VB.2024.00594
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00594
27. März 2026Deutsch10 min
gestützt auf das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00594
Verfügung
des Einzelrichters
vom 27. März 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Baudirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Informationszugang,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A
verlangte mit Schreiben vom 17. März 2022 bei der kantonalen Baudirektion
gestützt auf das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar
2007 (IDG; LS 170.4) Zugang zu amtlichen Informationen. Mit Verfügung vom
6. Mai 2022 gewährte die kantonale Baudirektion das Einsichtsgesuch
teilweise. Das anbegehrte Betriebskonzept wurde im Sinn der Erwägungen
geschwärzt. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
Erwägungen
II.
Daraufhin
erhob A mit Eingabe vom 3. Juni 2022 (Poststempel) Rekurs beim
Regierungsrat des Kantons Zürich. A beantragte sinngemäss die vollständige
Gutheissung seines Informationszugangsgesuchs. Der Regierungsrat wies den
Rekurs mit Beschluss vom 3. Juli 2024 ab, soweit er darauf eintrat (Dispositivziffer I).
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'790.- wurden A auferlegt
(Dispositivziffer II).
III.
Gegen
den Beschluss des Regierungsrats vom 3. Juli 2024 erhob A am 28. September
2024.
(Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids samt Kosten- und
Entschädigungsfolgen und damit die vollständige Gutheissung seines
Informationszugangsgesuchs sowie eine Umtriebsentschädigung für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren. Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober
2024.
wurde A aufgefordert, seine Beschwerde innert einer nicht erstreckbaren
Nachfrist von 10 Tagen mit seiner Originalunterschrift zu versehen. Am 14. Oktober
2024.
kam er dieser Aufforderung nach. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 beantragte
die Staatskanzlei namens des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde. Mit
Schreiben vom 13. November 2024 beantragte die kantonale Baudirektion mit
Verweis auf den Mitbericht des Stabs des Generalsekretariats vom 5. November
2024.
die Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar
2026.
wurde A aufgefordert, sich zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde zu
äussern und entsprechende Beweismittel einzureichen. Es folgten keine weiteren
Eingaben.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde gestützt auf § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
zuständig. Zum Entscheid ist der Einzelrichter berufen, da die Beschwerde
verspätet erfolgte und sich damit als offensichtlich unzulässig im Sinn von
§ 38b Abs. 1 lit. a VRG erweist (vgl. unten E. 3; Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a
N. 8).
2.
2.1
In analoger
Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen nicht nur
verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch solcher von
Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
(ZPO; SR 272) zu beachten (statt vieler VGr, 12. Mai 2023,
VB.2023.00239, E. 3.1.1; 3. März 2022, VB.2021.00771, E. 2.2.1,
ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die
Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene
Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer
eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am
siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat
ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a
ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.;
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90). Zusätzlich ist
vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine
Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine
Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis
besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass
ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person
mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten
oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des
Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten
Zustellversuch.
2.2
Die Frage, wie
lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, hat grundsätzlich keinen
Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Zustellfiktion. So
bewirken Vereinbarungen mit der Post, wie etwa ein Zurückbehaltungsauftrag oder
die Verlängerung der Abholfrist, keinen Aufschub (BGE 141 II 429 E. 3.1;
127.
I 31 E. 2b; BGr, 18. Januar 2023, 9C_616/2022, E. 3.2.1;
19.
Februar 2016, 2C_990/2015, E. 3.3). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind jedoch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nach
Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
insbesondere Nicht-Rechtsanwälte bzw. nicht anwaltlich vertretene Parteien in
ihrem Glauben zu schützen, die Rechtsmittelfrist beginne in jedem Fall erst am
Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf der verlängerten
Abholfrist zu laufen, wenn das Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion
und des letzten Tags der Abholfrist für sie nicht erkennbar war (BGr, 19. Februar
2016, 2C_990/2015, E. 3.4; 22. November 2012, 8C_655/2012,
E. 4.2; 25. Juni 2012, 5A_211/2012, E. 1.3; Kathrin
Amstutz/Peter Arnold in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar BGG, 3. A., Basel 2018, Art. 44 N. 34).
