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Entscheid

VB.2024.00617

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00617

12. September 2025Deutsch9 min

(URT.2025.26602)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00617

Urteil

des

Einzelrichters

vom 12. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Verfügung vom 21. Juni 2024 den Führerausweis wegen einer mittelschweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer eines Monats (Art. 16b Abs. 1

lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958

[SVG]) und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien mit

Ausnahme der Kategorien G (land- und forstwirtschaftliche Motofahrzeuge) und M

(Motorfahrräder).

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 19. Juli 2024 Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene

Verfügung aufzuheben und er sei lediglich zu verwarnen. Eventualiter seien ihm

gestützt auf Art. 33 Abs. 5 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum

Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) Fahrten, welche für ihn zur

Berufsausübung notwendig seien, während der gesamten Dauer des Führerausweisentzugs

zu bewilligen. Mit Entscheid vom 5. September 2024 wies die

Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

A reichte dagegen am 8. Oktober 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein und beantragte, den angefochtenen

Entscheid aufzuheben und ihn lediglich zu verwarnen. Eventualiter seien ihm

gestützt auf Art. 33 Abs. 5 VZV Fahrten, welche für ihn zur

Berufsausübung notwendig seien, während der gesamten Dauer des Führerausweisentzugs

zu bewilligen. Sodann beantragte er eine Parteientschädigung.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. Oktober

2024.

auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 16. Oktober

2024.

die Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 1. November 2024.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen

administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt einzelrichterlich, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 und § 38b Abs. 2 VRG).

Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der

Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom

28.

Februar 2024 lenkte der Beschwerdeführer am Samstag, 18. November

2023, den Personenwagen Mercedes-Benz AMG GLE 53 in C auf der

Autobahn A3 in Fahrtrichtung Zürich und befuhr um ca. 23.45 Uhr den D-Tunnel.

Obwohl die Tankanzeige aufleuchtete, bemerkte er aus pflichtwidriger

Unvorsichtigkeit nicht, dass das Fahrzeug nicht mehr genügend Treibstoff hatte.

Das Fahrzeug blieb dann im D-Tunnel infolge Treibstoffmangels auf dem

Normalstreifen bei Kilometer […] stehen.

Aufgrund dieses Sachverhalts wurde der Beschwerdeführer

wegen fahrlässiger Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs im

Sinn von Art. 93 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 57

Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)

schuldig gesprochen.

Nachdem der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen war,

erliess der Beschwerdegegner die im vorliegenden Verfahren angefochtene

Verfügung. Er würdigte den Sachverhalt als mittelschwere Widerhandlung gegen

die Strassenverkehrsvorschriften und entzog dem Beschwerdeführer den

Führerausweis für die Dauer von einem Monat.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dem Strafbefehl würde eine leichte

Widerhandlung im Sinn von Art. 16a SVG und keine mittelschwere

Widerhandlung nach Art. 16b SVG zugrunde liegen; davon hätte der Beschwerdegegner

nicht abweichen dürfen.

3.2

Ein Strafurteil vermag die

Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der

Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen

des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über

die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur

abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde

legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt

oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht

alle Rechtsfragen abgeklärt hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts

ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche

Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der

Strafrichter besser kennt,

etwa weil er die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat. Auch in

diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz,

widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gebührend zu berücksichtigen (BGr,

30.

November 2020, 1C_210/2020, E. 2.3).

3.3

Der Entscheid über die Schwere einer

Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts

(BGr, 20. März 2007, 6A.64/2006, E. 2.1; 28. März 2007, 6A.86/2006, E. 3). Der Staatsanwalt hatte den

Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen; er stützte sich

lediglich auf das Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Aargau vom 19. November

2023.

sowie die Einsprache des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2024,

welche im Wesentlichen auf die Sachverhaltsschilderung des heutigen Beschwerdeführers

gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung abstellte. Diese Dokumente lagen

sowohl dem Beschwerdegegner als auch der Vorinstanz vor. Demgemäss war nicht

von Tatsachen auszugehen, die der Staatsanwalt in seiner Funktion als

Strafrichter besser kannte als der Beschwerdegegner; dieser war somit bei der

rechtlichen Würdigung der Schwere der Verkehrsgefährdung frei. Sodann verkennt

der Beschwerdeführer mit seinem Argument, die Staatsanwaltschaft sei vom

Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung abgewichen, dass sich der

