VB.2024.00600
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00600
25. September 2025Deutsch21 min
(URT.2025.26615)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00600
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. September 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung / Duldung
des Aufenthalts
zur Vorbereitung der Heirat (Wiedererwägung),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1986, Staatsangehöriger Kameruns, reiste am 27. April 2018 in die
Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Urteil vom 10. Dezember
2018 schützte das Bundesverwaltungsgericht, das für das Asylverfahren zuständig
war, die Wegweisung nach Italien und deren Vollzug. A wurde nach zwei
erfolglosen Wiedererwägungsgesuchen am 29. August 2019 nach Italien
rücküberstellt, kehrte jedoch am 12. November 2019 in die Schweiz zurück
und stellte gleichentags ein Asylmehrfachgesuch. Mit Verfügung vom 23. Juli
2020 bejahte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Zuständigkeit der
Schweiz wegen Ablaufs der Frist zur Überstellung nach Italien. Am
1. Oktober 2021 wies es das Mehrfachgesuch ab. Eine dagegen erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Januar 2022
(E-4859/2021) ab, soweit es darauf eintrat.
B. Am
2. Dezember 2019 stellte A beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen der Beziehung zu seinem
Sohn C, geboren 2019. Dieser stand unter der Obhut seiner schweizerischen
Mutter und unter der gemeinsamen Sorge beider Eltern. Mit Verfügung vom
20. April 2020 trat das Migrationsamt auf das Gesuch nicht ein. Die
hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden nach inhaltlicher Prüfung in der Sache
abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden waren bzw. soweit darauf
eingetreten wurde (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 7. Juli
2020; VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00528; BGr, 29. August 2022,
2C_592/2021).
C. Mit
"Wiedererwägungsgesuch" vom 6. April 2023 beantragte A dem
Migrationsamt in der Sache, es sei ihm eine auf einstweilen sechs Monate
befristete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, was er mit der Beziehung zu
seinem Sohn und dem Konkubinat mit der Schweizer Bürgerin D begründete.
Das Migrationsamt wies mit Verfügung vom 27. Mai 2024 das Gesuch um
Wiedererwägung und Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Kurzaufenthaltsbewilligung
ab, soweit es darauf eintrat, und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz
an.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 29. August 2024 ab, soweit sie
darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I). Sie setzte A eine neue Ausreisefrist
an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte diesem die Kosten des
Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff. III) und
verweigerte ihm eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Hiergegen erhob A am 2. Oktober 2024 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht. Er beantragte in der Sache, es sei ihm unter
Entschädigungsfolge und unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Vorbereitung der Heirat zu erteilen bzw. seine Anwesenheit deswegen
einstweilen zu dulden; subeventualiter sei die Wegweisung auszusetzen bzw.
aufzuschieben und sein Asylantrag in der Schweiz inhaltlich zu prüfen. Sodann
ersuchte A um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2024 ordnete
das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A
einstweilen zu unterbleiben habe. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend
auf eine Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion teilte den Verzicht auf
eine Vernehmlassung mit.
Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2025 wurde A
Frist angesetzt, um sich zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit der
Einreise bzw. des Vollzugs einer Wegweisung nach Kamerun – statt, wie von der
Vorinstanz geprüft, nach Italien – zu äussern. Er nahm hierzu am 19. Juni
2025.
Stellung. Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2025 wurde sein Antrag
auf Abnahme der genannten Frist abgewiesen.
Auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts hin erteilte das Bezirksgericht
E am 28. August und am 2. September 2025 Auskunft über den Stand des
Ehescheidungsverfahrens des Beschwerdeführers. Dieser war seit 2017 mit der
schwedischen Staatsangehörigen F verheiratet gewesen, doch war die Beziehung
spätestens kurz nach seiner Ausreise aus Kamerun beendet worden.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Dem Beschwerdeführer wurde das Aufenthaltsrecht mit dem
Bundesgerichtsentscheid vom 29. August 2022 (2C_592/2021) rechtskräftig
verweigert. Unabhängig davon, ob eine erneute Eingabe als Wiedererwägung, als (Quasi-)Anpassung
oder als neues Gesuch bezeichnet wird, hat eine materielle Prüfung nur dann zu
erfolgen, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Wesentlich
ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes
Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (zum Ganzen statt vieler
VGr, 8. Mai 2025, VB.2025.00190, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Ein
solches Element ist hier in der vorgebrachten faktischen Lebensgemeinschaft zu
sehen.
3.
3.1
Gemäss
Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise
nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des
Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht
durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es besteht ein Anspruch auf deren
Erteilung. Dieser als
Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll
eine Privilegierung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen
ausländischen Personen und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des
Wegweisungsvollzugs verhindern. Deshalb ist gemäss Rechtsprechung des
Bundesgerichts nur bei Vorliegen eines offensichtlichen
("manifesten") Rechtsanspruchs auf ein Gesuch um eine
Aufenthaltsbewilligung einzutreten (vgl. BGE 145 I 308, E. 3.1;
137.
I 351 E. 3.1; VGr, 20. Januar 2021, VB.2020.00712,
E. 2.1; Constantin Hruschka, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht,
5.
A., Zürich 2019, Art. 14 AsylG N 1 f.). Über die
Offensichtlichkeit des Anspruchs ist aufgrund einer summarischen Prüfung zu
entscheiden (BGr, 24. Juli 2017, 2C_551/2017, E. 2.3.2, und
17.
März 2017, 2C_947/2016, E. 3.5; zum Ganzen VGr, 27. Mai
2021, VB.2020.00528, E. 2.1).
3.2
Mit der
Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
weggewiesenen Asylbewerber handelt, für den keine Ersatzmassnahme angeordnet
wurde. Damit ist Art. 14 Abs. 1 AsylG anwendbar.
3.3
Der
Beschwerdeführer beruft sich auf verschiedene Bestimmungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), namentlich auf die Garantie des
Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK aufgrund der Beziehung zu
seinem Sohn sowie auf das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK im
Zusammenhang mit der Beziehung zu seiner Partnerin.
4.
4.1
Die
Europäische Menschenrechtskonvention garantiert grundsätzlich keinen Anspruch
auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Sie vermittelt kein Recht auf
Einreise oder auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden
Orts (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018,
E. 2.1). Dennoch kann das in Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer
ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
Familienangehörigen das Zusammenleben mit diesen verunmöglicht wird (BGE 143 I 21 E. 5.1). Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist berührt,
wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne
Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihre familiären Beziehungen andernorts zu
leben (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1, je mit weiteren
Hinweisen). Ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt, so
hat eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der
Erteilung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren
Verweigerung andererseits zu erfolgen (Art. 8 Abs. 2 EMRK; BGE 144 I 266 E. 3.7 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1
Wenn die Beziehung zwischen einem nicht sorge- bzw. hauptsächlich
betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil und einem in der Schweiz
gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu beurteilen ist und der Aufenthalt
des Kindes nicht von demjenigen dieses Elternteils abhängt, stellt das
Bundesgericht für die auf Art. 8 Abs. 1 EMRK gestützte Erteilung oder
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung an den betreffenden Elternteil
folgende Anforderungen auf: Es muss eine (1) in affektiver und (2) in
wirtschaftlicher Hinsicht enge Eltern-Kind-Beziehung vorliegen; (3) diese müsste
wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die
ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten
werden können; (4) die ausreisepflichtige Person muss sich hier weitgehend
tadellos verhalten. Diese Anforderungen sind in einer Gesamtabwägung zu
würdigen (BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.2).
4.2.2
Ein Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers aufgrund der Beziehung zu
seinem Sohn wurde mangels einer genügend engen affektiven Beziehung mit
rechtskräftigem Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2022
(2C_592/2021, E. 4; vgl. auch VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00528, E. 4)
verneint. Daran hat sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers geändert. Im
Gegenteil ergibt sich aus einer E-Mail der zuständigen Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 6. Januar 2023, dass der
Beschwerdeführer damals seinen Sohn seit Mitte 2022 nicht mehr gesehen habe. In
diesem Sinn äusserten sich auch der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter.
Der Beschwerdeführer behauptet denn auch nicht, derzeit Kontakt zu seinem Sohn
zu haben. Unerheblich ist, dass er am 1. Dezember 2022 vorsorgliche
Massnahmen zur Regelung des Besuchsrechts beantragte und ein Entscheid der
KESB vom 2. August 2023 festhalten soll, dass das Besuchsrecht ausgedehnt
werden solle. Unerheblich ist auch, weshalb das Besuchsrecht nicht ausgeübt
wird, denn aus migrationsrechtlicher Sicht ist der tatsächliche Kontakt
entscheidend (vgl. BGr, 14. Mai 2020, 2C_57/2020, E. 4.2;
BGE 144 I 266 E. 3.3). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt,
dass der Staat zum Schutz des Familienlebens positive Massnahmen zu ergreifen
habe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine
Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck, eine nicht mehr gelebte Beziehung neu
aufzubauen, zu erteilen ist – schon gar nicht in einem Verfahren betreffend
Wiedererwägung bzw. Anpassung der rechtskräftigen Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung. Aus der Verbindung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn
ergibt sich also kein Aufenthaltsanspruch.
4.3
4.3.1
Soll ein ausländischer Konkubinatspartner weggewiesen werden, nimmt die
Rechtsprechung einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1
EMRK an, wenn eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine
Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5; BGr, 14. März
2024, 2C_145/2024, E. 3.3). Dabei ist wesentlich, ob die
Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge
ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch
Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung,
Rechnung zu tragen (BGr, 12. Juni 2024, 2C_281/2024, E. 3.4.2
mit weiteren Hinweisen). Anknüpfend an die Grundsätze des
Ehegattenunterhaltsrechts kann bei einem partnerschaftlichen Zusammenleben von
mindestens fünf Jahren tendenziell von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen
werden (vgl. die Beispiele in BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.2,
und BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4.2; zum
Ganzen VGr, 2. Februar 2022, VB.2021.00754, E. 3.1).
4.3.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, in einem Konkubinat mit der Schweizerin D
zu leben. Er reichte dem Beschwerdegegner einen Konkubinatsvertrag vom 28. März
2023.
ein, wonach sich der Beschwerdeführer und D im Juli 2021 kennengelernt
hätten und seit September 2022 in einer gemeinsamen Wohnung lebten, wobei der
Beschwerdeführer weiterhin Wohnsitz am Ort der jeweiligen Asylstruktur hat.
Näher äussert sich der Beschwerdeführer nicht zu dieser Beziehung. Weil das
angebliche Zusammenleben gemäss den Angaben des Beschwerdeführers erst rund
drei Jahre dauert, keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind und weitere Angaben
fehlen, ist nicht dargelegt, dass diese Beziehung die notwendige eheähnliche
Stabilität aufweist. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass eine Heirat
unmittelbar bevorsteht (vgl. hinten E. 4.4.3).
4.3.3
Angesichts dessen kann der Beschwerdeführer aus der behaupteten faktischen
Lebensgemeinschaft mit D keinen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK
ableiten.
4.4
4.4.1
Eventualiter ersucht der
Beschwerdeführer sinngemäss um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung
der Heirat.
4.4.2
Nach Art. 98 Abs. 4
des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210) müssen Verlobte,
die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens
ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die
Zivilstandsbeamtinnen die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66
Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der
Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2]). In
Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8
Abs. 1 EMRK geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden
gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung
ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14
BV eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür
vorliegen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt
(Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen etc.),
und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in
der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2
AIG; BGE 139 I 37 E. 3.5.2; 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5
und 3.7). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung
ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen
ist (BGer, 5. April 2023, 2C_656/2022, E. 3.1; VGr, 29. Februar
2024, VB.2023.00585, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
4.4.3
Zwar ist die Ehe des Beschwerdeführers mit F mittlerweile geschieden,
weshalb sie einer Ehe mit D nicht mehr entgegensteht. Die angeblich weit
fortgeschrittenen Ehevorbereitungen werden allerdings nicht näher dargetan,
geschweige denn belegt, obwohl der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt
vertreten ist. Weil jegliche Hinweise auf Bemühungen des Beschwerdeführers und
seiner Partnerin zur Heirat fehlen, ist nicht von einem Eheschluss in
absehbarer Zeit auszugehen. Der Beschwerdeführer erfüllt deshalb die
Voraussetzungen einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat
nicht.
