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Entscheid

VB.2024.00607

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00607

29. April 2025Deutsch14 min

(URT.2025.26217)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00607

Urteil

der 1. Kammer

vom 29. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

A AG,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Baudirektion Kanton Zürich

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Abbruch Vergabeverfahren,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Ausschreibung vom 15. September 2023 eröffnete das

Hochbauamt des Kantons Zürich auf Simap ein offenes Submissionsverfahren zur

Beschaffung von Baumeisterarbeiten (BKP 211-01) für den Ersatzneubau des

Bezirksgerichts Hinwil (Projekt-Nr. 13602). Innert Frist gingen sechs

Angebote mit Preisen zwischen Fr. 3'323'629.05 (Angebot der A AG) und

Fr. 4'063'814.65 ein. Mit Verfügung vom 24. September 2024 wurde das

Submissionsverfahren mit der Begründung einer wesentlichen Änderung der

nachgefragten Leistung abgebrochen und angemerkt, es sei eine Neuauflage des

Verfahrens vorgesehen. Die Publikation auf Simap erfolgte am 25. September

2024.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte die A AG mit Beschwerde vom 4. Oktober

2024.

an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die

Abbruchverfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das

Vergabeverfahren weiterzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um

Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Schliesslich beanspruchte sie eine

Parteientschädigung. Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2024 wurde der

Beschwerdegegnerin einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung

der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens

präjudizierende Vollzugsvorkehrungen zu treffen.

Das kantonale Hochbauamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom

11.

Oktober 2024, die Beschwerde und das Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung abzuweisen, unter Kostenfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin. Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2024 wurde der Beschwerdegegnerin weiterhin, bis zum Entscheid

über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Ausgang

des Beschwerdeverfahrens präjudizierende Vollzugsvorkehrungen zu treffen.

Mit Replik vom 23. Oktober 2024 hielt die A AG an

den gestellten Anträgen fest. Am 25. Oktober 2024 wurde das Verbot, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens

präjudizierende Vollzugsvorkehrungen zu treffen, bis zum Entscheid über das

Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung weiterhin aufrechterhalten. Die

Duplik des Hochbauamts erfolgte am 1. November 2024 unter Festhalten an

den gestellten Anträgen.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide

kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999

Nr. 13 = ZBI 100/1999, S. 372).

Der Kanton Zürich ist der

neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen IVöB)

vom 15. November 2019 beigetreten (§ 1 des Gesetzes über den Beitritt

zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom

15.

November 2019 [BeiG IVöB, LS 720.1]). Dieses ist seit dem

1.

Oktober 2023 in Kraft (RRB Nr. 826/2023 vom 28. Juni 2023).

Gemäss Art. 64 Abs. 1 IVöB werden Vergabeverfahren, die vor

Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu

Ende geführt. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dem eine Ausschreibung

Dispositiv

vom 15. September 2023 zugrunde liegt, gilt demnach altes Recht. Somit

gelangen die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

vom 15. März 2001 (aIVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über

den Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung

über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (aIVöB-BeitrittsG)

zur Anwendung. Anwendbar ist sodann die Submissionsverordnung vom 23. Juli

2003 (aSubmV).

2.

2.1 Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues

Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse

an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;

§ 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob

eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und der

Parteivorbringen zu prüfen (BGE 141 II 14 E. 4.9).

2.2 Gegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet nicht ein Zuschlagsentscheid,

sondern der Abbruch des Vergabeverfahrens. Die zur Beschaffung vorgesehenen

Baumeisterarbeiten sollen erneut ausgeschrieben werden. Für die

Beschwerdeführerin, die bei einer Fortsetzung des Verfahrens als günstigste

Anbieterin realistische Aussichten auf den Zuschlag hätte, ist die

Beschwerdelegitimation zu bejahen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen

geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.

Zunächst ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen,

die Beschwerdegegnerin habe den Entscheid unzureichend begründet und dadurch

ihr rechtliches Gehör verletzt.

