VB.2024.00604
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00604
6. November 2024Deutsch15 min
(URT.2024.25768)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00604
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
1.
A,
2. B,
beide vertreten durch lic. iur. C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geb. 1976, nachfolgend der Beschwerdeführer) heiratete
am 3. Juli 2019 in Kosovo die in der Schweiz niederlassungsberechtigte
indische Staatsangehörige B (geb. 1975, nachfolgend die Beschwerdeführerin). In
der Folge reiste der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2020 in die Schweiz
ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau
erhielt, letztmals verlängert bis am 4. Dezember 2022. Am 8. Dezember
2022 ersuchte er erneut um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
Bereits am 26. Mai 2021 bewilligte das Bezirksgericht
Zürich das Getrenntleben der Beschwerdeführenden auf unbestimmte Zeit und
ordnete an, der Beschwerdeführer habe die eheliche Wohnung bis am 15. Juni
2021 zu verlassen. Nachdem die Beschwerdeführenden dem Migrationsamt
zwischenzeitlich ihre Wiedervereinigung mitgeteilt hatten, bewilligte das
Bezirksgericht Zürich ihnen mit Urteil vom 14. Februar 2023 abermals das
Getrenntleben mit Wirkung seit dem 17. November 2022. In der Folge wies
das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 16. Juni 2023 ab und ihn bis am 16. August 2023 aus der Schweiz
und dem Schengenraum weg. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Gesuch vom 19. September 2023 ersuchte der
Beschwerdeführer um Erstreckung der Ausreisefrist um zwei Wochen. Das
Migrationsamt wies das Gesuch mit E-Mail vom 20. September 2023 ab und
hielt fest, der Beschwerdeführer habe die Schweiz und den Schengenraum
unverzüglich zu verlassen. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden am
22. September 2023 Rekurs (Verfahren Nr. 2023.0565). Gleichentags
ordnete die Sicherheitsdirektion an, während der Dauer des Rekursverfahrens
seien keine Vollzugshandlungen gegen den Beschwerdeführer vorzunehmen.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2023 liessen die
Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 16. Juni
2023 stellen, da sie die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen hätten. Das
Migrationsamt machte den Beschwerdeführer am 9. November 2023 darauf
aufmerksam, dass dem Wiedererwägungsgesuch keine aufschiebende Wirkung zukomme
und er nicht berechtigt sei, sich weiter in der Schweiz aufzuhalten. Vorerst
habe er jedoch nicht mit Vollzugsmassnahmen zu rechnen. Hiergegen erhoben die
Beschwerdeführenden am 15. Dezember 2023 ebenfalls Rekurs (Verfahren Nr. 2023.0718).
Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 wies das Migrationsamt
das Wiedererwägungsgesuch vom 1. Oktober 2023 ab und den Beschwerdeführer
erneut aus der Schweiz und dem Schengenraum weg, wobei im Fall der
Nichtbeachtung der Ausreisefrist Zwangsmassnahmen angeordnet werden könnten.
Die Beschwerdeführenden liessen hiergegen am 21. Juni 2024 wiederum Rekurs
erheben (Verfahren Nr. 2024.0344).
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion trat mit Verfügung vom 24. Juni
2024.
auf das Gesuch der Beschwerdeführenden um Anordnung eines
superprovisorischen Vollzugsstopps für die Dauer des Rekursverfahrens nicht
ein. Mit Entscheid vom 2. September 2024 vereinigte sie die
Rekursverfahren Nr. 2023.0565, 2023.0718 und 2024.0344 und führte sie
unter einer gemeinsamen Geschäftsnummer fort. Auf das Rekursverfahren trat die
Sicherheitsdirektion insoweit nicht ein, als dieses sich gegen das Schreiben
vom 20. September 2023 richtete. Soweit das Rekursverfahren die Verfügung
vom 9. November 2023 betraf, schrieb sie dieses als gegenstandslos ab. Im
Übrigen wurde der Rekurs betreffend die Verfügung vom 21. Mai 2024
abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist bis am 21. September 2024 zum
Verlassen der Schweiz und des Schengenraums angesetzt. Weiter wies die
Sicherheitsdirektion das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche
Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2024 liessen die
Beschwerdeführenden die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen.
Das Migrationsamt sei im Sinn einer Sofortmassnahme anzuweisen, von sämtlichen
Vollzugshandlungen während des Verfahrens abzusehen. Der Aufenthalt des
Beschwerdeführers sei zu dulden und es sei ihm während der Dauer des Verfahrens
die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bewilligen. Ferner seien ihm die
unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung zu gewähren und eine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Mit Präsidialverfügung vom
7.
Oktober 2024 verfügte das Verwaltungsgericht, bis
zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen hätten alle Vollziehungsvorkehrungen
zu unterbleiben und der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner bisherigen
Tätigkeit weiterhin zur Erwerbstätigkeit berechtigt.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
eine Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die
Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten
kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde
den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen
(vgl. BGr, 12. Januar 2018, 2C_140/2017, E. 3; VGr, 9. November
2022, VB.2022.00532, E. 1.2; VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2;
VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1). Die Anforderungen
an die Antragsformulierung und die Begründungspflicht müssen insbesondere einem
im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt bekannt sein. Entsprechende
Kenntnisse dürfen aber auch bei einem promovierten Juristen ohne Anwaltspatent
vorausgesetzt werden, wenn dieser entsprechende Mandate übernimmt.
1.3
Die
Beschwerdeführenden beantragen in der Hauptsache die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids. Sie äussern sich in ihrer Beschwerdeschrift jedoch
mit keinem Wort dazu, weshalb die Dispositiv-Ziffern I., II. und III. des
angefochtenen Rekursentscheids aufzuheben seien beziehungsweise inwiefern sich
die formell-rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz in Ziff. 7. bis 8.2 des
Rekursentscheids als falsch erwiesen. Die Beschwerde erweist sich in diesem
Punkt somit als mangelhaft begründet, weshalb diesbezüglich nicht darauf
eingetreten werden kann. Hieran ändert auch der pauschale Verweis der
Beschwerdeführenden auf die Angaben in der Rekursschrift als integraler
Bestandteil der Beschwerdeschrift nichts, da derartige Verweise das
Begründungserfordernis ebenfalls nicht erfüllen.
1.4
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist ein Wiedererwägungsgesuch, nachdem das
Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen wurde. Die
rechtskräftige Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung beendet eine
bisher bestehende Aufenthaltsberechtigung, indem ab der Rechtskraft des
Entscheids die Bewilligung nicht mehr besteht und damit (abgesehen von einem
bewilligungsfreien Aufenthalt gemäss Art. 10 Abs. 1 AIG) der
Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr zulässig ist. In der Folge kann
grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Wird
dieses bewilligt, so lebt damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig
aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue
Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal
geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen
Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder
infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur
verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl.
BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 13. Juni 2024,
VB.2024.00263, E. 2.2; VGr, 17. April 2024, VB.2023.00747, E. 3.1;
VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1).
2.
2.1
Nach Art. 43
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, soweit sie
(unter anderem) mit diesen zusammenwohnen.
2.2
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50
Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 43 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei
Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt
sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in
der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
2.3
Eine
relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein
gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr,
27.
Januar 2022, 2C_739/2021, E. 3.3). Dabei ist im Wesentlichen auf
die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen
(BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen). Dies schliesst aber nicht aus,
dass trotz dem Zusammenwohnen bereits früher keine gelebte Ehegemeinschaft mehr
bestand. Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt, kann aufgrund
sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des weiteren
Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf
diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1;
vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Dabei sind auch innere Tatsachen
wie das Erlöschen des Ehewillens dem Beweis zugänglich. So sind die
diesbezüglichen Angaben der Ehegatten und die Chronologie der Ereignisse zu
würdigen und können weitere Umstände eine Trennung indizieren (VGr,
22.
Juli 2021, VB.2021.00117, E. 2.2; VGr, 29. Mai 2019,
VB.2019.00207, E. 2.4).
2.4
Vergleichbar
mit dem Nachweis einer Scheinehe obliegt auch der Beweis dafür, dass der Wille
zur Führung einer Ehegemeinschaft bei einem oder beiden Eheleuten fehlt bzw.
fehlte, grundsätzlich den Migrationsbehörden. Der Untersuchungsgrundsatz,
wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird
jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90
AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser
kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit
vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG wird somit von demjenigen Ehegatten, der die Erreichung der
Dreijahresfrist behauptet, erwartet, dass er von sich aus Umstände vorbringt,
welche dazu geeignet sind, diese Dauer der ehelichen Gemeinschaft zumindest
glaubhaft zu machen (VGr, 8. Mai 2024, VB.2024.00161, E. 1.2.2; VGr,
7.
September 2022, VB.2022.00460, E. 3.3; VGr, 22. Juli 2021,
VB.2021.00117, E. 2.3).
3.
3.1
Während
vorliegend unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden sich bereits vor
Ablauf der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
getrennt haben, sind sich die Parteien uneinig darüber, ob im Anschluss eine
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft erfolgt ist oder nicht.
