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Entscheid

VB.2024.00598

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00598

5. Juni 2025Deutsch16 min

(URT.2025.26409)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00598

Urteil

der 4. Kammer

vom 5. Juni 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Ersatzrichterin

Daniela Kühne, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1972 geborener portugiesischer Staatsangehöriger, lebte

zwischen Februar 1998 und Dezember 2011 in den Niederlanden. Er ist seit

Oktober 2011 geschieden und hat drei Kinder (Jahrgänge 1993, 2000, 2003). Er reiste

am 11. Januar 2013 von Portugal her kommend in die Schweiz ein, um als …

bei der B AG in C eine befristete Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Das

Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm am 13. Februar 2013 eine

Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Per 25. Oktober 2013 unterzeichnete A

mit der B AG einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Gestützt darauf wurde ihm

eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für die ganze Schweiz mit Gültigkeit bis 30. November

2018 gewährt.

Am 1. Oktober 2018 ersuchte er um die Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung. Abklärungen ergaben, dass A aus gesundheitlichen

Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, am 8. August 2018 bei der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich), IV-Stelle, um

Ausrichtung einer Invalidenrente ersucht hatte und seit dem 1. November

2018 – ergänzend zum Bezug von Krankentaggeldern – vom Sozialamt der Stadt D

für die Lebenshaltungskosten unterstützt werden musste. Sodann stellte sich

heraus, dass gegen A im Oktober 2018 ein Strafverfahren wegen

Sozialhilfebetrugs anhängig gemacht worden war. Aufgrund des laufenden

IV-Verfahrens verlängerte das Migrationsamt des Kantons Zürich die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA am 12. Februar 2019 mit Gültigkeit bis 30. November

2019.

Mit Urteil vom 12. Februar 2019 sprach das

Bezirksgericht Bülach A des mehrfachen Betrugs im Sinn von Art. 146 Abs. 1

des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0;

unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfe im Umfang von Fr. 50'181.15 in der

Zeit vom 13. August 2014 bis 28. Februar 2015 sowie vom 1. September

2015 bis 31. Juli 2017) schuldig und auferlegte ihm eine bedingte

Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 15.- bei einer Probezeit von

zwei Jahren. Auf eine Landesverweisung wurde verzichtet.

Am 25. Februar 2020 verlängerte das Migrationsamt des

Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A im Hinblick auf das

Abwarten des IV-Entscheids. Weitere Verlängerungen fanden am 16. Dezember

2020 sowie am 22. Dezember 2021 statt, wobei das Migrationsamt des Kantons

Zürich ihn mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 aufgrund der bestehenden

Sozialhilfeabhängigkeit darauf hinwies, einen Widerrufsgrund gesetzt zu haben.

Auf den Widerruf wurde indes vorläufig verzichtet. Angesichts des weiterhin

hängigen IV-Verfahrens verlängerte das Migrationsamt des Kantons Zürich die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A letztmals am 16. Dezember 2022 mit

Gültigkeit bis 30. November 2023.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

31. März 2023 wurde A des mehrfachen, teilweise versuchten, betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der unrechtmässigen Aneignung sowie

der Verletzung des Schriftgeheimnisses schuldig gesprochen und zu einer

bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bei einer

Probezeit von vier Jahren sowie einer Busse von Fr. 900.- verurteilt. Auf

den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 12. Februar

2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 240 Tagessätzen wurde

verzichtet. Gegen A ist des Weiteren vor der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

seit dem 15. November 2023 ein Verfahren wegen Tätlichkeiten u. a. anhängig.

Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 wies die IV-Stelle

der SVA Zürich das Leistungsbegehren von A ab, da es ihn gestützt auf ein

Gutachten ab dem 1. Februar 2019 zu 50 % und ab dem 7. August

2023 zu 70 % arbeitsfähig erklärte. Als Folge davon ermittelte das

Migrationsamt des Kantons Zürich für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis

31. Oktober 2023 ein Valideneinkommen von Fr. 44'793.85 und ab dem 1. November

2023 ein solches von Fr. 62'769.65. Gegen diese Berechnung des

Valideneinkommens und den ermittelten Invaliditätsgrad liess A beim Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich am 14. März 2024 Beschwerde erheben, welche noch hängig

ist, und verlangte eine halbe IV-Rente vom 1. Februar 2019 bis

31. Oktober 2023.

Am 18. April 2024 wies das Migrationsamt des Kantons

Zürich das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab,

wies A aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Frist bis 17. Juli 2024, um

das schweizerische Staatsgebiet über einen permanent besetzten Grenzposten zu

verlassen. Für den Fall der Nichtbeachtung der Ausreisefrist behielt sich das

Migrationsamt die Anordnung von Zwangsmassnahmen vor.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 13. Mai 2024

Rekurs an die Sicherheitsdirektion und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei

aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Der Rekurs wurde

mit Entscheid vom 5. September 2024 abgewiesen.

III.

Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 1. Oktober 2024

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der

Sicherheitsdirektion vom 5. September 2024 sei aufzuheben, die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sei zu verlängern und die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren.

Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zu­ständig (§ 41 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den angefochtenen Entscheid

vorwiegend mit der Verfügung der IV-Stelle vom 22. Februar 2024 begründet.

Dabei habe sie ausser Acht gelassen, dass diese Verfügung vor dem

Sozialversicherungsgericht angefochten und der diesbezügliche Entscheid noch

nicht ergangen sei. Die Frage der Restarbeitsfähigkeit sei deshalb bis heute

nicht abschliessend geklärt, weshalb auf die negative Verfügung der IV-Stelle

nicht abgestellt werden dürfe. Auch das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene

Gutachten dürfe nicht als beweiswertig erachtet werden. Insgesamt habe die

Vorinstanz somit den Sachverhalt unrichtig festgestellt. In richtiger

Feststellung des Sachverhalts sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

zu einer Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt in der Lage sei, weshalb er ein

Verbleiberecht in der Schweiz aufweise.

2.2

Die

Vorinstanz brachte im angefochtenen Entscheid vor, dass gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits ein neuerlicher Entscheid über das

Aufenthaltsrecht getroffen werden dürfe, obwohl das

sozialversicherungsrechtliche Verfahren noch hängig sei, wenn die IV-rechtliche

Ausgangslage als klar und eindeutig erscheine. Der Beschwerdeführer habe vor

Sozialversicherungsgericht nicht die Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit zu 70 %

angefochten, sondern nur die errechneten Invaliditätsgrade basierend auf einer

angeblich unrechtmässigen Anwendung von unterschiedlichen Valideneinkommen.

Somit sei die Erwerbsfähigkeit von 70 % vor Sozialversicherungsgericht

nicht mehr strittig. Sie erscheine auch aufgrund der vorliegenden Akten,

insbesondere des polydisziplinären Gutachtens der E AG vom 26. Juni

2023, als klar und ausgewiesen.

3.

3.1

Das

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom

16.

Dezember 2005 (AIG) regelt die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt sowie

den Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 1

Abs. 1). Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(EU) gilt das AIG gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG nur insoweit, als das

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der

Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine

abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen

vorsieht. Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger und damit

Bürger eines Mitgliedstaates der EU, weshalb vorliegend das FZA und die darauf

gestützten Verordnungen zur Anwendung gelangen.

3.2

3.2.1

Staatsangehörige einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen haben

nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit nach Massgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70

sowie der Richtlinie 75/34/EWG ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei (Art. 4 Anhang 1 FZA). Ein solches Verbleiberecht kommt

unter anderem EU/EFTA-Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen zu, wenn sie

wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig

geworden sind und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen

Versicherungsträgers haben oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der

Schweiz aus einem anderen Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2

Anhang I FZA i. V. m. Art. 2 Abs. 1

lit. b der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b

der Richtlinie 75/34/EWG). Ein Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit setzt

eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus. Des Weiteren muss der

Arbeitnehmende die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der

Arbeitsunfähigkeit aufgegeben haben (BGE 147 II 35, E. 3.3).