3.1 Die

Beschwerdegegnerin hat den Abbruch des

Verfahrens aus wichtigen Gründen in ihrer Verfügung vom 24. September 2024

nur sehr knapp begründet, nämlich damit, dass eine wesentliche Änderung der

nachgefragten Leistung erforderlich geworden sei. Weiter erwähnte sie darin, dass

eine Neuauflage des Verfahrens vorgesehen sei.

3.2 Dieses

Vorgehen stützt sich auf § 38 Abs. 2 aSubmV; danach sind Verfügungen

im Vergaberecht nur summarisch zu begründen (vgl. auch Art. 13 lit. h

aIVöB). Der allgemeine Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt demgegenüber,

dass Entscheide der Verwaltungsbehörde weitergehend begründet werden

(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999;

§ 10 Abs. 1 VRG); die Begründung von Verfügungen muss gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen

über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis

der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. Dazu müssen die

wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich die Entscheidinstanz

hat leiten lassen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 25). Den

Widerspruch zwischen diesem Anspruch auf gehörige Begründung einerseits und

§ 38 Abs. 2 aSubmV anderseits löst die Gerichtspraxis dadurch, dass

die Vergabebehörde Gelegenheit hat, ihre Verfügungen mit der Beschwerdeantwort

ergänzend und damit ausreichend im Sinn des allgemeinen Gehörsanspruchs zu

begründen (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00450, E. 3.1; Peter

Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen

Vergaberechts, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 1250). Damit einher geht

konsequenterweise auch die Befugnis der beschwerdeführenden Partei, zur

Beschwerdeantwort und damit zur ergänzenden Begründung der angefochtenen

Verfügung zu replizieren.

3.3 Die der

Beschwerdeführerin zugegangene Abbruchverfügung enthält keine dem § 38

Abs. 2 aSubmV genügende Begründung. Darin wurde lediglich der gesetzlich

vorgesehene Grund einer wesentlichen Änderung der nachgefragten Leistung genannt.

Um was für eine Änderung es sich dabei handelt, ging daraus nicht hervor. Auf

telefonische Nachfrage der Beschwerdeführerin wurde ihr erklärt, dass eine Anbieterin keine

Einverständniserklärung für die Verlängerung der Angebotsgültigkeit abgegeben

habe, weshalb das Verfahren abgebrochen und neu ausgeschrieben werden müsse. Im

Beschwerdeverfahren hat die Vergabebehörde ihren Entscheid sodann in der

Beschwerdeantwort ausführlich begründet und die Beschwerdeführerin erhielt

Gelegenheit, sich in der Replik zu diesen Ausführungen zu äussern. Im Rahmen

des allgemeinen Replikrechts erfolgten sodann weitere ergänzende Ausführungen.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus dem ursprünglichen Fehlen einer

ausreichenden Begründung erwachsen ist, gilt daher als geheilt und ist für den

Verfahrensausgang nicht mehr von Bedeutung (vgl. VGr, 17. September 2015,

VB.2015.00390, E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 17. Februar 2000,

VB.1999.00015, E. 4a = BEZ 2000 Nr. 25). Es bleibt zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin befugt war, das Vergabeverfahren zu dessen Wiederholung abzubrechen.

4.

4.1 Das

Vergaberecht geht vom Grundsatz der Stabilität der Ausschreibung aus (vgl. dazu

Stefan Suter, Der Abbruch des Vergabeverfahrens, Basel 2010,

N. 241 ff. und 247 ff. mit Hinweisen). Demnach ist eine Änderung

des Leistungsgegenstands nach der Offertöffnung grundsätzlich sowohl für die

Vergabebehörde als auch für die Anbietenden nicht zulässig. Dies ergibt sich

ohne Weiteres aus den vergaberechtlichen Grundsätzen der Gleichbehandlung der

Anbietenden und der Transparenz. Das Beschaffungsverfahren kann jedoch zu neuen

Erkenntnissen führen, die berücksichtigt werden können müssen. Entsprechend dem

Zweck des Vergabeverfahrens, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln

(§ 33 Abs. 1 aSubmV), muss es daher zulässig sein, von diesem

Grundsatz abzuweichen. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch, insbesondere

wegen des bestehenden Missbrauchspotenzials, nicht leichthin zu bejahen (zum

Ganzen: VGr, 25. Oktober 2011, VB.2011.00330, E. 4.2 mit weiteren

Hinweisen).

Entsprechend dürfen die kantonalen Ausführungsbestimmungen gemäss

Art. 13 lit. i aIVöB den Abbruch und die Wiederholung des

Vergabeverfahrens nur aus wichtigen Gründen zulassen. § 37 Abs. 1 aSubmV

sieht die Möglichkeit eines Verfahrensabbruchs aus wichtigen Gründen vor und

nennt "namentlich", mithin beispielhaft (VGr, 23. Januar 2003,

VB.2002.00258, E. 3a = RB 2003 Nr. 57 [Leitsatz] = BEZ 2003

Nr. 15; 31. Januar 2002, VB.2000.00403, E. 2a = BEZ 2002

Nr. 10), vier Fälle, in welchen dieses Vorgehen gerechtfertigt ist. Ein

rechtsgenügender wichtiger Grund liegt demnach insbesondere dann vor, wenn die

Zielsetzungen für die Beschaffung verfehlt werden, wozu auch jene Fälle

gehören, bei denen eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung

erforderlich wurde (§ 37 Abs. 1 lit. d aSubmV; VGr, 22. Januar

2020, VB.2019.00820, E. 3.1; 12. Mai 2016,

VB.2015.00568/VB.2016.00005, E. 4.1). Zudem sieht § 37 Abs. 2

aSubmV die Möglichkeit der Wiederholung des Vergabeverfahrens vor.

Liegt eine wesentliche Projektänderung vor, d. h. wird der

Beschaffungsgegenstand in einem zentralen Punkt geändert, folgt aus den Geboten

der Gleichbehandlung und der Transparenz, dass das Verfahren abgebrochen und

auf der geänderten Grundlage neu begonnen werden muss (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis

des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 804).

Der Begriff der wesentlich geänderten Leistung ist ein unbestimmter

Rechtsbegriff und der richterlichen Überprüfung zugänglich (Galli/Moser/Lang/Steiner,

Rz. 822), wobei der ausschreibenden Stelle in dieser Frage ein nach pflichtgemässem Ermessen auszuübender Spielraum

zusteht, den das Verwaltungsgericht nur auf Rechtsverletzungen hin überprüfen

kann (Art. 16 aIVöB; § 50 VRG; Martin Beyeler, Überlegungen

zum Abbruch von Vergabeverfahren, AJP 7/2005, S. 784 ff.,

insbesondere S. 789; vgl. auch BGE 134 II 192 E. 2.3).

4.2 Die

Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort erläuternd aus, in den

Ausschreibungsunterlagen seien der (voraussichtliche) Arbeitsbeginn auf den 3. Juni

2024 und die (voraussichtliche) Arbeitsvollendung auf den 30. September

2025 terminiert worden. Die Verbindlichkeitsdauer der Angebote sei in den

Ausschreibungsunterlagen auf neun Monate festgelegt worden und die Angebote

seien damit nur bis Ende Juli 2024 gültig gewesen. Sie habe daher die

Anbietenden mit Schreiben vom 27. Juni 2024 angefragt, ob diese die

Gültigkeit ihrer Angebote bis am 25. Januar 2025 verlängern würden. Die

Beschwerdeführerin habe dies bestätigt, eine andere Anbieterin jedoch abgelehnt.