3.2
Die
Vorinstanz erwog diesbezüglich, das Bezirksgericht Zürich habe am 26. Mai
2021.
das Getrenntleben der Beschwerdeführenden auf unbestimmte Zeit
festgestellt und den Beschwerdeführer angeordnet, die eheliche Wohnung bis am
15.
Juni 2021 zu verlassen. Nachdem die Beschwerdeführenden dem
Migrationsamt am 21. Juli 2021 ihre Wiedervereinigung mitgeteilt hätten,
habe die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2021 verlauten lassen, sie
wolle die Beziehung mit ihrem Ehemann beenden. Sie sehe keine Zukunft mit ihm
und habe Angst vor ihm, weil er ihr drohe. Dem Polizeirapport vom 17. November
2022.
zufolge beschuldige sie ihn der häuslichen Gewalt in Form der Drohung und
Nötigung, begangen zwischen dem 1. April 2021 und dem 12. November
2022.
Dem betreffenden Protokoll zufolge habe sie aufgelöst ausgeführt, ihr
Mann habe sie nach Einreichung der Scheidung verbal mit dem Tod bedroht,
woraufhin sie die Scheidung wieder zurückgezogen habe. Sie habe niemanden in
der Schweiz und ihr Ehemann sei nur wegen der Papiere mit ihr zusammen und
wolle daher nicht, dass sie sich von ihm trenne. Die damalige Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin habe am 29. November 2022 ein Eheschutzverfahren
vor dem Bezirksgericht Zürich eingeleitet und die Beschwerdeführerin habe dem
Migrationsamt am 20. Januar 2023 mitgeteilt, seit dem 17. November
2022.
nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammenzuleben. Ihr Ehewille sei im Verlaufe
des Jahres 2022 erloschen. Mit Urteil vom 14. Februar 2023 habe auch das
Bezirksgericht Zürich ihr Getrenntleben seit dem 17. November 2022
festgestellt und ihnen das Getrenntleben bewilligt.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden habe der
Vorinstanz indes mitteilen lassen, dass sie sich im Verlauf des Sommers 2023
versöhnt hätten und wieder zusammenleben würden. Allerdings fehlten
stichhaltige Beweise, welche die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft der
Beschwerdeführenden zu belegen vermöchten. So stellten die eingereichten
undatierten Fotos bloss Momentaufnahmen dar, welche noch keine verlässlichen
Rückschlüsse auf die Beziehung der Beschwerdeführenden zuliessen. Auch das
Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Oktober 2023 vermöge das
Vorliegen einer ehelichen Gemeinschaft nicht zu belegen und bei der angerufenen
Auskunftsperson handle es sich um den Geschäftsführer der Firma, in welcher der
Beschwerdeführer angestellt sei. Zeugenbeweise und Befragungen aus dem
persönlichen Umfeld der Eheleute vermöchten eine tatsächliche Ehegemeinschaft
nur bedingt nachzuweisen, da das Innenleben einer Beziehung dem Umfeld
gegenüber vorgetäuscht werden könne. Eine schriftliche Stellungnahme sei nicht
zu den Akten gereicht worden. Ferner seien keine gemeinsamen Aktivitäten der
Eheleute dokumentiert. Sofern diesbezüglich fehlende finanzielle Mittel geltend
gemacht würden, sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer jüngst drei Wochen
ferienhalber in seine Heimat gereist sei. Dem Bevölkerungsamt der Stadt Zürich
sei sein Auszug aus der ehelichen Wohnung mitgeteilt worden und bis anhin sei
diesbezüglich nie eine Klarstellung der angeblich falschen Meldung erfolgt. Es
sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der
ehelichen Wohnung lebe. Die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft der
Beschwerdeführenden sei somit nicht belegt, weshalb die Vorinstanz das
Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen habe.
3.3
Was die
Beschwerdeführenden hiergegen einwenden, überzeugt nicht. Sofern sie geltend
machen, ihre eheliche Gemeinschaft nach Erlass des zweiten gerichtlichen
Trennungsurteils wieder aufgenommen zu haben und seither wieder
zusammenzuleben, erbringen sie hierüber wie bereits die Vorinstanz korrekt
feststellte keine substanziierten Nachweise. Die rein formelle Wiederanmeldung
des Beschwerdeführers am Wohnsitz seiner Ehefrau genügt als Nachweis für eine
effektiv gelebte Ehe- und Lebensgemeinschaft nicht, zumal er sich inzwischen
bereits wieder aus der ehelichen Wohnung abgemeldet hat. Obschon er
diesbezüglich geltend macht, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt,
liegt bis heute kein Nachweis über eine Klarstellung gegenüber der zuständigen
Wohngemeinde vor.
Die Beschwerdeführenden verkennen grundsätzlich, dass es im
vorliegenden Verfahren ihnen oblegen wäre, die Wiederaufnahme ihrer
Ehegemeinschaft hinreichend zu beweisen, nachdem ihre erneute Trennung
vorgängig gerichtlich festgestellt worden ist (vgl. E. 2.3). Vor diesem
Hintergrund erweist sich auch die Rüge der Beschwerdeführenden, gemäss welcher
die Verweigerung der Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung an den
Beschwerdeführer auf einer blossen Vermutung gründen würde, als falsch. Den
Vorbringen, gemäss welchen den Beschwerdeführenden ein rechtskräftiger Beweis
über den Fortbestand und die Fortführung ihrer Ehe faktisch fast unmöglich
gewesen sei, überzeugen ebenfalls nicht. So ist doch davon auszugehen, dass sie
sich bei einer gelebten Ehe zweifellos regelmässig mittels Textnachrichten oder
Anrufen über ihren Alltag austauschen würden und entsprechend Nachweise
problemlos eingereicht werden könnten. Ferner durfte von ihnen auch erwartet
werden, dass sie mit aussagekräftigen Fotografien beispielsweise ihren Alltag
bezeugen. Da jedoch keine solchen Nachweise von den Beschwerdeführenden
eingereicht wurden, gelang es ihnen nicht,
in ihrem Gesuch vom 1. Oktober 2023 eine massgeblich veränderte Sach- oder
Rechtslage darzulegen.
3.4
Hieran
ändert auch der seitens der Beschwerdeführenden angerufene, in Strafverfahren
anwendbare Grundsatz von in dubio pro reo nichts. Denn im vorliegenden
Verfahren sind die Beschwerdeführenden im Gegensatz zu Beschuldigten in einem
Strafverfahren mitwirkungspflichtig, andernfalls die Beweislage zu ihren
Ungunsten zu würdigen ist (vgl. E. 2.3). Der Grundsatz von in dubio pro
reo kommt daher nicht zum Tragen.
3.5
Schliesslich
ist festzustellen, dass entgegen der Rüge der Beschwerdeführenden von Willkür
bei der Entscheidverfassung durch die Vorinstanz keine Rede sein kann. Die
Vorinstanz wies den erhobenen Rekurs nach dem Gesagten zu Recht ab.
3.6
Mangels rechtsgenüglicher
Darlegung einer Veränderung der massgeblichen Sach- oder Rechtslage hätte das
Migrationsamt bei
richtiger Rechtsanwendung auf das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2023 jedoch gar nicht erst eintreten
dürfen und wäre von der Sicherheitsdirektion lediglich noch die Eintretensfrage
zu überprüfen gewesen (vgl. VGr, 7. September 2022, VB.2022.00460, E. 3.6;
VGr, 23. August 2018, VB.2018.00424, E. 2.7 [nicht publiziert]; VGr,
23.
Mai 2019, VB.2019.00248, E. 2.5). Den Beschwerdeführenden sind aus
der erfolgten Abweisung ihres Gesuchs jedoch keinerlei Rechtsnachteile
erwachsen.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.
4.2
Bei der
dargelegten Sachlage erscheinen die erhobenen Rechtsmittel offensichtlich
aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Die für die Abweisung
der Beschwerde massgebenden Faktoren wurden sowohl durch das Migrationsamt wie
auch durch die Vorinstanz ausführlich und umfassend dargelegt und korrekt
gewürdigt. Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer inhaltlich knapp und wenig
substanziierten Beschwerde keine wesentlichen neuen Argumente oder
entscheidwesentlichen Beweismittel vor, welche die besagte Ausgangslage
umzustossen vermöchten. Die Aussichten zu obsiegen, waren im
Beschwerdeverfahren mit Blick auf die konkrete Beschwerdeschrift somit
wesentlich geringer als ein Unterliegen, weshalb sich bei vernünftiger
Überlegung auch eine vermögende Partei gegen die Ergreifung des Rechtsmittels
entschieden hätte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich
abzuweisen und auch die durch die Vorinstanz nicht gewährte unentgeltliche
Rechtspflege ist nicht zu
beanstanden.
4.3
Ausgangsgemäss
werden die Gerichtskosten daher den Beschwerdeführenden auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, und ihnen steht keine
Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für die
gesamten Kosten.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).