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Entscheid

VB.2024.00600

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00600

25. September 2025Deutsch21 min

(URT.2025.26615)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00600

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA

B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung / Duldung

des Aufenthalts

zur Vorbereitung der Heirat (Wiedererwägung),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1986, Staatsangehöriger Kameruns, reiste am 27. April 2018 in die

Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Urteil vom 10. Dezember

2018 schützte das Bundesverwaltungsgericht, das für das Asylverfahren zuständig

war, die Wegweisung nach Italien und deren Vollzug. A wurde nach zwei

erfolglosen Wiedererwägungsgesuchen am 29. August 2019 nach Italien

rücküberstellt, kehrte jedoch am 12. November 2019 in die Schweiz zurück

und stellte gleichentags ein Asylmehrfachgesuch. Mit Verfügung vom 23. Juli

2020 bejahte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Zuständigkeit der

Schweiz wegen Ablaufs der Frist zur Überstellung nach Italien. Am

1. Oktober 2021 wies es das Mehrfachgesuch ab. Eine dagegen erhobene

Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Januar 2022

(E-4859/2021) ab, soweit es darauf eintrat.

B. Am

2. Dezember 2019 stellte A beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein

Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen der Beziehung zu seinem

Sohn C, geboren 2019. Dieser stand unter der Obhut seiner schweizerischen

Mutter und unter der gemeinsamen Sorge beider Eltern. Mit Verfügung vom

20. April 2020 trat das Migrationsamt auf das Gesuch nicht ein. Die

hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden nach inhaltlicher Prüfung in der Sache

abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden waren bzw. soweit darauf

eingetreten wurde (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 7. Juli

2020; VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00528; BGr, 29. August 2022,

2C_592/2021).

C. Mit

"Wiedererwägungsgesuch" vom 6. April 2023 beantragte A dem

Migrationsamt in der Sache, es sei ihm eine auf einstweilen sechs Monate

befristete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, was er mit der Beziehung zu

seinem Sohn und dem Konkubinat mit der Schweizer Bürgerin D begründete.

Das Migrationsamt wies mit Verfügung vom 27. Mai 2024 das Gesuch um

Wiedererwägung und Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Kurzaufenthaltsbewilligung

ab, soweit es darauf eintrat, und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz

an.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 29. August 2024 ab, soweit sie

darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I). Sie setzte A eine neue Ausreisefrist

an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte diesem die Kosten des

Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff. III) und

verweigerte ihm eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Hiergegen erhob A am 2. Oktober 2024 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht. Er beantragte in der Sache, es sei ihm unter

Entschädigungsfolge und unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide die

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung

zur Vorbereitung der Heirat zu erteilen bzw. seine Anwesenheit deswegen

einstweilen zu dulden; subeventualiter sei die Wegweisung auszusetzen bzw.

aufzuschieben und sein Asylantrag in der Schweiz inhaltlich zu prüfen. Sodann

ersuchte A um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2024 ordnete

das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A

einstweilen zu unterbleiben habe. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend

auf eine Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion teilte den Verzicht auf

eine Vernehmlassung mit.

Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2025 wurde A

Frist angesetzt, um sich zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit der

Einreise bzw. des Vollzugs einer Wegweisung nach Kamerun – statt, wie von der

Vorinstanz geprüft, nach Italien – zu äussern. Er nahm hierzu am 19. Juni

2025.

Stellung. Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2025 wurde sein Antrag

auf Abnahme der genannten Frist abgewiesen.

Auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts hin erteilte das Bezirksgericht

E am 28. August und am 2. September 2025 Auskunft über den Stand des

Ehescheidungsverfahrens des Beschwerdeführers. Dieser war seit 2017 mit der

schwedischen Staatsangehörigen F verheiratet gewesen, doch war die Beziehung

spätestens kurz nach seiner Ausreise aus Kamerun beendet worden.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Dem Beschwerdeführer wurde das Aufenthaltsrecht mit dem

Bundesgerichtsentscheid vom 29. August 2022 (2C_592/2021) rechtskräftig

verweigert. Unabhängig davon, ob eine erneute Eingabe als Wiedererwägung, als (Quasi-)Anpassung

oder als neues Gesuch bezeichnet wird, hat eine materielle Prüfung nur dann zu

erfolgen, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem

ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person

erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren

Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie

rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Wesentlich

ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes

Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (zum Ganzen statt vieler

VGr, 8. Mai 2025, VB.2025.00190, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Ein

solches Element ist hier in der vorgebrachten faktischen Lebensgemeinschaft zu

sehen.

3.

3.1

Gemäss

Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)

kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise

nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des

Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht

durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen

Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es besteht ein Anspruch auf deren

Erteilung. Dieser als

Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll

eine Privilegierung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen

ausländischen Personen und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des

Wegweisungsvollzugs verhindern. Deshalb ist gemäss Rechtsprechung des

Bundesgerichts nur bei Vorliegen eines offensichtlichen

("manifesten") Rechtsanspruchs auf ein Gesuch um eine

Aufenthaltsbewilligung einzutreten (vgl. BGE 145 I 308, E. 3.1;

137.

I 351 E. 3.1; VGr, 20. Januar 2021, VB.2020.00712,

E. 2.1; Constantin Hruschka, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht,

5.

A., Zürich 2019, Art. 14 AsylG N 1 f.). Über die

Offensichtlichkeit des Anspruchs ist aufgrund einer summarischen Prüfung zu

entscheiden (BGr, 24. Juli 2017, 2C_551/2017, E. 2.3.2, und

17.

März 2017, 2C_947/2016, E. 3.5; zum Ganzen VGr, 27. Mai

2021, VB.2020.00528, E. 2.1).

3.2

Mit der

Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen

weggewiesenen Asylbewerber handelt, für den keine Ersatzmassnahme angeordnet

wurde. Damit ist Art. 14 Abs. 1 AsylG anwendbar.

3.3

Der

Beschwerdeführer beruft sich auf verschiedene Bestimmungen der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), namentlich auf die Garantie des

Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK aufgrund der Beziehung zu

seinem Sohn sowie auf das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK im

Zusammenhang mit der Beziehung zu seiner Partnerin.

4.

4.1

Die

Europäische Menschenrechtskonvention garantiert grundsätzlich keinen Anspruch

auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Sie vermittelt kein Recht auf

Einreise oder auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden

Orts (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018,

E. 2.1). Dennoch kann das in Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101])

verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer

ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten

Familienangehörigen das Zusammenleben mit diesen verunmöglicht wird (BGE 143 I 21 E. 5.1). Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist berührt,

wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne

Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihre familiären Beziehungen andernorts zu

leben (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1, je mit weiteren

Hinweisen). Ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt, so

hat eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der

Erteilung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren

Verweigerung andererseits zu erfolgen (Art. 8 Abs. 2 EMRK; BGE 144 I 266 E. 3.7 mit Hinweisen).

4.2

4.2.1

Wenn die Beziehung zwischen einem nicht sorge- bzw. hauptsächlich

betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil und einem in der Schweiz

gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu beurteilen ist und der Aufenthalt

des Kindes nicht von demjenigen dieses Elternteils abhängt, stellt das

Bundesgericht für die auf Art. 8 Abs. 1 EMRK gestützte Erteilung oder

Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung an den betreffenden Elternteil

folgende Anforderungen auf: Es muss eine (1) in affektiver und (2) in

wirtschaftlicher Hinsicht enge Eltern-Kind-Beziehung vorliegen; (3) diese müsste

wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die

ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten

werden können; (4) die ausreisepflichtige Person muss sich hier weitgehend

tadellos verhalten. Diese Anforderungen sind in einer Gesamtabwägung zu

würdigen (BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.2).

4.2.2

Ein Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers aufgrund der Beziehung zu

seinem Sohn wurde mangels einer genügend engen affektiven Beziehung mit

rechtskräftigem Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2022

(2C_592/2021, E. 4; vgl. auch VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00528, E. 4)

verneint. Daran hat sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers geändert. Im

Gegenteil ergibt sich aus einer E-Mail der zuständigen Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 6. Januar 2023, dass der

Beschwerdeführer damals seinen Sohn seit Mitte 2022 nicht mehr gesehen habe. In

diesem Sinn äusserten sich auch der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter.

