VB.2024.00603
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00603
23. Januar 2025Deutsch7 min
(URT.2025.25984)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00603
Urteil
der 4.
Kammer
vom 23. Januar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Michael Spring.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Schulpflege D,
vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Übertritt
in die integrierte Sonderschulung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
F (geboren 2017) hat eine Muskelhypotonie und eine
Spracherwerbsstörung. Zudem wurde bei ihr eine leichte Intelligenzminderung
diagnostiziert. Nachdem sie bis zum Schuljahr 2023/2024 einen privaten
Kindergarten besucht hatte, bewilligte das Ressort Schülerbelange der
Schulpflege D am 4. Juli 2024 ihren Übertritt in die Integrierte
Sonderschulung (ISR) in der Verantwortung der Regelschule für das Schuljahr
2024/2025.
Erwägungen
II.
Die Eltern von F, A und B, führten am 28. Juli 2024
Rekurs beim Bezirksrat Bülach und beantragten sinngemäss eine konkrete
Festlegung der sonderpädagogischen Massnahme(n) für das Schuljahr 2024/2025 vor
Schulbeginn. Der Bezirksrat schrieb das Rechtsmittel mit Präsidialverfügung vom
2.
September 2024 als gegenstandslos geworden ab, da die Eltern ihre
Tochter zwischenzeitlich an einer Privatschule angemeldet hätten und deshalb
kein Interesse an Massnahmen der ISR in der öffentlichen Regelklasse mehr
bestehe.
III.
Hiergegen gelangten A und B am 3. Oktober 2024 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, die Präsidialverfügung
des Bezirksrats Bülach vom 2. September 2024 sei unter Entschädigungsfolge
aufzuheben und die Angelegenheit sei zur materiellen Beurteilung an den
Bezirksrat zurückzuweisen.
Die Schulpflege D erstattete am 28. Oktober
2024.
eine Beschwerdeantwort; der Bezirksrat Bülach verzichtete am 30. Oktober
2024.
auf eine Vernehmlassung. Am 20. November 2024 liessen sich A und B
ergänzend vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend sonderpädagogische Massnahmen
zuständig (§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar
2005.
[VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Eltern etwa
BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 1.2).
2.
2.1
Die
Vorinstanz hat den Rekurs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Zur
Begründung führt sie aus, am 27. August 2024 habe die Privatschule G
der Beschwerdegegnerin die Anmeldung von F für das Schuljahr 2024/2025
mitgeteilt. Damit bestehe kein Interesse an Massnahmen der Integrierten
Sonderschulung in der öffentlichen Regelklasse mehr.
2.2
Die
Beschwerdeführenden rügen, die Verfahrensabschreibung sei zu Unrecht erfolgt.
Sie hätten mit ihrem Vorgehen lediglich bezweckt, ihre Tochter für die Dauer
des laufenden Verfahrens privat zu beschulen, da die Einschulung an der
öffentlichen Schule unter den vorliegenden Bedingungen dem Wohl von F widersprochen
habe. Eine definitive Abmeldung für das laufende Schuljahr sei darin nicht zu
erkennen. Ihre Absicht hätten sie mit der Verwendung der Formulierung "bis
auf Weiteres" in der Korrespondenz mit den Lehrpersonen bzw. der
Schulleitung zum Ausdruck gebracht und zu keinem Zeitpunkt zu verstehen
gegeben, am eingeleiteten Verfahren und damit an einer Beschulung ihrer Tochter
an der Primarschule D nicht mehr interessiert zu sein.
3.
3.1
Das
Rekursverfahren wird gegenstandslos und ist aus diesem Grund abzuschreiben,
wenn das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der rekurrierenden
Partei an der autoritativen Entscheidung der Streitsache entfällt (VGr, 11. April
2024, VB.2023.00535, E. 3.2.1; Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 25; Alfred Kölz/Isabelle
Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, N. 1146 ff.).
Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche
oder rechtliche Situation der rekurrierenden Partei durch den Ausgang des
Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21
N. 13 mit Hinweis). Das geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich
aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der
Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss
(Bertschi, § 21 N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der
Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden
abgeschrieben; fehlt es bereits bei Erhebung des Rechtsmittels, führt das zu
einem Nichteintretensentscheid (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 50;
ders., § 21 N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63
N. 6).
3.2
Der Rekurs
der Beschwerdeführenden richtet sich nicht gegen die integrierte Sonderschulung
als solche, sondern verlangt die konkrete Festlegung der sonderpädagogischen
Massnahme(n) im Rahmen der integrierten Sonderschulung. Dazu hat die
Beschwerdegegnerin aber noch gar keine einseitige Anordnung getroffen, nachdem
am Gespräch vom 11. Juli 2024 zur Standortbestimmung keine Einigung
zustande gekommen ist (vgl. § 24 und § 26 der Verordnung über
die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM,
LS 412.103] und Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses vom 4. Juli
2024). Insoweit fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und die Vorinstanz wäre zur
Wahrung der Kindesinteressen gehalten gewesen, die Angelegenheit umgehend an
die Beschwerdegegnerin zu überweisen (§ 5 Abs. 2 VRG), damit diese
über den Antrag der Beschwerdeführenden auf Anordnung konkreter
sonderpädagogischer Massnahmen im Rahmen der bereits bewilligten integrierten
Sonderschulung beförderlich entscheide. Die Beschwerdeführenden führten im
Übrigen im Rekurs selbst aus, dass sie als Laien unsicher seien, ob die Verfahrenshoheit
noch bei der Schulpflege liege oder sie bereits Rekurs erheben müssten.
Aus der Rekursschrift geht mit hinreichender Deutlichkeit
hervor, dass das Ziel der Eltern die integrierte Sonderschulung ihrer Tochter
in der Verantwortung einer (öffentlichen) Regelschule ist und sie einzig mit
dem konkreten ISR-Setting bzw. dem Umstand, dass dieses noch nicht festgelegt
worden ist, nicht einverstanden sind. Die Abschreibung des Rekursverfahrens
erweist sich insofern als rechtsfehlerhaft, da ein aktuelles schutzwürdiges
Interesse der Beschwerdeführenden an der konkreten Festlegung der sonderpädagogischen
Massnahmen mit Blick auf eine Beschulung ihrer Tochter in der Regelschule der
Beschwerdegegnerin unverändert besteht.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die
Sache ist zur Weiterführung des Verfahrens an die Beschwerdegegnerin zu
überweisen. Sie hat im Sinn der Wahrung des Anspruchs auf
ausreichenden Grundschulunterricht (Art. 62 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) und des Kindeswohls
eine Standortbestimmung durchzuführen (vgl. § 24 VSM). Danach haben
Eltern, Schulleitung und Lehrpersonen die konkret anzuordnende(n) Massnahme(n)
festzulegen und der Schulpflege zur Zustimmung bzw. im Fall der Nichteinigung
zum Entscheid vorzulegen (vgl. § 37 VSG sowie §§ 26 ff. VSM).
5.
Das vorliegende Verfahren fällt in den Anwendungsbereich des
Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG,
SR 151.3). Das Verfahren ist deshalb grundsätzlich unentgeltlich
(Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und
Art. 2 Abs. 5 BehiG), weshalb die Gerichtskosten auf die
Gerichtskasse zu nehmen sind.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,
den Beschwerdeführenden insgesamt eine angemessene Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen
Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid
qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 117 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Präsidialverfügung des
Bezirksrats Bülach vom 2. September 2024 wird aufgehoben und die Sache
wird zur Weiterführung des Verfahrens an die Beschwerdegegnerin überwiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden insgesamt eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat.