VB.2024.00611
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00611
9. Januar 2025Deutsch12 min
(URT.2025.25927)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00611
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Januar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universität Zürich Philosophische Fakultät,
Studiendekanat,
Beschwerdegegnerin,
und
RA Dr. B,
Mitbeteiligter,
betreffend Abweisung
und Sperre vom Studium /
Wiederaufnahme von VB.2023.00391,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A studierte an der Universität Zürich im Masterstudiengang
Psychologie. Mit Leistungsausweis des Herbstsemesters 2023 teilte ihr die
Philosophische Fakultät der Universität Zürich mit, dass sie die Modulprüfung
"Gesundheitspsychologie" nicht bestanden habe. Am 27. Februar
2023 erfolge deshalb die endgültige Abweisung und Sperrung von A vom Studium.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 wies die Philosophische Fakultät eine
dagegen erhobene Einsprache ab.
Erwägungen
II.
Am 12. Juni 2023 erhob A, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. B, Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen. Mangels eigenhändiger Unterschrift des Vertreters trat die
Rekurskommission mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2023 nicht auf den
Rekurs ein (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A die Rekurskosten
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
A. A
führte am 10. Juli 2023 ohne anwaltliche Vertretung Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 30. August
2023.
teilweise gut, indem es die Kosten des Rekursverfahrens Rechtsanwalt
Dr. B auferlegte (Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 1); im Übrigen wies es
die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2) und auferlegte in
Dispositiv-Ziff. 3 die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'070.- A
(Verfahren VB.2023.00391).
B. Eine
dagegen (in eigenem Namen) erhobene Beschwerde von Rechtsanwalt Dr. B
hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 5. September 2024 gut, hob
Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 1 des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom
30.
August 2023 auf und wies die Angelegenheit zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs und zur neuen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück.
Das Verwaltungsgericht eröffnete darauf das vorliegende
Geschäft unter Mitbeteiligung von Rechtsanwalt Dr. B, zog das eigene
Urteil vom 30. August 2023 sowie die vom Bundesgericht zurückerhaltenen
bisherigen Akten bei und setzte Rechtsanwalt Dr. B eine Frist von zehn
Tagen an, um zur allfälligen Auferlegung der Kosten des Rekursverfahrens
Stellung zu nehmen. Hierzu äusserte sich Rechtsanwalt Dr. B am
17.
und am 22. Oktober 2024. Die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen reichte am 4. November 2024 eine Stellungnahme ein.
Rechtsanwalt Dr. B liess sich am 13. November 2024 abschliessend
vernehmen. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen verzichtete am
22.
November 2024 auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verfahren VB.2023.00391 ist als Geschäft VB.2024.00611 teilweise
wieder aufzunehmen.
2.
2.1
Die
Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht ein, da dieser am
12.
Juni 2023 (und damit am letzten Tag der Rekursfrist) bei ihr
eingegangen und nicht eigenhändig bzw. original unterzeichnet war, sondern
lediglich eine elektronische Signatur und eine Fotokopie einer Unterschrift
eines Bürokollegen des Mitbeteiligten als des (damaligen) Rechtsanwalts der
Beschwerdeführerin trug. Der Mitbeteiligte sei von der Vorinstanz bereits mit
Schreiben vom 28. April 2023 und vom 9. Mai 2023 (dieses ebenfalls
die Beschwerdeführerin betreffend) explizit darauf hingewiesen worden, dass in
einem Rekursverfahren eine eigenhändige bzw. originale Unterschrift eine
Formvorschrift darstelle. Mit letzterem Schreiben sei dem Mitbeteiligten zudem
ausdrücklich mitgeteilt worden, dass im erneuten Fall der Einreichung einer
nicht original unterschriebenen Rekursschrift mit einem
Nichteintretensentscheid zu rechnen sei, und zwar ohne vorgängige Ansetzung
einer Nachfrist.
Das Verwaltungsgericht schützte das vorinstanzliche
Nichteintreten mit Urteil vom 30. August 2023 im Verfahren VB.2023.00391,
gelangte jedoch zum Schluss, dass die Rekurskosten in Anwendung
des Verursacherprinzips dem Mitbeteiligten hätten auferlegt werden müssen, da
dieser durch sein prozessuales Verhalten in grober Weise gegen seine
anwaltliche Sorgfaltspflicht verstossen habe.
