VB.2024.00602
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00602
30. Juli 2025Deutsch9 min
(URT.2025.26520)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00602
Urteil
des
Einzelrichters
vom 20. August 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin
Caroline Schweizer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner,
betreffend vorsorglichen
Führerausweisentzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis der 2. medizinischen
Gruppe (Kategorien C1, C1E, D1 [unbeschränkt]) vorsorglich und auf unbestimmte
Zeit, weil er sich der periodischen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung
nicht unterzogen hatte. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 6. Juli 2024 Rekurs
bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 23. August
2024.
wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit er nicht
gegenstandslos geworden war. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung
einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.
III.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 erhob A Beschwerde
beim Verwaltungsgericht. Er beantragte unter anderem, der Rekursentscheid vom 23. August
2024.
sei aufzuheben und ihm für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine
Entschädigung zuzusprechen. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 11. Oktober
2024.
auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde sowie
die Abweisung des Gesuchs um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit
Verfügung vom 18. Oktober 2024 gewährte das Verwaltungsgericht der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Am 8. November 2024 reichte A eine
Replikschrift ein.
Mit Eingabe vom 5. März 2025 reichte das
Strassenverkehrsamt das Zeugnisformular "Ergebnis der ärztlichen
Kontrolluntersuchung betreffend Fahreignung" von Dr. med. B vom 26. Februar
2025.
zu den Akten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Behandlung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur
Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für
eine Beurteilung durch die Kammer.
2.
2.1
Wer
Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C oder D, der Unterkategorien C1 oder
D1 ist, hat die Pflicht, sich in regelmässigen Abständen einer
verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen (Art. 27 Abs. 1
lit. a der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen im
Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Die Untersuchung hat gemäss Art. 5abis
Abs. 1 lit. b VZV durch einen anerkannten Arzt der Stufe 2 zu
erfolgen.
2.2
Bestehen
bei einer Person ernsthafte Zweifel an der Fahreignung, kann die kantonale
Behörde den vorsorglichen Entzug des Führerausweises verfügen (Art. 15d Abs. 1
und Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958.
[SVG]; Art. 30 VZV).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer ist im Besitz eines Führerausweises der 2. medizinischen
Gruppe und daher verpflichtet, sich in regelmässigen Abständen einer
verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung durch einen Arzt der
Anerkennungsstufe 2 zu unterziehen. Der Beschwerdegegner wies ihn mit Schreiben
vom 20. Dezember 2023 und 27. März 2024 (Mahnung) darauf hin. Nachdem
die erforderliche verkehrsmedizinische Abklärung nicht erfolgte, setzte der
Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2024 über
den beabsichtigten vorsorglichen Führerausweisentzug in Kenntnis und gewährte
ihm das rechtliche Gehör. Nachdem auch weiterhin keine verkehrsmedizinische
Kontrolluntersuchung erfolgte, entzog der Beschwerdegegner den Führerausweis
der 2. medizinischen Gruppe des Beschwerdeführers vorsorglich gestützt auf Art. 30
VZV und Art. 14, Art. 15d und Art. 16 SVG
3.2
Der Hauptzweck
einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung besteht in der Gewährleistung
von Verkehrssicherheit. Sie dient dazu, die Fahreignung von Personen, die ein
Fahrzeug führen möchten, zu überprüfen und sicherzustellen, dass diese
körperlich und geistig dazu in der Lage sind. Personen mit einem Führerausweis
der 2. medizinischen Gruppe sind berechtigt, schwerere und grössere Motorwagen
zu fahren, als dies mit dem "gewöhnlichen" Führerausweis (Kategorie
B) erlaubt ist (vgl. dazu die verschiedenen Ausweiskategorien in Art. 3 VZV).
Sie haben sich daher in regelmässigen Abständen einer verkehrsmedizinischen
Kontrolluntersuchung zu stellen, auch wenn es keine konkreten Anhaltspunkte für
gesundheitliche Beeinträchtigungen gibt (Art. 27 VZV). Wird die
verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung hingegen nicht durchgeführt, obwohl
sie fällig wäre, ist die Fahreignung des Berechtigten und damit die
Verkehrssicherheit nicht mehr nachgewiesen. Unter Umständen bestehen damit
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung und der Führerausweis kann vorsorglich entzogen
werden (Art. 16 Abs. 1 SVG i. V. m.
Art. 27 Abs. 1 lit. a und Art. 30 Abs. 1 VZV; BGr, 11. September
2012, 1C_391/2012, E. 3).
3.3
Nachdem
sich der Beschwerdeführer einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zunächst
widersetzt hatte, liess er eine solche am 26. Februar 2025 – mithin
während des laufenden Beschwerdeverfahrens – doch noch vornehmen. Gemäss
"Ergebnis der ärztlichen Kontrolluntersuchung betreffend Fahreignung"
von Dr. med. B
(Arzt mit Anerkennungsstufe 2) bestehen beim Beschwerdeführer keine
verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen oder Zustände. Der Beschwerdeführer
erfüllt die medizinischen Mindestanforderungen der 2. medizinischen Gruppe
unter Auflage des Tragens einer Sehhilfe. Da nun feststeht, dass der Beschwerdeführer
keine relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweist, sind auch die
ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung ausgeräumt. Der Grund für den
vorsorglichen Entzug des Führerausweises ist mithin weggefallen. Aufgrund des im
Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes kann die (verspätet
erfolgte) verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung als Tatsache für die
vorliegende Urteilsfindung ohne Weiteres berücksichtigt werden. Dass sie erst
nachträglich während des laufenden Beschwerdeverfahrens eintrat, ist in diesem
Zusammenhang ohne Belang (vgl. § 7 VRG). Die Verfügung des Beschwerdegegners
vom 31. Mai 2024 sowie der Rekursentscheid vom 23. August 2024 sind
hinsichtlich des angeordneten vorsorglichen Führerausweisentzugs aufzuheben.
