VB.2024.00613
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00613
7. April 2025Deutsch7 min
(URT.2025.26156)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00613
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner,
betreffend Entzug
Händlerschilder,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A die Kollektiv-Fahrzeugausweise und die
Händlerschilder für die Motorwagen Kfz-Nrn. ZH 01 U und ZH 02 U
und ordnete an, diese innerhalb von zehn Tagen beim Amt zu hinterlegen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 15. Juli 2023 Rekurs an die Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich und beantragte, den Entscheid des Strassenverkehrsamts
aufzuheben. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich einen
diesbezüglichen Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion vom 14. November
2023.
aufgehoben und zurückgewiesen hatte (VGr, 29. Juli 2024,
VB.2023.00742), wies diese den Rekurs mit Entscheid vom 3. September 2024 ab.
III.
Am 4. Oktober 2024 erhob A dagegen Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu erteilen, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und das
Strassenverkehrsamt anzuweisen, ihm die Kollektiv-Fahrzeugausweise und die
Händlerschilder für die Motorwagen Kfz-Nrn. ZH 01 U und ZH 02 U
zu belassen respektive zurückzugeben, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2024 hielt das
Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukomme, weshalb sich eine besondere Anordnung erübrige, und setzte
Frist zur Beantwortung der Beschwerde an.
Mit Eingaben vom 10. und vom 14. Oktober 2024
verzichteten die Sicherheitsdirektion und das Strassenverkehrsamt auf eine
Vernehmlassung. Am 14. März 2025 reichte A weitere Dokumente ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine
Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
2.1
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den vom Beschwerdegegner verfügten
Entzug der für den Betrieb des Beschwerdeführers ausgestellten
Kollektiv-Fahrzeugausweise und der damit verbundenen Händlerschilder Kfz-Nrn.
ZH 01 U und ZH 02 U. Soweit der Beschwerdeführer moniert,
die Vorinstanz sei auf seinen Antrag betreffend Gewährung eines neuen
Betriebsprüfungstermins nicht eingetreten, ist er darauf hinzuweisen, dass
diese Frage von der angefochtenen Verfügung respektive vom ursprünglichen
Streitgegenstand nicht erfasst ist. Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens
kann nur der Inhalt der angefochtenen Verfügung sein, weshalb die Vorinstanz zu
Recht nicht über die Gewährung eines neuen Betriebsprüfungstermins entschieden
hat (s. zum Ganzen Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014
[Kommentar VRG], § 20a N. 9 ff.). Entgegen den
beschwerdeführerischen Ausführungen wurde damit jedoch nicht die
Nichtdurchführung einer Betriebsprüfung entschieden. Vielmehr ist es ihm
unbenommen, mit dem Beschwerdegegner – auch während der Hängigkeit des
vorliegenden Verfahrens – einen neuen Termin zu vereinbaren.
2.2
Weiter
moniert der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz fälschlicherweise keine
Verfahrenssistierung angeordnet habe. Gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG kann diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden: Es kann nicht Sinn und Zweck einer Sistierung
sein, das Verfahren so lange hinauszuzögern, bis die von einer Partei
benötigten Voraussetzungen für die Gewährung des von ihr angestrebten Vorteils
schliesslich erfüllt sind. Vielmehr ist eine Sistierung mit Blick auf das
Beschleunigungsgebot nur ausnahmsweise zulässig. Das Vorgehen der Vorinstanz
ist nicht zu beanstanden.
3.
3.1
Ausweise und Bewilligungen sind zu
entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur
Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Sodann können sie entzogen werden,
wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder
Auflagen missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 [SVG] in Verbindung mit
Art. 23a Abs. 1 der Verkehrsversicherungsverordnung vom
20.
November 1959 [VVV]).
3.2
Art. 23 Abs. 1 VVV zufolge
werden Kollektiv-Fahrzeugausweise an diejenigen Betriebe erteilt, welche die im
Anhang 4 der Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Zudem
müssen die Betriebe über die für die Art des Betriebes erforderlichen
Bewilligungen verfügen (lit. a), Gewähr für eine einwandfreie Verwendung
des Kollektiv-Fahrzeugausweises bieten (lit. b) und, soweit es sich um
Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes handelt, die in Art. 71 Abs. 2
SVG vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben (lit. c). Gemäss den
in Anhang 4 aufgeführten (Mindest-)Voraussetzungen muss der Betrieb
insbesondere über je nach seiner Art ausreichende Räumlichkeiten und
Betriebseinrichtungen verfügen (vgl. BGr, 23. Juni 2015, 1C_26/2015,
E. 2.4).
3.3
Der Beschwerdeführer führt aus, dass er wegen
Kündigung des Mietvertrags seinen Betriebsstandort im Frühjahr 2023 von der B-Strasse 03
in C an die E-Strasse 04 in D verlegen musste. Das
Baubewilligungsverfahren für die notwendige Umnutzung der Doppelgarage in der
neuen Liegenschaft sei noch hängig; der bestehende Zustand sei von der
zuständigen Behörde jedoch bis am 29. Februar 2024 geduldet worden und sie
habe ihm eine Standortbewilligung erteilt.
Im Rahmen des baurechtlichen Umnutzungsverfahrens im Jahre
2023.
hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, die Liegenschaft E-Strasse 04
solle im Frühjahr 2024 abgebrochen werden, weshalb ein bis 29. Februar
2024.
befristeter Mietvertrag vorliege.
3.4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
handelt es sich bei den Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen im Sinn von
Art. 23 VVV um zentrale Elemente eines Fahrzeughandelsbetriebs. Werden
diese aufgegeben, sind der auf (unter anderem) dieser Grundlage erteilte
Kollektiv-Fahrzeugausweis und das Händlerschild zu entziehen (BGr,
23.
Juni 2015, 1C_26/2015, E. 2.6).
Angesichts der engen Verknüpfung der Räumlichkeiten und
Betriebseinrichtungen mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis muss angesichts der
vorliegenden Umstände davon ausgegangen werden, dass mit der Aufgabe des
vorherigen Standorts die Grundlage des dafür erteilten Ausweises entfallen und
dieser daher zu entziehen ist. Für den neuen Standort in D ist deshalb eine
neue Bewilligung nötig. Dies mag sich umständlich gestalten, ergibt sich aber aus
der erwähnten Bedeutung der konkreten Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen
(s. VGr, 27. August 2018, VB.2017.00542, E. 4.2, auch zum Folgenden).
Ein ausnahmsweiser Dispens von den Voraussetzungen des Anhangs 4 VVV setzt
voraus, dass die Gesamtbeurteilung des Betriebs ergibt, dass die
Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben
werden können. Diese Beurteilung ist wiederum unter anderem vom Standort des
Betriebs abhängig, da beispielsweise auch die Wegstrecke zur externen Werkstatt,
wo sich die Betriebseinrichtungen gemäss Anhang 4 Ziffer 3.4 VVV
befinden, bei der Gefährdung der Verkehrssicherheit und der Umwelt zu
berücksichtigen ist.
Somit sind mit der Aufgabe des Betriebs an der B-Strasse 03
in C die Voraussetzungen für die Erteilung des Kollektiv-Fahrzeugausweises
entfallen und der Entzug des Ausweises und der Händlerschilder erweist sich als
rechtmässig. Dem Beschwerdeführer steht es frei, ein neues Gesuch für den
Standort an der E-Strasse 04 in D zu stellen (vgl. BGr, 23. Juni
2015, 1C_26/2015, E. 2.6; s. auch oben E. 2.1).
3.5
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des
Beschwerdeführers als unbegründet. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat
Administrativmassnahmen, 3003 Bern.