VB.2024.00592
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00592
7. Oktober 2024Deutsch7 min
(URT.2024.25698)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00592
Verfügung
des Einzelrichters
vom 7. Oktober 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
AOZ
Asyl-Organisation Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine vorläufig
aufgenommene Ausländerin (Aufenthaltsstatus F), wohnt in der Stadt Zürich
und wird von der Asyl-Organisation Zürich (AOZ) mit wirtschaftlicher
Sozialhilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 27. August 2024 wurde sie von
der Sozialarbeiterin verpflichtet, an einer Integrationsmassnahme "im
Umfang von mindestens 100 %" teilzunehmen sowie ihre
Stellensuchbemühungen (zehn schriftliche Bewerbungen pro Monat) gegenüber dem
Arbeitsintegrationscoaching und der fallführenden Sozialarbeiterin regelmässig
und unaufgefordert zu dokumentieren. Komme sie diesen Auflagen nicht nach,
würden ihr die Unterstützungsleistungen mit separater Verfügung gekürzt. Eine
Rechtsmittelbelehrung enthält die Verfügung vom 27. August 2024 keine.
Erwägungen
II.
Mit als "Beschwerde" bezeichneter Eingabe vom
27.
September 2024 (Poststempel vom 28. September 2024) gelangte A
daraufhin an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung vom 27. August 2024. Daneben ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes
wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da das
Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Begehrens der Beschwerdeführerin
offensichtlich nicht zuständig ist (vgl. § 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte auf den Beizug
von Akten und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden
(§§ 57 f. VRG).
2.
2.1
§ 10 Abs. 1 VRG sieht vor, dass schriftliche Anordnungen zu begründen und mit
einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind, die das zulässige ordentliche
Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist bezeichnet.
2.2
Gemäss
§ 170 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG,
LS 131.1) kann, wenn Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen
werden, Neubeurteilung verlangt werden durch die Gesamtbehörde bei Anordnungen
und Erlassen von Mitgliedern oder Ausschüssen einer Behörde (lit. a),
durch den Gemeindevorstand bei Anordnungen und Erlassen von unterstellten
Kommissionen (lit. b) oder durch die übertragende Behörde bei Anordnungen
von Gemeindeangestellten (lit. c). Nach § 170 Abs. 2 GG ist der
Gemeindevorstand für die Neubeurteilung zuständig, wenn eine unterstellte
Kommission Aufgaben an ein Mitglied oder einen Ausschuss überträgt. Die
Möglichkeit, Neubeurteilung zu verlangen, ist gemäss § 170 Abs. 4 GG
im Entscheid anzuzeigen. Nach § 171 Abs. 1 GG ist das Begehren um
Neubeurteilung innert 30 Tagen seit Mitteilung oder Veröffentlichung
schriftlich zu stellen. Es muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Dem
Lauf der Frist und der Einreichung des Begehrens kommt gemäss § 171 Abs. 2 GG aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde überprüft die Anordnung
uneingeschränkt und entscheidet neu. Der Entscheid wird begründet (§ 171 Abs. 3 GG). Gegen die neue Beurteilung ist Rekurs gemäss
Verwaltungsrechtspflegegesetz zulässig (§ 171 Abs. 4 GG).
2.3
Nach
Art. 70 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 13. Juni
2021.
(GO Zürich, AS 101.100) kann bei der zuständigen Behörde innert 30 Tagen
seit Mitteilung oder Veröffentlichung einer Anordnung oder eines Erlasses
schriftlich wie folgt ein Begehren um Neubeurteilung gestellt werden: a. nach
Massgabe des Gemeindegesetzes, sofern kein anderes kantonales Verfahren
vorgeschrieben ist; b. gemäss einer entsprechenden Bestimmung in der
Gemeindeordnung oder in einer Verordnung, sofern das kantonale Recht die
Neubeurteilung nicht ausschliesst. Das Verfahren der Neubeurteilung richtet
sich gemäss Art. 70 Abs. 2 GO Zürich nach dem Gemeindegesetz und dem
Verwaltungsrechtspflegegesetz sowie nach den städtischen Bestimmungen.
