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Entscheid

VB.2024.00614

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00614

27. März 2025Deutsch9 min

(URT.2025.26133)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00614

Urteil

der 4.

Kammer

vom 27. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Matthias Neumann.

In Sachen

A,

vertreten durch

lic. iur. D,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein im Jahr 1977 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Am

6. Dezember 2006 heiratete er in seinem Herkunftsland die Schweizer

Staatsangehörige B und 2007 wurde der gemeinsame Sohn C geboren. Im Juni 2009

reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein, wo ihm zunächst im Kanton

Luzern und danach im Kanton Zug jeweils der Aufenthalt bei seiner Ehefrau und

dem gemeinsamen Sohn bewilligt wurde. Die Familie lebte bis 2016 – mit Unterbrüchen

– in der Schweiz. A meldete sich per 30. Dezember 2016 in die Dominikanische

Republik ab. Die Ehe zwischen A und B wurde zu einem nicht bekannten Zeitpunkt

geschieden.

B. A und B

heirateten am 31. Januar 2020 (erneut) in der Dominikanischen Republik. Am

24. Juni 2021 reiste er in die Schweiz ein, wo ihm das Migrationsamt des

Kantons Zürich im Rahmen des Familiennachzugs den Aufenthalt zum Verbleib bei

seiner Ehefrau bewilligte, zuletzt bis zum 23. Juni 2023.

C. B

meldete sich per 4. Oktober 2022 vom gemeinsamen Wohnort der Eheleute in

der Schweiz ab und reiste in die Dominikanische Republik aus. Die Ehe zwischen

ihr und A wurde am 31. Mai 2023 in der Dominikanischen Republik

geschieden.

D. Am

20. April 2023 ersuchte A das Migrationsamt um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom

11. Juni 2024 ab.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 28. August 2024 wies die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den dagegen erhobenen Rekurs von A ab.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 7. Oktober 2024

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Entscheid des

Migrationsamts vom 11. Juni 2024 sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben

und es sei seine Bewilligung zu verlängern. Ausserdem ersuchte er um Gewährung

unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Oktober

2024.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Als

Ehemann einer Schweizerin, mit der er in der Schweiz zusammenlebte, verfügte

der Beschwerdeführer während der Dauer der Ehegemeinschaft gestützt auf

Art. 42 Abs. 1 AIG über einen von seiner Ehefrau abgeleiteten

Aufenthaltsanspruch. Nachdem die Ehefrau sich per 4. Oktober 2022 in der

Schweiz abgemeldet und damit die eheliche Wohnung verlassen hat, ist dieser

Anspruch unbestrittenermassen erloschen.

2.2

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die

Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind.

Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, dass

die Dreijahresfrist im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

vorliegend erfüllt sei, da er mit derselben Ehefrau bereits einmal verheiratet

gewesen sei und diese erste Ehe im Zeitpunkt der gemeinsamen Ausreise aus der

Schweiz in die Dominikanische Republik Ende 2016 bereits drei Jahre gedauert

habe. Mithin ist er der Auffassung, die Dauer dieser ersten Ehe sei im

Rahmen des Bewilligungsanspruchs, der gestützt auf die Auflösung der zweiten

Ehe zu prüfen ist, an die Dreijahresfrist anzurechnen.

Ob mehrere Ehegemeinschaften hinsichtlich der Berechnung

der Dreijahresfrist addiert werden können, hängt gemäss Bundesgericht vom

Fortbestehen des Ehewillens ab. Ist dieser erloschen, so kann eine erneute

(zweite) Ehegemeinschaft hinsichtlich der Berechnung der Dreijahresfrist nicht

an die vor Aufgabe des Ehewillens in Ehegemeinschaft gelebte Zeit anknüpfen.

Eine Scheidung setzt naturgemäss einen erloschenen Ehewillen voraus und ist

dessen Folge bzw. rechtlicher Ausdruck (BGr, 28. September 2017, 2C_394/2017,

E. 3.3). Jede (erneute) Ehegemeinschaft löst einen neuen

ausländerrechtlichen Aufenthaltsanspruch aus und die Dreijahresfrist beginnt

von neuem zu laufen (BGE 140 II 289 E. 3.6.3). Dabei spielt es

grundsätzlich keine Rolle und es wird nicht unterschieden, ob die mehrfachen

Ehen mit verschiedenen Partnern bestanden haben oder mehrmals mit derselben

Partnerin bzw. demselben Partner gelebt wurden (BGr, 20. November 2017,

2C_956/2017, E. 3.2, und 28. September 2017, 2C_394/2017,

E. 3.3).

Der Beschwerdeführer hat die Schweiz nach einer ersten,

mehrjährigen Phase des Zusammenlebens Ende 2016 (gemeinsam mit seiner Ehefrau)

verlassen und ist in die Dominikanische Republik zurückgekehrt. Mit seiner

freiwilligen Ausreise ist auch die aus der damaligen (ersten) Ehe mit seiner

Ex-Ehefrau abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erloschen (Art. 61

Abs. 1 lit. a AIG) und er verzichtete dadurch auf einen allfälligen

ausländerrechtlichen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz. Diese erste Ehe wurde

anschliessend zu einem nicht bekannten Zeitpunkt nach der Ausreise geschieden,

was entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers Ausdruck eines erloschenen

Ehewillens ist. Zwischen den beiden Phasen des ehelichen Zusammenlebens in der

Schweiz lag mithin eine (mehrjährige) Landesabwesenheit und eine Scheidung bzw.

ein erloschener Ehewille. Ein (allfälliger) Anspruch aus dieser ersten Ehe lebt

mit der erneuten Heirat und erneuten Einreise nicht wieder auf. Die Dauer

dieser ersten Phase des Zusammenlebens in der Schweiz ist für die hier zu

berechnende Dreijahresfrist somit nicht zu berücksichtigen und eine Addierung

der beiden Ehegemeinschaften ist ausgeschlossen. Ein Anspruch gemäss

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist einzig aufgrund der Auflösung der

zweiten Ehe bzw. der zweiten Phase des Zusammenlebens zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehegattin in der Schweiz zu beurteilen. Da diese

zweite Ehe unbestritten keine drei Jahre gelebt wurde, besteht kein

entsprechender nachehelicher Aufenthaltsanspruch. Damit kann auch offengelassen

werden, ob die kumulativ zu erfüllenden Integrationskriterien von Art. 58a

AIG gegeben wären.

2.3

Da der

Beschwerdeführer auch keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG geltend macht, die

eine weitere Anwesenheit in der Schweiz erforderlich machten, hat er sodann

keinen nachehelichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

3.

Der Beschwerdeführer hielt sich nach Berücksichtigung von

mehreren Unterbrüchen und unter Einschluss des prozeduralen Aufenthalts netto

während (knapp) mehr als 10 Jahren rechtmässig in der Schweiz auf. Es ist

indessen zu beachten, dass er zwischenzeitlich seinen Lebensmittelpunkt für

eine längere Zeit und wiederholt in die Dominikanische Republik verlegt hat und

seine Ex-Ehefrau und der im Jahr 2007 geborene gemeinsame Sohn heute dort

leben. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung tangiert das Recht des

Beschwerdeführers auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK somit

nicht und er kann keinen Anspruch daraus ableiten. Der pauschale und unsubstanziierte

Verweis des Beschwerdeführers, er sei in der Schweiz bestens integriert, vermag

an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

4.

Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz

ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG

fehlerhaft ausgeübt hätte oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

unverhältnismässig sein könnte. Ebenso ist nicht zu beanstanden und es ist

nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz die Voraussetzungen eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 lit. b AIG in

Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) als nicht erfüllt erachtet hat. Der

Beschwerdeführer ist in der Dominikanischen Republik aufgewachsen und spricht

Spanisch. Er hat erst im Alter von 32 Jahren ein erstes Mal in der Schweiz

Aufenthalt begründet und er hat nach dieser ersten Phase in der Schweiz mehrere

Jahre in seiner Heimat gelebt, bevor er Mitte 2021 in die Schweiz zurückgekehrt

ist. Deshalb dürfte er mit den Verhältnissen und Gepflogenheiten in seiner

Heimat ohne Weiteres vertraut sein. Weiter lebt wie erwähnt sein minderjähriger

Sohn dort. Ausserdem hat der Beschwerdeführer eine minderjährige Tochter.

Aufgrund der Akten und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon

auszugehen, dass die Tochter sich ebenfalls in der Heimat befindet. Seine

gesamte Kernfamilie lebt somit in der Heimat, weshalb er dort zumindest über

ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. In der Schweiz hat der Beschwerdeführer

sich nicht in einem über das bei einer solchen Aufenthaltsdauer zu erwartende

Mass hinaus integriert. Soweit er vorbringt, er sei bestens bzw. hervorragend

integriert, bleiben diese Behauptungen ohne weitere Ausführungen und werden im

Weiteren auch durch nichts belegt (z. B. Empfehlungsschreiben, Arbeitszeugnisse etc.).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 46).

Im Sinn der obenstehenden Erwägungen erscheinen die Begehren

des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG) und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege

durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Bei diesem Ergebnis kann

offenbleiben, ob der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer seine

Mittellosigkeit ausreichend nachgewiesen hat.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration SEM.