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Entscheid

VB.2024.00592

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00592

7. Oktober 2024Deutsch7 min

(URT.2024.25698)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00592

Verfügung

des Einzelrichters

vom 7. Oktober 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

AOZ

Asyl-Organisation Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine vorläufig

aufgenommene Ausländerin (Aufenthaltsstatus F), wohnt in der Stadt Zürich

und wird von der Asyl-Organisation Zürich (AOZ) mit wirtschaftlicher

Sozialhilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 27. August 2024 wurde sie von

der Sozialarbeiterin verpflichtet, an einer Integrationsmassnahme "im

Umfang von mindestens 100 %" teilzunehmen sowie ihre

Stellensuchbemühungen (zehn schriftliche Bewerbungen pro Monat) gegenüber dem

Arbeitsintegrationscoaching und der fallführenden Sozialarbeiterin regelmässig

und unaufgefordert zu dokumentieren. Komme sie diesen Auflagen nicht nach,

würden ihr die Unterstützungsleistungen mit separater Verfügung gekürzt. Eine

Rechtsmittelbelehrung enthält die Verfügung vom 27. August 2024 keine.

Erwägungen

II.

Mit als "Beschwerde" bezeichneter Eingabe vom

27.

September 2024 (Poststempel vom 28. September 2024) gelangte A

daraufhin an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

Verfügung vom 27. August 2024. Daneben ersuchte sie um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes

wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da das

Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Begehrens der Beschwerdeführerin

offensichtlich nicht zuständig ist (vgl. § 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte auf den Beizug

von Akten und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden

(§§ 57 f. VRG).

2.

2.1

§ 10 Abs. 1 VRG sieht vor, dass schriftliche Anordnungen zu begründen und mit

einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind, die das zulässige ordentliche

Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist bezeichnet.

2.2

Gemäss

§ 170 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG,

LS 131.1) kann, wenn Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen

werden, Neubeurteilung verlangt werden durch die Gesamtbehörde bei Anordnungen

und Erlassen von Mitgliedern oder Ausschüssen einer Behörde (lit. a),

durch den Gemeindevorstand bei Anordnungen und Erlassen von unterstellten

Kommissionen (lit. b) oder durch die übertragende Behörde bei Anordnungen

von Gemeindeangestellten (lit. c). Nach § 170 Abs. 2 GG ist der

Gemeindevorstand für die Neubeurteilung zuständig, wenn eine unterstellte

Kommission Aufgaben an ein Mitglied oder einen Ausschuss überträgt. Die

Möglichkeit, Neubeurteilung zu verlangen, ist gemäss § 170 Abs. 4 GG

im Entscheid anzuzeigen. Nach § 171 Abs. 1 GG ist das Begehren um

Neubeurteilung innert 30 Tagen seit Mitteilung oder Veröffentlichung

schriftlich zu stellen. Es muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Dem

Lauf der Frist und der Einreichung des Begehrens kommt gemäss § 171 Abs. 2 GG aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde überprüft die Anordnung

uneingeschränkt und entscheidet neu. Der Entscheid wird begründet (§ 171 Abs. 3 GG). Gegen die neue Beurteilung ist Rekurs gemäss

Verwaltungsrechtspflegegesetz zulässig (§ 171 Abs. 4 GG).

2.3

Nach

Art. 70 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 13. Juni

2021.

(GO Zürich, AS 101.100) kann bei der zuständigen Behörde innert 30 Tagen

seit Mitteilung oder Veröffentlichung einer Anordnung oder eines Erlasses

schriftlich wie folgt ein Begehren um Neubeurteilung gestellt werden: a. nach

Massgabe des Gemeindegesetzes, sofern kein anderes kantonales Verfahren

vorgeschrieben ist; b. gemäss einer entsprechenden Bestimmung in der

Gemeindeordnung oder in einer Verordnung, sofern das kantonale Recht die

Neubeurteilung nicht ausschliesst. Das Verfahren der Neubeurteilung richtet

sich gemäss Art. 70 Abs. 2 GO Zürich nach dem Gemeindegesetz und dem

Verwaltungsrechtspflegegesetz sowie nach den städtischen Bestimmungen.