Strafbefehl nicht zum Mass der Gefährdung des Strassenverkehrs äusserte. Der

Beschwerdegegner war daher bei der Würdigung der Schwere der Verkehrsregelverletzung

nicht an den Strafbefehl gebunden.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, es

hätte keine erhöhte abstrakte Gefährdung vorgelegen, sondern lediglich die

einfache Gefahr einer Auffahrkollision. Der Tunnel sei gut beleuchtet gewesen

und die Überholspur sei immer frei gewesen; es hätten keine schlechten Lichtverhältnisse

geherrscht.

4.2

Nach Widerhandlungen gegen

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) – wie vorliegend –

ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung

ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet

zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c

SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein

leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a

Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht

demgegenüber, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1

lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht

alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a

Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer

schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben

sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden

hoch oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine

mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 7. September 2017, 1C_250/2017,

E. 2.2; 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3). Nach der

Rechtsprechung müssen für die Annahme einer leichten Widerhandlung eine geringe Gefahr und ein leichtes

Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit

Hinweisen). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von

Art. 16a–c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten

abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn

die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine

solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im

Einzelfall zu beurteilen (BGr, 28. März 2018, 1C_650/2017, E. 2.1).

Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und

vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten

sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer,

Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht

beschädigt werden (Art. 29 SVG).

4.3

Ein

Personenwagen, der wegen Treibstoffmangels auf dem rechten Fahrstreifen bzw.

der Normalspur der Autobahn zum Stehen kommt, stellt ein Hindernis für die von

hinten herannahenden Motofahrzeuge dar, das nur mit einem Wechsel des Fahrstreifens

umfahren werden kann. Demgemäss ist unbeachtlich, dass der linke Fahrstreifen

bzw. die Überholspur stets frei war. Das gilt auch für die nach Auffassung des Beschwerdeführers

guten Lichtverhältnisse im Tunnel. Nach dem Stillstand des Fahrzeugs auf dem

Fahrstreifen lag die Möglichkeit einer konkreten Gefahr von Auffahrkollisionen

mit erheblichen Folgen für die Beteiligten nahe, insbesondere aufgrund der

gefahrenen Geschwindigkeit auf der Autobahn und da zum Ereigniszeitpunkt reger

Fahrzeugverkehr herrschte, was vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt

wird. Diese Gefahr für die Sicherheit anderer kann nicht mehr als gering im

Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG beurteilt werden (vgl. BGr,

11.

September 2020, 1C_160/2020, E. 5.2 f.). Daher kommt die

Annahme einer leichten Widerhandlung im Sinn dieser Bestimmung nicht in

Betracht und der Beschwerdegegner ging zu Recht von einer mittelschweren

Widerhandlung aus.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer beantragt eventualiter, ihm seien Fahrten für die

Berufsausübung während des Führerausweisentzugs nach Art. 33 Abs. 5 VZV

zu bewilligen.

5.2

Nach Art. 16b Abs. 2 lit. a

SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung

mindestens für einen Monat entzogen,

wobei gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG diese Mindestentzugsdauer

nicht unterschritten werden darf. Die kantonale Behörde kann Ausweisinhabern

eine Bewilligung für Fahrten während des Lernfahr- oder des Führerausweisentzugs

erteilen, sofern diese zu ihrer Berufsausübung notwendig sind. Voraussetzung

ist dabei insbesondere, dass der Ausweis wegen einer leichten Widerhandlung

nach Art. 16a SVG entzogen wurde (Art. 33 Abs. 5 lit. a

VZV). Da wie vorstehend ausgeführt im vorliegenden Fall von einer mittelschweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften auszugehen ist, sind die

Voraussetzungen für die beantragte Bewilligung nicht gegeben.

6.

Zusammenfassend

erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und der

angeordnete Führerausweisentzug von einem Monat als rechtmässig. Die Beschwerde

ist demgemäss abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.