2.3
Ein allfälliger
weiterer Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an der
Zustellfiktion grundsätzlich nichts zu ändern. Sie sind im Prinzip
unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich die
Rechtsmittelfrist indes gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes
verlängern (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Dies kann der Fall
sein, wenn das Gericht noch vor Ende der Frist eine entsprechende
vertrauensbegründende Auskunft erteilt oder durch sein (widersprüchliches)
Verhalten ein derartiges Vertrauen erweckt. Eine solche Auskunft kann
insbesondere darin bestehen, dass das Gericht dem Betroffenen den Entscheid mit
vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung vor Ablauf der Frist erneut zustellt. Beim
Vertrauensschutz handelt es sich aber nicht um einen Automatismus.
Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft,
berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf
nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr ohne Nachteil
rückgängig machen kann (BGr, 14. Mai 2019, 4A_53/2019, E. 4.2 f.
und E. 4.4.3, je mit Hinweisen; vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 10 N. 80 und Wolfgang Ernst et al., Fristen und Fristberechnung im
Zivilprozess [ZPO – BGG – SchKG], Zürich/St. Gallen 2021,
Rz. 134 ff.).
2.4
Eine Beschwerde
ist gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG innert 30 Tagen
ab Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Beschwerdeinstanz schriftlich
einzureichen. Der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der
Fristberechnung nicht zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG).
Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde
eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden sein (§ 53 in
Verbindung mit § 11 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdefrist ist eine
gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das
Rechtsmittel nicht einzutreten.
3.
3.1
Vorliegend sind
die Voraussetzungen, um bezüglich des Beschlusses vom 3. Juli 2024 die
Zustellfiktion anzuwenden, erfüllt (vgl. vorne E. 2.1). Gemäss der
Sendungsverfolgung der Post wurde dem Beschwerdeführer beim erfolglosen
Zustellversuch am 10. Juli 2024 eine Abholungseinladung in den Briefkasten
gelegt. Dass die Abholungseinladung trotz des geltend gemachten
Auslandsaufenthalts in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangte, zeigt
sich in seinem E-Mail vom 24. Juli 2024 an die Staatskanzlei. Er verweist
darin auf die Abholnummer (01) des hinterlegten Abholscheins. Sodann rief der
Beschwerdeführer bei der Staatskanzlei wegen dieser Zustellung am 31. Juli
2024.
an. In der entsprechenden Telefonnotiz wurde festgehalten, dass er eine
Abholungsverlängerung für den Regierungsratsbeschluss 02 gemacht habe.
Damit musste dem Beschwerdeführer spätestens in diesem Zeitpunkt der Inhalt des
erfolglosen ersten Zustellversuchs bekannt gewesen sein. Zudem musste der
Beschwerdeführer als Rekurrent mit einer Zustellung seitens der Vorinstanz
rechnen, zumal deren Entscheid innert weniger Monate seit der letzten
Verfahrenshandlung (4. April 2024) erging (vgl. Plüss, § 10 N. 86).
Nach dem Gesagten gilt der Beschluss vom 3. Juli 2024 somit als am 17. Juli
2024.
zugestellt.
3.2
Obwohl ihn das
Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2026 aufforderte,
sich zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde zu äussern, liess sich der
Beschwerdeführer nicht vernehmen und berief sich namentlich auch nicht auf den Vertrauensschutz.
So oder so kann er aus den nachfolgend genannten Gründen nichts aus dem
Vertrauensgrundsatz ableiten.
3.3
Einerseits kann
sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen (vgl. vorne E. 2.2), dass
ihm das Institut der Zustellfiktion nicht bekannt gewesen wäre und er davon
hätte ausgehen dürfen, die Beschwerdefrist hätte infolge der
Abholungsverlängerung erst am Tag der tatsächlichen Entgegennahme des
angefochtenen Beschlusses zu laufen begonnen. Zunächst ist dem Beschwerdeführer
entgegenzuhalten, dass die im Gesetz statuierte siebentägige Frist den
postalischen Gepflogenheiten entspricht und als allgemein bekannt gilt (BGr,
22.
