Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00597

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00597

11. November 2024Deutsch8 min

(URT.2024.25790)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00597

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. November 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B,

vertreten durch die

Sozialkommission,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

"Änderungsentscheid" vom 3. Juli 2024 sprach die Abteilung

Soziales der Gemeinde B A, ukrainischer Staatsbürger mit Schutzstatus S,

ab 1. Juli 2024 wirtschaftliche Hilfe von total Fr. 1'822.60 pro

Monat zu. Dies entsprach im Vergleich zum bis dahin geltenden

Leistungsentscheid der Asyl-Organisation Zürich (AOZ) vom 20. Februar 2024

einer Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe.

B. Mit

Entscheid vom 11. Juli 2024 widerrief die Abteilung Soziales den

"Änderungsentscheid" vom 3. Juli 2024.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 13. August 2024 erhob A gegen den

"Änderungsentscheid" vom 3. Juli 2024 Rekurs beim Bezirksrat

Horgen und beantragte, "die Zahlung von 150 CHF IZU und 105 CHF Essensgeld

umgehend freizugeben" sowie die Erhöhung seines Grundbedarfs für den

Lebensunterhalt (GBL) auf Fr. 722.- pro Monat. Mit Beschluss vom

4.

September 2024 trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein.

Verfahrenskosten erhob er keine.

B. Ebenfalls

am 13. August 2024 erhob A beim Bezirksrat Aufsichtsbeschwerde gegen zwei

Mitarbeiterinnen der Abteilung Soziales, woraufhin der Bezirksrat zwei

Aufsichtsbeschwerdeverfahren eröffnete.

III.

A. In der

Folge gelangte A mit Beschwerde vom 1. Oktober 2024 an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom

4.

September 2024.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2024 erwog das Verwaltungsgericht, A

ersuche in seinem "Vorwort zur Beschwerde" um Bestellung einer

anwaltlichen Vertretung. Die von ihm eigenhändig verfasste Beschwerdeschrift

sei jedoch rechtsgenügend, und es bestünden keine Hinweise darauf, dass er

nicht in der Lage wäre, selbständig eine Vertretung zu mandatieren, weshalb

kein Anlass bestehe, ihm eine solche von Amtes wegen zu bestellen. Sodann

setzte das Verwaltungsgericht der Gemeinde B und dem Bezirksrat Frist an, um

sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen und die Akten einzureichen.

C. Der

Bezirksrat beantragte mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 die Abweisung der

Beschwerde mit dem Hinweis, dass die von A gegen zwei Mitarbeiterinnen der

Abteilung Soziales erhobenen Vorwürfe in separaten Aufsichtsbeschwerdeverfahren

behandelt worden seien. Die Abteilung Soziales liess sich mit Eingabe vom

8.

Oktober 2024 zur Beschwerde vernehmen; einen Antrag stellte sie dabei

nicht. Das Verwaltungsgericht stellte diese beiden Eingaben A mit

Stempelverfügung vom 11. Oktober 2024 zur freigestellten Vernehmlassung

bis 25. Oktober 2024 zu, welche Frist er unbenutzt verstreichen liess.

D. Am

30.

Oktober 2024 und 8. November 2024 (jeweils Datum des

Poststempels) reichte A dem Verwaltungsgericht weitere Eingaben ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und zudem

kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2

Der Streitgegenstand ist auf den

"Änderungsentscheid" vom 3. Juli 2024 und den dazu ergangenen

Beschluss des Bezirksrats vom 4. September 2024 beschränkt. Soweit der

Beschwerdeführer Anträge stellt und Ausführungen macht, welche darüber

hinausgehen, ist darauf nicht einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht

einzutreten (zum Streitgegenstand vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 44 ff.).

1.3

Dem Verwaltungsgericht kommen keine

Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden und folglich auch nicht gegenüber der

Beschwerdegegnerin oder dem Bezirksrat zu (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61,

72–74, 76 und 85). Für die Behandlung der vom Beschwerdeführer insbesondere im

"Vorwort" zur Beschwerde vom 1. Oktober 2024 geäusserten

aufsichtsrechtlichen Anliegen in Bezug auf die Beschwerdegegnerin und deren

Mitarbeiterinnen ist das Verwaltungsgericht somit nicht zuständig, ebenso

wenig, soweit der Beschwerdeführer dem Bezirksrat in diesem Zusammenhang eine

Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung vorwerfen wollte. Auch insofern ist

auf die vorliegende Beschwerde somit nicht einzutreten.

