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Entscheid

VB.2024.00606

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00606

4. September 2025Deutsch15 min

(URT.2025.26563)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00606

Urteil

der 4.

Kammer

vom 4. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

1.

A,

2. B,

beide vertreten

durch lic. iur. C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

von Aufenthaltsbewilligungen,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das syrische Ehepaar A, geboren 1958, und B, geboren

1979, reiste im Dezember 2016 mit gefälschten Ausweisen in die Schweiz ein und

stellte zusammen mit seinen 2001 und 2003 geborenen Kindern Asylgesuche. Am 4. März

2019 lehnte das Staatssekretariat für Migration die Asylgesuche ab, wies sie

aus der Schweiz weg, ordnete jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

die vorläufige Aufnahme der Familie an. Die beiden Kinder verfügen

zwischenzeitlich über Aufenthaltsbewilligungen.

A und B ersuchten am 21. Februar bzw. 14. April 2024

um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich

lehnte die Gesuche am 29. Mai 2024 ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 3. September 2024 ab und beurteilte das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege abschlägig.

III.

Am 4. Oktober 2024 erhoben A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen

Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Im Eventualantrag forderten sie eine

Rückweisung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid

sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren. Ebenso

ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. Oktober 2024

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Am 4. August 2025 reichte der Rechtsvertreter von A

und B seine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Aus

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom

4.

November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergibt sich kein Recht auf eine

bestimmte Art von Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung

eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und

Familienlebens ermöglicht (BGE 150 I 93 E. 6.4 und 147 I 268 E. 4.1

mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte;

vgl. auch VGr, 2. Juni 2022, VB.2021.00829, E. 2 – 11. November

2021, VB.2021.00314, E. 2 – 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3

[je mit weiteren Hinweisen]). Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage

gestellt sein. Das Bundesgericht schliesst nicht aus, dass sich die Nachteile

einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der

Aufenthaltsbewilligung so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff

in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). In einem Fall betreffend ein

15-jähriges Mädchen hat es dies kürzlich erstmals bejaht (BGE 151 I 62 E. 5.8).

Ob die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Nachteile der fehlenden

internationalen Mobilität (Unmöglichkeit des Besuchs der nicht miteingereisten

Tochter in D [Vereinigte Arabische Emirate]) und der Erschwernisse auf dem

Arbeitsmarkt nach neun Jahren geduldeter Anwesenheit in der Schweiz ihr Privat-

und Familienleben in derart relevanter Weise beeinträchtigen, dass sich ein

Anspruch auf Aufenthaltsbewilligungen aus dem Privatleben ergeben würde, kann

vorliegend offenbleiben. Wie sich sogleich zeigt, sind den Beschwerdeführenden

ohnehin Härtefallbewilligungen zu erteilen.

2.2

Vorläufig

aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren

in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter

Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der

Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84

Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein

eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene

Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der

besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das

Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010,

E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden).

2.3

Bei

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine

Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen

Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem

Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung

muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (VGr, 9. Januar 2025,

VB.2024.00095, E. 3.2). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine

Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im

Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach

Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) namentlich

die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die

finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der

Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im

Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Integration werden

gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung

(lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die

Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und

-vorgaben.

2.4

Den in

Art. 84 Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige

Bedeutung zu (vgl. BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit

weiteren Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die

besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 24. September

2013, C-1136/2013, E. 4.3).

Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die in

Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten

Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, stattdessen ist eine Gesamtwürdigung

aller Umstände vorzunehmen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der

betreffenden Bestimmungen (dazu schon VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797,

E. 4.3.2 mit Hinweisen). Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE

ist auch nicht abschliessend (VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00668,

E. 2.3).

2.5

Da die

Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen

steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen

rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

3.

3.1

Gemäss den

Asylakten stammen die Beschwerdeführenden aus E in Syrien. Der Beschwerdeführer

hat als Marineingenieur gearbeitet und war seit 2002 in F in den Vereinigten

Arabischen Emiraten stationiert und kehrte jeweils für Urlaube zu seiner

Familie nach E in Syrien zurück. Die Beschwerdeführerin hat nach der

Mittelschule geheiratet und war seither Hausfrau und Mutter. Sie war gemäss

ihren Angaben im Asylverfahren nie erwerbstätig. Als der Krieg in Syrien im

Jahr 2011 ausbrach, konnte der Beschwerdeführer seine Familie in die

Vereinigten Arabischen Emirate mitnehmen. Sie lebten dort bis im Jahr 2016, bis

der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz verlor und sie deshalb ausgewiesen

wurden. Nur die älteste Tochter des Paares durfte als Studentin in den

Vereinigen Arabischen Emiraten verbleiben. Die Beschwerdeführenden reisten

anschliessend zur Schwester des Beschwerdeführers in die Schweiz und stellten

Asylgesuche. Der heute 66-jährige Beschwerdeführer und die heute 45-jährige

Beschwerdeführerin halten sich seit neun Jahren hier auf. Vorläufig aufgenommen

wurden sie am 4. März 2019. Ihre mitgereisten Kinder verfügen bereits über

Aufenthaltsbewilligungen und studieren beide an der Universität G.

Angesichts dessen ist das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erteilung von

Aufenthaltsbewilligungen vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG;

siehe auch BGE 150 I 93 E. 6.7.2).

3.2

In diesem

Zusammenhang gilt es zu beachten, dass der Status der vorläufigen Aufnahme

grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt ist und sich das Interesse der

betroffenen ausländischen Person an einer Bereinigung ihres Anwesenheitsstatus

mit fortschreitender Zeit erhöht (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 lit. e

VZAE; ferner BGE 138 I 246 E. 3.3.1).

Je länger der hiesige Aufenthalt der Beschwerdeführenden

dauert, desto geringer erscheinen sodann auf der anderen Seite ihre Chancen auf

eine allfällige Wiedereingliederung in der Heimat. Diesbezüglich ist auch das

Alter des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Auch wenn dem Aspekt der Wiedereingliederung einer

ausländischen Person im Heimatland (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE)

in Fällen wie dem vorliegenden, wo nicht mit der Aufhebung von deren

vorläufiger Aufnahme in naher Zukunft zu rechnen ist, regelmässig bloss eine

untergeordnete Bedeutung beizumessen ist, gilt es, ihre Reintegrationsprobleme

hier zugunsten der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen. Dies insbesondere

auch, weil sie sich seit dem Jahr 2011, mithin seit 14 Jahren, nicht mehr

in Syrien aufgehalten haben.

3.3

Eine lange

Anwesenheit in der Schweiz und die (damit einhergehende) Unmöglichkeit der

Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden die um eine

Aufenthaltsbewilligung nachsuchende ausländische Person indes nicht davon, sich

aktiv um eine Integration in der Schweiz zu bemühen. Vielmehr darf von ihr –

wie auch die wiederholte Nennung dieses Kriteriums in den massgeblichen

Bestimmungen zur Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine

Aufenthaltsbewilligung zeigt (Art. 85 Abs. 4 AIG und Art. 31

Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG) –

eine gewisse Integrationsleistung erwartet werden (vgl. auch BGE 147 I 268

E. 5.3; BGE 151 I 62, E. 6.2).

Hindern das fortgeschrittene Alter, gesundheitliche

Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände wie

Betreuungspflichten die Integration, ist dem angemessen Rechnung zu tragen

(Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE).

Praxisgemäss werden aber auch von belasteten Personen zumindest Bemühungen um

eine sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration erwartet (vgl.

BGE 147 I 268 E. 5.3.2; VGr, 27. März 2025, VB.2024.00501,

E. 3.3 – 9. Januar 2025, VB.2024.00095, E. 4.3 – 7. November

2024, VB.2024.00404, E. 4.3; Laura Campisi/Roswitha Petry, in: Peter

Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis,

3.

A., Basel 2022, § 21 N. 21.28; BVGr, 16. August 2021,

F-654/2020, E. 6.1 in fine).

3.3.1

Der Beschwerdeführer war bei seiner Einreise bereits 58 Jahre alt, im

Zeitpunkt seiner vorläufigen Aufnahme war er 60 Jahre alt. Er verfügt über

ein Deutschzertifikat A2 und über Kursbestätigungen für Deutsch auf dem

Niveau B1. Sodann spricht er fliessend Englisch. Der Beschwerdeführer

leidet an einer koronaren Herzerkrankung, welche gemäss einem eingereichten

Arztbericht des Spitals H im Jahr 2017 in der Schweiz eine Operation

notwendig machte. Aus dem Arztbericht ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer

bereits in Syrien wegen Herzproblemen in Behandlung war und sich im Jahr 2005 einer

Bypassoperation unterziehen musste. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse liegen jedoch

nicht bei den Akten. Vom 3. April bis 3. Oktober 2023 leistete er

einen befristeten Arbeitseinsatz zu 50 Stellenprozenten als Handwerker bei

den Verkehrsbetrieben der Stadt I, welche ihm ein gutes Arbeitszeugnis

ausstellten. Belegt ist sodann eine Blindbewerbung aus dem Jahr 2020 bei der J AG

als Ingenieur. Seit 2024 ist der Beschwerdeführer pensioniert.

3.3.2

Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Deutschzertifikat B1 und hat

eine Kursbestätigung für Deutsch B2 eingereicht. Sie absolvierte in den

Jahren 2020/2021/2022 mehrere Arbeitsintegrationsprogramme vermittelt durch die

Organisation N und machte ab dem 1. November 2021 ein unbezahltes

Praktikum als Klassenassistenz zu 80 % an der Schule K in I. Nunmehr

arbeitet sie dort fest angestellt zu 26 % als Klassenassistenz und

Betreuerin im Kindergarten und besucht berufsbegleitend die Weiterbildung als

Klassenassistentin. Daneben hat bzw. hatte sie weitere Teilzeitstellen als Kinderbetreuerin

und Sprachlehrerin inne. Es liegen Empfehlungsschreiben von zwei Nachbarinnen

sowie einer (ehemaligen) Arbeitskollegin an der Schule und Freundin bei den

Akten, die der Beschwerdeführerin eine gute Integration attestieren. Ebenso

verfügt sie über gute Arbeitszeugnisse der Schule K, des Vereins L

sowie der Stiftung M. Im 2. Halbjahr 2023 besuchte sie ausserdem einen

Integrationskurs der Stadt I.

