VB.2024.00606
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00606
4. September 2025Deutsch15 min
(URT.2025.26563)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00606
Urteil
der 4.
Kammer
vom 4. September 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
1.
A,
2. B,
beide vertreten
durch lic. iur. C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
von Aufenthaltsbewilligungen,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das syrische Ehepaar A, geboren 1958, und B, geboren
1979, reiste im Dezember 2016 mit gefälschten Ausweisen in die Schweiz ein und
stellte zusammen mit seinen 2001 und 2003 geborenen Kindern Asylgesuche. Am 4. März
2019 lehnte das Staatssekretariat für Migration die Asylgesuche ab, wies sie
aus der Schweiz weg, ordnete jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme der Familie an. Die beiden Kinder verfügen
zwischenzeitlich über Aufenthaltsbewilligungen.
A und B ersuchten am 21. Februar bzw. 14. April 2024
um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich
lehnte die Gesuche am 29. Mai 2024 ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 3. September 2024 ab und beurteilte das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abschlägig.
III.
Am 4. Oktober 2024 erhoben A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen
Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Im Eventualantrag forderten sie eine
Rückweisung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid
sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren. Ebenso
ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. Oktober 2024
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Am 4. August 2025 reichte der Rechtsvertreter von A
und B seine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Aus
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom
4.
November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergibt sich kein Recht auf eine
bestimmte Art von Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung
eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und
Familienlebens ermöglicht (BGE 150 I 93 E. 6.4 und 147 I 268 E. 4.1
mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte;
vgl. auch VGr, 2. Juni 2022, VB.2021.00829, E. 2 – 11. November
2021, VB.2021.00314, E. 2 – 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3
[je mit weiteren Hinweisen]). Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage
gestellt sein. Das Bundesgericht schliesst nicht aus, dass sich die Nachteile
einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der
Aufenthaltsbewilligung so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff
in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). In einem Fall betreffend ein
15-jähriges Mädchen hat es dies kürzlich erstmals bejaht (BGE 151 I 62 E. 5.8).
Ob die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Nachteile der fehlenden
internationalen Mobilität (Unmöglichkeit des Besuchs der nicht miteingereisten
Tochter in D [Vereinigte Arabische Emirate]) und der Erschwernisse auf dem
Arbeitsmarkt nach neun Jahren geduldeter Anwesenheit in der Schweiz ihr Privat-
und Familienleben in derart relevanter Weise beeinträchtigen, dass sich ein
Anspruch auf Aufenthaltsbewilligungen aus dem Privatleben ergeben würde, kann
vorliegend offenbleiben. Wie sich sogleich zeigt, sind den Beschwerdeführenden
ohnehin Härtefallbewilligungen zu erteilen.
2.2
Vorläufig
aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren
in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter
Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der
Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84
Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein
eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene
Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der
besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das
Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010,
E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden).
2.3
Bei
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine
Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen
Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem
Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung
muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (VGr, 9. Januar 2025,
VB.2024.00095, E. 3.2). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine
Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im
Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach
Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) namentlich
die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die
finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der
Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im
Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Integration werden
gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung
(lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die
Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und
-vorgaben.
2.4
Den in
Art. 84 Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige
Bedeutung zu (vgl. BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit
weiteren Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die
besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 24. September
2013, C-1136/2013, E. 4.3).
Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die in
Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten
Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, stattdessen ist eine Gesamtwürdigung
aller Umstände vorzunehmen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der
betreffenden Bestimmungen (dazu schon VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797,
E. 4.3.2 mit Hinweisen). Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE
ist auch nicht abschliessend (VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00668,
E. 2.3).
2.5
Da die
Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen
steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen
rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).
3.
3.1
Gemäss den
Asylakten stammen die Beschwerdeführenden aus E in Syrien. Der Beschwerdeführer
hat als Marineingenieur gearbeitet und war seit 2002 in F in den Vereinigten
Arabischen Emiraten stationiert und kehrte jeweils für Urlaube zu seiner
Familie nach E in Syrien zurück. Die Beschwerdeführerin hat nach der
Mittelschule geheiratet und war seither Hausfrau und Mutter. Sie war gemäss
ihren Angaben im Asylverfahren nie erwerbstätig. Als der Krieg in Syrien im
Jahr 2011 ausbrach, konnte der Beschwerdeführer seine Familie in die
Vereinigten Arabischen Emirate mitnehmen. Sie lebten dort bis im Jahr 2016, bis
der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz verlor und sie deshalb ausgewiesen
wurden. Nur die älteste Tochter des Paares durfte als Studentin in den
Vereinigen Arabischen Emiraten verbleiben. Die Beschwerdeführenden reisten
anschliessend zur Schwester des Beschwerdeführers in die Schweiz und stellten
Asylgesuche. Der heute 66-jährige Beschwerdeführer und die heute 45-jährige
Beschwerdeführerin halten sich seit neun Jahren hier auf. Vorläufig aufgenommen
wurden sie am 4. März 2019. Ihre mitgereisten Kinder verfügen bereits über
Aufenthaltsbewilligungen und studieren beide an der Universität G.