Daneben ist unklar, ob es sich

bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2024 um eine –

allerdings verspätete – Stellungnahme zu den Beschwerdevernehmlassungen

handelt, als solche sie zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen wurde,

oder ob die Eingabe eine eigenständige Aufsichtsbeschwerde gegen die

Beschwerdegegnerin darstellen sollte. Kein Zweifel besteht jedoch daran, dass

der Beschwerdeführer mit den darin enthaltenen Anträgen und Rügen eine

aufsichtsrechtliche Überprüfung des Verhaltens bzw. Vorgehens der

Beschwerdegegnerin und deren Mitarbeiterinnen durch das Verwaltungsgericht

erreichen wollte. Hierfür ist dieses jedoch wie gesagt nicht zuständig. Wäre

ein separates Verfahren eröffnet worden, wäre aus demselben Grund auf die entsprechende

Beschwerde nicht einzutreten gewesen.

1.4

Soweit der

Beschwerdeführer um Zusprechung von Schadenersatz und/oder einer

Genugtuung" bzw. einer "moralischen Entschädigung" ersucht, ist

auch diesbezüglich – mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts hierfür –

auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss § 2 Abs. 1 VRG

entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde

sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22

Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969

(LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung

bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat, solche gegen

die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen.

1.5

Ebenso

wenig ist auf die Beschwerde einzutreten, als der Beschwerdeführer

"strafrechtliche Konsequenzen" für zwei Mitarbeiterinnen der

Beschwerdegegnerin fordert. Das Verwaltungsgericht ist für die Einleitung von

Strafverfahren nicht zuständig. Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, von

sich aus bei den hierfür kompetenten Strafverfolgungsbehörden (Polizei,

Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden.

2.

2.1

Der

Bezirksrat erwog im Beschluss vom 4. September 2024, mit

"Änderungsentscheid" vom 3. Juli 2024 habe die

Beschwerdegegnerin den monatlichen Anspruch des Beschwerdeführers ihr gegenüber

im Vergleich zum bis dahin geltenden Entscheid vom 20. Februar 2024

gekürzt. Mit Entscheid vom 11. Juli 2024 habe die Beschwerdegegnerin den

"Änderungsentscheid" jedoch widerrufen. Aus ihren

Buchhaltungsunterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer nach dem Widerruf wirtschaftliche Hilfe im zunächst gekürzten

Umfang nachgezahlt habe. Da der Änderungsentscheid widerrufen worden sei,

bestehe vorliegend keine anfechtbare Verfügung im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG und somit kein gültiges Anfechtungsobjekt (E. 2). Weiter

erwog der Bezirksrat, gemäss der Rechtsmittelbelehrung des

"Änderungsentscheids" hätte zunächst bei der Beschwerdegegnerin eine

anfechtbare Verfügung verlangt werden müssen, welche anschliessend bei ihm –

dem Bezirksrat – hätte angefochten werden können. Ob der Beschwerdeführer mit

seinem Schreiben vom 11. Juli 2024 die Beschwerdegegnerin um eine

anfechtbare Verfügung im Sinn der Rechtsmittelbelehrung ersucht habe, könne

aufgrund des Widerrufs des Änderungsentscheids desselben Datums offengelassen

werden (E. 3). Auf den Rekurs sei demzufolge nicht einzutreten

(E. 4).

2.2

Der

Beschwerdeführer vermag diese Erwägungen nicht infrage zu stellen. So macht er

im Wesentlichen geltend, dass die Kürzung seiner Leistungen mit dem

"Änderungsentscheid", namentlich was den GBL, die Integrationszulage

und das Essensgeld betreffe, unrechtmässig erfolgt sei und ihm in verschiedener

Hinsicht zu wenig wirtschaftliche Hilfe ausbezahlt werde. Der vorliegend allein

Streitgegenstand bildende "Änderungsentscheid" vom 3. Juli 2024

(vorn E. 1.2) wurde jedoch von der Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom

11.

Juli 2024 und damit noch vor der Erhebung des Rekurses vom

13.

August 2024 widerrufen, weshalb der Bezirksrat danach zu Recht mangels

Anfechtungsobjekts auf den Rekurs nicht eintrat. Wenn der Beschwerdeführer der

Ansicht ist, es stehe ihm mehr an wirtschaftlicher Hilfe zu, wäre es ihm

freigestanden, den Entscheid vom 11. Juli 2024 – oder einen späteren

Leistungsentscheid – auf dem korrekten Rechtsmittelweg anzufechten. Desgleichen

steht es ihm frei, bei der hierfür erstinstanzlich zuständigen Beschwerdegegnerin

entsprechende Anträge zu stellen. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten und wird

vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass die Beschwerdegegnerin die nach dem

"Änderungsentscheid" zunächst nicht ausbezahlte wirtschaftliche Hilfe

im Anschluss an den Widerruf nachzahlte. Darüber hinausgehende Beträge, die der

Beschwerdeführer für sich reklamiert, gehören wiederum nicht zum

Streitgegenstand.

2.3

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihm mangels

Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat

keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird

keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin;

b) den Bezirksrat Horgen.