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Entscheid

VB.2024.00593

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00593

3. Oktober 2024Deutsch6 min

(URT.2024.25695)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00593

Verfügung

des Einzelrichters

vom 3. Oktober 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

betreffend

Ordnungsbusse,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Verfügung vom 16. September 2024 (Geschäftsnummer 01) bestrafte das

Friedensrichteramt C die A AG gestützt auf das Gesetz betreffend die

Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 (OStrG, LS 312) mit einer

Ordnungsbusse von Fr. 300.-, zahlbar bis 18. Oktober 2024. Das

Friedensrichteramt begründete dies mit dem unentschuldigten Fernbleiben der A AG

an der Schlichtungsverhandlung vom 12. September 2024 anlässlich der gegen

sie von B erhobenen Klage. Als Rechtsmittel gegen die Verfügung vom

16. September 2024 gab das Friedensrichteramt die innert 30 Tagen

einzulegende Beschwerde an das Verwaltungsgericht an.

B. Sodann

verpflichtete das Friedensrichteramt die A AG mit Urteil vom

16. September 2024 (Geschäftsnummer 01/02), B Fr. 1'292.- nebst

5 % Zins seit dem 1. Januar 2024 und die Betreibungskosten von

Fr. 74.- zu bezahlen, und hob den von der A AG erhobenen

Rechtsvorschlag auf. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- auferlegte das

Friedensrichteramt der A AG, Entschädigungen sprach es keine zu. Das

Urteil erwachse in Rechtskraft, wenn nicht innert zehn Tagen von der Zustellung

an von einer Partei schriftlich eine Begründung verlangt werde. Wenn eine

Begründung verlangt werde, laufe den Parteien eine Frist von 30 Tagen zur

Beschwerde ab Zustellung des begründeten Entscheids.

Erwägungen

II.

Mit als "Einspruch" bezeichneter Eingabe vom

27.

September 2024 gelangte die A AG an das Verwaltungsgericht und

beantragte sinngemäss die Aufhebung von "01/02 Urteil vom 16.09.2024 B

gegen A AG".

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Das vorliegende Verfahren ist durch

den Einzelrichter zu erledigen, da sich die Beschwerde aufgrund der

augenscheinlichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung

des Begehrens der Beschwerdeführerin als offensichtlich unzulässig erweist

(§ 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in

Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

1.2

Der

Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. September 2024 kann nicht eindeutig

entnommen werden, ob sie sich ausschliesslich gegen die Verfügung des

Friedensrichteramts vom 16. September 2024 (vorn I.A.) oder das Urteil

des Friedensrichteramts vom 16. September 2024 (vorn I.B.) oder gegen

beide Entscheide richtet. Zwar scheint sich die Begründung der Eingabe auf das

Urteil vom 16. September 2024 zu beziehen. Die Beschwerdeführerin folgte

jedoch der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 16. September 2024,

weshalb es angezeigt ist, vorliegend diese als angefochten zu erachten. Wie

sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (hinten E. 3), ist die

Eingabe vom 27. September 2024 – sowohl was die Verfügung vom

16.

September 2024 als auch das Urteil vom 16. September 2024

betrifft – ohnehin an die jeweils zuständigen Stellen weiterzuleiten.

2.

Entgegen der

friedensrichterlichen Verfügung vom 16. September 2024 besteht für

die Anwendung des Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen im Rahmen von

zivilrechtlichen Schlichtungsverfahren – jedenfalls seit Inkrafttreten der

schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 (ZPO, SR 272) bzw. von deren Art. 128

("Verfahrensdisziplin und mutwillige Prozessführung") – kein Raum

(mehr). Art. 128 Abs. 1 ZPO erwähnt

zwar nur das "Verfahren vor Gericht". Die in dieser Bestimmung

vorgesehenen Disziplinarmassnahmen dürfen jedoch auch von den

Schlichtungsbehörden – und zwar unabhängig davon, ob ihnen gemäss Art. 212

ZPO Entscheidkompetenz zukommt – ergriffen werden (VGr, 25. Mai 2022,

VB.2021.00524, E. 2.2, mit Hinweis auf BGE 141 III 265 E. 3.2). Der

Sache nach liegt somit eine Ordnungsbusse nach Art. 128 ZPO im Streit.

Dagegen steht die Beschwerde an das Obergericht offen (Art. 319

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 128 Abs. 4 ZPO und § 48 des Gesetzes vom 10. Mai

2010.

über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess

[GOG, LS 211.1]; OGr ZH, 15. November 2021, RU210073, E. 3d). Die Rechtsmittelzüge des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes bleiben demgegenüber verschlossen, mit der

Konsequenz, dass sich die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als

offensichtlich unzulässig erweist.

3.

Gemäss § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG hat das Verwaltungsgericht Eingaben bei

eigener Unzuständigkeit von Amtes wegen an die zuständigen Verwaltungsbehörden

weiterzuleiten, wobei für die Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der

Einreichung beim Verwaltungsgericht massgebend ist. Eine Weiterleitung erweist

sich indes in der Regel nur bei fristgebundenen Eingaben als zwingend

erforderlich (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48). In Bezug auf

Zivilbehörden gilt diese Pflicht grundsätzlich nicht, wobei eine Weiterleitung

in solchen Fällen auch nicht untersagt ist (Plüss, § 5 N. 58).

Angesichts der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung des

Friedensrichteramts vom 16. September 2024 rechtfertigt es sich, die

Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. September 2024 samt Beilagen

zuständigkeitshalber an das Obergericht zur Bearbeitung als Beschwerde gegen

ebendiese Verfügung weiterzuleiten.

Das Friedensrichteramt, dem der vorliegende

Nichteintretensentscheid in seiner Rolle als Vorinstanz ohnehin zugestellt

wird, wird seinerseits zu prüfen haben, ob es sich bei der Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 27. September 2024 um ein Gesuch um schriftliche

Begründung des Urteils vom 16. September 2024 (oder gar um eine Beschwerde

gegen dieses Urteil) handelt.

4.

Nach dem Gesagten ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss wären die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Angesichts der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung

des Friedensrichteramts rechtfertigt es sich jedoch, diesem die Gerichtskosten

aufzuerlegen (zum Verursacherprinzip vgl. Plüss, § 13 N. 55 ff,

insbesondere N. 59). Eine Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin

nicht beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Der vorliegenden

Angelegenheit liegt nach dem Gesagten eine zivilrechtliche Streitigkeit

zugrunde. Gegen auf diesem Gebiet ergangene Entscheide letzter kantonaler Instanzen

steht grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) offen.

Da deren Mindeststreitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht erreicht

wird, steht – soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) – nur die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. September 2024 wird

zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich zur Bearbeitung als

Beschwerde gegen die Verfügung des Friedensrichteramts C vom 16. September

2024.

(01) weitergeleitet.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Friedensrichteramt C auferlegt.

5.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Friedensrichteramt C;

c) das Obergericht des Kantons Zürich.