VB.2024.00593
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00593
3. Oktober 2024Deutsch6 min
(URT.2024.25695)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00593
Verfügung
des Einzelrichters
vom 3. Oktober 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
betreffend
Ordnungsbusse,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Verfügung vom 16. September 2024 (Geschäftsnummer 01) bestrafte das
Friedensrichteramt C die A AG gestützt auf das Gesetz betreffend die
Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 (OStrG, LS 312) mit einer
Ordnungsbusse von Fr. 300.-, zahlbar bis 18. Oktober 2024. Das
Friedensrichteramt begründete dies mit dem unentschuldigten Fernbleiben der A AG
an der Schlichtungsverhandlung vom 12. September 2024 anlässlich der gegen
sie von B erhobenen Klage. Als Rechtsmittel gegen die Verfügung vom
16. September 2024 gab das Friedensrichteramt die innert 30 Tagen
einzulegende Beschwerde an das Verwaltungsgericht an.
B. Sodann
verpflichtete das Friedensrichteramt die A AG mit Urteil vom
16. September 2024 (Geschäftsnummer 01/02), B Fr. 1'292.- nebst
5 % Zins seit dem 1. Januar 2024 und die Betreibungskosten von
Fr. 74.- zu bezahlen, und hob den von der A AG erhobenen
Rechtsvorschlag auf. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- auferlegte das
Friedensrichteramt der A AG, Entschädigungen sprach es keine zu. Das
Urteil erwachse in Rechtskraft, wenn nicht innert zehn Tagen von der Zustellung
an von einer Partei schriftlich eine Begründung verlangt werde. Wenn eine
Begründung verlangt werde, laufe den Parteien eine Frist von 30 Tagen zur
Beschwerde ab Zustellung des begründeten Entscheids.
Erwägungen
II.
Mit als "Einspruch" bezeichneter Eingabe vom
27.
September 2024 gelangte die A AG an das Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss die Aufhebung von "01/02 Urteil vom 16.09.2024 B
gegen A AG".
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Das vorliegende Verfahren ist durch
den Einzelrichter zu erledigen, da sich die Beschwerde aufgrund der
augenscheinlichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung
des Begehrens der Beschwerdeführerin als offensichtlich unzulässig erweist
(§ 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in
Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).
1.2
Der
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. September 2024 kann nicht eindeutig
entnommen werden, ob sie sich ausschliesslich gegen die Verfügung des
Friedensrichteramts vom 16. September 2024 (vorn I.A.) oder das Urteil
des Friedensrichteramts vom 16. September 2024 (vorn I.B.) oder gegen
beide Entscheide richtet. Zwar scheint sich die Begründung der Eingabe auf das
Urteil vom 16. September 2024 zu beziehen. Die Beschwerdeführerin folgte
jedoch der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 16. September 2024,
weshalb es angezeigt ist, vorliegend diese als angefochten zu erachten. Wie
sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (hinten E. 3), ist die
Eingabe vom 27. September 2024 – sowohl was die Verfügung vom
16.
September 2024 als auch das Urteil vom 16. September 2024
betrifft – ohnehin an die jeweils zuständigen Stellen weiterzuleiten.
2.
Entgegen der
friedensrichterlichen Verfügung vom 16. September 2024 besteht für
die Anwendung des Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen im Rahmen von
zivilrechtlichen Schlichtungsverfahren – jedenfalls seit Inkrafttreten der
schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008 (ZPO, SR 272) bzw. von deren Art. 128
("Verfahrensdisziplin und mutwillige Prozessführung") – kein Raum
(mehr). Art. 128 Abs. 1 ZPO erwähnt
zwar nur das "Verfahren vor Gericht". Die in dieser Bestimmung
vorgesehenen Disziplinarmassnahmen dürfen jedoch auch von den
Schlichtungsbehörden – und zwar unabhängig davon, ob ihnen gemäss Art. 212
ZPO Entscheidkompetenz zukommt – ergriffen werden (VGr, 25. Mai 2022,
VB.2021.00524, E. 2.2, mit Hinweis auf BGE 141 III 265 E. 3.2). Der
Sache nach liegt somit eine Ordnungsbusse nach Art. 128 ZPO im Streit.
Dagegen steht die Beschwerde an das Obergericht offen (Art. 319
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 128 Abs. 4 ZPO und § 48 des Gesetzes vom 10. Mai
2010.
über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess
[GOG, LS 211.1]; OGr ZH, 15. November 2021, RU210073, E. 3d). Die Rechtsmittelzüge des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes bleiben demgegenüber verschlossen, mit der
Konsequenz, dass sich die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als
offensichtlich unzulässig erweist.
3.
Gemäss § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG hat das Verwaltungsgericht Eingaben bei
eigener Unzuständigkeit von Amtes wegen an die zuständigen Verwaltungsbehörden
weiterzuleiten, wobei für die Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der
Einreichung beim Verwaltungsgericht massgebend ist. Eine Weiterleitung erweist
sich indes in der Regel nur bei fristgebundenen Eingaben als zwingend
erforderlich (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48). In Bezug auf
Zivilbehörden gilt diese Pflicht grundsätzlich nicht, wobei eine Weiterleitung
in solchen Fällen auch nicht untersagt ist (Plüss, § 5 N. 58).
Angesichts der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung des
Friedensrichteramts vom 16. September 2024 rechtfertigt es sich, die
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. September 2024 samt Beilagen
zuständigkeitshalber an das Obergericht zur Bearbeitung als Beschwerde gegen
ebendiese Verfügung weiterzuleiten.
Das Friedensrichteramt, dem der vorliegende
Nichteintretensentscheid in seiner Rolle als Vorinstanz ohnehin zugestellt
wird, wird seinerseits zu prüfen haben, ob es sich bei der Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 27. September 2024 um ein Gesuch um schriftliche
Begründung des Urteils vom 16. September 2024 (oder gar um eine Beschwerde
gegen dieses Urteil) handelt.
4.
Nach dem Gesagten ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss wären die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Angesichts der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung
des Friedensrichteramts rechtfertigt es sich jedoch, diesem die Gerichtskosten
aufzuerlegen (zum Verursacherprinzip vgl. Plüss, § 13 N. 55 ff,
insbesondere N. 59). Eine Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin
nicht beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Der vorliegenden
Angelegenheit liegt nach dem Gesagten eine zivilrechtliche Streitigkeit
zugrunde. Gegen auf diesem Gebiet ergangene Entscheide letzter kantonaler Instanzen
steht grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) offen.
Da deren Mindeststreitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht erreicht
wird, steht – soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) – nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. September 2024 wird
zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich zur Bearbeitung als
Beschwerde gegen die Verfügung des Friedensrichteramts C vom 16. September
2024.
(01) weitergeleitet.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Friedensrichteramt C auferlegt.
5.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Friedensrichteramt C;
c) das Obergericht des Kantons Zürich.