3.4
Im
Übrigen stellt der Beschwerdeführer zahlreiche Feststellungsbegehren. Auf diese
ist nicht einzutreten, da es dem Beschwerdeführer nach erfolgter
verkehrsmedizinischer Kontrolluntersuchung sowie Aufhebung des vorsorglichen Entzugs
des Führerausweises an einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse fehlt (vgl.
Tobias Jaag in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
[Kommentar VRG] 2014, § 83 N 9 ff.).
3.5
Im
Ergebnis erweist sich der angeordnete vorsorgliche Führerausweisentzug als
nunmehr unbegründet und die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.
4.
4.1
Abschliessend
ist über die Auferlegung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu
entscheiden.
4.2
Gemäss § 65a
Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens
in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch
Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen
solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte
geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens
zu überbinden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG).
4.3
Nach der
(kantonalen) Rechtsprechung und Lehre zu § 13 VRG ist dessen Abs. 2 Satz 2
Ausdruck des – auch zahlreichen anderen Verfahrensgesetzen bekannten (vgl.
bspw. Art. 107 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]) –
prozesskostenrechtlichen Verursacherprinzips. Sinn und Zweck der Kostentragung
nach diesem Prinzip ist es, unerwünschtes Prozessverhalten zu sanktionieren,
indem der Verfahrensbeteiligte, der unnötigen Verfahrensaufwand verursacht, die
Kosten zu tragen hat (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 f.).
Vorausgesetzt wird ein schuldhaftes bzw. ordnungswidriges Verhalten, das
heisst, die Kosten müssen unter Missachtung der zumutbaren Sorgfalt entstanden
sein. Eine (teilweise) obsiegende private Partei kann insbesondere nach dem
Verursacherprinzip kostenpflichtig werden, wenn ihr eine wiederholt mutwillige
Art der Prozessführung vorzuwerfen ist (Plüss, § 13 N 57 f.). Ebenso
kann die Entscheidbehörde die Prozesskosten bei besonderen Umständen nach
Ermessen, d. h. nach
Billigkeitserwägungen verlegen. Im Sinn der Einzelfallgerechtigkeit kann die
Belastung mit Prozesskosten zugunsten der unterlegenen bzw. zulasten der
obsiegenden Partei verschoben werden. Ein solcher Fall liegt namentlich vor,
wenn eine Partei lediglich aufgrund von Noven unterliegt (Plüss, § 13 N 63 f.,
VGr, 21. November 2013, VB.2012.624, E. 4.2).
4.4
Der
Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen, dass die
periodische verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung fällig sei und er diese
vorzunehmen habe. Weil dieser sich dem über längere Zeit verweigerte, sah sich
der Beschwerdegegner zu Recht veranlasst, ihm den Führerausweis der 2.
medizinischen Kontrollgruppe vorsorglich zu entziehen. Der Beschwerdeführer
legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb er die ärztliche Kontrolluntersuchung
nicht zeitnah bzw. vor dem vorsorglichen Entzug des Führerausweises vornehmen
liess, insbesondere da er sich einer solchen dann während des hängigen
Beschwerdeverfahrens doch noch unterzog und diese zu seinen Gunsten ausfiel.
Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer das Verfahren verursacht. Der
Beschwerdeführer obsiegt lediglich aufgrund der nachträglich erfolgten
verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung mit positivem Ergebnis. Dabei
handelt es sich um ein Novum. Es ist daher gestützt auf das Verursacherprinzip
wie auch aus Billigkeitsüberlegungen angebracht, dem Beschwerdeführer die
Gerichtsgebühr aufzuerlegen.
4.5
Aus den
oben genannten Gründen ist dem Beschwerdeführer sodann auch keine
Parteientschädigung zuzusprechen. Im Übrigen ist fraglich, ob die Voraussetzungen
von § 17 Abs. 2 VRG überhaupt erfüllt wären.
4.6
Aus den
gleichen Gründen trägt der Beschwerdeführer auch die Kosten der vorinstanzlichen
Verfahren und es ist ihm auch dafür keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die
entsprechenden Regelungen in der Verfügung des Beschwerdegegners und im
Dispositiv
Rekursentscheid sind demnach nicht zu ändern und die Beschwerde ist insoweit
abzuweisen.
5.
Der vorliegende Entscheid stellt einen Entscheid über
vorsorgliche Massnahmen dar (BGr, 6. Juli 2021, 1C_95/2021, E. 1).
Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden.
Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG, wonach mit Beschwerde gegen
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden kann.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 1 der
Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 31. Mai 2024 sowie Dispositiv-Ziffer 1
des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 23. August 2024 aufgehoben.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.