VB.2024.00598
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00598
5. Juni 2025Deutsch16 min
(URT.2025.26409)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00598
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Juni 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Ersatzrichterin
Daniela Kühne, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1972 geborener portugiesischer Staatsangehöriger, lebte
zwischen Februar 1998 und Dezember 2011 in den Niederlanden. Er ist seit
Oktober 2011 geschieden und hat drei Kinder (Jahrgänge 1993, 2000, 2003). Er reiste
am 11. Januar 2013 von Portugal her kommend in die Schweiz ein, um als …
bei der B AG in C eine befristete Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm am 13. Februar 2013 eine
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Per 25. Oktober 2013 unterzeichnete A
mit der B AG einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Gestützt darauf wurde ihm
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für die ganze Schweiz mit Gültigkeit bis 30. November
2018 gewährt.
Am 1. Oktober 2018 ersuchte er um die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung. Abklärungen ergaben, dass A aus gesundheitlichen
Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, am 8. August 2018 bei der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich), IV-Stelle, um
Ausrichtung einer Invalidenrente ersucht hatte und seit dem 1. November
2018 – ergänzend zum Bezug von Krankentaggeldern – vom Sozialamt der Stadt D
für die Lebenshaltungskosten unterstützt werden musste. Sodann stellte sich
heraus, dass gegen A im Oktober 2018 ein Strafverfahren wegen
Sozialhilfebetrugs anhängig gemacht worden war. Aufgrund des laufenden
IV-Verfahrens verlängerte das Migrationsamt des Kantons Zürich die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA am 12. Februar 2019 mit Gültigkeit bis 30. November
2019.
Mit Urteil vom 12. Februar 2019 sprach das
Bezirksgericht Bülach A des mehrfachen Betrugs im Sinn von Art. 146 Abs. 1
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0;
unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfe im Umfang von Fr. 50'181.15 in der
Zeit vom 13. August 2014 bis 28. Februar 2015 sowie vom 1. September
2015 bis 31. Juli 2017) schuldig und auferlegte ihm eine bedingte
Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 15.- bei einer Probezeit von
zwei Jahren. Auf eine Landesverweisung wurde verzichtet.
Am 25. Februar 2020 verlängerte das Migrationsamt des
Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A im Hinblick auf das
Abwarten des IV-Entscheids. Weitere Verlängerungen fanden am 16. Dezember
2020 sowie am 22. Dezember 2021 statt, wobei das Migrationsamt des Kantons
Zürich ihn mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 aufgrund der bestehenden
Sozialhilfeabhängigkeit darauf hinwies, einen Widerrufsgrund gesetzt zu haben.
Auf den Widerruf wurde indes vorläufig verzichtet. Angesichts des weiterhin
hängigen IV-Verfahrens verlängerte das Migrationsamt des Kantons Zürich die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A letztmals am 16. Dezember 2022 mit
Gültigkeit bis 30. November 2023.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
31. März 2023 wurde A des mehrfachen, teilweise versuchten, betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der unrechtmässigen Aneignung sowie
der Verletzung des Schriftgeheimnisses schuldig gesprochen und zu einer
bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bei einer
Probezeit von vier Jahren sowie einer Busse von Fr. 900.- verurteilt. Auf
den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 12. Februar
2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 240 Tagessätzen wurde
verzichtet. Gegen A ist des Weiteren vor der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
seit dem 15. November 2023 ein Verfahren wegen Tätlichkeiten u. a. anhängig.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 wies die IV-Stelle
der SVA Zürich das Leistungsbegehren von A ab, da es ihn gestützt auf ein
Gutachten ab dem 1. Februar 2019 zu 50 % und ab dem 7. August
2023 zu 70 % arbeitsfähig erklärte. Als Folge davon ermittelte das
Migrationsamt des Kantons Zürich für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis
31. Oktober 2023 ein Valideneinkommen von Fr. 44'793.85 und ab dem 1. November
2023 ein solches von Fr. 62'769.65. Gegen diese Berechnung des
Valideneinkommens und den ermittelten Invaliditätsgrad liess A beim Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich am 14. März 2024 Beschwerde erheben, welche noch hängig