Der Beschwerdeführer behauptet denn auch nicht, derzeit Kontakt zu seinem Sohn

zu haben. Unerheblich ist, dass er am 1. Dezember 2022 vorsorgliche

Massnahmen zur Regelung des Besuchsrechts beantragte und ein Entscheid der

KESB vom 2. August 2023 festhalten soll, dass das Besuchsrecht ausgedehnt

werden solle. Unerheblich ist auch, weshalb das Besuchsrecht nicht ausgeübt

wird, denn aus migrationsrechtlicher Sicht ist der tatsächliche Kontakt

entscheidend (vgl. BGr, 14. Mai 2020, 2C_57/2020, E. 4.2;

BGE 144 I 266 E. 3.3). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt,

dass der Staat zum Schutz des Familienlebens positive Massnahmen zu ergreifen

habe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine

Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck, eine nicht mehr gelebte Beziehung neu

aufzubauen, zu erteilen ist – schon gar nicht in einem Verfahren betreffend

Wiedererwägung bzw. Anpassung der rechtskräftigen Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung. Aus der Verbindung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn

ergibt sich also kein Aufenthaltsanspruch.

4.3

4.3.1

Soll ein ausländischer Konkubinatspartner weggewiesen werden, nimmt die

Rechtsprechung einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1

EMRK an, wenn eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine

Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5; BGr, 14. März

2024, 2C_145/2024, E. 3.3). Dabei ist wesentlich, ob die

Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge

ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch

Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung,

Rechnung zu tragen (BGr, 12. Juni 2024, 2C_281/2024, E. 3.4.2

mit weiteren Hinweisen). Anknüpfend an die Grundsätze des

Ehegattenunterhaltsrechts kann bei einem partnerschaftlichen Zusammenleben von

mindestens fünf Jahren tendenziell von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen

werden (vgl. die Beispiele in BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.2,

und BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4.2; zum

Ganzen VGr, 2. Februar 2022, VB.2021.00754, E. 3.1).

4.3.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, in einem Konkubinat mit der Schweizerin D

zu leben. Er reichte dem Beschwerdegegner einen Konkubinatsvertrag vom 28. März

2023.

ein, wonach sich der Beschwerdeführer und D im Juli 2021 kennengelernt

hätten und seit September 2022 in einer gemeinsamen Wohnung lebten, wobei der

Beschwerdeführer weiterhin Wohnsitz am Ort der jeweiligen Asylstruktur hat.

Näher äussert sich der Beschwerdeführer nicht zu dieser Beziehung. Weil das

angebliche Zusammenleben gemäss den Angaben des Beschwerdeführers erst rund

drei Jahre dauert, keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind und weitere Angaben

fehlen, ist nicht dargelegt, dass diese Beziehung die notwendige eheähnliche

Stabilität aufweist. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass eine Heirat

unmittelbar bevorsteht (vgl. hinten E. 4.4.3).

4.3.3

Angesichts dessen kann der Beschwerdeführer aus der behaupteten faktischen

Lebensgemeinschaft mit D keinen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK

ableiten.

4.4

4.4.1

Eventualiter ersucht der

Beschwerdeführer sinngemäss um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung

der Heirat.

4.4.2

Nach Art. 98 Abs. 4

des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210) müssen Verlobte,

die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens

ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die

Zivilstandsbeamtinnen die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66

Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der

Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2]). In

Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8

Abs. 1 EMRK geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden

gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung

ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14

BV eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür

vorliegen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt

(Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen etc.),

und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in

der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür

erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2

AIG; BGE 139 I 37 E. 3.5.2; 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5

und 3.7). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung

ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen

ist (BGer, 5. April 2023, 2C_656/2022, E. 3.1; VGr, 29. Februar

2024, VB.2023.00585, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

4.4.3

Zwar ist die Ehe des Beschwerdeführers mit F mittlerweile geschieden,

weshalb sie einer Ehe mit D nicht mehr entgegensteht. Die angeblich weit

fortgeschrittenen Ehevorbereitungen werden allerdings nicht näher dargetan,

geschweige denn belegt, obwohl der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt

vertreten ist. Weil jegliche Hinweise auf Bemühungen des Beschwerdeführers und

seiner Partnerin zur Heirat fehlen, ist nicht von einem Eheschluss in

absehbarer Zeit auszugehen. Der Beschwerdeführer erfüllt deshalb die

Voraussetzungen einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat

nicht.

4.5

Die

Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen

Aufenthaltsanspruch aus der Garantie des Privatlebens nach Art. 8 EMRK

ableiten kann, da er sich erst seit knapp sechs Jahren – ohne je über eine

ausländerrechtliche Bewilligung verfügt zu haben – in der Schweiz aufhält,

wobei auch keine nennenswerte Integration vorliegt. Auch aus einer gesamthaften

Betrachtung der gestützt auf Art. 8 EMRK vorgebrachten Umstände lässt sich

kein Anwesenheitsanspruch ableiten. Eine "genauere

Interessenabwägung", wie sie der Beschwerdeführer beantragt, ist nicht

erforderlich.

4.6

Weil im

Ergebnis kein Aufenthaltsanspruch gegeben ist, kann offenbleiben, ob die Vor­instanz

zu Recht annahm, dass im vorliegenden Fall der Schutzbereich der angerufenen

Grundrechte gar nicht berührt sei und daher das

"Wiedererwägungsgesuch" vom 6. April 2023 gemäss Art. 14

Abs. 1 AsylG erstinstanzlich durch Nichteintreten zu erledigen gewesen

wäre.

5.

5.1

Auf den

subeventualiter gestellten Antrag auf Prüfung des Asylantrags in der Schweiz

ist die Vorinstanz zu Recht wegen Fehlens der sachlichen Zuständigkeit nicht

eingetreten (vgl. Art. 6a Abs. 1 AsylG). Soweit der Beschwerdeführer

mit diesem Antrag darauf abzielen sollte, dass die kantonalen Behörden beim SEM

die vorläufige Aufnahme zu beantragen hätten (Art. 83 Abs. 6 AIG),

ist (ungeachtet der Eintretensfrage) materiell auf die folgenden Erwägungen zu

verweisen.

5.2

Der

Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf Hindernisse des

Wegweisungsvollzugs. Vollzugshindernisse im Sinn der Art. 83 Abs. 2–4

AIG können von jeder weggewiesenen Person gegenüber jeder wegweisenden Behörde

vorgebracht werden. Unabhängig davon, ob es sich um ein asyl- oder ein

ausländerrechtliches Verfahren handelt, hat diejenige Instanz, welche den

Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, sämtliche Vollzugs­hindernisse zu

prüfen (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVGE 2010/42 E. 12).

Die Frage, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen, gehört zur

Verhältnismässigkeitsprüfung, die beim Entscheid über eine

Anwesenheitsbewilligung vorzunehmen ist. Die zuständige Migrationsbehörde hat

die entsprechenden Abklärungen zu tätigen oder tätigen zu lassen; sie kann die

Problematik nicht ins Vollzugsverfahren der Weg­weisung verschieben (BGE 145 IV 455 E. 9.4; BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1, und 8. Januar

2018, 2C_396/2017, E. 7.6; VGr, 10. April 2025, VB.2024.00166, E. 5.4.1;

eingehend zum Ganzen VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 6.1).

Das Bundesverwaltungsgericht wendet bezüglich Wegweisungshindernissen den

gleichen Beweisstandard an wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, was

bedeutet, dass sie zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und

andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGr, 11. Juni 2025,

E-3202/2025, E. 8.2; BVGE 2011/24 E. 10.2).

5.3

Das SEM

erwog in der Verfügung vom 1. Oktober 2021, mit der es das Mehrfachgesuch

abwies, dass der Entscheid über die Wegweisung in der Zuständigkeit der

kantonalen Migrationsbehörden liege (E. V), weil die Verweigerung der

Aufenthaltsbewilligung damals vor dem Bundesgericht hängig war. Der Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2022 (E-4859/2021), der diese

Verfügung schützte, äussert sich folgerichtig nicht zur Wegweisung. Der

Beschwerdegegner war somit zuständig, eine Ausreisefrist anzuordnen.