2.4

Die AOZ

leistet Sozialhilfe und Betreuung für anerkannte Flüchtlinge (Art. 143

Abs. 1 und 2 GO Zürich in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 2 der

Verordnung des Gemeinderats über die Asyl-Organisation Zürich [AOZ] vom

2.

März 2005 [AS 851.160]). Nach Art. 116 lit. c GO Zürich

ist die Sozialbehörde im Asylbereich für die Neubeurteilung von Anordnungen von

Angestellten der AOZ über die Ausrichtung von persönlicher und wirtschaftlicher

Hilfe zuständig. Die obersten Organe der AOZ sind gemäss Art. 144

Abs. 1 GO Zürich der Verwaltungsrat, die Direktion und die Kontrollstelle.

Nach Art. 144 Abs. 3 GO erlässt der Verwaltungsrat mit Genehmigung

des Stadtrats die erforderlichen Reglemente und ist anstaltsinterne

Neubeurteilungsinstanz, soweit nicht die Sozialbehörde zuständig ist.

3.

3.1

Wenn der

Rechtsmittelweg beschritten wird, ist in Bezug auf die Verfügung der

Sozialarbeiterin vom 27. August 2024 nach dem Gesagten zunächst ein

Begehren um Neubeurteilung bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich zu stellen.

Folglich ist die Sozialbehörde – und nicht das Verwaltungsgericht – für die

Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. September 2024

(erstinstanzlich) zuständig und die Eingabe in Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG samt Beilagen der Sozialbehörde zu überweisen. Das

Verwaltungsgericht seinerseits kann auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit

nicht eintreten.

3.2

Festzuhalten

ist sodann Folgendes: Die Sozialarbeiterin verzichtete möglicherweise deshalb

darauf, ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, weil

Auflagen und Weisungen wie die vorliegend angeordneten nach § 21

Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1)

nicht selbständig anfechtbar sind. Ungeachtet dieser fehlenden Anfechtbarkeit haben Auflagen und Weisungen aber

in jedem Fall in Verfügungsform zu ergehen und damit in formeller Hinsicht die

für Anordnungen bzw. Verfügungen geltenden Anforderungen, insbesondere in Bezug

auf die Schriftlichkeit und die Mitteilung bzw. Eröffnung (§§ 10 und 10a VRG), einzuhalten (VGr, 14. September 2022, VB.2021.00591, E. 4.1;

5.

November 2020, VB.2020.00480, E. 4.2, mit Hinweis; 31. Juli

2020, VB.2020.00240, E. 2.1.4).

Mithin bedürfen solche Anordnungen auch einer Rechtsmittelbelehrung (vorn

E. 2.1). Dazu kommt, dass der Rechtsmittelausschluss von § 21 Abs. 2 SHG in Bezug auf Begehren um Neubeurteilung nach § 170 GG

ohnehin nicht gilt, diese gemeindeinterne Weiterzugsmöglichkeit vielmehr

offensteht (VGr, 9. Juli 20202, VB.2020.00229, E. 1.3.4). Auch aus

diesem Grund ist die Möglichkeit, Neubeurteilung zu verlangen, im Entscheid

anzuzeigen (§ 170 Abs. 4 GG).

4.

4.1

Ausgangsgemäss

wäre die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Vorliegend rechtfertigt es sich

indes, die Gerichtskosten gestützt auf das Verursacherprinzip der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, die es zu Unrecht unterliess, die Verfügung

vom 27. August 2024 mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (vorn E. 3.2),

was die – augenscheinlich rechtsunkundige – Beschwerdeführerin zur

Beschwerdeerhebung beim Verwaltungsgericht veranlasst haben dürfte (vgl. Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Eine Umtriebsentschädigung hat die

Beschwerdeführerin nicht verlangt.

4.2

Das Gesuch

der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

(§ 16 Abs. 1 VRG) ist damit als gegenstandslos geworden

abzuschreiben. Sofern die Beschwerdeführerin darüber hinaus um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (§ 16 Abs. 2 VRG) ersuchen

wollte, könnte ihr diese mangels Vertretung von vornherein nicht gewährt

werden.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom

27.

September 2024 wird der Sozialbehörde der Stadt Zürich zur Behandlung

als Begehren um Neubeurteilung überwiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sozialbehörde der Stadt Zürich.