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Entscheid

VB.2024.00596

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00596

29. November 2024Deutsch8 min

(URT.2024.25835)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00596

Verfügung

des Einzelrichters

vom 29. November 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1974 geborene kosovarische Staatsangehörige A

(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) hielt sich zwischen dem 27. Januar

1995 und dem 22. Mai 2000 zunächst als Asylbewerberin und später im Rahmen

einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. Danach kehrte sie mit ihren

beiden Söhnen C und D (geboren 1995 bzw. 1997) in ihr Heimatland zurück. Am …

2006 wurde ihr dritter Sohn E geboren.

Am 22. Juli 2012 kehrte die Beschwerdeführerin

zusammen mit ihren drei Söhnen in die Schweiz zurück, wo sie erneut um Asyl

ersuchte. Nachdem ihr Asylgesuch am 28. September 2015 erstinstanzlich

abgewiesen worden war, heiratete sie am 23. Mai 2018 den 1986 geborenen

und in der Schweiz niedergelassenen portugiesischen Staatsbürger F

(nachfolgend: der Ehemann). Hierauf wurde ihr und ihrem jüngsten Sohn im Rahmen

der freizügigkeitsrechtlichen Familiennachzugsbestimmungen jeweils eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, während die zu diesem Zeitpunkt bereits

volljährigen älteren Söhne vorläufig aufgenommen wurden.

Nachdem das Migrationsamt von der Trennung der Eheleute

erfahren hatte und der Ehemann der Beschwerdeführerin eine definitive

Ehetrennung bestätigt hatte, verweigerte das Migrationsamt der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Juni 2024 die weitere

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, unter Ansetzung einer

Ausreisefrist bis zum 14. Oktober 2024.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 26. August 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 26. November 2024.

III.

Mit Beschwerde vom 30. September 2024 liess die

Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihre

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei von der Wegweisung

abzusehen. Subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. Weiter wurde um

Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Da die Beschwerdeschrift praktisch wortwörtlich der

Rekurseingabe vom 18. Juli 2024 entsprach, setzte das Verwaltungsgericht

dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine letztmals bis zum 27. November

2024.

erstreckte Frist um im Sinn der Erwägungen zur Eintretensfrage und einer

allfälligen Kostenauflage gegenüber der Rechtsvertretung Stellung zu nehmen.

Mit einer auf den 27. November 2024 datierten, aber

gemäss Poststempel erst am Folgetag der Post übergebenen Eingabe nahm der

Rechtsvertreter zur Kosten- und Eintretensfrage Stellung. Er beantragte

hierbei, es sei auf die Beschwerde einzutreten und die Kosten- und

Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss zu verlegen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die mit Präsidialverfügung vom 8. November 2024

angesetzte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme wurde am 25. November

2024.

antragsgemäss bis zum 27. November 2024 erstreckt. Die auf den

27.

November 2024 datierende, jedoch erst am Folgetag der Schweizerischen

Post übergebene Stellungnahme wurde damit verspätet eingereicht. Unabhängig

davon sind die in der Stellungnahme gemachten Ausführungen im Sinn

nachfolgender Ausführungen nicht geeignet, die Eintretens- und Kostenfrage

zugunsten der Beschwerdeführerin bzw. des Rechtsvertreters zu beeinflussen.

2.

2.1

Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). In der

Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem

Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert

mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt.

Begnügt sich der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei damit, die

Rekursschrift – abgesehen von unwesentlichen Änderungen – als Beschwerdeschrift

einzureichen, ist eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen

Entscheid von vornherein nicht möglich (vgl. Alain Griffel in: derselbe

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 4). Da das

Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten

ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von

Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf eine Beschwerde nur

insoweit einzutreten, als sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen

Erwägungen auseinandersetzt bzw. soweit sie keine Kopie der vorinstanzlich

eingereichten Rechtsschrift darstellt (vgl. VGr, 20. Juni 2023,

VB.2023.00263, E. 1.1; VGr, 25. Mai 2022, VB.2021.00799, E. 2.1;

VGr, 23. Februar 2022, VB.2021.00328, E. 1.2; VGr, 19. April

2017, VB.2017.00138, E. 2.4; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1

[bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]).

2.2

Die Beschwerdeschrift

vom 30. September 2024 entspricht praktisch wortwörtlich der Rekurseingabe

vom 18. Juli 2024, wenngleich die Parteibezeichnungen vereinzelt und

unvollständig dem Verfahrensstand angepasst wurden, die Textblöcke stark

umgestellt wurden und unbedeutende sprachliche Anpassungen vorgenommen wurden.

Neu sind lediglich Ziff. 3.1 und 3.5, wo im Wesentlichen auf die

(Vor-)Aufenthalte der Beschwerdeführerin und deren früheren Asylgesuche

hingewiesen wird und der Rekursentscheid "vor der Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin in der Schweiz arbeitet und keine Schulden macht" als "nicht

überzeugend" bezeichnet wird. Die Beschwerdeschrift wiederholt damit im

Wesentlichen die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente und bestreitet

ansonsten lediglich rein appellatorisch und ohne neue Begründung die

vorinstanzlichen Schlussfolgerungen.

2.3

Die

Beschwerde lässt damit eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vor­instanzlichen

Erwägungen vermissen und genügt nicht dem Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG. Da die Beschwerdeschrift rechtsanwaltlich verfasst wurde, ist auch keine Nachfrist

zur Verbesserung der Beschwerdebegründung anzusetzen und auf die offensichtlich

unzulässige Beschwerde ohne Weiterungen und gemäss § 38b Abs. 1 lit. a

in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten. Dies rechtfertigt sich umso

mehr, als der Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht bereits in früheren

Verfahren eine dem Begründungserfordernis nicht entsprechende

Rechtsmitteleingabe eingereicht hatte (vgl. VGr, 21. Februar 2018,

VB.2018.00018, E. 1.2.2) bzw. durch einen durch ihn zu beaufsichtigenden

Substituten einreichen liess (vgl. VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 1.4)

und die erwähnte Umstellung der Textblöcke in der Beschwerdeschrift offenkundig

allein dazu dienen sollte, die fehlende Auseinandersetzung mit den

vorinstanzlichen Erwägungen zu verschleiern. Der Rechtsvertreter war sich damit

klar bewusst, dass die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen nicht

genügen würde.

2.4

Entgegen

der (verspätet) eingereichten Stellungnahme des Rechtsvertreters der

Beschwerdeführerin vom 28. November 2024 (Datum Poststempel) bestand kein

hinreichender Anlass, die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente

einfach noch einmal zu wiederholen, nachdem sich die Rekursinstanz mit diesen

bereits auseinandergesetzt hatte. Ebenso wenig vermag Zeitdruck des

Rechtsvertreters die unzureichende Begründung der Beschwerde zu entschuldigen.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin war bereits in das vorinstanzliche

Verfahren involviert und hätte es damit ohne Weiteres selbst in der Hand

gehabt, die Rechtsmitteleingabe frühzeitig vorzubereiten oder die

Beschwerdeführerin zumindest so zu instruieren, dass sie ihm ihren

Beschwerdewillen frühzeitig kundgibt. Ohnehin stellt es ein

Übernahmeverschulden dar, wenn eine anwaltliche Vertretung trotz fehlender zeitlicher

Kapazitäten ein Mandat übernimmt. Unzutreffend ist sodann auch das in der

Eingabe vom 28. November 2024 vorgetragene Argument, dass

"appellatorische Kritik angesichts der vollen Kognition des

Verwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen" sei, zumal dem

Verwaltungsgericht keine Angemessenheitskontrolle zusteht und seine Kognition

dementsprechend eingeschränkt ist (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2 VRG).

3.

Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten

grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Gemäss Praxis des

Verwaltungsgerichts – wie im Übrigen auch des Bundesgerichts – können die

Kosten indessen ausnahmsweise dem Rechtsvertreter auferlegt werden, wenn die

Rechtsmitteleingabe prozessual völlig ungenügend ist bzw. der Vertreter ein unzulässiges

Rechtsmittel erhebt, da Rechtssuchende darauf vertrauen dürfen, dass

professionelle Rechtsvertreter die Streitsache mit der nötigen Sorgfalt

vertreten (vgl. etwa VGr, 3. November 2010, VB.2010.00385, E. 3, mit

Hinweisen; BGE 129 IV 206 E. 2). Diese Voraussetzungen sind im

vorliegenden Fall erfüllt. Zudem wurde dem Rechtsvertreter Gelegenheit

eingeräumt, sich zu einer allfälligen Kostenauflage gegenüber der

Rechtsvertretung zu äussern. In seiner (verspätet) eingereichten Stellungnahme

vom 28. November 2024 (Datum Poststempel) führte dieser hierzu lediglich

aus, dass er sich hierzu nicht äussern wolle und es Sache des Gerichts sei, wie

es die Kosten verlegen wolle. Dementsprechend sind Verfahrenskosten dem

Rechtsvertreter persönlich und nicht dessen Mandantschaft aufzuerlegen.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird zudem

darauf hingewiesen, dass die wiederholte Einreichung einer dem

Begründungserfordernis nicht entsprechenden Eingabe eine meldepflichtige

anwaltliche Pflichtverletzung darstellen kann und inskünftig zu einer

entsprechenden Meldung bei der Aufsichtskommission für Rechtsanwälte führen

könnte. Überdies wird darauf hingewiesen, dass die dem Rechtsvertreter

persönlich auferlegten Kosten nicht der Mandantschaft weiterverrechnet werden

dürfen.

4.

Ergänzend ist anzumerken, dass die Beschwerde prima facie

auch bei materieller Beurteilung keine Aussichten auf Erfolg gehabt hätte,

wobei auf die nach wie vor zutreffenden vor-instanzlichen Erwägungen verwiesen

werden kann.

5.

Die vorliegende Verfügung kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG zur Verfügung.

Für die Nebenfolgen stehen dieselben Rechtsmittel zur

Verfügung, wobei auch der Rechtsvertreter zur selbständigen Anfechtung

legitimiert ist, soweit er im vorliegenden Verfahren kostenpflichtig wurde.

Aufgrund der Kostenauflage an den Rechtsvertreter und

dessen eigenständigem Beschwerderecht rechtfertigt sich eine gesonderte

Entscheidmitteilung an diesen persönlich.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden Rechtsanwalt lic. iur. B auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Kopien von …;

b) RA lic. iur. B;

c) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

d) das Staatssekretariat für Migration (SEM).