3 VRG).
2.
Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie
die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der
Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG).
In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von
sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).
3.
3.1
Nach
§ 40 Abs. 2 Satz 1 des Personalgesetzes vom 27. September
1998.
(PG, LS 177.10) werden die Stellen entsprechend ihren Anforderungen
in Funktionsgruppen eingereiht, denen Lohnrahmen zugeordnet werden. Der Lohn
berücksichtigt die Leistung und die Erfahrung (§ 40 Abs. 2
Satz 2 PG).
Gemäss § 8 Abs. 1 der Personalverordnung vom
16.
Dezember 1998 (PVO, LS 177.11) legen der Regierungsrat und die
obersten kantonalen Gerichte in der Vollzugsverordnung den Einreihungsplan
fest; dieser enthält die Richtpositionen, die nach 29 Lohnklassen geordnet
sind. Die Richtpositionen werden gemäss dem Verfahren der "Vereinfachten
Funktionsanalyse" (generell-abstrakt) eingereiht. Massgebend sind die
vorausgesetzte Ausbildung und Erfahrung, die mit der Stelle verbundenen
geistigen Anforderungen, die Verantwortung, die psychischen und körperlichen
Anforderungen und Belastungen, die Beanspruchung der Sinnesorgane und die
besonderen äusseren Arbeitsbedingungen, denen die Inhaberin oder der Inhaber
der Stelle ausgesetzt ist (§ 8 Abs. 2 PVO). Jede Stelle wird gemäss
dem Einreihungsplan und den Richtpositionsumschreibungen entsprechend ihren
Anforderungen in der Regel in nur eine Lohnklasse eingereiht (§ 10 Abs. 1 PVO).
Bis Lohnklasse 27 besteht jede Lohnklasse aus 29 Lohnstufen
(§ 13 Abs. 2 PVO). Der Anfangslohn wird in der Regel in den
Lohnstufen 1–17 der Einreihungsklasse festgesetzt (§ 15 Abs. 1 PVO). Im Unterschied zur Zuordnung der Funktionen und Richtpositionen zu
Lohnklassen sowie zur Zuordnung von Stellen zu Richtpositionen erfolgt die
Einstufung innerhalb der derart festgelegten Einreihungsklasse nach den
individuellen Voraussetzungen der jeweiligen Person, welche die Stelle innehat
(vgl. VGr, 8. November 2024, VB.2023.00640, E. 3.1). Bei der
Festsetzung werden namentlich Erfahrungen in früherer Stellung, ausgewiesene
Fähigkeiten und besondere Eignung für die neue Stelle sowie Erfahrungen in
Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit berücksichtigt (§ 15 Abs. 2 PVO).
3.2
Bereits
bestehende Stellen bzw. Funktionen sind neu einzureihen, wenn sie umgewandelt
werden oder wenn sich die Anforderungen an die Stelle geändert haben (Höher-
oder Tiefereinreihung). Wird eine Stelle in einer anderen Lohnklasse
eingereiht, muss zur Festsetzung des neuen Lohns innerhalb der massgeblichen
Einreihungsklasse auch die Lohnstufe festgesetzt werden. Die nach § 15 PVO
für die individuelle Einstufung innerhalb der Lohnklasse massgebenden Faktoren
verändern sich allerdings nicht, wenn eine Stelle ohne Änderung der
Anforderungen bzw. Umwandlung nach Überprüfung der Stellenbewertung einer neuen
Lohnklasse zugewiesen wird. Die Überführung in veränderte Lohnklassen ist in
solchen Fällen deshalb grundsätzlich ohne Veränderungen der Einstufung, das
heisst "stufengleich", durchzuführen. Eine Überprüfung der Einstufung
ist hingegen vorzunehmen, wenn eine Stelle auch inhaltlich verändert und neu
definiert wird und somit ein Funktionswechsel erfolgt (Beschluss des Regierungsrats
vom 2. Dezember 2009, RRB 1924/2009, S. 37; VGr,
8.