In der Ausschreibung sei vorgesehen, dass die offerierten

Preise bis zum 1. Juni 2026 fest seien und erst danach eine Preisanpassung

für Regiearbeiten erfolge. Damit hätten die Anbietenden keinen Anspruch auf

einen Teuerungsausgleich. Es sei problematisch, wenn die Beschaffungsstelle

eine Verlängerung der Bindefrist verlange, ohne dass die Anbietenden

Anpassungen ihrer Preise vornehmen könnten. Der Anspruch auf Gleichbehandlung

der Anbietenden verlange deshalb, dass entweder alle Anbietenden einer

Angebotsverlängerung zustimmen oder das Vergabeverfahren abgebrochen und

wiederholt werden müsse. Da sich die Ausführungstermine aufgrund der noch

ausstehenden Kreditbewilligung massiv verschieben würden und nicht alle

Anbietenden einer Verlängerung ihrer Angebotsgültigkeit zugestimmt hätten,

müsse ihr der Abbruch des Submissionsverfahrens und dessen Neuausschreibung

offenstehen.

4.3 Die

Beschwerdegegnerin begründet den Abbruch des Vergabeverfahrens mithin damit,

dass es sich bei der von ihr nachgefragten und nicht von allen Anbietenden

akzeptierten Verlängerung der Angebotsgültigkeit um eine wesentliche Änderung

der nachgefragten Leistung im Sinn von § 37 Abs. 1 lit. d aSubmV

handelt, was die Beschwerdeführerin in Frage stellt.

4.3.1

Zur Beantwortung der Frage, ob es sich um eine wesentliche Änderung

handelt, ist stets eine Einzelfallbetrachtung angezeigt (Suter, a. a. O., Rz. 250 ff. mit weiteren

Hinweisen und auch zum Folgenden). Massgebend ist, ob die Wiederholung des

Verfahrens als eine angemessene Rechtsfolge der konkreten Änderung erscheint.

Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie wettbewerbswirksam ist, indem

aufgrund der geänderten Leistung ein anderer Verfahrensausgang resultieren

könnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Ausweitung des Kreises

potenzieller Anbietenden zu erwarten ist oder wenn sich die Änderung spürbar

auf die Kalkulationsgrundlagen der Anbietenden auswirkt. Folglich müssen

wesentliche Leistungserhöhungen oder -kürzungen zu einem Verfahrensabbruch

führen.

4.3.2

Vorliegend zu beurteilen ist eine Verlängerung der Angebotsgültigkeit. Es handelt

sich dabei nicht um den Leistungsgegenstand an sich, sondern um eine Rahmenbedingung.

Nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschaffungsgegenstand nicht ändert, ist

nicht ersichtlich, dass bei einer Neuausschreibung mit zusätzlichen Anbietenden

zu rechnen wäre. Zu erwarten wäre hingegen, dass die bisherigen Anbietenden in

Kenntnis der im ersten Verfahren eingegangenen Angebotspreise (deutlich)

preisgünstigere Angebote einreichen würden. Ein solches Vorgehen käme jedoch einer

verpönten Abgebotsrunde gleich und verdiente keinen Schutz (vgl. VGr, 31. Januar

2019, VB.2018.00455, E. 5.7.4).

4.3.3

Die Verlängerung der Angebotsgültigkeit umfasst eine Dauer von neun Monaten

(von Ende Juli 2024 auf Ende Januar 2025). Dies führt zu einer Bindung an die

offerierten Preise von insgesamt fünfzehn Monaten ab Einreichung der Offerte.

In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdegegnerin auf die massive

Baukostenteuerung in den Jahren 2020–2023 und die damit verbundenen

Geschäftsrisiken der Anbietenden hin. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen,

dass seit April 2023 praktisch keine Baukostenteuerung mehr feststellbar

gewesen sei, was die Beschwerdegegnerin in der Folge nicht bestritt. Darauf,

dass die Verlängerung der Angebotsbindung im derzeitigen Teuerungsumfeld kein

erhebliches unternehmerisches Risiko darstellt, deutet auch der Umstand, dass

bloss eine von sechs Anbieterinnen die Gültigkeit ihres Angebots nicht

verlängert hat. Damit handelt es sich bei der Verlängerung der

Angebotsgültigkeit von neun Monaten um eine gegenüber den

Ausschreibungsunterlagen untergeordnete Änderung, welche sich nicht spürbar auf

die Kalkulationsgrundlagen der Anbietenden auswirkt.