2.4
Die AOZ
leistet Sozialhilfe und Betreuung für anerkannte Flüchtlinge (Art. 143
Abs. 1 und 2 GO Zürich in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 2 der
Verordnung des Gemeinderats über die Asyl-Organisation Zürich [AOZ] vom
2.
März 2005 [AS 851.160]). Nach Art. 116 lit. c GO Zürich
ist die Sozialbehörde im Asylbereich für die Neubeurteilung von Anordnungen von
Angestellten der AOZ über die Ausrichtung von persönlicher und wirtschaftlicher
Hilfe zuständig. Die obersten Organe der AOZ sind gemäss Art. 144
Abs. 1 GO Zürich der Verwaltungsrat, die Direktion und die Kontrollstelle.
Nach Art. 144 Abs. 3 GO erlässt der Verwaltungsrat mit Genehmigung
des Stadtrats die erforderlichen Reglemente und ist anstaltsinterne
Neubeurteilungsinstanz, soweit nicht die Sozialbehörde zuständig ist.
3.
3.1
Wenn der
Rechtsmittelweg beschritten wird, ist in Bezug auf die Verfügung der
Sozialarbeiterin vom 27. August 2024 nach dem Gesagten zunächst ein
Begehren um Neubeurteilung bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich zu stellen.
Folglich ist die Sozialbehörde – und nicht das Verwaltungsgericht – für die
Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. September 2024
(erstinstanzlich) zuständig und die Eingabe in Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG samt Beilagen der Sozialbehörde zu überweisen. Das
Verwaltungsgericht seinerseits kann auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit
nicht eintreten.
3.2
Festzuhalten
ist sodann Folgendes: Die Sozialarbeiterin verzichtete möglicherweise deshalb
darauf, ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, weil
Auflagen und Weisungen wie die vorliegend angeordneten nach § 21
Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1)
nicht selbständig anfechtbar sind. Ungeachtet dieser fehlenden Anfechtbarkeit haben Auflagen und Weisungen aber
in jedem Fall in Verfügungsform zu ergehen und damit in formeller Hinsicht die
für Anordnungen bzw. Verfügungen geltenden Anforderungen, insbesondere in Bezug
auf die Schriftlichkeit und die Mitteilung bzw. Eröffnung (§§ 10 und 10a VRG), einzuhalten (VGr, 14. September 2022, VB.2021.00591, E. 4.1;
5.
November 2020, VB.2020.00480, E. 4.2, mit Hinweis; 31. Juli
2020, VB.2020.00240, E. 2.1.4).
Mithin bedürfen solche Anordnungen auch einer Rechtsmittelbelehrung (vorn
E. 2.1). Dazu kommt, dass der Rechtsmittelausschluss von § 21 Abs. 2 SHG in Bezug auf Begehren um Neubeurteilung nach § 170 GG
ohnehin nicht gilt, diese gemeindeinterne Weiterzugsmöglichkeit vielmehr
offensteht (VGr, 9. Juli 20202, VB.2020.00229, E. 1.3.4). Auch aus
diesem Grund ist die Möglichkeit, Neubeurteilung zu verlangen, im Entscheid
anzuzeigen (§ 170 Abs. 4 GG).
4.
4.1
Ausgangsgemäss
wäre die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Vorliegend rechtfertigt es sich
indes, die Gerichtskosten gestützt auf das Verursacherprinzip der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, die es zu Unrecht unterliess, die Verfügung
vom 27. August 2024 mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (vorn E. 3.2),
was die – augenscheinlich rechtsunkundige – Beschwerdeführerin zur
Beschwerdeerhebung beim Verwaltungsgericht veranlasst haben dürfte (vgl. Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Eine Umtriebsentschädigung hat die
Beschwerdeführerin nicht verlangt.
4.2
Das Gesuch
der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(§ 16 Abs. 1 VRG) ist damit als gegenstandslos geworden
abzuschreiben. Sofern die Beschwerdeführerin darüber hinaus um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (§ 16 Abs. 2 VRG) ersuchen
wollte, könnte ihr diese mangels Vertretung von vornherein nicht gewährt
werden.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom
27.
September 2024 wird der Sozialbehörde der Stadt Zürich zur Behandlung
als Begehren um Neubeurteilung überwiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sozialbehörde der Stadt Zürich.