November 2024, VB.2023.00640, E. 3.2, ferner
31.
Juli 2013, VB.2012.00700, E. 3.3 f.).
Nach § 38 Abs. 3 VVO entspricht das Verfahren zur
Festsetzung des neuen Lohns bei einer solchen Neueinreihung demjenigen bei der
Beförderung in die Leistungsklasse. Diesbezüglich sieht § 38 Abs. 2 VVO vor, dass bei der individuellen Lohnerhöhung in die erste oder zweite
Leistungsklasse der neue Lohn um zwei bis fünf Lohnstufen der neuen Klasse
oberhalb des Betrags des bisherigen Lohns festgelegt wird.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin wies im Verlauf des Jahrs 2022 den Generalsekretär der
Beschwerdegegnerin verschiedentlich darauf hin, dass sich ihr Stellenprofil
seit der letzten Stellenbeschreibung im Jahr 2015 mit Einreihung als
"Personalfachverantwortliche", zuletzt in Lohnklasse 17,
wesentlich verändert habe und deshalb eine Neueinreihung angezeigt sei. Einem
entsprechenden Antrag legte sie auch eine neue von ihr erstellte
Stellenbeschreibung bei, welche eine Zuordnung zur Richtposition
"Personalbereichsleiter/in" und eine Einreihung in Lohnklasse 21
vorsah. Am 5. April 2023 respektive 15. Juni 2023 verfügte die
Beschwerdegegnerin rückwirkend auf den 1. Januar 2022 eine Zuordnung der
Stelle der Beschwerdeführerin zur Richtposition
"Personalbereichsleiter/in", welche in die Lohnklassen 18 bis 21
eingereiht ist (vgl. Anhang I VVO). Die Stelle der Beschwerdeführerin
wurde nach Absprache mit der Fachstelle Lohn des Personalamts in Lohnklasse 19
eingereiht. Der Lohn der Beschwerdeführerin wurde auf Lohnstufe 20 festgesetzt,
wodurch ihr neuer Jahreslohn etwa Fr. 4'000.- höher war als der vorherige.
4.2
Die
Beschwerdegegnerin begründete die neue Einreihung der Stelle damit, dass die
Aufgabenbereiche der Beschwerdeführerin vor allem im Bereich
"Verantwortung und Unterstützung IT-Support und HR-Systeme und
Applikationen", "Verantwortung IKS Prozesse",
"Projektmitarbeit […]" und "Controllingaufgaben […]"
breiter geworden seien, die Hauptaufgaben aber im Grundsatz weiterhin
denjenigen der Stellenbeschreibung von 2015 entsprechen würden. So sei mit
ihrer Funktion nach wie vor keine Führungsverantwortung und damit auch keine
Leitungsfunktion verbunden. Dennoch werde die Stelle der Beschwerdeführerin der
Richtposition "Personalbereichsleiter/in" zugeordnet, weil im Bereich
der HR-Funktionen keine andere Funktion in Lohnklasse 19 eingereiht sei.
Aus den Akten ergibt sich hierzu, dass diese Einreihung der Beschwerdegegnerin
durch die Fachstelle Lohn des Personalamts nach Durchführung einer
Vereinfachten Funktionsanalyse nicht beanstandet worden war.