Angesichts dessen ist das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erteilung von
Aufenthaltsbewilligungen vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG;
siehe auch BGE 150 I 93 E. 6.7.2).
3.2
In diesem
Zusammenhang gilt es zu beachten, dass der Status der vorläufigen Aufnahme
grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt ist und sich das Interesse der
betroffenen ausländischen Person an einer Bereinigung ihres Anwesenheitsstatus
mit fortschreitender Zeit erhöht (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 lit. e
VZAE; ferner BGE 138 I 246 E. 3.3.1).
Je länger der hiesige Aufenthalt der Beschwerdeführenden
dauert, desto geringer erscheinen sodann auf der anderen Seite ihre Chancen auf
eine allfällige Wiedereingliederung in der Heimat. Diesbezüglich ist auch das
Alter des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Auch wenn dem Aspekt der Wiedereingliederung einer
ausländischen Person im Heimatland (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE)
in Fällen wie dem vorliegenden, wo nicht mit der Aufhebung von deren
vorläufiger Aufnahme in naher Zukunft zu rechnen ist, regelmässig bloss eine
untergeordnete Bedeutung beizumessen ist, gilt es, ihre Reintegrationsprobleme
hier zugunsten der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen. Dies insbesondere
auch, weil sie sich seit dem Jahr 2011, mithin seit 14 Jahren, nicht mehr
in Syrien aufgehalten haben.
3.3
Eine lange
Anwesenheit in der Schweiz und die (damit einhergehende) Unmöglichkeit der
Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden die um eine
Aufenthaltsbewilligung nachsuchende ausländische Person indes nicht davon, sich
aktiv um eine Integration in der Schweiz zu bemühen. Vielmehr darf von ihr –
wie auch die wiederholte Nennung dieses Kriteriums in den massgeblichen
Bestimmungen zur Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine
Aufenthaltsbewilligung zeigt (Art. 85 Abs. 4 AIG und Art. 31
Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG) –
eine gewisse Integrationsleistung erwartet werden (vgl. auch BGE 147 I 268
E. 5.3; BGE 151 I 62, E. 6.2).
Hindern das fortgeschrittene Alter, gesundheitliche
Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände wie
Betreuungspflichten die Integration, ist dem angemessen Rechnung zu tragen
(Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE).
Praxisgemäss werden aber auch von belasteten Personen zumindest Bemühungen um
eine sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration erwartet (vgl.
BGE 147 I 268 E. 5.3.2; VGr, 27. März 2025, VB.2024.00501,
E. 3.3 – 9. Januar 2025, VB.2024.00095, E. 4.3 – 7. November
2024, VB.2024.00404, E. 4.3; Laura Campisi/Roswitha Petry, in: Peter
Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
3.
A., Basel 2022, § 21 N. 21.28; BVGr, 16. August 2021,
F-654/2020, E. 6.1 in fine).
3.3.1
Der Beschwerdeführer war bei seiner Einreise bereits 58 Jahre alt, im
Zeitpunkt seiner vorläufigen Aufnahme war er 60 Jahre alt. Er verfügt über
ein Deutschzertifikat A2 und über Kursbestätigungen für Deutsch auf dem
Niveau B1. Sodann spricht er fliessend Englisch. Der Beschwerdeführer
leidet an einer koronaren Herzerkrankung, welche gemäss einem eingereichten
Arztbericht des Spitals H im Jahr 2017 in der Schweiz eine Operation
notwendig machte. Aus dem Arztbericht ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer
bereits in Syrien wegen Herzproblemen in Behandlung war und sich im Jahr 2005 einer
Bypassoperation unterziehen musste. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse liegen jedoch
nicht bei den Akten. Vom 3. April bis 3. Oktober 2023 leistete er
einen befristeten Arbeitseinsatz zu 50 Stellenprozenten als Handwerker bei
den Verkehrsbetrieben der Stadt I, welche ihm ein gutes Arbeitszeugnis
ausstellten. Belegt ist sodann eine Blindbewerbung aus dem Jahr 2020 bei der J AG
als Ingenieur. Seit 2024 ist der Beschwerdeführer pensioniert.
3.3.2
Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Deutschzertifikat B1 und hat
eine Kursbestätigung für Deutsch B2 eingereicht. Sie absolvierte in den
Jahren 2020/2021/2022 mehrere Arbeitsintegrationsprogramme vermittelt durch die
Organisation N und machte ab dem 1. November 2021 ein unbezahltes
Praktikum als Klassenassistenz zu 80 % an der Schule K in I. Nunmehr
arbeitet sie dort fest angestellt zu 26 % als Klassenassistenz und
Betreuerin im Kindergarten und besucht berufsbegleitend die Weiterbildung als
Klassenassistentin. Daneben hat bzw. hatte sie weitere Teilzeitstellen als Kinderbetreuerin
und Sprachlehrerin inne. Es liegen Empfehlungsschreiben von zwei Nachbarinnen
sowie einer (ehemaligen) Arbeitskollegin an der Schule und Freundin bei den
Akten, die der Beschwerdeführerin eine gute Integration attestieren. Ebenso
verfügt sie über gute Arbeitszeugnisse der Schule K, des Vereins L
sowie der Stiftung M. Im 2. Halbjahr 2023 besuchte sie ausserdem einen
Integrationskurs der Stadt I.