3.2.2

Eine dauernde Arbeitsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn gesundheitliche

Gründe auch die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des

angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern (vgl. z. B. BGE 146 II 89, E. 4). Beruft

sich ein Betroffener auf ein Verbleiberecht im oben genannten Sinn, so behält

er seine als Erwerbstätiger erworbenen Rechte, so insbesondere auch die

Ansprüche auf Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen (BGE 141 II 1, E. 4.1).

Für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGr, 16. Februar

2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2; VGr, 6. März 2024, VB.2023.00638, E. 3.1.4).

Sind in Bezug auf die behauptete dauernde

Arbeitsunfähigkeit die IV-Abklärungen noch im Gang, ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor der Fällung des Bewilligungsentscheids

im Zweifelsfall die Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten. Der

Aufenthaltsstatus darf nur dann früher geregelt werden, wenn die IV-rechtliche

Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid klar und eindeutig erscheint

(BGer, 31. Mai 2023, 2C_434/2022, E. 3.2 ff.; BGE 141 11 1,

E. 4.2.1; VGr, 6. März 2024, VB.2023.00638, E. 3.1.4; 1. Februar

2023, VB.2022.00482, E. 2.3.5). Die Migrationsbehörden müssen mit dem Aufenthaltsentscheid

nicht zuwarten, bis die Verfügung der IV-Stelle rechtskräftig geworden ist. Während

ein Rentenvorbescheid der IV-Stelle in der Regel nicht ausreichend erscheint

(vgl. BGr, 30. Oktober 2013, E. 4.3), kann bei klarer Sachlage auf

einen begründeten Vorentscheid abgestellt werden (BGr, 27. August 2015, 2C_771/2014,

E. 2.3.3). Liegt schon eine anfechtbare Verfügung der IV-Stelle vor, darf über

den migrationsrechtlichen Status entschieden werden (vgl. BGr, 8. Juli

2014, 2C_1102/2013, E. 5.3; VGr, 21. Februar 2017, VB.2016.00607, E. 2.6).

3.3

Gemäss

vorliegenden Akten leidet der Beschwerdeführer an diversen gesundheitlichen Beschwerden

(chronische Diarrhö, HIV-Infektion, Diabetes mellitus 2, arterielle

Hypertonie, Hypercholesterinämie, schwerer Vitamin-D-Mangel, Neurolues,

Hyperurikämie, Anpassungsstörung usw.). Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen,

ob eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit im Sinn oben genannter Rechtsnormen und

Rechtsprechung vorliegt oder eine solche im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren

noch unklar bzw. abzuklären ist, wodurch der Beschwerdegegner noch keine

migrationsrechtliche Entscheidung hätte fällen dürfen.

Aus den IV-Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer

bis Ende 2017 grundsätzlich erwerbstätig war. Trotz der oben genannten

Krankheiten ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine allfälligen

krankheitsbedingten, längerfristigen Ausfälle, welche sozialversicherungsrechtliche

Auswirkungen gehabt hätten. Am 22. Januar 2018 erlitt der Beschwerdeführer

im Rahmen seiner Tätigkeit bei der F AG einen Arbeitsunfall, wodurch er

bis 22. April 2018 krankgeschrieben und zu 100 % arbeitsunfähig war.

Ab dem 23. April bis 22. Mai 2018 arbeitete er wieder. Vom 23. bis 31. Mai

2018.

bestand eine erneute 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche bis 31. August

2020.

praktisch ununterbrochen anhielt. In diesem Zeitraum wurden weitere

medizinische Befunde diagnostiziert (Fraktur Phalanx Hand links, Würgetrauma,

Kontusion Hand links, Acetylsalicylsäure- und Dicofenac-Intoleranz,

Hämorrhoiden, GERD, chronische Schmerzstörung, Anpassungsstörung mit reaktiver

Depression, Obstruktives Schlafapnoesyndrom usw.). Die F AG löste das

Arbeitsverhältnis mit Kündigungsschreiben vom 8. Oktober 2018 per 31. Dezember

2018.

auf.