Die Einstufung in Lohnstufe 20 begründete die
Beschwerdegegnerin damit, dass die Beschwerdeführerin in der vorherigen Lohnklasse 17
bereits auf der obersten Leistungsstufe (nämlich Lohnstufe 29) angelangt
sei. Aufgrund der Neueinreihung ihrer Stelle in Lohnklasse 19 stelle sich
die Frage der adäquaten Einreihung in dieser neuen Lohnklasse. Die Leistungen
der Beschwerdeführerin hätten im Wesentlichen den Anforderungen entsprochen und
könnten als gut bezeichnet werden. Bei guten Leistungen könne gemäss § 17 Abs. 1 PVO eine individuelle Lohnerhöhung um bis zu zwei Lohnstufen
gewährt werden. Die Leistungsstufe in Lohnklasse 19, die der
Leistungsstufe 29 der Lohnklasse 17 am nächsten komme, sei die
Leistungsstufe 18. Aufgrund der erbrachten Leistungen erscheine sodann
eine ordentliche Beförderung um zwei Lohnstufen – also auf Lohnstufe 20 –
vertretbar. Damit werde der Ausbildung, der Erfahrung und der Leistung der
Stelleninhaberin adäquat Rechnung getragen.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin wendet sich vor Verwaltungsgericht nicht gegen die mit der
Verfügung vom 5. April 2023 respektive 15. Juni 2023 vorgenommene
Zuordnung ihrer Stelle zur Richtposition "Personalbereichsleiter/in"
und Einreihung in die Lohnklasse 19. Sie beantragt aber eine Einstufung
auf Lohnstufe 27 statt auf Lohnstufe 20. Sie bringt unter anderem
vor, es hätte bei der Festlegung der Lohneinstufung – gleich wie bei einer
Neuanstellung – nach den Grundsätzen von § 15 PVO vorgegangen werden
müssen, worunter die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Berechnung unter
Beizug einer Excel-Tabelle, in die Ausbildungsabschlüsse und bisherige
Berufserfahrung eingetragen werden können und so die Lohneinstufung errechnet
werden kann, zu verstehen scheint. Diesbezüglich rügt die Beschwerdeführerin
auch eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin.
5.2
Die
Tätigkeit der Beschwerdeführerin wurde mit der Ausgangsverfügung einer anderen
Richtposition zugeordnet, mit welcher unbestrittenermassen auch ein seit der
letzten Stellenbeschreibung und Neueinreihung im Jahr 2015 teilweise
erweiterter Aufgabenbereich einhergeht. Dies ergibt sich schon aus der
Begründung der Ausgangsverfügung. Folglich war auch eine Neueinstufung
innerhalb der Lohnklasse angezeigt (vgl. zuvor E. 3.2; ferner VGr,
8.
November 2024, VB.2023.00640, E. 4.2 e contrario). Zu Recht
nahm die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage nicht ohne weitere Prüfung
eine stufengleiche Überführung vor.
5.3
Wie zuvor ausgeführt
richtet sich in solchen Fällen die Neueinstufung nach § 38 Abs. 3 in
Verbindung mit Abs. 2 VVO: Es ist vom bisherigen Lohn auszugehen und
dieser um zwei bis fünf Lohnstufen der neuen Klasse zu erhöhen. Das Vorgehen
der Beschwerdegegnerin, in der Lohnklasse 19 von der Lohnstufe auszugehen,
die dem bisherigen Lohn der Beschwerdeführerin in der Lohnklasse 17 am
ehesten entspricht, und danach eine zusätzliche Erhöhung von zwei Stufen
anzuordnen, ist daher nicht zu beanstanden.
5.4
Würde
hingegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gefolgt und verlangt, dass die
Lohneinstufung bei einer Neueinreihung aufgrund eines veränderten
Aufgabengebiets zwingend nach der gleichen Methode vorgenommen wird, wie wenn
eine externe Person auf dieselbe Stelle neu eingestellt würde (nach § 15 PVO), hätte dies zur Folge, dass unter Umständen für die neu eingereihte Person
in der höheren Lohnklasse auch ein deutlich tieferer Lohn resultieren könnte,
als sie vor der Neueinreihung bezog, obwohl ihr Aufgabengebiet erweitert wurde.
