Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00604

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00604

6. November 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25768)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00604

Urteil

der 2. Kammer

vom 6. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

1.

A,

2. B,

beide vertreten durch lic. iur. C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geb. 1976, nachfolgend der Beschwerdeführer) heiratete

am 3. Juli 2019 in Kosovo die in der Schweiz niederlassungsberechtigte

indische Staatsangehörige B (geb. 1975, nachfolgend die Beschwerdeführerin). In

der Folge reiste der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2020 in die Schweiz

ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau

erhielt, letztmals verlängert bis am 4. Dezember 2022. Am 8. Dezember

2022 ersuchte er erneut um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

Bereits am 26. Mai 2021 bewilligte das Bezirksgericht

Zürich das Getrenntleben der Beschwerdeführenden auf unbestimmte Zeit und

ordnete an, der Beschwerdeführer habe die eheliche Wohnung bis am 15. Juni

2021 zu verlassen. Nachdem die Beschwerdeführenden dem Migrationsamt

zwischenzeitlich ihre Wiedervereinigung mitgeteilt hatten, bewilligte das

Bezirksgericht Zürich ihnen mit Urteil vom 14. Februar 2023 abermals das

Getrenntleben mit Wirkung seit dem 17. November 2022. In der Folge wies

das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung

vom 16. Juni 2023 ab und ihn bis am 16. August 2023 aus der Schweiz

und dem Schengenraum weg. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Gesuch vom 19. September 2023 ersuchte der

Beschwerdeführer um Erstreckung der Ausreisefrist um zwei Wochen. Das

Migrationsamt wies das Gesuch mit E-Mail vom 20. September 2023 ab und

hielt fest, der Beschwerdeführer habe die Schweiz und den Schengenraum

unverzüglich zu verlassen. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden am

22. September 2023 Rekurs (Verfahren Nr. 2023.0565). Gleichentags

ordnete die Sicherheitsdirektion an, während der Dauer des Rekursverfahrens

seien keine Vollzugshandlungen gegen den Beschwerdeführer vorzunehmen.

Mit Eingabe vom 1. Oktober 2023 liessen die

Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 16. Juni

2023 stellen, da sie die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen hätten. Das

Migrationsamt machte den Beschwerdeführer am 9. November 2023 darauf

aufmerksam, dass dem Wiedererwägungsgesuch keine aufschiebende Wirkung zukomme

und er nicht berechtigt sei, sich weiter in der Schweiz aufzuhalten. Vorerst

habe er jedoch nicht mit Vollzugsmassnahmen zu rechnen. Hiergegen erhoben die

Beschwerdeführenden am 15. Dezember 2023 ebenfalls Rekurs (Verfahren Nr. 2023.0718).

Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 wies das Migrationsamt

das Wiedererwägungsgesuch vom 1. Oktober 2023 ab und den Beschwerdeführer

erneut aus der Schweiz und dem Schengenraum weg, wobei im Fall der

Nichtbeachtung der Ausreisefrist Zwangsmassnahmen angeordnet werden könnten.

Die Beschwerdeführenden liessen hiergegen am 21. Juni 2024 wiederum Rekurs

erheben (Verfahren Nr. 2024.0344).

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion trat mit Verfügung vom 24. Juni

2024.

auf das Gesuch der Beschwerdeführenden um Anordnung eines

superprovisorischen Vollzugsstopps für die Dauer des Rekursverfahrens nicht

ein. Mit Entscheid vom 2. September 2024 vereinigte sie die

Rekursverfahren Nr. 2023.0565, 2023.0718 und 2024.0344 und führte sie

unter einer gemeinsamen Geschäftsnummer fort. Auf das Rekursverfahren trat die

Sicherheitsdirektion insoweit nicht ein, als dieses sich gegen das Schreiben

vom 20. September 2023 richtete. Soweit das Rekursverfahren die Verfügung

vom 9. November 2023 betraf, schrieb sie dieses als gegenstandslos ab. Im

Übrigen wurde der Rekurs betreffend die Verfügung vom 21. Mai 2024

abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist bis am 21. September 2024 zum

Verlassen der Schweiz und des Schengenraums angesetzt. Weiter wies die

Sicherheitsdirektion das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche

Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.

III.

Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2024 liessen die

Beschwerdeführenden die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen.

Das Migrationsamt sei im Sinn einer Sofortmassnahme anzuweisen, von sämtlichen

Vollzugshandlungen während des Verfahrens abzusehen. Der Aufenthalt des

Beschwerdeführers sei zu dulden und es sei ihm während der Dauer des Verfahrens

die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bewilligen. Ferner seien ihm die

unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung zu gewähren und eine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Mit Präsidialverfügung vom

7.

Oktober 2024 verfügte das Verwaltungsgericht, bis

zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen hätten alle Vollziehungsvorkehrungen

zu unterbleiben und der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner bisherigen

Tätigkeit weiterhin zur Erwerbstätigkeit berechtigt.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

eine Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene

Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die

Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen

Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten

kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde

den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen

(vgl. BGr, 12. Januar 2018, 2C_140/2017, E. 3; VGr, 9. November

2022, VB.2022.00532, E. 1.2; VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2;

VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1). Die Anforderungen

an die Antragsformulierung und die Begründungspflicht müssen insbesondere einem

im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt bekannt sein. Entsprechende

Kenntnisse dürfen aber auch bei einem promovierten Juristen ohne Anwaltspatent

vorausgesetzt werden, wenn dieser entsprechende Mandate übernimmt.

1.3

Die

Beschwerdeführenden beantragen in der Hauptsache die Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids. Sie äussern sich in ihrer Beschwerdeschrift jedoch

mit keinem Wort dazu, weshalb die Dispositiv-Ziffern I., II. und III. des

angefochtenen Rekursentscheids aufzuheben seien beziehungsweise inwiefern sich

die formell-rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz in Ziff. 7. bis 8.2 des

Rekursentscheids als falsch erwiesen. Die Beschwerde erweist sich in diesem

Punkt somit als mangelhaft begründet, weshalb diesbezüglich nicht darauf

eingetreten werden kann. Hieran ändert auch der pauschale Verweis der

Beschwerdeführenden auf die Angaben in der Rekursschrift als integraler

Bestandteil der Beschwerdeschrift nichts, da derartige Verweise das

Begründungserfordernis ebenfalls nicht erfüllen.

1.4

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens ist ein Wiedererwägungsgesuch, nachdem das

Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen wurde. Die

rechtskräftige Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung beendet eine

bisher bestehende Aufenthaltsberechtigung, indem ab der Rechtskraft des

Entscheids die Bewilligung nicht mehr besteht und damit (abgesehen von einem

bewilligungsfreien Aufenthalt gemäss Art. 10 Abs. 1 AIG) der

Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr zulässig ist. In der Folge kann

grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Wird

dieses bewilligt, so lebt damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig

aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue

Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal

geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen

Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder

infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur

verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem

ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller

erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren

Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn

rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl.

BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 13. Juni 2024,

VB.2024.00263, E. 2.2; VGr, 17. April 2024, VB.2023.00747, E. 3.1;

VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1).

2.

2.1

Nach Art. 43

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, soweit sie

(unter anderem) mit diesen zusammenwohnen.

2.2

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50

Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

nach Art. 43 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei

Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt

sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in

der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

2.3

Eine

relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein

gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr,

27.

Januar 2022, 2C_739/2021, E. 3.3). Dabei ist im Wesentlichen auf

die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen

(BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen). Dies schliesst aber nicht aus,

dass trotz dem Zusammenwohnen bereits früher keine gelebte Ehegemeinschaft mehr

bestand. Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt, kann aufgrund

sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des weiteren

Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf

diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1;

vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Dabei sind auch innere Tatsachen

wie das Erlöschen des Ehewillens dem Beweis zugänglich. So sind die

diesbezüglichen Angaben der Ehegatten und die Chronologie der Ereignisse zu

würdigen und können weitere Umstände eine Trennung indizieren (VGr,

22.

Juli 2021, VB.2021.00117, E. 2.2; VGr, 29. Mai 2019,

VB.2019.00207, E. 2.4).

2.4

Vergleichbar

mit dem Nachweis einer Scheinehe obliegt auch der Beweis dafür, dass der Wille

zur Führung einer Ehegemeinschaft bei einem oder beiden Eheleuten fehlt bzw.

fehlte, grundsätzlich den Migrationsbehörden. Der Untersuchungsgrundsatz,

wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird

jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90

AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser

kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit

vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG wird somit von demjenigen Ehegatten, der die Erreichung der

Dreijahresfrist behauptet, erwartet, dass er von sich aus Umstände vorbringt,

welche dazu geeignet sind, diese Dauer der ehelichen Gemeinschaft zumindest

glaubhaft zu machen (VGr, 8. Mai 2024, VB.2024.00161, E. 1.2.2; VGr,

7.

September 2022, VB.2022.00460, E. 3.3; VGr, 22. Juli 2021,

VB.2021.00117, E. 2.3).

3.

