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Entscheid

VB.2024.00613

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00613

7. April 2025Deutsch7 min

(URT.2025.26156)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00613

Urteil

des Einzelrichters

vom 7. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner,

betreffend Entzug

Händlerschilder,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A die Kollektiv-Fahrzeugausweise und die

Händlerschilder für die Motorwagen Kfz-Nrn. ZH 01 U und ZH 02 U

und ordnete an, diese innerhalb von zehn Tagen beim Amt zu hinterlegen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 15. Juli 2023 Rekurs an die Sicherheitsdirektion

des Kantons Zürich und beantragte, den Entscheid des Strassenverkehrsamts

aufzuheben. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich einen

diesbezüglichen Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion vom 14. November

2023.

aufgehoben und zurückgewiesen hatte (VGr, 29. Juli 2024,

VB.2023.00742), wies diese den Rekurs mit Entscheid vom 3. September 2024 ab.

III.

Am 4. Oktober 2024 erhob A dagegen Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Beschwerde aufschiebende

Wirkung zu erteilen, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und das

Strassenverkehrsamt anzuweisen, ihm die Kollektiv-Fahrzeugausweise und die

Händlerschilder für die Motorwagen Kfz-Nrn. ZH 01 U und ZH 02 U

zu belassen respektive zurückzugeben, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2024 hielt das

Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zukomme, weshalb sich eine besondere Anordnung erübrige, und setzte

Frist zur Beantwortung der Beschwerde an.

Mit Eingaben vom 10. und vom 14. Oktober 2024

verzichteten die Sicherheitsdirektion und das Strassenverkehrsamt auf eine

Vernehmlassung. Am 14. März 2025 reichte A weitere Dokumente ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine

Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

2.1

Die

vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den vom Beschwerdegegner verfügten

Entzug der für den Betrieb des Beschwerdeführers ausgestellten

Kollektiv-Fahrzeugausweise und der damit verbundenen Händlerschilder Kfz-Nrn.

ZH 01 U und ZH 02 U. Soweit der Beschwerdeführer moniert,

die Vorinstanz sei auf seinen Antrag betreffend Gewährung eines neuen

Betriebsprüfungstermins nicht eingetreten, ist er darauf hinzuweisen, dass

diese Frage von der angefochtenen Verfügung respektive vom ursprünglichen

Streitgegenstand nicht erfasst ist. Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens

kann nur der Inhalt der angefochtenen Verfügung sein, weshalb die Vorinstanz zu

Recht nicht über die Gewährung eines neuen Betriebsprüfungstermins entschieden

hat (s. zum Ganzen Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechts­pflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014

[Kommentar VRG], § 20a N. 9 ff.). Entgegen den

beschwerdeführerischen Ausführungen wurde damit jedoch nicht die

Nichtdurchführung einer Betriebsprüfung entschieden. Vielmehr ist es ihm

unbenommen, mit dem Beschwerdegegner – auch während der Hängigkeit des

vorliegenden Verfahrens – einen neuen Termin zu vereinbaren.

2.2

Weiter

moniert der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz fälschlicherweise keine

Verfahrenssistierung angeordnet habe. Gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG kann diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden: Es kann nicht Sinn und Zweck einer Sistierung

sein, das Verfahren so lange hinauszuzögern, bis die von einer Partei

benötigten Voraussetzungen für die Gewährung des von ihr angestrebten Vorteils

schliesslich erfüllt sind. Vielmehr ist eine Sistierung mit Blick auf das

Beschleunigungsgebot nur ausnahmsweise zulässig. Das Vorgehen der Vorinstanz

ist nicht zu beanstanden.

3.

3.1

Ausweise und Bewilligungen sind zu

entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur

Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Sodann können sie entzogen werden,

wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder

Auflagen missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 [SVG] in Verbindung mit

Art. 23a Abs. 1 der Verkehrsversicherungsverordnung vom

20.

November 1959 [VVV]).

