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Entscheid

VB.2024.00603

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00603

23. Januar 2025Deutsch7 min

(URT.2025.25984)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00603

Urteil

der 4.

Kammer

vom 23. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Michael Spring.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Schulpflege D,

vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Übertritt

in die integrierte Sonderschulung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

F (geboren 2017) hat eine Muskelhypotonie und eine

Spracherwerbsstörung. Zudem wurde bei ihr eine leichte Intelligenzminderung

diagnostiziert. Nachdem sie bis zum Schuljahr 2023/2024 einen privaten

Kindergarten besucht hatte, bewilligte das Ressort Schülerbelange der

Schulpflege D am 4. Juli 2024 ihren Übertritt in die Integrierte

Sonderschulung (ISR) in der Verantwortung der Regelschule für das Schuljahr

2024/2025.

Erwägungen

II.

Die Eltern von F, A und B, führten am 28. Juli 2024

Rekurs beim Bezirksrat Bülach und beantragten sinngemäss eine konkrete

Festlegung der sonderpädagogischen Massnahme(n) für das Schuljahr 2024/2025 vor

Schulbeginn. Der Bezirksrat schrieb das Rechtsmittel mit Präsidialverfügung vom

2.

September 2024 als gegenstandslos geworden ab, da die Eltern ihre

Tochter zwischenzeitlich an einer Privatschule angemeldet hätten und deshalb

kein Interesse an Massnahmen der ISR in der öffentlichen Regelklasse mehr

bestehe.

III.

Hiergegen gelangten A und B am 3. Oktober 2024 mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, die Präsidialverfügung

des Bezirksrats Bülach vom 2. September 2024 sei unter Entschädigungsfolge

aufzuheben und die Angelegenheit sei zur materiellen Beurteilung an den

Bezirksrat zurückzuweisen.

Die Schulpflege D erstattete am 28. Oktober

2024.

eine Beschwerdeantwort; der Bezirksrat Bülach verzichtete am 30. Oktober

2024.

auf eine Vernehmlassung. Am 20. November 2024 liessen sich A und B

ergänzend vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend sonderpädagogische Massnahmen

zuständig (§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar

2005.

[VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Eltern etwa

BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 1.2).

2.

2.1

Die

Vorinstanz hat den Rekurs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Zur

Begründung führt sie aus, am 27. August 2024 habe die Privatschule G

der Beschwerdegegnerin die Anmeldung von F für das Schuljahr 2024/2025

mitgeteilt. Damit bestehe kein Interesse an Massnahmen der Integrierten

Sonderschulung in der öffentlichen Regelklasse mehr.

2.2

Die

Beschwerdeführenden rügen, die Verfahrensabschreibung sei zu Unrecht erfolgt.

Sie hätten mit ihrem Vorgehen lediglich bezweckt, ihre Tochter für die Dauer

des laufenden Verfahrens privat zu beschulen, da die Einschulung an der

öffentlichen Schule unter den vorliegenden Bedingungen dem Wohl von F widersprochen

habe. Eine definitive Abmeldung für das laufende Schuljahr sei darin nicht zu

erkennen. Ihre Absicht hätten sie mit der Verwendung der Formulierung "bis

auf Weiteres" in der Korrespondenz mit den Lehrpersonen bzw. der

Schulleitung zum Ausdruck gebracht und zu keinem Zeitpunkt zu verstehen

gegeben, am eingeleiteten Verfahren und damit an einer Beschulung ihrer Tochter

an der Primarschule D nicht mehr interessiert zu sein.

3.

3.1

Das

Rekursverfahren wird gegenstandslos und ist aus diesem Grund abzuschreiben,

wenn das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der rekurrierenden

Partei an der autoritativen Entscheidung der Streitsache entfällt (VGr, 11. April

2024, VB.2023.00535, E. 3.2.1; Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 25; Alfred Kölz/Isabelle

Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des

Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, N. 1146 ff.).

Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche

oder rechtliche Situation der rekurrierenden Partei durch den Ausgang des

Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21

N. 13 mit Hinweis). Das geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich

aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der

Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss

(Bertschi, § 21 N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der

Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden

abgeschrieben; fehlt es bereits bei Erhebung des Rechtsmittels, führt das zu

einem Nichteintretensentscheid (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 50;

ders., § 21 N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63

N. 6).

3.2

Der Rekurs

der Beschwerdeführenden richtet sich nicht gegen die integrierte Sonderschulung

als solche, sondern verlangt die konkrete Festlegung der sonderpädagogischen

Massnahme(n) im Rahmen der integrierten Sonderschulung. Dazu hat die

Beschwerdegegnerin aber noch gar keine einseitige Anordnung getroffen, nachdem

am Gespräch vom 11. Juli 2024 zur Standortbestimmung keine Einigung

zustande gekommen ist (vgl. § 24 und § 26 der Verordnung über

die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM,

LS 412.103] und Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses vom 4. Juli

2024). Insoweit fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und die Vorinstanz wäre zur

Wahrung der Kindesinteressen gehalten gewesen, die Angelegenheit umgehend an

die Beschwerdegegnerin zu überweisen (§ 5 Abs. 2 VRG), damit diese

über den Antrag der Beschwerdeführenden auf Anordnung konkreter

sonderpädagogischer Massnahmen im Rahmen der bereits bewilligten integrierten

Sonderschulung beförderlich entscheide. Die Beschwerdeführenden führten im

Übrigen im Rekurs selbst aus, dass sie als Laien unsicher seien, ob die Verfahrenshoheit

noch bei der Schulpflege liege oder sie bereits Rekurs erheben müssten.

Aus der Rekursschrift geht mit hinreichender Deutlichkeit

hervor, dass das Ziel der Eltern die integrierte Sonderschulung ihrer Tochter

in der Verantwortung einer (öffentlichen) Regelschule ist und sie einzig mit

dem konkreten ISR-Setting bzw. dem Umstand, dass dieses noch nicht festgelegt

worden ist, nicht einverstanden sind. Die Abschreibung des Rekursverfahrens

erweist sich insofern als rechtsfehlerhaft, da ein aktuelles schutzwürdiges

Interesse der Beschwerdeführenden an der konkreten Festlegung der sonderpädagogischen

Massnahmen mit Blick auf eine Beschulung ihrer Tochter in der Regelschule der

Beschwerdegegnerin unverändert besteht.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die

Sache ist zur Weiterführung des Verfahrens an die Beschwerdegegnerin zu

überweisen. Sie hat im Sinn der Wahrung des Anspruchs auf

ausreichenden Grundschulunterricht (Art. 62 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) und des Kindeswohls

eine Standortbestimmung durchzuführen (vgl. § 24 VSM). Danach haben

Eltern, Schulleitung und Lehrpersonen die konkret anzuordnende(n) Massnahme(n)

festzulegen und der Schulpflege zur Zustimmung bzw. im Fall der Nichteinigung

zum Entscheid vorzulegen (vgl. § 37 VSG sowie §§ 26 ff. VSM).

5.

Das vorliegende Verfahren fällt in den Anwendungsbereich des

Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG,

SR 151.3). Das Verfahren ist deshalb grundsätzlich unentgeltlich

(Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und

Art. 2 Abs. 5 BehiG), weshalb die Gerichtskosten auf die

Gerichtskasse zu nehmen sind.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,

den Beschwerdeführenden insgesamt eine angemessene Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu

bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen

Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid

qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 117 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar,

wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Präsidialverfügung des

Bezirksrats Bülach vom 2. September 2024 wird aufgehoben und die Sache

wird zur Weiterführung des Verfahrens an die Beschwerdegegnerin überwiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden insgesamt eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat.