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Entscheid

VB.2024.00602

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00602

30. Juli 2025Deutsch9 min

(URT.2025.26520)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00602

Urteil

des

Einzelrichters

vom 20. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin

Caroline Schweizer.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner,

betreffend vorsorglichen

Führerausweisentzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis der 2. medizinischen

Gruppe (Kategorien C1, C1E, D1 [unbeschränkt]) vorsorglich und auf unbestimmte

Zeit, weil er sich der periodischen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung

nicht unterzogen hatte. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses

wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 6. Juli 2024 Rekurs

bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 23. August

2024.

wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit er nicht

gegenstandslos geworden war. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung

einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.

III.

Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 erhob A Beschwerde

beim Verwaltungsgericht. Er beantragte unter anderem, der Rekursentscheid vom 23. August

2024.

sei aufzuheben und ihm für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine

Entschädigung zuzusprechen. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 11. Oktober

2024.

auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde sowie

die Abweisung des Gesuchs um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit

Verfügung vom 18. Oktober 2024 gewährte das Verwaltungsgericht der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Am 8. November 2024 reichte A eine

Replikschrift ein.

Mit Eingabe vom 5. März 2025 reichte das

Strassenverkehrsamt das Zeugnisformular "Ergebnis der ärztlichen

Kontrolluntersuchung betreffend Fahreignung" von Dr. med. B vom 26. Februar

2025.

zu den Akten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Behandlung von Beschwerden gegen

administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur

Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für

eine Beurteilung durch die Kammer.

2.

2.1

Wer

Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C oder D, der Unterkategorien C1 oder

D1 ist, hat die Pflicht, sich in regelmässigen Abständen einer

verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen (Art. 27 Abs. 1

lit. a der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen im

Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Die Untersuchung hat gemäss Art. 5abis

Abs. 1 lit. b VZV durch einen anerkannten Arzt der Stufe 2 zu

erfolgen.

2.2

Bestehen

bei einer Person ernsthafte Zweifel an der Fahreignung, kann die kantonale

Behörde den vorsorglichen Entzug des Führerausweises verfügen (Art. 15d Abs. 1

und Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1958.

[SVG]; Art. 30 VZV).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer ist im Besitz eines Führerausweises der 2. medizinischen

Gruppe und daher verpflichtet, sich in regelmässigen Abständen einer

verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung durch einen Arzt der

Anerkennungsstufe 2 zu unterziehen. Der Beschwerdegegner wies ihn mit Schreiben

vom 20. Dezember 2023 und 27. März 2024 (Mahnung) darauf hin. Nachdem

die erforderliche verkehrsmedizinische Abklärung nicht erfolgte, setzte der

Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2024 über

den beabsichtigten vorsorglichen Führerausweisentzug in Kenntnis und gewährte

ihm das rechtliche Gehör. Nachdem auch weiterhin keine verkehrsmedizinische

Kontrolluntersuchung erfolgte, entzog der Beschwerdegegner den Führerausweis

der 2. medizinischen Gruppe des Beschwerdeführers vorsorglich gestützt auf Art. 30

VZV und Art. 14, Art. 15d und Art. 16 SVG

3.2

Der Hauptzweck

einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung besteht in der Gewährleistung

von Verkehrssicherheit. Sie dient dazu, die Fahreignung von Personen, die ein

Fahrzeug führen möchten, zu überprüfen und sicherzustellen, dass diese

körperlich und geistig dazu in der Lage sind. Personen mit einem Führerausweis

der 2. medizinischen Gruppe sind berechtigt, schwerere und grössere Motorwagen

zu fahren, als dies mit dem "gewöhnlichen" Führerausweis (Kategorie

B) erlaubt ist (vgl. dazu die verschiedenen Ausweiskategorien in Art. 3 VZV).

Sie haben sich daher in regelmässigen Abständen einer verkehrsmedizinischen

Kontrolluntersuchung zu stellen, auch wenn es keine konkreten Anhaltspunkte für

gesundheitliche Beeinträchtigungen gibt (Art. 27 VZV). Wird die

verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung hingegen nicht durchgeführt, obwohl

sie fällig wäre, ist die Fahreignung des Berechtigten und damit die

Verkehrssicherheit nicht mehr nachgewiesen. Unter Umständen bestehen damit

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung und der Führerausweis kann vorsorglich entzogen

werden (Art. 16 Abs. 1 SVG i. V. m.

Art. 27 Abs. 1 lit. a und Art. 30 Abs. 1 VZV; BGr, 11. September

2012, 1C_391/2012, E. 3).

3.3

Nachdem

sich der Beschwerdeführer einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zunächst

widersetzt hatte, liess er eine solche am 26. Februar 2025 – mithin

während des laufenden Beschwerdeverfahrens – doch noch vornehmen. Gemäss

"Ergebnis der ärztlichen Kontrolluntersuchung betreffend Fahreignung"

von Dr. med. B

(Arzt mit Anerkennungsstufe 2) bestehen beim Beschwerdeführer keine

verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen oder Zustände. Der Beschwerdeführer

erfüllt die medizinischen Mindestanforderungen der 2. medizinischen Gruppe

unter Auflage des Tragens einer Sehhilfe. Da nun feststeht, dass der Beschwerdeführer

keine relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweist, sind auch die

ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung ausgeräumt. Der Grund für den

vorsorglichen Entzug des Führerausweises ist mithin weggefallen. Aufgrund des im

Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes kann die (verspätet

erfolgte) verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung als Tatsache für die

vorliegende Urteilsfindung ohne Weiteres berücksichtigt werden. Dass sie erst

nachträglich während des laufenden Beschwerdeverfahrens eintrat, ist in diesem

Zusammenhang ohne Belang (vgl. § 7 VRG). Die Verfügung des Beschwerdegegners

vom 31. Mai 2024 sowie der Rekursentscheid vom 23. August 2024 sind

hinsichtlich des angeordneten vorsorglichen Führerausweisentzugs aufzuheben.

3.4

Im

Übrigen stellt der Beschwerdeführer zahlreiche Feststellungsbegehren. Auf diese

ist nicht einzutreten, da es dem Beschwerdeführer nach erfolgter

verkehrsmedizinischer Kontrolluntersuchung sowie Aufhebung des vorsorglichen Entzugs

des Führerausweises an einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse fehlt (vgl.

Tobias Jaag in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.

[Kommentar VRG] 2014, § 83 N 9 ff.).

3.5

Im

Ergebnis erweist sich der angeordnete vorsorgliche Führerausweisentzug als

nunmehr unbegründet und die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.

4.

4.1

Abschliessend

ist über die Auferlegung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu

entscheiden.

4.2

Gemäss § 65a

Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens

in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch

Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen

solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte

geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens

zu überbinden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG).

4.3

Nach der

(kantonalen) Rechtsprechung und Lehre zu § 13 VRG ist dessen Abs. 2 Satz 2

Ausdruck des – auch zahlreichen anderen Verfahrensgesetzen bekannten (vgl.

bspw. Art. 107 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]) –

prozesskostenrechtlichen Verursacherprinzips. Sinn und Zweck der Kostentragung

nach diesem Prinzip ist es, unerwünschtes Prozessverhalten zu sanktionieren,

indem der Verfahrensbeteiligte, der unnötigen Verfahrensaufwand verursacht, die

Kosten zu tragen hat (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 f.).

Vorausgesetzt wird ein schuldhaftes bzw. ordnungswidriges Verhalten, das

heisst, die Kosten müssen unter Missachtung der zumutbaren Sorgfalt entstanden

sein. Eine (teilweise) obsiegende private Partei kann insbesondere nach dem

Verursacherprinzip kostenpflichtig werden, wenn ihr eine wiederholt mutwillige

Art der Prozessführung vorzuwerfen ist (Plüss, § 13 N 57 f.). Ebenso

kann die Entscheidbehörde die Prozesskosten bei besonderen Umständen nach

Ermessen, d. h. nach

Billigkeitserwägungen verlegen. Im Sinn der Einzelfallgerechtigkeit kann die

Belastung mit Prozesskosten zugunsten der unterlegenen bzw. zulasten der

obsiegenden Partei verschoben werden. Ein solcher Fall liegt namentlich vor,

wenn eine Partei lediglich aufgrund von Noven unterliegt (Plüss, § 13 N 63 f.,

VGr, 21. November 2013, VB.2012.624, E. 4.2).

4.4

Der

Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen, dass die

periodische verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung fällig sei und er diese

vorzunehmen habe. Weil dieser sich dem über längere Zeit verweigerte, sah sich

der Beschwerdegegner zu Recht veranlasst, ihm den Führerausweis der 2.

medizinischen Kontrollgruppe vorsorglich zu entziehen. Der Beschwerdeführer

legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb er die ärztliche Kontrolluntersuchung

nicht zeitnah bzw. vor dem vorsorglichen Entzug des Führerausweises vornehmen

liess, insbesondere da er sich einer solchen dann während des hängigen

Beschwerdeverfahrens doch noch unterzog und diese zu seinen Gunsten ausfiel.

Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer das Verfahren verursacht. Der

Beschwerdeführer obsiegt lediglich aufgrund der nachträglich erfolgten

verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung mit positivem Ergebnis. Dabei

handelt es sich um ein Novum. Es ist daher gestützt auf das Verursacherprinzip

wie auch aus Billigkeitsüberlegungen angebracht, dem Beschwerdeführer die

Gerichtsgebühr aufzuerlegen.

4.5

Aus den

oben genannten Gründen ist dem Beschwerdeführer sodann auch keine

Parteientschädigung zuzusprechen. Im Übrigen ist fraglich, ob die Voraussetzungen

von § 17 Abs. 2 VRG überhaupt erfüllt wären.

4.6

Aus den

gleichen Gründen trägt der Beschwerdeführer auch die Kosten der vorinstanzlichen

Verfahren und es ist ihm auch dafür keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die

entsprechenden Regelungen in der Verfügung des Beschwerdegegners und im

Dispositiv

Rekursentscheid sind demnach nicht zu ändern und die Beschwerde ist insoweit

abzuweisen.

5.

Der vorliegende Entscheid stellt einen Entscheid über

vorsorgliche Massnahmen dar (BGr, 6. Juli 2021, 1C_95/2021, E. 1).

Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden.

Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG, wonach mit Beschwerde gegen

Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger

Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 1 der

Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 31. Mai 2024 sowie Dispositiv-Ziffer 1

des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 23. August 2024 aufgehoben.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.