3.4

3.4.1

Mit Eingabe vom 8. August 2018 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch

an die SVA Zürich um Ausrichtung einer IV-Rente. Dieses wurde erstmals mit

Vorbescheid vom 22. September 2020 abgewiesen. Die SVA ermittelte eine

Arbeitsfähigkeit in angepasster, leichter bis mittelschwerer Tätigkeit ohne

Höhenexposition und ohne Hantieren an gefährlichen Maschinen aus medizinischer

Sicht bei 50 %, legte gestützt auf einen Einkommensvergleich einen

Invaliditätsgrad von 37 % fest und verneinte daraufhin einen Anspruch auf

eine IV-Rente.

3.4.2

Mit Eingabe vom 24. September 2019 bzw. 2. Februar 2021 monierte

der Beschwerdeführer die Einkommensberechnung sowie den daraus resultierenden

Invaliditätsgrad. Mit Vorbescheid vom 14. November 2023 wies die SVA das

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers erneut ab und hielt an ihren

Ausführungen vom 22. September 2020 fest, welche sie gestützt auf ein

zwischenzeitlich eingeholtes, umfangreiches polydisziplinäres Gutachten vom 7. September

2023.

als bestätigt erachtete. Für den Zeitraum vom Februar 2019 bis 31. Oktober

2023.

ermittelte die SVA Zürich eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers

von 50 %, ab dem 1. November 2023 eine solche von 30 %. Damit

resultierte für die SVA Zürich aus dem Einkommensvergleich für die Periode der 50%igen

Arbeitsunfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 37 % sowie für die Periode ab

dem 1. November 2023 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % ein

Invaliditätsgrad von 26 %. Ein Anspruch auf IV-Rente wurde damit erneut

verneint.

3.4.3

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2023 erneut einen

Einwand und legte eine detaillierte Auflistung nach Jahren mit abweichenden

Prozentzahlen betreffend seine Arbeitsunfähigkeit und einen abweichenden

Invaliditätsgrad bei. Ausserdem beanstandete der Beschwerdeführer die

Grundlagen der Einkommensberechnung der SVA Zürich, welche diese gemäss seiner

Ansicht falsch angewendet habe.

3.4.4

Die SVA Zürich wies den erneuten Einwand des Beschwerdeführers mit

Verfügung vom 22. Februar 2024 ab und bestätigte dabei ihre Erwägungen

gemäss Vorbescheid vom 14. November 2023. Hiergegen erhob der

Beschwerdeführer am 14. März 2024 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht und beanstandete lediglich den Einkommensvergleich,

wobei er anbrachte, dieser basiere auf einer unrechtmässigen Anwendung von

unterschiedlichen Valideneinkommen. Die gestützt hierauf berechneten Invaliditätsgrade

seien deshalb zu tief und die IV-Rente zu Unrecht verweigert worden. Der

Beschwerdeführer bestritt aber nicht die von der SVA Zürich statuierte

Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 1. Februar 2019 sowie von 70 %

ab dem 7. August 2023.

3.5

Zusammengefasst

besteht somit eine ausgewiesene Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die

Restarbeitsfähigkeit resultiert unter anderem aus dem polydisziplinären

Gutachten der E AG vom 26. Juni 2023, welches 50 %

Restarbeitsfähigkeit in angepasster Arbeitstätigkeit (leichte bis mittelgradig

schwere körperliche, hauptsächlich sitzende Arbeit ohne Höhenexposition und

ohne das Hantieren an gefährlichen Maschinen) statuiert. Gegen das Gutachten

brachte der Beschwerdeführer keine substanziierten Gründe vor und solche sind auch

nicht ersichtlich. Das sehr ausführliche Gutachten hat den Krankheitsverlauf

dokumentiert, Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt, legt den

Restarbeitsfähigkeitsgrad von 50 % in angepasster Arbeitstätigkeit klar

dar und erscheint in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen als

schlüssig und nachvollziehbar. Es wurde zudem durch den Dienst G am 12. September

2023.

bestätigt. Die medizinischen Befunde des Beschwerdeführers sind in den

weiteren Akten und im Gutachten umfassend dokumentiert und ergeben keine

allfällige offensichtliche 100%ige Arbeitsunfähigkeit (bei möglicher

angepasster Arbeitstätigkeit).