3.2

Art. 23 Abs. 1 VVV zufolge

werden Kollektiv-Fahrzeugausweise an diejenigen Betriebe erteilt, welche die im

Anhang 4 der Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Zudem

müssen die Betriebe über die für die Art des Betriebes erforderlichen

Bewilligungen verfügen (lit. a), Gewähr für eine einwandfreie Verwendung

des Kollektiv-Fahrzeugausweises bieten (lit. b) und, soweit es sich um

Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes handelt, die in Art. 71 Abs. 2

SVG vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben (lit. c). Gemäss den

in Anhang 4 aufgeführten (Mindest-)Voraussetzungen muss der Betrieb

insbesondere über je nach seiner Art ausreichende Räumlichkeiten und

Betriebseinrichtungen verfügen (vgl. BGr, 23. Juni 2015, 1C_26/2015,

E. 2.4).

3.3

Der Beschwerdeführer führt aus, dass er wegen

Kündigung des Mietvertrags seinen Betriebsstandort im Frühjahr 2023 von der B-Strasse 03

in C an die E-Strasse 04 in D verlegen musste. Das

Baubewilligungsverfahren für die notwendige Umnutzung der Doppelgarage in der

neuen Liegenschaft sei noch hängig; der bestehende Zustand sei von der

zuständigen Behörde jedoch bis am 29. Februar 2024 geduldet worden und sie

habe ihm eine Standortbewilligung erteilt.

Im Rahmen des baurechtlichen Umnutzungsverfahrens im Jahre

2023.

hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, die Liegenschaft E-Strasse 04

solle im Frühjahr 2024 abgebrochen werden, weshalb ein bis 29. Februar

2024.

befristeter Mietvertrag vorliege.

3.4

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

handelt es sich bei den Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen im Sinn von

Art. 23 VVV um zentrale Elemente eines Fahrzeughandelsbetriebs. Werden

diese aufgegeben, sind der auf (unter anderem) dieser Grundlage erteilte

Kollektiv-Fahrzeugausweis und das Händlerschild zu entziehen (BGr,

23.

Juni 2015, 1C_26/2015, E. 2.6).

Angesichts der engen Verknüpfung der Räumlichkeiten und

Betriebseinrichtungen mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis muss angesichts der

vorliegenden Umstände davon ausgegangen werden, dass mit der Aufgabe des

vorherigen Standorts die Grundlage des dafür erteilten Ausweises entfallen und

dieser daher zu entziehen ist. Für den neuen Standort in D ist deshalb eine

neue Bewilligung nötig. Dies mag sich umständlich gestalten, ergibt sich aber aus

der erwähnten Bedeutung der konkreten Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen

(s. VGr, 27. August 2018, VB.2017.00542, E. 4.2, auch zum Folgenden).

Ein ausnahmsweiser Dispens von den Voraussetzungen des Anhangs 4 VVV setzt

voraus, dass die Gesamtbeurteilung des Betriebs ergibt, dass die

Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben

werden können. Diese Beurteilung ist wiederum unter anderem vom Standort des

Betriebs abhängig, da beispielsweise auch die Wegstrecke zur externen Werkstatt,

wo sich die Betriebseinrichtungen gemäss Anhang 4 Ziffer 3.4 VVV

befinden, bei der Gefährdung der Verkehrssicherheit und der Umwelt zu

berücksichtigen ist.

Somit sind mit der Aufgabe des Betriebs an der B-Strasse 03

in C die Voraussetzungen für die Erteilung des Kollektiv-Fahrzeugausweises

entfallen und der Entzug des Ausweises und der Händlerschilder erweist sich als

rechtmässig. Dem Beschwerdeführer steht es frei, ein neues Gesuch für den

Standort an der E-Strasse 04 in D zu stellen (vgl. BGr, 23. Juni

2015, 1C_26/2015, E. 2.6; s. auch oben E. 2.1).

3.5

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des

Beschwerdeführers als unbegründet. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat

Administrativmassnahmen, 3003 Bern.