3.1

Während

vorliegend unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden sich bereits vor

Ablauf der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

getrennt haben, sind sich die Parteien uneinig darüber, ob im Anschluss eine

Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft erfolgt ist oder nicht.

3.2

Die

Vorinstanz erwog diesbezüglich, das Bezirksgericht Zürich habe am 26. Mai

2021.

das Getrenntleben der Beschwerdeführenden auf unbestimmte Zeit

festgestellt und den Beschwerdeführer angeordnet, die eheliche Wohnung bis am

15.

Juni 2021 zu verlassen. Nachdem die Beschwerdeführenden dem

Migrationsamt am 21. Juli 2021 ihre Wiedervereinigung mitgeteilt hätten,

habe die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2021 verlauten lassen, sie

wolle die Beziehung mit ihrem Ehemann beenden. Sie sehe keine Zukunft mit ihm

und habe Angst vor ihm, weil er ihr drohe. Dem Polizeirapport vom 17. November

2022.

zufolge beschuldige sie ihn der häuslichen Gewalt in Form der Drohung und

Nötigung, begangen zwischen dem 1. April 2021 und dem 12. November

2022.

Dem betreffenden Protokoll zufolge habe sie aufgelöst ausgeführt, ihr

Mann habe sie nach Einreichung der Scheidung verbal mit dem Tod bedroht,

woraufhin sie die Scheidung wieder zurückgezogen habe. Sie habe niemanden in

der Schweiz und ihr Ehemann sei nur wegen der Papiere mit ihr zusammen und

wolle daher nicht, dass sie sich von ihm trenne. Die damalige Rechtsvertreterin

der Beschwerdeführerin habe am 29. November 2022 ein Eheschutzverfahren

vor dem Bezirksgericht Zürich eingeleitet und die Beschwerdeführerin habe dem

Migrationsamt am 20. Januar 2023 mitgeteilt, seit dem 17. November

2022.

nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammenzuleben. Ihr Ehewille sei im Verlaufe

des Jahres 2022 erloschen. Mit Urteil vom 14. Februar 2023 habe auch das

Bezirksgericht Zürich ihr Getrenntleben seit dem 17. November 2022

festgestellt und ihnen das Getrenntleben bewilligt.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden habe der

Vorinstanz indes mitteilen lassen, dass sie sich im Verlauf des Sommers 2023

versöhnt hätten und wieder zusammenleben würden. Allerdings fehlten

stichhaltige Beweise, welche die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft der

Beschwerdeführenden zu belegen vermöchten. So stellten die eingereichten

undatierten Fotos bloss Momentaufnahmen dar, welche noch keine verlässlichen

Rückschlüsse auf die Beziehung der Beschwerdeführenden zuliessen. Auch das

Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Oktober 2023 vermöge das

Vorliegen einer ehelichen Gemeinschaft nicht zu belegen und bei der angerufenen

Auskunftsperson handle es sich um den Geschäftsführer der Firma, in welcher der

Beschwerdeführer angestellt sei. Zeugenbeweise und Befragungen aus dem

persönlichen Umfeld der Eheleute vermöchten eine tatsächliche Ehegemeinschaft

nur bedingt nachzuweisen, da das Innenleben einer Beziehung dem Umfeld

gegenüber vorgetäuscht werden könne. Eine schriftliche Stellungnahme sei nicht

zu den Akten gereicht worden. Ferner seien keine gemeinsamen Aktivitäten der

Eheleute dokumentiert. Sofern diesbezüglich fehlende finanzielle Mittel geltend

gemacht würden, sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer jüngst drei Wochen

ferienhalber in seine Heimat gereist sei. Dem Bevölkerungsamt der Stadt Zürich

sei sein Auszug aus der ehelichen Wohnung mitgeteilt worden und bis anhin sei

diesbezüglich nie eine Klarstellung der angeblich falschen Meldung erfolgt. Es

sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der

ehelichen Wohnung lebe. Die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft der

Beschwerdeführenden sei somit nicht belegt, weshalb die Vorinstanz das

Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen habe.

3.3

Was die

Beschwerdeführenden hiergegen einwenden, überzeugt nicht. Sofern sie geltend

machen, ihre eheliche Gemeinschaft nach Erlass des zweiten gerichtlichen

Trennungsurteils wieder aufgenommen zu haben und seither wieder

zusammenzuleben, erbringen sie hierüber wie bereits die Vorinstanz korrekt

feststellte keine substanziierten Nachweise. Die rein formelle Wiederanmeldung

des Beschwerdeführers am Wohnsitz seiner Ehefrau genügt als Nachweis für eine

effektiv gelebte Ehe- und Lebensgemeinschaft nicht, zumal er sich inzwischen

bereits wieder aus der ehelichen Wohnung abgemeldet hat. Obschon er

diesbezüglich geltend macht, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt,

liegt bis heute kein Nachweis über eine Klarstellung gegenüber der zuständigen

Wohngemeinde vor.