Zwar ist die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom

14.

März 2024 am Sozialversicherungsgericht noch hängig. Streitgegenstand

dieses Verfahrens vor Sozialversicherungsgericht sind jedoch lediglich die

angeblich falsch berechneten Invaliditätsgrade bzw. die Ausrichtung einer

IV-Rente und nicht die festgestellte Restarbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer

stellt in diesem Verfahren weder das Gutachten noch die Restarbeitsfähigkeit in

Frage. Auch im Verfahren vor Sozialversicherungsgericht wird der Untersuchungsgrundsatz

wie vor Verwaltungsgericht durch das Rügeprinzip bzw. die Mitwirkungspflicht

der Beschwerdeführenden beschränkt, indem die Beschwerdeinstanz nur die

vorgebrachten Beanstandungen untersuchen muss (BGr, 22. Juli 2009, 9C_524/2009,

E. 3.3.1; Susanne Bollinger, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara

Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar Allgemeiner Teil des

Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 61 N. 27). Somit wird im

sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht neu über die festgestellte 70%ige

Arbeitsfähigkeit entschieden werden.

3.6

Es ist

somit in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen davon

auszugehen, dass der Sachverhalt betreffend die verbleibende

Restarbeitsfähigkeit (konkret zu 70 %) als eindeutig erscheint. Damit

besteht kein Anspruch auf einen Verbleib in der Schweiz gestützt auf die in Art. 4

Anhang I FZA normierte dauernde Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer

ist auch weiterhin nicht erwerbstätig und behauptet dies auch nicht. Es fehlt

mithin auch an einer relevanten Erwerbstätigkeit, welche ein Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht

nach FZA begründen würde. Aufgrund der klaren Ausgangslage war es den

Vorinstanzen somit im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung

erlaubt, das sozialversicherungsrechtliche Verfahren nicht abzuwarten und

bereits einen migrationsrechtlichen Entscheid zu treffen bzw. den

Aufenthaltsstatus zu regeln (BGr, 31. Mai 2023, 2C_434/2022, E. 3.2 ff.;

BGE 141 11 1, E. 4.2.1; VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00482, E. 2.3.5).

Ebenso war es den Vorinstanzen erlaubt, unter anderem auf die Akten des

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens abzustellen (VGr, 6. März

2024, VB.2023.00638, E. 3.1.4).

4.

4.1

Eine

migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann unter besonderen

Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 01.101) bzw. Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

berühren. Dabei genügt eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale

Integration jedoch nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine

normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder

gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.1;

VGr, 21. März 2024, VB.2023.00141, E. 8.3.2; VGr, 25. Oktober

2023, VB.2023.00572, E. 3.4).

4.2

Der

Beschwerdeführer verstiess mehrfach gegen die hiesige Rechtsordnung. Ausserdem

sind keine besonderen gesellschaftlichen Beziehungen oder anderweitigen

Umstände ersichtlich, die auf eine überdurchschnittliche Integration in der

Schweiz hindeuten würden. Namentlich geht er wie erwähnt bis heute keiner

Erwerbstätigkeit mehr nach bzw. verwertet seine bestehende Restarbeitsfähigkeit

nicht. Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV

ist nicht berührt und ein weiterer Aufenthaltsanspruch gestützt auf das

konventionsrechtlich verankerte Recht auf Privatleben fällt ausser Betracht. Vor

diesem Hintergrund erweist sich der Entscheid, die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers nicht zu verlängern, als verhältnismässig.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.2

Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche

Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG

haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht,

wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Ob der Beschwerdeführer mittellos ist, kann offenbleiben,

weil sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos erweist. Im vorliegenden

Fall ist die Restarbeitsfähigkeit von 70 % des Beschwerdeführers aufgrund

der vorliegenden Akten klar ausgewiesen und wird vom Beschwerdeführer im

Verfahren vor Sozialversicherungsgericht nicht mehr bestritten, wodurch das

Sozialversicherungsgericht darüber nicht mehr befinden wird.

Somit erscheinen Sachverhalt und Rechtslage klar und

erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Entsprechend ist das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.