3.3.3

Die Beschwerdeführenden werden von der Asylfürsorge (ergänzend) unterstützt.

Betreibungen sind keine registriert. Am 8. Dezember 2016 wurden beide mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen Fälschung von

Ausweisen und vorsätzlicher rechtswidriger Einreise mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen

bestraft. Das Statthalteramt des Bezirks Zürich bestrafte den Beschwerdeführer

sodann am 16. Januar 2019 wegen Tätlichkeiten zulasten der Beschwerdeführerin

mit einer Busse von Fr. 500.-.

3.4

Nach dem

Dargelegten lässt sich dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz nicht folgen,

wenn sie den Beschwerdeführenden vorwerfen, sich nur ungenügend integriert zu

haben. Sie sind in sprachlicher und sozialer Hinsicht gut integriert und haben

auch ihren erst im Teenageralter eingereisten Kindern zur erfolgreichen

Integration in der Schweiz verholfen. Da der gesundheitlich angeschlagene

Beschwerdeführer erst im Alter von 60 Jahren einer Erwerbstätigkeit in der

Schweiz nachgehen durfte, ist es nachvollziehbar, dass er sich in

wirtschaftlicher Hinsicht nicht mehr genügend integrieren konnte, um sich von

der Sozialhilfe abzulösen. Es ist ihm zugute zu halten, dass er einen

Arbeitseinsatz leistete, welcher insbesondere auch seiner sozialen und

sprachlichen Integration diente. Die Sozialhilfeabhängigkeit ist ihm nicht

vorwerfbar. Die Integrationsleistungen der Beschwerdeführerin sind entgegen den

Vorinstanzen achtbar. Sie besuchte ab der Erlaubnis der Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit im Jahre 2019 seit 2020 mehrere Arbeitsintegrationsprogramme

und fasste dann schnell Fuss im Bereich Klassenassistenz. Sie bemüht sich um

Ausbildung und Weiterbildung. Sie ist nunmehr im ersten Arbeitsmarkt tätig und

hat mehrere Teilzeitstellen inne. Zwar konnte sie sich noch nicht vollständig

von der Sozialhilfe ablösen, es ist ihr jedoch eine gute Prognose für eine

baldige Ablösung zu stellen. Die Straffälligkeit der Beschwerdeführenden ist

länger zurückliegend und dem Asylbereich zuzuordnen. Sie ist vorliegend nicht

mehr ausschlaggebend. Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Busse reicht im

Gesamtkontext nicht aus, um eine genügende Integration zu verneinen. Damit

erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, den Beschwerdeführenden

im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, als

rechtsfehlerhaft. Sie haben überzogene Anforderungen an die wirtschaftliche

Integration gestellt und die Integrationsleistungen der Beschwerdeführenden zu

Unrecht abgewertet.

4.

4.1

Hebt das Verwaltungsgericht eine

angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es nach § 63 Abs. 1 VRG

selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung eines Ermessensentscheids

seinerseits einen Ermessensentscheid zu fällen (Donatsch, § 63 N. 18;

BGr, 15. März 2013, 1C_207/2012, E. 3.4.1).

4.2

Die

Beschwerdeführenden halten sich seit knapp neun Jahren in der Schweiz auf und

sind den Verhältnissen entsprechend angemessen bis gut integriert. Im Rahmen

einer Gesamtwürdigung der Umstände sind ihnen daher Aufenthaltsbewilligungen zu

erteilen. Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass von ihr

die baldige Ablösung von der wirtschaftlichen Unterstützung erwartet wird.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Beschwerdegegner anzuweisen, den Beschwerdeführenden Aufenthaltsbewilligungen

zu erteilen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Rechtsvertreter der

Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-

(inklusive Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu

bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.2

Die

Beschwerdeführenden ersuchen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren um

Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

gegenstandslos. Die Beschwerdeführenden sind offenkundig mittellos, die

Rechtsmittelerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts

Dispositiv

der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist den Beschwerdeführenden

die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

zu gewähren und ihnen in der Person von lic. iur. C ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren beizugeben.

Durch die Parteientschädigung ist die geltend gemachte

Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter für beide Verfahren

abgegolten.

7.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen

(Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und V des Entscheids

der Sicherheitsdirektion vom 3. September 2024 und die Verfügung des Beschwerdegegners

vom 29. Mai 2024 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen,

den Beschwerdeführenden je eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II – IV des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 3. September 2024 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt und lic. iur. C den Beschwerdeführenden

für das Rekursverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und

den Beschwerdeführenden in der Person von lic. iur. C für das

Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, lic. iur. C für

das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-

(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).