November 2012, 8C_655/2012, E. 3.5). Aufgrund der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen "Meine Sendungen" der Post, Ziffer 3.3 (zu
finden unter www.post.ch/agb), wonach sich die rechtlichen Wirkungen einer
Zustellung, Fristverlängerung oder Weiterleitung unabhängig vom postalischen
Angebot nach den gesetzlichen Vorschriften richten, durfte der Beschwerdeführer
sodann auch nicht annehmen, die Beschwerdefrist beginne erst am Tag nach der
tatsächlichen Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf der verlängerten Abholfrist
zu laufen. Ein gleichartiger Hinweis findet sich ausserdem auf der Homepage des
Verwaltungsgerichts (www.vgr.zh.ch > Infos zum Gerichtsverfahren, Thema
Fristen & Fristerstreckungen). Dabei ist zu vermuten, dass dem
Beschwerdeführer mindestens die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post
bekannt sind bzw. waren. Das Auseinanderklaffen des Datums der gesetzlichen
Zustellfiktion und der von der Post auf seinen Antrag hin verlängerten Abhol-
und Aufbewahrungsfrist war für den Beschwerdeführer daher erkennbar bzw.
erkennbar gewesen.
3.4
Andererseits kann
der Beschwerdeführer auch nicht ins Feld führen, aufgrund der kommentarlosen
Zweitzustellung des angefochtenen Entscheids am 13. September 2024 während
laufender Rechtsmittelfrist habe er auf die darin enthaltene
Rechtsmittelbelehrung vertrauen dürfen (vgl. vorne E. 2.3). Da sich der
Beschwerdeführer per E-Mail an die Staatskanzlei wandte sowie dort anrief,
musste ihm spätestens am 31. Juli 2024 bewusst gewesen sein, dass die
Vorinstanz ihren Beschluss vom 3. Juli 2024 bereits am 10. Juli 2024
zuzustellen versucht hatte (vgl. vorne E. 3.1). Da der Beschwerdeführer
sodann bei gebotener Sorgfalt die siebentägige gesetzliche Frist hätte kennen
müssen (vorne E. 3.3), konnte er unter diesen Umständen nicht mehr
unbesehen davon ausgehen, dass ihm der Beschluss erstmals am 13. September
2024.
zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer zeigte durch sein mehrmaliges
Nachfragen bei der Staatskanzlei, dass er sich der Fristenproblematik sehr wohl
bewusst gewesen sein musste. Zumindest hätte er in dieser Situation allen Grund
zu einer Nachfrage bei der Staatskanzlei über den Fristenlauf gehabt, zumal er
sich mit dieser ohnehin in Verbindung gesetzt hatte (vgl. BGr, 14. Mai 2019,
4A_53/2019, E. 5.2). Weiter würde es ein treuwidriges Verhalten
darstellen, wenn der Beschwerdeführer mit seiner Vorgehensweise versuchte,
seine prozessualen Versäumnisse über den Vertrauensschutz nachzuholen. Er hätte
seine Auslandsabwesenheit von sich aus vor der erfolglosen Zustellung mitteilen
müssen, was ihm auch ohne Weiteres möglich gewesen wäre (vorne E. 2.1). Folglich
durfte der Beschwerdeführer nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die
zweite Zustellung eine neue Rechtsmittelfrist auslöste. Daran ändert auch
nichts, dass die zweite Zustellung mit einem Rückschein erfolgte.
3.5
Nach dem Gesagten
begann die Beschwerdefrist am 18. Juli 2024 zu laufen und endete unter
Berücksichtigung des Fristenstillstands während der Gerichtsferien vom 15. Juli
bis und mit 15. August 2024 am 16. September 2024. Da die Beschwerde
erst am 28. September 2024 der Post übergeben wurde, erweist sie sich
demzufolge als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
4.
Ausgangsgemäss
hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Umtriebsentschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt sich auch keine andere
Kostenverlegung oder eine Umtriebsentschädigung im Rekursverfahren.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 445.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.