Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00611

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00611

9. Januar 2025Deutsch12 min

(URT.2025.25927)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00611

Urteil

der 4. Kammer

vom 9. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Universität Zürich Philosophische Fakultät,

Studiendekanat,

Beschwerdegegnerin,

und

RA Dr. B,

Mitbeteiligter,

betreffend Abweisung

und Sperre vom Studium /

Wiederaufnahme von VB.2023.00391,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A studierte an der Universität Zürich im Masterstudiengang

Psychologie. Mit Leistungsausweis des Herbstsemesters 2023 teilte ihr die

Philosophische Fakultät der Universität Zürich mit, dass sie die Modulprüfung

"Gesundheitspsychologie" nicht bestanden habe. Am 27. Februar

2023 erfolge deshalb die endgültige Abweisung und Sperrung von A vom Studium.

Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 wies die Philosophische Fakultät eine

dagegen erhobene Einsprache ab.

Erwägungen

II.

Am 12. Juni 2023 erhob A, vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. B, Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen. Mangels eigenhändiger Unterschrift des Vertreters trat die

Rekurskommission mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2023 nicht auf den

Rekurs ein (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A die Rekurskosten

(Dispositiv-Ziff. III).

III.

A. A

führte am 10. Juli 2023 ohne anwaltliche Vertretung Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 30. August

2023.

teilweise gut, indem es die Kosten des Rekursverfahrens Rechtsanwalt

Dr. B auferlegte (Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 1); im Übrigen wies es

die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2) und auferlegte in

Dispositiv-Ziff. 3 die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'070.- A

(Verfahren VB.2023.00391).

B. Eine

dagegen (in eigenem Namen) erhobene Beschwerde von Rechtsanwalt Dr. B

hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 5. September 2024 gut, hob

Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 1 des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom

30.

August 2023 auf und wies die Angelegenheit zur Gewährung des

rechtlichen Gehörs und zur neuen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück.

Das Verwaltungsgericht eröffnete darauf das vorliegende

Geschäft unter Mitbeteiligung von Rechtsanwalt Dr. B, zog das eigene

Urteil vom 30. August 2023 sowie die vom Bundesgericht zurückerhaltenen

bisherigen Akten bei und setzte Rechtsanwalt Dr. B eine Frist von zehn

Tagen an, um zur allfälligen Auferlegung der Kosten des Rekursverfahrens

Stellung zu nehmen. Hierzu äusserte sich Rechtsanwalt Dr. B am

17.

und am 22. Oktober 2024. Die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen reichte am 4. November 2024 eine Stellungnahme ein.

Rechtsanwalt Dr. B liess sich am 13. November 2024 abschliessend

vernehmen. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen verzichtete am

22.

November 2024 auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verfahren VB.2023.00391 ist als Geschäft VB.2024.00611 teilweise

wieder aufzunehmen.

2.

2.1

Die

Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht ein, da dieser am

12.

Juni 2023 (und damit am letzten Tag der Rekursfrist) bei ihr

eingegangen und nicht eigenhändig bzw. original unterzeichnet war, sondern

lediglich eine elektronische Signatur und eine Fotokopie einer Unterschrift

eines Bürokollegen des Mitbeteiligten als des (damaligen) Rechtsanwalts der

Beschwerdeführerin trug. Der Mitbeteiligte sei von der Vorinstanz bereits mit

Schreiben vom 28. April 2023 und vom 9. Mai 2023 (dieses ebenfalls

die Beschwerdeführerin betreffend) explizit darauf hingewiesen worden, dass in

einem Rekursverfahren eine eigenhändige bzw. originale Unterschrift eine

Formvorschrift darstelle. Mit letzterem Schreiben sei dem Mitbeteiligten zudem

ausdrücklich mitgeteilt worden, dass im erneuten Fall der Einreichung einer

nicht original unterschriebenen Rekursschrift mit einem

Nichteintretensentscheid zu rechnen sei, und zwar ohne vorgängige Ansetzung

einer Nachfrist.

Das Verwaltungsgericht schützte das vorinstanzliche

Nichteintreten mit Urteil vom 30. August 2023 im Verfahren VB.2023.00391,

gelangte jedoch zum Schluss, dass die Rekurskosten in Anwendung

des Verursacherprinzips dem Mitbeteiligten hätten auferlegt werden müssen, da

dieser durch sein prozessuales Verhalten in grober Weise gegen seine

anwaltliche Sorgfaltspflicht verstossen habe.

