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Entscheid

VB.2024.00591

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00591

4. November 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25762)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00591

Urteil

des Einzelrichters

vom 4. November

2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend

stationäre Massnahme (Einweisung in eine therapeutische Institution),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit Urteil vom 17. August

2023 stellte das Obergericht des Kantons Zürich fest, dass A die Tatbestände

der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfachen sexuellen Nötigung,

mehrfachen Vergewaltigung, mehrfachen Schändung und Förderung der Prostitution

im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe. Vom Vorwurf

des (mehrfachen) Menschenhandels sprach es A dagegen frei. Sodann ordnete das

Obergericht für A eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0; Behandlung

einer psychischen Störung in einer geschlossenen Einrichtung) an.

Gegen den vom Obergericht abgewiesenen Antrag auf Abnahme

einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils erhob die

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde beim Bundesgericht, die –

soweit ersichtlich – derzeit noch hängig ist; im Übrigen blieb das Urteil vom

17. August 2023 unangefochten.

B. Mit Verfügung vom 8. Juli

2024 setzte Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan:

das JuWe) die stationäre Massnahme in Vollzug und wies A per 10. Juli 2024

in das Zentrum für Stationäre Forensische Therapie (ZSFT) Rheinau ein. Dem Lauf

der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses entzog das JuWe die

aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 14. Juli 2024

Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

(nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom

8.

Juli 2024 sowie sinngemäss die Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung des Rekurses. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2024 wies die

Justizdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des

Rekurses ab. Mit Verfügung vom 3. September 2024 wies die Justizdirektion

sodann den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Die Verfahrenskosten

auferlegte sie A. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der

Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.

III.

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom

24.

September 2024 (Poststempel vom 26. September 2024) an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom

3.

September 2024. Daneben ersuchte er um seine sofortige Freilassung

sowie um Zusprechung von Schadenersatz bzw. einer Genugtuung, wahlweise wegen

seiner angeblich unrechtmässigen Inhaftierung oder der langen Dauer bis zur

Behandlung seiner psychischen Störung. Mit Präsidialverfügung vom

30.

September 2024 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten

bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2

Da sich

die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, konnte auf die

Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 58 VRG).

1.3

Gemäss

§ 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten

gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte.

Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom

14.

September 1969 (LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung,

Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim

Regierungsrat, solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen.

Soweit der Beschwerdeführer um Zusprechung von Schadenersatz und/oder einer

Genugtuung ersucht, ist das Verwaltungsgericht somit nicht zuständig und

insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1

Ist ein

Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung

anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit

seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch

lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang

stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die stationäre

Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer

Massnahmenvollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB). Solange die

Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er

in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer

Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB behandelt werden, sofern die

nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist

(Art. 59 Abs. 3 StGB).

2.2

Gemäss

Art. 372 Abs. 1 Satz 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren

Strafgerichten ausgefällten Urteile (vgl.

auch Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom

5.

Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Die Vollzugsbehörden sind an diese

Entscheide gebunden und haben sie zu vollziehen; eine Überprüfung der Urteile

ist ihnen verwehrt (VGr,

19.

Mai 2023, VB.2022.00221, E. 2.2; 14. November 2018,

VB.2018.00353, E. 3.2.1, bestätigt mit BGr, 19. Juni 2019,

6B_19/2019, E. 1.2 und 1.4).

3.

3.1

3.1.1

Die Justizdirektion gab in der Verfügung vom 3. September 2024

zunächst die für die Anordnung der stationären Massnahme nach Art. 59

Abs. 3 StGB grundlegenden Ausführungen des forensisch-psychiatrischen

Gutachtens von med. pract. B vom 30. Dezember 2020 und des

Ergänzungsgutachtens vom 17. August 2021 (fortan: Gutachten B) wieder.

Dispositiv

Demnach liege beim Beschwerdeführer – unter dem Vorbehalt, dass eine organische

Genese der wahnhaften Störung nicht auszuschliessen sei – vorläufig eine

anhaltende wahnhafte Störung vor. Differenzialdiagnostisch komme neben der

organischen Genese des Wahns auch eine paranoide Schizophrenie infrage; diese

könne zurzeit nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. In

Anbetracht der Schwere der psychischen Störung und der schwierigen

Behandelbarkeit der anhaltenden wahnhaften Störung sowie der Risikoeinschätzung

und der Schwere der Tatvorwürfe sei der Beschwerdeführer stationär

therapeutisch zu behandeln. Als dafür geeignete Institution komme einzig die

hoch gesicherte Abteilung 59 des ZSFT Rheinau infrage (E. 3.1).

3.1.2

Sodann erwog die Justizdirektion, der Beschwerdegegner habe die

rechtskräftig angeordnete stationäre Massnahme zu vollziehen und der

Beschwerdeführer könne grundsätzlich keine Einwendungen zur Anordnung der

Massnahme erheben. Soweit er geltend mache, das Gutachten B sei falsch und die

Anordnung der Massnahme zu Unrecht und unter Verfahrensfehlern ergangen, sei

immerhin festzuhalten, dass das Gutachten B auch auf die Einschätzungen von Dr.

med. C in dessen Gutachten vom 20. Juli 2018 Bezug nehme und seine

Schlussfolgerungen einlässlich und nachvollziehbar begründe. Med. pract. B

habe mit dem Beschwerdeführer mehrere Explorationsgespräche geführt und der

Beschwerdeführer habe Gelegenheit gehabt, die dazu verschriftlichten Angaben

gegenzulesen und Ergänzungen/Korrekturen anzubringen. In den Gerichtsverfahren

habe sich der Beschwerdeführer ebenfalls äussern können und sei er

rechtsanwaltlich amtlich verteidigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe das

Urteil des Obergerichts vom 17. August 2023 erhalten, Beschwerde beim

Bundesgericht sei jedoch einzig von der Oberstaatsanwaltschaft (betreffend die

DNA-Thematik) erhoben worden. Damit – so die Justizdirektion – sei aber nicht

ersichtlich, was gegen den Vollzug der angeordneten Massnahme sprechen könnte

(E. 4.2).