4.3.4

Weiter ist nicht nachvollziehbar, inwiefern aus dem Anspruch auf

Gleichbehandlung der Anbietenden abgeleitet werden könnte, dass das

Vergabeverfahren abgebrochen und wiederholt werden müsse, sofern nicht alle

Anbietenden einer Angebotsverlängerung zustimmen. Die Erklärung einer solchen

Fristverlängerung vor deren Ablauf durch die Anbietenden ist vergaberechtlich

zulässig, sofern die Angebote im Übrigen unverändert bleiben. Unter dieser

Voraussetzung kann sich die Erklärung einer verlängerten Bindefrist nicht ungleichbehandelnd

auswirken (Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts,

Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 1882, 1904), zumal vorliegend allen

Anbietenden unter den gleichen Bedingungen die Einreichung der Zustimmung zur

Fristverlängerung offenstand. Unter den vorliegend gegebenen Umständen erweist

sich somit gestützt auf die Grundnorm von § 37 Abs. 1 aSubmV ein

Abbruch des Vergabeverfahrens ebenfalls nicht als zulässig. Sodann ist

angesichts des Umstands, dass immer noch fünf Angebote (darunter dasjenige mit

dem tiefsten Preis) verbleiben, ein wirksamer Wettbewerb nach wie vor

gewährleistet. Damit liesse sich der Abbruch auch nicht mit § 37 Abs. 1

lit. c aSubmV begründen.

4.4 Zusammenfassend

liegt unter den gegebenen Umständen kein wichtiger Grund im Sinn des Submissionsrechts

vor, welcher den Abbruch des Verfahrens zu rechtfertigen vermöchte. Demgemäss

ist der Verfahrensabbruch in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

Da ein Vergabeverfahren nur durch Zuschlag oder

rechtskräftigen Abbruch beendet werden kann, ist das strittige

Submissionsverfahren nach wie vor rechtshängig (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, Rz. 797

und 818; VGr, 31. Januar 2019, VB.2018.00455/VB.2018.00503, E. 6; 22. Januar

2020, VB.2019.00820, E. 4.2). Die Vergabebehörde hält an der Beschaffung

fest und plante die Wiederholung der Ausschreibung im Sinn von § 37

Abs. 2 aSubmV. Die Sache ist daher zur Fortsetzung des Verfahrens an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

5.

Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

6.

Die Verteilung der Gerichtskosten richtet sich gemäss

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG

nach dem Unterliegen. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und

der Rückweisung an die Beschwerdegegnerin gilt die Beschwerdeführerin als

obsiegend. Demzufolge sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Nach

Massgabe des Streitwerts, der Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.- angemessen

(§ 65a Abs. 1 f. VRG in Verbindung mit §§ 2 ff. der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV

VGr).

Aus den gleichen Gründen hat die Beschwerdegegnerin die

anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erscheint eine Parteientschädigung von

Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuer).

7.

Der Gesamtwert der Vergabe übersteigt den massgeblichen

Schwellenwert für Bauleistungen (Art. 52 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das

öffentliche Beschaffungswesen [BöB] vom 21. Juni 2019). Gegen diesen

Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, andernfalls steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. f BGG).

Ausserdem ist angesichts der Rückweisung davon auszugehen,

dass das vorliegende Urteil als Zwischenentscheid nur selbständig angefochten

werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. In

Gutheissung der Beschwerde wird die Abbruchverfügung des Hochbauamts des

Kantons Zürich vom 24. September 2024 aufgehoben und die Sache zur

Weiterführung des Verfahrens an dieses zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 12'130.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen, wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Wettbewerbskommission (WEKO).