VB.2024.00617
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00617
12. September 2025Deutsch9 min
(URT.2025.26602)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00617
Urteil
des
Einzelrichters
vom 12. September 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Verfügung vom 21. Juni 2024 den Führerausweis wegen einer mittelschweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer eines Monats (Art. 16b Abs. 1
lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
[SVG]) und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien mit
Ausnahme der Kategorien G (land- und forstwirtschaftliche Motofahrzeuge) und M
(Motorfahrräder).
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 19. Juli 2024 Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und er sei lediglich zu verwarnen. Eventualiter seien ihm
gestützt auf Art. 33 Abs. 5 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) Fahrten, welche für ihn zur
Berufsausübung notwendig seien, während der gesamten Dauer des Führerausweisentzugs
zu bewilligen. Mit Entscheid vom 5. September 2024 wies die
Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
A reichte dagegen am 8. Oktober 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein und beantragte, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben und ihn lediglich zu verwarnen. Eventualiter seien ihm
gestützt auf Art. 33 Abs. 5 VZV Fahrten, welche für ihn zur
Berufsausübung notwendig seien, während der gesamten Dauer des Führerausweisentzugs
zu bewilligen. Sodann beantragte er eine Parteientschädigung.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. Oktober
2024.
auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 16. Oktober
2024.
die Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 1. November 2024.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt einzelrichterlich, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 und § 38b Abs. 2 VRG).
Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der
Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom
28.
Februar 2024 lenkte der Beschwerdeführer am Samstag, 18. November
2023, den Personenwagen Mercedes-Benz AMG GLE 53 in C auf der
Autobahn A3 in Fahrtrichtung Zürich und befuhr um ca. 23.45 Uhr den D-Tunnel.
Obwohl die Tankanzeige aufleuchtete, bemerkte er aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht, dass das Fahrzeug nicht mehr genügend Treibstoff hatte.
Das Fahrzeug blieb dann im D-Tunnel infolge Treibstoffmangels auf dem
Normalstreifen bei Kilometer […] stehen.
Aufgrund dieses Sachverhalts wurde der Beschwerdeführer
wegen fahrlässiger Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs im
Sinn von Art. 93 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 57
Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
schuldig gesprochen.
Nachdem der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen war,
erliess der Beschwerdegegner die im vorliegenden Verfahren angefochtene
Verfügung. Er würdigte den Sachverhalt als mittelschwere Widerhandlung gegen
die Strassenverkehrsvorschriften und entzog dem Beschwerdeführer den
Führerausweis für die Dauer von einem Monat.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dem Strafbefehl würde eine leichte
Widerhandlung im Sinn von Art. 16a SVG und keine mittelschwere
Widerhandlung nach Art. 16b SVG zugrunde liegen; davon hätte der Beschwerdegegner
nicht abweichen dürfen.
3.2
Ein Strafurteil vermag die
Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der
Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen
des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über
die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur
abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde
legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt
oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht
alle Rechtsfragen abgeklärt hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts
ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche
Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der
Strafrichter besser kennt,
etwa weil er die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat. Auch in
diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz,
widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gebührend zu berücksichtigen (BGr,
30.
November 2020, 1C_210/2020, E. 2.3).
3.3
Der Entscheid über die Schwere einer
Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts
(BGr, 20. März 2007, 6A.64/2006, E. 2.1; 28. März 2007, 6A.86/2006, E. 3). Der Staatsanwalt hatte den
Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen; er stützte sich
lediglich auf das Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Aargau vom 19. November
2023.