Die Beschwerdeführenden verkennen grundsätzlich, dass es im

vorliegenden Verfahren ihnen oblegen wäre, die Wiederaufnahme ihrer

Ehegemeinschaft hinreichend zu beweisen, nachdem ihre erneute Trennung

vorgängig gerichtlich festgestellt worden ist (vgl. E. 2.3). Vor diesem

Hintergrund erweist sich auch die Rüge der Beschwerdeführenden, gemäss welcher

die Verweigerung der Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung an den

Beschwerdeführer auf einer blossen Vermutung gründen würde, als falsch. Den

Vorbringen, gemäss welchen den Beschwerdeführenden ein rechtskräftiger Beweis

über den Fortbestand und die Fortführung ihrer Ehe faktisch fast unmöglich

gewesen sei, überzeugen ebenfalls nicht. So ist doch davon auszugehen, dass sie

sich bei einer gelebten Ehe zweifellos regelmässig mittels Textnachrichten oder

Anrufen über ihren Alltag austauschen würden und entsprechend Nachweise

problemlos eingereicht werden könnten. Ferner durfte von ihnen auch erwartet

werden, dass sie mit aussagekräftigen Fotografien beispielsweise ihren Alltag

bezeugen. Da jedoch keine solchen Nachweise von den Beschwerdeführenden

eingereicht wurden, gelang es ihnen nicht,

in ihrem Gesuch vom 1. Oktober 2023 eine massgeblich veränderte Sach- oder

Rechtslage darzulegen.

3.4

Hieran

ändert auch der seitens der Beschwerdeführenden angerufene, in Strafverfahren

anwendbare Grundsatz von in dubio pro reo nichts. Denn im vorliegenden

Verfahren sind die Beschwerdeführenden im Gegensatz zu Beschuldigten in einem

Strafverfahren mitwirkungspflichtig, andernfalls die Beweislage zu ihren

Ungunsten zu würdigen ist (vgl. E. 2.3). Der Grundsatz von in dubio pro

reo kommt daher nicht zum Tragen.

3.5

Schliesslich

ist festzustellen, dass entgegen der Rüge der Beschwerdeführenden von Willkür

bei der Entscheidverfassung durch die Vorinstanz keine Rede sein kann. Die

Vorinstanz wies den erhobenen Rekurs nach dem Gesagten zu Recht ab.

3.6

Mangels rechtsgenüglicher

Darlegung einer Veränderung der massgeblichen Sach- oder Rechtslage hätte das

Migrationsamt bei

richtiger Rechtsanwendung auf das Gesuch des

Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2023 jedoch gar nicht erst eintreten

dürfen und wäre von der Sicherheitsdirektion lediglich noch die Eintretensfrage

zu überprüfen gewesen (vgl. VGr, 7. September 2022, VB.2022.00460, E. 3.6;

VGr, 23. August 2018, VB.2018.00424, E. 2.7 [nicht publiziert]; VGr,

23.

Mai 2019, VB.2019.00248, E. 2.5). Den Beschwerdeführenden sind aus

der erfolgten Abweisung ihres Gesuchs jedoch keinerlei Rechtsnachteile

erwachsen.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche

Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

4.2

Bei der

dargelegten Sachlage erscheinen die erhobenen Rechtsmittel offensichtlich

aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Die für die Abweisung

der Beschwerde massgebenden Faktoren wurden sowohl durch das Migrationsamt wie

auch durch die Vorinstanz ausführlich und umfassend dargelegt und korrekt

gewürdigt. Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer inhaltlich knapp und wenig

substanziierten Beschwerde keine wesentlichen neuen Argumente oder

entscheidwesentlichen Beweismittel vor, welche die besagte Ausgangslage

umzustossen vermöchten. Die Aussichten zu obsiegen, waren im

Beschwerdeverfahren mit Blick auf die konkrete Beschwerdeschrift somit

wesentlich geringer als ein Unterliegen, weshalb sich bei vernünftiger

Überlegung auch eine vermögende Partei gegen die Ergreifung des Rechtsmittels

entschieden hätte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich

abzuweisen und auch die durch die Vorinstanz nicht gewährte unentgeltliche

Rechtspflege ist nicht zu

beanstanden.

4.3

Ausgangsgemäss

werden die Gerichtskosten daher den Beschwerdeführenden auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, und ihnen steht keine

Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für die

gesamten Kosten.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).