ist, und verlangte eine halbe IV-Rente vom 1. Februar 2019 bis
31. Oktober 2023.
Am 18. April 2024 wies das Migrationsamt des Kantons
Zürich das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab,
wies A aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Frist bis 17. Juli 2024, um
das schweizerische Staatsgebiet über einen permanent besetzten Grenzposten zu
verlassen. Für den Fall der Nichtbeachtung der Ausreisefrist behielt sich das
Migrationsamt die Anordnung von Zwangsmassnahmen vor.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 13. Mai 2024
Rekurs an die Sicherheitsdirektion und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei
aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Der Rekurs wurde
mit Entscheid vom 5. September 2024 abgewiesen.
III.
Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 1. Oktober 2024
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der
Sicherheitsdirektion vom 5. September 2024 sei aufzuheben, die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sei zu verlängern und die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§ 41 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den angefochtenen Entscheid
vorwiegend mit der Verfügung der IV-Stelle vom 22. Februar 2024 begründet.
Dabei habe sie ausser Acht gelassen, dass diese Verfügung vor dem
Sozialversicherungsgericht angefochten und der diesbezügliche Entscheid noch
nicht ergangen sei. Die Frage der Restarbeitsfähigkeit sei deshalb bis heute
nicht abschliessend geklärt, weshalb auf die negative Verfügung der IV-Stelle
nicht abgestellt werden dürfe. Auch das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene
Gutachten dürfe nicht als beweiswertig erachtet werden. Insgesamt habe die
Vorinstanz somit den Sachverhalt unrichtig festgestellt. In richtiger
Feststellung des Sachverhalts sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
zu einer Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt in der Lage sei, weshalb er ein
Verbleiberecht in der Schweiz aufweise.
2.2
Die
Vorinstanz brachte im angefochtenen Entscheid vor, dass gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits ein neuerlicher Entscheid über das
Aufenthaltsrecht getroffen werden dürfe, obwohl das
sozialversicherungsrechtliche Verfahren noch hängig sei, wenn die IV-rechtliche
Ausgangslage als klar und eindeutig erscheine. Der Beschwerdeführer habe vor
Sozialversicherungsgericht nicht die Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit zu 70 %
angefochten, sondern nur die errechneten Invaliditätsgrade basierend auf einer
angeblich unrechtmässigen Anwendung von unterschiedlichen Valideneinkommen.
Somit sei die Erwerbsfähigkeit von 70 % vor Sozialversicherungsgericht
nicht mehr strittig. Sie erscheine auch aufgrund der vorliegenden Akten,
insbesondere des polydisziplinären Gutachtens der E AG vom 26. Juni
2023, als klar und ausgewiesen.
3.
3.1
Das
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom
16.
Dezember 2005 (AIG) regelt die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt sowie
den Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 1
Abs. 1). Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(EU) gilt das AIG gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG nur insoweit, als das
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine
abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen
vorsieht. Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger und damit
Bürger eines Mitgliedstaates der EU, weshalb vorliegend das FZA und die darauf
gestützten Verordnungen zur Anwendung gelangen.
3.2
3.2.1
Staatsangehörige einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen haben
nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit nach Massgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70
sowie der Richtlinie 75/34/EWG ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei (Art. 4 Anhang 1 FZA). Ein solches Verbleiberecht kommt
unter anderem EU/EFTA-Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen zu, wenn sie
wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig
geworden sind und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen
Versicherungsträgers haben oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der
Schweiz aus einem anderen Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2
Anhang I FZA i. V. m. Art. 2 Abs. 1
lit. b der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b
der Richtlinie 75/34/EWG). Ein Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit setzt
eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus. Des Weiteren muss der
Arbeitnehmende die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der
Arbeitsunfähigkeit aufgegeben haben (BGE 147 II 35, E. 3.3).
3.2.2
Eine dauernde Arbeitsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn gesundheitliche
Gründe auch die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des
angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern (vgl. z. B. BGE 146 II 89, E. 4). Beruft
sich ein Betroffener auf ein Verbleiberecht im oben genannten Sinn, so behält
er seine als Erwerbstätiger erworbenen Rechte, so insbesondere auch die
Ansprüche auf Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen (BGE 141 II 1, E. 4.1).
Für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGr, 16. Februar
2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2; VGr, 6. März 2024, VB.2023.00638, E. 3.1.4).
Sind in Bezug auf die behauptete dauernde
Arbeitsunfähigkeit die IV-Abklärungen noch im Gang, ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor der Fällung des Bewilligungsentscheids
im Zweifelsfall die Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten. Der
Aufenthaltsstatus darf nur dann früher geregelt werden, wenn die IV-rechtliche
Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid klar und eindeutig erscheint
(BGer, 31. Mai 2023, 2C_434/2022, E. 3.2 ff.; BGE 141 11 1,
E. 4.2.1; VGr, 6. März 2024, VB.2023.00638, E. 3.1.4; 1. Februar
2023, VB.2022.00482, E. 2.3.5). Die Migrationsbehörden müssen mit dem Aufenthaltsentscheid
nicht zuwarten, bis die Verfügung der IV-Stelle rechtskräftig geworden ist. Während
ein Rentenvorbescheid der IV-Stelle in der Regel nicht ausreichend erscheint
(vgl. BGr, 30. Oktober 2013, E. 4.3), kann bei klarer Sachlage auf
einen begründeten Vorentscheid abgestellt werden (BGr, 27. August 2015, 2C_771/2014,
E. 2.3.3). Liegt schon eine anfechtbare Verfügung der IV-Stelle vor, darf über
den migrationsrechtlichen Status entschieden werden (vgl. BGr, 8. Juli
2014, 2C_1102/2013, E. 5.3; VGr, 21. Februar 2017, VB.2016.00607, E. 2.6).
3.3
Gemäss
vorliegenden Akten leidet der Beschwerdeführer an diversen gesundheitlichen Beschwerden
(chronische Diarrhö, HIV-Infektion, Diabetes mellitus 2, arterielle
Hypertonie, Hypercholesterinämie, schwerer Vitamin-D-Mangel, Neurolues,
Hyperurikämie, Anpassungsstörung usw.). Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen,
ob eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit im Sinn oben genannter Rechtsnormen und
Rechtsprechung vorliegt oder eine solche im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren
noch unklar bzw. abzuklären ist, wodurch der Beschwerdegegner noch keine
migrationsrechtliche Entscheidung hätte fällen dürfen.
Aus den IV-Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
bis Ende 2017 grundsätzlich erwerbstätig war. Trotz der oben genannten
Krankheiten ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine allfälligen
krankheitsbedingten, längerfristigen Ausfälle, welche sozialversicherungsrechtliche
Auswirkungen gehabt hätten. Am 22. Januar 2018 erlitt der Beschwerdeführer
im Rahmen seiner Tätigkeit bei der F AG einen Arbeitsunfall, wodurch er
bis 22. April 2018 krankgeschrieben und zu 100 % arbeitsunfähig war.
Ab dem 23. April bis 22. Mai 2018 arbeitete er wieder. Vom 23. bis 31. Mai
2018.
bestand eine erneute 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche bis 31. August
2020.
praktisch ununterbrochen anhielt. In diesem Zeitraum wurden weitere
medizinische Befunde diagnostiziert (Fraktur Phalanx Hand links, Würgetrauma,
Kontusion Hand links, Acetylsalicylsäure- und Dicofenac-Intoleranz,
Hämorrhoiden, GERD, chronische Schmerzstörung, Anpassungsstörung mit reaktiver
Depression, Obstruktives Schlafapnoesyndrom usw.). Die F AG löste das
Arbeitsverhältnis mit Kündigungsschreiben vom 8. Oktober 2018 per 31. Dezember
2018.
auf.
