Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00615

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00615

10. April 2025Deutsch6 min

(URT.2025.26190)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00615

Beschluss

der 4. Kammer

vom 10. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

3.

C,

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

BVG- und

Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),

Beschwerdegegnerin,

und

Personalfürsorgestiftung E,

vertreten durch RA F,

Mitbeteiligte,

betreffend Akteneinsicht,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, B und C sind ehemalige

Versicherte und Destinatäre der E AG. Sie führen zurzeit Beschwerde am

Bundesverwaltungsgericht gegen eine von der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons

Zürich erlassene Teilliquidationsverfügung betreffend die genannte Stiftung.

Das entsprechende Verfahren ist zurzeit soweit ersichtlich noch hängig.

Am 15. August 2024

stellten A, B und C ein Akteneinsichtsgesuch bei der BVG- und Stiftungsaufsicht

betreffend eine von dieser am 6. Februar 2020 verfügte Urkundenänderung

der E AG. Dieses Gesuch wies die BVG- und Stiftungsaufsicht am

21. August 2024 sinngemäss mit Verweis auf ein fehlendes besonderes

schutzwürdiges Interesse und das laufende Beschwerdeverfahren am

Bundesverwaltungsgericht ab. A, B und C verlangten mit Schreiben vom

28. August 2024 Wiedererwägung dieser Entscheidung und beantragten (nun)

gestützt auf § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den

Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) erneut

Akteneinsicht. Dieses Gesuch wies die BVG- und Stiftungsaufsicht mit Verfügung

vom 3. September 2024 ab.

Erwägungen

II.

Am 7. Oktober 2024

erhoben A, B und C Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, unter

Entschädigungsfolge sei die Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht vom

3.

September 2024 aufzuheben, es sei ihnen Einsicht in die Akten zu geben,

welche die Urkundenänderung der E AG vom 6. Februar 2020 zum

Gegenstand haben, und es seien ihnen Kopien dieser Akten zu überlassen.

Die BVG- und

Stiftungsaufsicht beantragte am 4. November 2024 die Abweisung der

Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Die als Mitbeteiligte dem Verfahren

beigeladene E AG beantragte am 8. November 2024, unter

Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei

sie abzuweisen. Die BVG- und Stiftungsaufsicht beantragte am 21. November

2024, der Antrag der E AG auf Nichteintreten auf die Beschwerde sei

abzuweisen. Am 22. November 2024 und 5. Dezember 2024 verzichteten A,

B und C auf weitere Stellungnahmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Anordnungen der

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (im Folgenden: die Beschwerdegegnerin)

im Bereich der Stiftungen im Sinn von Art. 84 des Zivilgesetzbuchs (ZGB,

SR 210) zuständig (§ 22 Abs. 2 des Gesetzes über die BVG- und

Stiftungsaufsicht vom 11. Juli 2011 [BVSG, LS 833.1] in Verbindung

mit § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]). Hingegen sind Verfügungen der Beschwerdegegnerin im

Bereich der beruflichen Vorsorge im Sinn von § 2 Abs. 1 BVSG nach

Massgabe von Art. 74 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG,

SR 831.40) beim Bundverwaltungsgericht anzufechten.

1.2

Die

Mitbeteiligte, deren ehemalige Versicherte und Destinatäre die Beschwerdeführenden

sind, ist eine Personalfürsorgestiftung im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. b BVSG. Die herausverlangten Akten betreffen denn auch das

Aufsichtsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin als "kantonaler

Aufsichtsbehörde" im bundesrechtlichen Bereich der beruflichen Vorsorge im

Sinn von Art. 61 BVG und der Mitbeteiligten (vgl. Art. 62 Abs. 2

BVG in Verbindung mit Art. 86 ZGB). So war auch die bei den Akten liegende

Verfügung vom 6. Februar 2020 betreffend die Urkundenänderung der

Mitbeteiligten, zu der die Beschwerdeführenden nun Akteneinsicht respektive

Informationszugang verlangen, korrekterweise mit der Rechtsmittelbelehrung

versehen, dass eine Anfechtung mittels Beschwerde an das

Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen hatte.

1.3

Die

Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck

der beruflichen Vorsorge dienen, ist bundesrechtlich geregelt (vgl.

Art. 61 ff. BVG). Es entsprach dabei der Absicht des Bundesgesetzgebers,

dass Vorsorgestiftungen für sämtliche Aufsichtsbelange nur der

jeweiligen BVG-Aufsichtsbehörde unterstellt sind und keine zweifache laufende

Aufsicht auch durch die übrige Stiftungsaufsicht besteht (vgl. BBl 1976 I

149.

ff., 263; hierzu auch Franziska Grob, Basler Kommentar, 2020,

Art. 62 BVG N. 44). Art. 85a–86b BVG enthalten für Einrichtungen

der beruflichen Vorsorge sodann eigene Bestimmungen betreffend

Datenbekanntgabe, Schweigepflicht und Akteneinsicht, die dem kantonalen

Informations- und Datenschutzrecht vorgehen (vgl. hierzu Beat Rudin, Überholte

Ausnahmen beim Geltungsbereich, digma 2016, S. 122 ff.,

S. 123 f.).

1.4

Nach dem

Gesagten ist der Anwendungsbereich des IDG nicht eröffnet. Folglich ist das

kantonale Verwaltungsgericht nicht für die Behandlung der Beschwerde zuständig

und ist auf diese nicht einzutreten.

1.5

Die

Streitsache fällt nach dem Gesagten in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

und ist an dieses weiterzuleiten (Thomas Flückiger, in: Bernhard

Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. A., Zürich etc. 2023, Art. 8

N. 14; Patricia Egli, Praxiskommentar VwVG, Art. 21 N. 23; Urs

Peter Cavelti, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar

zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 21

N. 23).

1.6

Überdies

ist anzumerken: Sogar wenn das materiell einschlägige Bundesrecht grundsätzlich

Raum für die Anwendung des kantonalen IDG liesse, würde dieses im konkreten

Fall selbst seine Anwendbarkeit ausschliessen. Denn zwischen den Parteien ist

bereits ein das Aufsichtsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der

Mitbeteiligten betreffendes Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht hängig.

Damit richten sich die Rechte der betroffenen Personen nach den entsprechenden

Bestimmungen und käme das kantonale Gesetz über die Information und den

Datenschutz deshalb nicht zum Zug (§ 2b Abs. 1 IDG).

2.

2.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihnen steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids führt nicht

zur Kostenbefreiung, weil die Beschwerdeführenden anwaltlich vertreten sind und

ihr Rechtsvertreter den zutreffenden Rechtsweg durch die Konsultierung des massgeblichen

Gesetzestextes (Art. 74 Abs. 1 BVG) hätte erkennen müssen (vgl. Felix

Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, Praxiskommentar VwVG, Art. 38

N. 24).

2.2

Der in

ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin ist

praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGr,

22.

November 2023, VB.2023.00224, E. 8.2 mit Hinweis). Hingegen haben

die Beschwerdeführenden die Mitbeteiligte für deren Aufwendungen zu

entschädigen. Für die Erstattung ihrer Stellungnahme vom 8. November 2024

erweist sich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- (inkl. MWST)

als angemessen (vgl. VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00424, E. 8).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die

Sache wird im Sinn der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht

weitergeleitet.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 1'155.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der

Mitbeteiligten eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das

Bundesverwaltungsgericht (unter Beilage der im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren entstandenen Akten);

d) die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge.