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Entscheid

VB.2024.00594

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00594

27. März 2026Deutsch10 min

gestützt auf das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00594

Verfügung

des Einzelrichters

vom 27. März 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

André Moser, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Baudirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Informationszugang,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A

verlangte mit Schreiben vom 17. März 2022 bei der kantonalen Baudirektion

gestützt auf das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar

2007 (IDG; LS 170.4) Zugang zu amtlichen Informationen. Mit Verfügung vom

6. Mai 2022 gewährte die kantonale Baudirektion das Einsichtsgesuch

teilweise. Das anbegehrte Betriebskonzept wurde im Sinn der Erwägungen

geschwärzt. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

Erwägungen

II.

Daraufhin

erhob A mit Eingabe vom 3. Juni 2022 (Poststempel) Rekurs beim

Regierungsrat des Kantons Zürich. A beantragte sinngemäss die vollständige

Gutheissung seines Informationszugangsgesuchs. Der Regierungsrat wies den

Rekurs mit Beschluss vom 3. Juli 2024 ab, soweit er darauf eintrat (Dispositivziffer I).

Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'790.- wurden A auferlegt

(Dispositivziffer II).

III.

Gegen

den Beschluss des Regierungsrats vom 3. Juli 2024 erhob A am 28. September

2024.

(Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte

sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids samt Kosten- und

Entschädigungsfolgen und damit die vollständige Gutheissung seines

Informationszugangsgesuchs sowie eine Umtriebsentschädigung für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren. Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober

2024.

wurde A aufgefordert, seine Beschwerde innert einer nicht erstreckbaren

Nachfrist von 10 Tagen mit seiner Originalunterschrift zu versehen. Am 14. Oktober

2024.

kam er dieser Aufforderung nach. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 beantragte

die Staatskanzlei namens des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde. Mit

Schreiben vom 13. November 2024 beantragte die kantonale Baudirektion mit

Verweis auf den Mitbericht des Stabs des Generalsekretariats vom 5. November

2024.

die Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar

2026.

wurde A aufgefordert, sich zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde zu

äussern und entsprechende Beweismittel einzureichen. Es folgten keine weiteren

Eingaben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde gestützt auf § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

zuständig. Zum Entscheid ist der Einzelrichter berufen, da die Beschwerde

verspätet erfolgte und sich damit als offensichtlich unzulässig im Sinn von

§ 38b Abs. 1 lit. a VRG erweist (vgl. unten E. 3; Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a

N. 8).

2.

2.1

In analoger

Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen nicht nur

verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch solcher von

Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008

(ZPO; SR 272) zu beachten (statt vieler VGr, 12. Mai 2023,

VB.2023.00239, E. 3.1.1; 3. März 2022, VB.2021.00771, E. 2.2.1,

ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die

Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene

Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer

eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am

siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat

ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a

ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.;

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90). Zusätzlich ist

vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine

Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine

Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis

besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass

ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person

mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten

oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten

Zustellversuch.

2.2

Die Frage, wie

lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, hat grundsätzlich keinen

Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Zustellfiktion. So

bewirken Vereinbarungen mit der Post, wie etwa ein Zurückbehaltungsauftrag oder

die Verlängerung der Abholfrist, keinen Aufschub (BGE 141 II 429 E. 3.1;

127.

I 31 E. 2b; BGr, 18. Januar 2023, 9C_616/2022, E. 3.2.1;

19.

Februar 2016, 2C_990/2015, E. 3.3). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind jedoch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nach

Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

insbesondere Nicht-Rechtsanwälte bzw. nicht anwaltlich vertretene Parteien in

ihrem Glauben zu schützen, die Rechtsmittelfrist beginne in jedem Fall erst am

Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf der verlängerten

Abholfrist zu laufen, wenn das Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion

und des letzten Tags der Abholfrist für sie nicht erkennbar war (BGr, 19. Februar

2016, 2C_990/2015, E. 3.4; 22. November 2012, 8C_655/2012,

E. 4.2; 25. Juni 2012, 5A_211/2012, E. 1.3; Kathrin

Amstutz/Peter Arnold in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar BGG, 3. A., Basel 2018, Art. 44 N. 34).

2.3

Ein allfälliger

weiterer Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an der

Zustellfiktion grundsätzlich nichts zu ändern. Sie sind im Prinzip

unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich die

Rechtsmittelfrist indes gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes

verlängern (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Dies kann der Fall

sein, wenn das Gericht noch vor Ende der Frist eine entsprechende

vertrauensbegründende Auskunft erteilt oder durch sein (widersprüchliches)

Verhalten ein derartiges Vertrauen erweckt. Eine solche Auskunft kann

insbesondere darin bestehen, dass das Gericht dem Betroffenen den Entscheid mit

vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung vor Ablauf der Frist erneut zustellt. Beim

Vertrauensschutz handelt es sich aber nicht um einen Automatismus.

Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft,

berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf

nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr ohne Nachteil

rückgängig machen kann (BGr, 14. Mai 2019, 4A_53/2019, E. 4.2 f.

und E. 4.4.3, je mit Hinweisen; vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 10 N. 80 und Wolfgang Ernst et al., Fristen und Fristberechnung im

Zivilprozess [ZPO – BGG – SchKG], Zürich/St. Gallen 2021,

Rz. 134 ff.).

2.4

Eine Beschwerde

ist gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG innert 30 Tagen

ab Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Beschwerdeinstanz schriftlich

einzureichen. Der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der

Fristberechnung nicht zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG).

Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde

eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden sein (§ 53 in

Verbindung mit § 11 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdefrist ist eine

gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das

Rechtsmittel nicht einzutreten.

3.

3.1

Vorliegend sind

die Voraussetzungen, um bezüglich des Beschlusses vom 3. Juli 2024 die

Zustellfiktion anzuwenden, erfüllt (vgl. vorne E. 2.1). Gemäss der

Sendungsverfolgung der Post wurde dem Beschwerdeführer beim erfolglosen

Zustellversuch am 10. Juli 2024 eine Abholungseinladung in den Briefkasten

gelegt. Dass die Abholungseinladung trotz des geltend gemachten

Auslandsaufenthalts in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangte, zeigt

sich in seinem E-Mail vom 24. Juli 2024 an die Staatskanzlei. Er verweist

darin auf die Abholnummer (01) des hinterlegten Abholscheins. Sodann rief der

Beschwerdeführer bei der Staatskanzlei wegen dieser Zustellung am 31. Juli

2024.

an. In der entsprechenden Telefonnotiz wurde festgehalten, dass er eine

Abholungsverlängerung für den Regierungsratsbeschluss 02 gemacht habe.

Damit musste dem Beschwerdeführer spätestens in diesem Zeitpunkt der Inhalt des

erfolglosen ersten Zustellversuchs bekannt gewesen sein. Zudem musste der

Beschwerdeführer als Rekurrent mit einer Zustellung seitens der Vorinstanz

rechnen, zumal deren Entscheid innert weniger Monate seit der letzten

Verfahrenshandlung (4. April 2024) erging (vgl. Plüss, § 10 N. 86).

Nach dem Gesagten gilt der Beschluss vom 3. Juli 2024 somit als am 17. Juli

2024.

zugestellt.

3.2

Obwohl ihn das

Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2026 aufforderte,

sich zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde zu äussern, liess sich der

Beschwerdeführer nicht vernehmen und berief sich namentlich auch nicht auf den Vertrauensschutz.

So oder so kann er aus den nachfolgend genannten Gründen nichts aus dem

Vertrauensgrundsatz ableiten.

3.3

Einerseits kann

sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen (vgl. vorne E. 2.2), dass

ihm das Institut der Zustellfiktion nicht bekannt gewesen wäre und er davon

hätte ausgehen dürfen, die Beschwerdefrist hätte infolge der

Abholungsverlängerung erst am Tag der tatsächlichen Entgegennahme des

angefochtenen Beschlusses zu laufen begonnen. Zunächst ist dem Beschwerdeführer

entgegenzuhalten, dass die im Gesetz statuierte siebentägige Frist den

postalischen Gepflogenheiten entspricht und als allgemein bekannt gilt (BGr,

22.

November 2012, 8C_655/2012, E. 3.5). Aufgrund der Allgemeinen

Geschäftsbedingungen "Meine Sendungen" der Post, Ziffer 3.3 (zu

finden unter www.post.ch/agb), wonach sich die rechtlichen Wirkungen einer

Zustellung, Fristverlängerung oder Weiterleitung unabhängig vom postalischen

Angebot nach den gesetzlichen Vorschriften richten, durfte der Beschwerdeführer

sodann auch nicht annehmen, die Beschwerdefrist beginne erst am Tag nach der

tatsächlichen Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf der verlängerten Abholfrist

zu laufen. Ein gleichartiger Hinweis findet sich ausserdem auf der Homepage des

Verwaltungsgerichts (www.vgr.zh.ch > Infos zum Gerichtsverfahren, Thema

Fristen & Fristerstreckungen). Dabei ist zu vermuten, dass dem

Beschwerdeführer mindestens die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post

bekannt sind bzw. waren. Das Auseinanderklaffen des Datums der gesetzlichen

Zustellfiktion und der von der Post auf seinen Antrag hin verlängerten Abhol-

und Aufbewahrungsfrist war für den Beschwerdeführer daher erkennbar bzw.

erkennbar gewesen.

3.4

Andererseits kann

der Beschwerdeführer auch nicht ins Feld führen, aufgrund der kommentarlosen

Zweitzustellung des angefochtenen Entscheids am 13. September 2024 während

laufender Rechtsmittelfrist habe er auf die darin enthaltene

Rechtsmittelbelehrung vertrauen dürfen (vgl. vorne E. 2.3). Da sich der

Beschwerdeführer per E-Mail an die Staatskanzlei wandte sowie dort anrief,

musste ihm spätestens am 31. Juli 2024 bewusst gewesen sein, dass die

Vorinstanz ihren Beschluss vom 3. Juli 2024 bereits am 10. Juli 2024

zuzustellen versucht hatte (vgl. vorne E. 3.1). Da der Beschwerdeführer

sodann bei gebotener Sorgfalt die siebentägige gesetzliche Frist hätte kennen

müssen (vorne E. 3.3), konnte er unter diesen Umständen nicht mehr

unbesehen davon ausgehen, dass ihm der Beschluss erstmals am 13. September

2024.

zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer zeigte durch sein mehrmaliges

Nachfragen bei der Staatskanzlei, dass er sich der Fristenproblematik sehr wohl

bewusst gewesen sein musste. Zumindest hätte er in dieser Situation allen Grund

zu einer Nachfrage bei der Staatskanzlei über den Fristenlauf gehabt, zumal er

sich mit dieser ohnehin in Verbindung gesetzt hatte (vgl. BGr, 14. Mai 2019,

4A_53/2019, E. 5.2). Weiter würde es ein treuwidriges Verhalten

darstellen, wenn der Beschwerdeführer mit seiner Vorgehensweise versuchte,

seine prozessualen Versäumnisse über den Vertrauensschutz nachzuholen. Er hätte

seine Auslandsabwesenheit von sich aus vor der erfolglosen Zustellung mitteilen

müssen, was ihm auch ohne Weiteres möglich gewesen wäre (vorne E. 2.1). Folglich

durfte der Beschwerdeführer nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die

zweite Zustellung eine neue Rechtsmittelfrist auslöste. Daran ändert auch

nichts, dass die zweite Zustellung mit einem Rückschein erfolgte.

3.5

Nach dem Gesagten

begann die Beschwerdefrist am 18. Juli 2024 zu laufen und endete unter

Berücksichtigung des Fristenstillstands während der Gerichtsferien vom 15. Juli

bis und mit 15. August 2024 am 16. September 2024. Da die Beschwerde

erst am 28. September 2024 der Post übergeben wurde, erweist sie sich

demzufolge als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4.

Ausgangsgemäss

hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Umtriebsentschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt sich auch keine andere

Kostenverlegung oder eine Umtriebsentschädigung im Rekursverfahren.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 445.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.