VB.2024.00615
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00615
10. April 2025Deutsch6 min
(URT.2025.26190)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00615
Beschluss
der 4. Kammer
vom 10. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
3.
C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
BVG- und
Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),
Beschwerdegegnerin,
und
Personalfürsorgestiftung E,
vertreten durch RA F,
Mitbeteiligte,
betreffend Akteneinsicht,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, B und C sind ehemalige
Versicherte und Destinatäre der E AG. Sie führen zurzeit Beschwerde am
Bundesverwaltungsgericht gegen eine von der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons
Zürich erlassene Teilliquidationsverfügung betreffend die genannte Stiftung.
Das entsprechende Verfahren ist zurzeit soweit ersichtlich noch hängig.
Am 15. August 2024
stellten A, B und C ein Akteneinsichtsgesuch bei der BVG- und Stiftungsaufsicht
betreffend eine von dieser am 6. Februar 2020 verfügte Urkundenänderung
der E AG. Dieses Gesuch wies die BVG- und Stiftungsaufsicht am
21. August 2024 sinngemäss mit Verweis auf ein fehlendes besonderes
schutzwürdiges Interesse und das laufende Beschwerdeverfahren am
Bundesverwaltungsgericht ab. A, B und C verlangten mit Schreiben vom
28. August 2024 Wiedererwägung dieser Entscheidung und beantragten (nun)
gestützt auf § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den
Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) erneut
Akteneinsicht. Dieses Gesuch wies die BVG- und Stiftungsaufsicht mit Verfügung
vom 3. September 2024 ab.
Erwägungen
II.
Am 7. Oktober 2024
erhoben A, B und C Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, unter
Entschädigungsfolge sei die Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht vom
3.
September 2024 aufzuheben, es sei ihnen Einsicht in die Akten zu geben,
welche die Urkundenänderung der E AG vom 6. Februar 2020 zum
Gegenstand haben, und es seien ihnen Kopien dieser Akten zu überlassen.
Die BVG- und
Stiftungsaufsicht beantragte am 4. November 2024 die Abweisung der
Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Die als Mitbeteiligte dem Verfahren
beigeladene E AG beantragte am 8. November 2024, unter
Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei
sie abzuweisen. Die BVG- und Stiftungsaufsicht beantragte am 21. November
2024, der Antrag der E AG auf Nichteintreten auf die Beschwerde sei
abzuweisen. Am 22. November 2024 und 5. Dezember 2024 verzichteten A,
B und C auf weitere Stellungnahmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Anordnungen der
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (im Folgenden: die Beschwerdegegnerin)
im Bereich der Stiftungen im Sinn von Art. 84 des Zivilgesetzbuchs (ZGB,
SR 210) zuständig (§ 22 Abs. 2 des Gesetzes über die BVG- und
Stiftungsaufsicht vom 11. Juli 2011 [BVSG, LS 833.1] in Verbindung
mit § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2]). Hingegen sind Verfügungen der Beschwerdegegnerin im
Bereich der beruflichen Vorsorge im Sinn von § 2 Abs. 1 BVSG nach
Massgabe von Art. 74 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG,
SR 831.40) beim Bundverwaltungsgericht anzufechten.
1.2
Die
Mitbeteiligte, deren ehemalige Versicherte und Destinatäre die Beschwerdeführenden
sind, ist eine Personalfürsorgestiftung im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. b BVSG. Die herausverlangten Akten betreffen denn auch das
Aufsichtsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin als "kantonaler
Aufsichtsbehörde" im bundesrechtlichen Bereich der beruflichen Vorsorge im
Sinn von Art. 61 BVG und der Mitbeteiligten (vgl. Art. 62 Abs. 2
BVG in Verbindung mit Art. 86 ZGB). So war auch die bei den Akten liegende
Verfügung vom 6. Februar 2020 betreffend die Urkundenänderung der
Mitbeteiligten, zu der die Beschwerdeführenden nun Akteneinsicht respektive
Informationszugang verlangen, korrekterweise mit der Rechtsmittelbelehrung
versehen, dass eine Anfechtung mittels Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen hatte.
1.3
Die
Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck
der beruflichen Vorsorge dienen, ist bundesrechtlich geregelt (vgl.
Art. 61 ff. BVG). Es entsprach dabei der Absicht des Bundesgesetzgebers,
dass Vorsorgestiftungen für sämtliche Aufsichtsbelange nur der
jeweiligen BVG-Aufsichtsbehörde unterstellt sind und keine zweifache laufende
Aufsicht auch durch die übrige Stiftungsaufsicht besteht (vgl. BBl 1976 I
149.
ff., 263; hierzu auch Franziska Grob, Basler Kommentar, 2020,
Art. 62 BVG N. 44). Art. 85a–86b BVG enthalten für Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge sodann eigene Bestimmungen betreffend
Datenbekanntgabe, Schweigepflicht und Akteneinsicht, die dem kantonalen
Informations- und Datenschutzrecht vorgehen (vgl. hierzu Beat Rudin, Überholte
Ausnahmen beim Geltungsbereich, digma 2016, S. 122 ff.,
S. 123 f.).
1.4
Nach dem
Gesagten ist der Anwendungsbereich des IDG nicht eröffnet. Folglich ist das
kantonale Verwaltungsgericht nicht für die Behandlung der Beschwerde zuständig
und ist auf diese nicht einzutreten.
1.5
Die
Streitsache fällt nach dem Gesagten in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
und ist an dieses weiterzuleiten (Thomas Flückiger, in: Bernhard
Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. A., Zürich etc. 2023, Art. 8
N. 14; Patricia Egli, Praxiskommentar VwVG, Art. 21 N. 23; Urs
Peter Cavelti, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 21
N. 23).
1.6
Überdies
ist anzumerken: Sogar wenn das materiell einschlägige Bundesrecht grundsätzlich
Raum für die Anwendung des kantonalen IDG liesse, würde dieses im konkreten
Fall selbst seine Anwendbarkeit ausschliessen. Denn zwischen den Parteien ist
bereits ein das Aufsichtsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der
Mitbeteiligten betreffendes Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht hängig.
Damit richten sich die Rechte der betroffenen Personen nach den entsprechenden
Bestimmungen und käme das kantonale Gesetz über die Information und den
Datenschutz deshalb nicht zum Zug (§ 2b Abs. 1 IDG).
2.
2.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihnen steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids führt nicht
zur Kostenbefreiung, weil die Beschwerdeführenden anwaltlich vertreten sind und
ihr Rechtsvertreter den zutreffenden Rechtsweg durch die Konsultierung des massgeblichen
Gesetzestextes (Art. 74 Abs. 1 BVG) hätte erkennen müssen (vgl. Felix
Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, Praxiskommentar VwVG, Art. 38
N. 24).
2.2
Der in
ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin ist
praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGr,
22.
November 2023, VB.2023.00224, E. 8.2 mit Hinweis). Hingegen haben
die Beschwerdeführenden die Mitbeteiligte für deren Aufwendungen zu
entschädigen. Für die Erstattung ihrer Stellungnahme vom 8. November 2024
erweist sich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- (inkl. MWST)
als angemessen (vgl. VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00424, E. 8).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die
Sache wird im Sinn der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleitet.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 1'155.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der
Mitbeteiligten eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das
Bundesverwaltungsgericht (unter Beilage der im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren entstandenen Akten);
d) die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge.