VB.2024.00614
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00614
27. März 2025Deutsch9 min
(URT.2025.26133)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00614
Urteil
der 4.
Kammer
vom 27. März 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Matthias Neumann.
In Sachen
A,
vertreten durch
lic. iur. D,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein im Jahr 1977 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Am
6. Dezember 2006 heiratete er in seinem Herkunftsland die Schweizer
Staatsangehörige B und 2007 wurde der gemeinsame Sohn C geboren. Im Juni 2009
reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein, wo ihm zunächst im Kanton
Luzern und danach im Kanton Zug jeweils der Aufenthalt bei seiner Ehefrau und
dem gemeinsamen Sohn bewilligt wurde. Die Familie lebte bis 2016 – mit Unterbrüchen
– in der Schweiz. A meldete sich per 30. Dezember 2016 in die Dominikanische
Republik ab. Die Ehe zwischen A und B wurde zu einem nicht bekannten Zeitpunkt
geschieden.
B. A und B
heirateten am 31. Januar 2020 (erneut) in der Dominikanischen Republik. Am
24. Juni 2021 reiste er in die Schweiz ein, wo ihm das Migrationsamt des
Kantons Zürich im Rahmen des Familiennachzugs den Aufenthalt zum Verbleib bei
seiner Ehefrau bewilligte, zuletzt bis zum 23. Juni 2023.
C. B
meldete sich per 4. Oktober 2022 vom gemeinsamen Wohnort der Eheleute in
der Schweiz ab und reiste in die Dominikanische Republik aus. Die Ehe zwischen
ihr und A wurde am 31. Mai 2023 in der Dominikanischen Republik
geschieden.
D. Am
20. April 2023 ersuchte A das Migrationsamt um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom
11. Juni 2024 ab.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 28. August 2024 wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den dagegen erhobenen Rekurs von A ab.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 7. Oktober 2024
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Entscheid des
Migrationsamts vom 11. Juni 2024 sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben
und es sei seine Bewilligung zu verlängern. Ausserdem ersuchte er um Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Oktober
2024.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Als
Ehemann einer Schweizerin, mit der er in der Schweiz zusammenlebte, verfügte
der Beschwerdeführer während der Dauer der Ehegemeinschaft gestützt auf
Art. 42 Abs. 1 AIG über einen von seiner Ehefrau abgeleiteten
Aufenthaltsanspruch. Nachdem die Ehefrau sich per 4. Oktober 2022 in der
Schweiz abgemeldet und damit die eheliche Wohnung verlassen hat, ist dieser
Anspruch unbestrittenermassen erloschen.
2.2
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die
Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind.
Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, dass
die Dreijahresfrist im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
vorliegend erfüllt sei, da er mit derselben Ehefrau bereits einmal verheiratet
gewesen sei und diese erste Ehe im Zeitpunkt der gemeinsamen Ausreise aus der
Schweiz in die Dominikanische Republik Ende 2016 bereits drei Jahre gedauert
habe. Mithin ist er der Auffassung, die Dauer dieser ersten Ehe sei im
Rahmen des Bewilligungsanspruchs, der gestützt auf die Auflösung der zweiten
Ehe zu prüfen ist, an die Dreijahresfrist anzurechnen.
Ob mehrere Ehegemeinschaften hinsichtlich der Berechnung
der Dreijahresfrist addiert werden können, hängt gemäss Bundesgericht vom
Fortbestehen des Ehewillens ab. Ist dieser erloschen, so kann eine erneute
(zweite) Ehegemeinschaft hinsichtlich der Berechnung der Dreijahresfrist nicht
an die vor Aufgabe des Ehewillens in Ehegemeinschaft gelebte Zeit anknüpfen.
Eine Scheidung setzt naturgemäss einen erloschenen Ehewillen voraus und ist
dessen Folge bzw. rechtlicher Ausdruck (BGr, 28. September 2017, 2C_394/2017,
E. 3.3). Jede (erneute) Ehegemeinschaft löst einen neuen
ausländerrechtlichen Aufenthaltsanspruch aus und die Dreijahresfrist beginnt
von neuem zu laufen (BGE 140 II 289 E. 3.6.3). Dabei spielt es
grundsätzlich keine Rolle und es wird nicht unterschieden, ob die mehrfachen
Ehen mit verschiedenen Partnern bestanden haben oder mehrmals mit derselben
Partnerin bzw. demselben Partner gelebt wurden (BGr, 20. November 2017,
2C_956/2017, E. 3.2, und 28. September 2017, 2C_394/2017,
E. 3.3).
Der Beschwerdeführer hat die Schweiz nach einer ersten,
mehrjährigen Phase des Zusammenlebens Ende 2016 (gemeinsam mit seiner Ehefrau)
verlassen und ist in die Dominikanische Republik zurückgekehrt. Mit seiner
freiwilligen Ausreise ist auch die aus der damaligen (ersten) Ehe mit seiner
Ex-Ehefrau abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erloschen (Art. 61
Abs. 1 lit. a AIG) und er verzichtete dadurch auf einen allfälligen
ausländerrechtlichen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz. Diese erste Ehe wurde
anschliessend zu einem nicht bekannten Zeitpunkt nach der Ausreise geschieden,
was entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers Ausdruck eines erloschenen
Ehewillens ist. Zwischen den beiden Phasen des ehelichen Zusammenlebens in der
Schweiz lag mithin eine (mehrjährige) Landesabwesenheit und eine Scheidung bzw.
ein erloschener Ehewille. Ein (allfälliger) Anspruch aus dieser ersten Ehe lebt
mit der erneuten Heirat und erneuten Einreise nicht wieder auf. Die Dauer
dieser ersten Phase des Zusammenlebens in der Schweiz ist für die hier zu
berechnende Dreijahresfrist somit nicht zu berücksichtigen und eine Addierung
der beiden Ehegemeinschaften ist ausgeschlossen. Ein Anspruch gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist einzig aufgrund der Auflösung der
zweiten Ehe bzw. der zweiten Phase des Zusammenlebens zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehegattin in der Schweiz zu beurteilen. Da diese
zweite Ehe unbestritten keine drei Jahre gelebt wurde, besteht kein
entsprechender nachehelicher Aufenthaltsanspruch. Damit kann auch offengelassen
werden, ob die kumulativ zu erfüllenden Integrationskriterien von Art. 58a
AIG gegeben wären.
2.3
Da der
Beschwerdeführer auch keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG geltend macht, die
eine weitere Anwesenheit in der Schweiz erforderlich machten, hat er sodann
keinen nachehelichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
3.
Der Beschwerdeführer hielt sich nach Berücksichtigung von
mehreren Unterbrüchen und unter Einschluss des prozeduralen Aufenthalts netto
während (knapp) mehr als 10 Jahren rechtmässig in der Schweiz auf. Es ist
indessen zu beachten, dass er zwischenzeitlich seinen Lebensmittelpunkt für
eine längere Zeit und wiederholt in die Dominikanische Republik verlegt hat und
seine Ex-Ehefrau und der im Jahr 2007 geborene gemeinsame Sohn heute dort
leben. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung tangiert das Recht des
Beschwerdeführers auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK somit
nicht und er kann keinen Anspruch daraus ableiten. Der pauschale und unsubstanziierte
Verweis des Beschwerdeführers, er sei in der Schweiz bestens integriert, vermag
an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
4.
Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz
ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG
fehlerhaft ausgeübt hätte oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
unverhältnismässig sein könnte. Ebenso ist nicht zu beanstanden und es ist
nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz die Voraussetzungen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 lit. b AIG in
Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) als nicht erfüllt erachtet hat. Der
Beschwerdeführer ist in der Dominikanischen Republik aufgewachsen und spricht
Spanisch. Er hat erst im Alter von 32 Jahren ein erstes Mal in der Schweiz
Aufenthalt begründet und er hat nach dieser ersten Phase in der Schweiz mehrere
Jahre in seiner Heimat gelebt, bevor er Mitte 2021 in die Schweiz zurückgekehrt
ist. Deshalb dürfte er mit den Verhältnissen und Gepflogenheiten in seiner
Heimat ohne Weiteres vertraut sein. Weiter lebt wie erwähnt sein minderjähriger
Sohn dort. Ausserdem hat der Beschwerdeführer eine minderjährige Tochter.
Aufgrund der Akten und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon
auszugehen, dass die Tochter sich ebenfalls in der Heimat befindet. Seine
gesamte Kernfamilie lebt somit in der Heimat, weshalb er dort zumindest über
ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. In der Schweiz hat der Beschwerdeführer
sich nicht in einem über das bei einer solchen Aufenthaltsdauer zu erwartende
Mass hinaus integriert. Soweit er vorbringt, er sei bestens bzw. hervorragend
integriert, bleiben diese Behauptungen ohne weitere Ausführungen und werden im
Weiteren auch durch nichts belegt (z. B. Empfehlungsschreiben, Arbeitszeugnisse etc.).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 46).
Im Sinn der obenstehenden Erwägungen erscheinen die Begehren
des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG) und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Bei diesem Ergebnis kann
offenbleiben, ob der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer seine
Mittellosigkeit ausreichend nachgewiesen hat.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration SEM.