So auch im vorliegenden Fall: Zunächst wäre grundsätzlich eine Einstufung (nur)
in den Lohnstufen 1 bis 17 vorzunehmen (vgl. § 15 Abs. 1 PVO). Die
Richtposition "Personalbereichsleiter/in" in der Lohnklasse 19 setzt
sodann zehn Jahre Berufserfahrung voraus. In diesem Umfang kann die
Berufserfahrung im Rahmen der individuellen Einstufung nicht (noch einmal)
berücksichtigt werden. Ausserdem ist es möglich, dass die bisher stärker
gewichtete Berufserfahrung der Beschwerdeführerin mit Blick auf die
Anforderungen des geänderten Stellenprofils neu an Relevanz verloren hat und
damit im Vergleich zur vorherigen Lohneinstufung neu weniger stark zu gewichten
wäre, was ebenfalls zu einer tieferen Lohnstufe führte. Unter Berücksichtigung all
dieser Umstände resultierte für die Beschwerdeführerin bei korrekter Verwendung
des von ihr selbst und einer Arbeitskollegin ausgefüllten Formulars bzw. der Excel-Tabelle
für die Lohneinstufung eine deutlich tiefere Lohnstufe, als ihr tatsächlich
gewährt wurde.
5.5
Der von
der Beschwerdeführerin verlangte Mitbericht des Personalamts vermöchte am
Schluss der Rechtmässigkeit der Lohneinstufung nichts zu ändern, zumal das
Verwaltungsgericht ohnehin nicht an dessen Rechtsauffassung gebunden wäre. Auch
die Erstellung eines Quervergleichs ist vorliegend nicht notwendig, da die hier
relevante Stelle der Beschwerdeführerin, wie bereits ausgeführt, einzigartig
auf ihre Aufgaben und die spezielle Entwicklung ihrer Stelle über die letzten
Jahre zugeschnitten wurde, womit sich in der übrigen Verwaltung kaum ein
Vergleichsfall finden lassen würde. Im Ergebnis sind deshalb die Beweisanträge
der Beschwerdeführerin abzuweisen.
5.6
Nicht
weiter einzugehen ist im Übrigen auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur
Frage, ob sie über eine Weiterbildung auf Tertiärstufe verfügt. Wie ausgeführt,
schreibt § 38 Abs. 3 VVO der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor,
für die Neueinstufung innerhalb der neuen Lohnklasse auf den bisherigen Lohn der
Beschwerdeführerin vor der Neueinreihung ihrer Stelle abzustellen. Die
Qualifikation eines bestimmten Bildungsabschlusses ist daher nicht von
Relevanz.
5.7
Schliesslich
ist anzumerken, dass die Ausgangsverfügung tatsächlich nur knapp begründet ist
und die hier relevante Norm (§ 38 Abs. 3 VVO) unerwähnt lässt. Es
lässt sich ihr jedoch ohne Weiteres entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin sich
für die Neueinstufung korrekterweise am bisherigen Lohn der Beschwerdeführerin
orientierte. Dies ermöglichte dieser eine sachgerechte Anfechtung, womit keine
Verletzung der Begründungspflicht vorliegt.
5.8
Nach dem
Gesagten ist in der Einstufung der Beschwerdeführerin in der Lohnstufe 20
der Lohnklasse 19 keine Rechtsverletzung seitens der Vorinstanz und der
Beschwerdegegnerin zu erblicken (vgl. E. 2) und ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,
sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordene Beschwerdegegnerin
hat praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl.
VGr, 22. Juni 2023, VB.2022.00754, E. 7 mit Hinweisen).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern:
Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis bestimmt sich der
Streitwert im Verfahren vor Bundesgericht nach Art. 51 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Abs. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Entsprechend ist auf die
Lohndifferenz in der Zeit zwischen der Anstellung der Beschwerdeführerin bis zu
ihrer Pensionierung abzustellen (BGr, 21. Dezember 2022, 8D_6/2022,
E. 1.2). Der so errechnete Streitwert beträgt mehr als Fr. 15'000.-,
sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht offensteht (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 1'245.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.