3.3.3
Die Beschwerdeführenden werden von der Asylfürsorge (ergänzend) unterstützt.
Betreibungen sind keine registriert. Am 8. Dezember 2016 wurden beide mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen Fälschung von
Ausweisen und vorsätzlicher rechtswidriger Einreise mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
bestraft. Das Statthalteramt des Bezirks Zürich bestrafte den Beschwerdeführer
sodann am 16. Januar 2019 wegen Tätlichkeiten zulasten der Beschwerdeführerin
mit einer Busse von Fr. 500.-.
3.4
Nach dem
Dargelegten lässt sich dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz nicht folgen,
wenn sie den Beschwerdeführenden vorwerfen, sich nur ungenügend integriert zu
haben. Sie sind in sprachlicher und sozialer Hinsicht gut integriert und haben
auch ihren erst im Teenageralter eingereisten Kindern zur erfolgreichen
Integration in der Schweiz verholfen. Da der gesundheitlich angeschlagene
Beschwerdeführer erst im Alter von 60 Jahren einer Erwerbstätigkeit in der
Schweiz nachgehen durfte, ist es nachvollziehbar, dass er sich in
wirtschaftlicher Hinsicht nicht mehr genügend integrieren konnte, um sich von
der Sozialhilfe abzulösen. Es ist ihm zugute zu halten, dass er einen
Arbeitseinsatz leistete, welcher insbesondere auch seiner sozialen und
sprachlichen Integration diente. Die Sozialhilfeabhängigkeit ist ihm nicht
vorwerfbar. Die Integrationsleistungen der Beschwerdeführerin sind entgegen den
Vorinstanzen achtbar. Sie besuchte ab der Erlaubnis der Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit im Jahre 2019 seit 2020 mehrere Arbeitsintegrationsprogramme
und fasste dann schnell Fuss im Bereich Klassenassistenz. Sie bemüht sich um
Ausbildung und Weiterbildung. Sie ist nunmehr im ersten Arbeitsmarkt tätig und
hat mehrere Teilzeitstellen inne. Zwar konnte sie sich noch nicht vollständig
von der Sozialhilfe ablösen, es ist ihr jedoch eine gute Prognose für eine
baldige Ablösung zu stellen. Die Straffälligkeit der Beschwerdeführenden ist
länger zurückliegend und dem Asylbereich zuzuordnen. Sie ist vorliegend nicht
mehr ausschlaggebend. Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Busse reicht im
Gesamtkontext nicht aus, um eine genügende Integration zu verneinen. Damit
erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, den Beschwerdeführenden
im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, als
rechtsfehlerhaft. Sie haben überzogene Anforderungen an die wirtschaftliche
Integration gestellt und die Integrationsleistungen der Beschwerdeführenden zu
Unrecht abgewertet.
4.
4.1
Hebt das Verwaltungsgericht eine
angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es nach § 63 Abs. 1 VRG
selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung eines Ermessensentscheids
seinerseits einen Ermessensentscheid zu fällen (Donatsch, § 63 N. 18;
BGr, 15. März 2013, 1C_207/2012, E. 3.4.1).
4.2
Die
Beschwerdeführenden halten sich seit knapp neun Jahren in der Schweiz auf und
sind den Verhältnissen entsprechend angemessen bis gut integriert. Im Rahmen
einer Gesamtwürdigung der Umstände sind ihnen daher Aufenthaltsbewilligungen zu
erteilen. Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass von ihr
die baldige Ablösung von der wirtschaftlichen Unterstützung erwartet wird.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdegegner anzuweisen, den Beschwerdeführenden Aufenthaltsbewilligungen
zu erteilen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-
(inklusive Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
6.2
Die
Beschwerdeführenden ersuchen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren um
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
gegenstandslos. Die Beschwerdeführenden sind offenkundig mittellos, die
Rechtsmittelerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts
Dispositiv
der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist den Beschwerdeführenden
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
zu gewähren und ihnen in der Person von lic. iur. C ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren beizugeben.
Durch die Parteientschädigung ist die geltend gemachte
Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter für beide Verfahren
abgegolten.
7.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und V des Entscheids
der Sicherheitsdirektion vom 3. September 2024 und die Verfügung des Beschwerdegegners
vom 29. Mai 2024 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen,
den Beschwerdeführenden je eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II – IV des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 3. September 2024 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt und lic. iur. C den Beschwerdeführenden
für das Rekursverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und
den Beschwerdeführenden in der Person von lic. iur. C für das
Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, lic. iur. C für
das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-
(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).