5.4

5.4.1

Sinngemäss umstritten ist, ob nach einer Wegweisung aus der Schweiz Italien

oder Kamerun der Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers wäre. Im Rahmen der

Gehörsgewährung wies der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer darauf hin, dass

eine Ausweisung aus dem Schengenraum und "die Ausreise ins

Heimatland", also nach Kamerun, in Frage stehe. Im erstinstanzlichen

Entscheid wurden dann allfällige Hindernisse eines Wegweisungsvollzugs nicht

behandelt. Die Vorinstanz prüfte (und verneinte) nur die im Rekurs vorgebrachte

angebliche Unzulässigkeit einer Rückführung nach Italien.

5.4.2

Der Beschwerdeführer und die Vorinstanz behandeln eine Wegweisung nach

Italien (und nicht nach Kamerun) offenbar deshalb, weil der Beschwerdeführer

über Italien in den Schengenraum einreiste und sich Italien am 21. September

2018.

zur Behandlung seines ersten Asylgesuchs bereit erklärte. Nach seiner

Rücküberstellung nach Italien und seiner erneuten Einreise in die Schweiz

stellte der Beschwerdeführer jedoch ein Mehrfachgesuch, für dessen Behandlung

sich die schweizerischen Behörden für zuständig erklärten. Sie stützten sich

dabei auf Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der

Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung

eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat

gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist

(Dublin-III-Verordnung, ABl L 180/31 vom 29. Juni 2013). Gemäss dieser

Bestimmung geht die Zuständigkeit auf den um Überstellung ersuchenden Staat

über, wenn die Überstellung nicht in einer bestimmten Frist erfolgt. Nach Art. 3

Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-Verordnung wird ein Asylantrag von einem

einzigen Mitgliedstaat geprüft. Nach Art. 19 Abs. 2

Dublin-III-Verordnung erlöschen zudem die Pflichten des zuständigen

Mitgliedstaats, wenn die antragstellende Person das Hoheitsgebiet dieses Staats

für mindestens drei Monate verlassen hat. Der Beschwerdeführer hat nach seiner

Rücküberstellung Italien wieder verlassen, und die schweizerischen Behörden

haben sein in der Folge gestelltes Mehrfachgesuch materiell geprüft und

rechtskräftig abgewiesen. Angesichts dessen dürfte zu verneinen sein, dass noch

eine Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des ersten Asylgesuchs besteht, doch

braucht die Frage hier nicht abschliessend geklärt zu werden.

5.4.3

Selbst wenn eine erneute Rücküberstellung nach Italien in Frage stünde,

bestehen vorliegend keine Hinweise darauf, dass die Grundrechte des

Beschwerdeführers in Italien nicht ausreichend gewahrt würden. Das

Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das

Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien trotz punktuellen

Schwächen keine systematischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2

Dublin-III-Verordnung aufweisen. Es nimmt daher an, dass Italien die Sicherheit

rücküberstellter bzw. asylsuchender Personen garantiert und deren international

gewährleisteten Rechte wahrt. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt

werden, doch bedarf es hierfür konkreter und ernsthafter Hinweise, die

glaubhaft darzulegen sind (zum Ganzen BVGr, 19. Dezember 2024,

F-7114/2024, E. 4.1 und 4.7; ausführlich BVGr, 19. April 2022,

D-4235/2021, E. 10 mit Hinweisen auch auf die Praxis des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte). Die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 3

und 8 EMRK ist unsubstanziiert, nimmt keinen Bezug auf seine persönliche

Situation und äussert sich nur allgemein zu den Schwächen und Problemen des

italienischen Asylsystems.