4.5
Die
Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen
Aufenthaltsanspruch aus der Garantie des Privatlebens nach Art. 8 EMRK
ableiten kann, da er sich erst seit knapp sechs Jahren – ohne je über eine
ausländerrechtliche Bewilligung verfügt zu haben – in der Schweiz aufhält,
wobei auch keine nennenswerte Integration vorliegt. Auch aus einer gesamthaften
Betrachtung der gestützt auf Art. 8 EMRK vorgebrachten Umstände lässt sich
kein Anwesenheitsanspruch ableiten. Eine "genauere
Interessenabwägung", wie sie der Beschwerdeführer beantragt, ist nicht
erforderlich.
4.6
Weil im
Ergebnis kein Aufenthaltsanspruch gegeben ist, kann offenbleiben, ob die Vorinstanz
zu Recht annahm, dass im vorliegenden Fall der Schutzbereich der angerufenen
Grundrechte gar nicht berührt sei und daher das
"Wiedererwägungsgesuch" vom 6. April 2023 gemäss Art. 14
Abs. 1 AsylG erstinstanzlich durch Nichteintreten zu erledigen gewesen
wäre.
5.
5.1
Auf den
subeventualiter gestellten Antrag auf Prüfung des Asylantrags in der Schweiz
ist die Vorinstanz zu Recht wegen Fehlens der sachlichen Zuständigkeit nicht
eingetreten (vgl. Art. 6a Abs. 1 AsylG). Soweit der Beschwerdeführer
mit diesem Antrag darauf abzielen sollte, dass die kantonalen Behörden beim SEM
die vorläufige Aufnahme zu beantragen hätten (Art. 83 Abs. 6 AIG),
ist (ungeachtet der Eintretensfrage) materiell auf die folgenden Erwägungen zu
verweisen.
5.2
Der
Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf Hindernisse des
Wegweisungsvollzugs. Vollzugshindernisse im Sinn der Art. 83 Abs. 2–4
AIG können von jeder weggewiesenen Person gegenüber jeder wegweisenden Behörde
vorgebracht werden. Unabhängig davon, ob es sich um ein asyl- oder ein
ausländerrechtliches Verfahren handelt, hat diejenige Instanz, welche den
Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, sämtliche Vollzugshindernisse zu
prüfen (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVGE 2010/42 E. 12).
Die Frage, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen, gehört zur
Verhältnismässigkeitsprüfung, die beim Entscheid über eine
Anwesenheitsbewilligung vorzunehmen ist. Die zuständige Migrationsbehörde hat
die entsprechenden Abklärungen zu tätigen oder tätigen zu lassen; sie kann die
Problematik nicht ins Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGE 145 IV 455 E. 9.4; BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1, und 8. Januar
2018, 2C_396/2017, E. 7.6; VGr, 10. April 2025, VB.2024.00166, E. 5.4.1;
eingehend zum Ganzen VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 6.1).
Das Bundesverwaltungsgericht wendet bezüglich Wegweisungshindernissen den
gleichen Beweisstandard an wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, was
bedeutet, dass sie zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGr, 11. Juni 2025,
E-3202/2025, E. 8.2; BVGE 2011/24 E. 10.2).
5.3
Das SEM
erwog in der Verfügung vom 1. Oktober 2021, mit der es das Mehrfachgesuch
abwies, dass der Entscheid über die Wegweisung in der Zuständigkeit der
kantonalen Migrationsbehörden liege (E. V), weil die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung damals vor dem Bundesgericht hängig war. Der Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2022 (E-4859/2021), der diese
Verfügung schützte, äussert sich folgerichtig nicht zur Wegweisung. Der
Beschwerdegegner war somit zuständig, eine Ausreisefrist anzuordnen.