2.2

Das

Bundesgericht erwog hierauf, dass der Mitbeteiligte als Nicht-Partei im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2023.00391 nicht mit einer Kostenauflage

habe rechnen müssen, weshalb sich die Kostenauflage an ihn als Verstoss gegen

das Überraschungsverbot und damit als Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

erweise. In Gutheissung der Beschwerde des Mitbeteiligten wies es die Sache

daher an das Verwaltungsgericht zurück, damit dieses dem Mitbeteiligten das

rechtliche Gehör gewähre.

Dieser Aufforderung kam das Verwaltungsgericht mit

Verfügung vom 11. Oktober 2024 nach. Der Mitbeteiligte vermochte sich

insofern im vorliegenden Verfahren zur Frage der Tragung der Rekurskosten zu

äussern, weshalb er mit seiner Rüge, sein Gehörsanspruch sei (abermals)

verletzt worden, nicht zu hören ist.

Fraglich und zu prüfen bleibt, wie die mit Urteil vom

30.

August 2023 im Verfahren VB.2023.00391 vorgenommene Verlegung der

Rekurskosten in Kenntnis der Vorbringen des Mitbeteiligten zu beurteilen ist bzw.

ob sie immer noch als gerechtfertigt einzustufen ist.

3.

3.1

Gemäss § 13

Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten des

Rekursverfahrens in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die eine

Beteiligte bzw. ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften

oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel

verursacht, die sie bzw. er schon früher hätte geltend machen können, sind ihr

bzw. ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (§ 13

Abs. 2 Satz 2 VRG).

Nach der (kantonalen) Rechtsprechung und Lehre zu § 13 VRG ist dessen Abs. 2 Satz 2 Ausdruck des – auch zahlreichen anderen

Verfahrensgesetzen bekannten – prozesskostenrechtlichen Verursacherprinzips.

Sinn und Zweck der Kostentragung nach diesem Prinzip ist es, unerwünschtes

Prozessverhalten zu sanktionieren, indem die bzw. der Verfahrensbeteiligte, die

bzw. der unnötigen Verfahrensaufwand verursacht, die Kosten zu tragen hat

(Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 55 f.).

Vorausgesetzt wird ein schuldhaftes bzw. ordnungswidriges Verhalten, das

heisst, die Kosten müssen unter Missachtung der zumutbaren Sorgfalt entstanden

sein (Plüss, § 13 N. 57). Dabei können die Kosten ausnahmsweise auch

der Rechtsvertreterin bzw. dem Rechtsvertreter einer Partei auferlegt werden,

etwa wenn die Vertreterin bzw. der Vertreter elementare Sorgfaltspflichten verletzt

hat mit nachteiligen Kostenfolgen für ihre bzw. seine Mandantschaft (Plüss, § 13

N. 60 und N. 45; siehe dazu auch BGr, 19. Juni 2024, 2C_689/2023,

E. 4.4, und 4. Juni 2024, 2C_179/2023, E. 5.2).

3.2

3.2.1

Entgegen dem Mitbeteiligten besteht folglich mit § 13 Abs. 2 VRG

eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Kostenauflage nach dem

Verursacherprinzip (auch) an eine Rechtsanwältin bzw. an einen Rechtsanwalt.

Daran ändert der Umstand nichts, dass § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG

lediglich von (Verfahrens-)Beteiligten spricht, da auch Personen, denen keine

Parteistellung zukommt, in diesem Sinn am Verfahren beteiligt sein können

(Plüss, § 13 N. 45). Das Bundesgericht erwog denn auch bereits in

seinem Urteil vom 5. September 2024, dass der Mitbeteiligte "als

Rechtsvertreter […] Verfahrensbeteiligter im Rekursverfahren" gewesen sei

(siehe auch BGr, 19. Juni 2024, 2C_689/2023, E. 4.4).

3.2.2

Dadurch, dass der Mitbeteiligte die Rekursfrist verpasste, weil er am

letzten Tag der Rekursfrist einen Rekurs einreichte, der mangels einer

eigenhändigen Unterschrift den Formerfordernissen in § 22 Abs. 1 Satz 1

VRG nicht genügte, verstiess er in grober Weise gegen seine anwaltliche

Sorgfaltspflicht, zumal ihn die Vorinstanz in früheren Verfahren wiederholt auf

das Erfordernis der Handschriftlichkeit hingewiesen und ihm zuletzt

ausdrücklich das Nichteintreten im Wiederholungsfall angedroht hatte (siehe

dazu ausführlich VGr, 30. August 2023, VB.2023.00391, E. 2.3). Diese

Einschätzung ist entgegen dem Mitbeteiligten unabhängig davon, wie der Rekurs

materiell zu beurteilen gewesen wäre.

Damit ist vorliegend ein Fall

für eine ausnahmsweise Auflage der Rekurskosten an den Rechtsvertreter gestützt

auf § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG gegeben (vgl. auch BGr, 19. Juni

2024, 2C_689/2023, E. 4.4).

3.2.3

Soweit der Mitbeteiligte diesbezüglich einwendet, der von der Vorinstanz

zur Anwendung gebrachte § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG, wonach der

Rekurs innert 30 Tagen schriftlich einzureichen sei, sei aus Gründen der

Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) und zur Gewährleistung eines

fairen Verfahrens (Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom

4.

November 1950 [EMRK, SR 0.101]) im Sinn des Leitfadens zur

Auslegung und Gestaltung von Formvorschriften im öffentlichen Recht des Bundes

vom 19. September 2023 dahingehend auszulegen, dass auch Rekurse ohne

eigenhändige Unterschrift im Original als fristwahrend gelten müssten, kann ihm

nicht gefolgt werden.

Wie der Titel schon sagt, gilt der vom Bundesamt für

Justiz in Auftrag gegebene Leitfaden lediglich für den Bund. Nach der

kantonalen Praxis aber gehört zur Schriftlichkeit gemäss § 22 Abs. 1 VRG die eigenhändige Unterschrift der rekurrierenden Partei bzw. ihrer

Rechtsvertretung im Original (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 6;

dazu ausführlich VGr, 30. August 2023, VB.2023.00391, E. 2.2; siehe

ferner BGE 143 I 187 E. 3.3; BGr, 23. November 2020, 2C_738/2020, E. 4

[beide auch zum Folgenden]). Diese Auslegung hält gemäss dem Bundesgericht

grundsätzlich vor der Verfassung und dem Konventionsrecht stand und es liesse

sich vorliegend lediglich dann auf einen Verstoss gegen das

Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. das Verbot des überspitzten Formalismus

erkennen, wenn die Vorinstanz dem Mitbeteiligten bzw. der Beschwerdeführerin

vor ihrem Nichteintretensentscheid eine Nachfrist zur Einreichung einer

formgültigen Eingabe hätte ansetzen müssen. Von der Ansetzung einer solchen

Frist sah die Vorinstanz jedoch zu Recht ab, da das Fehlen der

Originalunterschrift des Mitbeteiligten im vorliegenden Fall nicht auf ein

Versehen oder Unbeholfenheit zurückzuführen war; die Rekurseingabe wurde

vielmehr bewusst unmittelbar vor Fristablauf ohne eigenhändige Unterschrift

eingereicht, um die Frist zu wahren. Wie bereits dargelegt, hatte die

Vorinstanz den Mitbeteiligten im Vorfeld mehrfach auf das Erfordernis der

Schriftform nach § 22 Abs. 1 VRG und die Folgen einer (wiederholten)

Missachtung selbiger hingewiesen. Die Behauptung des Mitbeteiligten, die

Rekursinstanz habe in früheren Verfahren die Rekurserhebung per E-Mail als

fristwahrend angesehen, wenn er parallel per Post den handschriftlich

unterzeichneten Rekurs eingereicht habe, blieb unbelegt. Ohnehin reichte der

Mitbeteiligte hier erst am 19. Juni 2023 (und damit mehrere Tage nach

Ablauf der Rekursfrist) ein von ihm eigenhändig unterzeichnetes Exemplar der

Rekursschrift nach.

Daraus, dass die Vorinstanz verspätet eingereichte

Eingaben im Rahmen des Schriftenwechsels in der Vergangenheit unstreitig auch

schon berücksichtigt hat, vermag der Mitbeteiligte ebenfalls nichts zu seinen

Gunsten abzuleiten. Je nach Bedeutung der Vorbringen in einer Stellungnahme im

Rekursverfahren ist die Rekursbehörde aufgrund ihrer Untersuchungspflicht zur

Berücksichtigung verspäteter Eingaben sogar verpflichtet (Griffel, § 26b N. 26).

Ein Versäumnis der Rekursfrist hat dagegen immer deren Verwirkung zur Folge,

sofern nicht ausnahmsweise ein Grund für eine Fristwiederherstellung nach § 12 Abs. 2 VRG gegeben ist (Griffel, § 22 N. 13).