2.2
Das
Bundesgericht erwog hierauf, dass der Mitbeteiligte als Nicht-Partei im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2023.00391 nicht mit einer Kostenauflage
habe rechnen müssen, weshalb sich die Kostenauflage an ihn als Verstoss gegen
das Überraschungsverbot und damit als Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
erweise. In Gutheissung der Beschwerde des Mitbeteiligten wies es die Sache
daher an das Verwaltungsgericht zurück, damit dieses dem Mitbeteiligten das
rechtliche Gehör gewähre.
Dieser Aufforderung kam das Verwaltungsgericht mit
Verfügung vom 11. Oktober 2024 nach. Der Mitbeteiligte vermochte sich
insofern im vorliegenden Verfahren zur Frage der Tragung der Rekurskosten zu
äussern, weshalb er mit seiner Rüge, sein Gehörsanspruch sei (abermals)
verletzt worden, nicht zu hören ist.
Fraglich und zu prüfen bleibt, wie die mit Urteil vom
30.
August 2023 im Verfahren VB.2023.00391 vorgenommene Verlegung der
Rekurskosten in Kenntnis der Vorbringen des Mitbeteiligten zu beurteilen ist bzw.
ob sie immer noch als gerechtfertigt einzustufen ist.
3.
3.1
Gemäss § 13
Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten des
Rekursverfahrens in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die eine
Beteiligte bzw. ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften
oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel
verursacht, die sie bzw. er schon früher hätte geltend machen können, sind ihr
bzw. ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (§ 13
Abs. 2 Satz 2 VRG).
Nach der (kantonalen) Rechtsprechung und Lehre zu § 13 VRG ist dessen Abs. 2 Satz 2 Ausdruck des – auch zahlreichen anderen
Verfahrensgesetzen bekannten – prozesskostenrechtlichen Verursacherprinzips.
Sinn und Zweck der Kostentragung nach diesem Prinzip ist es, unerwünschtes
Prozessverhalten zu sanktionieren, indem die bzw. der Verfahrensbeteiligte, die
bzw. der unnötigen Verfahrensaufwand verursacht, die Kosten zu tragen hat
(Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 55 f.).
Vorausgesetzt wird ein schuldhaftes bzw. ordnungswidriges Verhalten, das
heisst, die Kosten müssen unter Missachtung der zumutbaren Sorgfalt entstanden
sein (Plüss, § 13 N. 57). Dabei können die Kosten ausnahmsweise auch
der Rechtsvertreterin bzw. dem Rechtsvertreter einer Partei auferlegt werden,
etwa wenn die Vertreterin bzw. der Vertreter elementare Sorgfaltspflichten verletzt
hat mit nachteiligen Kostenfolgen für ihre bzw. seine Mandantschaft (Plüss, § 13
N. 60 und N. 45; siehe dazu auch BGr, 19. Juni 2024, 2C_689/2023,
E. 4.4, und 4. Juni 2024, 2C_179/2023, E. 5.2).
3.2
3.2.1
Entgegen dem Mitbeteiligten besteht folglich mit § 13 Abs. 2 VRG
eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Kostenauflage nach dem
Verursacherprinzip (auch) an eine Rechtsanwältin bzw. an einen Rechtsanwalt.
Daran ändert der Umstand nichts, dass § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG
lediglich von (Verfahrens-)Beteiligten spricht, da auch Personen, denen keine
Parteistellung zukommt, in diesem Sinn am Verfahren beteiligt sein können
(Plüss, § 13 N. 45). Das Bundesgericht erwog denn auch bereits in
seinem Urteil vom 5. September 2024, dass der Mitbeteiligte "als
Rechtsvertreter […] Verfahrensbeteiligter im Rekursverfahren" gewesen sei
(siehe auch BGr, 19. Juni 2024, 2C_689/2023, E. 4.4).
3.2.2
Dadurch, dass der Mitbeteiligte die Rekursfrist verpasste, weil er am
letzten Tag der Rekursfrist einen Rekurs einreichte, der mangels einer
eigenhändigen Unterschrift den Formerfordernissen in § 22 Abs. 1 Satz 1
VRG nicht genügte, verstiess er in grober Weise gegen seine anwaltliche
Sorgfaltspflicht, zumal ihn die Vorinstanz in früheren Verfahren wiederholt auf
das Erfordernis der Handschriftlichkeit hingewiesen und ihm zuletzt
ausdrücklich das Nichteintreten im Wiederholungsfall angedroht hatte (siehe
dazu ausführlich VGr, 30. August 2023, VB.2023.00391, E. 2.3). Diese
Einschätzung ist entgegen dem Mitbeteiligten unabhängig davon, wie der Rekurs
materiell zu beurteilen gewesen wäre.