5.4
5.4.1
Sinngemäss umstritten ist, ob nach einer Wegweisung aus der Schweiz Italien
oder Kamerun der Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers wäre. Im Rahmen der
Gehörsgewährung wies der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer darauf hin, dass
eine Ausweisung aus dem Schengenraum und "die Ausreise ins
Heimatland", also nach Kamerun, in Frage stehe. Im erstinstanzlichen
Entscheid wurden dann allfällige Hindernisse eines Wegweisungsvollzugs nicht
behandelt. Die Vorinstanz prüfte (und verneinte) nur die im Rekurs vorgebrachte
angebliche Unzulässigkeit einer Rückführung nach Italien.
5.4.2
Der Beschwerdeführer und die Vorinstanz behandeln eine Wegweisung nach
Italien (und nicht nach Kamerun) offenbar deshalb, weil der Beschwerdeführer
über Italien in den Schengenraum einreiste und sich Italien am 21. September
2018.
zur Behandlung seines ersten Asylgesuchs bereit erklärte. Nach seiner
Rücküberstellung nach Italien und seiner erneuten Einreise in die Schweiz
stellte der Beschwerdeführer jedoch ein Mehrfachgesuch, für dessen Behandlung
sich die schweizerischen Behörden für zuständig erklärten. Sie stützten sich
dabei auf Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Dublin-III-Verordnung, ABl L 180/31 vom 29. Juni 2013). Gemäss dieser
Bestimmung geht die Zuständigkeit auf den um Überstellung ersuchenden Staat
über, wenn die Überstellung nicht in einer bestimmten Frist erfolgt. Nach Art. 3
Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-Verordnung wird ein Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft. Nach Art. 19 Abs. 2
Dublin-III-Verordnung erlöschen zudem die Pflichten des zuständigen
Mitgliedstaats, wenn die antragstellende Person das Hoheitsgebiet dieses Staats
für mindestens drei Monate verlassen hat. Der Beschwerdeführer hat nach seiner
Rücküberstellung Italien wieder verlassen, und die schweizerischen Behörden
haben sein in der Folge gestelltes Mehrfachgesuch materiell geprüft und
rechtskräftig abgewiesen. Angesichts dessen dürfte zu verneinen sein, dass noch
eine Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des ersten Asylgesuchs besteht, doch
braucht die Frage hier nicht abschliessend geklärt zu werden.
5.4.3
Selbst wenn eine erneute Rücküberstellung nach Italien in Frage stünde,
bestehen vorliegend keine Hinweise darauf, dass die Grundrechte des
Beschwerdeführers in Italien nicht ausreichend gewahrt würden. Das
Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien trotz punktuellen
Schwächen keine systematischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-Verordnung aufweisen. Es nimmt daher an, dass Italien die Sicherheit
rücküberstellter bzw. asylsuchender Personen garantiert und deren international
gewährleisteten Rechte wahrt. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt
werden, doch bedarf es hierfür konkreter und ernsthafter Hinweise, die
glaubhaft darzulegen sind (zum Ganzen BVGr, 19. Dezember 2024,
F-7114/2024, E. 4.1 und 4.7; ausführlich BVGr, 19. April 2022,
D-4235/2021, E. 10 mit Hinweisen auch auf die Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte). Die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 3
und 8 EMRK ist unsubstanziiert, nimmt keinen Bezug auf seine persönliche
Situation und äussert sich nur allgemein zu den Schwächen und Problemen des
italienischen Asylsystems.