5.5

5.5.1

Weil die Vorinstanz die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und

Möglichkeit der Einreise bzw. des Vollzugs einer Wegweisung nach Kamerun nicht

geprüft hatte, setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist, um

sich dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner

Stellungnahme vom 19. Juni 2025 nicht materiell zur Frage. Er brachte vor,

hierfür die Akten des "Asyl- und Wegweisungsverfahrens" zu benötigen,

und beantragte deren Beizug von Amtes wegen sowie eine Fristansetzung zur

erneuten Stellungnahme dazu. Im Asylverfahren war der Wegweisungsvollzug

allerdings nicht Streitgegenstand (vgl. vorn E. 5.3). Den betreffenden

Entscheiden sind auch keine Hinweise auf allfällige Wegweisungshindernisse zu

entnehmen, die von den behaupteten Asylgründen unabhängig wären. Unter diesen

Umständen ist nicht davon auszugehen, dass sich solche aus den Asylakten

ergeben. Zudem ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer sie in den Grundzügen

nennen könnte, ohne die Asylakten konsultieren zu müssen. Deshalb sind die

genannten Anträge des Beschwerdeführers abzuweisen.

5.5.2

Die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den

Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Es herrscht in Kamerun auch

keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die sich über

das ganze Staatsgebiet erstrecken würde und eine Wegweisung dorthin

grundsätzlich unzumutbar erscheinen liesse (BVGr, 11. Juni 2025,

E-3202/2025, E. 8.3.5 und 8.4.2; 13. Februar 2025, E-805/2025, E. 8.2 f.;

18.

Oktober 2024, D-5311/2024, E. 9.2 und 9.4.1 [je mit weiteren

Hinweisen]). Zwar gilt die humanitäre und sicherheitspolitische Lage in den

englischsprachigen Regionen als instabil (BVGer, 11. Juni 2025,

E-3202/2025, E. 8.4.2 mit Hinweisen, und 11. August 2020,

E-5624/2017, E. 7). Der Beschwerdeführer stammt jedoch aus der

französischsprachigen Region Centre und lebte nach eigenen Angaben im

Wesentlichen in G. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung möglich (vgl.

BVGr, 18. Oktober 2024, D-5311/2024, E. 9.5). Es sprechen daher keine

generellen Gründe gegen die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kamerun.

5.5.3

Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylverfahren waren nicht

asylrelevant (BVGr, 5. Januar 2022, E-4859/2021), weshalb das

Rückschiebeverbot von Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung

gelangt. Eine Diskriminierung aufgrund seiner Ethnie vermochte er im

Asylverfahren nicht glaubhaft zu machen. Sodann sprechen auch keine

gesundheitlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs: Zwar

belegen die Akten des vorliegenden Verfahrens medizinische Behandlungen,

namentlich wegen depressiver Episoden in den Jahren 2018 und 2019 sowie einer

Analfistel. Es wird jedoch nicht geltend gemacht und ist auch nicht

ersichtlich, dass diese medizinischen Probleme in relevanter Weise andauerten

und dass sie nötigenfalls in Kamerun nicht behandelt werden könnten (vgl. auch

BVGr, 28. August 2023, E-2435/2023, E. 3.3; 25. Oktober 2022,

D-3255/2022, E. 7.3.3; 1. März 2010, D-7647/2009, E. 6.2.2). Der

Beschwerdegegner ist immerhin auf die Verpflichtung aufmerksam zu machen, den

Vollzug sorgfältig und dem (aktuellen) Gesundheitszustand entsprechend zu

planen sowie im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahme alles Zumutbare

vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das

Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht

beeinträchtigt werden (BGr, 17. August 2023, 2C_749/2022, E. 5.3.1,

und 7. November 2018, 2C_98/2018, E. 5.5.3; BGE 139 II 393 E. 5.2.2;

VGr, 19. Oktober 2022, VB.2022.00484, E. 3.7.3).

5.5.4

Zusammenfassend: Weder werden Hindernisse des Wegweisungsvollzugs nach

Kamerun geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Umso weniger können sie

als bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht gelten.

6.

Somit ergibt sich, dass die Beschwerde in der Hauptsache

abzuweisen ist.

7.

Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer die

Gerichtskosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG) und ist ihm eine Parteientschädigung zu versagen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche

Rechtspflege.

8.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

8.2

Offenkundig

aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 16 N. 46).

8.3

Aufgrund

des Sachverhalts und der mangelhaften Substanziierung sind die Vorbringen des

Beschwerdeführers als aussichtslos zu betrachten, weshalb des Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).