sowie die Einsprache des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2024,
welche im Wesentlichen auf die Sachverhaltsschilderung des heutigen Beschwerdeführers
gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung abstellte. Diese Dokumente lagen
sowohl dem Beschwerdegegner als auch der Vorinstanz vor. Demgemäss war nicht
von Tatsachen auszugehen, die der Staatsanwalt in seiner Funktion als
Strafrichter besser kannte als der Beschwerdegegner; dieser war somit bei der
rechtlichen Würdigung der Schwere der Verkehrsgefährdung frei. Sodann verkennt
der Beschwerdeführer mit seinem Argument, die Staatsanwaltschaft sei vom
Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung abgewichen, dass sich der
Strafbefehl nicht zum Mass der Gefährdung des Strassenverkehrs äusserte. Der
Beschwerdegegner war daher bei der Würdigung der Schwere der Verkehrsregelverletzung
nicht an den Strafbefehl gebunden.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, es
hätte keine erhöhte abstrakte Gefährdung vorgelegen, sondern lediglich die
einfache Gefahr einer Auffahrkollision. Der Tunnel sei gut beleuchtet gewesen
und die Überholspur sei immer frei gewesen; es hätten keine schlechten Lichtverhältnisse
geherrscht.
4.2
Nach Widerhandlungen gegen
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) – wie vorliegend –
ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung
ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet
zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c
SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein
leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a
Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht
demgegenüber, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1
lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht
alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a
Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer
schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben
sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden
hoch oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine
mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 7. September 2017, 1C_250/2017,
E. 2.2; 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3). Nach der
Rechtsprechung müssen für die Annahme einer leichten Widerhandlung eine geringe Gefahr und ein leichtes
Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit
Hinweisen). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von
Art. 16a–c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten
abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn
die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine
solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im
Einzelfall zu beurteilen (BGr, 28. März 2018, 1C_650/2017, E. 2.1).
Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und
vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten
sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer,
Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht
beschädigt werden (Art. 29 SVG).
4.3
Ein
Personenwagen, der wegen Treibstoffmangels auf dem rechten Fahrstreifen bzw.
der Normalspur der Autobahn zum Stehen kommt, stellt ein Hindernis für die von
hinten herannahenden Motofahrzeuge dar, das nur mit einem Wechsel des Fahrstreifens
umfahren werden kann. Demgemäss ist unbeachtlich, dass der linke Fahrstreifen
bzw. die Überholspur stets frei war. Das gilt auch für die nach Auffassung des Beschwerdeführers
guten Lichtverhältnisse im Tunnel. Nach dem Stillstand des Fahrzeugs auf dem
Fahrstreifen lag die Möglichkeit einer konkreten Gefahr von Auffahrkollisionen
mit erheblichen Folgen für die Beteiligten nahe, insbesondere aufgrund der
gefahrenen Geschwindigkeit auf der Autobahn und da zum Ereigniszeitpunkt reger
Fahrzeugverkehr herrschte, was vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt
wird. Diese Gefahr für die Sicherheit anderer kann nicht mehr als gering im
Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG beurteilt werden (vgl. BGr,
11.
September 2020, 1C_160/2020, E. 5.2 f.). Daher kommt die
Annahme einer leichten Widerhandlung im Sinn dieser Bestimmung nicht in
Betracht und der Beschwerdegegner ging zu Recht von einer mittelschweren
Widerhandlung aus.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer beantragt eventualiter, ihm seien Fahrten für die
Berufsausübung während des Führerausweisentzugs nach Art. 33 Abs. 5 VZV
zu bewilligen.
5.2
Nach Art. 16b Abs. 2 lit. a
SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung
mindestens für einen Monat entzogen,
wobei gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG diese Mindestentzugsdauer
nicht unterschritten werden darf. Die kantonale Behörde kann Ausweisinhabern
eine Bewilligung für Fahrten während des Lernfahr- oder des Führerausweisentzugs
erteilen, sofern diese zu ihrer Berufsausübung notwendig sind. Voraussetzung
ist dabei insbesondere, dass der Ausweis wegen einer leichten Widerhandlung
nach Art. 16a SVG entzogen wurde (Art. 33 Abs. 5 lit. a
VZV). Da wie vorstehend ausgeführt im vorliegenden Fall von einer mittelschweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften auszugehen ist, sind die
Voraussetzungen für die beantragte Bewilligung nicht gegeben.
6.
Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und der
angeordnete Führerausweisentzug von einem Monat als rechtmässig. Die Beschwerde
ist demgemäss abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.