3.4
3.4.1
Mit Eingabe vom 8. August 2018 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch
an die SVA Zürich um Ausrichtung einer IV-Rente. Dieses wurde erstmals mit
Vorbescheid vom 22. September 2020 abgewiesen. Die SVA ermittelte eine
Arbeitsfähigkeit in angepasster, leichter bis mittelschwerer Tätigkeit ohne
Höhenexposition und ohne Hantieren an gefährlichen Maschinen aus medizinischer
Sicht bei 50 %, legte gestützt auf einen Einkommensvergleich einen
Invaliditätsgrad von 37 % fest und verneinte daraufhin einen Anspruch auf
eine IV-Rente.
3.4.2
Mit Eingabe vom 24. September 2019 bzw. 2. Februar 2021 monierte
der Beschwerdeführer die Einkommensberechnung sowie den daraus resultierenden
Invaliditätsgrad. Mit Vorbescheid vom 14. November 2023 wies die SVA das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers erneut ab und hielt an ihren
Ausführungen vom 22. September 2020 fest, welche sie gestützt auf ein
zwischenzeitlich eingeholtes, umfangreiches polydisziplinäres Gutachten vom 7. September
2023.
als bestätigt erachtete. Für den Zeitraum vom Februar 2019 bis 31. Oktober
2023.
ermittelte die SVA Zürich eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
von 50 %, ab dem 1. November 2023 eine solche von 30 %. Damit
resultierte für die SVA Zürich aus dem Einkommensvergleich für die Periode der 50%igen
Arbeitsunfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 37 % sowie für die Periode ab
dem 1. November 2023 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % ein
Invaliditätsgrad von 26 %. Ein Anspruch auf IV-Rente wurde damit erneut
verneint.
3.4.3
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2023 erneut einen
Einwand und legte eine detaillierte Auflistung nach Jahren mit abweichenden
Prozentzahlen betreffend seine Arbeitsunfähigkeit und einen abweichenden
Invaliditätsgrad bei. Ausserdem beanstandete der Beschwerdeführer die
Grundlagen der Einkommensberechnung der SVA Zürich, welche diese gemäss seiner
Ansicht falsch angewendet habe.
3.4.4
Die SVA Zürich wies den erneuten Einwand des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 22. Februar 2024 ab und bestätigte dabei ihre Erwägungen
gemäss Vorbescheid vom 14. November 2023. Hiergegen erhob der
Beschwerdeführer am 14. März 2024 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht und beanstandete lediglich den Einkommensvergleich,
wobei er anbrachte, dieser basiere auf einer unrechtmässigen Anwendung von
unterschiedlichen Valideneinkommen. Die gestützt hierauf berechneten Invaliditätsgrade
seien deshalb zu tief und die IV-Rente zu Unrecht verweigert worden. Der
Beschwerdeführer bestritt aber nicht die von der SVA Zürich statuierte
Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 1. Februar 2019 sowie von 70 %
ab dem 7. August 2023.
3.5
Zusammengefasst
besteht somit eine ausgewiesene Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die
Restarbeitsfähigkeit resultiert unter anderem aus dem polydisziplinären
Gutachten der E AG vom 26. Juni 2023, welches 50 %
Restarbeitsfähigkeit in angepasster Arbeitstätigkeit (leichte bis mittelgradig
schwere körperliche, hauptsächlich sitzende Arbeit ohne Höhenexposition und
ohne das Hantieren an gefährlichen Maschinen) statuiert. Gegen das Gutachten
brachte der Beschwerdeführer keine substanziierten Gründe vor und solche sind auch
nicht ersichtlich. Das sehr ausführliche Gutachten hat den Krankheitsverlauf
dokumentiert, Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt, legt den
Restarbeitsfähigkeitsgrad von 50 % in angepasster Arbeitstätigkeit klar
dar und erscheint in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen als
schlüssig und nachvollziehbar. Es wurde zudem durch den Dienst G am 12. September
2023.
bestätigt. Die medizinischen Befunde des Beschwerdeführers sind in den
weiteren Akten und im Gutachten umfassend dokumentiert und ergeben keine
allfällige offensichtliche 100%ige Arbeitsunfähigkeit (bei möglicher
angepasster Arbeitstätigkeit).