5.5
5.5.1
Weil die Vorinstanz die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit der Einreise bzw. des Vollzugs einer Wegweisung nach Kamerun nicht
geprüft hatte, setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist, um
sich dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner
Stellungnahme vom 19. Juni 2025 nicht materiell zur Frage. Er brachte vor,
hierfür die Akten des "Asyl- und Wegweisungsverfahrens" zu benötigen,
und beantragte deren Beizug von Amtes wegen sowie eine Fristansetzung zur
erneuten Stellungnahme dazu. Im Asylverfahren war der Wegweisungsvollzug
allerdings nicht Streitgegenstand (vgl. vorn E. 5.3). Den betreffenden
Entscheiden sind auch keine Hinweise auf allfällige Wegweisungshindernisse zu
entnehmen, die von den behaupteten Asylgründen unabhängig wären. Unter diesen
Umständen ist nicht davon auszugehen, dass sich solche aus den Asylakten
ergeben. Zudem ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer sie in den Grundzügen
nennen könnte, ohne die Asylakten konsultieren zu müssen. Deshalb sind die
genannten Anträge des Beschwerdeführers abzuweisen.
5.5.2
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den
Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Es herrscht in Kamerun auch
keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die sich über
das ganze Staatsgebiet erstrecken würde und eine Wegweisung dorthin
grundsätzlich unzumutbar erscheinen liesse (BVGr, 11. Juni 2025,
E-3202/2025, E. 8.3.5 und 8.4.2; 13. Februar 2025, E-805/2025, E. 8.2 f.;
18.
Oktober 2024, D-5311/2024, E. 9.2 und 9.4.1 [je mit weiteren
Hinweisen]). Zwar gilt die humanitäre und sicherheitspolitische Lage in den
englischsprachigen Regionen als instabil (BVGer, 11. Juni 2025,
E-3202/2025, E. 8.4.2 mit Hinweisen, und 11. August 2020,
E-5624/2017, E. 7). Der Beschwerdeführer stammt jedoch aus der
französischsprachigen Region Centre und lebte nach eigenen Angaben im
Wesentlichen in G. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung möglich (vgl.
BVGr, 18. Oktober 2024, D-5311/2024, E. 9.5). Es sprechen daher keine
generellen Gründe gegen die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kamerun.
5.5.3
Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylverfahren waren nicht
asylrelevant (BVGr, 5. Januar 2022, E-4859/2021), weshalb das
Rückschiebeverbot von Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung
gelangt. Eine Diskriminierung aufgrund seiner Ethnie vermochte er im
Asylverfahren nicht glaubhaft zu machen. Sodann sprechen auch keine
gesundheitlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs: Zwar
belegen die Akten des vorliegenden Verfahrens medizinische Behandlungen,
namentlich wegen depressiver Episoden in den Jahren 2018 und 2019 sowie einer
Analfistel. Es wird jedoch nicht geltend gemacht und ist auch nicht
ersichtlich, dass diese medizinischen Probleme in relevanter Weise andauerten
und dass sie nötigenfalls in Kamerun nicht behandelt werden könnten (vgl. auch
BVGr, 28. August 2023, E-2435/2023, E. 3.3; 25. Oktober 2022,
D-3255/2022, E. 7.3.3; 1. März 2010, D-7647/2009, E. 6.2.2). Der
Beschwerdegegner ist immerhin auf die Verpflichtung aufmerksam zu machen, den
Vollzug sorgfältig und dem (aktuellen) Gesundheitszustand entsprechend zu
planen sowie im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahme alles Zumutbare
vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das
Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht
beeinträchtigt werden (BGr, 17. August 2023, 2C_749/2022, E. 5.3.1,
und 7. November 2018, 2C_98/2018, E. 5.5.3; BGE 139 II 393 E. 5.2.2;
VGr, 19. Oktober 2022, VB.2022.00484, E. 3.7.3).
5.5.4
Zusammenfassend: Weder werden Hindernisse des Wegweisungsvollzugs nach
Kamerun geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Umso weniger können sie
als bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht gelten.
6.
Somit ergibt sich, dass die Beschwerde in der Hauptsache
abzuweisen ist.
7.
Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG) und ist ihm eine Parteientschädigung zu versagen (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege.
8.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
8.2
Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 16 N. 46).
8.3
Aufgrund
des Sachverhalts und der mangelhaften Substanziierung sind die Vorbringen des
Beschwerdeführers als aussichtslos zu betrachten, weshalb des Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).