3.3

Unklar ist

schliesslich, was der Mitbeteiligte mit seinen weiteren, gegen § 11 Abs. 2 VRG gerichteten Einwänden bezweckt. Nach der genannten Bestimmung müssen

schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist bei der Behörde

eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post bzw. einer

schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland

übergeben sein. Dies trifft auf den betrachteten Rekurs unstreitig zu. Das

Nichteintreten erfolgte allein deshalb, weil der (rechtzeitig eingereichte)

Rekurs das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht erfüllte.

Soweit der Mitbeteiligte geltend machen will, er hätte die

Eingabe innert Frist rechtsgültig unterzeichnet einreichen können, wenn die

Postaufgabe im Ausland für eine Fristwahrung genügte, weshalb sein Recht auf

Zugang zu einem Gericht nach Art. 6 EMRK verletzt worden sei sowie sein

Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK und das

Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK, hat sich das Bundesgericht mit

diesen Rügen bereits mit Urteil vom 19. Juni 2024 in einem Verfahren, in

dem der Mitbeteiligte ebenfalls als Rechtsvertreter auftrat, ausführlich

auseinandergesetzt und sie entkräftet (2C_678/2023). So erkannte das Bundesgericht

in dem Entscheid, dass der Mitbeteiligte auch über Kanzleistandorte in der

Schweiz verfügt, weshalb eine Diskriminierung bzw. eine rechtsungleiche

Behandlung von ihm bei Anwendung von § 11 Abs. 2 VRG von vornherein nicht

ersichtlich sei. Im Weiteren liegen nach dem Bundesgericht auch heute – nach

Umwandlung der Post in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft – noch sachliche

Gründe für die Regelung in § 11 Abs. 2 VRG zur Fristwahrung im

Ausland und die besondere Stellung der Schweizerischen Post vor bzw. verstösst

diese weder gegen das Rechtsgleichheitsgebot noch wirkt sie sich

unverhältnismässig auf den Zugang zu einem Gericht aus (vgl. auch VGr,

26.

Oktober 2023, VB.2023.00477, E. 3.4, auch zum Folgenden). Nachdem

dem Mitbeteiligten für die Fristwahrung die Möglichkeit offengestanden hätte,

den Rekurs am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen diplomatischen

oder konsularischen Vertretung aufzugeben, ist sodann auch nicht ersichtlich,

inwiefern er in seinem Recht auf Privatleben bzw. "auf eine

selbstbestimmte Lebensführung" eingeschränkt worden wäre. Generell scheint

der Mitbeteiligte zu verkennen, dass für die Fristwahrung grundsätzlich die

Übergabe an die Rechtsmittelinstanz massgeblich ist und die Einsetzung der

Schweizerischen Post bzw. einer ausländischen Vertretung als Hilfspersonen

zugunsten der Rechtsuchenden erfolgt und keine Beschränkung darstellt.

Auch die betreffenden Rügen des Mitbeteiligten laufen

Dispositiv

demnach ins Leere.

3.4 Damit bleibt es bei der Einschätzung, dass sich die Auflage der

Rekurskosten an die Beschwerdeführerin als unhaltbar erweist und dass sie

stattdessen nach dem Verursacherprinzip Dr. B aufzuerlegen sind.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen und sind die Rekurskosten in Abänderung von Dispositiv-Ziff. III

der Präsidialverfügung der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom

15. Juni 2023 Rechtsanwalt Dr. B aufzuerlegen.

5.

Die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2024.00611 sind auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen wurden nicht beantragt. Dem

Mitbeteiligten stünde aber schon aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sowie des

Umstands, dass er sich selbst vertritt, keine Entschädigung zu.

6.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(SR 173.110) steht auch gegen den vorliegenden Entscheid offen (so bereits

BGr, 5. September 2024, 2C_536/2023, E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das Verfahren VB.2023.00391 wird als Geschäft

VB.2024.00611 teilweise wieder aufgenommen.

2. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III

der Präsidialverfügung der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom

15. Juni 2023 werden die Rekurskosten RA Dr. B auferlegt.

3. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2024.00611 wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'170.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten des Verfahrens VB.2024.00611 werden auf die Gerichtskasse

genommen.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die

Parteien, an die Beschwerdeführerin durch Publikation im Amtsblatt;

b) den

Mitbeteiligten;

c) die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.