Zwar ist die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom
14.
März 2024 am Sozialversicherungsgericht noch hängig. Streitgegenstand
dieses Verfahrens vor Sozialversicherungsgericht sind jedoch lediglich die
angeblich falsch berechneten Invaliditätsgrade bzw. die Ausrichtung einer
IV-Rente und nicht die festgestellte Restarbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer
stellt in diesem Verfahren weder das Gutachten noch die Restarbeitsfähigkeit in
Frage. Auch im Verfahren vor Sozialversicherungsgericht wird der Untersuchungsgrundsatz
wie vor Verwaltungsgericht durch das Rügeprinzip bzw. die Mitwirkungspflicht
der Beschwerdeführenden beschränkt, indem die Beschwerdeinstanz nur die
vorgebrachten Beanstandungen untersuchen muss (BGr, 22. Juli 2009, 9C_524/2009,
E. 3.3.1; Susanne Bollinger, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara
Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar Allgemeiner Teil des
Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 61 N. 27). Somit wird im
sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht neu über die festgestellte 70%ige
Arbeitsfähigkeit entschieden werden.
3.6
Es ist
somit in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen davon
auszugehen, dass der Sachverhalt betreffend die verbleibende
Restarbeitsfähigkeit (konkret zu 70 %) als eindeutig erscheint. Damit
besteht kein Anspruch auf einen Verbleib in der Schweiz gestützt auf die in Art. 4
Anhang I FZA normierte dauernde Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer
ist auch weiterhin nicht erwerbstätig und behauptet dies auch nicht. Es fehlt
mithin auch an einer relevanten Erwerbstätigkeit, welche ein Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht
nach FZA begründen würde. Aufgrund der klaren Ausgangslage war es den
Vorinstanzen somit im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
erlaubt, das sozialversicherungsrechtliche Verfahren nicht abzuwarten und
bereits einen migrationsrechtlichen Entscheid zu treffen bzw. den
Aufenthaltsstatus zu regeln (BGr, 31. Mai 2023, 2C_434/2022, E. 3.2 ff.;
BGE 141 11 1, E. 4.2.1; VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00482, E. 2.3.5).
Ebenso war es den Vorinstanzen erlaubt, unter anderem auf die Akten des
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens abzustellen (VGr, 6. März
2024, VB.2023.00638, E. 3.1.4).
4.
4.1
Eine
migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann unter besonderen
Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 01.101) bzw. Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
berühren. Dabei genügt eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale
Integration jedoch nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine
normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder
gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.1;
VGr, 21. März 2024, VB.2023.00141, E. 8.3.2; VGr, 25. Oktober
2023, VB.2023.00572, E. 3.4).
4.2
Der
Beschwerdeführer verstiess mehrfach gegen die hiesige Rechtsordnung. Ausserdem
sind keine besonderen gesellschaftlichen Beziehungen oder anderweitigen
Umstände ersichtlich, die auf eine überdurchschnittliche Integration in der
Schweiz hindeuten würden. Namentlich geht er wie erwähnt bis heute keiner
Erwerbstätigkeit mehr nach bzw. verwertet seine bestehende Restarbeitsfähigkeit
nicht. Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV
ist nicht berührt und ein weiterer Aufenthaltsanspruch gestützt auf das
konventionsrechtlich verankerte Recht auf Privatleben fällt ausser Betracht. Vor
diesem Hintergrund erweist sich der Entscheid, die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers nicht zu verlängern, als verhältnismässig.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
6.2
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.
Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht,
wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Ob der Beschwerdeführer mittellos ist, kann offenbleiben,
weil sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos erweist. Im vorliegenden
Fall ist die Restarbeitsfähigkeit von 70 % des Beschwerdeführers aufgrund
der vorliegenden Akten klar ausgewiesen und wird vom Beschwerdeführer im
Verfahren vor Sozialversicherungsgericht nicht mehr bestritten, wodurch das
Sozialversicherungsgericht darüber nicht mehr befinden wird.
Somit erscheinen Sachverhalt und Rechtslage klar und
erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Entsprechend ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.