3.1.3

Der Vollzug der für den Beschwerdeführer angeordneten Massnahme habe – so

die Justizdirektion weiter – in einer dafür geeigneten Einrichtung zu erfolgen.

Das ZSFT Rheinau sei ein anerkanntes, modernes forensisches Behandlungs- und

Kompetenzzentrum, in welchem stationäre Therapien psychisch kranker

Straftäterinnen und Straftäter vollzogen würden. Gemäss dem Gutachten B und den

Gerichtsentscheiden komme für den Vollzug der stationären Massnahme beim

Beschwerdeführer ausdrücklich einzig das ZSFT Rheinau als geeignete Institution

infrage. Soweit der Beschwerdeführer die Verlegung in eine Strafanstalt

fordere, könne dem kein Vorrang zukommen (E. 4.3).

3.1.4

Zusammenfassend sei nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die

gerichtlich angeordnete stationären Massnahme in Vollzug gesetzt und den

Beschwerdeführer zum Vollzug der Massnahme in das ZSFT Rheinau eingewiesen habe

(E. 4.4).

3.1.5

Über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der stationären

Massnahme bzw. die Aufhebung derselben habe der Beschwerdegegner noch nicht

entschieden. Zu der vom Beschwerdeführer beantragten "Haftentlassung"

könne daher hier nicht Stellung genommen werden. Ohnehin sei die Massnahme erst

gerade mit der angefochtenen Verfügung in Vollzug gesetzt worden.

Genugtuungsforderungen seien im Übrigen auf dem Weg der Staatshaftung geltend

zu machen. Ebenso wenig könne hier über die Regelung eines Kontakts zwischen

dem Beschwerdeführer und seinem Kind entschieden werden (E. 5.2).

3.1.6

Schliesslich erwog die Justizdirektion, die psychische Erkrankung des

Beschwerdeführers sei während mehreren Jahren unbehandelt geblieben, und seit

Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils sei bereits wieder ein Jahr

vergangen. Da zudem die Plätze im ZSFT Rheinau sehr beschränkt seien, überwiege

das öffentliche Interesse an der Sicherstellung bzw. Weiterführung des

geordneten Vollzugs der stationären Massnahme im ZSFT Rheinau. Folglich sei dem

Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer allfälligen Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu entziehen.

3.2 Der

Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen, auf die in Anwendung

von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden

kann, infrage stellen würde. Die Rechtmässigkeit des Urteils des Obergerichts

vom 17. August 2023 und der damit angeordneten stationären Massnahme waren

bzw. sind hier, wo es einzig um deren Vollzug geht, nicht zu beurteilen (vgl.

vorn E. 2.2 und E. 3.1.2). Dass der Beschwerdegegner "erst"

mit Verfügung vom 8. Juli 2024 den Vollzug der Massnahme im ZSFT Rheinau

anordnete, welches das Gutachten B als einzig geeignete Institution bezeichnete

(E. 3.1.1), ist – wie der Beschwerdegegner in der Rekursantwort darlegte –

dem Umstand geschuldet, dass das Platzangebot im ZSFT Rheinau beschränkt ist

und erst per 10. Juli 2024 ein Platz frei wurde. Umso mehr war es aber

auch gerechtfertigt, dass der Beschwerdegegner und die Justizdirektion zwecks

Sicherstellung bzw. Weiterführung des geordneten Vollzugs der stationären

Massnahme dem Rekurs bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen

(vorn E. 3.1.6). Ohnehin führte die vom Beschwerdeführer monierte

"lange Zeit" nicht dazu, dass der Einweisung in das ZSFT Rheinau die

Rechtmässigkeit abgesprochen werden müsste. Soweit der Beschwerdeführer

deswegen Schadenersatz bzw. eine Genugtuung fordert, ist zu wiederholen, dass

das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig ist (vorn E. 1.3). In Bezug

auf seinen Antrag, er sei sofort freizulassen, ist der Beschwerdeführer

schliesslich mit der Justizdirektion darauf hinzuweisen, dass darüber zunächst

der Beschwerdegegner zu entscheiden hätte bzw. dies vorliegend nicht zum

Streitgegenstand gehört (vorn E. 3.1.15).

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Soweit

der Beschwerdeführer neben der Zusprechung von Schadenersatz und/oder einer

Genugtuung auch um Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für das

Beschwerdeverfahren ersuchen wollte, was sich indes nicht hinreichend klar aus

der Beschwerdeschrift ergibt, stünde ihm eine solche mangels Obsiegens nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von … und …;

b) die Justizdirektion, unter Beilage von …;

c) das Eidgenössische Justiz- und

Polizeidepartement (EJPD).