Damit ist vorliegend ein Fall
für eine ausnahmsweise Auflage der Rekurskosten an den Rechtsvertreter gestützt
auf § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG gegeben (vgl. auch BGr, 19. Juni
2024, 2C_689/2023, E. 4.4).
3.2.3
Soweit der Mitbeteiligte diesbezüglich einwendet, der von der Vorinstanz
zur Anwendung gebrachte § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG, wonach der
Rekurs innert 30 Tagen schriftlich einzureichen sei, sei aus Gründen der
Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) und zur Gewährleistung eines
fairen Verfahrens (Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom
4.
November 1950 [EMRK, SR 0.101]) im Sinn des Leitfadens zur
Auslegung und Gestaltung von Formvorschriften im öffentlichen Recht des Bundes
vom 19. September 2023 dahingehend auszulegen, dass auch Rekurse ohne
eigenhändige Unterschrift im Original als fristwahrend gelten müssten, kann ihm
nicht gefolgt werden.
Wie der Titel schon sagt, gilt der vom Bundesamt für
Justiz in Auftrag gegebene Leitfaden lediglich für den Bund. Nach der
kantonalen Praxis aber gehört zur Schriftlichkeit gemäss § 22 Abs. 1 VRG die eigenhändige Unterschrift der rekurrierenden Partei bzw. ihrer
Rechtsvertretung im Original (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 6;
dazu ausführlich VGr, 30. August 2023, VB.2023.00391, E. 2.2; siehe
ferner BGE 143 I 187 E. 3.3; BGr, 23. November 2020, 2C_738/2020, E. 4
[beide auch zum Folgenden]). Diese Auslegung hält gemäss dem Bundesgericht
grundsätzlich vor der Verfassung und dem Konventionsrecht stand und es liesse
sich vorliegend lediglich dann auf einen Verstoss gegen das
Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. das Verbot des überspitzten Formalismus
erkennen, wenn die Vorinstanz dem Mitbeteiligten bzw. der Beschwerdeführerin
vor ihrem Nichteintretensentscheid eine Nachfrist zur Einreichung einer
formgültigen Eingabe hätte ansetzen müssen. Von der Ansetzung einer solchen
Frist sah die Vorinstanz jedoch zu Recht ab, da das Fehlen der
Originalunterschrift des Mitbeteiligten im vorliegenden Fall nicht auf ein
Versehen oder Unbeholfenheit zurückzuführen war; die Rekurseingabe wurde
vielmehr bewusst unmittelbar vor Fristablauf ohne eigenhändige Unterschrift
eingereicht, um die Frist zu wahren. Wie bereits dargelegt, hatte die
Vorinstanz den Mitbeteiligten im Vorfeld mehrfach auf das Erfordernis der
Schriftform nach § 22 Abs. 1 VRG und die Folgen einer (wiederholten)
Missachtung selbiger hingewiesen. Die Behauptung des Mitbeteiligten, die
Rekursinstanz habe in früheren Verfahren die Rekurserhebung per E-Mail als
fristwahrend angesehen, wenn er parallel per Post den handschriftlich
unterzeichneten Rekurs eingereicht habe, blieb unbelegt. Ohnehin reichte der
Mitbeteiligte hier erst am 19. Juni 2023 (und damit mehrere Tage nach
Ablauf der Rekursfrist) ein von ihm eigenhändig unterzeichnetes Exemplar der
Rekursschrift nach.
Daraus, dass die Vorinstanz verspätet eingereichte
Eingaben im Rahmen des Schriftenwechsels in der Vergangenheit unstreitig auch
schon berücksichtigt hat, vermag der Mitbeteiligte ebenfalls nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. Je nach Bedeutung der Vorbringen in einer Stellungnahme im
Rekursverfahren ist die Rekursbehörde aufgrund ihrer Untersuchungspflicht zur
Berücksichtigung verspäteter Eingaben sogar verpflichtet (Griffel, § 26b N. 26).
Ein Versäumnis der Rekursfrist hat dagegen immer deren Verwirkung zur Folge,
sofern nicht ausnahmsweise ein Grund für eine Fristwiederherstellung nach § 12 Abs. 2 VRG gegeben ist (Griffel, § 22 N. 13).
3.3
Unklar ist
schliesslich, was der Mitbeteiligte mit seinen weiteren, gegen § 11 Abs. 2 VRG gerichteten Einwänden bezweckt. Nach der genannten Bestimmung müssen
schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist bei der Behörde
eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post bzw. einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland
übergeben sein. Dies trifft auf den betrachteten Rekurs unstreitig zu. Das
Nichteintreten erfolgte allein deshalb, weil der (rechtzeitig eingereichte)
Rekurs das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht erfüllte.
Soweit der Mitbeteiligte geltend machen will, er hätte die
Eingabe innert Frist rechtsgültig unterzeichnet einreichen können, wenn die
Postaufgabe im Ausland für eine Fristwahrung genügte, weshalb sein Recht auf
Zugang zu einem Gericht nach Art. 6 EMRK verletzt worden sei sowie sein
Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK und das
Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK, hat sich das Bundesgericht mit
diesen Rügen bereits mit Urteil vom 19. Juni 2024 in einem Verfahren, in
dem der Mitbeteiligte ebenfalls als Rechtsvertreter auftrat, ausführlich
auseinandergesetzt und sie entkräftet (2C_678/2023). So erkannte das Bundesgericht
in dem Entscheid, dass der Mitbeteiligte auch über Kanzleistandorte in der
Schweiz verfügt, weshalb eine Diskriminierung bzw. eine rechtsungleiche
Behandlung von ihm bei Anwendung von § 11 Abs. 2 VRG von vornherein nicht
ersichtlich sei. Im Weiteren liegen nach dem Bundesgericht auch heute – nach
Umwandlung der Post in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft – noch sachliche
Gründe für die Regelung in § 11 Abs. 2 VRG zur Fristwahrung im
Ausland und die besondere Stellung der Schweizerischen Post vor bzw. verstösst
diese weder gegen das Rechtsgleichheitsgebot noch wirkt sie sich
unverhältnismässig auf den Zugang zu einem Gericht aus (vgl. auch VGr,
26.
Oktober 2023, VB.2023.00477, E. 3.4, auch zum Folgenden). Nachdem
dem Mitbeteiligten für die Fristwahrung die Möglichkeit offengestanden hätte,
den Rekurs am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung aufzugeben, ist sodann auch nicht ersichtlich,
inwiefern er in seinem Recht auf Privatleben bzw. "auf eine
selbstbestimmte Lebensführung" eingeschränkt worden wäre. Generell scheint
der Mitbeteiligte zu verkennen, dass für die Fristwahrung grundsätzlich die
Übergabe an die Rechtsmittelinstanz massgeblich ist und die Einsetzung der
Schweizerischen Post bzw. einer ausländischen Vertretung als Hilfspersonen
zugunsten der Rechtsuchenden erfolgt und keine Beschränkung darstellt.
Auch die betreffenden Rügen des Mitbeteiligten laufen
Dispositiv
demnach ins Leere.
3.4 Damit bleibt es bei der Einschätzung, dass sich die Auflage der
Rekurskosten an die Beschwerdeführerin als unhaltbar erweist und dass sie
stattdessen nach dem Verursacherprinzip Dr. B aufzuerlegen sind.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und sind die Rekurskosten in Abänderung von Dispositiv-Ziff. III
der Präsidialverfügung der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom
15. Juni 2023 Rechtsanwalt Dr. B aufzuerlegen.
5.
Die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2024.00611 sind auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen wurden nicht beantragt. Dem
Mitbeteiligten stünde aber schon aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sowie des
Umstands, dass er sich selbst vertritt, keine Entschädigung zu.
6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) steht auch gegen den vorliegenden Entscheid offen (so bereits
BGr, 5. September 2024, 2C_536/2023, E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das Verfahren VB.2023.00391 wird als Geschäft
VB.2024.00611 teilweise wieder aufgenommen.
2. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III
der Präsidialverfügung der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom
15. Juni 2023 werden die Rekurskosten RA Dr. B auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2024.00611 wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten des Verfahrens VB.2024.00611 werden auf die Gerichtskasse
genommen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die
Parteien, an die Beschwerdeführerin durch Publikation im Amtsblatt;
b) den
Mitbeteiligten;
c) die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.